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Beschluss

24 U 164/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:1205.24U164.17.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. September 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. September 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e A. Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 4. Oktober 2018, an dem er festhält. I. Dort hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt: „Der Klägerin stehen die vom Landgericht ausgeurteilten und der Höhe nach nicht angegriffenen Zahlungsansprüche aus der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages vom 26. Juni 2014 (Anl. K2, Anlagenband I = AI, 2-7) zu. Der Leasingvertrag ist von der Klägerin aufgrund des unstreitig zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung vom 14. Januar 2016 vorhandenen Zahlungsverzugs des Beklagten nach XIV. der Leasingbedingungen wirksam beendet worden. 1. Die vom Beklagten vertretene Auffassung, das Schreiben der Klägerin vom 14. Januar 2016 (Anl. K3, AI 8) enthalte keine wirksame Kündigungserklärung, ist unrichtig. Auch wenn Leasinggeber ihre vertragsbeendenden Erklärungen in der Regel aus Beweisgründen schriftlich oder in Textform abfassen, so ist jedoch nicht zu verkennen, dass die Kündigung eines mit einem Unternehmer geschlossenen Leasingvertrags keiner Form bedarf. Vielmehr ist eine solche auch formfrei möglich. Hier ist vom Vorliegen eines mit einem Unternehmer gemäß § 14 BGB geschlossenen Leasingvertrags vom 26. Juni 2014 (Anl. K2, AI 2ff.) auszugehen, denn dort ist als Verwendungszweck „gewerblich“ angegeben worden. Die von der Klägerin automatisiert und ohne Unterschrift bzw. Benennung eines autorisierten Vertreters abgegebene Kündigungserklärung war wirksam. Dies folgt schon daraus, dass sie der – im Vergleich zu einer formlosen Kündigung strengeren – Textform des § 126b BGB entsprach. 2. Ein anderes Ergebnis als das der Formwirksamkeit der fristlosen Kündigung wäre auch nicht gerechtfertigt, wenn man die Vorschriften der §§ 506, 491ff. BGB heranziehen würde. Selbst wenn man also davon ausginge, der Beklagte habe als Verbraucher oder einem diesem insoweit gleichgestellten Existenzgründer gehandelt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 22. November 2005 – I-24 U 44/05, Rz. 14, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris), rechtfertigte sich keine andere Beurteilung. Denn die danach erforderliche Textform des § 126b BGB wäre eingehalten worden. a. Die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491 ff. BGB sind trotz des Wortlauts des § 506 Abs. 2 BGB auch auf Leasingverträge auf Kilometerabrechnungsbasis anwendbar, wenn es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2012 – I-24 U 15/12, Rz. 18ff.; siehe auch Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 506 Rn. 36 mwN). Diese führt dazu, dass das Textformerfordernis gemäß § 126b BGB Anwendung findet, denn § 492 Abs. 5 BGB gilt auch für Kündigungen des Darlehensgebers (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, Rz. 33; MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 7. Auflage 2017, § 492 Rn. 55 mwN; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch eingehalten. b. Bei der Textform des § 126b BGB handelt es sich um die einfachste gesetzliche Form. Im Vergleich zur Schriftform des § 126 BGB ist sie auch bei elektronischen Erklärungen möglich, bei Urkunden wird auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet. In Abgrenzung zur elektronischen Form des § 126a BGB ist sie nicht auf elektronische Erklärungen beschränkt und bedarf auch nicht einer elektronischen Signatur (vgl. JurisPK-BGB/Junker, 8. Auflage 2017, § 126b Rn. 1). Wird – wie hier – Papier als Datenträger verwendet, so ist dies ausreichend. Denn dabei handelt es sich um einen gemäß § 126b BGB erforderlichen „dauerhaften Datenträger“ (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Auflage, § 126b Rn. 2). Eine Nennung der Person des Erklärenden ist bei einer juristischen Person zur Einhaltung der Textform