Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 29.11.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.095,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt der Kläger zu 25 %, die Beklagte zu 75 %. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger zu 15 %, die Beklagte zu 85 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e: I. Der Kläger, ein Steuerberater, hat Honorar für in den Jahren 2012 bis 2015 erbrachte Leistungen in Höhe von 16.664,63 EUR geltend gemacht. Die von ihm zunächst vorgelegten Rechnungen (Anlage K 1 und Anlagen K 4 bis K 10) nehmen im Eingangssatz auf die StBGebV Bezug, abgerechnet wurden die Gebühren aber nach der StBVV. Wegen dieses formellen Fehlers hat der Kläger neue Rechnungen erstellt (Anlagen K 12 bis K 15 und K 17 bis K 20). Die bisher nach der StBVV berechneten Gebühren der Rechnung Anlage K 1 hat er in der Rechnung Anlage K 12 nach der StBGebV berechnet und die Klage in Höhe von 164,93 EUR zurückgenommen und danach noch Zahlung in Höhe von 16.449,70 EUR begehrt. Die Beklagte hat hilfsweise mit verschiedenen Schadensersatzforderungen in Höhe von 31.519,77 EUR aufgerechnet und mit der Widerklage Zahlung in Höhe von 14.855,14 EUR (31.519,77 EUR ./. ursprüngliche Klageforderung in Höhe von 16.664,63 EUR) begehrt. Weil sich der Kläger unter Berufung auf ein tatsächlich nicht bestehendes Zurückbehaltungsrecht geweigert habe, nach Beendigung des Mandats (Ende Februar 2015) die Unterlagen herauszugeben, habe der nachfolgend beauftragte Steuerberater A die Finanzbuchhaltung 2014 neu erstellen müssen. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von 5.941,80 EUR netto entstanden. Zudem habe der Steuerberater A das Abschreibungsverzeichnis für die Jahre 2011 bis 2013 rekonstruieren müssen. Hierfür seien Kosten in Höhe von 1.518,00 EUR netto angefallen. Für die Aufforderung an den Kläger, die Unterlagen herauszugeben, seien Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR angefallen. Der Kläger habe Umsatzsteuervoranmeldungen zu spät eingereicht. Deshalb seien Säumniszuschläge in Höhe von 8.990,00 EUR erhoben worden. Der Kläger habe eine Bilanz zu spät veröffentlicht, deshalb sei ein Bußgeld in Höhe von 1.008,50 EUR festgesetzt worden. Der Kläger habe die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nach dem „Soll“ sondern nach dem „Ist“ bemessen. Deshalb habe sie, die Beklagte, Umsatzsteuer in Höhe von 13.568,93 EUR nachzahlen müssen. Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.635,54 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Gefolgt ist das Landgericht der Einwendung der Beklagten, der Kläger könne nur die Mindestgebühren beanspruchen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, warum eine Überschreitung der Mindestgebühr angemessen sei. Im Übrigen hat es die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen gegen die Berechnung der Honorarforderung als unbegründet erachtet. Die Honorarforderung sei nicht durch Aufrechnung erloschen und auch die Widerklage sei unbegründet. Zu den Forderungen in Höhe von 5.941,80 EUR und 1.518,00 EUR wegen der Tätigkeit des Steuerberaters A sei nicht vorgetragen, welche Leistungen der Steuerberater erbracht habe und warum der Kläger für diese Arbeiten ursächlich geworden sei. Der Aufwand für die Erstellung des Abschreibungsverzeichnisses sei nicht plausibel dargestellt. Auch zur schuldhaften Verursachung durch den Kläger sei nicht vorgetragen worden. Die Beklagte habe nicht dargetan, wann der Kläger in welcher Form erfolglos zur Herausgabe dieser Unterlagen herausgefordert worden sei. Auch der Vortrag zur Erstattung der Anwaltskosten sei nicht hinreichend substantiiert. Der Vortrag zu dem Schaden wegen der Verspätungszuschläge genüge nicht. Die Beklagte hätte vortragen müssen, wann die Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben gewesen wären, wann sie durch den Kläger abgegeben worden seien und wann der Kläger die Unterlagen erhalten habe. Zu der Umsatzsteuervoranmeldung