Urteil
16 U 11/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:1122.16U11.18.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 12.12.2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 12.12.2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e: I. Die Kläger verlangen, nachdem sie zwei mit der Beklagten abgeschlossene Darlehensverträge widerrufen haben, die Rückzahlung ihrer bis zum 31.12.2016 gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen, den darauf entfallenden Nutzungsersatz sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung der Darlehensverträge im Verzug befindet. Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 11.07.2012 zwei durch eine Grundschuld abgesicherte Annuitätendarlehensverträge über nominal € 202.000,- und € 50.000,- zu Nrn. .....1 und .....2 ab. Der erstgenannte Darlehensvertrag sah bei einer bis zum 30.07.2022 festgelegten Verzinsung von nominal 2,55 % p.a. und effektiv 3,00 % p.a. eine Laufzeit von 351 Monaten vor. Der zweite, aus Fördermitteln der KfW refinanzierte Darlehensvertrag war bei einer bis zum 30.07.2017 festgelegten Verzinsung von nominal 1,95 % p.a. und effektiv 1,97 % p.a. bis zum 29.08.2013 tilgungsfrei und musste vom 30.08.2013 mit monatlichen Raten á € 262,60 und einer am 30.07.2032 fälligen Schlussrate von € 263,07 zurückgezahlt werden. Zur Besicherung beider Darlehen wurde die Bestellung einer Grundschuld über nominal € 252.000,- auf dem von den Klägern selbst genutzten Grundstück A in Stadt 1 vereinbart. Die Auszahlung des erstgenannten Darlehens setzte die Bestellung dieser Grundschuld voraus. Wegen des Inhalt und der Gestaltung des erstgenannten Vertrags und der darin enthaltenen Widerrufsinformation wird auf Bl. 14 ff GA verwiesen. Der zweitgenannte Vertrag enthielt keine Widerrufsinformation. Den beiden Darlehensverträgen waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und dem zweitgenannten Vertrag auch die Bedingungen der KfW-Bank beigefügt. Nach der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank betrug im Juli 2012 die Effektivverzinsung für besicherte Wohnungsbaudarlehen an private Haushalte mit einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren durchschnittlich 2,78 % p.a. und für solche Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 10 Jahren durchschnittlich 2,96 % p.a. Die Kläger erbrachten bis zum 30.12.2016 Zins- und Tilgungsleistungen auf den erstgenannten Vertrag in Höhe von € 81.721,46 und auf den zweitgenannten Vertrag in Höhe von € 11.335,35. Mit Schreiben vom 17.01.2017 erklärten die Kläger den Widerruf beider Darlehensverträge. Im Laufe des Jahres 2017 lösten die Kläger den Darlehensvertrag Nr. .....1 im Rahmen des Verkaufs der besicherten Immobilie gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vollständig ab. Die Beklagte hat hilfsweise hinsichtlich der ihrer Meinung nach nicht bestehenden wechselseitigen Rückabwicklungsansprüche die Aufrechnung erklärt. Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der von den Klägern erklärte Widerruf verfristet und daher wirkungslos gewesen sei. Der zweitgenannte Darlehensvertrag sei als KfW-Darlehen gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5. BGB a.F. unwiderruflich. Das für den erstgenannten Darlehensvertrag ursprünglich bestehende Widerrufsrecht sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 17.01.2017 längst verfristet gewesen, weil der Vertrag die für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben enthalten habe. Die in der Widerrufsinformation verwendete Belehrung zum Fristbeginn entspreche dem Gesetzestext des § 495 Abs. 2 BGB und sei deshalb nicht zu beanstanden. Da die Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB jeden zugänglich sei, schade auch die Bezugnahme auf diese Vorschrift nicht. Entgegen der Meinung der Kläger fehle nicht die Angabe gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, da die Anzahl der Leistungsraten unschwer aus der angegebenen Länge des Darlehens mit 351 Monaten geschlussfolgert werden könne. Auch die Angaben zur Abtretbarkeit seien nicht zu beanstanden, wie der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, Rz. 32, zu einer insoweit gleich lautenden Vertragsklausel entschieden habe. Selbiges gelte auch für die Klausel zu den Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen. Im Übrigen