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Beschluss

26 W 6/16 [AktE]

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0702.26W6.16AKTE.00
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Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) vom 23.03.2016, der Antragstellerin zu 3) vom 31.03.2016, die Anschlussbeschwerden des Antragstellers zu 8) vom 20.01.2017 und der Antragstellerinnen zu 4) und 9) vom 10.03.2017 gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 22.02.2016 – 20 O 512/99 (AktE) -  werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 200.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) vom 23.03.2016, der Antragstellerin zu 3) vom 31.03.2016, die Anschlussbeschwerden des Antragstellers zu 8) vom 20.01.2017 und der Antragstellerinnen zu 4) und 9) vom 10.03.2017 gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 22.02.2016 – 20 O 512/99 (AktE) - werden zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 200.000 € festgesetzt. I. Die Antragsteller waren Aktionäre der S. AG, die in der Folgezeit im Wege des Formwechsels in die Antragsgegnerin zu 1) umgewandelt wurde. Die S. AG (nachfolgend: S.) war eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in F.. Das eingetragene Grundkapital betrug 230.000.000,00 DM und war eingeteilt in 1.020.000 Stückaktien zu Nennwerten zwischen 50,00 DM und 1.000,00 DM je Aktie. Die Ursprünge der Gesellschaft reichen zurück bis in das Jahr 1849. Zum 31.12.1998 verfügte die S. über 168 in- und ausländische Tochtergesellschaften und assoziierte Beteiligungen. Gegenstand des Unternehmens war die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere in der Herstellung und Verwertung sowie dem Handel mit kohle- und mineralstämmigen Grundstoffen, Kunststoffen, sonstigen Erzeugnissen der chemischen Industrie und Baustoffen, der Gewinnung und Verwertung von Bodenschätzen, dem Baugeschäft, dem Umweltschutz sowie der Durchführung und Finanzierung aller mit diesen Geschäftsfeldern zusammenhängenden Geschäften, tätig sind. Operativ gliederte sich der Konzern in die Arbeitsgebiete „Chemie“, „Kunststoffe“ und das - im Jahre 1999 rückwirkend auf den 01.01.1999 veräußerte - Arbeitsgebiet „Bau“ sowie sieben diesen zugeordnete Konzernbereiche, denen u.a. die I. AG, Düren, und die F. AG, Troisdorf, als Führungsgesellschaften angehörten. Im Geschäftsjahr 1998 erzielte der Konzern Umsatzerlöse von über 5 Mrd. DM, von denen die Hälfte im Ausland generiert wurde. Mehrheitsaktionärin der S. war die Antragsgegnerin zu 2) - deren alleinige Gesellschafterin wiederum die T. AG, Essen, war - mit einem Anteil von 91,2 % des Grundkapitals. Die restlichen Aktien befanden sich im Streubesitz. Mit einer Adhoc-Mitteilung vom 21.03.1999 gab die S. den beabsichtigten Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Antragsgegnerin zu 2) bekannt, dem die Hauptversammlung am 26.05.1999 zustimmte. Der Vertrag wurde am 22.06.1999 in das Handelsregister eingetragen. Mit dem Unternehmensvertrag unterstellte die S. der Antragsgegnerin zu 2) - als herrschendem Unternehmen - die Leitung ihrer Gesellschaft, des Weiteren verpflichtete sie sich, während der Vertragsdauer ihren gesamten Gewinn an sie abzuführen. Der Vertrag sieht für die außenstehenden Aktionäre eine Barabfindung i.H.v. insgesamt 550 DM (einschließlich einer freiwilligen Zusatzleistung von 49,78 DM) – entsprechend 281,21 € - und einen Nettoausgleich - fällig am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr - i.H.v. insgesamt 26 DM (einschließlich einer freiwilligen Zusatzleistung 0,46 DM) – entsprechend 13,29 € - je Aktie im Nennbetrag von 50,00 DM vor; er war für mindestens vier Kalenderjahre geschlossen (§ 6 Abs. 1). Im Mai 2003 hat die Hauptversammlung der S. die Minderheitsaktionäre auf Verlangen der Antragsgegnerin zu 2) gegen Gewährung einer Barabfindung von 310,00 € je Stückaktie ausgeschlossen (sog. Squeeze-out). Diese ist Gegenstand eines gesonderten, noch bei dem Landgericht Dortmund zum Aktenzeichen 20 O 513/03 (AktE) anhängigen Spruchverfahrens, in dem der Senat eine zwischenzeitlich eingelegte, auf Aussetzung des Verfahrens gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen hat (Beschluss v. 19.10.2015 – I-26 W 14/15 (AktE), AG 2016, 467 ff.). Den in dem hier streitgegenständlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegten Kompensationsleistungen liegt ein auf den Bewertungsstichtag 26.05.1999 bezogenes Bewertungsgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Q. GmbH (im Folgenden: Q.) zugrunde. Die Bewertungsgutachter Q. haben den Unternehmenswert - anhand der Ertragswertmethode und unter Berücksichtigung der zum Bewertungszeitpunkt praktizierten Grundsätze der Stellungnahme HFA 2/1983 „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer unter Berücksichtigung der typisierten persönlichen Einkommensteuerbelastung der Anteilseigner mit 35 % - mit 2.301 Mio. DM und den rechnerischen Wert je Stückaktie mit 500,22 DM abgeleitet. Die Bewertung erfolgte nach der Phasenmethode auf der Basis von zwei Planungsphasen, nämlich der Detailplanungsphase (Geschäftsjahre 1999 bis 2001) und der Phase der ewigen Rente (Jahre 2002 ff.). Die Ermittlung der zu kapitalisierenden Erträge beruhte auf der im Oktober 1998 verabschiedeten Unternehmensplanung für die Jahre 1999 bis 2001, die von den Bewertungsgutachtern teilweise angepasst und korrigiert wurde. Über die in der Planung enthaltenen Risikoabschläge hinaus haben sie für die Jahre 1999 bis 2001 zu Bewertungszwecken zusätzliche Planungsabschläge (1999: 11,1 Mio. DM; 2000: 6 Mio. DM; 2001: 14 Mio. DM, ab 2002: 14 Mio. DM) eingefügt. Bei der Ermittlung der Nettozuflüsse sind sie von einer Vollausschüttung der gesamten Erträge ausgegangen; eine Differenzierung nach inländischen und ausländischen Erträgen nahmen sie nicht vor. Bei dem Kapitalisierungszins sind die Bewertungsgutachter von einem Basiszinssatz von 6 % und einem Risikozuschlag von 3 % sowie für die Phase der ewigen Rente von einem Wachstumsabschlag von 0,5 % und damit für die Phase I von einem Kapitalisierungszinssatz von 5,85 % und für die Phase der ewigen Rente in Höhe von 5,35 % nach Steuern ausgegangen. Die Nettoausgleichszahlung haben sie – ausgehend von dem ermittelten Ertragswert – mit 25,54 DM je Stückaktie berechnet und dabei den Mittelwert aus dem der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Basiszinssatz und dem Bruttokapitalisierungszins in Höhe von 7,5 % als Verrentungsfaktor verwendet. Die zum gemeinsamen Vertragsprüfer bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. GmbH bestätigte die Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich mit Bericht vom 15.03.1999. Die Antragsteller haben die im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegten Kompensationsleistungen für zu gering gehalten und gemeint, der Unternehmenswert sei zu niedrig geschätzt worden. U.a. haben sie gerügt, die