des § 126b BGB nicht erforderlich (Staudinger/Hertel (2017) BGB § 126b Rn. 30). Sie muss nicht den für sie tätig gewordenen Mitarbeiter namentlich benennen. Vielmehr genügt allein die Angabe des Namens der juristischen Person (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, Rz. 15ff.; Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZR 72/14, Rz. 2). Der Empfänger muss lediglich wissen, von wem das Schreiben stammt. Für diesen Zweck reicht aber bei einer maschinell oder in Textform abgegebenen Erklärung einer juristischen Person die Angabe des Namens der juristischen Person aus. Es wäre eine leere Förmelei, darüber hinaus die Angabe des Namens der für sie handelnden natürlichen Person zu verlangen, die das Schreiben unterzeichnet hätte, wenn nicht die Unterschrift wegen der vom Gesetz aus Gründen der Vereinfachung erlaubten Textform oder maschinellen Unterschrift entbehrlich wäre. Die erleichterte Form dient dem Zweck, den Rechtsverkehr in den Fällen zu vereinfachen, in denen eine Erklärung - etwa aus Informations- oder Dokumentationsgründen - zwar einer textlichen Niederlegung bedarf, aber die Einhaltung der strengeren Schriftform wegen des Erfordernisses der eigenen Unterschrift unangemessen verkehrserschwerend ist. Dies kommt insbesondere bei Vorgängen in Betracht, bei denen die Beweis- und Warnfunktion der Schriftform allenfalls geringe Bedeutung hat und bei denen keiner der Beteiligten und auch kein Dritter ein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der Erklärung haben kann (vgl. BT-Drs. 14/4987, S. 18 f.; siehe BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, Rz. 15). Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum streitig ist, ob der Erklärungsempfänger im Hinblick auf sein Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB prüfen können muss, ob die erklärende natürliche Person vertretungsberechtigt sei, ist der Bundesgerichtshof dieser Auffassung ausdrücklich nicht gefolgt (Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, Rz. 15f. mit Nachweisen zum Meinungsstand). Er führt aus, dass die erleichterte Form im Interesse der Vereinfachung des Rechtsverkehrs für Erklärungen vorgesehen sei, bei denen keine ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie gefälscht oder von einem unbefugten Dritten (falsus procurator) abgegeben werde. Wenn vor dem Hintergrund des § 174 BGB die Angabe der natürlichen Person zwingend erforderlich wäre, die für die juristische Person gehandelt hat, müsste der Erklärende der maschinell erstellten Erklärung jeweils vorsorglich eine (eigenhändig unterzeichnete) Vollmachtsurkunde beifügen, so dass die erstrebte Vereinfachung des Rechtsverkehrs gerade nicht erreicht würde (BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, Rz. 17). Dieser zutreffenden Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Die Kündigungserklärung der Klägerin ist auch abgeschlossen, denn durch die Grußformel und den Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift wirksam.“ wird dies deutlich. II. Der Schriftsatz des Beklagten vom 15. Oktober 2018 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, weil er gegenüber der Berufungsbegründung, die der Senat vollständig berücksichtigt hat, keine neue Gesichtspunkte enthält. Der Beklagte verkennt den vom Senat gezogenen „erst-recht-Schluss“, dass aufgrund der Formfreiheit der Kündigungserklärung an diese keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen als bei einer Kündigungserklärung, welche die höheren Anforderungen der Textform des § 126b BGB zu erfüllen hätte. Genügt also die Kündigungserklärung der Klägerin – wie hier festgestellt – sogar den Anforderungen des § 126b BGB, dann ist sie auch gegenüber dem Beklagten wirksam. Die vom Bundesgerichtshof gemachten Rechtsausführungen im Zusammenhang mit den an die Textform zu stellenden Anforderungen gelten auch außerhalb des Entscheidungskontextes. Dass der Bundesgerichtshof seine Ausführungen lediglich auf Mieterhöhungsverlangen bezogen wissen wollte, lässt sich den Entscheidungen nicht entnehmen. Die vom Beklagten