Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Juni 2016 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Wuppertal im Hinblick auf die Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 18.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2011 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger mit einer Haftungsquote von 50 % sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 1. Juni 2011 zu erstatten, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlich entstandenen und nach RVG nicht anzurechnenden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 858,69 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 2) 6.197,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.354,00 € seit dem 21. Oktober 2011, aus 783,76 € seit dem 14. September 2012 und aus weiteren 2.059,62 € seit dem 15. August 2013 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17. Mai 2012 und für die Monate August 2013 bis einschließlich Dezember 2013 einen monatlichen, jeweils zum 9. eines jeden Monats fälligen Betrag in Höhe von 141,04 €, sowie außergerichtliche Rechtanwaltskosten in Höhe von 718,40 € zu zahlen. Zudem werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte verurteilt, die Beklagte zu 2) gegenüber dem Sachverständigen A. von dessen Forderung aus der Rechnung vom 4. Juli 2011 zu Gutachtennummer 000000 in Höhe von 472,91 € freizustellen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die im ersten Rechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte 5 % als Gesamtschuldner. Weitere 75 % trägt der Kläger allein. Die Beklagten tragen die Gerichtskosten zu 15 % als Gesamtschuldner. Weitere 5 % trägt die Beklagte zu 2) allein. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 2) zu 40 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 80 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 15 %. Weitere 60 % trägt der Kläger allein. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt der Kläger zu 80 %. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt. Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 %. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e I. Die Parteien streiten im Rahmen von Klage und Widerklage über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 1. Juni 2011 gegen 21:35 Uhr in B.-Stadt im Kreuzungsbereich C.-Straße/D.-Gasse ereignete. In der Berufungsinstanz ist, nachdem das Erkenntnis betreffend die Widerklage in Rechtskraft erwachsen ist, allein über die Ansprüche des Klägers zu entscheiden. Der am 00. 00. 1954 geborene Kläger befuhr mit einem Motorrad, das bei der Drittwiderbeklagten haftpflichtversichert war, die bergaufwärtsführende C.-Straße, eine Einbahnstraße. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der C.-Straße betrug 30 km/h. Nach ca. 100 Metern kreuzt die D.-Gasse die C.-Straße. An dieser Kreuzung hatte der Verkehr auf der C.-Straße aufgrund des Zeichens 306 Vorfahrt. Der aus Sicht des Klägers von rechts kommende Verkehr auf der D.-Gasse hat an der Kreuzung gemäß Zeichen 205 Vorfahrt zu gewähren. Die Beklagte zu 2) fuhr mit einem Pkw E., der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, auf der D.-Gasse aus Sicht des Klägers von rechts kommend in Richtung C.-Straße. Halterin des E. war die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) wollte die Kreuzung überqueren und ihre Fahrt geradeaus auf der D.-Gasse fortsetzen. Bei Annäherung an die Kreuzung war ihre Sicht nach links aufgrund von auf der C.-Straße rechtsseitig geparkter Fahrzeuge eingeschränkt. Im Kreuzungsbereich kam es zwischen dem Krad und dem Pkw zur Kollision, bei der der Kläger zunächst mit dem Motorrad gegen den vorderen linken Bereich des E. prallte und sodann etwa 17 Meter weit durch die Luft geschleudert wurde und auf der Straße zum Liegen kam. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind streitig. Der Kläger wurde durch den Unfall schwer verletzt. Der Kläger wurde nach dem Unfall auf die Intensivstation des F.-Klinikum B.-Stadt verbracht. Er schwebte mehrere Tage in Lebensgefahr. Er erlitt durch den Unfall eine Trümmerfraktur des Beckens mit einer Schambeinsprengung, eine Rippenserienfraktur rechts, schwerste Prellungen am gesamten Brustkorb und im Beckenbereich, eine schwerwiegende beidseitige Lungenkontusion infolge eines Thoraxtraumas, eine Schulterblattfraktur rechts, Schürfwunden, einen Abfall der Sauerstoffversorgung und infolge der körperlichen Anstrengung einen Hirninfarkt. Der Kläger musste künstlich beatmet werden. Eine operative Versorgung des Trümmerbruchs war erst am 16. Juni 2011 möglich. Hierbei wurde eine zuvor angelegte Beckenzwinge durch eine Plattenosteosynthese ersetzt. Am 11. Juli 2011 konnte der Kläger auf die Normalstation verlegt werden. An die Behandlung im F.