Beschluss
3 Kart 133/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:1214.3KART133.17.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 17.02.2017 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 17.02.2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdewert wird auf 1000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin vom 17.02.2017 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 17.02.2017 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin. Der Beschwerdewert wird auf 1000 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführerin begehrt sowohl im Wege der einstweiligen Anordnung als auch im Rahmen einer Untätigkeits- und Feststellungsbeschwerde, die Bundesnetzagentur zur Bearbeitung aller von ihr gestellten Anträge gegen die A und die B ab 2014 zu verpflichten bzw. zu überprüfen, warum eine Bearbeitung nicht erfolgt ist und festzustellen, dass die Bundesnetzagentur seit 2014 nicht tätig geworden ist. Das von ihr zitierte Verfahren BK7-15-099 richtete sich gegen die B. Die B hatte den Strom- und Gaszugang der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen gesperrt und diesen auch nicht entsperrt, weil der Ein- bzw. Ausspeisepunkt nicht eindeutig einem Bilanzkreis zugeordnet werden konnte, obwohl ein anderer Lieferant zur Verfügung gestanden hätte. Im August 2015 leitete die Beschwerdeführerin noch ein Missbrauchsverfahren gegen die B ein. Der rechtliche Betreuer der zum Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens noch unter Betreuung stehenden Beschwerdeführerin genehmigte mit Schreiben vom 16.11.2015 den Antrag, die Anbindung wieder herzustellen, verweigerte indes die Genehmigung hinsichtlich des Schadensersatzbegehrens und des Missbrauchsantrags. Die Bundesnetzagentur verpflichtete die B mit Beschluss vom 08.12.2015, BK7-15-099, die Unterbrechung der Anschlussnutzung auf eigene Kosten unverzüglich aufzuheben. Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht hat in beiden Verfahren den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und die Verfahren mit Beschlüssen vom 23.06.2017 (9 K 2481/17 und 9 L 795/17 - Eilverfahren) hierhin verwiesen. Für eine hiergegen zu erhebende Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 121 ZPO beantragt und ausdrücklich erklärt, sie begehre keine Prozesskostenhilfe, weil eine Rechtsschutzversicherung vorliege. Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 19.07.2017 den Antrag auf Beiordnung eines Anwalts zurückgewiesen und ausgeführt, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 ZPO sei ausschließlich im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 78 b ZPO lägen nicht vor, da die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie vergeblich versucht habe, Anwälte mit der Angelegenheit zu beauftragen. Die gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.09.2017 (Az.: BVerwG 1 ER12 16.17) mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 30.10.2017 hat die Beschwerdeführerin noch in beiden Verfahren Verzögerungsrüge gem. § 198 GVG erhoben betreffend die Untätigkeit von 2015 bis heute. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Einlassungen sowie den aus der Akte ersichtlichen Verfahrensstand Bezug genommen. II. Die Anträge der Antragstellerin, die Bundesnetzagentur im Wege der einstweiligen Anordnung sowie auch im Wege einer Hauptsacheentscheidung zur Bearbeitung aller von ihr gestellten Anträge gegen die A und die B ab 2014 zu verpflichten bzw. zu überprüfen, warum eine Bearbeitung nicht erfolgt ist und festzustellen, dass die Bundesnetzagentur seit 2014 nicht tätig geworden ist, sind bereits unzulässig. 1. Da eine Entscheidung in der Sache selbst nicht ergeht, kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26.09.2008, VI-3 Kart 38/08 (V), vom 30.01.2008, VI-3 Kart 212/07 (V) und vom 22.03.2012, VI-3 Kart 226/12 (V); Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 81 Rn 1; Salje, EnWG, 2006, Rn 4 zu § 81). Der § 81 Abs. 1 EnWG zu entnehmende Grundsatz, dass aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist, gilt nur für eine Entscheidung "über die Beschwerde" und damit nicht für ihre Verwerfung wegen Unzulässigkeit. 2. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist nicht postulationsfähig. Gemäß § 80 EnWG müssen sich die Beteiligten vor dem Beschwerdegericht durch einen Anwalt vertreten lassen. Bereits für die Einlegung der Beschwerde gilt der Anwaltszwang (§ 78 EnWG), eine dem nicht genügende Beschwerde ist unzulässig (Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 80 Rn. 1). Die Antragstellerin hat sowohl ihren Eilantrag als auch ihre als Beschwerde gem. § 75 Abs. 3 EnWG auszulegende Untätigkeits- und Feststellungsklage eingereicht, ohne anwaltlich vertreten zu sein. Ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 121 ZPO haben das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 19.07.2017 sowie das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.09.2017 zurückgewiesen. 3. Soweit die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.10.2017 Verzögerungsrüge gem. § 198 GVG in diesem Verfahren eingereicht hat, wertet der Senat diese mangels anderer Anhaltspunkte als formelle, für einen möglichen Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erforderliche Verzögerungsrüge, hingegen nicht schon als Antrag auf Entschädigung. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG. Angesichts der Erfolgslosigkeit der hier gestellten Anträge entspricht es der Billigkeit, der Antragstellerin und Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen. Angesichts der Substanzlosigkeit des Beschwerdevorbringens und der darauf beruhenden mangelnden Bestimmbarkeit des mit der Beschwerde verfolgten wirtschaftlichen Interesses erscheint die Festsetzung auf einen niedrigen Auffangstreitwert angemessen. III. Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des Antrags auf einstweilige Anordnung nicht zuzulassen, weil Eilverfahren keine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne des § 86 Abs. 1 EnWG darstellen und daher eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 86 Rn. 1,3). Im Übrigen, hinsichtlich der Beschwerde, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 86 Abs. 2 EnWG nicht vor. Weder hat die zu entscheidende Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin postulationsfähig ist, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.