gehe aus der Klausel deutlich hervor, dass sie nur gelte, wenn die Beklagte solche Aufwendungen entstanden seien und ihr diese von den öffentlichen Stellen auch nicht zurückerstattet würden. Die Rügen der Kläger, die Widerrufsinformation enthalte im Hinblick auf Bausparverträge und ein Rückgaberecht überflüssige Ausführungen, gingen an der streitgegenständlichen Widerrufsinformation vorbei, da diese solche Formulierungen nicht enthalte. Diese rechtliche Würdigung greifen die Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung an. Die für den erstgenannten Darlehensvertrag geltende Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da dieser Vertrag nicht alle gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben enthalten habe. So habe die Beklagte entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB nicht die Zahl der Teilzahlungen bis zum Ende der Vertragslaufzeit angegeben. Des Weiteren sei auch der gemäß Art. 247 § 9 EGBGB erforderliche Hinweis auf die Abtretbarkeit der Darlehensforderung inhaltlich fehlerhaft, weil die darin enthaltene Angabe, die Abtretbarkeit sei teilweise eingeschränkt, nicht zutreffe. Da die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen hätten, sei die Darlehensforderung tatsächlich uneingeschränkt abtretbar. Zudem sei dieser Hinweis nicht deutlich gestaltet. Hinzu komme, dass die Widerrufsbelehrung selbst fehlerhaft sei. So weise sie den Darlehensnehmer darauf hin, dass er im Falle des Widerrufs der Beklagten Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen zu ersetzen habe, obwohl der Beklagten solche Aufwendungen gar nicht entstanden seien. Des Weiteren enthalte die Widerrufsbelehrung hinsichtlich eines nicht gegebenen Rückgaberechts und eines nicht existierenden Bausparvertrags überflüssige Hinweise. Ferner weiche die Widerrufsinformation von dem Muster in seiner optischen Gestaltung wie auch durch die im Belehrungstext enthaltenen Bearbeiterhinweise ab. Schließlich stehe und falle der zweitgenannte Darlehensvertrag mit dem ersten, weil der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Gemäß § 139 BGB ziehe daher der Widerruf des erstgenannten Vertrags die Nichtigkeit des zweitgenannten Vertrags nach sich. Die Kläger beantragen abändernd, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 93.056,81 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Nutzungsersatz in Höhe von € 3.076,03 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der ihr von den Klägern angebotenen Leistungen aus der Rückabwicklung der Darlehensverträge mit der Kontonummer .....1 und mit der Kontonummer .....2 jeweils seit dem 17.01.2017 in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Die Beklagte verteidigt die rechtliche Würdigung des Landgerichts, indem sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verweist. Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder im Sinne der §§ 529 Abs. 2 Satz 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, noch sind der Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen zugrunde zu legen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der von den Klägern mit Schreiben vom 17.01.2017 erklärte Widerruf den Darlehensvertrag Nr. .....1 nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, da im Zeitpunkt des Widerrufs die Widerrufsfrist längst abgelaufen gewesen ist (s. hierzu Nr. 1). Auch hinsichtlich des Darlehensvertrags Nr. .....2 ist der Widerruf ohne Folgen geblieben, weil für diesen Darlehensvertrag schon gar kein Widerrufsrecht bestanden hat (s. hierzu Nr. 2.). 1. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, ist der von den Klägern mit ihrem Schreiben vom 17.01.2017 erklärte Widerruf hinsichtlich des Darlehnsvertrags Nr. .....1 unwirksam gewesen, weil das ihnen gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB (in der gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Nr. 1. EGBGB n.F. maßgeblichen Gültigkeit vom 28.02.2012 bis 25.02.2013 (im Folgenden „BGB a.F.“)) zustehende Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 2, 355 Abs. 2 Satz 1, 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 9 EGBGB (in der gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Nr. 1. EGBGB n.F. maßgeblichen Gültigkeit vom 04.08.2011 bis 28.01.2013 (im Folgenden: „EGBGB a.F.