-Klinikum schloss sich vom 28. Juli 2011 bis 24. August 2011 eine Rehabilitationsbehandlung an. Nach Abschluss dieser Behandlung konnte sich der Kläger mit Gehilfen selbst bewegen. Die Gehilfen benötigt der Kläger seit Anfang 2012 nicht mehr. In der Zeit vom 6. Oktober 2011 bis 4. November 2011 führte der Kläger, der vor dem Unfall als Staplerfahrer und Versandarbeiter beschäftigt war, eine berufsorientierte Rehabilitationsmaßnahme durch. Nach dem Unfall war er zunächst jedenfalls bis Anfang November 2012 arbeitsunfähig, nahm dann jedoch seine Tätigkeit – der Umfang ist streitig – wieder auf. Seit dem 1. Juli 2014 war er arbeitssuchend. Inzwischen wurde er frühverrentet. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten forderte der Kläger die Beklagte zu 3) auf, materielle Schäden von 5.534,36 € zu ersetzen sowie einen Vorschuss auf das Schmerzensgeld von 2.500,00 € zu zahlen. Die Beklagte zu 3) zahlte daraufhin einen frei verrechenbaren Vorschuss von 10.000,00 € sowie Sachverständigenkosten von 600,36 €. Mit Anwaltsschreiben vom 31. August 2011 teilte der Kläger der Beklagten zu 3) mit, dass der Vorschuss zunächst auf die materiellen Schäden von 5.534,36 € verrechnet worden sei. Er machte nunmehr ein Schmerzensgeld von 30.000,00 € geltend und forderte die Beklagte zu 3) zur Zahlung eines restlichen Schmerzensgeldes von 25.534,54 € bis zum 10. September 2011 auf. Der Kläger hat zum Unfallhergang behauptet, die Beklagte zu 2) sei unmittelbar über die Sichtlinie der D.-Gasse hinaus in den Kreuzungsbereich gefahren, ohne die Vorfahrt zu achten. Hinsichtlich der Unfallfolgen hat er behauptet, er sei nicht mehr so belastbar wie vor dem Unfall. Sein Gleichgewichtssinn sei eingeschränkt, er leide unter Schwindelgefühl. Längere Strecken könne er nicht zurücklegen. Zudem leide er unter deutlichem Schmerzempfinden im Bereich der rechten Schulter sowie am Steißbein. Längeres Sitzen oder eine Belastung des Schultergelenks seien ihm nicht möglich. Im Bereich des Steißbeins und der Schulter werde er auch dauerhaft schmerzbelastet bleiben. Aus diesem Grund habe er seine frühere berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können. Anfang November 2012 sei versucht worden, den Kläger wieder in den Betrieb einzugliedern. Nach zwei „Probearbeitstagen“ sei er unfallbedingt wieder mit Unterbrechungen bis zu einem Monat bis Anfang August 2013 krankgeschrieben worden. Seit dem 6. August 2013 habe der Kläger im Rahmen der Wiedereingliederung bis zum 30. Juni 2014 lediglich vier Stunden täglich auf seiner alten Stelle gearbeitet. Außerdem leide er seit dem Unfall in erheblichem Maße unter depressiven Störungen, die aufgrund des traumatischen Vorfalls auf unabsehbare Zeit bestehen bleiben würden. Seit dem Unfall leide er schließlich unter einer erektilen Dysfunktion. Er sei nicht in der Lage, eine Erektion zu bekommen und den Beischlaf zu vollziehen. Dies sei eine Folge des Unfalls. Der Kläger hat zunächst die Ansicht vertreten, ihm stehe unter Anrechnung vorgerichtlich gezahlter 6.050,00 € auf ein Schmerzensgeld eine weitere billige Entschädigung in Geld von 23.950,00 €, insgesamt also 30.000,00 €, zu. Insoweit hat der Kläger mit der Klageschrift materielle Schäden in Höhe von 3.950,00 € (Wiederbeschaffungswert für das Motorrad von 4.275,00 € abzüglich eines Restwertes von 350,00 €, Kostenpauschale 25,00 €) mit den vorgerichtlich gezahlten 10.000,00 € verrechnet. Später hat er aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen und von ihm behaupteten dauerhaften Beeinträchtigungen die Auffassung gehabt, dass das Schmerzensgeld um 20.000,00 € auf einen Betrag von 43.950,00 € zu erhöhen sei und sodann, dass ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € zustehe. Der Kläger hat nach mehreren Klageerweiterungen betreffend den Schmerzensgeldanspruch beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 103.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2011 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 1. Juni 2011, sei es materieller oder immaterieller Art, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder aber Dritte übergegangen sind, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von außergerichtlich entstandenen und nach RVG nicht anzurechnenden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 918,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (freizustellen). Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat die Beklagte zu 2) von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten Zahlung eines Betrages von 6.479,46 €, eines angemessenen Schmerzensgeldes, Zahlung eines Betrages von 141,04 € für die Monate August bis einschließlich Dezember 2013 und Freistellung von Sachverständigengebühren von 472,91 € sowie Nebenforderungen begehrt. Die Beklagten haben behauptet, die Beklagte zu 2) sei aufgrund der eingeschränkten Sicht extrem langsam in den Kreuzungsbereich eingefahren. Als sie dort angehalten habe, sei es zur Kollision gekommen. Die Beklagte zu 2) habe keine Chance gehabt, den Unfall zu vermeiden. Der Kläger sei erheblich zu schnell gefahren und hätte den Unfall ohne weiteres bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vermeiden können. Die Beklagten haben daher die Auffassung vertreten, dass der Kläger alleine für die Folgen des Unfalls einzustehen habe. Die Klage ist der Beklagten zu 2) am 27. Juli 2012 und den Beklagten zu 1) und 3) am 28. Juli 2012 zugestellt worden. Das Landgericht hat den Kläger und die Beklagte zu 2) angehört. Ferner hat es das in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wuppertal eingeholte unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen G. verwertet und ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen eingeholt. Zu den Unfallfolgen hat es zudem ein Gutachten des Sachverständigen H. (Psychiater und Psychotherapeut) eingeholt und diesen ergänzend mündlich angehört. Sodann ließ es ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten des Sachverständigen J. erstellen. Im Anschluss hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage – wie tenoriert – stattgegeben. Hinsichtlich der Klage hat das Landgericht zur Begründung Folgendes ausgeführt: Der Kläger könne von den Beklagten weder Ersatz seines materiellen Schadens noch Schmerzensgeld beanspruchen. Er habe allein für die Folgen des Unfalls einzustehen. Denn die Abwägung der beiderseitigen Verursachung- und Verschuldensanteile führe zu einer Haftungsquote des Klägers von 100%. Zulasten der Beklagten zu 2) spreche zwar der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung verursacht worden sei. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO dürfe der Wartepflichtige nur weiterfahren, wenn er übersehen könne, dass der Vorfahrtsberechtigte weder gefährdet noch wesentlich behindert werde. Allerdings dürfe sich der Wartepflichtige an einer unübersichtlichen Straßenstelle vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis die Übersicht gegeben sei. Die Beklagte zu 2) habe sich nicht „einweisen“ lassen müssen. Aus den Feststellungen des Sachverständigen G. und seiner ergänzenden Stellungnahme ergebe sich, dass die Beklagte zu 2) zunächst ihr Fahrzeug angehalten habe und sodann langsam mit einer Geschwindigkeit von maximal 8 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Der Sachverständige sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Front des Beklagtenfahrzeuges zum Anprallzeitpunkt ca. 4 Meter in die Kreuzung hineingeragt habe. Er habe daraus nachvollziehbar die Schlussfolgerung gezogen, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug zunächst aus dem Stand beschleunigt und zum Schluss praktisch stillgesetzt habe. Rechnerisch ergebe sich daraus eine Geschwindigkeit von 8 km/h, wobei dieser Fahrvorgang 2,8 Sekunden gedauert habe. Dies entspreche zwar nicht einem Hineintasten im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO. Allerdings führe eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers dazu, dass der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2) vollständig zurücktrete. Zwar müsse der Wartepflichtige auch Geschwindigkeitsüberschreitungen anderer Verkehrsteilnehmer in Rechnung stellen. Er dürfe aber darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht aus einer nicht einzusehenden Position überschnell herankommen werden. Hier habe sich der Kläger der Einmündung überschnell, nämlich mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 20 km/h bei einer zugelassenen Geschwindigkeit von 30 km/h genähert. Wie sich aus den Lichtbildern ergebe, sei es für den Kläger deutlich erkennbar gewesen, dass der aus der D.-Gasse kommende Verkehr die C.-Straße nicht ausreichend habe einsehen können. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen G. sei das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Startes der Beklagten zu 2) aus ihrem Beobachtungshalt bei Zugrundelegung einer Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h noch 38,9 Meter von der späteren Anprallstelle entfernt und in dieser Phase für die Beklagte zu 2) noch nicht erkennbar gewesen sei. Sie hätte den talwärtigen Teil der C.-Straße lediglich über eine Distanz von knapp 20 Meter einsehen können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der Kläger erst wenige Sekundenbruchteile vor der durch die Beklagte zu 2) durchgeführten Bremsung in deren Sichtbereich eingefahren. Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, wenn er die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten und rechtzeitig gebremst hätte. Den Streitwert hat das Landgericht ab dem 17. Oktober 2015 auf 118.107.57 € (103.950,00 € für die Klage und 14.157,57 € für die Widerklage) festgesetzt. Der Berufungskläger verfolgt die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter und trägt vor, eine alleinige Haftung seinerseits sei angesichts des Vorfahrtsverstoßes der Beklagten zu 2) nicht vertretbar. Die Beklagte zu 2) hätte die Kollision vermeiden können, wenn sie sich vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineingetastet hätte, statt mit langsamer Fahrt bis zur Kreuzungsmitte vorzufahren. Sie hätte ihn dann rechtzeitig sehen und anhalten können. Jedenfalls würden die Beklagten zu 75 % haften. Der Kläger beantragt unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 103.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2011 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 1. Juni 2011, sei es materieller oder immaterieller Art, zu ersetzen, sollten die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sein, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von außergerichtlich entstandenen und nach RVG nicht anzurechnenden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 918,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (freizustellen). Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten ihren erstinstanzlichen Vortrag aufrecht und verteidigen das angefochtene Urteil. Sie tragen vor, die Beklagte zu 2) habe sich entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen G. vollkommen regelgerecht verhalten. Sie hätte den Unfall nicht vermeiden können. Der Senat hat die Sachverständige K. (Urologin, Andrologin und medizinische Tumortherapeutin) mit der Erstellung eines Gutachtens nebst ergänzender Stellungnahme beauftragt und die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Wuppertal 622 Js 3621/11 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. 1. Die Beklagten haften dem Kläger als Gesamtschuldner zu 50 % für die Folgen des Unfalls. Die Haftung der Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG, die der Beklagten zu 2) aus § 18 Abs. 1 StVG und die der Beklagten zu 3) aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit den vorgenannten Vorschriften. Da keine der Parteien nachweisen kann, dass der Unfall für einen der Beteiligten unabwendbar war (§ 17 Abs. 3 StVG), bestimmt sich die Haftung nach den beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteilen, die gegeneinander abzuwägen sind, §§ 17, 18 StVG. Bei dieser Abwägung kommt es insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. In jedem Fall sind in ihrem Rahmen unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deshalb außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006, VI ZR 115/05, Rn. 15, zitiert nach juris; Urteil vom 13. Februar 1996, VI ZR 126/95, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 10. Januar 1995, VI ZR 247/94, Rn. 9 ff., zitiert nach juris; Senat, Urteil vom 23. Februar 2016, I-1 U 79/15, Rn. 35, zitiert nach juris; Urteil vom 11. Oktober 2011, I-1 U 17/11, Rn. 29, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 18. November 2003, 27 U 87/03, Rn. 7, zitiert nach juris). Jeder Halter bzw. Schädiger hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH, Urteil vom 13. Februar 1996, VI ZR 126/95, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 29. November 1977, VI ZR 51/76, VersR 1978, 183, 185; Senat, Urteil vom 23. Februar 2016, I-1 U 79/15, Rn. 35, zitiert nach juris; Urteil vom 11. Oktober 2011, I-1 U 17/11, Rn. 29, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 18. November 2003, 27 U 87/03, Rn. 7, zitiert nach juris). a) Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges ist aufgrund eines schuldhaften Vorfahrtsverstoßes der Beklagten zu 2) erhöht. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass der Vorfahrtsberechtigte weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf der Fahrzeugführer, der die Vorfahrt zu beachten hat, sich nur vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis die Übersicht gegeben ist (§ 8 Abs. 2 Satz 3 StVO). Unstreitig war die Sicht der Beklagten zu 2) auf den von links kommenden Verkehr durch geparkte Fahrzeuge eingeschränkt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen G. war ihre Sicht auf die C.