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Urteil

2-03 O 299/20

LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:1028.2.03O299.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Sie hat ein rechtliches Interesse daran, dass die im Rahmen der Sofortüberweisung erfolgten Zugriffe auf die Online-Banking-Daten ihrer Kunden gerichtlich geprüft werden. Es ist eine Frage der Begründetheit, ob die Klägerin im Falle eines Obsiegens den eingeklagten Betrag sodann gleich wieder – aufgrund etwaiger Kartellschadensersatzansprüche der Beklagten – herausgeben müsste (Dolo-Agit-Einwand). Der Klägerin ist auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen, weil sie – wie die Beklagte meint – mit ihrer Klage ein kartellrechtswidriges Verhalten durchsetzen wolle. Das LG Köln hat diese Frage in seinem Urteil vom 28.01.2021 zum Aktenzeichen 14 O 393/19 offengelassen und ausgeführt, dass dies nur nach umfangreicher Sachverhaltsaufklärung möglich sei, wohingegen die Beklagte im Falle einer Unbegründetheit der Klage besser geschützt sei (Anlage B1, dort S. 12, Bd. III, Bl. 746 d.A.). Nach Ansicht der Kammer hat die Beklagte jedoch schon nicht dargelegt, dass die Klägerin hier ausschließlich wettbewerbswidrige bzw. kartellrechtswidrige Zwecke mit ihrer Klage verfolgt. Es lässt sich nicht ohne Weiteres verneinen, dass die Klägerin ein schutzwürdiges und legitimes rechtliches Interesse daran hat, gerichtlich klären zu lassen, ob die Beklagte die Urheberrechte der Klägerin verletzt hat. Während es nach Ansicht der zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Entscheidung des Bundeskartellamts als kartellrechtswidrig anzusehen ist, Kunden pauschal zu verbieten, PIN und TAN an Dritte, etwa Zahlungsauslösedienstleister, zur Verfügung zu stellen, hängt die rechtskonforme Umsetzung der Zahlungsauslösedienstleistung vom Einzelfall ab. Wenn es Kunden aus Gründen des Kartellrechts auf Basis der OBB-Klauseln nicht verboten werden darf, ihre PIN und TAN an Zahlungsauslösedienstleister weiterzugeben, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Dienstleistung der Zahlungsauslösedienstleister dann auch (urheber-) rechtskonform erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist eine Unzulässigkeit der Klage unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs nicht dargetan. Die beklagtenseits beantragte formelle Einbindung des Bundeskartellamts nach § 90 Abs. 2 GWB war dementsprechend nicht veranlasst. Die kartellrechtliche Einordnung des Falls war zwar zu prüfen, letztlich aber nicht streitentscheidend. Auch der Feststellungsantrag zu 3. ist zulässig, insbesondere steht der Klägerin das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu. Insoweit kommt es auf ihren Vortrag an, wonach ein ersatzfähiger Schaden nach Auskunftserteilung möglich erscheint. II. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Klägerin kann die begehrte Auskunft nicht verlangen aus § 101 Abs. 1 UrhG, da keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Ebenso wenig steht der Klägerin der Antrag auf Feststellung einer etwaigen Schadensersatzpflicht zu (§ 97 Abs. 2 ZPO). 1. Zwar genießen die Online-Bankdaten urheberrechtlichen Schutz als Datenbank. Nach § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG ist eine Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine Sammlung von Daten stellt eine Datenbank dar, wenn die Daten systematisch oder methodisch geordnet und auf die eine oder andere Weise einzeln zugänglich sind. Die Daten müssen voneinander getrennt werden können, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und die Sammlung muss eine Methode oder ein System beliebiger Art enthalten, mit der bzw. mit dem sich jeder der Bestandteile der Sammlung wieder auffinden lässt (EUGH GRUR 2005, 254 Rz.30-32 – Fixtures-Fußballspielpläne II). Dies kann bei dem Online-Banking-Portal bejaht werden (so auch LG Köln, Urteil