Ertragsprognose im Bewertungsgutachten sei zu pessimistisch. Sie sei mit den strategischen Zielen des Unternehmens bis 2002, die der damalige Vorstandsvorsitzende in der beschlussfassenden Hauptversammlung verkündet habe, nicht in Einklang zu bringen; überdies ergebe sich nach der neuen - im Sommer 1999 erstellten und ca. fünf Monate nach dem Stichtag verabschiedeten - Fünf-Jahres-Planung für die Jahre 2000 bis 2004 ein wesentlich höherer Unternehmenswert; die dieser Planung zu Grunde liegenden Erkenntnisse müssten bei der Bewertung berücksichtigt werden. Bei den in Ansatz gebrachten betrieblichen Ertragssteuern sei unberücksichtigt geblieben, dass Auslandserträge bei der S. stets steuerschonend verwendet und nicht doppelt versteuert worden seien. Der Kapitalisierungszinssatz sei zu hoch angesetzt worden, insoweit rügten sie sämtliche dabei zu berücksichtigenden Faktoren. Das Landgericht hat den Sachverständigen Y. mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens zur Angemessenheit der Kompensationsleistungen beauftragt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 15.02.2007 zu einem deutlich höheren Unternehmenswert von 4.156,5 Mio. DM und daraus resultierend zu einer angemessenen Barabfindung von 903,59 DM je Stückaktie gelangt. Zwar hat er zur Vorgehensweise der Bewertungsgutachter Q. – insbesondere bezüglich der Berücksichtigung der typisierten Einkommensteuerbelastung – festgestellt, dass diese im Einklang stehe mit den Bewertungsgrundsätzen und -methoden, die vom Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in der Stellungnahme HFA 2/1983 niedergelegt und in den Bewertungsstandards IDW S1 2000 und IDW S1 2005 weiterentwickelt worden seien. Auch seien die Bewertungsgutachter zutreffend von der zum Stichtag vorliegenden Drei-Jahres-Planung ausgegangen; die Fünf-Jahres-Planung habe nicht vorgelegen und sei erst später erstellt worden. Jedoch seien einzelne Tendenzen, die zu geänderten Planwerten in der Fünf-Jahres-Planung geführt hätten, zum Stichtag bereits erkennbar und hinreichend konkret gewesen und deshalb für die Wertermittlung zu berücksichtigen (Gutachten Y. S. 12 ff.). U.a. sei die Investition in die Laminat-Sparte durch den Erwerb von B. bereits ausreichend konkret gewesen, um für die Wertermittlung der F. AG berücksichtigt zu werden. Deshalb sei für deren Ertragsermittlung für die Jahre 1999 bis 2001 das EBIT gemäß der Fünf-Jahres-Planung zu übernehmen (Gutachten Y. S. 44). Überdies ist der Sachverständige zu deutlich höheren zu kapitalisierenden Ergebnissen gelangt, weil er aufgrund der tatsächlichen Ausschüttungspolitik der S. in der Vergangenheit – entgegen der Vollausschüttungshypothese im Bewertungsgutachten Q. – von der Thesaurierung der ausländischen Erträge ausgegangen ist; dabei hat er vereinfachend angenommen, dass die ausländischen Nettoerträge den Anteilseignern entsprechend der im IDW S1 2005 (Tz. 46) vorgegebenen Methodik ohne Abzug von persönlichen Steuern unmittelbar zuzurechnen seien (Gutachten Y. S. 75). Bei dem Kapitalisierungszins hat der Sachverständige Y. den Basiszins für die Detailplanungsphase (Jahre 1999 bis 2001) und für die von ihm eingefügte Zwischenphase (Jahre 2002 bis 2028) mit 5 % angenommen; für die Phase der ewigen Rente (Jahre 2027 ff.) ist er – wie Q. – von einem Basiszinssatz von 6 % ausgegangen. Den Risikozuschlag hat er jeweils mit 2 % angesetzt, den Wachstumsabschlag mit 1 % und ist so im Ergebnis zu (deutlich niedrigeren) Kapitalisierungszinssätzen nach Steuern - für die Phase I von 4,55 %, für die Phase II von 3,55 % und für die Phase der ewigen Rente von 4,20 % - gelangt. Gegen das Gutachten haben sowohl einzelne Antragsteller als auch die Antragsgegnerinnen Einwände erhoben. Diese haben – gestützt auf eine 2007 erstellte privatgutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft F. & Partner (nachfolgend: F.), die sie mit einer vollständigen eigenen Wertermittlung beauftragt haben – fachliche Mängel des gerichtlichen Sachverständigengutachtens gerügt. In ihrer Stellungnahme sind F. – wie der Sachverständige Y. auf der Basis der Stellungnahme HFA 2/1983, des IDW ES1 1999 bzw. der Entwurfsfassung des IDW S1 2000 und Änderungen durch den IDW S1 2005, soweit sinnvoll und sachgerecht - zu einem stichtagsbezogenen Unternehmenswert von (nur) 1.787.256 TDM und daraus resultierend einer rechnerischen Barabfindung von 388,53 DM und einem Ausgleich von 22,14 DM je Stückaktie gelangt. Dabei haben sie die von den Bewertungsgutachtern Q. zugrunde gelegten Plandaten herangezogen; strukturelle Planungsmängel oder nachhaltige Ergebnisverschiebungen lägen - auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen Y. - nicht vor. Die im Bewertungsgutachten Q. zugrunde gelegten Zahlen habe der Sachverständige zu Unrecht durch pauschale Hochrechnung auf Basis der – von ihm nicht plausibilisierten Fünf-Jahres-Planung – korrigiert und damit gegen das Stichtagsprinzip verstoßen. Insbesondere habe er zu Unrecht die Thesaurierung der Auslands-erträge angenommen. Auch wenn die tatsächliche Nichtausschüttung der Auslandserträge der üblichen Praxis der Unternehmensfinanzierung entsprochen und auch die Mittelfristplanung der S. keine Vollausschüttung vorgesehen habe, sei zu berücksichtigen, dass die fiktive unmittelbare Zurechnung thesaurierter Beträge ein Fremdkörper im körperschaftssteuerlichen Anrechnungsverfahren sei. Aus Äquivalenzgründen sei es deshalb allein sachgerecht, wie die Bewertungsgutachter Q. von der Vollausschüttung der in- und ausländischen Erträge auszugehen. Bei der Ermittlung der Kapitalisierungszinssätze sind F. – wie die Bewertungsgutachter Q. – von einem Basiszinssatz von 6 % ausgegangen. Den Risikozuschlag haben sie – methodisch abweichend - anhand des CAPM als Produkt aus Marktrisikoprämie (4,5 % vor Steuern) und Betafaktor (unverschuldet 0,72) mit 3,24 % ermittelt. Überdies haben sie – wie Q. – einen Wachstumsabschlag von 0,5 % für die Phase der ewigen Rente angenommen und sind so zu Kapitalisierungszinssätzen von 6,01 % für die Detailplanungsphase und 5,51 % für die Phase der ewigen Rente gelangt, die sie periodenspezifisch an den jeweiligen Verschuldungsgrad des Unternehmens angepasst haben. Überdies haben F. gerügt, dass der Sachverständige Y. – synchron zu der Vorgehensweise von Q. und der Vertragsprüferin - den ermittelten Ertragswert nicht anhand des Börsenkurses plausibilisiert habe; der von ihm ermittelte Wert liege über dem Dreifachen des durchschnittlichen umsatzgewichteten Aktienkurses im Drei-Monats-Zeitraum vor Bekanntgabe des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, der nur 291,75 DM je Stückaktie betragen habe. Auch das methodische Vorgehen des Sachverständigen bei der Berechnung der Ausgleichszahlung sei fehlerhaft. Das Landgericht hat den Sachverständigen Z. beauftragt, in einem Obergutachten – basierend auf dem IDW S1 2000 – zu den Einwendungen Stellung zu nehmen und dabei