-Straße, als sie sich am Beginn der Einmündung befand und angehalten hatte (Position „C“ in der Modelldarstellung 1:150 seines Gutachtens vom 24. Juni 2011 und Blatt 176 GA, Blatt 82 EA), auf 20 Meter beschränkt. Mit dieser eingeschränkten Sicht hätte sie auch demjenigen keine Vorfahrt gewähren können, der mit 30 km/h nur 21 Meter entfernt gewesen wäre. Dieser Verkehrsteilnehmer hätte für die Strecke bis zum Kollisionsort nur 2,52 Sekunden benötigt, während die Beklagte zu 2) nach den Ausführungen des Sachverständigen nach dem Stillstand bis zum Kollisionsort eine Zeit von 2,8 Sekunden benötigt hatte. Derjenige, der sich mit 30 km/h der Kreuzung genähert hätte und 21 Meter entfernt gewesen wäre, hätte mithin nicht nur kurz vom Gaspedal gehen, sondern bremsen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Überdies muss der Wartepflichtige mit Geschwindigkeitsüberschreitungen des Vorfahrtsberechtigten rechnen (vgl. Senat, Urteil vom 11. August 2015, I-1 U 130/14, Rn. 16, zitiert nach juris; Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 8 StVO, Rn. 46). Da die Beklagte zu 2) nicht übersehen konnte, dass sie niemanden gefährdet oder wesentlich behindert, hätte sie sich nur vorsichtig in die Kreuzung hineintasten dürfen, bis die Übersicht gegeben war. Ein Vortasten im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO bedeutet ein – zentimeterweises – Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten (BGH, Urteil vom 21. Mai 1985, VI ZR 201/83, Rn. 15, zitiert nach juris; Senat, Urteil vom 18. Februar 2002, I-1 U 91/01, Rn. 9, zitiert nach juris). Schrittgeschwindigkeit ist bereits zu hoch. Dieser Vorgang ist gegebenenfalls zu wiederholen (Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 8 StVO, Rn. 34). Die Beklagte zu 2) ist mit einer höheren Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit (4 - 7 km/h) in den Kreuzungsbereich gefahren. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist sie mit 8 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren. Die Kollision hat sich mitten im Kreuzungsbereich ereignet, als die Beklagte zu 2) mit der Front ihres Pkw bereits 4 Meter, gemessen von der Flucht des rechtsseitigen Fahrbahnrandes der C.-Straße, und damit fast mit der gesamten Fahrzeuglänge (Länge des E.: 4,317 Meter) in die Kreuzung eingefahren war. Wenn die Beklagte zu 2) nur einen Meter vorher angehalten hätte, um sich zu orientieren, hätte sie den von links kommenden Kläger sehen können und den Unfall vermeiden können. b) Die Betriebsgefahr des von dem Kläger geführten Motorrades war erhöht, weil er entgegen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (§ 39 Abs. 2 StVO, Zeichen 274) mit einer Geschwindigkeit von 50 - 60 km/h gefahren ist. Er hätte den Unfall durch Abbremsen vermeiden können, wenn er sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h genähert hätte. Diese auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen des Landgerichts sind von keiner Seite angegriffen worden. c) Entgegen den Ausführungen des Landgerichts kann nicht die durch den Vorfahrtsverstoß der Beklagten zu 2) erhöhte Betriebsgefahr des Pkw vollständig hinter der Betriebsgefahr des klägerischen Motorrades zurücktreten. Im Regelfall ist von einer alleinigen Haftung des Wartepflichtigen auszugehen (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Auflage, 2017, Rn. 37). Der Geschwindigkeitsverstoß kann jedoch zu einer Haftungsverschiebung führen. Der Kläger ist mit 50-60 km/h statt 30 km/h erheblich zu schnell gefahren. Er hat die Höchstgeschwindigkeit damit um jedenfalls zwei Drittel überschritten. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um zwei Drittel ist allerdings nicht derart hoch, dass eine alleinige Haftung des Klägers gerechtfertigt ist. Eine alleinige Haftung des Vorfahrtsberechtigten kommt regelmäßig erst ab einer Überschreitung von 100% in Betracht (vgl. Heß in: Burmann/ Heß/Hühnermann/Jahnke, 25. Auflage, 2018, § 8 StVO, Rn. 71a). Hier ist vielmehr eine hälftige Haftungsverteilung sachgerecht (vgl. zu ähnlichen Konstellationen Senat, Urteil vom 11. August 2015, I-1 U 130/14, Rn. 11, 22, zitiert nach juris; Urteil vom 7. Juli 2015, I-1 U 155/14). 2. Der Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 103.950,00 € ist zum Teil unschlüssig. Bei mehreren Erhöhungen des Schmerzensgeldantrages ist die Anrechnung des vorgerichtlich gezahlten Betrages in Höhe von 6.050,00 € nicht mehr berücksichtigt worden, so dass ein Betrag von 103.950,00 € eingefordert worden ist, gleichwohl der Kläger ein solches von 100.000,00 € für angemessen erachtet hat. a) Bei der Bemessung der Höhe eines dem Verletzten zustehenden Schmerzensgeldes sind die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers maßgeblich (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998, VI ZR 182/97, Rn. 13, zitiert nach juris). Dabei ist die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für Schäden nichtvermögensrechtlicher Natur bieten. Es soll zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955, GSZ 1/55, Rn. 14, zitiert nach juris). In der Regel hat die Ausgleichsfunktion ein wesentlich höheres Gewicht als die Genugtuungsfunktion. Insbesondere bei Straßenverkehrsunfällen tritt die Genugtuungsfunktion gegenüber der Ausgleichsfunktion regelmäßig in den Hintergrund (Doukoff in: Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 253 BGB, Rn. 18 m.w.N.