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Urteil

6 U 134/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:1222.6U134.11.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.06.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.06.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e: Der Kläger macht gegen die Beklagten zu 1. bis 3. Schadensersatz aufgrund eines Unfalls am 27.07.2006 auf einer Baustelle in O geltend. Die Beklagte zu 1. war durch Bauvertrag vom 11.03.2006 mit den Rohbauarbeiten für eine Montagehalle auf dem Gelände der Firma U2 in O, E2, beauftragt worden. Nach § 1 des Vertrages waren Grundlage des Auftrags u.a. die Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebes und Verhütung von Unfällen (Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften). Die Beklagte zu 1. setzte die Beklagte zu 3. als Subunternehmerin für Aushubarbeiten ein, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes erforderlich waren; der Beklagte zu 2. war Arbeitnehmer der Beklagten zu 3. Die Sicherheits- und Gesundheitskoordination gemäß Baustellenverordnung für das Bauvorhaben wurde mit Vertrag vom 24.02.2006 dem Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst der Kreishandwerkerschaft Lingen e.V. (im Folgenden AMSD e.V.) übertragen. Mit Schreiben vom 09.03.2006 kündigte der AMSD e.V. dem Amt für Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen die Bauarbeiten an; ferner wurde eine Baustellenvorankündigung auf der Baustelle ausgehängt und ein Baustellenordner, der eine Kopie der Baustellenvorankündigung sowie eine Gefährdungsbeurteilung enthielt, dem Polier der Beklagten zu 1. übergeben. Eine Kontrolle des AMSD e.V. auf der Baustelle ergab, dass am 06.07.2006 noch keine wesentlichen Arbeiten auf der Baustelle stattfanden. Über einen Baustellenfortschritt wurde der AMSD e.V. bis zum Unfalltag nicht informiert. Der Kläger ist Vorarbeiter der Firma W, welche im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus tätig ist und u.a. mit der Erstellung von Abwasserkanälen auf der Baustelle beauftragt war. Der Kläger lief am 27.07.2006 gegen 8.15 Uhr ohne Schutzhelm und Warnweste über das Baustellengelände zu einem Bauwagen der Firma W. Er wurde zunächst von einem Schaufelbagger, der von dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1. L2 geführt wurde, aus seiner Laufrichtung aus gesehen links überholt. Dem Bagger folgte ein vom Beklagten zu 2. geführter Teleskopstapler Maniscopic. Der etwa 10 Tonnen schwere Stapler, der im Eigentum der Beklagten zu 1. stand, erfasste den Kläger mit dem rechten Vorderrad und überrollte ihn anschließend mit beiden Rädern. Der Kläger erlitt bei dem Unfall gravierende Verletzungen im Bereich des Beckens und beider Oberschenkel. Der Kläger hat behauptet, der Schaufelbagger sei an ihm vorbeigefahren und sodann nach rechts abgebogen. Der vom Beklagten zu 2. geführte Teleskopstapler sei in einem Abstand von wenigen Minuten gefolgt. Der Teleskoparm des Staplers sei herab gesenkt gewesen, was dem Beklagten zu 2. die Sicht zur rechten Fahrbahnseite, wo er – der Kläger – sich befunden habe, versperrt habe. Aufgrund des Baustellenlärms habe er den Stapler nicht gehört. Der Kläger hat weiter behauptet, die Arbeiten der Beklagten und die an die Firma W beauftragten Arbeiten seien unabhängig voneinander durchgeführt worden. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, a) an ihn einen Betrag in Höhe von 16.306,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie b) an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie c) an ihn einen Betrag in Höhe von 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 27.07.2006 gegen 08:15 Uhr auf der Baustelle der Firma U2 in der E2 in O zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagten zu 1. bis 3. haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. hat behauptet, die Beklagte zu 3. sei ihr als zuverlässig bekannt gewesen und auch schon des Öfteren als Subunternehmerin eingesetzt worden. Die Beklagte zu 3. sei auch mit den Unfallverhütungsvorschriften vertraut gewesen. Darüber hinaus sei ein Sicherheitskoordinator mit der Überwachung der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften beauftragt worden, der die gesetzlich vorgesehenen Einweisungen durchgeführt habe. Der Beklagte zu 2. habe den Teleskopstapler nicht mit ausgefahrenem Teleskoparm geführt; die Sicht nach vorne sei für den Beklagten zu 2. entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften frei gewesen. Der Kläger sei, als der Stapler in Vorwärtsfahrt gewesen sei, durch eigenes Verschulden unter das Fahrzeug geraten. Er sei lesend über das freie Gelände gelaufen und habe die im Verkehr erforderliche Aufmerksamkeit missen lassen. Der Mitarbeiter L2 sei mit dem Bagger nur wenige Meter vor dem Beklagten zu 2. gefahren; der Kläger hätte sich, nachdem ihn der Bagger passiert habe, umsehen müssen. Er sei gewarnt gewesen und hätte mit weiteren Fahrzeugen rechnen müssen. Der Kläger hätte auch erkennen können, dass der Beklagte zu 2. aufgrund des Teleskoparmes nur eine eingeschränkte Sicht auf den rechten Seitenrand habe. Der Kläger sei von rechts in den Weg des Staplers hinein gelaufen, ansonsten wäre er bereits durch den vorausfahrenden Bagger überfahren worden. Der Beklagte zu 2. hat behauptet, er habe auf Weisung des Poliers C, eines Mitarbeiters der Beklagten zu 1., den Teleskopstapler bedient. Herr C sei auch für die Leute seiner Firma zuständig gewesen; C habe gewusst, dass er – der Beklagte zu 2. – den Stapler fahren könne. Der vom Mitarbeiter L2 geführte Bagger sei höchstens 5 m vor ihm gefahren und nach rechts abgebogen, während er – der Beklagte zu 2. – weiter geradeaus über eine schmale Brücke habe fahren wollen. Er habe die Brücke bereits passiert gehabt, als der Kläger den Weg des Staplers gekreuzt habe; der Kläger sei von der rechten Seite auf die Fahrstrecke gelangt, ohne dass für ihn – den Beklagten zu 2. – der Unfall vermeidbar gewesen sei. Der Kläger habe einige Zettel in der Hand gehabt; es sei zu vermuten, dass er sich