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Urteil

6 U 213/21

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0425.6U213.21.00
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Leitsätze
1. Die Richtigkeit der verwendeten Widerrufsinformation beurteilt sich bei einem Immobiliendarlehensvertrag ausschließlich anhand des nationalen Rechts (Anschluss BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - XI ZR 161/21).(Rn.21) 2. Danach reicht es aus, wenn die Information zum Beginn der Widerrufsfrist einen Verweis auf die gesetzliche Regelung enthält und die Pflichtangaben nur beispielhaft aufzählt werden. Dies umfasst auch die mögliche Nennung der Pflichtangabe "Angabe zur Vertragslaufzeit".(Rn.21) 3. Die Gesetzlichkeitsfiktion und die Umsetzung der entsprechenden Gestaltungshinweise hindern den Verwender nicht daran, einzelne Informationen optisch hervorzuheben. Im Gegenteil, sie dienen der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation.(Rn.28) 4. Legen die Vertragsparteien einen fiktiven Auszahlungstermin fest und berechnet der Darlehensgeber den effektiven Jahreszins auf dieser Basis anstelle des frühestmöglichen Auszahlungszeitpunktes ist dies dann unbeachtlich, wenn sich bei kaufmännischer Rundung der selbe effektive Jahreszins in beiden Fällen ergibt.(Rn.34) 5. Die Kündigung eines Immobiliendarlehensvertrages wird nur wirksam, wenn die offene Valuta binnen zweier Wochen nach ihrer Erklärung gezahlt worden ist; andernfalls gilt sie als nicht erfolgt.(Rn.52)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.03.2021, Az. 46 O 185/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert in beiden Instanzen: bis 125.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Richtigkeit der verwendeten Widerrufsinformation beurteilt sich bei einem Immobiliendarlehensvertrag ausschließlich anhand des nationalen Rechts (Anschluss BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - XI ZR 161/21).(Rn.21) 2. Danach reicht es aus, wenn die Information zum Beginn der Widerrufsfrist einen Verweis auf die gesetzliche Regelung enthält und die Pflichtangaben nur beispielhaft aufzählt werden. Dies umfasst auch die mögliche Nennung der Pflichtangabe "Angabe zur Vertragslaufzeit".(Rn.21) 3. Die Gesetzlichkeitsfiktion und die Umsetzung der entsprechenden Gestaltungshinweise hindern den Verwender nicht daran, einzelne Informationen optisch hervorzuheben. Im Gegenteil, sie dienen der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation.(Rn.28) 4. Legen die Vertragsparteien einen fiktiven Auszahlungstermin fest und berechnet der Darlehensgeber den effektiven Jahreszins auf dieser Basis anstelle des frühestmöglichen Auszahlungszeitpunktes ist dies dann unbeachtlich, wenn sich bei kaufmännischer Rundung der selbe effektive Jahreszins in beiden Fällen ergibt.(Rn.34) 5. Die Kündigung eines Immobiliendarlehensvertrages wird nur wirksam, wenn die offene Valuta binnen zweier Wochen nach ihrer Erklärung gezahlt worden ist; andernfalls gilt sie als nicht erfolgt.(Rn.52) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.03.2021, Az. 46 O 185/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert in beiden Instanzen: bis 125.000 € I. Die Klägerin macht gegen die beklagte Bank die Folgen des Widerrufs, hilfsweise der Kündigung des am 07.05.2013 geschlossenen Immobiliardarlehensvertrages Nr. … über einen Nettodarlehensbetrag von 200.000 € geltend. Mit Schreiben vom 06.05.2020 erklärte die Klägerin den Widerruf des noch laufenden Vertrages sowie hilfsweise die Kündigung. Ihre negative Feststellungsklage, mit der sie die weiteren primären Erfüllungsansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag leugnet, stützt sie auf die Behauptung, der Widerruf sei noch im Jahr 2020 möglich gewesen, weil der Vertrag nicht die notwendigen Pflichtangaben enthalten habe. Hilfsweise bringt sie vor, der Vertrag sei wirksam gekündigt, weil in den Vertragsunterlagen Angaben zur Laufzeit und zum Kündigungsrecht fehlten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat Haupt- und Hilfsantrag als jedenfalls unbegründet abgewiesen. Der Widerruf sei verspätet erklärt und ein Kündigungsrecht habe der Klägerin nicht zugestanden, da keine fehlerhafte Pflichtangabe gegeben sei. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente wiederholt und das Fehlen weiterer Pflichtangaben rügt. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.03.2021 – 46 O 185/20 – abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin wegen des Widerrufs [hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB] vom 06.05.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 07.05.2013 (Nr. …) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat zu der Frage, ob der effektive Jahreszins im Vertrag zutreffend angegeben ist, Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 29.11.2021, das Schreiben der Sachverständigen vom 30.12.2021 und deren ergänzende Stellungnahme vom 26.04.2022 Bezug genommen. Der Senat hat nach Einverständniserklärung beider Parteien (jeweils bei Gericht eingegangen am 15.02.2023) durch Beschluss vom 16.02.2023 die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet. II. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat keinen Erfolg. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB, EGBGB und PAngV in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 2013 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB, EGBGB und PAngV im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Der von der Klägerin erklärte Widerruf lässt ihre Verpflichtung, den Darlehensvertrag weiter zu erfüllen, nicht entfallen. Zwar stand der Klägerin gemäß §§ 491, 495, 355 BGB das Recht zu, den vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag zu widerrufen, doch war die dafür geltende Frist von 14 Tagen zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs im Jahr 2020 abgelaufen. Die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist waren mit Zustandekommen der Verträge (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a) BGB) erfüllt, da der Klägerin unstreitig ein Exemplar des Vertrages überlassen worden ist und dieses entgegen der Auffassung der Klägerin jeweils eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) enthielt (nachfolgend a). Der Klägerin wurden in den Vertragsunterlagen auch alle weiteren gerügten Informationen ordnungsgemäß erteilt, die nach § 492 Abs. 2 BGB bei dem vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB erforderlich waren, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) BGB) (nachfolgend b). a) Die Widerrufsinformation genügt den Anforderungen des Gesetzes, ohne dass es darauf ankäme, ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen kann. aa) Dass die Information zum Beginn der Widerrufsfrist einen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB enthält und Pflichtangaben nur beispielhaft aufzählt, entspricht dem Gesetz und ist nach den Maßstäben des nationalen Rechts im Sinne des Art. 247 § 6 ZPO klar und verständlich. Die Richtigkeit der verwendeten Widerrufsinformation ist bei einem Immobiliardarlehensvertrag ausschließlich nach den Maßstäben des nationalen Rechts zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 581/18, juris; BGH, Beschluss vom 14. September 2021 – XI ZR 599/20 –, juris; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – XI ZR 655/20 –, juris; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – XI ZR 161/21, juris). bb) Die von der Klägerin beanstandete Passage in der Widerrufsinformation zu dem Fall, dass Pflichtangaben nicht in den Vertragstext aufgenommen sind, und zu einer Nachholung dieser Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB entspricht dem Gesetz. Mit der gleichlautenden Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der erteilte Hinweis über die Regelung des § 492 Abs. 6 BGB ausreichend informiert. Dies gilt einschließlich der von der Klägerin gesondert beanstandeten beispielhaften Nennung der Pflichtangabe „Angabe zur Vertragslaufzeit“. cc) Unabhängig von der Gesetzlichkeitsfiktion nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte in die Widerrufsinformation nicht nur ihren Namen und ihre ladungsfähige Anschrift aufgenommen hat (vgl. Gestaltungshinweis [3]), sondern diese Informationen auch mit den Worten „Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten“ überschrieben hat. Dadurch wird die Klarheit und Verständlichkeit der Information jedenfalls nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt für die Einfügung der Worte „Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, ggf. Internet-Adresse“ vor den entsprechenden Informationen (vgl. zu einer Widerrufsbelehrung mit ähnlichen Einfügungen BGH, Beschluss vom 27. September 2016 – XI ZR 309/15 –, Rn. 8, juris; Senat, Urteil vom 21. März 2017 – 6 U 154/16 –, Rn. 45, juris). dd) Dass die Beklagte in der Widerrufsinformation ihre Internet-Adresse angegeben hat, begründet auch dann keine Widerruflichkeit, wenn die Klägerin keine Bestätigung ihres Widerrufs erhalten hat (vgl. Gestaltungshinweis [3]). Unabhängig von der Gesetzlichkeitsfiktion ist die Angabe der Internetadresse als zusätzliche Möglichkeit der Kontaktaufnahme nicht zu beanstanden. Gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB sind Angaben zu den Umständen für die Erklärung des Widerrufs zu machen. Dem genügt nach der gesetzlichen Regelung die hier vorhandene Angabe von Name bzw. Firma und ladungsfähiger Anschrift der Beklagten. Die nicht erforderliche Angabe einer Internetadresse beeinträchtigt nicht die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation. Dass dies auch dann nicht der Fall ist, wenn eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme nicht genannt wird, bei der keine Bestätigung versandt wird, folgt bereits aus der gesetzlichen Regelung. Denn auch bei einem postalisch versandten Widerruf und bei einer E-Mail ist der Erhalt einer Bestätigung nicht gesichert, ebenso wenig beim Fax, nach dessen Versand der Absender nur das (eigene) Sendeprotokoll erhält. ee) Die Beklagte durfte gemäß Gestaltungshinweis [7] auch die Information über die Pflicht zur Erstattung von Aufwendungen aufnehmen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2020 – 6 U 182/19 –, Rn. 25 ff., juris). Die Umsetzung dieses Gestaltungshinweises setzt nicht voraus, dass der Darlehensgeber solche Aufwendungen tatsächlich erbracht hat. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses steht noch nicht sicher fest, ob und welche Aufwendungen der Darlehensgeber zu tätigen haben wird. Der Hinweis darf deshalb auch dann erteilt werden, wenn noch gar nicht feststeht, ob ein Erstattungsanspruch des Darlehensgebers besteht. Das entspricht dem Zweck des Gestaltungshinweises nach der Gesetzesbegründung. Danach soll der Verbraucher darüber informiert werden, dass dem Darlehensgeber ein Erstattungsanspruch zustehen kann (BT-Drucks. 17/1394, S. 29). Deshalb darf der Darlehensgeber den Hinweis vorsorglich einfügen, um sich mögliche Erstattungsansprüche vorzubehalten (OLG München, Urteil vom 09. November 2017 – 14 U 465/17 –, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2018 – 16 U 11/18 –, Rn. 19, juris). Unabhängig von der Gesetzlichkeitsfiktion ist der Hinweis zur Erstattungspflicht hinsichtlich Aufwendungen der Beklagten gegenüber öffentlichen Stellen auch nicht zu beanstanden, weil damit lediglich die Regelung in § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB wiedergegeben wird, mit der Artikel 14 Absatz 3 b der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt wurde (BT-Drucks. 16/11643 S. 83). Dieser Zusatz beeinträchtigt die Klarheit und Verständlichkeit der Information unabhängig davon nicht, ob der Darlehensgeber tatsächlich Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat (BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – XI ZR 573/17 –; Senatsurteil vom 23. Juli 2019 – 6 U 9/18 –, Rn. 40, jeweils juris). ff) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Gesetzlichkeitsfiktion greife nicht ein, da Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten sowie der Betrag des zu pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages mit einer Umrahmung versehen und auf diese Weise optisch hervorgehoben seien, ist dies irrelevant. Wie ausgeführt, kommt es auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht an. Die optische Hervorhebung der entscheidenden Informationen beeinträchtigt auch nicht die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation. b) Auch die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 9 EGBGB zu erteilenden Angaben sind in der der Klägerin übergebenen Vertragsurkunde enthalten. aa) Die Angaben im Vertrag