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. Oktober 2016, I-1 U 20/16; Urteil vom 15. März 2018, I-1 U 57/17). Der Entscheidung über die Höhe einer billigen Entschädigung in Geld sind folgende Erwägungen zugrunde zu legen: (1) Zwischen den Parteien ist bereits in erster Instanz folgendes unstreitig gewesen: Der Kläger hat aufgrund des Unfalls als erhebliche Verletzungen und Verletzungsfolgen eine Trümmerfraktur des Beckens mit einer Schambeinsprengung, eine Rippenserienfraktur rechts und eine beidseitige Lungenkontusion, eine Fraktur des rechten Schulterblattes und schwerste Prellungen im gesamten Brustkorb und Beckenbereich erlitten. Zudem schwebte er mehrere Tage in Lebensgefahr und musste fast sechs Wochen intensivmedizinisch und weitere zwei Wochen stationär behandelt werden. Er erlitt einen Abfall der Sauerstoffversorgung und infolge der körperlichen Anstrengung einen Hirninfarkt. Der Kläger musste künstlich beatmet werden. Der Trümmerbruch konnte erst etwa zwei Wochen nach dem Unfall operativ versorgt werden. An den stationären Krankenhausaufenthalt schloss sich eine etwa einmonatige Rehabilitationsbehandlung an. Bis Anfang des Jahres 2012 war der Kläger auf Gehilfen angewiesen. Unstreitig war er jedenfalls bis Anfang November 2012 arbeitsunfähig. (2) Darüber hinaus hat der Sachverständige J. festgestellt, dass die vom Kläger beschriebenen rechtsseitigen Leistenschmerzen, die unabhängig von körperlicher Belastung unvorhersehbar aufträten, und Unterleibsschmerzen, ausgelöst durch langes Sitzen oder Vibrationen, auf die komplexe, durch den Unfall erlittene Beckenverletzung zurückzuführen seien. Diese Beschwerden blieben dauerhaft. Bei dem Kläger komme erschwerend hinzu, dass es zu einer Lockerung und einem Bruch des Osteosynthesematerials gekommen sei, die immer wieder zu Beschwerden führen und Schmerzen auslösen könnten. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund der Schmerzen im Leistenbereich und Unterleib – auch unter Zuhilfenahme einer gepolsterten Sitzunterlage – in seinem Beruf als Staplerfahrer – so der Sachverständige – nicht mehr tätig sein könne. (3) Als weiteren unfallursächlichen Dauerschaden hat der Sachverständige J. die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter bei Überkopfarbeiten festgestellt. Eine Verletzung des rechten AC-Gelenks lasse sich anhand der Röntgenbefunde nachvollziehen. Da diese Verletzung nicht adäquat behandelt worden sei, sei sie in einer Fehlstellung verheilt, woraus sich die Beschwerden erklärten. Es habe sich um eine sogenannte „Rockwood-V-Verletzung“ gehandelt, die entsprechend den Leitlinien operativ hätte versorgt werden müssen, was nicht geschehen sei. Dass die bleibenden Beschwerden durch einen Behandlungsfehler verursacht worden sind, entlastet die Beklagten nicht. Der Schädiger haftet nach ständiger Rechtsprechung auch für Folgeschäden, die während der Behandlung durch ärztliche Kunstfehler entstehen. Diese unterbrechen grundsätzlich nicht die haftungsausfüllende Kausalität, weil sie zu häufig vorkommen, als dass sie als nicht mehr adäquate Folge angesehen werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012, VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024, 2015). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerden hinsichtlich der Schulter von der Beklagten zu 2) nur mitverursacht worden sind. (4) Der Sachverständige J. konnte jedoch nicht feststellen, dass die von dem Kläger beklagten Schwindelgefühle und die lumbalen Rückenbeschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind. Der Kläger habe – so der Sachverständige – nachweislich bei dem Unfall weder eine Verletzung der Halswirbelsäule noch ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, wohl aber habe die Halswirbelsäule degenerative Veränderungen aufgewiesen. Diese degenerativen Veränderungen, die nicht unfallabhängig seien, könnten den Schwindel erklären. Ferner bestehe bei dem Kläger eine – ebenfalls unfallunabhängige – chronische Nasennebenhöhlenentzündung, die unter anderem einen Schwindel auslösen könne. (5) Nachvollziehbar hat der Sachverständige H. das Vorliegen einer depressiven Störung oder einer sonstigen affektiven Symptomatik ausgeschlossen. Hierfür habe es ebenso wenig wie für eine psychoorganisch bedingte Leistungsminderung keine Anhaltspunkte gegeben. Dies stünde