vom 28.01.2021, 14 O 393/19, dort S. 13, Anlage B1, Bd. III, Bl. 747 d.A.; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.06.2011 – I ZR 159/10 –, juris Rn. 32 – Automobil-Onlinebörse). Die Daten in dem Online-Banking-Portal der Klägerin sind systematisch und methodisch geordnet, nämlich nach Konten und nach den dazugehörigen Einzelinformationen. Sie sind auch nach einem System auffindbar, insbesondere für die Kunden etwa durch Abruf bestimmter Kontodaten. Die Datenbank ist auch schutzfähig i.S.v. § 87 a UrhG. Denn die Klägerin hat dargelegt, dass sie nach Art und Umfang wesentliche Investitionen für die Bereitstellung der technischen Infrastruktur der Datenbank und deren Erhaltung, Pflege und Wartung tätigt. 2. Allerdings hat die Beklagte nicht das Recht der Klägerin als Datenbankherstellerin verletzt. Die Beklagte hat weder die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank vervielfältigt (§ 87b Abs. 1 S. 1 UrhG) noch hat sie eine ausnahmsweise unzulässige Handlung nach § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG begangen, die sich auf unwesentliche Teile der Datenbank beziehen würde. a. Nach § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Software „... die Datenbank insgesamt oder jedenfalls wesentliche Teile der Datenbank vervielfältigt. Ein Teil einer Datenbank ist nach Art oder Umfang wesentlich, wenn er in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich ist (Art. 7 Abs. 1 Datenbankrichtlinie). Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 71 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 66 – Apis/Lakorda). Letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 70 – BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 59 – Apis/Lakorda; BGH GRUR 2010, 1004 Rn. 29 – Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 Rn. 28 – Zweite Zahnarztmeinung II). Bei der Beurteilung, ob in übernommenen Datensätzen in qualitativer Hinsicht ein wesentlicher Teil der Datenbank liegt, kommt es auf die Bedeutung der Investitionen an, die mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts gerade des entnommenen Teils verbunden sind (BGH GRUR 2011, 724 Rn. 30 – Zweite Zahnarztmeinung II). Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann bezogen auf Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern (vgl. EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 66 – Apis/Lakorda). Deshalb kann die Nutzung eines zwar quantitativ geringfügigen, aber qualitativ wesentlichen Teils der Datenbank einen Schaden für die Investition des Datenbankherstellers bewirken (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 69 – BHB-Pferdewetten). Maßgeblich ist daher, ob sich gerade in den übernommenen Datensätzen ein wesentlicher Teil der Investition in die Datenbank verkörpert (BGH, Urteil vom 22.06.2011 – I ZR 159/10 –, juris Rn. 53 – Automobil-Onlinebörse). Die Nutzung unwesentlicher Datenbankteile steht grundsätzlich jedermann frei (Wandtke/Bullinger/Hermes, 5. Aufl. 2019, UrhG § 87b Rn. 66). Dabei kommt es nicht auf die abstrakte Datenentnahmemöglichkeit an, sondern darauf, dass tatsächlich eine solche erfolgt ist. Der Begriff der Entnahme ist in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie definiert als ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme (EuGH, Urteil vom 05.03.2009 – C-545/07 –, juris Rn. 38, 44). Der EuGH hat verbindlich festgelegt, dass sich der Begriff „in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil“ des Inhalts einer Datenbank ausschließlich auf das der Datenbank entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Datenbankinhalts bezieht (EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 70, 82 – BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2009, 572 Rn. 59 – Apis/Lakorda). Die quantitative Wesentlichkeit des entnommenen Datenbankteils setzt voraus, dass er selbst als Datenbank schutzfähig ist und ergibt