auch auf die Argumente der Antragsteller und der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre einzugehen. In seinem Gutachten vom 31.01.2014 hat der Sachverständige Z. den Unternehmenswert mit 2.974,7 Mio. DM ermittelt und daraus resultierend den Wert je Stückaktie mit 646,66 DM abgeleitet (Gutachten Z. S. 165). U.a. hat er – gestützt auf die stichtagsaktuelle Hochrechnung für das Geschäftsjahr 1999 und die in der Hauptversammlung kommunizierte Erwartungshaltung der Planungsverantwortlichen – für das Geschäftsjahr 1999 mit 223,3 Mio. DM ein höheres Konzernergebnis vor Steuern angesetzt (Gutachten Z. S. 93) und eigene Plananpassungen unter Berücksichtigung der aus seiner Sicht zum Bewertungsstichtag vorliegenden Erkenntnisse vorgenommen. Den Erwerb der Laminatsparte von B. hat er – entgegen der Einschätzung des Sachverständigen Y. - nicht werterhöhend berücksichtigt, weil dieser zum Bewertungsstichtag nicht hinreichend festgestanden habe (Gutachten Z. S. 78 f.). Den Erwerb der L. GmbH hat er - den Vorgaben des Landgerichts folgend - in die Wertermittlung einbezogen und als Sonderwert berücksichtigt (Gutachten Z. S. 83). Die Thesaurierung der ausländischen Erträge sei durch die damalige Bewertungstheorie und -praxis gedeckt, die von dem Sachverständigen getroffene, vereinfachende Annahme, die Thesaurierungsbeträge unmittelbar und ohne Belastung persönlicher Steuern den Anteilseignern unmittelbar zuzurechnen, methodisch und wirtschaftlich vertretbar (Gutachten Z. S. 108 f.); die Annahme der Vollausschüttung der ausländischen Erträge sei aufgrund der damit verbundenen zusätzlichen Belastung mit persönlichen Steuern der Anteilseigner weder vertretbar, noch entspreche sie der damals geübten Unternehmens- und Bewertungspraxis (Gutachten Z. S. 167). Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes hat der Sachverständige Z. den Basiszins anhand der Svensson-Methode mit 5,19 % ermittelt. Den Risikozuschlag hat er - wie die Privatgutachter F. – unter Anwendung des CAPM als Produkt aus Marktrisikoprämie (4,5 % vor Steuern) und Betafaktor (unverschuldet 0,72) gebildet. Für die Phase der ewigen Rente ist er von einem (höheren) Wachstumsabschlag in Höhe von 1 % ausgegangen und im Ergebnis zu Kapitalisierungszinssätzen zwischen 6 % und 6,13 % für die Detailplanungsphase und 5,13 % für die Phase der ewigen Rente gelangt (Gutachten Z. S. 151). Bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung hat er – abweichend von der vom Sachverständigen Y. gewählten Methode - einen durchschnittlichen risikoadjustierten Verrentungsfaktor von 7,4 % zugrunde gelegt. Sein Gutachten hat der Sachverständige Z. im Anhörungstermin vom 05.08.2015 mündlich erläutert und mit Gutachten vom 02.10.2015 schriftlich ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gutachten und das Sitzungsprotokoll (Bl. 1385 ff. d.A.) verwiesen. Durch den angegriffenen Beschluss vom 22.02.2016 hat das Landgericht – dem Sachverständigen Z. folgend – die zu gewährende Abfindung auf 646,66 DM und den zu gewährenden Ausgleich auf 31,46 DM je Stückaktie festgesetzt. Den Unternehmenswert hat es auf 2.974,7 Mio. DM geschätzt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, im Hinblick auf die Hochrechnung für das Geschäftsjahr 1999 sei es berechtigt, dass der Sachverständige Z. auf das hochgerechnete Konzernergebnis vor Steuern in Höhe von 228 Mio. DM abgestellt habe, da es sich insoweit um eine wesentliche Abweichung zum geplanten Konzernergebnis handele. Die in der Unternehmensplanung in Ansatz gebrachten Risikoabschläge seien nach den Feststellungen des Sachverständigen Z. nicht zu beanstanden. Der Erwerb von B. und der Wertzuwachs durch den Kauf der Laminatsparte sei stichtagsbezogen noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen und daher für die Bewertung der F. AG nicht zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die I. AG sei auf die Drei-Jahres-Planung abzustellen. Der Wert der L. GmbH sei als Sonderwert einzubeziehen, den Wertansatz mit 169 Mio. DM habe der Sachverständige plausibel erläutert. Zu Recht habe der Sachverständige eine Thesaurierung der Auslandserträge angenommen. Nach den Vorgaben des IDW S1 2000 (Tz. 45) könne die Annahme einer Thesaurierung zur Vermeidung von zusätzlichen Steuerbelastungen sachgerecht sein. Die unmittelbare Zurechnung thesaurierter ausländischer Erträge sei im Anwendungszeitraum der Stellungnahme HFA 2/1983 bzw. IDW S1 2000 in der Literatur als Lösungsmöglichkeit benannt und in der Bewertungspraxis verbreitet gewesen. Nach der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Methodenwechsel hin zur Thesaurierung von Auslandserträgen als sachgerechte Prämisse schon vor Verabschiedung des IDW S1 2000 vollzogen worden sei. Auch der Senat sei davon ausgegangen, dass die Vollausschüttung nach den Grundsätzen der Stellungnahme HFA 2/1983 nur deshalb angenommen worden sei, weil die Körperschaftssteuer aufgrund des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens als Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuer anzusehen sei und damit die Vollausschüttung die betriebswirtschaftlich sinnvollste Gewinnverwendung darstelle; auch nach diesen Grundsätzen habe aber eine Thesaurierung angenommen werden müssen, wenn eine andere Gewinnverwendung – wie im vorliegenden Fall in Bezug auf die Auslandserträge des Unternehmens - wahrscheinlich, geplant bzw. betriebswirtschaftlich sinnvoll gewesen sei. Insbesondere habe die Thesaurierung letztlich auch der Vorstandsplanung im konkreten Fall entsprochen; hingegen habe es sich bei der Vollausschüttung allein um eine Annahme zu Bewertungszwecken durch Q. gehandelt. Den Feststellungen des Sachverständigen Z. zufolge habe auch die Wiederanlage der thesaurierten Erträge zum Kapitalisierungszinssatz unterstellt werden können. Die Thesaurierungsquote sei nicht zu beanstanden. Der einheitliche Basiszins betrage 5,19 %. Die Marktrisikoprämie sei mit 4,5 % vor Steuern am unteren Rand der vom Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW empfohlenen Bandbreite anzusetzen, der Betafaktor (unverschuldet) mit 0,72. Der Wachstumsabschlag für die Phase der ewigen Rente sei mit 1 % zu veranschlagen. Die Abweichungen bei den Sonderwerten und dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen habe der Sachverständige nachvollziehbar begründet. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung habe er wie in der Bewertungspraxis üblich den risikoadjustierten Zinssatz als Mittelwert zwischen Basiszins und Risikozins mit 7,4 % zugrunde gelegt. Die Verwendung eines solchen Mischzinssatzes sei in der Wirtschaftswissenschaft gebräuchlich und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiergegen wenden sich die Antragsgegnerinnen und die Antragstellerin zu 3) mit ihren sofortigen Beschwerden sowie der Antragsteller zu 8) und die Antragstellerinnen zu 4) und 9) mit ihren Anschlussbeschwerden. Die beschwerdeführenden Antragsteller rügen unter anderem die Planansätze. Entgegen dem Sachverständigen Z. sei der Erwerb der Laminatsparte durch einen Zuschlag zu berücksichtigen, da er zum Stichtag in der Wurzel angelegt gewesen sei. Die Nachsteuerbetrachtung mit einem typisierten Steuersatz von 35 % sei abzulehnen. Der einschlägige Basiszins betrage – abgerundet - 5,0 %. Das Landgericht habe den Risikozuschlag zu hoch bemessen, die Marktrisikoprämie betrage allenfalls 3 %. Der Wachstumsabschlag betrage mindestens 2 %, wie sich nach einer Erhebung der EZB und einer Untersuchung Creutzmanns ergebe. Höchst vorsorglich werde für den Fall eines erneuten Sachverständigengutachtens die Anwendung des HFA 2/1983 beantragt. Die Ausgleichszahlung sei fehlerhaft berechnet worden. Die beschwerde- und anschlussbeschwerdeführenden Antragsteller beantragen, den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben und eine höhere Abfindung und Ausgleichszahlung als angemessen festzusetzen. Die Antragsgegnerinnen beantragen, die Beschwerden und Anschlussbeschwerden der Antragsteller zurückzuweisen, den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, die im Unternehmensvertrag angebotenen Kompensationsleistungen seien angemessen. U.a. rügen sie, die Annahme der Vollausschüttung der Auslandserträge sei „als Methode“ zum Bewertungsstichtag in der Bewertungswissenschaft und -praxis „gebräuchlich und weithin anerkannt“ gewesen, damit müsse es im Rahmen der Überprüfung im Spruchverfahren sein Bewenden haben. Auch der Senat habe es mit Beschluss vom 15.08.2016 (I-26 W 17/13 (AktE)) für eine Korrektur der Unternehmensbewertung nicht genügen lassen, dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert und möglicherweise im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr angewandt werde. Das Landgericht sei zu Unrecht von der „fiktiven Annahme“ ausgegangen, dass die Auslandserträge der S. thesauriert würden. Die von Q. unterstellte Vollausschüttung entspreche der Unternehmensplanung, denn die Planungsverantwortlichen der S. hätten sich die Annahmen von Q. zu Eigen gemacht. Gehe man von einer Thesaurierung und der einkommensteuerfreien Zurechnung der Auslandserträge aus, sei „methodensauber“ ein deutlich höherer, anhand des Tax-CAPM gebildeter Kapitalisierungszinssatz anzusetzen. Für dessen Anpassung sei „punktuell“ eine Nachsteuer-Marktrisikoprämie mit 5,5 % anzusetzen. Wie die von ihr vorgelegte Alternativberechnung AG 9 (Bl. 1766 d.A.) zeige, betrage der rechnerische Wert je Aktie damit allenfalls 456,93 DM. Der von dem Sachverständigen Z. ermittelte Unternehmenswert sei unplausibel. Die von Q. zugrunde gelegte Planung müsse für die Wertermittlung maßgeblich sein. Der von dem Sachverständigen Z. ermittelte Basiszins sei von 5,19 % auf 5,25 % aufzurunden. Das Landgericht habe die Einkommensteuerbelastung bei Auskehrung der Buchwerte des nicht betriebsnotwendigen Vermögens nicht korrekt berücksichtigt. Es sei ein Abzug zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums in Ansatz zu bringen. Die Antragsteller beantragen, die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückzuweisen. Sie verteidigen mit den gemeinsamen Vertretern der außenstehenden Aktionäre den angefochtenen Beschluss. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und in Bezug genommenen Anlagen, die Sitzungsprotokolle und die gutachterlichen Stellungnahmen der gerichtlich bestellten Sachverständigen verwiesen. II. Die zulässigen Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Die sofortigen Beschwerden sind jeweils zulässig, insbesondere wurde die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. § 17 Abs. 1 SpruchG in der bis zum 31.08.2009 gültigen und hier gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (FGG-RG, BGBl. I, 2586) maßgeblichen Fassung gewahrt. Auch die Anschlussbeschwerden des Antragstellers zu 8) und der Antragstellerinnen zu 4) und 9) sind zulässig (vgl. BGH, Beschluss v. 13.12.2011 - II ZB 12/11 Rn. 10, NZG 2012, 191; Kubis in: MünchKomm AktG, 4. A., § 12 SpruchG Rn. 19; Hüffer/Koch, AktG, 13. A., § 12 SpruchG Rn. 4; Wilske in: Kölner Kommentar SpruchG, 3. A., § 12 Rn. 31 m.w.N.). In der Sache sind die Rechtsmittel hingegen unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht, dem Sachverständigen Z. folgend, die angemessene Abfindung auf 646,66 DM und den Ausgleich auf 31,46 DM je Stückaktie festgesetzt. Die gegen die vom Landgericht zugrunde gelegte Schätzung gerichteten Einwände bleiben ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt: 1. Bewertungsstandard In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht – im Einklang mit den gerichtlich bestellten Sachverständigen Y. und Z. wie auch den Privatgutachtern F. – seiner Wertermittlung den Bewertungsstandard IDW S1 2000 zugrunde gelegt und Änderungen in der Neufassung IDW S1 2005 nur mit Ausnahme solcher Regelungen berücksichtigt, die Ausfluss des körperschaftsteuerlichen Halbeinkünfteverfahrens sind (vgl. Gutachten Z. S. 59; Y. S. 3; F. S. 17, 20). Das Halbeinkünfteverfahren wurde erst am 06.07.2000 und damit nach dem Bewertungsstichtag vom Bundestag beschlossen, am 14.07.2000 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Zum Bewertungsstichtag galt damit noch das steuerliche Anrechnungsverfahren, so dass eine Schätzung aufgrund von Berechnungsweisen, die an das Halbeinkünfteverfahren anknüpfen, gegen das Stichtagsprinzip verstieße (vgl. BGH, Beschluss v. 29.09.2015 – II ZB 23/14 Rn. 42, BGHZ 207, 114 ff.). Wie der Sachverständige Z. in seinem Gutachten vom 31.01.2014 weiter erläutert hat, kann es dahinstehen, ob die vorliegende Wertermittlung auf der Grundlage des IDW ES 1 1999 oder der IDW S1 2000 durchgeführt wird, da sich der IDW S1 2000 von der vom Hauptfachausschuss Unternehmensbewertung am 27.01.1999 verabschiedeten - und damit stichtagsaktuellen - Entwurfsfassung IDW ES1 1999 (FN-IDW 1999, 61 ff.) im Wesentlichen durch die Einbeziehung der Auswirkungen der Verabschiedung des StSenkG 2000 und die Maßgeblichkeit des Sitzlandes des zu bewertenden Unternehmens unterschied (Gutachten Z. S. 54). Soweit einzelne beschwerdeführende Antragsteller ihren bereits erstinstanzlich vorgetragenen Einwand wiederholen, die Wertermittlung sei auf der Grundlage der Stellungnahme HFA 2/1983 vorzunehmen, hat der Sachverständige Z. überzeugend dargelegt, dass eine Neubewertung bei gebotener Berücksichtigung der Weiterentwicklung der Stellungnahme HFA 2/1983 in Theorie und Praxis, d. h. insbesondere unter Einbeziehung der persönlichen Steuern der Anteilseigner – wie vom AKU 1997 empfohlen – zu einem identischen Unternehmenswert führen würde, da das zugrunde liegende Bewertungskonzept als solches identisch ist und sich aus der Anwendung der Stellungnahme HFA 2/1983 kein Erfordernis inhaltlich abweichender Annahmen ergibt (Gutachten Z. S. 54). Für eine ergänzende Wertermittlung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht schon deshalb kein Anlass. 