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Beschluss

3 W 149/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:1218.3W149.18.00
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Tenor

Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e I. Mit Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons A. in der Schweiz vom 29. März 2018 wurde der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin 100.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 18 % pro Jahr seit dem 07. Februar 2014 zu zahlen. Weiter wurde entschieden, dass er der Antragstellerin einen auf die Gerichtskosten geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 6.425,- sowie Kosten eines Schlichtungsverfahrens im Umfang CHF 400,- zu ersetzen habe. Den zuerkannten Hauptsachebetrag von 100.000,- € hat das schweizerische Gericht gestützt auf eine Erklärung des Antragsgegners, nach schweizerischem Recht gewürdigt als kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt, Schuldmitübernahme) für ein Darlehen, welches die Antragstellerin einem Dritten gewährt hatte. Den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Darlehenszinses von monatlich 3% und von Verzugszinsen von monatlich 4 % hat das schweizerische Gericht reduziert auf den in der Literatur zum schweizerischen Zivilrecht für zulässig erachteten Maximalzins von 18 % pro Jahr, entsprechend 1,5 % pro Monat. Unter Vorlage einer Bescheinigung des Kantonsgerichts A. gemäß Art. 54 und 58 LugÜ hat die Antragstellerin mit Schrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Mai 2018 einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Entscheids des Kantonsgerichts A. gestellt. Mit Beschluss vom 28. Mai 2018 hat das Landgericht Düsseldorf angeordnet, dass der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons A. vom 29. März 2018 mit dem aus dem Entscheid ersichtlichen Tenor für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Gegen diesen ihm am 12. Juni 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am 04. Juli 2018 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners. Zu deren Begründung führt er an, die Zinstenorierung sei in Deutschland nicht vollstreckbar, denn sie widerspreche dem materiell-rechtlichen ordre public, nämlich den wesentlichen Grundsätzen des materiellen deutschen Rechts. Der ursprünglich im Darlehensvertrag vereinbarte und von der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem schweizerischen Gericht eingeklagte Zinssatz sei schon vom schweizerischen Gericht als sittenwidrig angesehen worden. Die sodann nach schweizerischem Recht vorgenommene geltungserhaltende Reduktion sei mit den Grundsätzen des deutschen Rechts nicht vereinbar. Auch der in dem Entscheid zuerkannte Zinssatz von 18 % pro Jahr sei nach deutschem Recht gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Die über diese Vorschrift gesicherten Gerechtigkeitsvorstellungen seien auch vor ausländischen Titeln zu schützen. Die Antragstellerin tritt dem Rechtsmittel mit der Begründung entgegen, ein Verstoß gegen den deutschen ordre public sei nicht gegeben, denn der durch die schweizerische Rechtsordnung gewährte Schutz vor Wucherzinsen bleibe nicht in nennenswerter Weise hinter den sich aus der deutschen Rechtsordnung ergebenden Anforderungen an die Wirksamkeit von Darlehenszinsen zurück. Auch in verfahrensrechtlicher Sicht stünden dem In-Anspruch-Genommenen ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung. Schließlich sei der Entscheid des Kantonsgerichts A. auch nicht durch betrügerische, strafbare oder sonst grob verfahrensfehlerhafte Machenschaften zustande gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet. Das vorliegende Verfahren richtet sich nach Titel III. des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen – LugÜ) sowie nach dem für Deutschland erlassenen Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG). Nach Art. 63 Abs. 1 LugÜ sind die Vorschriften des genannten Übereinkommens auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen sind, nachdem das Abkommen im Ursprungsstaat und, sofern die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist. Das LugÜ 2007 ist für Deutschland am 01. Januar 2010 und für die Schweiz am 01. Januar 2011 in Kraft getreten, der zur Entscheidung des Kantonsgerichts des Kantons A. führende Antrag wurde erst im Jahr 2017 (Schlichtungsgesuch vom 14. März 2017 und gerichtlicher Antrag vom 05. Oktober 2017) erhoben, mithin nach beiden Zeitpunkten des Inkrafttretens. Das von dem Antragsgegner eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig, Art. 43 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 LugÜ, 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AVAG. In der Sache bleibt die Beschwerde indes ohne Erfolg. Die Vollstreckbarerklärung des Entscheids des Kantonsgerichts A. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch das Landgericht Düsseldorf ist zu Recht erfolgt. Weder der nach Auffassung des Antragsgegners gegebene Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) in Deutschland ist gegeben, noch liegen sonstige Gründe vor, die eine Versagung der Vollstreckbarerklärung gebieten könnten. Die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung darf nur dann nicht erteilt werden, wenn einer der in Art. 34 und 35 LugÜ aufgeführten Gründe gegeben ist, Art. 45 Abs. 1 LugÜ. Eine Überprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst findet keinesfalls statt, Art. 45 Abs. 2 LugÜ. Damit regelt Art. 45 LugÜ abschließend die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils aufgehoben werden kann. Hier kommt allein der Versagungsgrund danach Art. 34 Nr. 1 LugÜ in Betracht. Danach wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Die Anforderungen an den ordre public sind geklärt. Eine Anwendung der Vorbehaltsklausel kommt nur in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt EuZW 2017, 623, 624 m.N., ergangen zur Frage der Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public international). Mit dem materiellrechtlichen ordre public ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das Gericht des Vollstreckungsstaats bei Anwendung des eigenen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der Regelungen des Vollstreckungsstaats und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es für den Vollstreckungsstaat nicht tragbar ist ( BGH , NJOZ 2018, 1239). Es geht um das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts; auf die Begründung kommt es nicht an. Die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung wird nicht zugelassen, wenn sie im Ergebnis gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz des Vollstreckungsstaats verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zu dessen Rechtsordnung stünde. Bei dem Verstoß muss es sich um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (so jüngst BGH NJW 2018, 3254 m.N.). Das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist kein Rechtsmittel zur Prüfung der sachlichen Richtigkeit des ausländischen Urteils. Nur in extremen Ausnahmefällen, in welchen die Hinnahme des ausländischen Urteils unerträglich wäre, greift der ordre public ein (so zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches OLG Köln, NJOZ 2018, 949, 951). Unter Berücksichtigung dieser anerkannten Grundsätze steht das in Rede stehende schweizerische Urteil nicht in einem nicht mehr hinnehmbaren Gegensatz zur deutschen Rechtsordnung. Richtig ist, dass einem ausländischen Urteil, das Ansprüche zuerkennt, die aus einem Vertrag resultieren, der bei Anlegen inländischer Maßstäbe gegen die guten Sitten verstößt, die Vollstreckbarerklärung u.U. zu versagen sein kann. Denn die Vorschrift des § 138 BGB verweist auf der deutschen Rechtsordnung immanente rechtsethische Werte und Prinzipien, weshalb sie jedenfalls im Kernbereich zum inländischen „ordre public“ gehört (vgl. OLG Saarbrücken, SchiedsVZ 2012, 47, 50). Das bedeutet jedoch nicht, dass ausländische Gerichtsurteile, die Ansprüche aus einem Vertrag zuerkennen, dem nach der Spruchpraxis deutscher Gerichte die Wirksamkeit nach § 138 BGB zu versagen wäre, ausnahmslos nicht anzuerkennen und nicht für vollstreckbar zu erklären sind. § 138 BGB gehört nicht in allen Ausprägungen, die die Vorschrift durch die deutsche Rechtsprechung erfahren hat, zum inländischen ordre public. Gerade die Rechtsprechung zu anderen wucherähnlichen Geschäften im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und zu einer bei besonders grobem Missverhältnis (ab rund 100%) zwischen Leistung und Gegenleistung bestehenden tatsächlichen Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung und die bei so gelagerter Fallgestaltung angenommene Vertragsunwirksamkeit ist stark auf die inländische Rechtsanschauung zugeschnitten. Diese Rechtsprechung kann nicht Messlatte für den ordre public und Grund dafür sein, ausländischen