sich aus dem quantitative Verhältnis der Volumina zueinander und dem betroffenen Investitionsumfang (vgl. Wandtke/Bullinger/Hermes, 5. Aufl. 2019, UrhG § 87b Rn. 11). Danach steht der Schutz des Datenbankwerks selbst der im Rahmen von Big Data-Anwendungen oftmals in Frage stehenden Übernahme einzelner Inhalte in eigene Datenbankstrukturen in der Regel nicht entgegen (vgl. Zieger/Smirra MMR 2013, 418, 420). Für das Phänomen des sogenannten Screen Scraping (wörtlich: „Bildschirm auskratzen“), bei dem Daten aus einer fremden Online-Datenbank, die auf einer frei zugänglichen Website im Internet angeboten wird, mittels Software auf eine Einzelanfrage des Nutzers hin extrahiert und in ein eigenes Angebot implementiert wird, liegt ebenfalls in der Regel kein Eingriff in ein Datenbankwerk vor (Wandtke/Bullinger/Hermes, 5. Aufl. 2019, UrhG § 87b Rn. 100). Der BGH hat den Betrieb eines Online-Vergleichsportals, mit dem mehrere Onlinebörsen, auch das für Produkte (es ging in der BGH-Entscheidung um Automobile) nach Verkaufsangeboten durchsucht werden, für urheberrechtlich zulässig angesehen, da keine Verletzung der Datenbankrechte der durchsuchten Onlinedatenbanken vorliege (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2011 – I ZR 159/10 –, juris Rn. 53 – Automobil-Onlinebörse). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte keinen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank entnommen. Weder ist der Umfang der entnommenen Daten hinreichend dargelegt noch, dass die entnommenen Daten wesentliche Investitionen erfordert haben. Die Klägerin hat pauschal ausgeführt, dass die Beklagte sämtliche Daten habe einsehen können, welche auch der Bankkunde habe einsehen können (Bl. 23 d.A.). Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, dass sie lediglich eine punktuelle Prüfung des Verfügungsrahmens vornehme (Bd. III, Bl. 634 ff. d.A.) und im Einzelfall darüber hinaus eine Prüfung, ob die von dem Kunden übermittelten Überweisungsaufträge in den letzten Wochen widerrufen worden seien (Bd. III, Bl. 696 d.A.). Anhand der klägerseits dargelegten Informationen zum Umfang und zur Art ihrer Investitionen kann die Kammer nicht hinreichend erkennen, welche spezifischen Investitionen für welche konkreten Online-Banking-Services erfolgt sind (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 28.01.2021, Anlage B1, Urteil S. 15 f., Bd. III, Bl. 749 d.A.). Die nach dem Klägervortrag bestehende abstrakte Möglichkeit, dass die Beklagte nach Erhalt der persönlichen Kontozugangsdaten auf die Kontodaten zugreifen konnte, reicht nach den vorstehenden Grundsätzen nicht aus, um eine wesentliche Datenentnahme zu bejahen. Es kommt nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer Entnahme der Kontoinformationen an, sondern darauf, dass tatsächlich eine solche erfolgt ist. Die Kammer verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des EuGHs die Nutzungshandlung vorverlagert und bereits die Onlinestellung einer spezialisierten Metasuchmaschine urheberrechtswidrig sein kann, wenn diese als Werkzeug den Zugang zu den Daten über einen anderen als den vom Betreiber bestimmten Weg gewährt und dieselben Vorteile wie die Datenbank selbst bietet (EuGH MMR 2014, 185 Rn. 40 - 41 – Eingriff spezialisierter Metasuchmaschinen in Datenbanken). Dies setzt jedoch voraus, dass ein wesentlicher Teil des Inhalts der betreffenden Datenbank weitergenutzt werden soll (vgl. EuGH MMR 2014, 185 Rn. 53 – Eingriff spezialisierter Metasuchmaschinen in Datenbanken). b. Soweit hier von einem unwesentlichen Teilen der Datenbank auszugehen wäre, liegt auch hier wohl keine ausnahmsweise unzulässige Handlung nach § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG vor. Hiernach sind der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleichgestellt, sofern diese Handlungen einer normal noch im übernommenen Teil die in der Auswahl oder Anordnung zum Ausdruck