Urteil
2-14 O 396/18
LG Frankfurt 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:0126.2.14O396.18.00
17Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 217.421,87 € in russischen Rubel nach dem am 17. Juni 2017 gültigen Wechselkurs der russischen Zentralbank nebst Zinsen hieraus seit dem 18. Juni 2017 in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen, gemäß § 247 Abs. 2 BGB durch die Deutsche Bundesbank im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Basiszinssatz zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 217.421,87 € in russischen Rubel nach dem am 17. Juni 2017 gültigen Wechselkurs der russischen Zentralbank nebst Zinsen hieraus seit dem 18. Juni 2017 in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen, gemäß § 247 Abs. 2 BGB durch die Deutsche Bundesbank im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Basiszinssatz zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Das erkennende Gericht ist international und örtlich zuständig. a) Im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Russischen Föderation bestehen hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit keine im vorliegenden Zusammenhang relevanten völkerrechtlichen Verträge. Die internationale Zuständigkeit in Fällen mit Bezügen zur Russischen Föderation ergibt sich daher aus der Doppelfunktionalität der Bestimmungen der ZPO über die örtliche Zuständigkeit (vgl. KG, Urt. v. 30.5.2005 – 26 U 14/04, GRUR-RR 2006, 252). Der Beklagte hat seinen Wohnsitz und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12 f. ZPO in Frankfurt am Main, was die internationale und örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts begründet. b) Dieser Gerichtsstand wurde durch die im Darlehensvertrag vom 15. Dezember 2016 enthaltene Klausel nicht abbedungen. Die Vereinbarung eines internationalen Gerichtsstands ist ein materiell-rechtlicher Vertrag über prozessrechtliche Beziehungen (BGH, Urt. v. 17.10.2019 – III ZR 42/19, NJW 2020, 399, 401, Tz. 26 m. w. N.). aa) Wird eine Klage bei einem ohne die in Frage stehende Prorogation zuständigen deutschen Gericht erhoben, und die vereinbarte ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts eingewandt, so muss die Vereinbarung hinsichtlich Zulässigkeit und Form den Anforderungen der ZPO an Gerichtsstandsvereinbarungen als lex fori, d. h. den §§ 38, 40 ZPO, genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1988 – III ZR 150/87, NJW 1989, 1431, 1432; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl. 2017, Rn. 514;,,…“, RIW 2016, 331, 332). Die Voraussetzungen der §§ 38, 40 ZPO sind erfüllt. (1) Die Zedentin und der Beklagte hatten gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 ZPO im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 12, 13 ZPO nicht in der Bundesrepublik Deutschland. Sie waren in der Russischen Föderation wohnhaft. Für das Erfordernis des allgemeinen Gerichtsstands kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung, nicht auf denjenigen der Klageerhebung an (Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 38 Rn. 26; Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 38 Rn. 100; BeckOK ZPO/Toussaint, 39. Ed., Stand: 1.12.2020, § 38 ZPO Rn. 31; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 38 Rn. 16; grundsätzlich auch Schultzky in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 38 ZPO, Rn. 31; sowohl auf den Moment der Vereinbarung als auch auf den der Klageerhebung abstellend Weber, in: Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl. 2020, § 38 Rn. 21; a. A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.1995 – 13 U 141/94, BeckRS 1995, 12472; offengelassen von BGH, Beschl. v. 14. 4. 2005 - IX ZB 175/03, NJW-RR 2005, 929, 931). Soweit die Gegenansicht (OLG Düsseldorf, a. a. O.) darauf rekurriert, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung erst im Zeitpunkt der Klageerhebung Wirkung entfaltet und zudem § 38 ZPO eine Ausnahme vom Grundsatz des Prorogationsverbots enthalte, weshalb es für ihre Tragweite auf den Moment der Klageerhebung ankommen soll, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Bereits der Wortlaut des § 38 Abs. 2 S. 1 ZPO indiziert ein auf den Moment des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung bezogenes Verständnis (Bork, in: Stein/Jonas, a. a. O., § 38 Rn. 26). Die Norm stellt darauf ab, dass eine der „Vertragsparteien“ – nicht: der Prozessparteien – ihren Gerichtsstand nicht im Inland hat. Der Normtext ist zudem gerade nicht dahingehend formuliert, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig sein soll, falls eine der Parteien bei künftiger Klageerhebung keinen Gerichtsstand im Inland haben sollte. Ferner lässt sich aus § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entnehmen, dass der Gesetzgeber die Wohnsitzverlegung „nach Vertragsschluss“ – d. h. die Divergenz von allgemeinem Gerichtsstand im Moment des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung und im Zeitpunkt der Klageerhebung – gesondert in den Blick genommen und bei einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland ausdrücklich eigenständig geregelt hat. Wollte man für § 38 Abs. 2 S. 1 ZPO auf den durch den Wohnsitz begründeten allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Klageerhebung abstellen, wäre die Konstellation eine Wohnsitzverlegung ins Ausland nach Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung bereits von dieser Bestimmung erfasst und für § 38 Abs. 3 Nr. 2, 1. Alt. ZPO bliebe kein eigener Anwendungsbereich. § 38 Abs. 2 ZPO wurde auf Antrag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur Änderung der Zivilprozeßordnung, BT-Drucksache 7/1384 v. 7.12.1973, in die ZPO eingefügt. Aus der Gesetzesbegründung lässt sich ersehen, dass die Norm dem Interesse und der Erleichterung des internationalen Rechtsverkehrs dienen soll (BT-Drucksache 7/1384, S. 4). Der internationale Rechtsverkehr wird indes wesentlich stärker erleichtert, wenn es den Parteien möglich ist, nach Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung sicher deren Wirksamkeit zu prüfen. Stellte man für das Erfordernis des allgemeinen Gerichtsstands im Ausland auf den Moment der Klageerhebung ab, bliebe die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 2 S. 1 ZPO bis zu diesem Moment in der Schwebe. Wohnsitzverlegungen der Parteien wären sowohl geeignet, eine unwirksame Gerichtsstandsvereinbarung zu validieren, als auch, eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam werden zu lassen. Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen dienen vor allem dem Zweck, dass die Vertragsparteien ihre Gerichtspflichtigkeit vorhersehend steuern können. Diesem Zweck trägt eine bis zur Klageerhebung in der Schwebe stehende Gerichtsstandsvereinbarung wesentlich weniger gut Rechnung als eine in ihrer Bestandskraft bei Abschluss sicher beurteilbare Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. Bork, in: Stein/Jonas, a. a. O., § 38 Rn. 26). (2) Das Schriftformerfordernis des § 38 Abs. 2 S. 2 ZPO wurde beachtet. Eine der in § 40 Abs. 2 S. 1 ZPO genannten Konstellationen ist nicht gegeben. bb) Das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung, von welcher die Derogation deutscher Gericht abhängt, richtet sich nach dem Schuldstatut, d. h. demjenigen Recht, das auf die Rechtsbeziehung Anwendung findet, auf welche sich die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht (vgl. BGH, a. a. O., NJW 1989, 1431, 1432; Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, a. a. O., § 38 Rn. 105; Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 6.21; Schack, a. a. O., Rn. 508). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die maßgeblichen Bestimmungen des ausländischen Rechts dort zum materiellen oder zum Prozessrecht gezählt werden. Die Verweisung auf das gewählte Recht umfasst beide Rechtsbereiche ohne Einschränkung (BGH, a. a. O., NJW 1989, 1431, 1432). Insbesondere richtet sich die Auslegung einer Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit, wenn sie Teil einer umfassenderen Vereinbarung ist, regelmäßig nach dem für diesen Vertrag geltenden Recht (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 – IX ZR 264/95, zitiert nach juris, Rn. 38; Gottwald, in: Nagel/ders., Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Rn. 3.567). Teilweise wird abweichend hiervon auch ein vom zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis unabhängiges Prorogations- bzw. Derogationsstatut angenommen (Geimer in: ders., Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Rn. 1677 m. w. N.). Welche der Ansichten vorzugswürdig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der Darlehensvertrag unterliegt aufgrund der in ihm enthaltenen Rechtswahl gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO dem Recht der Russischen Föderation. Auch die Annahme eines gesonderten Prorogationsstatuts führt zur Anwendbarkeit russischen Rechts auf die in Frage stehende Vereinbarung. Mit der Formulierung, dass „die Streitigkeit an ein Gericht gemäß der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation übergeben werde“, haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass sie prozessuale Fragen im Fall einer Streitigkeit aus dem Darlehensvertrag dem Recht der Russischen Föderation zu unterstellen wünschten. cc) Nach dem insoweit anwendbaren russischem Recht ist die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nicht wirksam zustande gekommen und damit nicht geeignet, die internationale Zuständigkeit russischer Gerichte zu begründen. Die Sachverständige,,…“ hat in ihrem Gutachten vom 30. Juli 2020 überzeugend ausgeführt, dass sich Derogation und Prorogation russischer Gerichte nach Art. 404 russ. ZPO richten. Sie hat unter Nachweis von Literatur dargelegt, dass das russische Recht für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung unter anderem eine hinreichende Bezeichnung des zuständigen Gerichts in der Vereinbarung verlange, sodass unstreitig festgestellt werden könne, welches Gericht zuständig sei. Die vorliegende Vereinbarung lasse aber offen, welches Gericht zuständig sein soll. Es werde vielmehr auf die geltende russische Gesetzgebung verwiesen, was aus Sicht des russischen Rechts als Verweis auf die Zuständigkeitsvorschriften der russischen ZPO zu verstehen sei. Mangels Bestimmtheit der Bezeichnung des konkret zuständigen Gerichts dürfte es nach Auffassung der Sachverständigen bereits an einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines russischen Gerichts fehlen. Dem schließt sich die Kammer an. Die Ausführungen der Sachverständigen sind in sich stimmig und überzeugend. Es ist unmittelbar einleuchtend, dass ein ausländisches Recht eine konkrete Bezeichnung eines als zuständig vereinbarten Gerichts für die Wirksamkeit der Vereinbarung fordern kann. dd) Offenbleiben kann, ob bei Vereinbarung eines Gerichtsstands in einem Drittstaat der Derogationseffekt einer solchen Vereinbarung an Art. 25 Brüssel Ia-VO – der nicht unmittelbar einschlägig ist, weil er seinem Normtext nach nur die Vereinbarung der Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaates betrifft – zu messen ist, wenn die internationale Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts derogiert wird (zum Meinungsstand BGH, Urt. v. 8.11.2017 – IV ZR 551/15, WM 2017, 2379, 2381 f., Tz. 29-30; M. Weller in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2019, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 11; Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 6.155 (beschränkend auf die Schutzgerichtsstände der Brüssel Ia-VO); Koechel, GPR 2016, 204, 206 f.). Denn eine wirksame Derogation der internationalen Zuständigkeit deutscher Gericht ist vorliegend gerade nicht erfolgt. 2. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gemäß Art. 807 Abs. 1 russ. ZGB und Art. 809 Abs. 1 S. 1 russ. ZGB aufgrund des Darlehensvertrags vom 15. Dezember 2016 i. V. m. dem Nachtrag vom 27. März 2017 einen Anspruch auf Zahlung von umgerechnet 217.421,87 € in russischen Rubel nach dem zum Tag der Fälligkeit, d. h. dem 17. Juni 2017, gültigen Wechselkurs der russischen Zentralbank. a) Nach dem insofern anwendbare russische Recht wurde der Vertrag – wie die Sachverständige … stimmig und überzeugend sowie unter eingehendem Nachweis aus russischer Rechtsprechung und Literatur belegt hat – wirksam geschlossen. Insbesondere kann eine Geldverbindlichkeit nach Art. 317 Abs. 2 russ. ZGB auch durch eine indirekte Währungsklausel in einer Fremdwährung ausgedrückt werden. Vor diesem Hintergrund bestehen hinsichtlich der Angabe der Schuld in Euro nebst Umrechnungsstichtag keine Wirksamkeitsbedenken. b) Die vereinbarte Zinshöhe von 37,5% für drei Monate und die im Nachtrag vom 27. März 2017 vereinbarten Zinseszinsen von 37,5% auf die bereits angefallenen Zinsen haben nicht die Unwirksamkeit des Darlehensvertrags zur Folge. Art. 809 Abs. 1 russ. ZGB geht von der Entgeltlichkeit des Darlehens aus und beruht auf dem Grundsatz der Zinsfreiheit als der in Art. 421 russ. ZGB verankerten Vertragsfreiheit. aa) Darlehensverträge können wegen Sittenwidrigkeit nach Art. 169 russ. ZGB nichtig sein. Die Sachverständige … hat überzeugend dargelegt, dass Art. 169 russ. ZGB in der russischen gerichtlichen Praxis sehr zurückhaltend angewendet werde, da seine Rechtsfolge bei vorsätzlichem Parteihandeln der Einzug des Erlangten zugunsten des Staates sei. Die vorliegend zu beurteilende vertragliche Abrede wird nach Auffassung der Sachverständigen, der sich die Kammer anschließt, nicht von Art. 169 russ. ZGB erfasst. bb) Darlehensverträge können zudem nach Art. 179 Abs. 3 russ. ZGB gerichtlich für unwirksam erklärt werden, wenn ein Knebelungsgeschäft vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine Partei infolge des Zusammentreffens schwieriger Umstände gezwungen war, ein Rechtsgeschäft zu für sie äußert ungünstigen Bedingungen vorzunehmen, und die andere Partei diesen Umstand ausgenutzt hat. Die Sachverständige … hat überzeugend dargelegt, dass Art. 179 Abs. 3 russ. ZGB von russischen Gerichten in der Regel sehr eng ausgelegt werde. Schwierige Umstände im Sinne der Vorschrift lägen nicht bereits dann vor, wenn Finanzmittel zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses benötigt werden. Vielmehr müssten weitere Umstände, etwa eine ohne den Kredit nicht abwendbar Insolvenz, hinzutreten. Zudem sei bei der Bestimmung der äußerst ungünstigen Bedingungen auf die russische Marktsituation für Darlehen abzustellen. Diese zeige, wie die Sachverständige unter Bezug auf Veröffentlichungen der russischen Zentralbank dargelegt hat, dass Zinssätze von über 100% p. a. bei Verbraucherdarlehen für kurzfristige unbesicherte Rubeldarlehen nicht außergewöhnlich seien. Eine Statistik der russischen Zentralbank für den unternehmerischen Rechtsverkehr existiere zwar nicht, jedoch lägen insofern übliche Zinssätze für Hochrisikokredite auf dem russischen Kreditmarkt bei einem Zinssatz von über 60%. Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass russische Gerichte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit einem Zins von 37,5% für drei Monate auf Grundlage des Art. 179 Abs. 3 russ. ZGB für unwirksam erklärt hätten. Dem schließt sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. Die Darlegungen der Sachverständigen sind insbesondere vor dem Hintergrund des russischen Zinsniveaus überzeugend. cc) Der zwischen den Parteien vereinbarte Darlehenszins ist auch nicht aufgrund des Verbots des Rechtsmissbrauchs nach Art. 10 Abs. 1 russ. ZGB zu reduzieren. Die Sachverständige,,…“ hat insofern ausgeführt, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation sei zwar anerkannt, dass die Forderung übermäßig hoher Darlehenszinsen rechtsmissbräuchlich sein könne. Dies sei der Fall, wenn der Darlehensvertrag für den Schuldner auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers offensichtlich belastend sei. Höchstgrenzen von Darlehenszinssätzen, bei denen ein Rechtsmissbrauch angenommen werde, existierten aber nicht. Die russischen Gerichte stellten darauf ab, ob die Zinsschuld die Hauptschuld um ein Vielfaches übersteige oder um ein Vielfaches über dem entsprechenden Bankzinssatz liege. Sei ein Rechtsmissbrauch nach Art. 10 Abs. 1 russ. ZGB gegeben, gehe die russische gerichtliche Praxis dahin, den Zinssatz durch eine gerichtliche Ermessensentscheidung auf einen gerichtlich als angemessen erachteten Zinssatz zu reduzieren. Vorliegend ist eine Reduzierung des vertraglich vereinbarten Zinssatzes auf Grundlage des Art. 10 Abs. 1 russ. ZGB nicht angemessen. Die Frage, ob Darlehenszinsen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Schuldners offensichtlich belastend sind, hängt zentral von ihrer Höhe ab. Vorliegend wurden Zinsen von 37,5% für drei Monate, d. h. 150% p. a., vereinbart. Hinzu treten Zinseszinsen auf 37,5% für drei Monate. Das Oberste Gericht der Russischen Föderation hingegen hat nach Auskunft der Sachverständigen Rechtsmissbrauch bei einem Zinssatz von 1,6% pro Tag (584% p. a.) und einer Laufzeit von 30 Tagen und bei einem Zinssatz von 16% pro Woche (832% p. a.) und einer Laufzeit von 7 Tagen angenommen. Diese Zinssätze bewegen sich weit über dem vorliegend vereinbarten Zinssatz, der auf eine längere Laufzeit von drei Monaten bezogen wurde. Ferner stellt die geltend gemachte Zinsschuld einschließlich der Zinseszinsen von 102.421,87 € (217.421,87 € nach dem Klageantrag - 115.000,00 € Darlehen) für ein halbes Jahr und demnach 204.8434,74 € für das ganze Jahr auch nicht ein Vielfaches der Darlehenssumme von 115.000,00 € dar, sondern liegt etwas unter dem doppelten Darlehensbetrag. dd) Seit dem 1. Juni 2015 existiert in Art. 317.1 Abs. 2 russ. ZGB ein Zinseszinsverbot, das jedoch nicht für Verträge im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit gilt. In kommerziellen Verträgen sind Zinseszinsen nach Auskunft der Sachverständigen, die mit Quellenangaben belegt ist, hingegen zulässig. Der vorliegend streitgegenständliche Vertrag ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der im Nachtrag vom 27. März 2017 vereinbarten Zinseszinsen wirksam. Ferner kennt das russische Recht seit dem 1. Juni 2018 in Art. 809 Abs. 5 russ. ZGB ein Verbot von Wucherzinsen. Intertemporal ist die Bestimmung jedoch nur