Urteilen generell die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu versagen. Die deutsche Rechtsordnung hat es hinzunehmen, dass Rechtsordnungen anderer Staaten der Privatautonomie möglicherweise weniger enge Grenzen setzen, als dies nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte zu § 138 Abs. 1 BGB der Fall ist. Wollte man Entscheidungen ausländischer staatlicher Gerichte nur deshalb, weil das für sie maßgebliche Recht eine der deutschen Rechtsprechung zu § 138 Abs. 1 BGB vergleichbare Handhabung nicht kennt, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung versagen, hätte das im Ergebnis eine révision au fond unter Anwendung von Inlandsrecht zur Folge (so überzeugend OLG Saarbrücken, a.a.O., zu einem ausländischen Schiedsspruch; vgl. schon BGH NJW 1999, 2372 zur EuGVÜ und im Ergebnis auch Stürner DGVZ 2016, 215, 219). Selbst wenn man aber entgegen dieser Auffassung die inländische Rechtsanschauung zu wucherischen Zinsen als Bestandteil des ordre public ansehen würde, hätte die Beschwerde keinen Erfolg. Denn vorliegend bestehen durchgreifene Zweifel, ob der in Rede stehende Zinssatz von 18 % wegen Wuchers als sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB zu bewerten ist. Der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB setzt in objektiver Hinsicht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Der Bundesgerichtshof hat dazu die Grenze des Doppelten, nämlich ein Überschreiten der Leistung des Schuldners um 100 % des Marktpreises, für den Regelfall entwickelt. Zu berücksichtigen sind dabei aber alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch das von dem Gläubiger übernommene Risiko (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB 75. Aufl., 2016, § 138 Rn. 67 m.w.N.). In subjektiver Hinsicht gehört es zum Tatbestand des Wuchers, dass der Gläubiger die beim anderen Teil bestehende Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) ausgebeutet hat (vgl. Palandt-Ellenberger, aaO., § 138 Rn. 69). Soweit der hiesige Antragsgegner den in dem schweizerischen Entscheid zugesprochenen Zinssatz von 18 % per se als sittenwidrig beurteilt, ist das nach dem Vorstehenden schon nicht tragfähig. Entscheidend sind vielmehr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Solche Umstände, die eine Bewertung des Zinssatzes von 18 % vorliegend als wucherisch zulassen könnten, hat der Antragsgegner indes nicht dargetan und sie sind auch nicht ersichtlich. Seine Behauptung eines üblichen Marktzinses von 3 % überzeugt nicht. Die von ihm zum Nachweis vorgelegte Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank bezieht sich auf Konsumentenkredite für private Haushalte. Um einen solchen handelte es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Inhalt des Entscheids des Kantonsgerichts A., dass es sich bei dem zugrunde liegenden Kreditgeschäft um kein alltägliches gehandelt hat. Zu beachten ist auch die vergleichsweise kurze Laufzeit von nur 1 ½ Monaten. In Bezug auf das von der hiesigen Antragstellerin übernommene Risiko gilt, dass die finanzielle Lage der Darlehensnehmerin nicht dargetan ist; soweit der Antragsgegner die persönliche Haftung übernommen hat und hierfür mit 10 % seiner Anteile an zwei Immobilien haftet, ist die Werthaltigkeit dieser Sicherheiten nicht näher dargetan. Eine Bewertung des in Rede stehenden Kredits als risikoarmes Geschäft und dementsprechend den in Rede stehenden Zins von 18 % als Wucherzins kann dementsprechend nicht erfolgen. An Darlegungen des Antragsgegners zu den für die Anwendung von § 138 BGB erforderlichen subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestandes, nämlich inwieweit eine Schwächesituation der Darlehensnehmerin bzw. von ihm persönlich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditgeschäfts mit der Antragstellerin bestanden haben und von der Antragstellerin ausgenutzt worden sein könnte, fehlt es überdies. Sonstige Gründe, aufgrund derer die Vollstreckbarerklärung des Entscheids des Kantonsgerichts A. für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu versagen sein könnte, sind weder ersichtlich, noch werden sie vom Antragsgegner geltend gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Wertfestsetzung von Amts wegen bedarf es nicht, da – in Übereinstimmung mit Art. 52 LugÜ – im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Festgebühr erhoben wird, Nr. 1520 GKG-KV. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .