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Beschluss

Verg 28/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0726.VERG28.18.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 28. März 2018 (VK 2 - 20/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 320.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 28. März 2018 (VK 2 - 20/18) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 320.000 Euro festgesetzt. Gründe: A. Die Antragsgegnerin schrieb mit Auftragsbekanntmachung vom 20.10.2017 Arbeiten zur Rütteldruckverdichtung (RDV) und Erdbau im Bereich U. (Bekanntmachungsnr. im Supplement des AU-ABl.: 2017/S 202-415036; Vergabenummer: 1803400107) EU-weit im offenen Verfahren aus. Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis. Unter Ziffer III.1.3) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit waren als Nachweise / Angaben / Unterlagen, die der Bieter mit dem Angebot einzureichen hat, u.a. angegeben: „- Prüfbare Referenzen (nach Art und Umgang) der letzten 5 Kalenderjahre, die mit der zu vergebenden Bauleistung vergleichbar sind.“ Unter „Möglicherweise geforderte Mindeststandards“ wurde ausgeführt: „Prüfbare Referenzen für folgende Teilleistungen: … - Mindestens 1 FGV-Leistung (Fallgewichtsverdichtung) in den letzten bis zu 5 abgeschlossenen Kalenderjahren mit einer Fallhöhe von mindestens 10 m und Fallgewicht von mindestens 10 Tonnen.“ Innerhalb der bis zum 11.01.2018 verlängerten Angebotsfrist gingen neun Angebote ein. Das Angebot der Antragstellerin liegt auf dem 1. Rang. Auf dem zweiten Rang liegt das Angebot der Beigeladenen, auf dem dritten Rang das Angebot der H. GmbH. Da die Antragstellerin ihrem Angebot keine Referenzen beigefügt hatte, forderte die Antragsgegnerin diese mit Schreiben vom 12.01.2018 nach. Mit Schreiben vom 18.01.2018 reichte die Antragstellerin fristgerecht für den Leistungsbereich Fallgewichtsverdichtung eine Eigenreferenz (Kippenverdichtung Tagebau Profen für den Auftraggeber N. C. GmbH (im Folgenden: N. C. GmbH), Ausführungszeitraum Dezember 2017 bis Februar 2018) und eine Referenzliste für die von ihr für die Leistungen der Fallgewichtsverdichtung als Nachunternehmerin benannte H. GmbH ein. Nach Prüfung der Referenzen schloss die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin sowie das Angebot der H. GmbH aus der Wertung aus und teilte mit Informationsschreiben vom 16.02.2018 mit, dass die Beigeladene den Zuschlag erhalten soll. In der Folgezeit legte die Antragstellerin weitere, die Referenzen betreffende Erklärungen und Nachweise vor, die die Antragsgegnerin nicht mehr berücksichtigte. Nach erfolgloser Rüge vom 21.02.2018 hat die Antragstellerin am 23.02.2018 einen Nachprüfungsantrag angebracht, mit dem sie geltend macht, der Ausschluss ihres Angebots aus der Wertung sei vergaberechtswidrig. Die beigebrachten Referenzen entsprächen in formeller und materieller Hinsicht den aufgestellten Anforderungen. Da es bei der Eignungsprüfung auf den Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung ankomme, habe die Antragsgegnerin eine weitere Angebotsaufklärung betreiben müssen. Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 hat die Antragstellerin zudem gerügt, der Referenzzeitraum von fünf Jahren sei zu kurz und enge den Wettbewerb unnötig ein. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag hinsichtlich der Beanstandung des Referenzzeitraums als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, verbunden mit einem Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB. Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen vor der Vergabekammer und beantragt, den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes (VK 2 - 20/18) vom 28.03.2018 abzuändern und wie folgt neu zu fassen: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, in dem Vergabeverfahren „RDV und Erdbau U. , Vergabenummer: 1803400107“ die Prüfung und Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Vergabesenats zu wiederholen. Die Antragsgegnerin, die den angefochtenen Beschluss verteidigt, beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Beigeladene hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrift-sätze nebst Anlagen, die Akten der Vergabekammer und die beigezogenen Vergabeakten Bezug genommen. B. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. I. Zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags 1. Zutreffend hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag hinsichtlich der erstmals im Verfahren vor der Vergabekammer erhobenen Rüge, der Referenzzeitraum von fünf Jahren sei zu kurz bemessen, wegen Verstoßes gegen die Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB als unzulässig verworfen. Die erstmals am 12.03.2018 - und damit nach Ablauf der bis zum 11.01.2018 verlängerten Angebotsfrist - erhobene Rüge ist verspätet, da der geltend gemachte Vergaberechtsverstoß aus der Bekanntmachung erkennbar war. Erkennbar ist ein Vergaberechtsverstoß, wenn ein durchschnittlich fachkundiger Bieter ihn bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennen konnte. Die Erkennbarkeit muss sich hierbei auf die den Verstoß begründenden Tatsachen und auf deren rechtliche Beurteilung beziehen. Der Bieter muss die Bekanntmachung sorgfältig lesen und den Text der einschlägigen Verfahrensordnungen zur Kenntnis nehmen. Vertiefte vergaberechtliche Rechtskenntnisse oder die Einholung von Rechtsrat dürfen allerdings nicht vorausgesetzt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.03.2017, VII-Verg 39/16, juris Rn. 35; Beschluss v. 01.06.2016, VII-Verg 6/16, juris Rn. 36; Wiese in: Kulartz / Kus / Portz / Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, § 160 GWB Rn. 157 f. mwN). Legt man diesen Maßstab zugrunde, war der geltend gemachte Vergaberechtsverstoß für die Antragstellerin erkennbar. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die zugrunde liegenden Tatsachen als auch deren rechtliche Bewertung als vergaberechtsfehlerhaft. Die Dauer des Referenzzeitraums ist in der Auftragsbekanntmachung angegeben (Ziff. III.1.3). Zur Vergaberechtswidrigkeit dieser Vorgabe macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe ihr diesbezügliches Ermessen nicht oder jedenfalls fehlerhaft ausgeübt; die Beschränkung des Referenzeitraums führe zu einer Beschränkung des Wettbewerbs. Dies konnte die Antragstellerin jedoch ebenfalls erkennen, auch bevor ihr bekannt war, dass die Antragsgegnerin in einer späteren Ausschreibung (Anlage ASt 14 zum Schriftsatz vom 12.03.2018) Referenzen aus den letzten 15 Geschäftsjahren zugelassen hat. Von einem durchschnittlich fachkundigen Anbieter von Bauleistungen ist zu erwarten, dass er die wesentlichen Inhalte der VOB/A und der VOB/A-EU kennt, darunter die Regelung des § 6a Nr. 3 Buchst. a) VOB/A-EU, wonach der übliche Referenzzeitraum fünf Jahre beträgt, der öffentliche Auftraggeber aber auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigen kann, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen. Aufgrund ihrer Marktkenntnisse konnten die Bieter bereits anhand der Angaben in der Auftragsbekanntmachung abschätzen, ob der Referenzzeitraum von fünf Jahren zu kurz bemessen ist und die geforderten Referenzen nicht beigebracht werden können. Hierzu bedurfte es nicht erst eines Vergleichs mit nachfolgenden Ausschreibungen, zumal angesichts der Anforderung einer Rütteldruckverdichtung bis mindestens 30 m Tiefe in der von der Antragstellerin vorgelegten späteren Bekanntmachung zweifelhaft ist, inwieweit die ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar sind. 2. Im Übrigen wird hinsichtlich der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. II. Zur Begründetheit des Nachprüfungsantrags Der Nachprüfungsantrag ist nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat zu Recht das Angebot der Antragstellerin gemäß § 122 GWB i.V.m. § 16b VOB/A-EU wegen Nichterfüllung der Mindestanforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit aus der Wertung ausgeschlossen. 