auf diese konzentriert habe. Den Kläger treffe daher ein überwiegendes Mitverschulden am Unfall, welches seine Haftung ausschließe. Der Beklagte zu 2. hat in erster Instanz weiter vorgetragen, der Kläger und er seien bereits seit Monaten arbeitsteilig auf der Baustelle tätig gewesen. Einige Abwasserleitungen seien von Mitarbeitern der Firma W und Mitarbeitern der Beklagten zu 3. gemeinsam verlegt worden; wenn etwas gefehlt habe, habe man sich gegenseitig ausgeholfen und auch untereinander Fahrzeuge ausgetauscht. Es seien Arbeiten zwischen dem Kläger und dem Polier der Beklagten zu 1., Herrn C, abgesprochen worden. Darüber hinaus sei jeden Morgen erörtert worden, welche Firma welche Tätigkeiten auszuführen habe; der gesamte Arbeitsablauf sei unter den beteiligten Unternehmen abgestimmt gewesen. Zu seinen Gunsten greife daher die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 SGB VII ein. Die Beklagte zu 3. hat zunächst vorgetragen, sie habe ihren Arbeitnehmern in der Vergangenheit die Weisung erteilt, sich nicht auf Geräte anderer Unternehmer einsetzen zu lassen. Der Beklagte zu 2. sei ohne ihr Wissen von dem Polier C gebeten worden, den Stapler für die Beklagte zu 1. zu bedienen. Widersprüchlich hierzu hat sie später vortragen lassen, ihre Arbeitnehmer seien von dem Polier C angewiesen worden, die von ihm jeweils für erforderlich gehaltenen Arbeiten durchzuführen, u.a. auch den Teleskopstapler der Beklagten zu 1. zu fahren, der genau aus diesem Grunde von der Beklagten zu 1. gestellt worden sei. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 3. seien von dem Polier der Beklagten zu 1. so behandelt worden, als seien es Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 344 ff. GA) Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L2, E2, C2, C, D2 und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.12.2010, Bl. 226 ff. GA, sowie vom 27.04.2011, Bl. 271 ff. GA, verwiesen. Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagten zu 1. bis 3. teilweise stattgegeben und diese als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger materiellen Schadensersatz in Höhe von 15.281,16 €, ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,- € sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.999,32 € zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aus dem Vorfall haften, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte zu 2. hafte aus § 823 BGB i.V.m. § 12 Abs. 1 BGV D 27. Er habe den Teleskopstapler ohne hinreichende Sicht nach rechts sowie ohne Einweisung Dritter gefahren und fahrlässig den Kläger überrollt. Die Beklagte zu 1. sei dem Kläger wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet. Als Eigentümerin des Teleskopstaplers habe sie eine ordnungsgemäße Nutzung des Fahrzeuges sicherstellen und die Gefährdung Dritter vermeiden müssen. Insbesondere sei sie gemäß § 7 BGV D 27 gehalten gewesen, Dritte mit der Nutzung des Fahrzeugs schriftlich zu beauftragen und vor der Beauftragung den Fahrer gerätespezifisch einzuweisen. Zudem habe der Unternehmer gemäß § 5 BGV D 27 eine Betriebsanweisung schriftlich zu erstellen und an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte bekannt zu machen. Dafür, dass die Beklagte zu 1. nicht hinreichende Vorkehrungen getroffen habe, spreche ein Anscheinsbeweis. Durch die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. sei auch gerade der Schaden eingetreten, welchen die Verkehrssicherungspflicht habe verhindern sollen, nämlich die Verletzung Dritter durch Nutzung des Fahrzeugs. Die Haftung der Beklagten zu 3. folge aus § 831 Abs. 1 BGB, da der Beklagte zu 2. ihr Verrichtungshilfe gewesen sei. Der Beklagte zu 2. habe als Arbeitnehmer in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten zu 3. gestanden und sei auf deren Weisung auf der Baustelle tätig gewesen. Dass der Beklagte zu 2. den Stapler auf Anordnung des Zeugen C geführt habe, lasse die Haftung der Beklagten zu 3. nicht entfallen. Für eine Exkulpation nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB fehle es bereits an hinreichend substantiiertem Sachvortrag. Eine Haftung der Beklagten zu 1. bis 3. sei nicht nach § 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen, da die Beklagten nicht bewiesen hätten, dass eine gemeinsame Betriebsstätte vorgelegen habe. Der Kläger und die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und 3. seien lediglich auf der gleichen Baustelle tätig gewesen; ein darüber hinausgehendes Miteinander habe gefehlt. Es habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder Abstimmungen über den Arbeitsablauf noch ein tatsächliches Ineinandergreifen der Arbeiten gegeben. Die Beklagten hätten gleichfalls kein Mitverschulden des Klägers am Unfall nachgewiesen. Insbesondere stehe aufgrund der Aussage des Zeugen L2 nicht fest, dass der Kläger in Unterlagen gelesen oder etwas im Gehen aufgeschrieben habe. Die Aussagen der weiteren Zeugen seien unergiebig gewesen, da sie den Unfall selbst nicht gesehen hätten. Soweit bei dem Kläger Papiere gefunden worden seien, habe es sich nach den Angaben des Klägers um Papiere gehandelt, welche er unmittelbar vor dem Unfall bei einer Warenanlieferung entgegengenommen habe. Gegen das Urteil wenden sich die Beklagten zu 1. bis 3. mit ihren Berufungen, mit welchen sie ausschließlich die Ausführungen des Landgerichts zu ihrer Haftung dem Grunde nach angreifen. Einwendungen zur Höhe der vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatzpositionen werden nicht erhoben. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII gegeben seien. Der Beklagte zu 2. behauptet hierzu, es habe eine Arbeitsteilung stattgefunden. Wenn nicht die jeweiligen Unternehmen die Arbeiten ausdrücklich koordiniert hätten, dann habe jedenfalls der zuständige Architekt die Firmen entsprechend informiert. Es habe zudem einen gemeinsamen Sicherheitsplan gegeben. Auch der Umstand, dass er auf Anweisung der Beklagten zu 1. den Teleskopstapler gefahren habe, belege ein Zusammenwirken der Arbeiter. Die Beklagte zu 3. behauptet, die Arbeiten der Firma W hätten mit den Arbeiten der Beklagten zu 1. und 3. ineinander gegriffen. Alle drei Firmen hätten Erdarbeiten ausgeführt, welche hätten koordiniert werden müssen. Der Polier C habe zudem als Zeuge bekundet, dass der Architekt Anweisungen sowohl an die Firma W wie auch an die Beklagte zu 1. erteilt habe. Die Zufahrt zur Baustelle sei zudem mit einem „Siedeplan“ (Bl. 391 GA) ausgestattet gewesen, auf welchem dargestellt gewesen sei, welche Arbeiten durchgeführt würden, welche Gefahren bestünden und welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden könnten. Die Beklagte zu 3. meint, stillschweigende Abstimmungen über den Arbeitsablauf reichten; diese seien immer dann erfolgt, wenn ein Mitarbeiter der Firma W den Weg eines anderen Mitarbeiters der Beklagten zu 1. und 3. gekreuzt habe. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und 3. hätten Rücksicht auf die Aushubarbeiten der Firma W nehmen müssen; sie hätten den Aushub wie auch den unmittelbar vor dem Unfall angelieferten Sandhaufen umgehen müssen. Auch beim Einsatz der Baufahrzeuge habe auf andere Tätigkeiten auf der Baustelle Rücksicht genommen werden müssen. Für alle Arbeiten seien ein gemeinsamer Architekt und ein verantwortlicher Koordinator, der die Pflichten aus der Baustellenverordnung übernommen habe, bestellt worden. Das Landgericht hätte die zuständigen Bauherren und den zuständigen Architekten näher befragen bzw. Beweis erheben müssen. Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, der Kläger habe den Unfall allein verursacht; zumindest sei ihm ein erhebliches Mitverschulden vorzuwerfen. Die Beklagte zu 1. behauptet hierzu, der Beklagte zu 2. sei dem vorausfahrenden Zeugen L2 mit kurzem Abstand gefolgt; den Aussagen der Zeugen lasse sich nicht entnehmen, dass der Beklagte zu 2. hierbei einen anderen Fahrweg als L2 gewählt habe. Demzufolge sei der Kläger seitlich in die Fahrbahn der beiden Fahrzeuge hinein getreten oder er habe seinen Weg in Richtung auf die Fahrbahn geändert. Da zuvor der Zeuge L2 den Kläger überholt habe, hätte der Kläger sich durch einen Rundblick vergewissern müssen, ob er seinen Weg gefahrlos fortsetzen könne. Letztlich sei der Kläger an einer Stelle überfahren worden, die kurz zuvor noch der Zeuge L2 passiert habe. Der Beklagte zu 2. behauptet, der Kläger habe den Weg des Staplers gekreuzt; er sei von der rechten Seite auf die Fahrstrecke getreten. Der Unfall sei für ihn – den Beklagten zu 2. – damit unvermeidbar gewesen. Der Kläger habe einige Zettel in der Hand gehabt und sich möglicherweise auf diese konzentriert; ansonsten hätte er den Stapler hören müssen. Der Beklagte zu 2. meint, dass das Landgericht den Unfallhergang hätte genauer untersuchen müssen. Darüber hinaus behauptet die Beklagte zu 1. nunmehr, sie bzw. ihr Polier C habe den Beklagten zu 2. nicht angewiesen, den Stapler zu benutzen; sie habe es ihm auch nicht auf eine entsprechende Frage hin erlaubt. Insoweit könne es ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn der Beklagte zu 2. ohne eine besondere Qualifikation letztlich eigenmächtig das Fahrzeug geführt habe. Ferner sei das Fehlen einer Qualifikation nicht unfallursächlich gewesen. Es sei auch einer Person ohne Fahrerlaubnis und ohne Schulung bewusst, dass man ein Fahrzeug nur führen dürfe, wenn hinreichende Sicht bestehe. Ein im Rahmen einer Schulung erteilter Hinweis hätte am Verhalten des Beklagten zu 2. nichts geändert. Sie – die Beklagte zu 1. – sei gegenüber Arbeitnehmern der Beklagten zu 3. auch nicht aufsichtspflichtig gewesen; es sei Sache der Beklagten zu 3. gewesen, die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten, soweit deren Arbeitnehmer betroffen gewesen seien. § 12 Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge schreibe im Übrigen allein vor, dass beim Führen des Fahrzeugs der Blick auf die Fahrbahn frei sein müsse; die möglicherweise durch den Arm des Fahrzeugs versperrte Sicht zur Seite habe nicht die Sicht auf die voraus liegende Fahrbahn, sondern nur den Bereich neben der Fahrbahn betroffen. Das Landgericht – so die Beklagte zu 1. – habe zudem übersehen, dass sie und die Beklagte zu 3. arbeitsteilig zusammen gearbeitet hätten; zumindest in ihrem Verhältnis habe damit eine gemeinsame Betriebsstätte vorgelegen. Die Beklagte zu 3. meint, eine Haftung nach § 831 BGB treffe sie nicht. Sie habe ausschließlich für die Beklagte zu 1. die für die Errichtung der Halle erforderlichen Erdarbeiten ausführen müssen. Der Unfall sei nicht bei der Ausführung von Erdarbeiten geschehen, sondern aufgrund eines spontanen Einfalls des Poliers C, der ohne ihr Wissen auf den Beklagten zu 2. zugegangen sei, um diesen um die Erledigung einer bestimmten Tätigkeit für die Beklagte zu 1. zu bitten. Diesen Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 10.07.2008 habe das Landgericht übergangen. Der Beklagte zu 2. habe gemäß Protokoll vom 15.12.2008 ebenfalls erklärt, dass er von dem Polier C gebeten worden sei, mit der Unglücksmaschine Eisen abzuholen. Sie habe nicht ahnen können, dass der Polier C sich den Beklagten zu 2. kurzerhand für eine Verrichtung, die die Beklagte zu 1. habe durchführen müssen, „ausleihen“ (Bl. 389 GA) werde. Der Beklagte zu 2. habe den Schaden daher nicht in Ausführung der Verrichtung, sondern bei Gelegenheit zugefügt; ausgeliehene Mitarbeiter, zumal spontan ausgeliehene, seien nur Verrichtungsgehilfen des Ausleihenden. Auch ein Weisungsrecht habe ihr nicht zugestanden, weil sie nicht gewusst habe, dass ihr Arbeitnehmer von dem Polier der Beklagten zu 1. in Anspruch genommen werden könne für Tätigkeiten, die nicht sie – die Beklagte zu 3. – auszuführen habe. Entsprechend habe sie die Tätigkeit des Beklagten zu 2., die zum Unfall geführt habe, nicht einmal in Rechnung stellen können. Die Beklagten zu 1. bis 3. beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 15.06.2011, Az.: 016 O 251/08, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen der Beklagten zu 1. bis 3. zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er bestreitet, dass die Arbeiten der