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Beschluss

2 W 2/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0420.2W2.17.00
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Tenor
  • I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Zwangsmittelbeschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2016 in der Fassung des Beschlusses desselben Gerichts vom6. März 2017 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass in der Beschlussformel des Beschlusses des Landgerichts vom 6. März 2017 die Worte „ersatzweise Zwangshaft“ durch die Worte „ersatzweise 1 Tag Zwangshaft für je 1.000,00 EUR“ ersetzt werden.

  • II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldnerin 1/3 und die Gläubigerin 2/3 zu. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens 1. Instanz trägt die Schuldnerin.

  • III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 75.000,00 EUR, wovon 25.000,00 EUR auf die Beschwerde der Schuldnerin und 50.000,00 EUR auf die Beschwerde der Gläubigerin entfallen.

Entscheidungsgründe
I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Zwangsmittelbeschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2016 in der Fassung des Beschlusses desselben Gerichts vom6. März 2017 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass in der Beschlussformel des Beschlusses des Landgerichts vom 6. März 2017 die Worte „ersatzweise Zwangshaft“ durch die Worte „ersatzweise 1 Tag Zwangshaft für je 1.000,00 EUR“ ersetzt werden. II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldnerin 1/3 und die Gläubigerin 2/3 zu. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens 1. Instanz trägt die Schuldnerin. III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 75.000,00 EUR, wovon 25.000,00 EUR auf die Beschwerde der Schuldnerin und 50.000,00 EUR auf die Beschwerde der Gläubigerin entfallen. Gründe: Die sofortigen Beschwerden der Parteien haben keinen Erfolg. I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsmittelbeschluss des Landgerichts vom 07.10.2016 in der Fassung des Beschlusses vom 06.03.2017 ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es handelt sich, obgleich die Schuldnerin sowohl gegen den ursprünglichen Zwangsmittelbeschluss des Landgerichts vom 07.10.2016 als auch gegen den Beschluss vom 06.03.2017, mit dem das Landgericht das gegen die Schuldnerin festgesetzte Zwangsgeld auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin von 18.000,00 EUR auf 25.000,00 EUR heraufgesetzt hat, jeweils eine sofortige Beschwerde eingelegt hat, um ein Rechtsmittel. Mit diesem wendet sich die Schuldnerin gegen das vom Landgericht gegen sie verhängte Zwangsgeld. In der Sache ist die sofortige Beschwerde der Schuldnerin unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld verhängt, das auch in seiner zuletzt festgesetzten Höhe nicht zu beanstanden ist. 1. Die Schuldnerin hat die ihr mit Urteil des Landgerichts vom 02.11.2010 (Anlage GDM 1) auferlegte Verpflichtung, über den Umfang ihrer patentverletzenden Handlungen Rechnung zu legen, noch immer nicht vollständig erfüllt. a) Zu Unrecht beanstandet die Gläubigerin allerdings, dass die Schuldnerin bislang nur geschwärzte Rechnungen vorgelegt hat. Der Schuldnerin ist im Rahmen ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung über den Umfang der im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils beschriebenen Benutzungshandlungen auch die Vorlage von Belegen (Rechnungen oder Lieferscheine) betreffend die einzelnen Lieferungen aufgegeben worden. Zwar enthält der diesbezügliche Urteilsausspruch zu Ziffer I. 2. lit. a) nicht den üblichen Vorbehalt, wonach geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen. Die Schuldnerin darf in den vorzulegenden Belegen enthaltene Daten zu anderen, nicht unter den Tenor des landgerichtlichen Urteils fallenden Artikeln aber gleichwohl schwärzen. Eine Belegvorlage ist vom Schuldner grundsätzlich nur in diesem Umfang bzw. in dieser Form geschuldet. Soweit die vorzulegenden Belege Daten enthalten, hinsichtlich deren