auf Verträge anwendbar, die nach diesem Datum geschlossen wurden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. ee) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Zinssatz von 37,5% für drei Monate – wie von Klägerseite behauptet – vereinbart wurde, weil die Zedentin an Erlösen aus Tierveräußerungen, welche der Beklagte vornehmen wollte, beteiligt werden sollte. d) Offenbleiben kann, ob der zwischen den Parteien vereinbarte Darlehenszinssatz gegen das Wucherverbot des § 138 Abs. 2 BGB verstößt oder als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist. Diese Bestimmungen des deutschen Rechts sind vorliegend nicht anwendbar. Zwar bleibt nach Art. 9 Abs. 2 Rom I-VO die Anwendung von Eingriffsnormen der lex fori unberührt. Indes handelt es sich weder bei dem Wucherverbot des § 138 Abs. 2 BGB noch bei dem Verbot wucherähnlicher Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB um Eingriffsnormen. Nach der Legaldefinition des Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO ist eine Eingriffsnorm eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach dem Recht, das gemäß der Rom I-VO Anwendung findet, auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Zu beachten bleibt, dass bei der Annahme einer Bestimmung als Eingriffsnorm Zurückhaltung geboten ist, da Eingriffsnormen das ausdifferenzierte Anknüpfungssystem der Rom I-VO partiell außer Kraft setzen (vgl. EuGH, Urt. v. 31.1.2019 – C-149/18, EuZW 2019, 134, 136, Tz. 29 - da Silva Martins; BGH, Urt. v. 24.9.2014 – I ZR 35/11, NJW 2015, 1690, 1693, Tz. 47 (zu Art. 34 EGBGB a. F.); Mansel, in: Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2021, Vorbem Rom I-VO Rn. 53). Das Verbot von wucherischen oder wucherähnlichen Rechtsgeschäften nach § 138 BGB dient jedoch ganz vorwiegend dem Individualschutz, nämlich dem Schutz der schwächeren Vertragspartei vor einer übermächtigen Verhandlungsposition der Gegenseite, welche die Vertragsfreiheit der schwächeren Partei zu einer bloßen formalen Hülse degradieren würde (vgl. Sack/Fischinger, in: Staudinger, BGB, Bearbeitung 2017, § 138 Rn. 1). Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Bewertung eines Rechtsgeschäfts als sittenwidrig durch § 138 BGB auch ein Minimum von sittlicher Handlungsweise im Rechtsverkehr garantiert (Mansel, in: Jauernig, a. a. O., § 138 Rn. 6), einen auf den Rechtsverkehr wirkenden Abschreckungseffekt zeitig (Armbrüster, in: MünchKom-BGB, 8. Aufl. 2018, BGB § 138 Rn. 2) und mit ihr für die Gesellschaft grundlegende Wertvorstellungen vor der Destabilisierung bewahrt werden sollen (Looschelders, in: NK-BGB, 3. Aufl. 2016, § 138 Rn. 4). Dieses sämtliche Fallgestaltungen des § 138 BGB tragende öffentliche Interesse ist aber im Fall des wucherischen oder wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nicht von einem derartigen Gewicht, dass die Bestimmung insoweit gegen das Vertragsstatut durchgesetzt werden müsste. Denn jede Zivilrechtsnorm ist Mittel zur Gestaltung einer Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung und soll das Verhalten Privater steuern (Mankowski, Internationales Privatrecht, Band II, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 940-942; Nordmeier, in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl. 2010, Kap. 37 Rn. 92). Im Fall des Verbotes des Wuchers oder des wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach § 138 BGB ist das Individualinteresse des Schutzes der verhandlungsschwächeren Partei (vgl. Mankowski, a. a. O., § 1 Rn. 933; Roth, AcP 220 (2020), 458, 513 f.) dergestalt in den Vordergrund gerückt, dass bei dem angezeigten engen Verständnis von Eingriffsnormen eine entsprechende Missbrauchskontrolle in den Grenzen des ordre public dem Vertragsstatut überlassen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.1997 – VIII ZR 316/96, NJW 1997, 1697, 1700 (zu Art. 34 EGBGB a. F.); Magnus, in: Staudinger, BGB, Bearbeitung 2016, Art. 4 Rom I-VO Rn. 237; Martiny, in: MünchKom-BGB, 8. Aufl. 2021, Art. 9 Rom I-VO Rn. 60; Ringe, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, Stand 1.3.2020, Art. 9 Rom I-VO Rn. 13; M. Stürner, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, Art. 9 Rom I-VO Rn. 13; Thorn, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, Art. 9 Rom I-VO= Rn. 10; M. Stürner, GPR 2011, 236, 240). e) Ob das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB eine Eingriffsnorm nach Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO ist, kann offenbleiben. Denn § 248 Abs. 1 BGB unterbindet nur die im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen ihrerseits zu verzinsen sind. Eine nach Zinsfälligkeit getroffene Vereinbarung, dass die fällig gewordenen Zinsen zu verzinsen sind, ist hingegen möglich (vgl. Omlor, in: Staudinger, BGB, Bearbeitung 2016, § 248 Rn. 6; Grüneberg, in: Palandt, a. a. O., § 248 Rn. 2). Vorliegend wurden die Zinseszinsen erst im Nachtrag vom 27. März 2017 auf die am 15. März 2017 zur Rückzahlung fälligen Zinsen vereinbart. Diese Gestaltung wird von § 248 BGB nicht erfasst. f) Das Ergebnis der Anwendung russischen Rechts verstößt im Hinblick auf die vereinbarten Darlehenszinsen, was von Amts wegen zu prüfen ist (,,,…“ in: Gebauer/Wiedmann, a. a. O., Kap. 37 Rn. 137 m. w. N.), nicht nach Art. 21 Rom I-VO gegen den deutschen ordre public. aa) Art. 21 Rom I-VO normiert keinen gemeineuropäischen ordre public, sondern verweist auf denjenigen der mitgliedstaatlichen lex fori (Doehner, in: NK-BGB, a. a. O., Art. 21 Rom I-VO Rn. 3). Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public liegt vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGH, Beschl. v. 17.9.1968 – IV ZB 501/68, BGHZ 50, 370, 375; M. Stürner/Hemler, in: BeckOGK-BGB, Stand: 1.10.2020, Art. 21 Rom I-VO Rn. 17 m. w. N. in Fn. 18). Bei Vornahme dieser Bewertung ist auch in Rechnung zu stellen, einen wie starken Inlandsbezug der betreffende Sachverhalt hat, d. h. wie stark er räumlich mit der Bundesrepublik Deutschland verknüpft ist. Der ordre public weist insofern eine Relativität auf, als die Grundgedanken deutscher Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts umso eher untragbar werden lassen, umso näher der in Frage stehende Sachverhalt der deutschen Rechtsordnung steht (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2006 – XII ZR 79/04, NJW-RR 2007, 145, 148, Tz. 33; OLG München, Beschl. v. 8.12.2020 – 31 Wx 248/20, zitiert nach juris, Tz. Rn. 11 (zu Art. 6 EGBGB); M. Stürner/Hemler, in: BeckOGK-BGB, a. a. O., Art. 21 Rom I-VO Rn. 32; Hausmann, in: Staudinger, a. a. O., Art. 21 Rom I-VO Rn. 19; Doehner, in: NK-BGB, a. a. O., Art. 21 Rom I-VO Rn. 7). Im Hinblick auf die in § 138 BGB angelegten Wertungen ist zu bedenken, dass die Norm nicht in allen Ausprägungen, welche die Vorschrift durch die deutsche Rechtsprechung erfahren hat, zum deutschen ordre public gehört. Denn gerade die Rechtsprechung zu anderen wucherähnlichen Geschäften im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und zu einer bei besonders grobem Missverhältnis (ab rund 100%) zwischen Leistung und Gegenleistung bestehenden tatsächlichen Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung und die bei so gelagerter Fallgestaltung angenommene Vertragsunwirksamkeit ist stark auf die inländische Rechtsanschauung zugeschnitten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2018 - I-3 W 149/18, BeckRS 2018, 37106, Tz. 17; OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.5.2011 – 4 Sch 03/10, SchiedsVZ 2012, 47, 50). bb) Das Verbot wucherischer Zinsen und der Ausnutzung von Notlagen durch wucherähnliche Geschäfte sind Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung. Vorliegend hat die Anwendung russischen Rechts zum Ergebnis, dass der Beklagte zur Erlangung eines Darlehensbetrags von 115.000 € Darlehenszinsen von insgesamt 102.421,87 € (d. h. 89% der Darlehenssumme) bei einer Laufzeit von sechs Monaten zu zahlen hat. Einschränkend ist allerdings zu bedenken, dass in diesem Betrag ein Zinseszinsanteil von 16.171,97 € enthalten ist, welche die Zedentin vom Beklagten fordert, weil dieser seiner Rückzahlungsplicht nach Ablauf der ursprünglich dreimonatigen Darlehenslaufzeit nicht nachgekommen war. Der Gedanke, dass der Darlehensgeber für die Verlängerung eines Darlehens, welches vertragsverletzend nicht bei Fälligkeit getilgt wurde, eine zusätzliche finanzielle Honorierung fordern kann, ist dem deutschen Recht nicht fremd. Der Inlandsbezug des vorliegenden Sachverhalts ist schwach ausgeprägt. Das Darlehen wurde in Moskau gegeben, die Parteien des Darlehensvertrags waren in der Russischen Föderation ansässig. Bezüge der Schwester des Klägers als ursprüngliche Darlehensgeberin zur Bundesrepublik Deutschland sind nicht ersichtlich. Der Darlehensbetrag wurde für einen Wildtierhandle mit dem Zielland Russland gegeben. Aufgrund dieses schwach ausgeprägten Inlandsbezug ist eine Vereinbarung von Darlehenszinsen, die sich am im Vergleich zum deutschen wesentlich höheren russischen Zinsniveau orientiert und sich im Rahmen dessen, was nach russischem Recht zulässig ist, bewegt, nach inländischen Vorstellungen nicht untragbar. Es ist vielmehr