Beschluss
I-3 Wx 232/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:1201.I3WX232.16.00
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Tenor
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren – beider Rechtszüge – ist abzusehen. Die im Verfahren – beider Rechtszüge – entstandenen außergerichtlichen Kosten fallen den Beteiligten zu 3. und 4. je zur Hälfte zur Last.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren (insgesamt): 5.000 €
Entscheidungsgründe
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren – beider Rechtszüge – ist abzusehen. Die im Verfahren – beider Rechtszüge – entstandenen außergerichtlichen Kosten fallen den Beteiligten zu 3. und 4. je zur Hälfte zur Last. Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren (insgesamt): 5.000 € G r ü n d e : I. Am 5. Januar 2016 haben die Beteiligten zu 1. und 2. ihre beabsichtigte Eheschließung angemeldet. Den „Antrag auf Anmeldung der Eheschließung“ hat die Beteiligte zu 3. mit Bescheid vom 14. Januar 2016 abgelehnt, weil die Beteiligte zu 1. ihren Personenstand – einschließlich ihres Namens – nicht hinreichend nachgewiesen habe; auch ihr sei es möglich, aussagefähige Unterlagen aus dem Irak zu beschaffen. Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 1. und 2. mit ihrem am 25. Januar 2016 bei Gericht eingegangenen Antrag gewandt, mit dem sie in der Sache erstrebt haben, die Beteiligte zu 3. zur Vornahme der Eheschließung anzuweisen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht durch im Termin vom 2. Juni 2016 verkündeten Beschluss entsprochen, indem es angeordnet hat, die Beteiligte zu 3. werde angewiesen, den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung mit den sich aus der Einbürgerungsurkunde ergebenden Personenstandsdaten der Beteiligten zu 1. zuzulassen, ohne die Beibringung von Unterlagen aus deren Geburtsland Irak zu verlangen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 3. und 4. mit ihren Rechtsmitteln, denen die Beteiligten zu 1. und 2. entgegentreten. Der Senat hat die Akte des Einbürgerungsverfahrens 32-2/33 20 13/42289 SHE Kreisverwaltung Wesel beigezogen und sich eidesstattliche Versicherungen der Beteiligten zu 1., ihrer Mutter und ihres Vaters vom 22. Oktober 2017 vorlegen lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Rechtsmittel, die infolge der vom Amtsgericht jeweils ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen sind (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG), bleiben ohne Erfolg. 1. Sie sind allerdings jeweils als befristete Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig, §§ 51 Abs. 1 Satz1, 53 Abs. 2 PStG, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG. Insbesondere sind sie nicht verfristet. Denn für den Beginn der Monatsfrist kommt es nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG auf die schriftliche Bekanntgabe an die Beteiligten an, und diese ist bei der Beteiligten zu 3. am 27. Juni 2016, bei dem Beteiligten zu 4. jedenfalls erst im Laufe des August 2016 erfolgt, so dass die am 22. Juli und 30. August 2016 bei Gericht eingegangenen Beschwerden rechtzeitig sind. Darüber hinaus kann ein Beschluss mündlich (durch Verlesen) gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 FamFG ohnehin nur Anwesenden bekannt gegeben werden, und im Termin vor dem Amtsgericht vom 2. Juni 2016 sind die Beteiligten zu 3. und 4. nicht vertreten gewesen. 2. In der Sache jedoch sind die Beschwerden unbegründet. Wird ein standesamtlicher Bescheid zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, hat das Gericht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG in Verbindung mit § 26 FamFG diejenigen Ermittlungen durchzuführen, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich sind. Das Verfahren muss geeignet sein, einerseits eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen, andererseits durch seine Ausgestaltung dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung tragen (BGH FamRZ 2017, 1337 ff m.w.Nachw.). Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 PStG hat die Beteiligte zu 1. bei der hier in Rede stehenden Anmeldung der Eheschließung ihren Personenstand durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, wobei der Personenstand Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie die damit in Verbindung stehenden Tatsachen umfasst, § 1 Abs.1 Satz 2 PStG. Dies hat nach § 9 Abs. 1 PStG grundsätzlich durch Personenstandsurkunden oder sonstige öffentliche Urkunden zu geschehen; sind diese jedoch nicht, nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten von den Nachweisverpflichteten beizubringen, können gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 PStG auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen; sind schließlich auch diese nicht einfacher zu beschaffen oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen durch keinerlei Urkunden nachgewiesen werden, kann der Standesbeamte zum Nachweis eidesstattliche Versicherungen verlangen, § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG. a) Hier liegen betreffend die Beteiligte zu 1. Personenstandsurkunden ebenso wenig vor wie öffentliche Urkunden mit Identifikationsfunktion. Das versteht sich für irakische Urkunden ohnehin; deren Fehlen wird von den Beteiligten zu 3. und 4. ja gerade moniert. Der deutsche Reiseausweis der Beteiligten zu 1. ist mit dem einschränkenden Vermerk versehen, die Personalangaben beruhten auf den eigenen Angaben des Ausweisinhabers, und deshalb zum Nachweis nicht geeignet (vgl. BGH a.a.O., Tz. 20 m.w.Nachw.). b) Als sonstige öffentliche Urkunde kommt diejenige über die Einbürgerung der Beteiligten zu 1. vom 13. Oktober 2009, ausgehändigt am 