im Einklang mit den Angaben des Klägers, die dieser im Rahmen der Exploration gemacht und der jegliche depressive Beschwerden, auch auf gezielte Nachfrage, verneint habe. (6aa) Allerdings leidet der Kläger unfallbedingt aufgrund der schweren Beckenverletzung an einer erektilen Dysfunktion. Dies steht aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen K. fest. Für eine organisch bedingte Erektionsstörung als Traumafolge spreche zunächst – so die Sachverständige –, dass der Kläger angegeben habe, die Störungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten. Dass von diesen nicht bereits in den Klinikberichten vom 23. August 2011 und vom 28. Juli 2011 die Rede war, lasse sich damit erklären, dass der Kläger dies nach der schweren Beckenverletzung in den ersten Wochen nach dem Unfall gar nicht selber habe einschätzen können, zumal aufgrund der Schmerzmedikation ohnehin die Libido unterdrückt werde. Für die Unfallbedingtheit der erektilen Dysfunktion spreche weiter, dass es in etwa 30 % der schweren Beckenverletzungen zu sexuellen Dysfunktionen komme. Insbesondere die Trümmerfraktur des Schambeins mit Symphysensprengung, das Anlegen einer externen Beckenzwinge in den ersten beiden Wochen nach dem Unfall, die offene Reposition mit Versorgung des Klägers mit einer Plattenostheosynthese, der einsehbare Frakturspalt im Bereich des Schambeinastes sowie einer gelockerten Schraube im Bereich des Symphysenspaltes und einem ebenfalls in diesem Bereich abgebrochenen Schraubenfragments und der nichtkosolidierten Schambeinastfraktur mit Reaktion des rechten Ileosakralgelenks können eine organisch bedingte Erektionsstörung erklären. Insbesondere die operativen Maßnahmen gingen mit einer massiven Manipulation im Bereich des vorderen Beckenrings einher und fänden – so die Sachverständige – in unmittelbarer Nähe der nervalen Versorgung des Penis statt. Die Ursächlichkeit anderer Einflüsse auf die Erektionsfähigkeit des Klägers konnte die Sachverständige ausschließen: Eine Schwellkörpertestung habe bei Voruntersuchungen ein gutes Ansprechen des Schwellkörpers auf das Medikament Prostavasin ergeben, so dass in diesem Bereich nicht von Schädigungen bzw. Erkrankungen auszugehen sei. Zwar seien die Halsschlagadern beim Kläger verengt, was ein weiterer Risikofaktor für eine erektile Dysfunktion sei, da der Penis nicht so gut durchblutet werde. Jedoch sei die Ausprägung nicht so stark, dass ein vollständiger Erektionsverlust beobachtet werden müsste. Vielmehr würde sich dies als ein schleichender Prozess zeigen. Gleiches gelte auch für den jahrzehntelangen Nikotinabusus, der zwar eine Erektionsminderung jedoch keinen abrupten Erektionsverlust auslösen könne. Der Kläger verfüge über einen im Normbereich liegenden Testosteronhaushalt. Unter Stoffwechselerkrankungen leide der Kläger nicht. Der Kläger nehme keine Medikamente ein, die eine erektile Dysfunktion als Nebenwirkung haben könnten. Die beim Kläger vorgenommene Vasektomie könne keine Nervenläsion bewirken. Auch eine beim Kläger vorhandene vollständige Vorhautverengung führe grundsätzlich nicht zu einer Erektionsminderung. Hiervon sei auch konkret deshalb nicht auszugehen, da der Kläger an der Verengung seit seiner Kindheit leide, bislang aber keine Schwierigkeiten der Sexualfunktionen beklagt habe. Soweit der Kläger an Veränderungen im Bereich der bindegewebigen Hülle der Schwellkörper leide, gehe dies im Regelfall nicht mit einer schweren Erektionsstörung einher. Im Übrigen spreche nach Auffassung der Gutachterin auch Vieles dafür, dass diese Veränderungen auf die unfallbedingten Hämatome im Genitalbereich zurückzuführen seien, so dass insoweit ohnehin eine Unfallursächlichkeit vorliegt. (bb) Der Senat hat jedoch dem Umstand, dass der Kläger unfallbedingt an einer erektilen Dysfunktion leidet, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nur begrenztes Gewicht beigemessen. Denn – entgegen der Darstellung des Klägers im Berufungsverfahren – spricht nichts dafür, dass den Kläger die fehlende Fähigkeit zur Erektion seelisch erheblich belastet. Jedenfalls hat der Kläger bislang lediglich eine Therapie mit oralen PDE5-Hemmern ausprobiert und diese abgebrochen, weil sie nicht den gewünschten Erfolg gezeigt habe, ohne dass eine Dosiserhöhung zumindest einmal ausprobiert worden wäre. Zudem hat die Sachverständige K. festgestellt, dass der Kläger gut auf das Mittel Prostavasin angesprochen habe. Auch insoweit hat der Kläger bislang keine Bemühungen angestellt, dies einzusetzen, um sein Sexualleben zu beleben. Auch dies spricht nicht dafür, dass der Kläger selbst der Beeinträchtigung im Alltag ein besonderes großes Gewicht beimisst. b) Unter Berücksichtigung der Verletzungen und Verletzungsfolgen