Urteil
I-24 U 28/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:1219.I24U28.17.00
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Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 31.01.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 10.613,95 sowie außergerichtliche Anwaltskosten iHvon € 1.017,39, jeweils zuzüglich Zinsen iHvon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 31.01.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 10.613,95 sowie außergerichtliche Anwaltskosten iHvon € 1.017,39, jeweils zuzüglich Zinsen iHvon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - ist zulässig und mit einem geringfügig späteren Zinsbeginn (06.01.2014 statt 03.12.2013) begründet. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs waren die Berufung und die Klage abzuweisen. Ob das Landgericht mangels rechtzeitiger Verteidigungsanzeige ein Versäumnisurteil hätte erlassen müssen, mag dahinstehen. Ein solcher Verfahrensfehler führte nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung in der Sache. Weder sind Kosten der Säumnis tatsächlich angefallen, noch wirkt sich aus, dass der Klägerin die Möglichkeit der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil genommen wurde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin aus gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer (im Folgenden VN) einen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB auf Ersatz der im Verfahren LG A. 23 O 404/10 an die Kostengläubiger ihrer VN geleisteten Zahlungen, namentlich der Gerichtskosten iHvon € 4.818,- und der gegnerischen Rechtsanwaltskosten iHvon € 5.795,95. Der Beklagte war von den VN mandatiert worden, ihre Rechte im Hinblick auf eine vermeintlich überteuert gekaufte Eigentumswohnung in A. aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 27.07./07.08.2000 geltend zu machen. Im Rahmen dieses Mandats hat der Beklagte die VN pflichtwidrig fehlerhaft beraten, weil er eine aussichtslose Klage gegen die B. (im Folgenden: Verkäuferin) erhoben hat, ohne zuvor die VN hinreichend über die fehlenden Erfolgsaussichten zu belehren. Einem Rechtsanwalt obliegt die allgemeine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag mit dem Mandanten, von einer Rechtsverfolgung oder einer Rechtsverteidigung, insbesondere von einer Klage oder einem Rechtsmittel, dann abzuraten, wenn solche Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. 1. Die von dem Beklagten gegen die Verkäuferin erhobene Klage vor dem Landgericht A., Az. 23 O 404/10, gestützt auf eine Pflichtverletzung aus einem Beratungsvertrag bezüglich des von den VN zum Zwecke der Steuerersparnis und Altersvorsorge gewünschten Ankaufs der Eigentumswohnung, war aussichtslos. Es war auch seinerzeit nicht erkennbar, dass zwischen der Verkäuferin und den VN neben dem Kaufvertrag ein eigenständiger Beratungsvertrag zustande gekommen sein soll. Selbst wenn die VN hier gegenüber dem Beklagten bzw. der Rechtsanwältin C. angegeben hätten, ihnen gegenüber habe sich der Vermittler D. als Mitarbeiter der Verkäuferin vorgestellt, hätte angesichts der vorgelegten Unterlagen Veranlassung bestanden, dies zu hinterfragen. Eine pflichtgemäße Prüfung hätte dann ergeben, dass es keinerlei Umstände gab, die belegten, dass der Vermittler D. als Mitarbeiter, Repräsentant, Vertreter oder Erfüllungsgehilfe der Verkäuferin aufgetreten war. Bezeichnenderweise hat der Beklagte auch im Regressprozess entsprechende Tatsachen weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Aus den vorgelegten Unterlagen des Vermittlers D. - namentlich die Berechnungen der Wirtschaftlichkeit und das Auftragsformular (Anl. K1) sowie die Rechnung vom 28.07.2000 über die Beratungsleistung (Anl. K6), die die VN auch an ihn beglichen hatten - ergibt sich dies nicht. Diese erfolgten unter dem Briefkopf „D., Wirtschaftsberatung & Immobilien“, ansässig in E., und belegen damit ein Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, mithin ein Eigengeschäft des Vermittlers. Dadurch wird die Vermutung des § 164 Abs. 2 BGB nicht widerlegt, sondern vielmehr bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Vermittler D. von der Verkäuferin mit den Kaufvertragsverhandlungen beauftragt worden war, so dass eine Zurechnung von Verschulden oder Wissen nach § 166 BGB (analog) zu erfolgen hätte (vgl. BGH v. 14.05.2004, V ZR 120/03, Rn. 9f), sind ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich. Auf diesen Widerspruch zwischen den vorgelegten Dokumenten und den – hier unterstellten – Angaben ihrer VN zum Auftreten des Vermittlers D. hätte der Beklagte hinweisen müssen. Dass er die VN über die nicht belegbare Passivlegitimation der Verkäuferin und die damit verbundene Unschlüssigkeit der gegen sie gerichteten Klage aufgeklärt hätte, wird noch nicht einmal behauptet. Vielmehr macht der Beklagte auch im vorliegenden Regressprozess noch geltend, es hätte gar kein Anlass zu Zweifeln an den Angaben der Versicherungsnehmer bestanden (GA 124). 