September 2012 habe die Beklagte angegeben, wann die Unterlagen dem Kläger als bereit liegend gemeldet worden seien. Es fehle aber die weitere Konkretisierung, wann der Kläger die Unterlagen abgeholt und die Erklärung eingereicht habe. Eine Zuordnung zu einem streitgegenständlichen Verspätungszuschlag erfolge ebenfalls nicht. Es lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen, für welche Verspätung welcher Zuschlag letztlich angesetzt worden und bezahlt worden sei. Die Umsatzsteuernachzahlung stelle keinen Schaden dar, weil die Beklagte die Umsatzsteuer ohnehin habe zahlen müssen. Das Bußgeld sei von dem Kläger nicht zu ersetzen. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger insoweit beauftragt gewesen sei und Kenntnis von der Ordnungsgeldandrohung gehabt habe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und die Beklagte mit der Anschlussberufung. Der Kläger macht geltend, dass es für die Berechnung der Mittelgebühr keiner besonderen Darlegung des Steuerberaters bedürfe. Die Beklagte habe keine Tatsachen dafür vorgetragen, wonach seine Arbeiten nur einfache Angelegenheiten mit geringem Umfang gewesen seien und die Angelegenheiten nur geringe Bedeutung gehabt hätten. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 11.864,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2015 zu zahlen; die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1.die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben; 2.die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Klage des Klägers ebenfalls zurückzuweisen; 3.den Kläger widerklagend zu verurteilen, an sie 13.315,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. Mit ihrer Anschlussberufung macht die Beklagte geltend, dass das Landgericht teilweise zu Unrecht ihren Schadensersatzanspruch verneint habe. Sie nimmt die Entscheidung des Landgerichts hin, wonach kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der nachzuzahlenden Umsatzsteuer (13.568,93 EUR) besteht. Im Übrigen habe das Landgericht ihren Vortrag übergangen. Ihr, der Beklagten, stehe ein Anspruch in Höhe von 17.950,84 EUR zu. Nach Abzug des erstinstanzlich zuerkannten Honorars in Höhe von 4.635,64 EUR verbleibe eine Widerklageforderung in Höhe von 13.315,20 EUR. II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Ebenso hat die zulässige Anschlussberufung teilweise Erfolg. 1.Die Berufung hat Erfolg. Dem Grunde nach steht dem Kläger ein Anspruch auf Honorar in Höhe von 16.449,70 EUR zu. Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat (z.B. das Fertigen einer einfachen Einkommensteuererklärung, in der neben Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen sind). Handelt es sich dagegen um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang/Schwierigkeitsgrad, ist regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt (vgl. Senat, Urt. v. 22.11.2011 - I-23 U 208/10, Rn. 42 zitiert nach juris). Ein solcher „Durchschnittsfall“ liegt hier vor. Es ist anhand der als solchen unstreitigen Umstände des Mandats nicht festzustellen, dass es sich bei den Arbeiten des Klägers um unter- bzw. überdurchschnittliche, besonders bedeutungsvolle bzw. -lose, besondere umfangreiche bzw. geringfügige, besonders schwierige bzw. einfache Angelegenheiten handelte. Die Beklagte hat dem nachfolgenden Berater für die Erstellung der Finanzbuchhaltung 2014 eine 6,5/10 Gebühr aus dem Gebührenrahmen von 2-12/10 bezahlt (vgl. Rechnung vom 15.01.2016, Anlage B 3, GA 26). Warum die Berechnung einer 5,5/10 Gebühr durch den Kläger unangemessen sein sollte, erschließt sich nicht. Der Anlage K 21 (GA 183) ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit der Beklagten das Baustellenmanagement, die Vermietung von Maschinen, die Entwicklung von Patenten, den Handel und Alternative Energie umfasst. Es handelt sich danach um übliche Geschäftstätigkeit mit den üblichen Anforderungen an die steuerliche Beratung, mithin um einen Durchschnittsfall. Im Übrigen hält der Senat an seiner