2. Vollausschüttung der Auslandserträge Der schon erstinstanzlich geltend gemachte Einwand der Antragsgegnerinnen, im Rahmen der Wertermittlung sei von der Vollausschüttung der geplanten Auslandserträge der S. auszugehen, bleibt ohne Erfolg. Die Argumentation, das Landgericht habe zu Unrecht die „fiktive Annahme“ zugrunde gelegt, dass die Auslandserträge vollständig thesauriert würden, geht fehl. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vollausschüttung der Unternehmensplanung entsprochen hätte, weil sich die Planungsverantwortlichen die – bewertungstechnischen (so F. S. 52) - Annahmen von Q. „zu Eigen gemacht“ hätten. Als Planungsgrundlage ist grundsätzlich die im Unternehmen verfügbare Unternehmensplanung zu verwenden (Vorrang der unternehmenseigenen Planung; vgl. nur Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung, 8. A., Rn. 487 ff.; Ruiz de Vargas in: Bürgers/Körber, AktG, 4. A., Anh. § 305 Rn. 27). Aufgabe des sachverständigen Bewerters ist es, darauf basierend einen Ertragswert zu ermitteln, der sachgerecht erscheint und als solcher dem Abfindungsangebot des Unternehmens im Unternehmensvertrag zugrunde gelegt werden kann. Deshalb hat er Planungen des Unternehmens im Zuge der Bewertung nicht kritiklos zu übernehmen, sondern auf Plausibilität zu überprüfen (vgl. IDW S 1 2005 Tz. 89). Die Rechtsprechung geht dabei von einer eingeschränkten Überprüfbarkeit der Planung und der darin enthaltenen Prognosen aus. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen (Senat, Beschlüsse v. 06.04.2011 - I-26 W 2/06 (AktE) Rn. 47; 17.11.2008 - I-26 W 6/08 (AktE) Rn. 26; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.02.2008 - 20 W 10/06 Rn. 22, alle juris; 18.12.2009 - 20 W 2/08 Rn. 148, AG 2010, 513 ff.). Danach beschränkt sich die Überprüfung darauf, ob die in der Planung enthaltenen Entscheidungen auf zutreffenden Informationen (Tatsachengrundlagen) und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen; diese dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein (vgl. nur Ruiz de Vargas in: Bürgers/Körber, aaO Anh. § 305 Rn. 24 ff. m.w.N.). Aber auch wenn nach diesem - eingeschränkten - Prüfungsmaßstab eine unplausible Planung vorliegt, ist der Bewerter grundsätzlich gehalten, diese durch den Vorstand korrigieren zu lassen, bevor er sie seiner Bewertung zugrunde legt (ähnlich auch Lauber in: Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, § 28 Rn. 49). Der Bewerter ist grundsätzlich nicht befugt, die Geschäftspolitik an sich zu ziehen. Entscheidet sich hingegen der Vorstand, seine Planung zu ändern, ist fortan diese neue Planung im Zuge der weiteren Unternehmensbewertung und sodann auch im gerichtlichen Spruchverfahren zugrunde zu legen (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 24.07.2013 - 20 W 2/12, AG 2013, 840 ff. Rn. 128 f.; 05.06.2013 - 20 W 6/10, AG 2013, 724 ff. Rn. 162). Voraussetzung dafür, dass eine gutachterliche Plananpassung einen sachgerechten Ausgangspunkt für die Unternehmensbewertung bilden kann, ist daher, dass die mit der Unternehmensführung befassten Organe ihre Unternehmensplanung tatsächlich nachhaltig geändert bzw. eine nachhaltige Planänderung beschlossen haben, denn nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die Ausgangsplanung des Unternehmens durch die Planänderung überholt und infolgedessen die angepasste Planung zugrunde zu legen ist. Dies ist insbesondere dann zweifelhaft, wenn bereits eine unabhängig erstellte Mehrjahresplanung des Unternehmens vorliegt, die auf der Grundlage eines formalen Planungsverfahrens entstanden ist, und der Bewerter speziell im Hinblick auf eine von ihm zu erstellende Bewertung Anpassungen vornimmt (Senat, Beschluss v. 12.11.2015 – I-26 W 9/14 (AktE), AG 2016, 329 Rn. 33; OLG Stuttgart, Urteil v. 07.02.2001 - 20 U 52/97 Rn. 350, juris). "Sonderplanungen", die ausschließlich zu Bewertungszwecken außerhalb des Planungsprozesses erstellt werden, werden von der Rechtsprechung regelmäßig als kritisch angesehen (vgl. Senat, aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.07.2003 - I-19 W 6/00 (AktE), AG 2003, 688 ff. Rn. 60; ähnlich OLG Stuttgart, Urteil v. 07.02.2001 - 20 U 52/97, DB 2001, 854 ff. Rn. 350 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 05.03.2012 - 21 W 11/11, NZG 2012, 549 ff. Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 12.07.2013 - 12 W 57/10, BeckRS 2013, 13603; Ruiz de Vargas in: Bürgers/Körber, aaO Anh. § 305 Rn. 27a; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 76). Gutachterliche Anpassungen, die ausschließlich zu Bewertungszwecken erfolgen, genügen dafür grundsätzlich nicht. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht – den Sachverständigen Z. und Y. folgend – für die Ergebnisplanung der S. von der Thesaurierung der Auslandserträge ausgegangen ist. Wie die Sachverständigen festgestellt und die Privatgutachter F. bestätigt haben, sah die Mittelfristplanung der S. keine Vollausschüttung vor (Gutachten Z. S. 105; Gutachten Y. S. 70; F. S. 52). Die im Bewertungsgutachten Q. enthaltene Vollausschüttung wurde (lediglich) „für den Bewertungszweck“ angenommen (Vertragsbericht S. 27), wozu die Bewertungsgutachter Q. die im Unternehmen geplante Ergebnisverwendung modifiziert haben. Dabei haben sie - ohne die Ausschüttungsannahme als solche näher zu problematisieren – insgesamt eine Vollausschüttung unterstellt, ohne nach inländischen und ausländischen Erträgen zu differenzieren (vgl. Vertragsbericht S. 23, 27); die vom Unternehmen geplanten Gewinnthesaurierungen haben sie - bei entsprechender Korrektur des Zinsergebnisses - eliminiert (vgl. F. S. 52). Dass die mit der Unternehmensführung befassten Organe der S. ihre Unternehmensplanung tatsächlich nachhaltig geändert bzw. eine nachhaltige Planänderung beschlossen hätten, ist entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen in der Beschwerdeinstanz weder dokumentiert noch sonst ersichtlich. Allein die Wiedergabe des Bewertungsgutachtens Q. im Vertragsbericht reicht dafür nicht aus; insbesondere ist weder ersichtlich noch aufgezeigt, dass sich die Ausschüttungspolitik der S. in den Folgejahren entsprechend geändert hätte. Wie der Sachverständige Z. überzeugend erläutert hat und die Privatgutachter F. in ihrer gutachterlichen Stellungnahme (dort S. 54) in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich bestätigt haben, entsprach es nicht nur der üblichen Praxis, sondern auch dem konkreten Unternehmenskonzept bei der S., Auslandserträge zu thesaurieren, um die im Fall einer Ausschüttung anfallende zusätzliche inländische Steuerbelastung zu vermeiden. Wie die Privatgutachter F. überdies bestätigt haben, wurde diese zusätzliche Belastung auf Anteilseignerebene in der Praxis im Normalfall dadurch vermieden, dass die ausländischen Ergebnisanteile nicht an die inländischen Anteilseigner ausgeschüttet wurden. Diese Beträge wurden im Regelfall thesauriert. Die tatsächliche Nichtausschüttung entsprach damit der seinerzeit üblichen Praxis der Unternehmensfinanzierung (gleicher Ansicht: Krolle/Arnold, FB 2000, 459 f.; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2004, 889, 894). Im Einklang damit wurden in den Jahren vor dem Bewertungsstichtag gerade nicht alle im S.