1. Die Anforderungen an die Eignung der Bieter sind wirksam aufgestellt und die Referenzen wirksam gefordert. a) Der Anforderung, dass die Mindesteignungsanforderungen und die beizubringenden Nachweise bereits aus der Auftragsbekanntmachung ersichtlich sein müssen (§ 122 Abs. 4 Satz 2 GWB i.V.m. § 12 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 VOB/A-EU; s. auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.07.2018, VII-Verg 24/18; Beschluss v. 28.03.2018, VII-Verg 40/17), hat die Antragsgegnerin durch die Angaben unter Ziffer III.1.3) der Auftragsbekanntmachung vom 20.10.2017 genügt. b) Die Vorgabe, dass die Bieter in den letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahren mindestens eine Fallgewichtsverdichtung mit einer Fallhöhe von mindestens zehn Metern und einem Fallgewicht von mindestens zehn Tonnen ausgeführt haben müssen, steht mit dem Auftragsgegenstand - u.a. der Durchführung entsprechender Fallgewichtsverdichtungen - in Verbindung und ist ihm angemessen (§§ 122 Abs. 4 Satz 1 GWB, 6 Abs. 2 Satz 3 VOB/A-EU). Die Forderung nach der Vorlage entsprechender Referenzen hält sich in den Grenzen des zur Auftragserfüllung Notwendigen und belastet auch im Übrigen die Bieterunternehmen nicht unzumutbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die vorgenannten Anforderungen zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des Wettbewerbs geführt hätten und aus diesem Grund unangemessen wären (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.06.2018, VII-Verg 4/18 mwN). Von den drei erstplatzierten Angeboten erfüllt eines die Anforderungen; ausgeschlossen wurden die Angebote der Antragstellerin und der H. GmbH. Daneben liegen sechs weitere Angebote vor. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin zwar keine Eignungsprüfung vorgenommen. Aus den Vergabeakten ist jedoch erkennbar, dass neben der Beigeladenen mindestens ein weiteres Unternehmen über Referenzen zur Fallgewichtsverdichtung verfügt, die innerhalb des von der Antragsgegnerin festgelegten Referenzzeitraums liegen. 2. Die Würdigung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin und die als Nachunternehmerin benannte H. GmbH die Referenzanforderungen nicht erfüllen und die Antragstellerin aus diesem Grund nicht über die erforderlichen personellen und/oder technischen Ressourcen und Erfahrungen verfügt, um die Gewähr zu bieten, den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können, ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung der Eignung eines Bieters, so seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erwartet werden kann. Dem öffentlichen Auftraggeber steht ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.02.2016, VII-Verg 41/15, juris Rn. 25; Beschluss v. 17.12.2012, VII-Verg 47/12, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss v. 05.11.2009, Verg 13/09, juris Rn. 69; Dittmann in: Kulartz / Kus / Marx / Portz / Prieß, Kommentar zur VgV, § 57 VgV Rn. 120 nwN). Dies gilt auch bei der Frage der Geeignetheit von Referenzen (Stolz in: Willenbruch / Wedekind, Kompaktkommentar Vergaberecht, 4. Aufl., § 57 VgV Rn. 5 mwN). a) Die Prüfung der Eigenreferenz der Antragstellerin lässt derartige Fehler nicht erkennen. Die Nachfrage beim Referenzauftraggeber N. C. GmbH hat ergeben, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Referenzzeitraum