zur Höhe des effektiven Jahreszinses gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB sind nicht zu beanstanden. Wie die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, hat die Beklagte den effektiven Jahreszins mit 2,98 % zutreffend angegeben. Die der Berechnung des Effektivzinses zugrundeliegenden Berechnungsparameter waren darüber hinaus nicht mitzuteilen. (1) Zu Unrecht wirft die Klägerin der Beklagten vor, sie habe den effektiven Jahreszins zu niedrig angegeben, weil sie nach der Methode 30/360 gerechnet habe und nicht, wie gemäß Anlage zu § 6 PAngV, I. Anmerkungen, lit. c) vorgeschrieben, unter Zugrundelegung der Methode 365/12 (ein Jahr zu 365 Tagen). Denn die Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass sich der angegebene effektive Jahreszins von 2,98% gerade bei Zugrundelegung der vorgeschriebenen Methode 365/12 ergibt. (2) Soweit die Klägerin rügt, bei der Berechnung seien die Kosten einer Mitgliedschaft bei der Beklagten in Höhe von 52,00 €, deren Begründung bei Abschluss des Darlehensvertrages von der Klägerin verlangt worden sei, nicht berücksichtigt worden, kann dahinstehen, ob die Kosten einer verpflichtenden Mitgliedschaft als Teil der Gesamtkosten i.S.v. § 6 Abs. 3 PAngV anzusehen und deshalb in den Vertrag aufzunehmen und bei Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen gewesen wären. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Mitgliedschaft in der Genossenschaft für den Abschluss des Darlehensvertrags verpflichtend vorausgesetzt hat. Die Beklagte bestreitet dies und behauptet, sie mache dies seit Jahrzehnten nicht mehr. Selbst wenn die Beweislast dafür, dass von der Klägerin der Abschluss weiterer Verträge im Sinne des Art. 247 § 8 Abs. 1 BGB nicht verlangt wurde, gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB bei der Beklagten liegt, trifft die Klägerin in Bezug auf die negative Tatsachenbehauptung der Beklagten, die Kreditgewährung sei nicht an die Begründung einer Mitgliedschaft geknüpft worden, eine sekundäre Darlegungslast. Obwohl die Klägerin durch das landgerichtliche Urteil darauf hingewiesen worden ist, dass sie insoweit nicht schlüssig vorgetragen hat, hat sie ihren pauschalen Vortrag nicht substantiiert. Sie trägt nichts zu den näheren Umständen vor, wann und von wem der Beitritt verlangt worden sein soll und aus dem Vertrag ergibt sich diese Verpflichtung unstreitig nicht. (3) Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte habe den effektiven Jahreszins zu niedrig angegeben, da sie fehlerhaft den 01.11.2013 als fiktiven Auszahlungstermin angesetzt habe und nicht den frühestmöglichen Auszahlungszeitpunkt im Mai 2013, hat dies keinen Erfolg. Nach Nr. 1, 7, 14 des Vertrages konnte die Klägerin in Übereinstimmung mit Ziffer II.a.) der Anlage zu § 6 PAngV bestimmen, wann sie den Kredit in Anspruch nehmen wollte. Es kann offenbleiben, ob der Regelung in Nr. 5 des Vertrages, derzufolge die Parteien sich darauf verständigt haben, dass bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses eine Auszahlung zum 01.11.2013 angenommen wird, auch zu entnehmen ist, dass die Parteien damit auch den Zeitpunkt der „sofortigen Inanspruchnahme“ nach Nr. 7 des Vertrages i.V.m. Ziffer II.a.) der Anlage zu § 6 PAngV einvernehmlich und wirksam festgelegt haben. Denn auch wenn dies nicht der Fall und gemäß Ziff. II.a) der Anlage zu § 6 PAngV eine Auszahlung bereits am 07.05.2013 – dem Tag, an dem beide Seiten den Vertrag unterzeichneten – zu Grunde zu legen sein sollte, wäre der effektive Jahreszins mit 2,98 % zutreffend angegeben. Wie die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ermittelt hat, errechnet sich zwar für das Auszahlungsdatum 07.05.2013 ein um 0,00349 Prozentpunkte geringerer effektiver Jahreszins als für das Auszahlungsdatum 01.11.2013. Der zulässigerweise kaufmännisch gerundete effektive Jahreszins beläuft sich aber in beiden Fällen auf 2,98 %. (4) Dass die Klägerin in Frage stellt, woraus sich die von der Gutachterin angenommenen Werte in der Spalte „Abzinsungsfaktor“ ergeben, warum die Gutachterin von Zinsfälligkeiten vierteljährlich jeweils am 30.03., 30.06., 30.09. und 30.12. eines jeden Kalenderjahres ausgegangen ist, warum sie bei ihrer Berechnung unter