Beschluss
20 W 10/06
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bewertung im Spruchverfahren ist das Ertragswertverfahren mit Nachsteuerbetrachtung grundsätzlich sachgerecht; Prognosen der Geschäftsführung sind nicht ohne Weiteres zu ersetzen (§ 287 Abs.2 ZPO).
• Für den Kapitalisierungszinssatz sind Basiszins, Marktrisikoprämie und Beta-Faktor sowie ein typisierter Steuersatz zu berücksichtigen; hier führte dies zu einem Nachsteuerzinssatz von 3,94 % (Planphase) bzw. 2,94 % (Prognosephase).
• Liquidationswerte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie den Ertragswert übersteigen; Liquidationskosten einschließlich steuerlicher Lasten sind abzuziehen und führen hier nicht zu einer höheren Abfindung.
• Der feste Ausgleich nach § 304 AktG ist aus dem Ertragswert abzuleiten, brutto anzugeben und um die jeweils geschuldete Körperschaftsteuer zu kürzen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung von Barabfindung und festem Ausgleich im Spruchverfahren nach Ertragswertverfahren • Bei der Bewertung im Spruchverfahren ist das Ertragswertverfahren mit Nachsteuerbetrachtung grundsätzlich sachgerecht; Prognosen der Geschäftsführung sind nicht ohne Weiteres zu ersetzen (§ 287 Abs.2 ZPO). • Für den Kapitalisierungszinssatz sind Basiszins, Marktrisikoprämie und Beta-Faktor sowie ein typisierter Steuersatz zu berücksichtigen; hier führte dies zu einem Nachsteuerzinssatz von 3,94 % (Planphase) bzw. 2,94 % (Prognosephase). • Liquidationswerte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie den Ertragswert übersteigen; Liquidationskosten einschließlich steuerlicher Lasten sind abzuziehen und führen hier nicht zu einer höheren Abfindung. • Der feste Ausgleich nach § 304 AktG ist aus dem Ertragswert abzuleiten, brutto anzugeben und um die jeweils geschuldete Körperschaftsteuer zu kürzen. Die 26 Antragsteller waren streubesitzende Aktionäre der BAG, für die die Antragsgegnerin einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschloss. Im Unternehmensvertrag wurden eine Barabfindung von 390,00 EUR je Aktie und ein fester Ausgleich von 18,10 EUR je Aktie vereinbart. Die Aktionäre hielten die Zahlungen für zu niedrig und begehrten in einem Spruchverfahren höhere Festsetzungen; Streitpunkte waren u.a. Prognosen der Erträge, Ansatz von Personalkosten, Kapitalisierungszinssatz, Börsenkurse und ein möglicher Liquidationswert auf Basis der Grundstückswerte. Das Landgericht setzte die Abfindung und den Ausgleich höher an; beide Seiten legten Beschwerde ein. Der Senat überprüfte Prognosen, Bewertungsmethoden, den Kapitalisierungszins, die Grundstücksbewertung und die Frage der Liquidationsbewertung. • Anwendbare Methode ist das Ertragswertverfahren mit Nachsteuerbetrachtung; nach § 287 Abs.2 ZPO sind prognosebasierte Planungen der Geschäftsführung grundsätzlich zu übernehmen, wenn sie realistisch erscheinen. • Das Landgericht zugeteilte Kürzung der Vorstandsvergütung um den anteiligen Betrag von 37.000 EUR ab 2005 ist zu Recht vorzunehmen, weil das Vorstandsmitglied nach Stichtag ausgeschieden war. • Zur Ermittlung des Kapitalisierungszinses setzte der Senat einen Basiszins von 5,25 %, eine Marktrisikoprämie von 4,5 % und einen Beta-Faktor von 0,18 an; nach Abzug eines typisierten Anteilseignersteuersatzes von 35 % ergibt sich ein Nachsteuerzinssatz von 3,94 % (Plan) bzw. 2,94 % (Prognose). • Ein Wachstumsabschlag von 1 % für die ewige Rente ist ausreichend; die besondere Lage der Grundstücke rechtfertigt keine Erhöhung des Abschlags. • Börsenkurse aus engem Telefonhandel sind bei der Bewertung unberücksichtigt geblieben, weil sie die festgesetzte Abfindung nicht überstiegen. • Der Liquidationswert wurde geprüft; nach Korrektur eines Fehlerumsatzes bei den Grundstückswerten liegt der Liquidationswert nicht über dem Ertragswert, Liquidationskosten und steuerliche Folgen sind zu berücksichtigen. • Der feste Ausgleich nach § 304 AktG ist aus dem Ertragswert zu verzinsen; der Bruttobetrag ist zu ermitteln und um die jeweils geschuldete Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag zu verringern. Der Senat setzte die angemessene Barabfindung auf 438,48 EUR je Aktie fest und den festen Ausgleich auf 27,88 EUR je Aktie brutto, jeweils abzüglich der jeweiligen Körperschaftsteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag. Die Beschwerden und Anschlussbeschwerden waren nur teilweise erfolgreich; wesentliche Bewertungsparameter (Ertragsprognosen, Kürzung der Vorstandsvergütung, Ansatz des Beta-Faktors) wurden bestätigt oder geringfügig angepasst, wodurch sich die genannte Abfindung ergab. Ein Liquidationswert, der den Ertragswert übersteigen würde, wurde nicht festgestellt; insoweit konnten die Rügen nicht durchdringen. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; Geschäftswert und Kostenfestsetzungen wurden entsprechend angepasst.