einerseits ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Schuldners, andererseits aber keine Offenbarungs- bzw. Auskunftspflicht besteht, können anerkanntermaßen Kopien vorgelegt werden, bei denen die entsprechenden Daten abgedeckt oder geschwärzt sind (vgl. BGH, GRUR 2002, 709 – Entfernung der Herstellungsnummer III; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl., § 140b Rn. 15, §139 Rn. 89a; Schulte/Voß/Kühnen, PatG, 9. Aufl., § 140b Rn. 36; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Kap. D Rn. 451). Ohne dass dies im Urteilstenor besonders klargestellt werden muss, ist die Verurteilung zur Belegvorlage in Bezug auf andere, nicht unter den Urteilstenor fallende Gegenstände regelmäßig in diesem Sinne zu interpretieren. Ein entsprechender Vorbehalt ist dem Belegvorlageausspruch immanent. Denn die Verurteilung zur Rechnungslegung wegen Patentverletzung bezieht sich nur auf die im Urteilstenor beschriebenen Gegenstände (Verletzungsformen) und im Rahmen der titulierten Rechnungslegung sind auch nur bestimmte, diese Gegenstände betreffende Angaben zu machen. Eine entsprechende Auslegung des Rechnungslegungsausspruches gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei der Auslegung eines Vollstreckungstitels, der eine Auskunfts- und/oder Rechnungslegungspflicht tenoriert, zu beachten ist (vgl. hierzu BGH, GRUR 2015, 1248 – Tonerkartuschen). Fehlen – wie hier – gegenteilige Anhaltspunkte, sind ein Klageantrag und eine entsprechende Verurteilung zur Belegvorlage daher auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt regelmäßig dahin auszulegen, dass der Schuldner geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten in Bezug auf andere Erzeugnisse schwärzen darf. Ein entsprechender ausdrücklicher Vorbehalt im Urteilstenor ist zwar – wie der Streitfall zeigt – sinnvoll. Er ist jedoch nicht zwingend erforderlich und hat bei Aufnahme in die Urteilsformel nur deklaratorische Bedeutung. Die Schuldnerin darf die von ihr vorzulegenden Belege entgegen der Auffassung der Gläubigerin hinsichtlich nicht unter den Urteilstenor fallender Erzeugnisse auch nicht nur in Bezug auf verkaufte Stückzahlen und Preise schwärzen. Sie kann die vorzulegenden Rechnungen oder Lieferscheine vielmehr auch hinsichtlich der Artikelbezeichnung und/oder Artikelnummern schwärzen. Zwar ist der Gläubigerin grundsätzlich bekannt, mit welchen Artikeln die Schuldnerin am Markt ist. Die Schuldnerin hat jedoch ohne weiteres ein berechtigtes Interesse daran, dass die Gläubigerin keine Kenntnis davon erlangt, welche weiteren (nicht auskunftspflichtigen) Artikel sie an welchen Abnehmer liefert. b) Ebenfalls zu Unrecht bemängelt die Gläubigerin, dass die Schuldnerin sämtliche nach Ablauf des Klagepatents ausgestellten Rechnungen von der Rechnungslegung ausgenommen hat. Die Rechnungslegungsverpflichtung besteht – in Bezug auf ihr Ende – zwar nicht nur bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Verletzungsprozess, sondern erstreckt sich auch auf solche patentverletzenden Aktionen, die der Beklagte in Fortführung der bereits begangenen Patentverletzung nach Verhandlungsschluss vorgenommen hat (BGH, GRUR 2004, 755 – Taxameter; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 540). Ist im Klagevorbringen oder im Urteil nichts Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht, ist eine Verurteilung zur Rechnungslegung wegen Patentverletzung regelmäßig im Sinne einer solchen auch in die Zukunft gerichteten Verurteilung auszulegen (BGH, GRUR 2004, 755 – Taxameter; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 540). Der Rechnungslegungsanspruch ist aber durch die Schutzdauer des Klagepatents begrenzt (Busse/Kaess, PatG, 8. Aufl., § 140b Rn. 7). Er betrifft demgemäß alle Verletzungshandlungen bis zum Ende der Schutzdauer (BGH, GRUR 2013, 1270 Rn. 17 – Wundverband), aber auch nur diese. Ein Klageantrag und eine entsprechende Verurteilung zur Rechnungslegung ohne zeitliche Beschränkung sind daher dahin auszulegen, dass über bis zum Erlöschen des Klagepatents begangenen