nicht angezeigt, bei gewichtigem Auslandsbezug im Rahmen der Frage des Wuchers das deutsche Zinsniveau mittels des ordre public durchzusetzen (vgl. auch M. Stürner, Erman, a. a. O., Art. 21 Rom I-VO Rn. 6). Zudem sind Verzugszinsen von 50% aus deutscher Perspektive nicht als ordre public-widrig angesehen worden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.4.2011 – I-3 W 292/10, IPRax 2013, 349, 350 f., Tz. 21; Würdinger, IPRax 2013, 322, 323 f.), obgleich sich der gesetzliche Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beläuft. Auch vor diesem Hintergrund sind vertraglich vereinbarte Darlehnszinsen und Zinseszinsen von 89% der Darlehenssumme für ein halbes Jahr unter dem Gesichtspunkt des ordre public hinnehmbar. g) Der Kläger hat zudem Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen, gemäß § 247 Abs. 2 BGB durch die Deutsche Bundesbank im Bundesanzeiger veröffentlichen Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2017. aa) Ein Anspruch auf Verzugszinsen richtet sich als Folge der Nichterfüllung des Vertrags gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c) Rom I-VO nach dem Vertragsstatut (Leible, in: NK-BGB, a. a. O., Art. 12 Rom I Rn. 23; Magnus, in: Staudinger, a. a. O., Art. 12 Rom I Rn. 57; Spellenberg, in: MünchKom-BGB, a. a. O., Art. 12 Rom I-VO Rn. 97). Dies ist vorliegend das russische Recht. Das russische Recht sieht in Art. 395 Abs. 1 russ. ZGB einen Anspruch auf Verzugszinsen vor (vgl. auch Sadikov, ZEuP 1996, 259, 269). Die Parteien haben diesen Anspruch aus Art. 395 Abs. 1 russ. ZGB zudem ausdrücklich im Darlehensvertrag vom 15. Dezember 2016 genannt. Teilweise wird indes vertreten, dass der Zinsanspruch oder jedenfalls der Zinssatz nicht dem auf den Vertrag anwendbaren Recht, sondern einem gesonderten Währungsstatut unterliegt, das von dem Recht des Währungsstaates gestellt werde. Der Verzugszinssatz soll sich nach dem Recht des Staates in welchem die vereinbarte Währung gesetzliches Zahlungsmittel ist, richten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.9.1999 – 5 U 30/97, zitiert nach juris, Tz. 37; weitere Nachweise bei Magnus, in: Staudinger, a. a. O., Art. 12 Rom I Rn. 57). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der gesetzlich geschuldete Zinssatz häufig in Korrelation zur Inflationsrate des ihn festsetzenden Staates steht und die Kombination aus einer Währung mit einem gesetzlichen Zinssatz, der aufgrund der Inflation einer anderen Währung festgelegt wurde, zu unbilligen Ergebnissen führen könnte. Vorliegend ist zwar eine Zahlung in russischen Rubel und damit in der Währung der Russischen Föderation vereinbart worden, als Bezugsgröße ist jedoch ein Betrag in Euro gewählt. Ob generell bei Zahlungen in einer vom Vertragsstatut abweichenden Währung oder in einer Situation wie der vorliegenden die Existenz eines gesonderten Währungsstatuts anzuerkennen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Zweifel bestehen insofern, als für das Währungsstatut ein Anknüpfungsmoment gefunden werden müsste. Die Herkunft der Währung selbst dürfte sich insofern als nur eingeschränkt geeignet erweisen, als eine hierfür erforderliche eindeutige Parallelität zwischen den gesetzlichen Zinssatz festsetzenden Staaten und Währungen nicht existiert. So ist der Euro gesetzliches Zahlungsmittel in 17 Staaten, die unterschiedliche gesetzliche Zinssätze kennen (vgl. Thorn, in: Palandt, a. a. O., Art.12 Rom I-VO Rn. 7). bb) Vorliegend hat der Kläger Zinsen nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. und damit in Höhe des allgemeinen Verzugszinssatzes gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB begehrt. An die beantragte Zinshöhe ist das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. Der nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB relevante, in § 247 BGB definierte Basiszinssatz beläuft sich im vorliegend relevanten Zeitraum, dessen Beginn auf den 18. Juni 2017 datiert, durchgängig auf -0,88%. Dieser Basiszinssatz ist auch dann anzusetzen, wenn er negativ ist (OLG München, Urt. v. 11.1.2018 – 23 U 1783/17, WM 2018, 900, 903; Feldmann, in: Staudinger, BGB, Bearbeitung 2019, § 288 BGB Rn. 15; Grüneberg, in: Palandt, a. a. O., § 247 Rn. 1). Für den streitgegenständlichen Zeitraum sind Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz damit Zinsen in Höhe von 4,12%. Die Zinshöhe des Art. 395 Abs. 1 russ. ZGB bestimmt sich hingegen, wie die Sachverständige … dargelegt hat, seit dem 1. August 2016 nach dem Schlüsselsatz der russischen Zentralbank. Aus dem Sachverständigengutachten S. 27 (Bl. 