genannte Entscheidung des BAG vom 23. Juli 2009 (8 AZR 541/08) rechtfertigt keine Beurteilung. Dort hat sich das BAG mit den Voraussetzungen bei der Unterrichtung von Arbeitnehmern über die Person des Betriebserwerbers gem. § 613a Abs. 5 BGB befasst und eine intransparenten Bezeichnung des – noch nicht gegründeten – Betriebserwerbers, der eine rechtsverbindliche Erklärung unter Wahrung der Textform gem. § 126b BGB abzugeben hatte, gerügt. Im hier zu entscheidenden Fall steht aber außer Frage, dass die fristlose Kündigung des Leasingvertrages von der Klägerin als bestehender juristischer Person erklärt wurde, deren Existenz auch zu keinem Zeitpunkt vom Beklagten in Frage gestellt wurde. B. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ZPO liegen ebenfalls vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO. Diesem Beschluss ist am 04.10.2018 folgender Hinweisbeschluss vorausgegangen: Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen z w e i W o c h e n ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen. Der auf den 6. November 2018 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 5.378,67 festgesetzt. Gründe: I. Die Berufung des Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin stehen die vom Landgericht ausgeurteilten und der Höhe nach nicht angegriffenen Zahlungsansprüche aus der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages vom 26. Juni 2014 (Anl. K2, Anlagenband I = AI, 2-7) zu. Der Leasingvertrag ist von der Klägerin aufgrund des unstreitig zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung vom 14. Januar 2016 vorhandenen Zahlungsverzugs des Beklagten nach XIV. der Leasingbedingungen wirksam beendet worden. 1. Die vom Beklagten vertretene Auffassung, das Schreiben der Klägerin vom 14. Januar 2016 (Anl. K3, AI 8) enthalte keine wirksame Kündigungserklärung, ist unrichtig. Auch wenn Leasinggeber ihre vertragsbeendenden Erklärungen in der Regel aus Beweisgründen schriftlich oder in Textform abfassen, so ist jedoch nicht zu verkennen, dass die Kündigung eines mit einem Unternehmer geschlossenen Leasingvertrags keiner Form bedarf. Vielmehr ist eine solche auch formfrei möglich. Hier ist vom Vorliegen eines mit einem Unternehmer gemäß § 14 BGB geschlossenen Leasingvertrags vom 26. Juni 2014 (Anl. K2, AI 2ff.) auszugehen, denn dort ist als Verwendungszweck „gewerblich“ angegeben worden. Die von der Klägerin automatisiert und ohne Unterschrift bzw. Benennung eines autorisierten Vertreters abgegebene Kündigungserklärung war wirksam. Dies folgt schon daraus, dass sie der – im Vergleich zu einer formlosen Kündigung strengeren – Textform des § 126b BGB entsprach. 2. Ein anderes Ergebnis als das der Formwirksamkeit der fristlosen Kündigung wäre auch nicht gerechtfertigt, wenn man die Vorschriften der §§ 506, 491ff. BGB heranziehen würde. Selbst wenn man also davon ausginge, der Beklagte habe als Verbraucher oder einem diesem insoweit gleichgestellten Existenzgründer gehandelt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 22. November 2005 – I-24 U 44/05, Rz. 14, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris), rechtfertigte sich keine andere Beurteilung. Denn die danach erforderliche Textform des § 126b BGB wäre eingehalten worden. a. Die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491 ff. BGB sind trotz des Wortlauts des § 506 Abs. 2 BGB auch auf Leasingverträge auf Kilometerabrechnungsbasis anwendbar, wenn es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2012 – I-24 U 15/12, Rz. 18ff.; siehe auch Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 506 Rn. 36 mwN). Diese führt dazu, dass das Textformerfordernis gemäß § 126b BGB Anwendung findet, denn § 492 Abs. 5 BGB gilt auch für Kündigungen des Darlehensgebers (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, Rz. 33; MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 7. Auflage 2017, § 492 Rn. 55 mwN; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch eingehalten. b. Bei der Textform des § 126b BGB handelt es sich um die einfachste gesetzliche Form. Im Vergleich zur