dem 30.12.2013 eine Zinszahlung von 966,94 € berücksichtigt hat und warum sie von einer Schlussrate von 288,56 € ausgegangen ist und nicht – wie im Vertrag angegeben – von einer Schlussrate von 288,70 €, vermag die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der Ausführungen der Sachverständigen nicht zu erschüttern. In ihrer ergänzenden Stellungnahme hat die Sachverständige die Bedeutung und Berechnung des Abzinsungsfaktors umfassend erläutert; sie hat ferner zutreffend mitgeteilt, dass die Zinsfälligkeiten sich aus Nr. 3.1 des Darlehensvertrages ergeben und nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Zinszahlung von 966,94 € auf die 59 Zinstage zwischen der angenommenen Auszahlung am 01.11.2013 und der folgenden vereinbarten Zinsfälligkeit am 30.12.2013 entfielen. Überzeugend und nachvollziehbar sind ferner die Ausführungen der Sachverständigen, dass die – erfahrungsgemäß auf Rundungsdifferenzen zurückzuführende – Abweichung von 0,14 € in der Schlussrate ohne Einfluss auf den kaufmännisch gerundeten Effektivzins ist. bb) Dass weitergehende Hinweise zu sonstigen Kosten gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB zu erteilen waren, ist nicht ersichtlich. Angaben zu Notar- und Gerichtsgebühren waren nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – XI ZR 34/19 –, juris), weshalb deren unbezifferte Angabe unter Nr. 3.2 des Vertrages („Notarkosten gemäß gesetzlichen Bestimmungen“) jedenfalls ausreichend ist. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Bestellung der Sicherheiten und deren Freigabe standen jedenfalls der Höhe nach nicht fest, weshalb die Beklagte schon deshalb nicht gehalten war, dazu Angaben zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 45, juris). Dass Kosten für eine Mitgliedschaft entstanden wären, ist – wie bereits ausgeführt – nicht hinreichend dargetan, weshalb dahinstehen kann, ob diese unter § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB fallen würden. cc) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, der Vertrag enthalte nicht die nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 EGBGB erforderlichen Hinweise auf das Verlangen des Abschlusses weiterer Verträge. (1) Es kann dahinstehen, ob aus dem Umstand, dass die spezielle Regelung in Art. 247 § 7 Nr. 2 EGBGB, wonach die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten anzugeben sind, für Immobiliardarlehensverträge gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB gerade nicht gilt, folgt, dass der Sicherungsvertrag nicht von Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB erfasst wird. Selbst wenn die Anwendbarkeit der letztgenannten Norm unterstellt wird, ergibt sich das Verlangen der Beklagten, einen schuldrechtlichen Sicherungsvertrag zu schließen, hinreichend aus Nr. 9 des Darlehensvertrages, wonach der „Darlehensnehmer der Bank mit gesonderten Vereinbarungen“ vollstreckbare Briefgrundschulden unter Übernahme der persönlichen Haftung zu bestellen hat. Das umfasst notwendig den schuldrechtlichen Sicherungsvertrag als Rechtsgrund für das dingliche Grundpfandrecht. Dass die Einzelheiten des weiteren Vertrages im Darlehensvertrag beschrieben werden, verlangt das Gesetz nicht. (2) Sofern die Klägerin mit ihren Ausführungen, die Beklagte habe zum Abschluss des Darlehensvertrags eine vollstreckbare Urkunde verlangt, in der sich die Klagepartei der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen unterwerfe, einen Verstoß gegen Art. 247 § 9 i.V.m. § 8 Abs. 1 EGBGB begründen möchte, geht das jedenfalls aus dem Grund fehl, dass diese Verpflichtung unter Nr. 9 des Vertrages genannt ist. Deshalb kann offenbleiben, ob das Verlangen der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung unter Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB fällt. (3) Soweit die Klägerin rügt, dass sie nach dem Sicherungsvertrag zum Abschluss einer Brandversicherung verpflichtet sei, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen Art. 247 § 8 Abs. 1 BGB vor, unabhängig davon, ob überhaupt Verträge von der Norm erfasst werden, die mit Dritten abzuschließen sind. Denn das Verlangen, das Sicherungsgut entsprechend der vertraglichen Vereinbarung (hier des Sicherungsvertrags) zu versichern, ist