gekommene individuelle Schöpfung erkennbar bleiben. Danach soll eine Umgehung des § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG verhindert werden. Angesichts ihres Ausnahmecharakters ist die Umgehungsklausel in § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG grundsätzlich eng auszulegen (Schricker/Loewenheim/Vogel § 87b Rn. 54; Dreier/Schulze/Dreier § 87b Rn. 13). Ziel von § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG ist es, eine wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank zu verhindern, die durch ihre kumulative Wirkung die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank wieder erstellen und dadurch die Investition des Datenbankherstellers schwerwiegend beeinträchtigen würde (EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 86 – BHB-Pferdewetten; BGH GRUR 2011, 724 Rn. 35 – Zweite Zahnarztmeinung II; BGH GRUR 2011, 1018 Rn. 58 – Automobil-Onlinebörse). Es muss sich mithin um eine besonders gravierende Beeinträchtigung handeln (Wandtke/Bullinger/Hermes, 5. Aufl. 2019, UrhG § 87b Rn. 66). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt, dass die Nutzung unwesentlicher Datenbankteile systematisch und durch ihre kumulative Wirkung auf eine Umgehung der Investition des Datenbankherstellers hinausliefe. Dass die Beklagte nicht nur punktuell, sondern umfassend auf Kontodaten zugreift, ist nicht dargelegt (siehe auch LG Köln, Urteil vom 28.01.2021, 14 O 393/19, Anlage B1, S. 22 ff., Bd. III, Bl. 756 ff. d.A.). 3. Schließlich kann die Klägerin die Beklagte vorliegend auch deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Die Beklagte verwirklicht den Tatbestand des § 87b Abs. 1 UrhG nicht selbst, da sie keine Online-Kontodaten vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, sondern eine Software anbietet, bewirbt und in Verkehr bringt, die es Dritten ermöglicht, diese Daten aufzufinden, aufzubereiten und anzuzeigen. In Fällen wie dem vorliegenden haftet der Softwareanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer oder Störer für eine etwaige Urheberrechtsverletzung. Die Kammer schließt sich vollumfänglich den hierzu ergangenen Ausführungen des LG Köln in seinem am 28.01.2021 verkündeten Urteil zum Aktenzeichen 14 O 393/19 an (vgl. S. 16 ff., Anlage B1, Bd. III, Bl. 750 ff. d.A. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 22.06.2011 – I ZR 159/10 –, juris Rn. 17 - 26 – Automobil-Onlinebörse), denen nichts hinzuzufügen ist. III. Ebenso wenig kann die Klägerin ihre Auskunfts- und Schadensersatzansprüche auf lauterkeitsrechtliche Erwägungen stützen (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG, 242 BGB bzw. §§ 9, 3, 4 Nr. 4 UWG). Denn eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG liegt nicht vor. Der von der Beklagten angebotene Bezahlvorgang zielt gerade nicht auf die Störung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin bei dem Angebot eines Online-Banking-Portals ab (LG Köln, Urteil vom 28.01.2021, Anlage B1, Bd. III, Bl. 735 ff. d.A.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche infolge der Zugriffe der Beklagten als Zahlungsauslösedienstleisterin auf bei der Klägerin geführte Online-Banking-Konten. Die Klägerin ist ein Kreditinstitut mit Sitz in Darmstadt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie bietet ihren Kunden Online-Banking-Leistungen an. Um Zugang zum Online Banking der Klägerin zu erhalten, muss der Kunde seine Kontonummer bzw. einen Anmeldenamen sowie seine persönliche Identifikationsnummer eingeben. Danach kann er Informationen über seine Konten abrufen und Aufträge erteilen. Zur Durchführung einer Überweisung, Einrichtung eines Dauerauftrags oder einer anderen Anweisung ist zusätzlich die Eingabe einer Transaktionsnummer notwendig, die dem Kunden im hier in Streit stehenden Zeitraum durch die Klägerin z.B. mittels SMS auf sein Mobiltelefon übermittelt wurde. Durch Eingabe der