-Konzern erwirtschafteten Ergebnisse ausgeschüttet, sondern nur (weitestgehend) inländische Erträge, während ausländische Einkünfte thesauriert wurden (Gutachten Z. S. 105). Dies steht im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Y., der festgestellt hat, dass die ausländischen Gewinne der S. zu großen Teilen im steuerlichen EK 01 thesauriert wurden. Während das im Ergebnis steuerunschädliche ausschüttbare EK 45 und EK 40 nahezu keinen Bestand aufwies, lagen die Bestände des EK 01 bei 187,3 Mio. DM (Gutachten Y. S. 74). Angesichts dieser – unstreitigen – tatsächlichen Feststellungen muss der abstrakt gegen die Methodik gerichtete Einwand der Antragsgegnerinnen, die Annahme der Vollausschüttung der Auslandserträge sei zum Bewertungsstichtag „gebräuchlich und weithin anerkannt“ gewesen, weshalb es im Rahmen der Überprüfung im Spruchverfahren damit sein Bewenden haben müsse, ohne Erfolg bleiben. Auch der Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 15.08.2016 (I-26 W 17/13 (AktE), AG 2016, 864 ff. – Horten) geht fehl. Er überzeugt schon deshalb nicht, weil nach dem – sowohl von den gerichtlich bestellten Sachverständigen als auch von den Privatgutachtern für die Wertermittlung herangezogenen - Bewertungsstandard IDW S1 2000 wie auch dessen zum Bewertungsstichtag 26.05.1999 bereits verabschiedeter Entwurfsfassung die Annahme der Vollausschüttung nicht zwingend war, sondern die Thesaurierung gerade in Bezug auf Gewinne, die im Ausland erzielt wurden, als sachgerechte Annahme angesehen wurde (vgl. IDW ES 1 1999 Tz. 37; IDW S1 2000 Tz. 44; ausführlich dazu auch Siepe/Dörschell/Schulte, WPg 2000, 946, 949 f.; Löhr, BB 2001, 351 ff.). Nach alledem hat der Sachverständige Z. – im Einklang mit dem Sachverständigen Y. – zu Recht festgestellt, dass die Thesaurierung der ausländischen Erträge durch die damalige Bewertungstheorie und -praxis gedeckt ist und es der am Markt beobachtbaren Ausschüttungspolitik widersprechen würde, die – unternehmenswerterhöhende – Ausschüttungspolitik zu ignorieren (Gutachten Z. S. 109). Die Annahme der Vollausschüttung ist auch nicht etwa aus Äquivalenzgründen für Bewertungen auf der Basis des IDW S1 2000 in der Geltungsphase des Anrechnungsverfahrens geboten. Wie der Sachverständige Z. überzeugend bestätigt hat, ist es vertretbar, thesaurierte Beträge den Anteilseignern vereinfachend unmittelbar und ohne Belastung persönlicher Steuern zuzurechnen. Die dahingehende – auf die Vorgaben des IDW S1 2005 (dort Tz. 46) gestützte – Vorgehensweise des Sachverständigen Y. verstößt weder gegen das Äquivalenzprinzip, noch führt sie zu unangemessenen Anteilswerten. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar damit begründet, dass bei rationalem Verhalten der Unternehmenseigner bzw. einer am Shareholder Value orientierten Unternehmenspolitik finanzielle Überschüsse nur dann einbehalten werden, wenn mindestens eine Verzinsung in Höhe der geforderten Eigenkapitalrendite zu erwarten ist, wobei für thesaurierte Gewinne eine Rendite in Höhe des Kapitalisierungszinssatzes vor Steuern angenommen werden kann (WP-Hdb 1998, Bd. II Abschnitt A Tz. 105). Wie der Sachverständige weiter erläutert hat, war es nach dem Bewertungsstandard IDW S1 2000 nicht zwingend, auf die Alternativanlage in ein festverzinsliches Wertpapier abzustellen (vgl. IDW S1 2000 Tz. 99); im Schrifttum wurde bereits im Anwendungszeitraum des IDW S1 2000 die Annahme einer Anlage in Unternehmensanteile thematisiert (Gutachten Z. S. 107). Auch ist ein höherer Risikozuschlag nicht geboten. Eine Erhöhung der Risikostruktur liegt nicht vor, da die Anlage zum Kapitalisierungszinssatz vor Steuern erfolgt und die scheinbar höhere Rendite lediglich daraus resultiert, dass ein Parameter vor Steuern mit einem nach Steuern verglichen wird. Schließlich hat der Sachverständige Z. auch eine Verletzung des Ausschüttungsäquivalenzprinzips nachvollziehbar damit ausgeschlossen, dass die Rendite der Alternativinvestition auf empirischen Untersuchungen zur Marktrisikoprämie beruhe und auch seinerzeit nicht davon habe ausgegangen werden können, dass die zur Bestimmung der Marktrisikoprämie implizit einbezogenen Unternehmen ihre Ergebnisse jeweils voll ausgeschüttet hatten (Gutachten Z. S. 108). Soweit sich die Antragsgegnerinnen darauf berufen, dass Annahmen zum zukünftigen Werteffekt der thesaurierten Beträge zu treffen seien, hat der Sachverständige plausibel ausgeführt, dass dem Shareholder Value Konzept folgend von einem möglichst späten Ausschüttungszeitpunkt auszugehen sei, um den negativen Werteffekt der steuerlichen Doppelbelastung zu minimieren. Bei einem solchen aus Sicht des Bewertungsstichtags weit in der Zukunft liegenden Ausschüttungszeitpunkt ergebe sich lediglich ein zunehmend vernachlässigbarer Barwert der persönlichen Steuerlast. Hingegen würde die - rein fiktive - Vollausschüttung der Auslandserträge zu einer fiktiven steuerlichen Doppelbelastung führen, die unangemessen wäre (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss v. 16.07.2008 – 12 W 16/02 Rn.117, AG 2009, 47 ff.). Nach alledem ist die vom Sachverständigen Y. vorgenommene unmittelbare Zurechnung der thesaurierten ausländischen Erträge im Ergebnis sowohl methodisch als auch wirtschaftlich vertretbar. 3. Planansätze Durchgreifende Einwände gegen die Planansätze des Sachverständigen liegen nicht vor. Der Sachverständige hat seine Ertragsermittlung für die F. AG unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wurzeltheorie überzeugend damit begründet, dass die Unternehmensführung aus Sicht des Bewertungsstichtags noch nicht davon ausgehen konnte, den Zuschlag für den Kauf der Laminatsparte von B. zu erhalten, so dass die Akquisition stichtagsbezogen noch nicht hinreichend feststand (Gutachten Z. S. 78). Danach können nur solche positiven wie negativen Entwicklungen berücksichtigt werden, die zum fraglichen Zeitpunkt bereits mindestens im Kern angelegt, „verwurzelt" und absehbar waren (Senat, Beschlüsse v. 15.08.2016 – I-26 W 17/13 (AktE) Rn. 52, aaO; v. 25.05.2016 - I-26 W 2/15 (AktE), n.v.; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss v. 30.03.2009 - 20 W 101/04 Rn. 42, juris; Veil in: Spindler/Stilz, AktG, 3. A., § 304 Rn. 53). Spätere Entwicklungen, die noch nicht absehbar waren, sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil v. 17.01.1973 - IV ZR 142/70 Rn. 17; Beschluss v. 04.03.1998 - II ZB 5/97 Rn. 11; Paulsen in: MünchKomm AktG, 4. A., § 305 Rn. 84a; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. A., § 305 Rn. 56 f.). Nach diesen Grundsätzen hat der Sachverständige