Rechtsprechung, wonach der Steuerberater uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit jeder die Mindestgebühr überschreitenden Gebührenbestimmung trägt (Senat, Urt. v. 06.11.2001 - I-23 U 27/01, GI 2002, 72; Urt. v. 02.10.2001 - I-23 U 26/01, GI 2002, 117; Urt. v. 08.04.2005 - I-23 U 190/04, NJW-RR 2005, 1152; Urt. v. 30.08.2011 - I-23 U 167/10, BeckRS 2013, 10613), nicht mehr fest. Einer solchen Darlegung bedarf es nicht, wenn der Steuerberater die Mittelgebühr berechnet und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die in Rechnung gestellte Leistung nur unterdurchschnittlich schwierig war. Bei einer solchen Sachlage obliegt dem Steuerberater keine weitere Darlegung seiner Bestimmungsgrundlagen (OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013 – I-25 U 5/13, DStR 2014, 2151). Bei Rahmengebühren nach dem RVG darf der Rechtsanwalt ohne nähere Darlegung die Mittelgebühr berechnen. Dies muss auch für die Rahmengebühren der StBVV gelten. Dem Senat hat sich in den vergangen Jahren gezeigt, dass Fälle, in denen nur Gebühren unterhalb des Mittelsatzes als angemessen angesehen werden, äußerst selten sind. Die Regel ist die Mittelgebühr. Der Kläger hat bei seiner Honorarberechnung die Mittelsätze nicht überschritten. Danach ist seine Honorarforderung, wie sich aus den neuen Rechnungen (Anlagen zum Schriftsatz vom 19.12.2016) ergibt, begründet. 2.Die Anschlussberufung hat teilweise Erfolg. a)Der Beklagten steht kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.941,80 EUR netto zu. Unzutreffend ist allerdings die Begründung des Landgerichts. Die Ansicht des Landgerichts, die Beklagte habe nicht vorgetragen, welche Leistungen der Steuerberater A erbracht habe, ist nicht nachvollziehbar. Die erbrachte Leistung ergibt sich aus der Rechnung vom 15.01.2016 (Anlage B 3, GA 26). Danach hat der Steuerberater A die Finanzbuchhaltung für 2014 erstellt. Auch hat die Beklagte (offensichtlich) vorgetragen, warum der Kläger für diese Kosten „ursächlich“ gewesen sein soll. Die Beklagte hat unwidersprochen geltend gemacht, dass sie die Finanzbuchhaltung für die Monate Januar bis Dezember 2014 nochmals erstellen lassen musste, weil der Kläger ihrem auf Herausgabe der Finanzbuchhaltung 2014 gerichteten Herausgabeverlangen (Schreiben vom 27.10.2015, Anlage B 1, GA 20) nicht nachgekommen ist. Gleichwohl besteht ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht. Der Kläger war mit der Herausgabe der Finanzbuchhaltung 2014 nicht mehr in Verzug, als die Finanzbuchhaltung 2014 von dem Steuerberater A erstellt worden ist. Der Steuerberater A hat die Finanzbuchhaltung 2014 nach der Rechnung vom 15.01.2016 (Anlage B 3, GA 26) im Zeitraum vom 01.12.2015 bis 15.01.2016 erstellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits seine Gebührenforderung in Rechnung gestellt. Der Verzug des Klägers war daher ausgeschlossen, weil ihm ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB zustand. Bei der Finanzbuchhaltung 2014 handelt es sich um ein Arbeitsergebnis. Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts ist daher gemäß § 320 BGB zu beurteilen, nicht gemäß § 66 StBerG. Dem Kläger stand gemäß Rechnung 2015/50154 vom 09.11.2015 (Anlage K 6), die durch die Rechnung 2016/60137 vom 19.12.2016 (Anlage K 15) ersetzt worden ist, für die Erstellung der Finanzbuchhaltung ein Betrag in Höhe von 5.812,67 EUR brutto zu. Dass die Rechnung vom 09.11.2015 (Anlage K 6) im Eingangssatz auf die StBGebV Bezug nimmt, hindert ihre Einforderbarkeit nicht (vgl. Winkler, in: Eckert, StBVV, 5. Auflage, § 9 Anm. 4). Zudem war eindeutig ersichtlich, dass der Kläger Gebühren nach der StBVV berechnete. Schon das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 320 BGB hindert den Verzug. Der Kläger hat sich auch auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen. Er hat die unverzügliche Bezahlung eingefordert (Anlage K 2, GA 6). Anhaltspunkte dafür, dass das Leistungsverweigerungsrecht des Klägers gemäß § 320 