keine Leistungen der Fallgewichtsverdichtung ausgeführt hat. aa) Gemäß der Auftragsbekanntmachung umfasst der Referenzzeitraum die Jahre 2012 bis 2016. Gefordert wurden Referenzen „in den letzten bis zu 5 abgeschlossenen Kalenderjahren“, die innerhalb der genannten Angebotsfrist bis zum 22.11.2017 mit dem Angebot eingereicht werden sollten. Hiervon abweichend - möglicherweise im Hinblick auf die Verlängerung der Angebotsfrist bis zum 11.01.2018 oder auf die von der Antragstellerin allein vorgelegte Eigenreferenz der N. C. GmbH - war die Antragsgegnerin bereit, auch Referenzen aus dem Jahr 2017 zuzulassen. Ob dies - ohne eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens und die Bekanntmachung der geänderten Eignungs- bzw. Referenzanforderungen - vergaberechtlich zulässig war, ist zweifelhaft, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, weil die Antragstellerin hierdurch nicht nachteilig betroffen ist. Selbst wenn aber die Beibringung von Referenzen aus dem Jahr 2017 zulässig wäre, liegen die für die Auftraggeberin N. C. GmbH ausgeführten Leistungen der Fallgewichtsverdichtung außerhalb des Referenzzeitraumes. Als Referenz für den Leistungsbereich Fallgewichtsverdichtung hat die Antragstellerin das Bauvorhaben FGV Kippenverdichtung Profen für den Auftraggeber N. C. GmbH mit einer Bauzeit vom 11.12.2017 bis zum 28.02.2018 angegeben. Die Antragsgegnerin hat diese Referenz durch eine Anfrage beim Referenzauftraggeber überprüft und vergaberechtsfehlerfrei als ungeeignet eingestuft. (1) Zu Unrecht meint die Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, weil die Referenzauftraggeberin die Anfrage der Antragsgegnerin missverstanden und unzutreffend bzw. unvollständig beantwortet habe. Mit Email vom 25.01.2018 bat die Antragsgegnerin um Bestätigung, dass die Fallgewichtsverdichtung bereits im Kalenderjahr 2017 begonnen wurde und auch qualitätsgerecht ausgeführt wird oder wurde. Die N. C. GmbH erwiderte mit Email vom 29.01.2017, die Antragstellerin habe im Jahr 2017 keine Fallgewichtsverdichtung im Tagebau Profen ausgeführt. Die Arbeiten seien erst am 25.01.2018 begonnen worden. Vor Abschluss der Arbeiten könnten keine Referenzen gegeben werden. Die Referenzauftraggeberin hat damit die maßgebliche Frage, ob im Referenzzeitraum (der „letzten bis zu 5 abgeschlossenen Kalenderjahre“), der sich allenfalls bis zum Jahr 2017 erstrecken konnte, Arbeiten der Fallgewichtsverdichtung ausgeführt wurden, verneint. Für Missverständnisse war insoweit kein Raum. Insbesondere findet der Vortrag der Antragstellerin, die N. C. GmbH habe den Begriff der Referenz fehlerhaft dahingehend verstanden, dass eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Gesamtprojekts - und nicht der Teilleistung Fallgewichtsverdichtung - gemeint sei, keine Bestätigung. (2) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob, wie die Antragstellerin meint, die im Dezember 2017 erbrachten Vorbereitungsarbeiten sowie die im Jahr 2018 ausgeführten Leistungen bei der Prüfung der Referenz zu berücksichtigen waren. Dies ist nicht der Fall, so dass es auch keiner weiteren Angebotsaufklärung gemäß § 15 VOB/A-EU bedurfte. (a) Zwar trifft zu, dass die Eignung auch noch im laufenden Vergabeverfahren hergestellt werden kann, wenn die relevanten Umstände jedenfalls zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung (OLG Brandenburg, Beschluss v. 14.12.2007, Verg 2/07) bzw. der Vergabeentscheidung (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.09.2002, Verg 41/02; VK Südbayern, Beschluss v. 05.03.2001, 02-02/01) gegeben sind. Grundsätzlich ist für die Beurteilung, ob ein Bieter die (wirksam aufgestellten) Eignungsvoraussetzungen erfüllt, auf den Zeitpunkt des Vertragsbeginns abzustellen, sofern sich der