zu Recht berücksichtigt, dass der Unternehmenskaufvertrag noch nicht ausgehandelt war, überdies waren an dem Bieterverfahren noch zwei weitere Interessenten beteiligt. Nach alledem war es aus Sicht des Stichtags vertretbar, den Erwerb der Laminatsparte für die Bewertung der S. nicht zu berücksichtigen. Zum Erwerb von L. haben die Antragsgegnerinnen bereits mit Schriftsatz vom 27.07.2007 unstreitig gestellt, dass die Berücksichtigung bei der Bewertung der S. nicht unvertretbar erscheint. Der Kaufpreis in Höhe von 169 Mio. DM ist entsprechend als Sonderwert berücksichtigt worden; ebenso war die Kaufpreisfinanzierung gegenzurechnen, so dass die Berücksichtigung des Erwerbs nicht zu einer Erhöhung des Unternehmenswerts führen kann. Zur Bewertung der I. hat der Sachverständige Z. nachvollziehbar erläutert, dass es angesichts des damals erwarteten Ergebnisrückgangs im Geschäftsjahr 1999 sachgerecht war, für Bewertungszwecke das Ergebnis vor Steuern der I. AG gemäß Hochrechnung für das Jahr 1999 i.H.v. 39,4 Mio. DM heranzuziehen; die in der Unternehmensplanung enthaltenen Planungsabschläge von 10 Mio. DM (2000) und 11 Mio. DM (2001) hat er vor dem Hintergrund der nicht absehbaren Folgewirkungen für den weiteren Planungszeitraum für plausibel erachtet (Gutachten Z. S. 83); folglich waren auch sie bei der Wertermittlung zu berücksichtigen. 4. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen Ohne Erfolg wiederholen die Antragsgegnerinnen ihren schon erstinstanzlich vorgebrachten Einwand, die Einkommensteuerbelastung bei Auskehrung der Buchwerte des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sei nicht berücksichtigt worden. Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass das Eigenkapital bei S. hinreichende Beträge beinhaltete, so dass die Möglichkeit bestand, die Buchwerte einkommensteuerfrei an die Anteilseigner auszukehren (Gutachten Z. S. 155 f.). Es war daher vertretbar, die zuzurechnenden Buchwerte aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen nicht um die persönliche Einkommensteuer zu kürzen. 5. Einbeziehung persönlicher Steuern In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht die typisierte Einkommensteuerbelastung der Anteilseigner mit 35 % berücksichtigt. Wie der Sachverständige Z. auf den ebenfalls bereits erstinstanzlich geltend gemachten Einwand festgestellt hat, entspricht die Einbeziehung persönlicher Steuern der Anteilseigner der Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des Instituts der Wirtschaftsprüfer aus dem Jahr 1997. Danach war grundsätzlich vorgesehen, die persönliche Einkommensteuer bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes typisiert mit einem Einkommensteuersatz von 35 % zu berücksichtigen (vgl. dazu Günther, BB 1998, 1834 ff. m.w.N.). Entsprechend haben alle sachverständigen Bewerter – auch die Bewertungsgutachter Q. bei ihrer Bewertung auf der Basis der seinerzeit praktizierten Stellungnahme HFA 2/1983 - die persönliche Steuerlast der Anteilseigner berücksichtigt. Die grundsätzliche Berücksichtigung persönlicher Einkommenssteuern trägt dem Umstand Rechnung, dass der Zahlungsstrom, für dessen Verlust der Aktionär zu entschädigen ist, von diesem erst nach persönlichen Steuern konsumtiv verwendet werden kann (vgl. Ruiz de Vargas in: Bürgers/Körber, aaO Anh. § 305 Rn. 34 m.w.N.). Sie steht in Einklang mit der Bewertungspraxis und entspricht der ständigen Rechtsprechung in Abfindungsfällen (vgl. Senat, Beschluss v. 20.09.2006 – I-26 W 8/06 (AktE) Rn. 52, juris; OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.07.2016 – 21 W 21/14 Rn. 84 f., juris; OLG München, Beschluss v. 18.02.2014 – 31 Wx 211/13 Rn. 15, AG 2014, 453 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.09.2011 – 20 W 6/08 Rn. 174 ff., AG 2012, 49 ff.; Kunowski/Popp in: Peemöller, Praxishandbuch Unternehmensbewertung, 6. A., S. 1314 ff.; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz in: Peemöller, aaO S. 353, 419 ff.; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 140 f.; Ruiz de Vargas aaO Anh. § 305 Rn. 34; Steinle/Liebert/Katzenstein in: MünchHdb GesR, 5. A., § 34 Rn. 135; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1013 f.). Die typisierende Betrachtung mit einem Steuersatz von 35 % ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wertermittlung in Spruchverfahren ist regelmäßig gekennzeichnet dadurch, dass an der zu bewertenden Gesellschaft eine Vielzahl von Aktionären mit naturgemäß individuell unterschiedlicher Ertragssteuerbelastung beteiligt ist. Angesichts dessen ist es weder praktikabel noch sachgerecht, die individuellen steuerlichen Verhältnisse jedes einzelnen Aktionärs wie auch die jeweilige Aktionärsstruktur des zu bewertenden Unternehmens zu ermitteln und zu berücksichtigen (Senat, aaO Rn. 54 und zuletzt Beschluss v. 22.03.2018 – I-26 W 20/14 (AktE), n.v.). 6. Kapitalisierungsparameter Die wechselseitig gegen einzelne Parameter des Kapitalisierungszinssatzes gerichteten Einwände bleiben ohne Erfolg. 6.1 Basiszins Der vom Landgericht mit 5,19 % berücksichtigte Basiszins ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige Z. hat diesen - nach den Vorgaben des Landgerichts ausgehend von der inzwischen gebräuchlichen und anerkannten Methodik (vgl. etwa Senat, Beschluss v. 17.12.2015 – I-26 W 22/14 (AktE) Rn. 46, aaO; Paulsen aaO § 305 Rn. 113 m.w.N.) – anhand von Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank (Svensson-Methode) – mit 5,19 % ermittelt. Gegen den ermittelten Wert als solchen wenden die Antragsgegnerinnen nichts ein. Soweit das Landgericht bei seiner Ermittlung des Unternehmenswerts auf eine Rundung auf ¼%-Punkte verzichtet hat, ist dies im Rahmen einer Schätzung nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senat, Beschluss v. 30.04.2018 – I-26 W 4/16 (AktE), bislang n. v.). Es geht nicht darum, einen mathematisch exakten „punktgenauen“ Unternehmenswert zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss v. 29.09.2015, aaO Rn. 36). Vielmehr sind die Annahmen auf ihre Plausibilität zu überprüfen, um im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO zu einem angemessenen Abfindungsbetrag zu gelangen. Soweit die Antragstellerin zu 3) geltend macht, der Basiszins betrage nach dem „Basiszinsrechner“ der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WP Wollny lediglich 5,1 %, dieser Wert sei auf 5,0 % abzurunden, beruht der von ihr genannte Wert darauf, dass sie bei der Eingabe – offensichtlich fehlerhaft - eine Wachstumsrate von 0% eingegeben hat. 6.2 Marktrisikoprämie Die wechselseitigen Einwände gegen die vom Landgericht auf der Basis seiner Wertermittlung – basierend auf dem IDW S1 2000 - mit 4,5 % vor Steuern zugrunde gelegte Marktrisikoprämie bleiben ohne Erfolg. Mit ihrer Forderung, die Marktrisikoprämie sei anhand des TAX-CAPM mit 5,5 % nach Steuern zugrunde zu legen, verkennen die Antragsgegnerinnen, dass das Tax-CAPM auf die vorliegende Wertermittlung keine Anwendung finden kann, weil für sie noch das Anrechnungsverfahren galt. Durch das Tax-CAPM wird der unterschiedlichen Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens Rechnung getragen. Da dieses, wie eingangs ausgeführt, nicht dem Steuerrecht zum Bewertungsstichtag entspricht, haben auch die von den Antragsgegnerinnen beauftragten Privatgutachter F. zur Schätzung der Marktrisikoprämie auf das Standard-CAPM zurückgegriffen und die Marktrisikoprämie – wie der Sachverständige Z. – mit 4,5 % vor Steuern zugrunde gelegt (F. S. 34, 36). Wie der Sachverständige Z. in seinem Gutachten erläutert hat, wurden in Spruchverfahren im Zeitraum der Jahre 2000 bis 2010 und unter Anwendung des CAPM zumeist Marktrisikoprämien vor persönlichen Steuern von 4,5 % oder 5,0 % angesetzt (Gutachten Z. S. 129). Damit wird zugleich der stichtagsaktuellen Empfehlung des IDW Rechnung getragen, der eine Marktrisikoprämie zwischen 4,0 % und 5,0 % vor Einkommensteuer empfahl (vgl. FN-IDW Nr.1-2 2005, 71). Die Empfehlungen des IDW zur Bestimmung der Marktrisikoprämie stellen zwar keine Rechtsnormen dar, sie gelten aber als – wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte – Expertenauffassungen (vgl. Senat, Beschluss v. 04.07.2012 – I-26 W 8/10 (AktE) Rn. 48, AG 2012, 797 ff.). Bei der mit dem Mittelwert geschätzten Marktrisikoprämie handelt es sich mithin um einen gut vertretbaren Wert innerhalb der empfohlenen Bandbreite, der – wie der Senat schon wiederholt entschieden hat - im Rahmen einer Schätzung, die sich zwischen einer Vielzahl unterschiedlicher Werte zu bewegen hat - nicht zu beanstanden ist (vgl. zuletzt Senat, Beschluss v. 22.03.2018 – I-26 W 20/14 (AktE), n.v.: Stichtag August 2001); er wird auch von anderen Gerichten in Bewertungsfällen mit vergleichbaren Stichtagen herangezogen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss v. 12.09.2017 – 12 W 1/17 Rn. 76, juris: Stichtag August 2002). Die Höhe der Marktrisikoprämie kann aufgrund der uneinheitlichen wissenschaftlichen Vorgehensweise nur im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt werden. Dabei ist es im Regelfall angemessen, einer Empfehlung des Fachausschusses für Unternehmensbewertung zu folgen und die Marktrisikoprämie innerhalb des dort vorgeschlagenen Bereichs festzusetzen. Das entspricht zugleich gängigen Annahmen der Bewertungspraxis (so auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 29.01.2016 – 21 W 70/15 Rn. 65, AG 2016, 551 ff.). Dieser wird im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung durch die - vornehmlich gegen die Ausarbeitung von Prof. Stehle (Wpg 2004, 906 ff.) gerichteten und dem ständig mit Spruchverfahren befassten Senat bereits aus anderen Verfahren hinlänglich bekannten - Einwände nicht in Frage gestellt. Insbesondere sieht der FAUB die in der Stehle-Studie ermittelten Marktrisikoprämien trotz der wiederkehrend geäußerten Bedenken u.a. dagegen, die Marktrisikoprämie anhand des Deutschen Rentenperformance-Index (REXP) als Anleihenalternative abzuleiten (kritisch dazu Knoll/Wenger, BewertungsPraktiker 2011, 18 f.), nach wie vor als eine geeignete Ausgangsgröße zur Prognose der künftigen Risikoprämien an (dazu bereits Senat, Beschluss v. 17.12.2015 – I-26 W 22/14 (AktE) Rn. 50, AG 2016, 504 ff.). Auch der Sachverständige Z. hat in seinem diesbezüglich erstatteten Ergänzungsgutachten vom 02.10.2015 keinen Anlass für eine abweichende Einschätzung gesehen. 6.3 Wachstumsabschlag Die gegen den vom Landgericht mit 1 % angesetzten Wachstumsabschlag gerichteten Einwände der Antragsteller wie auch der Antragsgegnerinnen greifen nicht durch. Der Wachstumsabschlag hängt – wie das Landgericht zutreffend gesehen hat – vom Einzelfall ab, wobei Wachstumsabschläge zwischen 0,5 % und 2 % als üblich angesehen werden (vgl. Paulsen aaO § 305 Rn. 134). Entscheidend ist, ob und in welcher Weise das konkrete Unternehmen aufgrund der Unternehmensplanung und der Erwartungen an die Marktentwicklung und die Inflation in der Lage sein wird, nachhaltige Wachstumserwartungen zu erfüllen; die Geldentwertungsrate kann dabei nur ein erster Anhaltspunkt sein (vgl. nur Senat, Beschluss v. 27.05.2009 – I-26 W 5/07 (AktE) Rn. 126, WM 2009, 2220 ff. m. w. N.; Paulsen aaO § 305 Rn. 134). Der Sachverständige Z. hat vor diesem Hintergrund überzeugend erläutert, dass die S. aufgrund ihres Wettbewerbsumfelds und des daraus resultierenden Preisdrucks nur begrenzt in der Lage war, Preissteigerungen in voller Höhe auf die Kunden überzuwälzen. Durchgreifende Anhaltspunkte, die einen höheren Wachstumsabschlag rechtfertigen könnten, zeigen die Antragsteller nicht auf. Auch ein weiterer Abzug zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums – wie von den Antragsgegnerinnen gefordert - war nach den Feststellungen des Sachverständigen Z. nicht angezeigt, weil das thesaurierungsbedingte Wachstum bereits hinreichend durch die unmittelbare Zurechnung des Wertbeitrags aus Thesaurierung abgebildet wird (vgl. Gutachten Z. S. 149). 7. Ausgleichszahlung Auch die vom Landgericht mit 31,46 DM je Stückaktie festgesetzte Ausgleichszahlung ist nicht zu beanstanden. Der vom Landgericht zugrunde gelegte Verrentungszinssatz, den es als Mischzinssatz aus risikofreiem Basiszins und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz gebildet hat, entspricht der in der Wirtschaftswissenschaft gebräuchlichen und von der Rechtsprechung gebilligten Methodik; gleiches gilt für die Heranziehung des technischen Bewertungsstichtags zur Berechnung der Ausgleichszahlung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.02.2008 – 20 W 10/06 Rn. 67 ff., juris; Gutachten Z. S. 160 m.w.N.). III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 15 SpruchG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 GNotKG). Die Antragsgegnerin zu 2) hat als an dem Unternehmensvertrag beteiligter anderer Vertragsteil die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter gemäß § 15 SpruchG n.F. i.V.m. § 23 Nr. 14 GNotKG, § 136 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 GNotKG zu tragen. Billigkeitsgründe, die es gemäß § 15 Abs. 1 SpruchG rechtfertigen können, die Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, liegen nicht vor. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt, da dies aufgrund der Erfolglosigkeit der wechselseitig eingelegten Rechtsmittel nicht der Billigkeit entspricht. Die Festsetzung des Geschäftswerts mit dem Mindestwert von 200.000 € folgt aus § 74 Satz 1 GNotKG. Die gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre können gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG von der Antragsgegnerin zu 2) in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz ihrer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Der Geschäftswert gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG auch für die Bemessung ihrer Vergütung. Die Entscheidung ist rechtskräftig.