Benutzungshandlungen Rechnung zu legen ist. Über erst nach Ablauf des Klagepatents begangene Handlungen, z.B. über nach Ende der Schutzdauer vorgenommene Lieferungen patentgemäßer Gegenstände, muss der Schuldner deshalb aufgrund der titulierten Rechnungslegungsverpflichtung keine Rechnung legen. Dies gilt auch dann, wenn der nach dem Ende der Schutzdauer des Klagepatents erfolgten Lieferung ein patentverletzendes Angebot vorausgegangen ist. In einem solchen Fall muss lediglich über das Angebot Auskunft erteilt werden. Allein dieses Angebot war nämlich rechtsverletzend und allein dieses Angebot hat als Verletzungshandlung einen Schadensersatzanspruch der Gläubigerin erzeugt. c) Unvollständig ist die Rechnungslegung der Schuldnerin aber deshalb, weil die Schuldnerin entgegen ihrer Verpflichtung gemäß dem Tenor zu I. 2. lit a) des landgerichtlichen Urteils noch immer nicht sämtliche Belege zu den einzelnen Lieferungen vorgelegt hat. Die Schuldnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 10.02.2017 (Seite 3 [Bl. 95 GA]), mit dem sie ihre neue Aufstellung gemäß Anlage S 5 überreicht hat, selbst ausgeführt, dass der Gläubigerin noch fehlende Rechnungen nach Schwärzung anderer Produkte kurzfristig übersandt würden. Nach ihren eigenen Angaben fehlen damit noch Rechnungen zu einzelnen Lieferungen. Dass immer noch Belege zu einzelnen Lieferungen fehlen, hat die Gläubigerin überdies anhand von Beispielen belegt. So weist die von der Schuldnerin zuletzt vorgelegte Aufstellung gemäß Anlage S 5 auf Seite 78 hinsichtlich des Artikels mit der Nummer …..60 eine Gutschrift aus, woraus folgt, dass es eine entsprechende Lieferung gegeben haben muss. Eine zugehörige Rechnung hat die Schuldnerin aber unstreitig nicht vorgelegt. Hinsichtlich des Artikels mit der Nummer …..06 ergibt sich aus den Seiten 2 bis 3 der Anlage S 5, dass in den vier Quartalen des Jahres 2008 insgesamt sechs dieser Artikel geliefert wurden. Im ersten Quartal des Jahres 2009 gab es nach dieser Aufstellung aber sieben Stück Retouren. Es muss daher eine weitere Lieferung gegeben haben, zu der eine Rechnung nicht vorgelegt worden ist. Entgegen ihrer schriftsätzlichen Ankündigung hat die Schuldnerin weitere Rechnungen – worauf die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 21.03.2017 (Seite 3 [Bl. 123 GA]) ausdrücklich hingewiesen hat – nicht vorgelegt. Die Gläubigerin hat ferner dargetan, dass die Dateien, die die beiden Rechnungen mit den Nummern …..31 und …6628 enthalten sollen, tatsächlich die Rechnungen mit den Nummern …5628 und …..17 enthalten. Letztgenannte Rechnungen sind nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Gläubigerin doppelt vorgelegt worden. Die erstgenannten beiden Rechnungen fehlen damit ebenfalls weiterhin. d) Die Schuldnerin hat des Weiteren selbst eingeräumt, in einzelnen Fällen in von ihr vorgelegten Rechnungen zu viele Positionen geschwärzt zu haben, und insoweit angekündigt, die betreffenden Rechnungen nochmals zu übersenden (Schriftsatz vom 10.02.2017, Seite 3 [Bl. 123 GA]). Auch dies ist bislang nicht geschehen. Jedenfalls hat die Schuldnerin im weiteren Verlauf des Zwangsmittelverfahrens nicht dargetan und belegt, dass sie der Gläubigerin entsprechende, nicht oder im zulässigen Umfang geschwärzte Rechnungen zwischenzeitlich übermittelt hat. e) Unvollständig ist die Rechnungslegung der Schuldnerin außerdem, weil sie nicht alle rechnungspflichtigen Gegenstände umfasst. So weist die Rechnung mit der Nummer …..98 (Anlage GDM 38) u.a. die VA-Verriegelungsschrauben mit der Artikelnummer …..42 aus. Zu diesem unstreitig unter den Urteilstenor fallenden Artikel finden sich, wie die Gläubigerin unwidersprochen vorgetragen hat, keine Angaben in der Aufstellung gemäß Anlage S 5. Auf der Seite 556 dieser Aufstellung ist unten zuletzt die Artikelnummer …..30S aufgeführt, auf welche Nummer auf der Seite 557 der Aufstellung die Artikelnummer …..10 folgt. Die Artikelnummer …..42 findet sich dort nicht. Entsprechendes gilt nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Gläubigerin