abgefragten TAN wurde die entsprechende Transaktion bestätigt und dann von der Klägerin ausgeführt. Die technische Umsetzung des Online-Bankings erfolgt durch die Finanz ... mit Sitz in Frankfurt am Main, welche rund 400 Banken in Deutschland betreut. ... stellt die Software, Hardware und Speicherkapazitäten zu Vermögensverfügung, welche die Klägerin für die Abwicklung ihrer Geschäftstätigkeit für das Online-Banking benötigt (Bl. 16 d.A.). Die Beklagte betreibt seit 2005 einen bankenunabhängigen Zahlungsauslösedienst für den Internethandel. Seit 2013 ist sie über eine 100 %-ige Beteiligung Teil der ... mit Sitz in Berlin, einer Konzerngesellschaft der ... (Bl. 14 d.A.). Käufer, die online Produkte von Dritten kaufen, lösen den Bezahlprozess aus, indem sie das Zahlungstool „Sofortüberweisung“ wählen. Auf der Homepage des Händlers werden sie auf den von der Beklagten betriebenen Server geleitet. Dort übermitteln sie ihre persönliche Identifikationsnummer für den Kontozugriff und eine Transaktionsnummer an die Beklagte, damit – wie die Klägerin ausführt – die Beklagte elektronisch Zugriff auf das für das Online-Banking freigeschaltete Konto des Käufers nehmen kann. Nach Ausführung der Beklagten übermittelt der Kunde PIN und TAN direkt an seine Bank über die Software der Beklagten (Bd. III, Bl. 637 f. d.A.). Die Beklagte prüft die Kontodeckung und – nach den streitigen Ausführungen der Klägerin auch die Bonität des Kunden – und führt die geforderte Überweisung unmittelbar aus. Im Anschluss bestätigt sie dem Händler die Vornahme der Überweisung und die ausreichende Kontodeckung, woraufhin dieser die Ware unmittelbar versendet, ohne auf den Eingang des Geldes zu warten. Die Beklagte erhält von den mit ihr kooperierenden Händlern, bei den Kunden Waren im Wege des E-Commerce kaufen, ein Entgelt. Die Einzelheiten der „Sofortüberweisung“ stehen in Streit, insbesondere, ob die Beklagte die Bonität des Kunden prüft (bestritten Bd. III, Bl. 633 f. d.A.). Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand keine vertragliche Beziehung (Bl. 19 d.A.). In Streit stehen Vorgänge vor dem Inkrafttreten des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes (ZDUG) zum 13.01.2018. Seitdem sind Zahlungsauslösedienste der Aufsicht der ... für ... unterstellt. Die Tätigkeit der Zahlungsauslösediensteanbieter bedarf der Prüfung und Zertifizierung durch die ... Die Kreditinstitute wurden gesetzlich dazu verpflichtet, geprüften und zertifizierten Zahlungsauflagediensten den Zugang zu den Kontoinformationen zu gestatten (§§ 675f Abs. 3 BGB, 48 ZAG). Art und Umfang der Zugriffserlangung auf die Kundenkonten durch Zahlungsauslösedienstleister wurden modifiziert. Vorliegend steht der Zeitraum vor Inkrafttreten des ZDUG in Streit. Im Zeitraum vom 01.01.2017 bis einschließlich 12.01.2018 wurde der Dienst auch von Kunden der Klägerin genutzt. Die bis zum 13.1.2018 geltenden Bedingungen für das Online-Banking beruhten auf den von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft empfohlenen Online-Banking-Bedingungen (OBB). Diese sahen in den Bedingungen für das Online-Banking insbesondere vor, dass Kunden dazu verpflichtet waren, Ihre PIN und TAN jedem Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie durften insbesondere nicht auf fremden Internetseiten eingegeben werden. Die OBB waren Gegenstand eines Kartellverfahrens des Bundeskartellamts. Das Bundeskartellamt hatte am 15.7.2010 ein Verwaltungsverfahren gegen die Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft eröffnet. Die Beklagte störte sich vor allem an den Regelungen der OBB, nach welchen die Bankkunden ihre personalisierten Sicherheitsmerkmale geheim halten und nicht außerhalb der Online-Banking-Seite des Kreditinstituts oder mit diesen gesondert vereinbarten Websites eingeben sollten (Bl. 44 d.A.). Das Bundeskartellamt stellte mit Beschluss vom 29.06.2016 fest, dass die Bekanntmachung der OBB durch die Spitzenverbände und die Empfehlung der Bedingungen durch Rundschreiben an die Mitglieder des jeweiligen Verbandes kartellrechtswidrig gewesen sind (Anlage K 22, Bd. II, Bl. 311 ff. d.A.). Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerden der Beteiligten mit Beschluss vom 30.01.2019 zurück und hielt die Entscheidung des Bundeskartellamts aufrecht (Az. Kart 7/16 (V), Bl. 51 ff. d.A.). Das OLG Düsseldorf erkannte zwar das Interesse der Banken an, sowohl die Übertragung von PIN und TAN von Kunden zum Zahlungsauslösedienst als auch die weitere Übertragung zum Online-Banking-System der kontoführenden Bank vor Angriffen Dritter zu schützen. Es war jedoch der Ansicht, dass diese Risiken keinen generellen Ausschluss der Nutzung bankenfremder Zahlungsauslösedienst rechtfertigten (Bl. 51 d.A.). Der BGH wies die Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde der Bankenverbände gegen diese Entscheidung mit Beschluss vom 07.04.2020 (Az. KVR 13/19) zurück (Anlage K 1, Bd. I, Bl. 105 ff. d.A.). Vor dem LG Köln war ein Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen 14 O 393/19 anhängig, welches die ... gegen die Beklagte führte. Das LG Köln hat die ebenfalls auf Auskunft und Schadensersatz gerichteten Anträge der dortigen Klägerin abgewiesen mit am 28.01.2021 verkündeten Urteil (Anlage B1, Bd. III, Bl. 735 ff. d.A.). Es hat das Bundeskartellamt nicht nach § 90 GWB benachrichtigt, da es nach seiner Ansicht nicht auf kartellrechtliche Vorschriften ankam (Urteil S. 12, Anlage B1, Bd. III, Bl. 746 d.A.). Gegen das Urteil legte die dortige Klägerin Berufung beim ... ein. Das ... verneinte seine Zuständigkeit und wies die Berufung nach Anhörung der Berufungsklägerin als unzulässig zurück mit Beschluss vom 02.08.2021 (Az. 6 U 29/21, Bd. IV, Bl. 1067 ff. d.A.). Die Klägerin hat Rechtsbeschwerde zum BGH gegen den Verwerfungsbeschluss des ... eingelegt (Bd. IV, Bl. 1066 d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ein Rechtsschutzinteresse habe an der Klärung der hier aufgeworfenen Fragen. Dieses Verfahren diene der Klärung, dass nicht die Klägerin durch Anwendung ihrer Bedingungen für das Online-Banking rechtswidrig gehandelt habe, sondern im Gegenteil die Beklagte durch ihren Dienst rechtswidrig in urheberrechtlich geschützte Rechte der Klägerin eingegriffen habe (Bd. V, Bl. 1080 d.A.). Die Klägerin meint ferner, die Beklagte habe sich vor Inkrafttreten der PSD II urheberrechtswidrig verhalten. Die hiesige Klage sei nicht rechtsmissbräuchlich. Werde im hiesigen Verfahren festgestellt, dass die Beklagte unter der Rechtslage vor Inkrafttreten der PSD II urheberrechtswidrig gehandelt habe, wäre klar, dass damals nicht die Kreditinstitute der deutschen Kreditwirtschaft den Marktzutritt der Beklagten, sondern das geltende Urheberrecht die rechtmäßige Ausübung des Dienstes der Beklagten verhindert hätten. Diese Frage werde derzeit von einer Reihe von Kreditinstituten gestellt, die eine Koordinierung auf Verbandsebene vorangetrieben hätten. Um keine Prozesslawine durch die insgesamt ca. ...und ... in Deutschland auszulösen, seien auf Verbandsebene zwei Institute ermittelt worden, die jeweils ein Musterverfahren für die ... bzw. ein Musterverfahren für die ... führen, um die angesprochenen oder rechtlichen Fragen gerichtlich klären zu lassen (Bd. V, Bl. 1081 d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf das Kartellverwaltungsverfahren beziehen. Daran sei die Klägerin nicht beteiligt gewesen. Schon deshalb sei die Einschätzung der Beklagten unzutreffend, dass die Klägerin ihr angeblich verbotenes Verhalten fortsetze (Bd. V, Bl. 1083 d.A.). Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte im Rahmen der Abwicklung der Zahlungsdienstleistung über die „Sofortüberweisung“ sämtliche Daten habe einsehen können, welche auch der Bankkunde habe einsehen können (Bl. 23 d.A.). Sie habe Einsicht auch in die mit dem Konto verknüpften Depots, Wertpapiere, die Transaktionshistorie sämtlicher verknüpfter Konten, Kontoverbindungen Dritter, das Tagesüberweisungslimit, bestehende Daueraufträge und den bestehenden Dispositionskreditrahmen gehabt (Bl. 23 d.A.). Die Beklagte habe anhand dieser Informationen ermittelt, ob und in welchem Umfang in der Vergangenheit Onlinekäufe durchgeführt und gegebenenfalls wieder rückabgewickelt worden seien, um ein „Zuverlässigkeitsprofil“ zu erstellen (Bl. 23 ff. d.A.). Wenn die von der Beklagten eingesetzten Algorithmen zu dem Schluss gekommen seien, dass die Bonität des Kunden gewährleistet sei, habe die Beklagte die Überweisung ausgeführt. Hierfür habe sie dann die vom Kreditinstitut geforderte und ihr vom Kunden bereitgestellte TAN benötigt (Bl. 24 d.A.). Danach habe die Beklagte den Kontostand des Kunden geprüft, um zu gewährleisten, dass die Transaktion vollzogen worden sei und habe dem Händler die Durchführung der Transaktion bestätigt. Es seien umfassende Kontozugriffe der Beklagten auf die Kundenkonten erfolgt (Bd. V, Bl. 1110 ff. d.A.). Die Klägerin trägt ferner vor, dass mit der Sofortüberweisung Sicherheitsrisiken einhergingen, die von der Beklagten nicht ausreichend bestritten worden seien (Bd. V, Bl. 1114 ff. d.A.) Sie habe erhebliche Investitionen in die Herstellung, Wartung und Pflege des ihren Kunden zur Verfügung gestellten Online-Banking-Systems getätigt, welches sich die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum ohne Einwilligung der Klägerin zunutze gemacht habe, um eigene Gewinne zu erwirtschaften. Die Klägerin habe allein im Jahr 2017 über 750.000,00 € für die Bereitstellung der Online-Banking-Daten für ihre Kunden investiert (Bl. 17 d.A.). Die Klägerin meint, sowohl das Online-Portal der Klägerin als auch das einzelne Online-Konto seien Datenbanken (Bd. V, Bl. 1130 d.A.). Die Klägerin sei auch Datenbankherstellerin (Bl. 61 d.A.). Es liege ein urheberrechtswidriger Eingriff vor in Form der Vervielfältigung bzw. Entnahme (Bl. 63 ff. d.A.). Die Beklagte sei als Täterin des Urheberverstoßes passivlegitimiert (Bd. V, Bl. 1134 ff. d.A.). Die Beklagte habe sowohl qualitativ als auch quantitativ wesentliche Bestandteile der Datenbank entnommen (Bd. V, Bl. 1137 ff. d.A.). Darüber hinaus habe die Beklagte wiederholt und systematisch unwesentliche Teile der geschützten Datenbank der Klägerin vervielfältigt (Bd. V, Bl. 1146 ff. d.A.). Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass ihr einen Schadensersatzanspruch zustehe auf der Grundlage der zu erteilenden Auskunft gemäß den §§ 97 Abs. 2, 87b Abs. 1 UrhG. Die Klägerin stützt den Schadensersatzanspruch auch auf die §§ 9, 3, 4 Nr. 4 UWG. Sie sieht im Geschäftsmodell der Beklagten eine unlautere Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 4 UWG (Bl. 97 f. d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass die kartellrechtliche Bewertung der OBB-Bedingungen, in denen die Klägerin ihre Kunden zur Geheimhaltung ihrer PIN und TAN verpflichtete, im vorliegenden Verfahren nicht relevant sei. Es gehe vorliegend um eine urheberrechtliche Frage (Bd. V, Bl. 1129 d.A.). Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vollständig und geordnet nach Kalendertagen betreffenden Zeitraum vom 1.1.2017 bis einschließlich 12. 1. 2018 Auskunft darüber zu erteilen, a. wann, wie oft und für wie viele Auftraggeber die Beklagte tatsächlich auf bei der Klägerin geführte Konten zugegriffen hat, b. in welcher Höhe die Beklagte für die nach Ziffer 1 a) erfolgten Zugriffe jeweils ein Entgelt von einem Auftraggeber erhalten hat und welche Kosten (geordnet nach Kostenarten und transaktionsscharf) sie für diese Zugriffe hatte, insbesondere durch Vorlage – betreffend die Kunden der Klägerin anonymisierter – Urkunden, Bank-, Finanz- und/oder sonstige Geschäftsunterlagen; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den sich aus der