öffentliche Auftraggeber nicht in der Bekanntmachung einen anderen Zeitpunkt vorbehalten hat. So muss der Auftragnehmer in der Regel erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung über die eignungsrelevanten Mittel verfügen und das benötigte Personal einstellen (Dittmann in: Kulartz / Kus / Marx / Portz / Prieß, Kommentar zur VgV, § 57 VgV Rn. 124 mwN). Des Weiteren kann der Auftraggeber, da das Vorliegen bzw. das Fortbestehen der Eignung eines Unternehmens bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens, also bis zur rechtswirksamen Zuschlagserteilung zu beachten ist, erneut in die Eignungsprüfung eintreten, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, an der ursprünglich bejahten Eignung eines Unternehmens zu zweifeln (BGH, Beschluss v. 07.01.2014, X ZB 15/13 - Stadtbahnprogramm Gera, juris Rn. 34; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.09.2002, Verg 41/02, juris Rn. 7; Dittmann in: Kulartz / Kus / Marx / Portz / Prieß, Kommentar zur VgV, § 57 VgV Rn. 125 mwN). Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Auftraggeber wirksam die Vorlage von Belegen für die Eignung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gefordert hat. Werden Eignungsnachweise nicht fristgerecht vorgelegt (s. OLG Brandenburg, Beschluss v. 14.12.2007, Verg 2/07, juris Rn. 58) oder genügen die innerhalb der Frist vorgelegten Referenzen in formeller oder materieller Hinsicht nicht den Anforderungen, ist die Eignung des Bieters zu verneinen, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben werden darf, die Referenzen inhaltlich nachzubessern (vgl. Dittmann in: Kulartz / Kus / Marx / Portz / Prieß, Kommentar zur VgV, § 57 VgV Rn. 46 mwN) oder neue Referenzen beizubringen. Auch im Wege des Nachforderns fehlender Unterlagen oder der Angebotsaufklärung darf aufgrund des Nachverhandlungsverbots der Angebotsinhalt nicht verändert werden. Es dürfen nur solche unternehmensbezogenen Angaben und Unterlagen nachgefordert und berücksichtigt werden, die bereits vor Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist vorgelegen haben (sog. historische Unterlagen, vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2013, C-336/12, Rn. 43; Dittmann in: Kulartz / Kus / Marx / Portz / Prieß, Kommentar zur VgV, § 56 VgV Rn. 46 mwN). Nach den Vorgaben der Auftragsbekanntmachung vom 20.10.2017 waren die geforderten Referenzen des Unternehmens selbst (Eigenreferenzen) bereits mit dem Angebot vorzulegen. Da dem Angebot der Antragstellerin keine Referenzen beigefügt waren, hat die Antragsgegnerin diese gemäß § 16a VOB/A-EU mit Schreiben vom 12.01.2018 unter Fristsetzung bis zum 18.01.2018 nachgefordert. Berücksichtigungsfähig waren demnach allenfalls Referenzen aus der Zeit bis zum Ende der Angebotsfrist am 11.01.2018. Die eigentliche Fallgewichtsverdichtung hat aber erst am 25.01.2018 begonnen. (b) Mit der Würdigung, dass die von der Antragstellerin seit Dezember 2017 erbrachten Teilleistungen nicht genügen, um zu einer positiven Eignungsprognose zu gelangen, hat die Antragsgegnerin ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Referenzen dienen dem Nachweis, dass der Bieter in der Lage ist, Aufträge der ausgeschriebenen Art auszuführen. Gemäß § 6a Nr. 3 Buchst. a) VOB/A-EU kann der Auftraggeber Referenzen fordern, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis beizufügen sind. Bis zum 11.01.2018 hatte die Antragstellerin lediglich Vorbereitungsleistungen ausgeführt (Anlieferung des Trägergeräts auf der Baustelle, Aufrüsten des Trägergeräts, Anlieferung, Abladen und Sicherung des Fallgewichts, Herstellung der Zuwegung für ein einzurichtendes Testfeld) und damit erst einen Teil des Leistungsspektrums erbracht. Diese Teilleistungen lassen eine Aussage über den Gesamterfolg der