hinsichtlich der VA-Kondylenplatten mit den Artikelnummern …..20S und …..22S sowie in Bezug auf die VA-Humerusplatten mit der Artikelnummer …..06, welche in der Rechnung mit der Nummer …..33 (Anlage GDM 39) ausgewiesen sind. Auch diese Artikelnummern fehlen unstreitig in der als Anlage S 5 überreichten Aufstellung. g) Darüber hinaus hat die Schuldnerin keine Rechnung über Knochenplatten (Tenor zu I. 1. a)) und/oder Knochenschrauben (Tenor zu I. 1. c)) umfassende Sets erteilt, wozu sie jedoch verpflichtet ist. aa) Die Schuldnerin hat nach Ziffer I. 2. des Tenors des landgerichtlichen Urteils „[…] über den Umfang der unter 1. genannten Handlungen Rechnung zu legen durch Vorlage eines geordneten und vollständigen, nach Kalendervierteljahren und Artikelnummern – unter Einschluss von Artikeln, die vorgenannte Knochenplatten und/oder Knochenschrauben als Komponenten enthalten – aufgeschlüsselten Verzeichnisses unter Angabe“ der im Tenor zu I. 2. unter lit. a) bis d) bezeichneten Punkte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Rechnungslegungstenors – dessen Wortlaut insoweit dem von der Gläubigerin im Erkenntnisverfahren gestellten Klageantrag entspricht – hat die Schuldnerin nicht nur über solche Knochenplatten und/oder Knochenschrauben Rechnung zu legen, welche in einem Artikel als Komponenten enthalten sind, sondern sie hat hiernach über diese Knochenplatten und/oder Knochenschrauben enthaltende Artikel als solche Rechnung zu legen. Die titulierte Rechnungsverpflichtung der Beklagten bezieht sich mithin auch auf Artikel, die als größere Verkaufs- bzw. Liefereinheit die patentverletzenden Knochenplatten und/oder Knochenschrauben als Komponenten enthalten. Gegen eine Auslegung des Rechnungslegungstenors dahin, dass durch die Formulierung „unter Einschluss von Artikeln, die vorgenannte Knochenplatten und/oder Knochenschrauben als Komponenten enthalten“ bloß zum Ausdruck gebracht werden soll, dass sich die Rechnungslegungsverpflichtung auch auf Knochenplatten und/oder Knochenschrauben bezieht, die nicht isoliert, sondern als Komponente in einem Artikel geliefert werden, spricht neben dem Wortlaut des Vollstreckungstitels auch die Tatsache, dass es selbstverständlich ist, dass sich die Verurteilung zur Rechnungslegung wegen Patentverletzung auch auf solche Platten und/oder Schrauben bezieht. Dass die in Rede stehende Formulierung nur zum Ausdruck bringen soll, dass sich die Rechnungslegungsverpflichtung auch auf Knochenplatten und/oder Knochenschrauben bezieht, die als Komponente in einem Artikel angeboten oder geliefert worden sind, lässt sich auch den zur Auslegung ergänzend heranzuziehenden Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts nicht entnehmen. Für die Beurteilung der Frage, welche Gegenstände von der titulierten Rechnungslegungsverpflichtung umfasst sind, ist das landgerichtliche Urteil maßgebend, weil dieses durch das Berufungsurteil des Senats vom 29.03.2012 (Az.: I-2 U 137/10) insoweit keine Änderung erfahren hat. Unabhängig davon ergeben sich aber auch aus den Gründen des Berufungsurteils keine entsprechenden Erkenntnisse. Für eine einschränkende Auslegung des Rechnungslegungstenors gibt auch der dem Rechnungslegungsausspruch zugrunde liegende Klageantrag und das Klagevorbringen nichts her. Die Klagebegründung spricht im Gegenteil dafür, dass der Rechnungslegungsantrag und die auf diesem beruhende Verurteilung der Schuldnerin zur Rechnungslegung entsprechend ihrem Wortlaut dahin zu verstehen ist, dass Gegenstand der Rechnungslegung auch Artikel (im Sinne einer größeren Verkaufseinheit) sind, die die in Rede stehenden Knochenplatten und/oder Knochenschrauben als Komponenten enthalten. Denn die Klägerin hat mit ihrer Klageschrift vom 28.08.2009 als Anlage GDM 5 einen Prospektauszug vorgelegt, auf den sie sich im Rahmen ihrer Darlegungen bezogen hat (vgl. Akte 4b O 153/09 LG Düsseldorf/I-2 U 137/10 OLG Düsseldorf, Bl. 9 ff.). Der Prospekt zeigt u.a. einen Kasten mit „…..X1“, welcher in dem Prospekt als „….. mit Inhalt“ bezeichnet ist, wobei es in dem Prospekt