Auskunft nach Ziffer 1 ergebenden Gewinn nebst Zinsen in Höhe von 4 % jeweils ab dem sich aus der Auskunft nach Ziffer 1 ergebenden Zugriffsdatum, ab Rechtshängigkeit i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die ihr daraus entstanden sind, dass die Beklagte auf bei der Klägerin geführte Konten zugegriffen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage für rechtsmissbräuchlich. Sie diene der Durchsetzung des Kartellverstoßes. Die Durchsetzung der OBB-Verbotsklausel erfülle den Unlauterkeitstatbestand des § 3 Abs. 1 UWG. Aus der kartellrechtswidrigen Verbotsklausel könnten sich keine urheberrechtlichen Ansprüche ergeben. Dies sei der Klägerin bewusst, insbesondere deshalb, weil sie von den selben Prozessvertretern vertreten worden ist, wie die Banken im Kartellverfahren. Die Klagerhebung durch die Klägerin sei damit unlauter und rechtsmissbräuchlich. Die Dolo-Agit-Einrede bestehe. Würde die Klägerin die kartellrechtswidrige OBB-Verbotsklausel mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagte durchsetzen, müsste sie ihr umgehend das Erlangte wieder herausgeben und wäre ihrerseits schadensersatzpflichtig aufgrund des Kartellverstoßes (Bl. III, Bl. 623 d.A.). Die Beklagte meint weiter, es liege keine geschützte Datenbank im Sinne des Urheberrechts vor (Bd. III, Bl. 687 ff. d.A.). Darüber hinaus sei die Beklagte auch nicht passivlegitimiert. Sie hafte weder als Täterin noch als Teilnehmerin oder Störerin. Denn es sei der Kunde gewesen, der die PIN und TAN eingesetzt habe (Bd. III, Bl. 694 d.A., unter Bezugnahme auf LG Köln, Urteil vom 28.01.2021, 14 O 393/19, Anlage B1). Zudem liege im Abruf einiger weniger Daten kein urheberrechtswidriges Verhalten. Denn das Ausschließlichkeitsrecht an der Datenbank umfasse nicht das Recht an den Daten selbst (Bd. III, Bl. 695 d.A.). Das Ausschließlichkeitsrecht nach § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG bestehe nur an der Datensammlung als Ganzes oder einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank selbst. Die Klägerin habe gerade nicht dargelegt, dass die einzelnen Nutzer während des Bezahlvorgangs gerade solche Daten oder Elemente dem Online-Banking-Portal der Klägerin oder ihrem Online-Konto entnommen hätten, die besondere Investitionen erforderten (Bd. III, Bl. 698 d.A. unter Bezugnahme auf LG Köln, Urteil vom 28.01.2021, 14 O 393/19, Anlage B1). Bei den Daten, welche die Bank unter Mithilfe der Software der Beklagten abrufe, handele es sich weder um einen wesentlichen Datenbankteil im quantitativen (Bd. III, Bl. 699 d.A.) noch im qualitativen Sinne (Bd. III, Bl. 700 ff. d.A.). Es liege auch keine wiederholte und systematische Verwertungshandlung im Sinne des § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG vor (Bd. III, Bl. 702 ff. d.A.). Die Beklagte trägt ferner vor, ihre Software „... führe keine Bonitätsprüfung durch. Die Software prüfe vielmehr in einem automatisierten Vorgang lediglich, ob für die konkrete Überweisung noch genug Geld auf dem Konto verfügbar sei. Die Software müsse herausfinden, ob die beabsichtigte Zahlung ausgeführt werden könne. Das hänge alleine davon ab, ob der für die Ausführung erforderliche Betrag auf dem ausgewählten Konto noch verfügbar sei oder nicht. Nur diese Frage werde in einem automatisierten Prozess überprüft. Auf die Bonität und die Kreditwürdigkeit komme es hingegen nicht an (Bd. III, Bl. 633 d.A.). Die Software der Beklagten überprüfe nur den so genannten Verfügungsrahmen: Sei der verfügbare Betrag größer oder gleich dem Überweisungsbetrag, werde die Überweisung durchgeführt. Sei der verfügbare Betrag kleiner als der Überweisungsbetrag, werde die Überweisung nicht durchgeführt. Entscheidend sei der noch verfügbare Betrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Überweisungsauftrag bei der Bank eingestellt werde (Bd. III, Bl. 634 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.