in Ziff. 17 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen der Beklagten angegeben. Die AGB waren dem Darlehensvertrag laut seiner letzten Seite (Text unmittelbar vor den Unterschriftsfeldern) beigeheftet. Es begegnet keinen Bedenken, wenn Pflichtangaben in den AGB des Darlehensgebers enthalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25 ff., juris), ohne dass ein expliziter Hinweis hierauf im Vertragstext erforderlich wäre (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 66, juris; Urteil vom 15. September 2019 – 6 U 245/18 –). Weitergehende Angaben waren nicht erforderlich, zumal die Klägerin in der Auswahl des Versicherungsgebers frei war. (4) Dass eine Mitgliedschaftsvereinbarung verlangt worden wäre, ist – wie bereits ausgeführt – nicht hinreichend dargetan, weshalb auch keine Verpflichtung der Beklagten festgestellt werden kann, dies im Darlehensvertrag anzugeben. (5) Unerheblich ist, ob die Beklagte, wie die Klägerin vorträgt, zum Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags den Abschluss eines weiteren Darlehensvertrags über 400.000,00 € verlangt hat. Der Abschluss eines weiteren Darlehensvertrags begründet keine Informationspflichten der Beklagten nach Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB. Bei dem weiteren Darlehensvertrag handelt es sich nicht um einen Vertrag über eine Zusatzleistung im Sinne dieser Norm, sondern um einen selbständigen Verbraucherdarlehensvertrag, mag unter Umständen auch eine Geschäftseinheit zwischen den Verträgen im Sinne des § 139 BGB bestehen. dd) Die Vertragslaufzeit ist gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB ausreichend beschrieben. Dass die Beklagte den Vertrag als „befristet“ bezeichnet hat, ist nicht zu beanstanden. Das unbefristete Darlehen ist gemäß § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB dadurch gekennzeichnet, dass für die Rückzahlung des Darlehens keine Zeit bestimmt ist, mit der Folge der Kündbarkeit in einer Frist von drei Monaten. Das entspricht der vorliegenden Fallgestaltung schon deshalb nicht, weil das Darlehen jedenfalls für die Dauer der Zinsbindung befristet und nicht nach § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB kündbar war. Da bei der vorliegenden unechten Abschnittsfinanzierung das Ende der Laufzeit nicht bestimmbar war, war die Beklagte nicht nach Art. 247 § 9 Abs.1 und § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB verpflichtet, eine feste Laufzeit anzugeben, vielmehr hat der Vertrag darüber zu informieren, dass der Zeitpunkt des Vertragsendes nach Auslaufen der Zinsbindung nicht feststeht. Die Beklagte hat hinreichend klar und verständlich darüber informiert, dass sich die Kreditlaufzeit durch die Veränderlichkeit der Konditionen nach Auslaufen der Zinsbindung verkürzen oder verlängern kann und dementsprechend nur eine voraussichtliche Vertragslaufzeit von 396 Monaten angegeben. 3. Ohne Erfolg stützt die Klägerin die negative Feststellungsklage hilfsweise auf die Kündigung des Vertrages gemäß § 494 Abs. 6 BGB. Der Wirksamkeit der Kündigung steht bereits entgegen, dass sie die offene Valuta nicht binnen zwei Wochen nach dem von ihr behaupteten Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt hat, so dass die Kündigung jedenfalls gemäß § 489 Abs. 3 BGB als nicht erfolgt gelten würde; diese Vorschrift ist auch auf die Kündigung nach § 494 Abs. 6 BGB anwendbar (Senat, Urteil vom 29. November 2022 – 6 U 78/21 –; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 82. Aufl., § 489 Rn. 12; Rohe in BeckOK/BGB, 62. Ed., § 489 Rn. 13; BT-Drs. 16/11643, 75). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Insbesondere sind die durch die Klägerin im Schriftsatz vom 02.03.2023 formulierten Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich, da es auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ankommt. IV. Der Streitwert beträgt in beiden Instanzen bis zu 125.000 €. Er bestimmt sich nach den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 – XI ZR 613/17 –, Rn. 2, juris). Inzwischen ist unstreitig, dass diese sich einschließlich geleisteter Sondertilgungen auf 110.830,00 € belaufen. Für die erste Instanz war der Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen abzuändern.