Fallgewichtsverdichtung nicht zu, da weitere wesentliche Leistungsbestandteile wie die Erfassung der Prozessdaten nebst Kalibrierung sowie die eigentlichen Arbeiten des Verdichtens von 14.500 m² Boden mit Fallgewicht noch ausstanden. b) Ebenso wenig zu beanstanden ist das Ergebnis der Prüfung der für die Nachunternehmerin H. GmbH vorgelegten Referenzen. Nachunternehmer unterliegen für die von ihnen zu übernehmenden Teile der Leistung in fachlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht denselben Eignungsanforderungen wie der Auftragnehmer für jenen Leistungsteil. Wenn ein Nachunternehmer den gestellten Mindestanforderungen nicht entspricht, schlägt das als Eignungsmangel auf den Bieter durch (Stolz in: Willenbruch / Wiedekind, Kompaktkommentar Vergaberecht, 4. Aufl., § 57 VgV, Rn. 8 mwN). aa) Die Antragstellerin hat für die H. GmbH eine Liste mit neun Referenzprojekten vorgelegt, von denen drei bis in den Referenzzeitraum hineinreichen. Es handelt sich mit einer Ausnahme jeweils um Aufträge, die die mittlerweile insolvente C.T. GmbH im Auftrag der Antragsgegnerin ausgeführt hat. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Unternehmen sich als Nachweis ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf Drittunternehmen berufen können, die selbst nicht an der Auftragsausführung beteiligt sind (s. Summa in: Heiermann / Zeiss / Summa, juris PK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 6a VOB/A-EU Rn. 79), kann dahinstehen. Die von der C. T. GmbH ausgeführten Aufträge scheiden schon deshalb als Referenzen aus, weil sie im Referenzzeitraum keine Leistungen der Fallgewichtsverdichtung mehr erbracht hat. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, für die zeitliche Zuordnung der Referenzen sei auf den Abschluss und die Abrechnung des Projekts abzustellen. Da die Referenz nicht das Projekt, sondern die innerhalb des Projekts erbrachte Leistung ist, kommt es nicht darauf an, ob und wann ein Vertrag / Projekt beendet wurde, sondern wann welche Leistungen innerhalb des Projekts ausgeführt wurden (ebenso Hausmann / von Hoff in: Kulartz / Kus / Marx / Portz / Prieß, Kommentar zur VgV, § 46 VgV Rn. 14). Die Recherche der Antragsgegnerin in ihren Datenbanken hat ergeben, dass im Dezember 2011, als die C. T. GmbH Insolvenzantrag gestellt hat, keine laufenden Verträge mit dem Leistungsspektrum der Fallgewichtsverdichtung mehr bestanden. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden keine Verträge mehr geschlossen. Das von der Antragstellerin mit einem Referenzzeitraum von 2010 bis 2012 angegebene Projekt M.-T1. wurde bereits im Jahr 2010 schlussgerechnet. Zur Referenz I. (in richtiger Schreibweise: I.) konnten - unter Berücksichtigung beider Schreibweisen - weder im angegebenen Zeitraum (2012) noch in vorangehenden Zeiträumen Fallgewichtsverdichtungsleistungen der C. T. GmbH aufgefunden werden (Vergabevermerk vom 07.02.2018). bb) Mit der Würdigung, dass die Referenz „Bauvorhaben ZF Lenksysteme“, die eine Bauleitung des von dem mittlerweile für die H. GmbH tätigen K. L. für die S. C1. AG in den Jahren 2011/2012 betrifft, den Anforderungen nicht genügt, hat die Antragsgegnerin ebenfalls ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Gefordert war eine Referenz über die Ausführung einer Fallgewichtsverdichtung. Derartige Leistungen sind auch ausgeschrieben. Die von der Antragstellerin beigebrachte Referenz belegt demgegenüber allein die Fachkunde des Bauleiters, gibt aber keinen Aufschluss über die technische Ausstattung des Unternehmens und die berufliche Erfahrung der ausführenden Mitarbeiter. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 175 Abs. 2, 78 GWB. IV. Die Streitwertfestsetzung folgt, ausgehend vom Angebot der Antragstellerin, aus § 50 Abs. 2 GKG.