2. Die von dem Beklagten erhobene Klage gegen die Verkäuferin war – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten erfolgsversprechend. a. Ein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises iHvon € 126.820,86 aus dem Grundstückskaufvertrag vom 27.07./07.08.2000 Zug-um-Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks konnte nicht mit Erfolg durchgesetzt werden. aa. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 138, 142 BGB, gestützt darauf, dass der vereinbarte Kaufpreis in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Eigentumswohnung stand und der Kaufvertrag sich daher als von Anfang an als sittenwidrig erwies, hätte nicht erfolgreich geltend gemacht werden können. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch wäre zwar im Zeitpunkt seiner Geltendmachung (Einreichung der Klage vor dem LG F. am 16.12.2009, GA 19) nicht verjährt gewesen. Die Verjährung richtet sich insoweit nach § 196 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Hierunter fallen u.a. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung. Das Gegenseitigkeitsverhältnis besteht auch, wenn die beiderseitigen Leistungen zurück zu gewähren sind. Der Grund des Anspruchs ist insoweit gleichgültig, so dass auch Ansprüche aus § 812 BGB, c.i.c. oder Delikt hierunter fallen (vgl. BGH v. 25.01.2008, V ZR 118/07, Rn. 20f, juris). Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Beträge unterlagen nach dem früheren, vor dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht grundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.. Mithin erweist sich die nach neuem Recht gem. § 196 BGB geltende 10jährige Frist als kürzer, was zur Folge hat, dass diese gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB von dem 01.01.2002 an berechnet wird und frühestens mit Ablauf des 31.12.2011 endete. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch bestand jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein gegenseitiger Vertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich aber erst ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90 % erfüllt (BGH v. 24.01.2014, V ZR 249/12, Rn. 8; v. 15.01.2016, V ZR 278/14, Rn. 7, juris). Soweit es auf den Verkehrswert einer Sache ankommt, ist es für die Darlegung des Missverhältnisses – wie der Beklagte zu Recht geltend macht - grundsätzlich ausreichend, wenn die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Wert behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt; dies gilt auch dann, wenn der Gegner diesen bestreitet (vgl. BGH v. 02.04.2009, V ZR 177/08, Rn. 11f, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben zum Wert rechtsmissbräuchlich "ins Blaue hinein" genannt wurden und daher nicht schlüssig waren (vgl. BGH aaO Rn. 13), bestehen vorliegend nicht. Das Gericht ist bei der Ermittlung des Verkehrswerts einer zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnung auch nicht auf eine bestimmte Wertermittlungsmethode (hier: Ertragswertmethode) festgelegt. Die von der Wertermittlungsverordnung aufgegriffenen Ermittlungsmethoden sind nach der Wertung des Verordnungsgebers grundsätzlich gleichrangig (vgl. BGH v. 02.07.2004, V ZR 213/03, Rn. 6). Allerdings kann, wenn die Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks im Wege des Vergleichswertverfahrens möglich ist, die Sittenwidrigkeit des Kaufs nicht daraus hergeleitet werden, dass ein anders ermittelter Wert in einem auffälligen oder besonders groben Missverhältnis zum Kaufpreis stünde. Steht für den zutreffend ermittelten Markt hinreichendes und aussagekräftiges Vergleichsmaterial zur Verfügung und ist den Verhältnissen des bewerteten Objekts (bei Wohnungseigentum: Lage des Grundstücks, Baujahr, Gebäudeart, Zuschnitt und Ausstattung des Sondereigentums, dessen Größe und Lage innerhalb des Objekts, Bodenwert, hier nach dem örtlichen Richtwert ermittelt, u.a.) Rechnung getragen, kann dem auf dieser Grundlage ermittelten Wert nicht deshalb die Eignung abgesprochen werden, als Maßstab der Überteuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB zu dienen, weil ein