auch heißt, dass das Modul „Platten, Schrauben und Instrumente“ enthält. Bei dem betreffenden Artikel handelt es sich um ein Set, das jedenfalls einen Aufbewahrungs-/Transportkasten und Knochenplatten umfasst. Es handelt sich hierbei um die einzige Knochenplatten umfassende Verkaufseinheit in dem Prospektauszug. Mit der in Rede stehenden Formulierung im Klageantrag zu 4. (Rechnungslegungsantrag) sollten vor diesem Hintergrund offensichtlich von der Schuldnerin angebotene Sets („Module“) erfasst werden, die die von der Gläubigerin als mittelbar patentverletzend beanstandeten Knochenplatten und/oder Knochenschrauben als Komponenten enthalten. bb) Über entsprechende Sets muss die Schuldnerin daher ebenfalls Rechnung legen, und zwar insgesamt, d.h. hinsichtlich des gesamten Sets. Dass sie solche Sets angeboten und vertrieben hat, stellt die Schuldnerin nicht in Abrede. An ihrer diesbezüglichen Rechnungslegungspflicht ändert es nichts, dass die Schuldnerin die einzelnen Komponenten (Platten, Schrauben, Kästen etc.) der von ihr vertriebenen Sets gegenüber ihren Abnehmern einzeln abrechnet. Denn die titulierte Verpflichtung der Schuldnerin zur Rechnungslegung über Artikel, die die in Rede stehenden Knochenplatten und/oder Knochenschrauben als Komponenten enthalten, ist nicht von der Art und Weise der Rechnungsstellung der Schuldnerin abhängig. Entscheidend ist, dass die Schuldnerin Sets als Verkaufseinheit angeboten hat, die als Komponenten auch die im Erkenntnisverfahren als (mittelbar) patentverletzend beurteilten Knochenplatten und/oder Knochenschrauben umfassen. Über solche Gegenstände enthaltende Sets ist nach dem Tenor zu Ziffer I. 2. vollständig Rechnung zu legen, wobei dies nach dem eindeutigen Wortlaut des Tenors nicht nur für Sets gilt, die entsprechende Knochenplatten und Knochenschrauben als Komponenten umfassen, sondern auch für Sets die Knochenplatten oder Knochenschrauben als Komponenten enthalten. Die die im Tenor zu I. 2. des landgerichtlichen Urteils bezeichneten Artikel betreffende Rechnungslegungsverpflichtung der Schuldnerin hängt schließlich auch nicht davon ab, ob die zu den Sets gehörenden Aufbewahrungs-/Transportkästen bei der Lieferung mit entsprechenden Knochenplatten und/oder Knochenschrauben bestückt waren. Denn es macht keinen Unterschied, ob die betreffende Verkaufseinheit auf entsprechende Bestellungen als mit Knochenplatten und/oder Knochenschrauben sowie etwaigen weiteren Komponenten bestückter Kasten oder in Form von getrennten Einzelteilen (Knochenplatten und/oder Knochenschrauben, Kasten etc.). an die Abnehmer geliefert worden ist. cc) Ob neben den Knochenplatten und/oder Knochenschrauben weitere Komponenten der von der Schuldnerin angebotenen Sets bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sind, ist im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren nicht von Belang. Im vorliegen Verfahren kommt es allein darauf an, dass die Schuldnerin nach dem Tenor zu I. 2. des landgerichtlichen Urteils zur Rechnungslegung auch über solche Artikel verpflichtet ist. Selbst wenn die Schuldnerin insoweit zu Unrecht zur Rechnungslegung verurteilt worden wäre, würde das an ihrer titulierten Pflicht zur Rechnungslegung über das gesamte Set nichts ändern. Denn dem Schuldner ist es versagt, die Erfüllung der titulierten Auskunftspflicht mit der Begründung zu verweigern, er sei materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet (BGH, GRUR 2015, 1248 Rn. 21 – Tonerkartuschen). dd) Dass sich die bisherige Rechnungslegung der Schuldnerin auf sämtliche in den von ihr angebotenen Sets enthaltenen Komponenten (z.B. Kästen) und nicht nur auf die in diesen Sets enthaltenen Knochenplatten und/oder Knochenschrauben erstreckt, hat das Landgericht nicht festgestellt und dies zeigt die Schuldnerin auch nicht auf. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Rechnungen der Schuldnerin ließen alle einzelnen abgerechneten Verletzungsformen erkennen, so dass der Inhalt der Sets beauskunftet sei, weil dieser in den Rechnungen jeweils einzeln aufgeführt werde, bezieht sich dies nur auf die in den Sets enthaltenen Verletzungsformen (Knochenplatten und/oder Knochenschrauben), nicht aber auf die weiteren Bestandteile der von der Schuldnerin angebotenen Sets. Dass sich die bisherige Rechnungslegung in Gestalt der Aufstellung gemäß Anlage S 5 auch auf die weiteren Set-Komponenten bezieht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Was die vom Landgericht angesprochenen Rechnungen anbelangt, gehen nur aus einzelnen der von der Schuldnerin vorgelegten Rechnungen, wie der von der Gläubigerin beispielhaft angesprochenen Rechnung mit der Nummer …..94 (Anlage GDM 45), auch Aufbewahrungs-/Transportkästen hervor. Nach dem Vortrag der Gläubigerin sollen diese Kästen als Set-Bestandteil geliefert worden sein. Ob es sich hierbei um sämtliche von der Schuldnerin als Set-Bestandteil gelieferten Kästen handelt und ob sich aus den vorliegenden Rechnungen auch alle weiteren Set-Komponenten ergeben, ist weder dargetan noch ersichtlich. ee) Der Senat ist nicht daran gehindert, die Rechnungslegung der Schuldnerin entgegen der Beurteilung des Landgerichts auch im Hinblick auf die fehlenden Angaben zu den Sets als unvollständig zu beurteilen und diesen Umstand bei der Prüfung der Angemessenheit des vom Landgericht festgesetzten Zwangsgeldes berücksichtigen. Möglich ist dies jedenfalls deshalb, weil die Gläubigerin gegen den Zwangsmittelbeschluss des Landgerichts selbst sofortige Beschwerde eingelegt hat. Die eigene Gläubigerbeschwerde kann eine abweichende Beurteilung des Ausmaßes der Unvollständigkeit der Rechnungslegung durch das Beschwerdegericht bewirken. h) Schließlich ist – wovon auch das Landgericht ausgegangen ist – auch die Rechnungslegungspflicht über die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn gemäß Ziffer I. 2. d) des Urteilstenors noch nicht erfüllt. aa) Insoweit muss die Rechnungslegung grundsätzlich alle Angaben enthalten, die der Verletzte benötigt, um sich für eine der ihm offen stehenden Schadensberechnungen (nach der Methode der Lizenzanalogie, des entgangenen Gewinns oder des Verletzergewinns) entscheiden, die Schadenshöhe, insbesondere den Umfang des mit den patentverletzenden Erzeugnissen erzielten und im Wege des Schadenersatzes herauszugebenden Verletzergewinn konkret berechnen und die Richtigkeit der Rechnungslegung nachprüfen zu können. Der Berechtigte braucht sich insoweit nicht auf lediglich pauschale Angaben verweisen zu lassen. Erfüllt ist der Anspruch auf Rechnungslegung über den bei einer Schutzrechtsverletzung erzielten Gewinn vielmehr erst dann, wenn der Schuldner in der gelegten Rechnung seine Gestehungs- und Vertriebskosten sowie den mit den patenverletzenden Gegenständen erwirtschafteten Umsatz so vollständig offenlegt, wie er dazu in der Lage ist (vgl. im Einzelnen Senat, Beschl. v. 20.04.1998 – 2 W 12/98). Ähnliches gilt für Kosten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2001, 329 – Gemeinkostenanteil; GRUR 2007, 431 – Steckverbindergehäuse) abzugsfähig sind, wenn sie den Verletzungsprodukten unmittelbar zugeordnet werden können und auch im fingierten Betrieb des Verletzten angefallen wären, aber außer Ansatz bleiben müssen, wenn eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist, weil es sich um Sowieso-Kosten handelt oder um Kosten, mit denen der fingierte Betrieb des Verletzten nicht belastet gewesen wäre (Senat, InstGE 13, 226 – Rechnungslegung über Gestehungskosten; Beschl. v. 02.05.2011 – I-2 W 33/11, BeckRS 2014, 04837; OLG Düsseldorf [15. ZS], Beschluss v. 21.01.2016 – I-15 W 12/15, BeckRS 2016, 06336; Kühnen, a.a.O., Kap. H Rn. 224). Um dem Gläubiger eine Einschätzung über die Abzugsfähigkeit zu ermöglichen, reicht es nicht aus, in der Rechnungslegung nur die Kostenposition als solche zu benennen; vielmehr müssen diejenigen Kostenstellen, die von ihrer Natur her abzugsfähig oder nicht abzugsfähig sein können, in einer solchen Weise erläutert werden, dass der Verletzte absehen kann, ob die eingewandten Kosten den Verletzungsprodukten unmittelbar zugeordnet werden