verschiedenen Firmen durch einen Architekten oder über einen gemeinsamen Sicherheitsplan koordiniert worden seien, und rügt, dass neuer Vortrag hierzu verspätet sei. Soweit die Beklagte zu 3. behaupte, die Schädigung des Beklagten zu 2. sei nicht in Ausführung ihrer Arbeiten erfolgt, stehe das Vorbringen in Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Arbeitnehmer der Beklagten zu 3. von dem Polier C angewiesen worden seien, die jeweils für erforderlich gehaltenen Arbeiten zu erledigen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Strafakten 72 Js 383/08 der Staatsanwaltschaft Münster lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die frist- und formgerecht eingelegten Berufungen der Beklagten haben in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang zu. 1. Der Beklagte zu 2. haftet dem Kläger aus den §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 230 StGB, 249, 253 Abs. 2 BGB. a) Der Beklagte zu 2. hat den Kläger mit dem rechten Vorderrad seines Teleskopstaplers angefahren und ihn anschließend überrollt; er hat dadurch den Körper und die Gesundheit des Klägers widerrechtlich verletzt. Der Beklagte zu 2. hat die Körper- und Gesundheitsverletzung verschuldet. Der Arm des Teleskopstaplers war – wie die unmittelbar nach dem Unfall gefertigten Lichtbilder (Bl. 5 ff. der Beiakte 72 Js 383/08 StA Münster) zeigen – im Unfallzeitpunkt abgesenkt. Dem Beklagten zu 2. war hierdurch die Sicht zur rechten Seite versperrt; insbesondere hatte er aufgrund des mittig angebrachten Teleskoparmes keine Sicht auf den Fahrweg seines rechten Vorderrades, welches den Kläger später erfasste. Dies ergeben nicht nur die Lichtbilder in der Beiakte 72 Js 383/08 StA Münster (Bl. 9 der Beiakte), auf welche Bezug genommen wird, sondern ist von dem Beklagten zu 2. auch zugestanden worden. Der Beklagte zu 2. hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht erklärt, dass das Fahrzeug zur rechten Seite aufgrund des Teleskoparmes sehr unübersichtlich sei und man bei ausgefahrenem Teleskoparm nach rechts fast nichts sehen könne (Bl. 145 GA); bei seiner Anhörung vor dem Senat hat er bestätigt, dass er die rechte Seite nicht habe sehen können, sondern nur nach vorne Sicht gehabt habe. Indem der Beklagte zu 2. trotz fehlender hinreichender Sicht den Teleskopstapler geführt hat, obwohl er mit Personen auf dem Baustellengelände rechnen musste, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Unabhängig davon, dass der Beklagte zu 2. die an einen besonnenen und gewissenhaften Fahrer im Allgemeinen zu stellenden Sorgfaltspflichten schon nicht eingehalten hat, ergeben sich die ihn treffenden Pflichten zudem aus § 12 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge (BGV D 27), die für die Bauwirtschaft u.a. gelten. Flurförderzeuge dürfen danach nur verfahren werden, wenn der Fahrer ausreichende Sicht auf die Fahrbahn hat oder aber eingewiesen wird. Bei dem vom Kläger geführten Teleskopstapler handelte es sich um ein Flurförderzeug im Sinne des § 2 Abs. 1 BGV D 27, nämlich um ein Fördermittel, das mit Rädern auf Flur lief, zum Befördern von Lasten eingerichtet und zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt war. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. im Termin vom 14.11.2011 eingewandt hat, das Fahrzeug sei nicht innerbetrieblich eingesetzt worden, ist die Verwendung des Fahrzeugs auf einer Baustelle der Beklagten zu 1. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 BGV D 27 erfasst. Denn auch dieser Einsatz erfolgt im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Beklagten zu 1.; dass sich der Einsatzort nicht auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1. befand, steht dem nicht entgegen. Soweit der Beklagte zu 2. vorträgt, der Unfall sei für ihn nicht vermeidbar gewesen, weil der Kläger in seine Fahrspur getreten sei, ist sein Vortrag bereits unerheblich. Bei hinreichender Sicht nach rechts hätte der Beklagte zu 2. den Kläger rechtzeitig wahrnehmen und einen ausreichenden Abstand zum Kläger bei der Vorbeifahrt einhalten können. Auch hätte er den Kläger durch Betätigen der Hupe auf sich aufmerksam machen können. Dies gilt umso mehr, als sich der Beklagte zu 2. dem Kläger mit einer Geschwindigkeit von unter 20 km/h genähert haben will. Darüber hinaus ist der Beklagte zu 2. für sein fehlendes Verschulden gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB beweisbelastet; dass der Kläger für ihn nicht erkennbar plötzlich von rechts in die Fahrspur des Teleskopstaplers getreten ist, ist in erster Instanz nicht festgestellt worden; auf die nachfolgenden Ausführungen unter b) wird verwiesen. b) Ein Mitverschulden des Klägers am Unfall ist von den Beklagten nicht bewiesen worden. Soweit der Beklagte zu 2. behauptet, der Kläger sei von rechts in seine Fahrspur getreten, waren nach den Angaben des Zeugen L2 auf der Baustelle keine Fahrbahnen oder Fahrspuren ausgewiesen; erst recht waren solche nicht besonders abgesperrt. Der Zeuge L2 hat bekundet, es habe sich um eine freie Fläche gehandelt, da, wo man auf der Baustelle habe fahren können, sei gefahren worden. Die Angaben des Zeugen entsprechen den unmittelbar nach dem Unfall gefertigten Lichtbildern; auf Bl. 7, 8 der Beiakte 72 Js 383/08 StA Münster wird Bezug genommen. Lediglich in dem Bereich von Entwässerungsgräben waren Durchfahrten mit Warnbaken kenntlich gemacht worden; ansonsten handelte es sich um ein identisch aussehendes ebenes Gelände. Der Beklagte zu 2. hat bei seiner Anhörung vor dem Senat auch eingeräumt, dass es eine abgegrenzte Fahrbahn nicht gegeben habe, sondern sich seine Fahrspur aufgrund faktischer Gegebenheiten, insbesondere Gräben, ergeben habe. Eine bestimmte Fahrspur oder Fahrbahn hatte der Kläger danach nicht freizuhalten. Der Beklagte zu 2. hat auch seine weitere Behauptung, der Kläger sei von rechts vor sein Fahrzeug getreten, nicht bewiesen. Der Zeuge L2 hat keine Angaben zum Unfallgeschehen selbst machen können; insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 2. den Kläger von hinten angefahren hat. Soweit die Beklagte zu 1. einwendet, der Beklagte zu 2. sei dem Fahrweg des Zeugen L2 gefolgt, hieraus ergebe sich, dass der Kläger in den vorher freien Fahrweg hinein gelaufen sei, fehlt es an den hierzu erforderlichen Feststellungen. Der Zeuge L2 hat bei seiner Vernehmung bekundet, er habe den Kläger in einer Entfernung von 8 bis 10 Metern überholt; er sei dann nach rechts abgebogen. Er habe zwar gesehen, dass der „Manitu“ hinter ihm gewesen sei, den Unfall selbst aber nicht beobachtet. Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich damit weder, dass der Beklagte zu 2., der schon nicht – wie der Zeuge L2 – nach rechts abgebogen, sondern weiter geradeaus über eine „schmale Brücke“ (Bl. 144 GA) gefahren ist, dieselbe – nicht gekennzeichnete – Fahrspur wie der Zeuge L2 gewählt hat, noch, dass der Kläger seine Laufrichtung verändert und das nachfolgende Fahrzeug des Beklagten zu 2. von vorne gekreuzt hat. Gleichfalls ist die weitere Behauptung des Beklagten zu 2. nicht bewiesen, der Kläger habe auf dem Weg zum Bauwagen gelesen und insoweit die erforderliche Aufmerksamkeit missen lassen. Der Zeuge L2 hat lediglich bestätigt, dass der Kläger „wohl“ einen Zettel in der Hand gehabt habe (Bl. 228 GA); hieraus ergibt sich nicht, dass der Kläger lesend über das Gelände gegangen ist. Der Kläger hat im Gegenteil vorgetragen, es habe sich bei dem Zettel um den kurz vorher erhaltenen Lieferschein gehandelt, welchen er zum Bauwagen habe bringen wollen; zum Lesen benötige er eine Lesebrille. Soweit der Beklagte zu 2. vorträgt, der Kläger habe gehört, wie sich der Teleskopstapler – von hinten – genähert habe, der Kläger hätte sich umdrehen müssen, hat der Kläger bekundet, aufgrund des Baulärms keine Fahrgeräusche des Staplers wahrgenommen zu haben. Gegenteiliges hat der Beklagte zu 2. nicht bewiesen. Dass der Kläger bei gehöriger Anstrengung den Teleskopstapler gegebenenfalls hätte hören können, begründet kein Mitverschulden. Der Kläger durfte darauf vertrauen, als Fußgänger nicht angefahren zu werden, da Sichtbeschränkungen auf dem Gelände nach Angaben aller Parteien nicht bestanden; er musste sich insoweit nicht stets umblicken. Ein Mitverschulden wäre ihm nur anzulasten, wenn er die Gefahr tatsächlich erkannt, hierauf aber nicht reagiert hätte. Soweit der Kläger keinen Helm getragen hat, hat der Unfall nicht zu Verletzungen geführt, die durch einen Helm hätten abgewandt werden können. Dass das Tragen einer Warnweste den Unfall vermieden hätte, haben die Beklagten gleichfalls nicht dargetan. Der Beklagte zu 2. hat seinen Bekundungen nach (Bl. 145 GA) den Kläger aufgrund des abgesenkten Teleskoparmes selbst unmittelbar vor dem Unfall nicht wahrgenommen. Die unfallursächliche Sichtbehinderung hätte auch dann bestanden, wenn der Kläger mit einer Warnweste ausgestattet gewesen wäre. Insoweit kann dahin stehen, ob der Kläger überhaupt zum Tragen eines Helms oder einer Warnweste beim Überqueren des Geländes verpflichtet war. c) Das Landgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2. nicht nach den §§ 106 Abs. 3 3. Alt., 105 Abs. 1 SGB VII haftungsprivilegiert ist. Die Beklagten haben nicht bewiesen, dass eine gemeinsame Betriebsstätte zwischen der Firma W und der Beklagten zu 1. oder zwischen der Firma W und der Beklagten zu 3. vorgelegen hat. Soweit zwischen den Beklagten zu 1. und zu 3. die Arbeiten – unstreitig – koordiniert worden sind, schließt dies eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht aus. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Betroffenen aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH, NZV 2011, 432, 433). § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine „gemeinsame“ Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als „dieselbe“ Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame“ Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. BGH, NZV 2011, 432, 43; BGH, VersR 2011, 500). Bei Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist die Beurteilung des Landgerichts, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe im Unfallzeitpunkt keine gemeinsame Betriebsstätte vorgelegen, nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat ausgeführt, dass nach den Angaben der Zeugen E2 und C2 zwischen der Firma W und den Beklagten zu 1. und 3. keine Absprachen über den Arbeitsablauf getroffen worden seien; die Mitarbeiter der Firma W hätten selbständig ihre Arbeiten erledigt. Entsprechendes haben die Zeugen D2 und S – welche bei der Beklagten zu 3. beschäftigt waren – bestätigt; auch nach ihren Bekundungen hat es gemeinsame Arbeiten mit der Firma W nicht gegeben; von Absprachen zwischen den Firmen hatten die Zeugen gleichfalls keine Kenntnis. Selbst der Bauleiter der Beklagten zu 1., der Zeuge C, hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass die Arbeiten der Firma W und die Arbeiten der Beklagten zu 1. zwei „komplett eigenständige Arbeiten“ (Bl. 272 GA) gewesen seien; diese seien nebeneinander hergelaufen, jeder habe seine Arbeiten durchgeführt. Die Tätigkeiten der Firma W und der Beklagten zu 1. und 3. vollzogen sich nach den Angaben der vorbenannten Zeugen damit beziehungslos nebeneinander; der Kläger und der Beklagte zu 2. sind im Unfallzeitpunkt auf der Baustelle rein zufällig aufeinander getroffen. Allein der Umstand, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und 3. auf die Tätigkeiten der Firma W allgemein Rücksicht nehmen mussten, insbesondere etwaigen Gräben oder Sandhaufen dieser Firma auszuweichen hatten, genügt nicht für die Annahme eines aufeinander bezogenen Zusammenwirkens. Soweit die Beklagten nunmehr behaupten, dass jedenfalls der beauftragte Architekt die Arbeiten zwischen der Firma W und der Beklagten zu 1. und 3. „koordiniert“ (Bl. 505 GA) habe, fehlt hierzu schon hinreichend substantiierter Vortrag. Soweit der Zeuge C bei seiner Vernehmung „vermutet“ (Bl. 272 GA) hat, der Architekt habe den jeweiligen Firmen vorgegeben, wann bestimmte Arbeiten erledigt sein müssten, hätten Zeitvorgaben des Architekten durch die Firma W und die Beklagten zu 