11. November 2009, nicht in Betracht. Zwar ist in der höchstrichterlichen wie in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt – und zwar sowohl zur „alten“ als auch zur „neuen“ Fassung des StAG –, dass zwingende Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe ist, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht; die Identitätsprüfung wird im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt (BVerwGE 140, 31 ff; OVG NRW, Urteil vom 15. September 2016 in Sachen 19 A 286/13; VG Stuttgart InfAuslR 2017, 257 f). Aus der Einbürgerungsakte ergibt sich indes, dass eine derartige Prüfung vorliegend nicht stattgefunden hat, weder durch die einbürgernde Stelle selbst, noch durch deren Bezugnahme auf Maßnahmen der Ausländerbehörden. c) Andere Urkunden stehen nicht in Rede. d) (1) Es spricht bereits viel dafür, dass die Behauptungen der Beteiligten zu 1. zu ihrem Personenstand nicht durch irakische Urkunden nachgewiesen werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 2, 2. Fall PStG). Denn für den Irak haben die deutschen Vertretungen festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Legalisation seiner Urkunden – selbst im Falle einer Überbeglaubigung durch das irakische Außenministerium – nicht mehr gegeben seien, weil sich formal echte Urkunden in einem derartigen Umfang als inhaltlich falsch erwiesen hätten, dass es nicht mehr vertretbar sei, jenen Urkunden durch Legalisation den Beweiswert inländischer öffentlicher Urkunden zu verleihen (dazu näher Senat, Beschlüsse vom 17. Mai 2017 in Sachen I-3 Wx 57 und 58/17). Angesichts dessen erschließt sich kaum noch, weshalb die Vorlage einer Geburtsurkunde aus dem Herkunftsstaat, mag diese auch formal echt sein, im vorliegenden Fall die im standesamtlichen Verfahren zu verfolgende Rechtssicherheit merklich erhöhen würde. (2) Jedenfalls steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die Beteiligte zu 1. öffentliche oder andere Urkunden aus dem Irak zu ihrem Personenstand nicht beschaffen kann (§ 9 Abs. 2 Satz 2, 1. Fall PStG). In den vorliegenden drei eidesstattlichen Versicherungen ist angegeben, die Beteiligte zu 1. sei nach ihrer Geburt nicht in der Kreisstadt Singar angemeldet worden, und dies mit der Lage der Jesiden im Irak näher begründet worden; dementsprechend, so die Versicherungen sinngemäß weiter, gebe es keine irakischen Personenstandsurkunden und verfüge die Beteiligte zu 1. über keine irakischen Identifikationsurkunden. Zweifel am Überzeugungswert der Versicherungen sind nicht veranlasst. Soweit die Beteiligten zu 3.und 4. darauf verweisen, die Schwester und ein Bruder der Beteiligten zu 1. seien in der Lage gewesen, gegenüber dem Standesamt irakische Urkunden vorzulegen, unterstellt diese Erwägung ohne Auseinandersetzung mit den oben unter (1) wiedergegebenen Erklärungen der deutschen Vertretungen im Irak den vollen Nachweiswert jener vorgelegten Unterlagen. Auf der anderen Seite gilt: Gerade dann, wenn man – wie die Beteiligten zu 3. und 4. – davon ausgeht, die Schwester und einer ihrer Brüder mit strukturell (bis auf den Vornamen) gleichen Namen hätten ihre Identität ausreichend nachgewiesen, kann die Namensführung der Beteiligten zu 1. die von den Rechtsmittelführern aufgezeigten Zweifel an den Personenstandsbehauptungen nicht wecken. Die namensrechtliche Zulässigkeit als solche spielt derzeit keine Rolle, denn wirksame Erklärungen zur Namensführung in der Ehe können erst bei der Eheschließung abgegeben werden (Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl. 2014, § 14 Rdnr. 7), und überdies ist nicht ersichtlich, dass die Eheleute insoweit den Namen der Beteiligten zu 1. wählen werden. Höhere Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu stellen, würde insbesondere im Hinblick auf die von den deutschen Auslandsvertretungen berichteten Zustände des Urkundswesens im Herkunftsland der Beteiligten zu 1. der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Beteiligten zu 1. und 2. zur Eheschließung nicht mehr gerecht. e)Nach alledem kann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG zum Nachweis der Personenstandsangaben der Beteiligten zu 1. auf die vorhandenen eidesstattlichen Versicherungen der Beteiligten zu 1. als Betroffener sowie ihrer Eltern als „anderen Personen“ zurückgegriffen werden. Nach diesen treffen die Angaben in der Einbürgerungskurkunde zu Namen, Geburtsort und Geburtsdatum zu. III. Die Kostenentscheidung spricht zum einen die Gebührenbefreiung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG klarstellend aus (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Zum anderen – bezüglich der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen – beruht der Kostenausspruch auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG und entspricht in dieser Form billigem Ermessen. Werden Behörden in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen hinzugezogen – so hier in erster Instanz – oder üben sie ein ihnen im öffentlichen Interesse verliehenes Antrags- oder Beschwerderecht aus – so hier in zweiter Instanz –, findet nach überwiegender Auffassung, der der Senat folgt, § 81 FamFG Anwendung (Keidel-Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 39 m.w.Nachw.). Vorliegend kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beteiligte zu 1. die Vorlage einer (wenn auch eigenen) eidesstattlichen Versicherung bereits mit der Antragsschrift im Gerichtsverfahren angeboten hat. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen bei der hier gegebenen Einzelfallentscheidung nicht vor. Die Wertfestsetzung für den ersten Rechtszug ist schon durch das Amtsgericht erfolgt. Die Festsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.