BGB ausnahmsweise nach Treu und Glauben ausgeschlossen gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger von einem Zurückbehaltungsrecht keinen Gebrauch machen dürfe (Anlage K 3, GA 8), war unzutreffend. b)Aus den vorgenannten Gründen steht der Beklagten auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Steuerberater A in Höhe von 1.518,00 EUR netto zu. Auch bei dem Abschreibungsverzeichnis handelt es sich um ein Arbeitsergebnis. c)Teilweise zu Unrecht verneint hat das Landgericht den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 EUR brutto (= 413,90 EUR netto). Im Zeitpunkt des anwaltlichen Herausgabeverlangens (Anlage B 1) war der Kläger mit der Erfüllung von Herausgabeansprüchen in Verzug. Es ist unstreitig geblieben, dass es nach dem Schreiben des Steuerberaters A vom 11.03.2015 (Anlage B 2, GA 23) mehrere Nachfragen gab (GA 108). Seine Rechnungen hat der Kläger erst nach dem anwaltlichen Herausgabeverlangen gestellt. Danach sind 413,90 EUR als Schaden zu ersetzen. In Höhe der Umsatzsteuer ist der vorsteuerabzugsberechtigten Beklagten kein Schaden entstanden. d)Der Beklagten steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Säumniszuschläge in Höhe von 6.940,00 EUR zu. Es steht fest, dass wegen der verspäteten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen in der Zeit von September 2013 bis Februar 2015 Verspätungszuschläge festgesetzt worden sind. Die Verspätungszuschläge ergeben sich aus der Anlage B 4 (GA 111 ff.) und dem Kontoauszug des Finanzamt B (GA 213), der die Verspätungszuschläge und die Zahlungen der Beklagten auflistet. Danach sind Verspätungszuschläge in Höhe von 8.550,00 EUR festgesetzt und bezahlt worden. Die Annahme der Beklagten, sie habe Verspätungszuschläge in Höhe von 8.990,00 EUR gezahlt, beruht auf einem Rechenfehler. Es ist unstreitig, dass der Kläger verpflichtet war, die Umsatzsteuervoranmeldung rechtzeitig einzureichen. Dieser Pflicht hat der Kläger nicht genügt. Er macht nicht geltend, dass die Verspätungszuschläge zu Unrecht festgesetzt worden seien. Zu Unrecht hat das Landgericht in diesem Punkt eine nähere Substantiierung von der Beklagten verlangt. Auf die genauen Daten kommt es zur Feststellung der Pflichtverletzung des Klägers nicht an. Dass den Kläger kein Verschulden an der verspäteten Einreichung treffen würde, ist nicht dargetan. Hierfür genügt der pauschale Vortrag des Klägers nicht, er habe die Beklagte stets gedrängt, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nicht dargetan ist, warum der Kläger auch für die Zuschläge verantwortlich sein soll, die im Jahr 2015 festgesetzt worden sind. Der Kläger hat in Abrede gestellt, die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum ab Januar 2015 eingereicht zu haben. Dem kann die Beklagte nicht lediglich damit begegnen, dass sie die auf die Rechnung Anlage K 20 verweist. Diese bezieht sich auf die Lohnbuchhaltung. Aus ihr folgt nicht, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen von dem Kläger eingereicht worden sind. Der Kläger haftet daher nur für Zuschläge zur Umsatzsteuer der Jahre 2013/2014, die sich auf 6.940,00 EUR belaufen. e)Der Beklagte steht kein Schadensersatzanspruch wegen des verhängten „Bußgeldes“ (tatsächlich handelt es sich um ein Ordnungsgeld) zu. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger nicht mit Veröffentlichung des Jahresabschlusses beauftragt war und ihm auch die Fristsetzung des Bundesamtes für Justiz nicht zugegangen ist. Gegen diese Begründung bringt die Berufung nichts vor. Sie wiederholt lediglich, dass ein „Bußgeld“ verhängt worden ist (Seite 5 der Berufungsbegründung). 3.Die Forderung des Klägers in Höhe von 16.449,70 EUR ist somit durch die Aufrechnung der Beklagten in Höhe von 413,90 EUR und 6.940,00 EUR erloschen. Danach verbleibt ein Restbetrag in Höhe von 9.095,80 EUR. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Berufungsstreitwert: 29.765,00 EUR (Berufung Kläger = 11.814,16 EUR, Berufung Beklagte = 17.950,84 EUR).