142 d. A.) ist ersichtlich, dass dieser Schlüsselsatz im vorliegend relevanten Zeitraum zwischen 9% und 4,25% schwankt. Er liegt damit durchgehend über dem auf Grundlage des deutschen Rechts beantragten Zinssatz von 4,12%. Da das russische Recht aufgrund seiner Zinssatzhöhe mithin einen Anspruch auf Zinsen in der Höhe, welche das deutsche Recht mit von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsieht, trägt, bedarf die Frage, ob auf die Zinssatzhöhe deutsches oder russisches Recht zur Anwendung gelangt, keiner abschließenden Entscheidung. cc) Den klägerischen Antrag insbesondere für Zwecke einer etwaigen Zwangsvollstreckung im Ausland präzisierend hat Kammer die in § 247 Abs. 2 BGB vorgesehene Bekanntgabe des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger ausdrücklich in den Tenor aufgenommen. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. 4. Der Streitwert wird auf 217.421,87 € festgesetzt. Der Kläger begehrt Rückzahlung eines Darlehens aus abgetretenem Recht. Der Beklagte und die in Russland lebende Schwester des Klägers, beide Staatsangehörige der Russischen Föderation und mit Wohnanschriften ebendort, schlossen am 15. Dezember 2016 in Moskau einen schriftlichen Darlehensvertrag in russischer Sprache. Der Beklagte ist unternehmerisch vorwiegen im Wildtierhandel mit dem Zielland Russland tätig und Geschäftsführer eines Unternehmens mit Sitz in Frankfurt am Main. Die Schwester des Klägers gab dem Beklagten ein Darlehen von umgerechnet 115.000,00 € in russischen Rubel, das mit 37,5% am 15. März 2017 zur Rückzahlung fällig sein sollte. Der Vertrag enthielt folgende Klausel: „Falls Meinungsverschiedenheiten nicht durch Gespräche beizulegen sind, wird die Streitigkeit an ein Gericht gemäß der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation übergeben.“ Zudem war geregelt, dass sich die Parteien für alle im Vertrag nicht geregelten Fragen nach russischem Recht richteten. Ferner wurde vereinbart, dass bei Nichteinhaltung der Rückzahlungsfrist Verzugszinsen nach Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Russischen Föderation (im Folgenden: russ. ZGB) zu zahlen waren. Im Übrigen wird für den Vertragsinhalt auf die zur Akte gereichte Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 46 ff. d. A.) verwiesen. Das Darlehen wurde am 15. Dezember 2016 ausgezahlt. Am 27. März 2017 vereinbarten die Parteien in einem Nachtrag zum Darlehensvertrag vom 15. Dezember 2016, dass das Darlehen erst am 17. Juni 2017 zurückzuzahlen war. Es sollten Zinsen und Zinseszinsen in Höhe von 37,5% auf das ausgekehrte Darlehen und die bereits angefallenen Zinsen gezahlt werden. Im Vertrag ist festgehalten, dass die Gesamtsumme von umgerechnet 217.421,87 € in russischen Rubel nach dem zum Tag der Fälligkeit gültigen Wechselkurs der russischen Zentralbank zurückgezahlt werden sollten. Der Beklagte zahlte am 17. Juni 2017 nicht. Die Schwester des Klägers trat die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an diesen im November 2018 ab. Der Kläger meint, der Verweis auf die geltende Gesetzgebung der Russischen Föderation in der Streitbeilegungsklausel enthalte nur eine Rechtswahl, derogiere aber nicht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Der Kläger behauptet, der seine Schwester hätte durch die Darlehensgewährung an Erlösen aus Tierveräußerungen, welche der Beklagte im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit vornehmen wollte, beteiligt werden sollen. Deshalb sei der vergleichsweise hohe Zinssatz vereinbart worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger umgerechnet 217.421,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2017 in russischen Rubel zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main. Die Parteien hätten die Durchführung eines Rechtsstreits ausschließlich in Russland gewollt und bindend vereinbart. Dies zeige auch der Umstand, dass der Vertrag in russischer Sprache in Moskau geschlossen und die Geltung russischen Rechts vereinbart worden sei. Der Beklagte ist der Meinung, der Vertrag sei wegen der vereinbarten Zinshöhe nach russischem Recht sittenwidrig. Dies habe seine Nichtigkeit zur Folge. Die Zinshöhe verstoße auch gegen das Verbot des Zinswuchers aus § 138 Abs. 2 BGB. Er habe sich in einer geschäftlichen Notsituation befunden, was die Gegenseite ausgenutzt habe, um den sittenwidrig überhöhten Zins durchzusetzen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen,,…“ des Instituts für Ostrecht München. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 30. Juli 2020 (Bl. 116 ff. d. A.) verwiesen.