und einer Mithaftungsquote von 50 % erachtet der Senat eine billige Entschädigung in Geld von insgesamt 25.000,00 € für angemessen, so dass dem Kläger über den bereits von der Beklagten zu 3) gezahlten und auf das Schmerzensgeld verrechneten Betrag von 6.050,00 € hinaus noch ein Betrag von 18.950,00 € zuzusprechen ist. Bei der Bestimmung der konkreten Höhe des Schmerzensgeldes hat sich der Senat an Entscheidungen mit einem ähnlichen Verletzungsbild orientiert. Beispielshaft sind hierfür zu nennen: - KG Berlin, Urteil vom 13. April 2000, 12 U 7999/97, zitiert bei Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge, 36. Auflage, 2018, lfd. Nr. 36.132, zitiert nach juris: 60.000,00 DM (Indexanpassung 2018 38.335,00 €) bei 51-jähriger Reisekauffrau mit kompliziertem Unterschenkelbruch links, Schienbeinkopfbruch links mit Ausriss des vorderen Kreuzbandes, Rippenserienfraktur der Rippen 6-10 rechts, Fraktur des Os sacrum rechts, Sprengung der Kreuz-Darmbeinfuge beidseits, kleine Absprengungen am hinteren Pfannenring links, Fraktur des vorderen Beckenrings links, 2 Monate Krankenhaus, 6 Wochen Reha-Klinik, 1 Jahr und 4 Monate ambulante Behandlung, Beinverkürzung, - LG Dortmund, Entscheidung vom 1. August 2011, 21 O 150/09, zitiert bei Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge, 36. Auflage, 2018, lfd. Nr. 36.134, zitiert nach juris: 55.000,00 € (Indexanpassung 2018 58.602,00 €) bei 46-jähriger Frau mit vorderem Beckenringbruch, Beckenschaufelbruch links, Steißbeinbruch links, weiteren Brüchen und Prellungen, 4 Operationen, insgesamt 7 Wochen stationäre Behandlung über eine Dauer von 2 Jahren, viele Wochen auf Rollstuhl und Gehilfe angewiesen, dauerhafte Einschränkungen, - OLG Hamm, Urteil vom 22. Dezember 2011, 6 U 134/11, zitiert bei Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge, 36. Auflage, 2018, lfd. Nr. 36.2905, zitiert nach juris: 60.000,00 € (Indexanpassung 2018 63.557,00 €) bei einem Mann, mit gravierender Verletzung im Bereich des Beckens und der beiden Oberschenkel („Open-Book-Verletzung“), Harnblasenriss, erektile Dysfunktion durch die Beckenverletzung, 86 Tage stationäre Behandlung und noch fortdauernder Beschwerden, - LG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Oktober 2005, 27 O 290/05, zitiert bei Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge, 36. Auflage, 2018, lfd. Nr. 36.135, zitiert nach juris: 60.000,00 € (Indexanpassung 2018 70.323,00 €) bei instabiler Beckenfraktur des Typs C mit Sprengung des Ileosakralgelenks, lateraler Steißbeinfraktur rechts, Symphysensprengung, Harnröhrenruptur, Verlust der Erektionsfähigkeit, gedecktem Schädelhirntrauma mit Platzwunde im Stirnbereich, mehrere stationäre Aufenthalte von ca. 2 ½ Monaten, 3 Wochen künstlichem Tiefschlaf, Heilverlauf verzögert durch Ausbildung eines Abszesses mit Blasenfistel und Harnwegsinfekt, 57-Jähriger, MdE: 40 %. c) Der Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen seit dem 11. September 2011 ergibt sich aus § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. 3. Der Feststellungsantrag ist mit der Maßgabe, dass er allein zukünftige materielle und immaterielle Schäden umfasst, zulässig und unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 50% begründet. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen J. ist zu erwarten, dass die Beschwerden des Klägers sowohl im Beckenbereich als auch in der rechten Schulter im weiteren Verlauf noch zunehmen können. Insbesondere könne die Fehlstellung des AC-Gelenks zu einer Früharthrose führen. Es besteht mithin die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer zukünftiger materieller und immaterieller Schäden. 4a) Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen. Diese berechnen sich unter Annahme eines Gegenstandswertes von 27.275,18 € (25.000,00 € betreffend das Schmerzensgeld und 2.275,18 € betreffend materielle Schäden) unter Beibehaltung der Berechnung des Klägers – die beklagtenseits nicht angegriffen wurde – im Übrigen wie folgt: 1,3 Geschäftsgebühr 985,40 € Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG 35,20 € Honorarauslagen 12,00 € MwSt. aus den vorgenannten Positionen 199,99 € 0,65 Anrechnung aus Gegenstandswert 17.275,18 € - 393,90 € Gesamt 858,69 € b) Rechtshängigkeitszinsen sind gemäß § 291, § 288 Abs. 1 BGB nicht zu erstatten, da es sich bei dem Freistellungsanspruch nicht um eine Geldschuld handelt. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 708 Nr. 10, § 711, § 713, § 543, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. 2. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 108.950,00 € (103.950,00 € betreffend das Schmerzensgeld und 5.000,00 € betreffend den Feststellungsantrag) festgesetzt. … … …