“)) verfristet gewesen ist. Zutreffend ist das Landgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass die Kläger hinsichtlich des Darlehensvertrags Nr. .....1 die gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 1, 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F. für den Beginn der nur zweiwöchigen Widerrufsfrist u.a. erforderliche ordnungsgemäße Widerrufsinformation bereits am 19.07.2012 erhalten haben (s. hierzu a)). Ferner haben die Kläger am 19.07.2012 auch gemäß §§ 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. b), 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. die Pflichtangaben erhalten, die für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlich sind (s. hierzu b)). Schließlich ist es am 19.07.2012 auch zu dem gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. a) BGB a.F. für den Fristenanlauf notwendigen Vertragsschluss gekommen, der gemäß § 492 Abs. 1 und 2 BGB a.F. formwirksam gewesen ist (s. hierzu Nr. c)). a) Die den Klägern für den vorgenannten Darlehensvertrag erteilte Widerrufsinformation ist im Sinne des Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EGBGB a.F. inhaltlich vollständig gewesen. Die Widerrufsinformation klärt zutreffend über die Widerrufsfrist, die Umstände der Erklärung des Widerrufs, die Rechtsfolgen des Widerrufs für den Darlehensnehmer und auch über den pro Tag im Falle der Rückabwicklung zu zahlenden Zinsbetrag auf. Die Widerrufsinformation ist auch im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6. EGBGB a.F. „klar und verständlich“ gewesen. Hierzu müssen die Angaben zum Widerrufsrecht in dem Verbraucherdarlehensvertrag nicht besonders optisch hervorgehoben werden, da für die Auslegung der ab dem 11.06.2010 geltenden Rechtslage, mit der das vollharmonisierte Unionsrecht umgesetzt worden ist, auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt wird (BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15, Rz. 27f, 33). Klar und verständlich ist eine Widerrufsinformation auch dann, wenn sie auf ein konkrete gesetzliche Vorschrift verweist, weil ohne solche Verweisungen allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen würden (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, Rz. 18-22). Dementsprechend ist die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. nicht unverständlich geworden. Dem Maßstab einer „klaren und verständlichen“ Widerrufsinformation halten auch die von der Beklagten verwendeten Ankreuzoptionen stand. Da der Empfänger eines Vertragsformulars nur die ihn betreffenden, angekreuzten Texte zu lesen braucht, besteht schon für einen flüchtigen Leser und erst recht für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht die Gefahr, dass er durch die nicht angekreuzten Textbestandteile irritiert wird (BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15, Rz. 41 – 44). Aus diesem Grund hat der Berufungsangriff, die Widerrufsinformation werde durch überflüssige Hinweise auf ein nicht gegebenes Rückgaberecht unklar, keinen Erfolg. Der betreffende Textbaustein ist nicht angekreuzt worden und gehört damit für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht zu der streitgegenständlichen Widerrufsinformation. Gänzlich an dem Inhalt der streitgegenständlichen Widerrufsinformation geht der Berufungsangriff vorbei, diese sei wegen eines überflüssigen Hinweises auf einen Bausparvertrag irreführend. Einen solchen Hinweis enthält die streitgegenständliche Widerrufsinformation gar nicht, wie das Landgericht bereits zutreffend festgestellt hat. Des Weiteren steht der Klarheit und der Verständlichkeit der Widerrufsinformation nicht entgegen, dass die Kläger darin über eine Erstattungspflicht hinsichtlich der von der Beklagten gegenüber öffentlichen Stellen erbrachten Aufwendungen informiert werden, obwohl die Beklagte solche Aufwendungen letztlich gar nicht erbracht hat. Da Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein müssen, steht der Klarheit und Verständlichkeit einer Widerrufsbelehrung grundsätzlich nicht entgegen, wenn sie in der konkreten Fallgestaltung nicht notwendige Informationen enthält, es sei denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll der in Rede stehende Hinweis gerade nur dann erteilt werden, wenn dessen Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – XI ZR 66/16, Rz. 9-11). So hat der Gesetzgeber für das Muster