können oder nicht. Auskunft ist über sämtliche Kostenpositionen zu erteilen, die als abzugsfähig in Betracht kommen. Denn nur eine in diesem Sinne umfassende Kostenaufstellung bietet dem Gläubiger eine hinreichend sichere Grundlage für die von ihm zu treffende Entscheidung, nach welcher Methode er seinen Schadenersatzanspruch beziffern will. Seiner Pflicht zu einer alle Kostenpositionen berücksichtigenden Auskunft kann sich der Schuldner nur dadurch entledigen, dass er gegenüber dem Gläubiger endgültig darauf verzichtet, bestimmte Positionen im Rahmen der Schadensberechnung gewinnmindernd in Ansatz zu bringen. Nur wenn eine solche Erklärung abgegeben wird, scheidet insoweit jede weitere Verpflichtung zur Rechnungslegung (auf die der Gläubiger wegen der mangelnden Bedeutung der fraglichen Kostenposition für die Schadensberechnung nicht mehr angewiesen ist) und damit jede weitere Zwangsvollstreckung aus (Senat, InstGE 13, 226 – Rechnungslegung über Gestehungskosten; Beschl. v. 02.05.2011 – I-2 W 33/11; Kühnen, a.a.O., Kap. H Rn. 224). bb) Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätzen ist die Schuldnerin hier gehalten, die von ihr in Ansatz gebrachten Lizenzkosten näher zu spezifizieren. Dies erfordert neben der Angabe des Lizenzsatzes insbesondere auch die Mitteilung der für die Lizenzberechnung maßgeblichen Umsätze, bei denen es sich nach Angabe der Schuldnerin um die Umsätze ihrer deutschen Vertriebsgesellschaft handeln soll. Diese Umsätze hat die Schuldnerin bislang nicht mitgeteilt. Die Schuldnerin hat zudem angegeben (Anlage GDM 11), dass der von ihrer deutschen Vertriebsgesellschaft erzielte Umsatz „nebst weiteren Anpassungen“ relevant sei. Was es mit den „weiteren Anpassungen“ auf sich hat, hat sie nicht erläutert. Hinsichtlich der von der Schuldnerin angegebenen Lizenzkosten ist überdies unklar, ob es sich hierbei um Euro- oder Dollar-Beträge handelt. Denn die Schuldnerin hat in der an die Gläubigervertreter gerichteten E-Mail vom 16.12.2016 (Anlage GDM 25) darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Lizenzgebühren sein könne, dass die Zahlungen, die in Dollar erfolgt seien, versehentlich auch als Dollar anstatt in Euro-Werten angegeben worden seien und man noch auf eine Bestätigung oder sonstige Erläuterung hierzu warte, die man der Gläubigerin schnellstmöglich zukommen lassen wolle. Dass dies zwischenzeitlich geschehen ist, ist weder dargetan noch ersichtlich. 2. Im Hinblick auf die auch im Beschwerdeverfahren noch gegebene Unvollständigkeit der Rechnungslegung ist die Schuldnerin gemäß § 888 ZPO nochmals durch ein Zwangsgeld zur Rechnungslegung anzuhalten. Es hat hierbei angesichts der festgestellten Unvollständigkeiten der Rechnungslegung bei dem vom Landgericht festgesetzten Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 EUR zu verbleiben, um die Schuldnerin zu der gebotenen Ergänzung ihrer bisherigen Rechnungslegung anzuhalten. Bei der Bemessung des zur Einwirkung auf die Schuldnerin erforderlichen Zwangsgeldes ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Gläubigerin bereits seit einem verhältnismäßig langen Zeitraum auf eine vollständige Rechnungslegung der Schuldnerin wartet. Gegen die Schuldnerin ist vom Landgericht bereits mit Beschluss vom 25.01.2016 (Anlage GDM 3) ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR festgesetzt worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist vom Senat durch Beschluss vom 11.04.2016 (Az.: I-2 W 4/16; Anlage GDM 4) zurückgewiesen worden. Trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche ist die Schuldnerin dem berechtigten Rechnungslegungsverlangen der Schuldnerin noch immer nicht vollständig nachgekommen. Was die Vorlage fehlender Belege anbelangt, hatte die Schuldnerin – wie ausgeführt – selbst angekündigt, diese der Gläubigerin umgehend noch zu übermitteln. Nicht einmal dieser eigenen Ankündigung ist sie bislang nachgekommen. Zu berücksichtigen ist weiterhin die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schuldnerin, die es ausschließt, dass die Schuldnerin schon mit einem vergleichsweise geringen Zwangsgeld in der gebotenen Weise motiviert werden kann (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 29.08.2013 – I-2 W 28/13; Kühnen, a.a.O., Kap. H Rn. 183). Zu einer Herabsetzung des vom Landgericht durch den Beschluss vom 06.03.2017 von zunächst 18.000,00 EUR auf 25.000,00 EUR festgesetzten Zwangsgeldes besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. Ergänzend verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dessen Teil-Abhilfebeschluss vom 06.03.2017 sowie in dessen zuletzt erlassenem Nichtabhilfebeschluss vom 10.04.2017, denen er sich anschließt. 3. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist daher zurückzuweisen. Den Beschlusstenor des Landgerichts hat der Senat hinsichtlich der Ersatzzwangshaft wegen Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes dahin präzisiert, dass ersatzweise 1 Tag Zwangshaft für je 1.000,00 EUR festgesetzt wird. Denn die Dauer der Ersatzhaft ist im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes festzusetzen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 888 Rn. 9; Cepl/Voß/Haft/, Prozesskomentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, § 888 Rn. 8). II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin, mit der diese weiterhin die Verhängung einer originären Zwangshaft anstelle des vom Landgericht festgesetzten Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin begehrt, ist ebenfalls unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Zwangsmittelantrag der Gläubigerin insoweit zurückgewiesen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist hier vor Verhängung originärer Zwangshaft zunächst der maximale Rahmen des Zwangsgeldes auszuschöpfen. Die Schuldnerin verweigert nicht jegliche Rechnungslegung, sondern hat bereits teilweise, wenn auch unvollständig, Rechnung gelegt. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass zwischen den Parteien streitig war, ob auch hinsichtlich Knochenplatten und/oder Knochenschrauben enthaltender Sets vollständig Rechnung zu legen istoder nur in Bezug auf die in solchen Sets enthaltenen Knochenplatten und/oder Knochenschrauben. Diese Streitfrage, die das Landgericht noch im Sinne der Schuldnerin entschieden hatte, ist erst durch die vorliegende Beschwerdeentscheidung des Senats geklärt. Vor diesem Hintergrund erscheint es hier ausreichend, zunächst nochmals ein weiteres, deutlich höheres Zwangsgeld gegen die Schuldnerin festzusetzen. Sollte die Schuldnerin ihrer titulierten Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung künftig weiterhin nicht vollständig nachkommen, wird das Landgericht im Falle eines weiteren (dritten) Zwangsmittelantrages die Festsetzung einer Zwangshaft in Betracht zu ziehen haben. III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens 1. Instanz bleibt es bei der vom Landgericht getroffenen Kostenentscheidung. Die Entscheidung über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens 1. Instanz findet ihre Grundlageallerdings in § 91 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO. In der Beschlussformel zu Ziffer II. dieses Beschlusses hat der Senat deklaratorisch aus Klarstellungsgründen ausgesprochen, dass die Schuldnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt. Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die hierfür in § 574 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mit 75.00000 EUR bemessen, wovon 25.000,00 EUR auf die Beschwerde der Schuldnerin (Höhe des festgesetzten Zwangsmittels) und 50.000,00 EUR auf die Beschwerde der Gläubigerin entfallen. Bei dem Begehren, statt eines Zwangsgeldes Zwangshaft anzuordnen, ist der Wert der angestrebten schärferen Sanktion betragsmäßig zu schätzen; er wird sich – je nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes – in dem Doppelten bis Mehrfachen des verhängten Zwangsgeldes ausdrücken. Der Senat erachtet es hier für angemessen, den Wert des entsprechenden Begehrens der Gläubigerin mit dem Doppelten des vom Landgericht verhängten Zwangsgeldes zu bemessen.