1. und 3. selbständig eingehalten werden können; dass diese Vorgaben eine Verständigung über den Arbeitsablauf unter den Firmen erforderten und hierzu zudem konkrete Absprachen zwischen der Firma W und der Beklagten zu 1. und 3. ausdrücklich oder stillschweigend getroffen worden sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagten auf einen gemeinsamen Koordinator verweisen; auch hier ist nicht vorgetragen, inwieweit sich die Firma W und die Beklagten zu 1. und 3. mittels des Koordinators verständigt oder gar Vereinbarungen getroffen haben, bevor sie ihre jeweilige Tätigkeit aufnahmen. Darüber hinaus sind nach dem nicht bestrittenen, erstinstanzlichen Vortrag des ehemaligen Beklagten zu 5. bis zum Unfalltag keine Gespräche mit den jeweiligen Unternehmen geführt worden; der Beklagte zu 5. hatte von der Aufnahme der Arbeiten durch mehrere Unternehmen bis zum Unfalltag keine Kenntnis. Insoweit kann dahin stehen, ob der vom Kläger bestrittene Vortrag der Beklagten, es seien Absprachen über einen Architekten bzw. einen Koordinator getroffen worden, zudem gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Soweit der Beklagte zu 2. weiter behauptet, es habe einen gemeinsamen Sicherheitsplan gegeben, auf welchem dargestellt gewesen sei, welche Arbeiten durchgeführt und welche Schutzmaßnahmen ergriffen würden sowie welche Gefahren bestünden, lagen nach den Angaben der Zeugen L2 und Büscher keine Sicherheitsanweisungen vor. Soweit der Zeuge C bekundet hat, es habe an der Zufahrt zur Baustelle ein „Siedeplan“ (Bl. 272 GA; gemeint sein dürfte ein SiGe-Plan = Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) gehangen, widersprechen seine Angaben den Feststellungen des staatlichen Amtes für Arbeitsschutz (Bl. 20 ff. der Beiakte 72 Js 383/08 StA Münster); danach befand sich im Eingangsbereich zum Baustellengelände – wie auch vom Beklagten zu 5. in erster Instanz vorgetragen – lediglich eine Baustellenvorankündigung gemäß Baustellen-Verordnung. Eine Baustellenvorankündigung ist nicht geeignet, eine gemeinsame Betriebsstätte zwischen der Firma W und der Beklagten zu 1. und 3. zu begründen. Der Zeuge C hat auf Vorhalt auch eingeräumt, dass es nur ein Schild am Eingang gegeben habe, weitere Unterlagen hingegen nicht vorgelegen hätten. Dass das Schild Arbeitsabläufe der Firma W und der Beklagten zu 1. und 3. betraf, hat er nicht bekundet; erst recht ist nicht ersichtlich, dass Arbeitsabläufe der Firmen auf dem Schild koordiniert wurden und dies zudem die Mitarbeiter der Firma W und der Beklagten zu 1. und 3. wahrgenommen haben. Gegen letzteres sprechen im Gegenteil die Aussagen der Zeugen E2, C2, D2 und S; die Zeugen haben übereinstimmend erklärt, dass sie von Absprachen zwischen den Unternehmen keine Kenntnis gehabt hätten. Allein die Tatsache, dass sich Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und 3. sowie der Firma W aufgrund der räumlichen Nähe auf der Baustelle schädigen konnten, begründet nicht eine gemeinsame Betriebsstätte. Diese Gefahr besteht auch bei einem beziehungslosen lokalen Nebeneinander auf derselben Betriebsstätte. 2. Die Beklagte zu 3. haftet als Arbeitgeberin des Beklagten zu 2. aus den §§ 831 Abs. 1 S. 1, 840, 249, 253 Abs. 2 BGB für den von dem Beklagten zu 2. verursachten Schaden. a) Der Beklagte zu 2. war von der Beklagten zu 3. als ihr Arbeitnehmer eingesetzt. Er hat den Kläger bei Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten auf der Baustelle geschädigt und dabei als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 3. gehandelt. Soweit die Beklagte zu 3. in erster Instanz eingewendet hat, sie habe ihren Mitarbeitern verboten, Geräte anderer Unternehmen einzusetzen, der Beklagte zu 2. habe insoweit gegen ihren Willen gehandelt, ist die Behauptung durch die Aussagen der Zeugen C, D2 und S widerlegt worden. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 2. auch Fahrzeuge der Beklagten zu 1. nutzen durften; entgegenstehende Weisungen hätten sie von der Beklagten zu 3. nicht erhalten. Insoweit kann dahin stehen, dass die Einwendung der Beklagten zu 3. zudem rechtlich nicht erheblich sein dürfte (vgl. BGHZ 49, 19 ff.). Gleichfalls kann die Beklagte zu 3. nicht der Umstand entlasten, dass der Beklagte zu 2. seinen Angaben zufolge auf Anweisung des Zeugen C den Stapler gefahren hat. Sowohl der Beklagte zu 2. als auch die Zeugen D2 und S haben bekundet, dass Herr C als Bauleiter der Beklagten zu 1. auch den Mitarbeitern der Beklagten zu 3. Anweisungen erteilt und diesen erklärt habe, welche Arbeiten zu machen seien. Der Zeuge C handelte insoweit nicht nur für die Beklagte zu 1., sondern auch für die Beklagte zu 3. als beauftragte Subunternehmerin. Dass die Beklagte zu 3. hiermit nicht einverstanden gewesen war, behauptet sie selbst nicht; im Gegenteil hat die Beklagte zu 3. durch ihren Prozessbevollmächtigten im Termin am 14.11.2011 auf Nachfrage erklärt, es sei richtig, dass ihre Mitarbeiter sich an Herrn C gehalten hätten; dem entsprechen die Aussagen der Zeugen. Der Beklagte zu 2. hat insoweit als Verrichtungsgehilfe zur Ausführung der ihm von der Beklagten zu 3. übertragenen Arbeit gehandelt, selbst wenn die konkrete Arbeitsanweisung nicht direkt von der Beklagten zu 3. erteilt worden ist. Als Arbeitnehmer der Beklagten zu 3. leistete der Beklagte zu 2. die Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung zur Beklagten zu 3.; er führte Arbeiten auf Anordnung des Zeugen C nur deshalb aus, weil er von der Beklagten zu 3. als seiner Arbeitgeberin dazu angewiesen war. Soweit die Beklagte zu 3. in der Berufungsinstanz weiter behauptet, sie habe für die Beklagte zu 1. nur Erdarbeiten ausführen müssen, der Unfall sei nicht bei Ausführung von Erdarbeiten geschehen, ist sie mit ihrem Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. In erster Instanz hat die Beklagte zu 3. nicht in Zweifel gezogen, dass der Beklagte zu 2. im Rahmen der von der Beklagten zu 3. übernommenen Arbeiten tätig geworden ist. Sie hat vielmehr nach der Beweisaufnahme im Schriftsatz vom 12.05.2011 zugestanden, dass ihre Arbeitnehmer von dem Zeugen C angewiesen worden seien, die von dem Zeugen C jeweils für erforderlich gehaltenen Arbeiten durchzuführen; insoweit – so die Beklagte zu 3. – sei auch die Weisung an den Beklagten zu 2. erfolgt, den Teleskopstapler zu fahren. Soweit unstreitig ist, dass der Beklagte zu 2. mit dem Teleskopstapler Eisen transportieren sollte, konnte aus diesem Umstand nicht geschlossen werden, dass die Fahrt nicht in den Tätigkeitsbereich der Beklagten zu 3. fiel, sondern – wie die Beklagte zu 3. nun behauptet – der Zeuge C sich den Beklagten zu 2. für von der Beklagten zu 1. zu erledigende Arbeiten „ausgeliehen“ habe. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte zu 2. bei seiner Anhörung bekundet hat, er habe Eisen abholen sollen, das neben „unserem“ (Bl. 144 GA) Container gelegen habe. Auch die weitere Behauptung der Beklagten zu 3., sie habe die Arbeiten des Beklagten zu 2. nicht abgerechnet, ist nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass selbst bei Berücksichtigung des – nach Auffassung des Senats gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossenen – Vortrags eine Haftung der Beklagten zu 3. nach § 831 BGB besteht. Ein Handeln in Ausführung der Verrichtung setzt lediglich voraus, dass die schadensbegründende Handlung nicht aus dem allgemeinen Rahmen der dem Verrichtungsgehilfen anvertrauten Aufgaben heraus fällt. Vorliegend ist das Führen eines Staplers dem Geschäftskreis der dem Beklagten zu 2. aufgetragenen Tätigkeiten zuzurechnen. Der Beklagte zu 2. hat insoweit glaubhaft erklärt, er habe die Aufgaben zu erfüllen gehabt, die der Zeuge C verlangt habe; auf Erdhubarbeiten war er wie auch die weiteren Zeugen danach nicht beschränkt worden. Dass der Transport von Eisen nach dem neuen Vortrag der Beklagten zu 3. gegenüber der Beklagten zu 1. vertraglich nicht geschuldet gewesen sein soll, ist unerheblich. Es reicht, dass die Tätigkeit des Gehilfen zu dem ihm ansonsten zugewiesenen Aufgabenbereich zu zählen war. Es hätte insofern der Beklagten zu 3. oblegen, den Auftrag des Beklagten zu 2. näher zu begrenzen oder die von ihr behauptete Überschreitung durch bessere Überwachung zu verhindern. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 3. hat auch kein Leiharbeitsverhältnis vorgelegen, welches eine Haftung ausschließt. Einem echten Leiharbeitsverhältnis steht schon entgegen, dass die Beklagte zu 3. nicht ihren Arbeitnehmer einem anderen Unternehmer willentlich überlassen und diesen aus ihrem Betrieb ausgegliedert hat; auch während der Bedienung des Staplers unterstand der Beklagte zu 2. vielmehr uneingeschränkt den Weisungen der Beklagten zu 3. und verrichtete – was unstreitig ist – jedenfalls grundsätzlich für diese Arbeiten. Die Beklagte zu 3. als Arbeitgeberin hätte die Tätigkeit des Beklagten zu 2. auch jederzeit beenden und ihn anders einsetzen können (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 659 f.). Dass die Beklagte zu 3. vor Ort keinen Einfluss mehr auf ihren Arbeitnehmer hat nehmen können, legt sie im Übrigen selbst nicht dar. Der Beklagte zu 2. blieb insoweit Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 3., auch wenn der Polier der Beklagten zu 1. die Oberleitung der Baustelle inne hatte und dem Beklagten zu 2. mit Einverständnis der Beklagten zu 3. Anweisungen erteilte (vgl. BGH, VersR 1981, 458 f.; VersR 1974, 243 ff.). Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 3. wird nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet; zu den Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB hat die Beklagte zu 3. nicht vorgetragen. b) Die Haftung der Beklagten zu 3. ist schließlich nicht nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen. Wie unter II. Ziff. 1) lit. c) dargelegt, kommt dem Beklagten zu 2. die sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII nicht zugute; die Schadensverteilung nach §§ 840 Abs. 2, 426 BGB ist damit – unabhängig von einem etwa bestehenden arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch des Beklagten zu 2. (vgl. BGH, VersR 2004, 202) – nicht gestört. 3. Die Beklagte zu 1. haftet dem Kläger aus den §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. a) Die Beklagte zu 1. war Eigentümerin und Unterhalterin des vom Beklagten zu 2. geführten Teleskopstaplers; sie traf hinsichtlich des Fahrzeugs eine Verkehrssicherungspflicht. Der Inhalt der Pflicht wird durch die Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge (BGV D 27), welche für die Bauwirtschaft u.a. gelten und von der Beklagten zu 1. zu beachten waren, konkretisiert (vgl. OLG Köln, BauR 2004, 1321 ff.). Soweit der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. im Termin vom 14.11.2011 die Ansicht vertreten hat, es habe sich bei dem unfallbeteiligten Fahrzeug um einen Radlader gehandelt, ist in erster Instanz unstreitig gewesen, dass das Unfallfahrzeug ein Teleskopstapler der Marke N war; eine entsprechende Feststellung enthält auch das angefochtene Urteil (Bl. 344 GA). Mit ihrer Behauptung ist die Beklagte zu 1. daher gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Soweit der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter die Auffassung vertreten hat, das Fahrzeug sei jedenfalls nicht innerbetrieblich eingesetzt worden, wird auf die Ausführungen unter II. Ziff. 1) lit. a) verwiesen. Die Beklagte zu 1. war gemäß § 7 Abs. 1 BGV D 27 verpflichtet, das Steuern des Fahrzeugs nur Personen zu überlassen, die u.a. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und die ihre Befähigung nachgewiesen haben. Gemäß den BGG 925, welche zu der Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge u.a. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen Bestimmungen enthalten, ist für einen Teleskopstapler als spezielles Flurförderzeug neben einer allgemeinen Prüfung in Theorie und Praxis eine weitere Zusatzausbildung im Umgang mit diesem Fahrzeug abzulegen (vgl. Punkt 3.1 sowie 3.3. der BGG 925). Der Beklagte zu 2. hatte zwar schon vorher einen Teleskopstapler geführt; dass er für die Tätigkeit grundsätzlich körperlich oder intellektuell nicht geeignet war, kann insoweit nicht festgestellt werden. Der Beklagte zu 2. hat aber seinen eigenen Angaben nach weder die nach BGG 925 näher beschriebene Prüfung abgelegt, noch an sonstigen Ausbildungsmaßnahmen zur Bedienung eines Teleskopstaplers teilgenommen. Allein der Besitz eines Kraftfahrzeug-Führerscheins konnte die nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BGV D 27 erforderliche Qualifikation nicht ersetzen (vgl. Vorbemerkung BGG 925). Da der Beklagte zu 2. über keine Fahrerausbildung verfügte, das Fahrzeug aber dennoch führte, hat die Beklagte zu 1. es zudem pflichtwidrig unterlassen, sich von der Befähigung des Beklagten zu 2. gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 BGV D 27 zu überzeugen. Dafür, dass die Verletzung der durch die Unfallverhütungsvorschrift konkretisierten Verkehrssicherungspflicht schadensursächlich war, spricht ein Anscheinsbeweis (vgl. BGH, VersR 1972, 149; VersR 1974, 263). Die Unfallverhütungsvorschrift des § 7 BGV D 27 soll grundsätzlich bewirken, dass Personen, die in die Nähe des Flurförderzeugs geraten, nicht durch ungeschulte Fahrer gefährdet werden; sie bezweckt damit ebenfalls den Schutz betriebsfremder berechtigter Personen (vgl. OLG Stuttgart, BauR 2000, 748 ff.). Im Zusammenhang mit dem Verstoß hat sich auch gerade derjenige Schaden verwirklicht, zu dessen Verhinderung die Vorschrift erlassen worden ist (vgl. BGH, NJW 1994, 945 f.; BGH, VersR 1974, 263). Denn einem auf dem Flurförderzeug geschulten Fahrer wäre bekannt gewesen, dass er das Fahrzeug gemäß § 12 BGV D 27 nicht ohne hinreichende Sicht bedienen darf, sondern – soweit bei abgesenktem Teleskoparm die Sicht nach rechts versperrt ist – eine zusätzliche Begleitperson zur Einweisung einzusetzen ist. Im Rahmen der praktischen Ausbildung hätte er zudem erfahren, welches Blickfeld beim Führen des Fahrzeugs erreicht werden muss. Soweit die Beklagte zu 1. die Ansicht vertritt, auch einer Person ohne Schulung müsse klar sein, dass sie das Fahrzeug nur führen dürfe, wenn sie hinreichende Sicht habe, lässt sie unberücksichtigt, dass der Beklagte zu 2. nicht gänzlich ohne Sicht den Teleskopstapler bedient hat; er ist vielmehr aufgrund des Umstands, dass er nach vorne hat sehen können, von einer vermeintlich beherrschbaren Situation ausgegangen ist. Dass er diese Auffassung auch vertreten hätte, wäre er zuvor im Rahmen einer Schulung auf die Unfallverhütungsvorschriften und gemäß Punkt 3.3 der BGG 925 zudem speziell auf die Besonderheiten des Teleskopstaplers hingewiesen worden, kann nicht unterstellt worden. Nach allgemeinen Erfahrungssätzen liegt es im Gegenteil nahe, dass einem ausgebildeten Fahrer bewusst gewesen wäre, dass er sich einer weiteren Person zur Einweisung bedienen muss, zumal die theoretische Ausbildung nach den BGG 925 beinhaltet, mögliche Unfallkonstellationen aufzuzeigen und die Fahrer damit für Gefahrensituationen zu sensibilisieren (vgl. Punkt 7.1 der BGG 925 sowie Anhang 1 zu den BGG 925). Unter Punkt 6 des Anhangs 1 zu den BGG 925 ist als zu erörterndes Thema in der Ausbildung zudem die Gefährdung dritter Personen, u.a. beim Betrieb des Fahrzeugs in Lärmbereichen, vorgesehen; ein weiterer Unterpunkt betrifft das Beobachten der Fahrbahn und der unmittelbaren Umgebung sowie den Gebrauch von Warnzeichen. Soweit nicht ausgeschlossen ist, dass ein geschulter Fahrer einen individuellen Fahrfehler begeht, der einen Personenschaden zur Folge hat, reicht dieser Umstand nicht, den gegen die Beklagte zu 1. sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern; einen typischen Geschehensablauf stellt diese theoretische Möglichkeit gerade nicht dar. Soweit die Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 07.11.2010 nunmehr behauptet, der Beklagte zu 2. habe den Teleskopstapler eigenmächtig genutzt, widerspricht dies den für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts. Das Landgericht hat aufgrund der Angaben des Beklagten zu 2. sowie aufgrund der Aussage des Zeugen C unter Darlegung der für seine Überzeugungsbildung wesentlichen Umstände festgestellt, dass der Beklagte zu 2. auf Weisung des Poliers der Beklagten zu 1. das Fahrzeug bediente. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder ein Übergehen von Umständen, die ein anderes Beweisergebnis nahe legen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten zu 1. auch nicht dargetan. Im Übrigen hat der Beklagte zu 2. vor dem Senat nochmals bestätigt, dass der Zeuge C für ihn und die weiteren Arbeitnehmer der Beklagten zu 3. zuständig gewesen sei; Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen unter Berücksichtigung des gewonnenen persönlichen Eindrucks auch nach Auffassung des Senats nicht. b) Soweit die Beklagte zu 1. meint, der Unfall sei maßgeblich durch den Kläger selbst verursacht worden, ist ein schuldhaftes Verhalten des Klägers nicht bewiesen; auf die Ausführungen unter II. Ziff. 1) lit. b) wird Bezug genommen. Insoweit ist weder der gegen die Beklagte zu 1. sprechende Anscheinsbeweis erschüttert, noch kann die Beklagte zu 1. dem Kläger ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten. c) Da eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII zugunsten des Beklagten zu 2. nicht besteht, kommt eine Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld nicht in Betracht. Soweit die Beklagte zu 1. darauf verweist, dass ihre Mitarbeiter mit den Mitarbeitern der Beklagten zu 3. bewusst zusammen gewirkt hätten, ist dieser Umstand für die Haftung gegenüber dem Kläger unerheblich. Darüber hinaus dürfte einer Haftungsfreistellung der Beklagten zu 1. schon entgegenstehen, dass sie nicht wegen eines vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB Schadensersatz schuldet, sondern sie eine eigene Verantwortlichkeit zur Schadensverhütung, hier die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten, traf (vgl. BGH, VersR 2004, 202 ff.). Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO); die entscheidungserheblichen Fragen sind solche des Einzelfalls oder höchstrichterlich bereits geklärt.