gemäß Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB in der Gültigkeit vom 04.08.2011 bis zum 12.06.2014 durch die Formulierung der Gestaltungshinweise [4a] und [4b] deutlich gemacht, dass diese Hinweise nur erteilt werden sollen, wenn die betreffende Fallgestaltung tatsächlich vorliegt (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte oben zu der Vorgängerregelung, dort noch Gestaltungshinweise [7a] und [7b]). Ein solcher gesetzgeberische Wille ist jedoch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Gestaltungshinweises [7] des Musters gemäß Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB in der Gültigkeit vom 04.08.2011 bis zum 12.06.2014 nicht erkennbar. Zum einen ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Verbraucher im Interesse seiner umfassenden Information schon über eine nur mögliche Verpflichtung zur Rückerstattung der von der Bank gegenüber öffentlichen Stellen erbrachten Kosten unterrichtet werden soll. So heißt es in BT-Drucks. 17/1394, S. 29, rechte Spalte unten zu diesem Gestaltungshinweis (damals noch mit der Nummer [6]): " Diese Information ist zwar weder durch Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB – neu – noch durch Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie vorgeschrieben. Gleichwohl wird im Interesse einer umfassenden Information des Verbrauchers über die Folgen des Widerrufs festgelegt, dass auch über diese Pflichten zu informieren ist, die sich aus Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b Satz 3 der Verbraucherkreditrichtlinie und dem hierauf zurückzuführenden § 495 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Halbsatz 1 BGB-E ergeben. Der Darlehensnehmer sollte wissen, dass dem Darlehensgeber im Falle des Widerrufs zusätzlich zu den in § 346 BGB vorgesehenen Ansprüchen ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen an öffentliche Stellen zustehen kann.“ Zum anderen wird nach dem Willen des Gesetzgebers durch den Gestaltungshinweis [7] der Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB in der Gültigkeit vom 04.08.2011 bis zum 12.06.2014 der Anspruch der Bank, die von ihr gegenüber öffentlichen Stellen erbrachten Aufwendungen von dem Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. zurückverlangen zu können, in der Weise eingeschränkt, dass dieser Anspruch auch voraussetzt, dass sich die Bank bei Vertragsschluss eine entsprechende Geltendmachung gegenüber dem Darlehensnehmer vorbehalten hat. Da aber bei Vertragsschluss oftmals noch gar nicht feststeht, ob der Bank solche Aufwendungen überhaupt entstehen werden, ergibt sich aus der Natur der Sache, dass die Einfügung des Gestaltungshinweises [7], „ Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“ die Widerrufsinformation nicht unklar oder undeutlich werden lässt, wenn die Bank letztlich solche Aufwendungen nicht tätigt (so auch OLG München, Urteil vom 09.11.2017 – 14 U 465/17, Rz. 26). Hier kommt hinzu, dass die Beklagte den vorgenannten Satz noch mit einer voranstehenden Erläuterung versehen hat, mit der der Darlehensnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Hinweis nur dann Geltung beansprucht, wenn die Beklagte auch tatsächlich gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen erbracht hat. Es handelt sich damit für den Leser ersichtlich um eine Klausel, die von der Beklagten nur vorsorglich aufgenommen worden ist. Dieser bereits mit Hinweisschreiben vom 22.10.2018 darlegten rechtlichen Würdigung haben die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 24.10.2018 nichts Erhebliches entgegenzusetzen vermocht. Nach dem gesetzgeberischen Willen und aus der Natur der Sache ergibt sich vielmehr, dass der Hinweis zu dem möglichen Anspruch der Bank auf Ersatz ihrer Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen ein vorsorglicher Hinweis ist und daher die Hinweiserteilung nicht falsch gewesen sein kann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein solcher Aufwendungsersatzanspruch gar nicht entstanden ist. Der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation steht entgegen der Meinung der Kläger auch nicht der Umstand entgegen, dass das in Nr. 11 der AGB der Sparkassen ausbedungene Aufrechnungsverbot wegen einer unzulässigen Erschwerung des Widerrufsrechts unzulässig ist (BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 108/16, Rz. 21). Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. verlangt lediglich „ Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten .“ Mithin ist keine Information darüber geschuldet, dass die aus den Rückabwicklungsverhältnissen resultierenden Ansprüche, die gerade nicht automatisch saldiert werden (BGH, a.a.O., Rz. 19), durch eine Aufrechnungserklärung, mithin ein gesondertes Rechtsgeschäft, einer Saldierung zugeführt werden können. Daher geht auch der Angriff der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 24.10.2018 gegen diese bereits mit Hinweisschreiben vom 22.10.2018 mitgeteilten rechtliche Würdigung fehl: Die vorgenannte AGB-Klausel macht die Widerrufsinformation nicht unrichtig, weil sich erstens Rückabwicklungsansprüche nicht automatisch saldieren und zweitens nach dem Gesetz eine Information über die erst durch die Erklärung eines weiteren Rechtsgeschäfts, der Aufrechnung, mögliche Saldierung der Rückabwicklungsansprüche nicht geschuldet ist. Da deshalb ein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen dem Widerrufsrecht und der Möglichkeit einer Aufrechnung fehlt, bezieht auch ein informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die fernab von der Widerrufsinformation in den AGB „versteckte“ Klausel entgegen der Annahme der Berufung schon gar nicht auf die Widerrufsinformation. Unerheblich ist die von der Berufung erneut aufgeworfene Frage, ob und in wie weit die streitgegenständliche Widerrufsinformation inhaltlich oder ihrer optischen Gestaltung nach von dem Muster abweicht. Für die Rechtslage nach der Umsetzung des vollharmonisierten Unionsrechts gilt insbesondere die zusätzliche Anforderung, dass die Widerrufsinformation hervorgehoben und deutlich gestaltet sein muss, ausschließlich dann, wenn sich der Unternehmer gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB auf die Gesetzlichkeit des von ihm verwendeten Musters gemäß Anlage 6 zu § 247 § 6 Abs. 2 und 12 EGBGB a.F. berufen will (BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15, Rz. 36f). Auf den Musterschutz braucht sich jedoch die Beklagte nicht berufen, da die von ihr verwendete Widerrufsinformation, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ohnehin den gesetzlichen Anforderungen genügt. b) Wie sich aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EGBGB a.F. ergibt, gelten für einen Immobiliendarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB a.F. reduzierte Mitteilungspflichten, weil er abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB nur die Angaben gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nrn. 1. – 7., 10. und 13., Abs. 4, § 8 EGBGB a.F. sowie eine Widerrufsinformation gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. enthalten muss (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, Rz. 27). Der Darlehensvertrag Nr. .....1 ist ein Immobiliendarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB a.F. Gemäß den Klauseln Nr. 4 und 5 ist die Auszahlung der Darlehensvaluta von der Bestellung einer Grundschuld in Höhe von € 252.000,- auf dem Grundstück A in Stadt 1 abhängig gemacht worden. Des Weiteren weist der Darlehensvertrag die seinerzeit üblichen Bedingungen für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite auf. Insbesondere haben sich die von der Beklagten ausbedungenen Zinsen im Bereich des Marktüblichen bewegt. Nach der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank betrug im Juli 2012 die Effektivverzinsung für besicherte Wohnungsbaudarlehen an private Haushalte mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren durchschnittlich 2,96 % p.a. Die Effektivverzinsung des Darlehens Nr. .....1 lag mit effektiv 3,00 % p.a. nur geringfügig darüber. Wie der Senat im Einzelnen überprüft hat, enthält der Darlehensverträge Nr. .....1 außer der bereits oben erörterten Widerrufsinformation auch alle gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nrn. 1. – 7., 10. und 13., Abs. 4 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben. Die Vorschrift des Art. 247 § 8 EGBGB a.F. kommt nicht zum Tragen, weil sie nur für Darlehensverträge mit Zusatzleistungen gilt und die Beklagte beim Abschluss der Darlehensverträge von den Klägern keine Zusatzleistungen verlangt hat. Nicht gehört werden kann die Berufung mit ihrer Rüge, die Angaben in dem Darlehensvertrag genügten nicht