Schriftform des § 126 BGB ist sie auch bei elektronischen Erklärungen möglich, bei Urkunden wird auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet. In Abgrenzung zur elektronischen Form des § 126a BGB ist sie nicht auf elektronische Erklärungen beschränkt und bedarf auch nicht einer elektronischen Signatur (vgl. JurisPK-BGB/Junker, 8. Auflage 2017, § 126b Rn. 1). Wird – wie hier – Papier als Datenträger verwendet, so ist dies ausreichend. Denn dabei handelt es sich um einen gemäß § 126b BGB erforderlichen „dauerhaften Datenträger“ (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Auflage, § 126b Rn. 2). Eine Nennung der Person des Erklärenden ist bei einer juristischen Person zur Einhaltung der Textform des § 126b BGB nicht erforderlich (Staudinger/Hertel (2017) BGB § 126b Rn. 30). Sie muss nicht den für sie tätig gewordenen Mitarbeiter namentlich benennen. Vielmehr genügt allein die Angabe des Namens der juristischen Person (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, Rz. 15ff.; Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZR 72/14, Rz. 2). Der Empfänger muss lediglich wissen, von wem das Schreiben stammt. Für diesen Zweck reicht aber bei einer maschinell oder in Textform abgegebenen Erklärung einer juristischen Person die Angabe des Namens der juristischen Person aus. Es wäre eine leere Förmelei, darüber hinaus die Angabe des Namens der für sie handelnden natürlichen Person zu verlangen, die das Schreiben unterzeichnet hätte, wenn nicht die Unterschrift wegen der vom Gesetz aus Gründen der Vereinfachung erlaubten Textform oder maschinellen Unterschrift entbehrlich wäre. Die erleichterte Form dient dem Zweck, den Rechtsverkehr in den Fällen zu vereinfachen, in denen eine Erklärung - etwa aus Informations- oder Dokumentationsgründen - zwar einer textlichen Niederlegung bedarf, aber die Einhaltung der strengeren Schriftform wegen des Erfordernisses der eigenen Unterschrift unangemessen verkehrserschwerend ist. Dies kommt insbesondere bei Vorgängen in Betracht, bei denen die Beweis- und Warnfunktion der Schriftform allenfalls geringe Bedeutung hat und bei denen keiner der Beteiligten und auch kein Dritter ein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der Erklärung haben kann (vgl. BT-Drs. 14/4987, S. 18 f.; siehe BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, Rz. 15). Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum streitig ist, ob der Erklärungsempfänger im Hinblick auf sein Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB prüfen können muss, ob die erklärende natürliche Person vertretungsberechtigt sei, ist der Bundesgerichtshof dieser Auffassung ausdrücklich nicht gefolgt (Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, Rz. 15f. mit Nachweisen zum Meinungsstand). Er führt aus, dass die erleichterte Form im Interesse der Vereinfachung des Rechtsverkehrs für Erklärungen vorgesehen sei, bei denen keine ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie gefälscht oder von einem unbefugten Dritten (falsus procurator) abgegeben werde. Wenn vor dem Hintergrund des § 174 BGB die Angabe der natürlichen Person zwingend erforderlich wäre, die für die juristische Person gehandelt hat, müsste der Erklärende der maschinell erstellten Erklärung jeweils vorsorglich eine (eigenhändig unterzeichnete) Vollmachtsurkunde beifügen, so dass die erstrebte Vereinfachung des Rechtsverkehrs gerade nicht erreicht würde (BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, Rz. 17). Dieser zutreffenden Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Die Kündigungserklärung der Klägerin ist auch abgeschlossen, denn durch die Grußformel und den Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift wirksam.“ wird dies deutlich. II. Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 – I-24 U 204/12, juris Rz. 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, juris Rz. 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN). III. Der Antrag des Beklagten vom 16. Oktober 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter I. zurückgewiesen.