anders ermittelter Wert hinter ihm zurückbleibt (BGH aaO, Rn. 7). Die Rechtsprechung lässt auf der objektiven Grundlage eines besonders groben Missverhältnisses von Leistung zu Gegenleistung den Schluss auf das - für das Unwerturteil des § 138 Abs. 1 BGB unerlässliche - subjektive Unrechtsmerkmal der verwerflichen Gesinnung zu. Hierfür ist aber keine Grundlage gegeben, wenn der direkte Vergleich mit dem maßgeblichen Markt, den die Auswertung der tatsächlich erzielten Preise bei Vorliegen hinreichenden Vergleichsmaterials leistet, zur Verneinung eines besonders groben Missverhältnisses führt. Der Verkäufer, dessen Preis in den Toleranzen vergleichbarer Verkaufsfälle verbleibt, muss sich nicht entgegenhalten lassen, ihm sei eine außergewöhnliche Gegenleistung zugestanden worden (BGH aaO, Rn. 8). Entsprechend liegt der Fall hier. Der von den VN gezahlte Preis für die Eigentumswohnung lag noch innerhalb der Bandbreite der vom Gutachterausschuss ermittelten vergleichbaren Preise für das Jahr 2000. Unter Heranziehung der Vergleichspreise auf dem …Wohnungsmarkt ergibt sich, dass der von den VN gezahlte Quadratmeterpreis von € 1625,90 den vom Gutachterausschusses für Grundstückswerte in A., Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in A. – III E – für 2000 ermittelten durchschnittlichen Quadratmeterpreis für vergleichbare Wohnungen von € 1.483,- lediglich um € 142,90 und damit um 6,94 % überschritt. Selbst wenn daneben eine Ertragswertermittlung zu einem groben Missverhältnis zwischen Wert der Eigentumswohnung und Kaufpreis führen würde, könnte daraus jedenfalls nicht die Sittenwidrigkeit des Kaufpreises abgeleitet werden. bb. Ein Anspruch aus c.i.c. wegen eines vorvertraglichen Beratungsverschuldens (nunmehr geregelt in §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB) hätte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können. Auch dieser Anspruch wäre im Zeitpunkt der Geltendmachung nicht verjährt gewesen, weil auch hierfür die 10-jährige Verjährungsfrist des § 196 BGB n.F. gilt. Für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten (c.i.c.) gab es nach altem Recht keine konkrete ausdrückliche Regelung im Gesetz, so dass für sie die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB a.F. von 30 Jahren galt. Das neue Verjährungsrecht unterwirft die Ansprüche aus c.i.c. grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB n.F.. Allerdings verjähren sie, sofern die Ansprüche auf die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages gerichtet sind, ebenfalls gem. § 196 BGB in 10 Jahren (vgl. o.), was zur Folge hat, dass diese kürzere Frist gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB von dem 01.01.2002 an berechnet wird und frühestens mit Ablauf des 31.12.2011 endete. Ein Anspruch aus c.i.c. wegen eines vorvertraglichen Beratungs- oder Aufklärungsverschuldens im Zuge des Kaufs der Eigentumswohnung bestand aber schon deshalb nicht, weil der Verkäuferin im Rahmen des Kaufvertrages keine Beratungspflichten in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Rentabilität des Kaufs für die Zwecke der VN oblagen. cc. Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hätte gleichfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können. Ein solcher Anspruch wäre verjährt gewesen. Für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB galt nach altem Recht eine Frist von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, § 852 BGB a.F.. Sie war mithin kürzer als die nach neuem Recht geltende 10-jährige Verjährungsfrist gem. § 196 BGB, die frühestens ab dem 01.01.2002 zu laufen begann. Nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB ist die Verjährung in diesem Fall vollendet mit dem Ablauf der in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung bestimmten Frist. Danach wäre der Anspruch aus § 826 BGB im Zeitpunkt der Geltendmachung im Jahre 2009 auf jeden Fall verjährt gewesen. Selbst wenn die VN vor Ablauf des Jahres 2005 von den anspruchsbegründenden Umständen keine positive Kenntnis erlangt hätten, wäre jedenfalls von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auszugehen. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (zu dem entsprechenden § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.: vgl. BGH v. 08.07.2010, III ZR 249/09, Rn. 28, juris). Hier konnten die VN im Verlauf der Jahre bis 2005 unschwer erkennen, dass sie – was hier gemäß ihrem eigenen Vortrag unterstellt wird - mit höheren Kosten belastet waren als im Rahmen der vorvertraglichen Anlageberatung prognostiziert und sie mithin durch den Vermittler Herrn D. getäuscht und geschädigt worden waren. Damit kannten sie alle Umstände, die zur Begründung einer in ihren Augen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung über die Wirtschaftlichkeit des Eigentumserwerbs für ihre Zwecke hätten angeführt werden können. Es genügt, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (vgl. BGH v. 03.06.2008, XI ZR 319/06, Rn. 28, juris). Überdies war ein Anspruch aus § 826 BGB auch nicht entstanden. Hierüber wären die Versicherungsnehmer zwar ggfls. so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn sie nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätten, und könnten Rückgängigmachung des Vertrages verlangen (vgl. BGH v. 28.10.2014, VI ZR 15/14, Rn. 19, juris; BGH v. 18.01.2011, VI ZR 325/09, Rn. 11, juris). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Verkäuferin sich das Handeln des Vermittlers Herrn D. zurechnen lassen müsste und dieser die Versicherungsnehmer durch falsche Beratung bzw. Aufklärung zum Abschluss eines nachteiligen Vertrages - namentlich des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung - veranlasst hätte. Wie bereits ausgeführt (s.o.), braucht sich die Verkäuferin weder das Handeln noch das Wissen des Vermittlers D. zurechnen lassen. Darüber hinaus ist auch nicht dargetan, dass der Verkäuferin die Berechnungen des Vermittlers zur Kenntnis gelangt sind. b. Die Ansprüche wegen der weitergehenden Schäden, namentlich Zahlung von Schadensersatz iHvon € 64.066,86 sowie Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich künftig noch entstehender Schäden, konnten ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Als Anspruchsgrundlage für diese Ansprüche kamen c.i.c. oder § 826 BGB in Betracht. Beide Ansprüche wären jedoch verjährt gewesen. Für die Verjährung gilt nach den obigen Ausführungen die Regelung des § 195 BGB n.F. mit der Folge, dass diese Ansprüche binnen 3 Jahren mit Schluss des Jahres verjähren, in welchem der Schadensersatzanspruch entstanden ist und die Versicherungsnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenen Umständen und der Person des Schuldners erlangt haben, § 199 Abs. 1 BGB n.F.; die kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist beträgt 10 Jahre von ihrer Entstehung an, § 199 Abs. 4 BGB. Für den Anspruch aus c.i.c. erweist sich die Frist nach neuem Verjährungsrecht als kürzer als nach dem alten Verjährungsrecht (s.o.), was zur Folge hat, dass diese gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB frühestens vom 01.01.2002 an berechnet wird, wobei die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinzutreten müssen (BGH v. 23.01.2007, XI ZR 44/06). Für den Anspruch aus § 826 BGB galt nach altem Recht ebenfalls eine dreijährige Verjährungsfrist. Es mag dahinstehen, ob diese früher endete als die nach neuem Recht; jedenfalls war im Zeitpunkt der Geltendmachung im Jahre 2009 die dreijährige Frist abgelaufen und Verjährung eingetreten. Wie bereits ausgeführt, hatten die VN von den anspruchsbegründenden Umständen jedenfalls vor Ablauf des Jahres 2005 Kenntnis erlangt bzw. grob fahrlässig nicht erlangt (s.o.). Der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch war, auch soweit es sich hier um Raten handelt, bereits mit der Eingehung der Verbindlichkeit im Jahre 2000 entstanden. Der Schadensersatzanspruch entsteht grundsätzlich einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Ist im Falle fehlerhafter Aufklärung und Beratung - wie hier geltend gemacht - die Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung der Schaden, so handelt es sich bei Raten, die zur Vertragserfüllung gezahlt werden, nicht um wiederkehrende Leistungen iSvon § 197 Abs. 2 BGB, so dass der mit Vertragsschluss einheitlich entstandene Schaden sich mit jeder Ratenzahlung von einem Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch umwandelt (vgl. BGH v. 10.11.2009, XI ZR 252/08, Rn. 46). Im Übrigen hätten Ansprüche aus c.i.c. oder § 826 BGB - wie bereits ausgeführt - auch nicht bestanden. c. Über die fehlenden Erfolgsaussichten der gegen die Verkäuferin gerichteten Klage hat der Beklagte die Versicherungsnehmer nicht hinreichend aufgeklärt. Ein Rechtsanwalt muss die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten umfassend prüfen und den Mandanten hierüber belehren. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der Rechtsanwalt nicht nur benennen, sondern auch deren ungefähres Ausmaß abschätzen. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen. Hierbei trifft den Rechtsanwalt hinsichtlich des Inhalts seiner Belehrung eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH v. 10.05.2012, IX ZR 125/10, Rn. 22f). Dieser ist der Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Der Beklagte hat zwar behauptet, er habe die VN aufgeklärt über die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Beratungssituation, ferner darüber, dass weder er noch die VN eine positive Kenntnis von dem Wert der jeweiligen Wohnung hätten, so dass es im besten Fall zu einer Beweisaufnahme kommen könnte (GA 56, 98). Auch seien die VN darauf hingewiesen worden, dass man unter Heranziehung des Ertragswertverfahrens zum Wert vortragen könne, aber nicht wisse, ob das Gericht diesen Vortrag für ausreichend erachten werde (GA 98). Diese Darlegung ist jedoch zum einen nicht hinreichend substantiiert, zum anderen belegt sie keine ausreichende Beratung. Der Beklagte hätte zum einen substantiiert darlegen müssen, wann, wo und durch wen die VN belehrt worden sein sollen. Zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte 550 km vom Wohnsitz der VN entfernt kanzleiansässig ist (GA 64), so dass sich die Frage stellt, ob die Belehrung vor Ort, schriftlich oder telefonisch erfolgte, zumal er auch zwei Rechtsanwältinnen zugleich als Zeuginnen für eine erfolgte Belehrung angeboten hat (GA 98). Zum anderen genügte es nicht, auf die offenen Erfolgsaussichten einer Klage zu verweisen; hier fehlt die nötige Einschätzung des Risikos dahingehend, dass die Klage praktisch aussichtslos war. Nur dann hätten die VN eine ausreichende Grundlage für ihre Entscheidung gehabt, ob sie den Prozess tatsächlich führen wollen. Der Beklagte war der Pflicht zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage auch nicht deshalb enthoben, weil auch die Klägerin als Rechtsschutzversicherung eine Überprüfung im Rahmen der Deckungszusage durchgeführt hatte. Die rechtliche Bearbeitung des ihm anvertrauten Falles obliegt dem Rechtsanwalt selbst im Verhältnis zu einem rechtskundigen Mandanten (vgl. BGH v. 10.05.2012, IX ZR 125/10, Rn. 20). Der Umstand, dass ein Mandant rechtsschutzversichert ist, führt nicht zu einer Entlastung des Rechtsanwalts, sondern lässt die von ihm zu beachtenden anwaltlichen Sorgfaltspflichten unberührt (vgl. OLG Koblenz v. 16.02.2011, 1 U 358/10). 3. Das Vertretenmüssen des Beklagten wird gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet. Einen Entlastungsbeweis hat der Beklagten nicht angetreten. 4. Die geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten des Vorprozesses sind kausal auf die mangelnde Belehrung des Beklagten zurückzuführen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die VN sich in Kenntnis der Risiken auch bei ausreichender Belehrung dazu entschlossen hätten, das Klageverfahren durchzuführen unter der Voraussetzung, dass die Rechtsschutzversicherung – wie geschehen – die Deckungszusage erteilt (GA 99). Der Beklagte hätte die VN nicht nur über die Erfolglosigkeit ihres Vorhabens, sondern auch darüber aufklären müssen, dass sie dafür keinen Rechtsschutz beanspruchen können und eine Kündigung durch ihre Rechtsschutzversicherung riskieren. Eine aussichtslose Rechtsverfolgung ist nicht erforderlich iSdes § 125 VVG, weil eine redliche Partei nach einer solchen Belehrung nicht „auf gut Glück“ Klage einreichen würde (OLG Düsseldorf v. 03.06.2013, 9 U 147/12, Rn. 25, juris). Die Erwägungen aus dem Senatsurteil v. 06.07.2001, 24 U 211/00, Rn. 16, sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil es dort um eine wenig erfolgversprechende Prozessführung ging, hier hingegen um eine aussichtslose Rechtsverfolgung. 5. Der Beklagte kann auch nicht gem. § 254 Abs. 1 BGB auf ein anspruchsminderndes oder -ausschließendes Mitverschulden der Klägerin verweisen, weil sie für den Vorprozess eine Deckungszusage erteilt hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Rechtsschutzversicherung aus übergegangenem Recht ihrer VN klagt; diesen wiederum oblag im Verhältnis zum beklagten Rechtsanwalt keine Prüfung der Erfolgsaussichten (vgl. OLG Düsseldorf v. 03.06.2013, 9 U 147/12, Rn. 27). 6. Der Zinsanspruch ist für die Zeit ab Zustellung der Klageschrift begründet aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO. Es kann nicht festgestellt werden, dass vor Zustellung der Klageschrift am 06.01.2014 die Voraussetzungen des Verzuges vorlagen. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB begründet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Wert der Berufung: € 10.613,95