den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB. Danach muss der Vertrag Angaben zu „Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen“ enthalten. All diese Informationen kann der Darlehensnehmer jedoch der Klausel 2.7 des Darlehensvertrags Nr. .....1 entnehmen. Danach beträgt die jeweils am 30. eines Monats, erstmals am 30. des auf die Darlehensauszahlung folgenden Monats zu zahlenden Rate € 765,92. Ferner wird der Darlehensnehmer am Ende der Klausel ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die „Gesamtzahl der Teilbeträge“ 351 beträgt. Auf die vom Landgericht entschiedene Frage, ob ein entsprechender Hinweis entbehrlich gewesen wäre, weil aus der zudem aus der mit 351 Monaten angegebenen Vertragslaufzeit auch auf die Gesamtzahl der monatlich zu erbringenden Raten zurückgerechnet werden kann, kommt es mithin nicht an. Schon aus Rechtsgründen ist dem weiteren Berufungsangriff der Kläger, der Hinweis auf die Abtretbarkeit der Darlehensforderung sei fehlerhaft, der Erfolg versagt. Wie sich aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBG a.F. ergibt, muss nur die vorvertragliche Information einen Hinweis auf die Abtretbarkeit der Darlehensforderung enthalten. Wie wiederum aus §§ 495 Abs. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b), 492 Abs. 2 BGB a.F. folgt, setzt der Beginn der Widerrufsfrist nur die Einhaltung der Angaben voraus, die gemäß Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. für den Vertragsinhalt vorgeschrieben sind. Demnach ist die Einhaltung der Angaben, die in Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. ausschließlich für die vorvertragliche Information verlangt werden, für den Beginn der Widerrufsfrist bedeutungslos. c) Schließlich liegt hinsichtlich des Darlehensvertrags Nr. .....1 auch der für den Anlauf der Widerrufsfrist gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. a) BGB a.F. erforderliche Vertragsabschluss vor. Gemäß § 492 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. wird die Schriftform auch eingehalten, wenn Darlehensgeber und Darlehensnehmer auf getrennten Schriftstücken den Darlehensvertrag unterzeichnen. Ausweislich der Anlage K1 hat die Beklagte das den Klägern ausgehändigte Vertragsexemplar unterschrieben. Es ist anzunehmen, dass die Beklagte ihrerseits im Besitz des von den Klägern unterschriebenen Exemplars ist. 2. Der von den Klägern mit Schreiben vom 17.01.2017 auch hinsichtlich des Darlehensvertrags Nr. .....2 erklärte Widerruf ist schon deshalb folgenlos gewesen, weil den Darlehensnehmern gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. nur bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und der Darlehensvertrag Nr. .....2 gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. kein Verbraucherdarlehensvertrag gewesen ist. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge nicht auf Verträge anwendbar, die auf Grund von Rechtsvorschriften mit einem begrenzten Personenkreis in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn dem Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Konditionen eingeräumt worden sind und der Sollzinssatz nicht höher als marktüblich ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Darlehensvertrag Nr. .....2. Wie sich aus dem Verwendungszweck des Darlehens ergibt, stammen die Darlehensmittel aus dem KfW-Programm zur Wohnungseigentumsförderung. Des Weiteren sind die den Klägern eingeräumten Konditionen insoweit günstiger als bei marktüblichen Annuitätendarlehen, als ihre Rückzahlungsverpflichtung erst mehr als ein Jahr nach Vertragsabschluss ab dem 30.08.2013 begonnen hat, obwohl das Darlehen sofort abrufbar gewesen ist. Der vereinbarte Sollzinssatz von 1,95 % p.a. ist auch deutlich günstiger als der seinerzeit für Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren marktübliche Zinssatz von 2,78 % p.a. III. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO der Streitwert für das Berufungsverfahren auf € 93.056,81 festgesetzt. Der Berufungsantrag zu 2) bleibt bei der Streitwertberechnung gemäß § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht. Der Berufungsantrag zu 3) ist gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO für die Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen, weil er dasselbe wirtschaftliche Interesse wie der Klageantrag zu 1) betrifft.