OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 W 5/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0513.2W5.19.00
5mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 750,- €.

Entscheidungsgründe
I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2019 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 750,- €. G r ü n d e Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2019, in welchem dem Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 750,- €, ersatzweise Zwangshaft, auferlegt wurde, ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. I. Zu Recht hat das Landgericht neben den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen auch die besonderen Voraussetzungen des § 888 ZPO bejaht und demzufolge gegen den Schuldner ein Zwangsgeld verhängt. 1. Die Erfüllung der ausgeurteilten Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung setzt eine nach Maßgabe von Urteilstenor und -gründen formal vollständige Rechnungslegung voraus. Der titulierte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist – wie das Landgericht richtig angenommen hat – grundsätzlich erst dann erfüllt, wenn der Schuldner über seine Benutzungshandlungen unter Darlegung sämtlicher im Urteilstenor aufgelisteter Einzeldaten Auskunft erteilt hat, wobei es nicht auf die materielle Rechtslage, sondern ausschließlich auf den maßgeblichen Vollstreckungstitel und dessen Vorgaben zu Inhalt und Umfang der Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung ankommt. Insofern ist entscheidend, ob – rein formal betrachtet und unabhängig von ihrer Richtigkeit – zu sämtlichen Einzeldaten, zu denen der Urteilsausspruch den Schuldner verpflichtet, Angaben vorhanden sind (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. H, Rz. 215; Cepl/Voß/Haft, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtschutz, 2. Aufl., § 888 Rz. 23). Auskünfte über Handlungen und andere Umstände, die im Urteilstenor keinen Niederschlag gefunden haben, können demgegenüber im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erzwungen werden (BGH, GRUR 2014, 605 – Flexitanks II; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2016, Az.: I-15 W 12/15 Cepl/Voß/Haft, a.a.O., § 888 Rz. 23). Nach verbreiteter und zutreffender Auffassung handelt es sich bei § 888 ZPO um eine abschließende Regelung zur Erzwingung einer geschuldeten Auskunft. Ist die Auskunft des Schuldners in formaler Hinsicht vollständig und hinreichend substantiiert, ist er damit seiner Auskunftspflicht nachgekommen, was auch unter Hinweis auf deren mögliche Unglaubhaftigkeit grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen werden kann (vgl. BGH, GRUR 1958, 149, 150 – Bleicherde; BGHZ 92, 62, 64 f. = GRUR 1984, 728 – Dampffrisierstab II; BVerfG, Beschluss v. 28.10.2010, Az.: Az.: 2 BvR 535/10, juris, m.w.N.). Im Einzelfall kann auch in einer negativen Erklärung eine Erfüllung des Auskunfts- und/oder Rechnungslegungsanspruchs zu sehen sein (sog. „Null-Auskunft“: BGH, GRUR 1958, 149, 150 – Bleicherde; BGHZ 148, 26 = GRUR 2001, 841 – Entfernung der Herstellungsnummer II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 273 f. – Scheibenbremse). Erweisen sich nur einige, aber nicht alle vom Gläubiger mit seinem Vollstreckungsantrag geltend gemachte Beanstandungen als durchgreifend, führt dies nicht zwangsläufig zu einer teilweisen Zurückweisung des Zwangsmittelantrages mit einer entsprechenden Kostenbelastung des Gläubigers (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 292 – Balkonbelag; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. H, Rz. 250). Das Maß der Unzulänglichkeit beeinflusst jedoch die Höhe des Zwangsgeldes, indem mit steigendem Umfang der vorhandenen Mängel auch das Zwangsgeld höher ausfallen muss, um den Schuldner zu einer ordnungsgemäßen Auskunftserteilung zu veranlassen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2016, Az.: I-15 W 12/15, BeckRS 2016, 6336). Im Verfahren nach § 888 ZPO erzwingbar ist grundsätzlich nur die Ergänzung der formal unvollständigen Rechnungslegung. Ist die Rechnungslegung dagegen unrichtig, weil die nach dem Urteilsausspruch geschuldeten Angaben zwar vollständig vorliegen, jedoch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gegebene Auskunft nicht den Tatsachen entspricht, bleibt dem Gläubiger nur die Möglichkeit, den Schuldner in einem weiteren Erkenntnisverfahren nach § 259 Abs. 2 BGB auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch zu nehmen, mit der der Schuldner die Richtigkeit der erteilten Auskunft bekräftigen muss. Beruht die Unvollständigkeit darauf, dass der Schuldner über den Umfang und die Reichweite seiner Rechnungslegungspflicht im Irrtum ist, etwa weil er meint, aus irgendwelchen Gründen nicht zur Offenbarung der betreffenden Lieferung verpflichtet zu sein, ist wiederum der Antrag auf Verhängung eines Zwangsmittels zulässig (OLG Düsseldorf Beschl. v. 21.01.2016, Az.: I-15 W 12/15, BeckRS 2016, 6336; Kühnen, a.a.O., Rz. 254) 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen werden die durch den Schuldner bisher übermittelten Informationen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht gerecht. a) Auf der Grundlage des für den Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht maßgeblichen Tenors des durch den Senat im Berufungsverfahren bestätigten landgerichtlichen Urteils hat der Beklagte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen unter Angabe 1. der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer, 2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer, 3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, 4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, 5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns, wobei - der Schuldner hinsichtlich der Angaben zu 1. und 2. Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, hilfsweise Bestellformulare vorzulegen hat; - dem Schuldner vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt den Gläubigerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern der Schuldner dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, den Gläubigerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist. Als patentverletzend angegriffen waren dabei drei Ausführungsformen, die sich in Abhängigkeit vom Modell der jeweiligen Platine unterscheiden (vgl. Berufungsurteil des Senats, S, 5 unten – S. 6 oben): Tintenpatronen mit den Seriennummern T1811, T1812, T1813 und T1814, die mit den Druckern A. T1801/T1811, T1802/1812, T1803/1813 und T1804/1814 kompatibel sind (angegriffene Ausführungsform I); Tintenpatronen mit den Seriennummern T2621, T2632, die mit den Druckern A. T2601/T2621 und T2612/T2632 kompatibel sind, sowie Tintenpatronen mit den Seriennummern T1811, T1812 und T1813, die mit den Druckern A. T1801/T1811, T1802/1812 und T1803/1813 kompatibel sind (angegriffene Ausführungsform II); Tintenpatronen mit den Seriennummern E-3361, E-3362, E-3363 und E-3364, die mit den Druckern A. T-3361, T-3362, T-3363 und T-3364 kompatibel sind, sowie Tintenpatronen mit den Seriennummern T2631, T2633 und T2634, die mit den Druckern A. T2611/2631, T2613/2633 und T2614/2634 kompatibel sind, sowie Tintenpatronen mit der Seriennummer E-2291, die mit den Druckern A. T2291 kompatibel sind (angegriffene Ausführungsform III). Seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung hat der Schuldner somit erfüllt, wenn er den Gläubigerinnen sämtliche vorgenannten Angaben zu allen drei angegriffenen Ausführungsformen übermittelt. b) Dass die bisher durch den Schuldner bereitgestellten Informationen (vgl. Anlagen HE-ZV 5 bis HE-ZV 5c) diesen Anforderungen nicht gerecht werden, hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen werden. Das Vorbringen des Schuldners im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Bewertung. aa) Nach wie vor enthält die durch den Schuldner in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform I erteilte Auskunft ausschließlich Angaben für Juni 2014 und Dezember 2015. Dass es außerhalb dieser Zeiträume keinerlei auskunftspflichtige Sachverhalte gegeben hat, stellt der Schuldner trotz einer entsprechenden (berechtigten) Beanstandung durch die Gläubigerinnen nach wie vor nicht im Rahmen einer Nullauskunft klar, sondern zieht sich auf die allgemeine Formulierung, die „Auskunftserteilung und Rechnungslegung umfasse den gesamten tenorierten Zeitraum und alle urteilsgemäßen Tintenpatronen“, zurück. Dass diese Mitteilung zur Erfüllung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht ausreichend sein kann, erschließt sich bereits daraus, dass die mitgeteilten Informationen im Detail lediglich Erwerbsvorgänge betreffen. Wann die betreffenden Tintenpatronen sodann angeboten und/oder veräußert wurden, hat der Schuldner bisher nicht mitgeteilt. Im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform II hat der Schuldner bisher keinerlei Informationen übermittelt und auch insoweit keine ausdrückliche Nullauskunft erteilt. Einer derartigen Klarstellung bedürfte es bereits deshalb, weil auch die angegriffene Ausführungsform II nach den sich im Tatbestand des Berufungsurteils des Senats zu findenden Tatsachenfeststellungen in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben wurde (Berufungsurteil, S. 5 unten). Dementsprechend erstreckt sich die erteilte Auskunft offensichtlich nicht auf „alle urteilsgemäßen Ausführungsformen“. In Bezug auf die angegriffene Ausführungsform III gilt Entsprechendes. Hier fehlen Angaben zu den Tintenpatronen mit den Seriennummern T2631, T2633, T2634 sowie E-2291. Zu den Tintenpatronen mit den Seriennummern E-3361, E-3362, E-3363 und E-3364 mangelt es zumindest an Angaben für die Jahre 2015 und 2016, ohne dass der Schuldner insoweit eine ausdrückliche Nullauskunft erteilt hätte. bb) Soweit sich der Schuldner in Bezug auf die nach Ziffer 2. geschuldeten Angaben zu einzelnen Lieferungen pauschal darauf beruft, in seinem ehemaligen Geschäftsbetrieb seien Tintenpatronen im Rahmen des Wareneingangs nicht individualisiert worden, weshalb eine Abnehmerzuordnung nicht möglich sei und sich nicht nachvollziehen lasse, an welche Abnehmer die streitgegenständlichen Tintenpatronen geliefert worden seien, bleibt der damit erhobene Unmöglichkeitseinwand ohne Erfolg. Zwar ist der Einwand der Unmöglichkeit auch im Vollstreckungsverfahren statthaft und sogar unabhängig davon beachtlich, ob die Unmöglichkeit ggf. sogar zu dem Zweck herbeigeführt worden ist, den Rechnungslegungsanspruch des Gläubigers zu vereiteln (BGH, GRUR 2009, 794 – Auskunft über Tintenpatronen). Denn das Zwangsmittel dient nicht der Bestrafung, sondern ausschließlich dazu, den Willen des Schuldners zu beugen. Die Verhängung von Zwangsmitteln verbietet sich jedoch erst dann, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner erfolglos alle zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, um seine Auskunftspflicht zu erfüllen (BGH, MDR 2009, 468; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 273, 275 – Scheibenbremse). Dass der Schuldner dem nachgekommen wäre und sich zumindest bemüht hätte, eine entsprechende Zuordnung vorzunehmen, ist jedoch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Schuldner den durch ihn erhobenen Unmöglichkeitseinwand auch im Beschwerdeverfahren nicht näher erläutert hat. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass der Wareneingang nichts mit dem Warenausgang und damit der Frage zu tun hat, an welche Abnehmer in welchem Umfang Tintenpatronen geliefert wurden. Dass der Schuldner über den Warenausgang keinerlei Bücher führte und nicht einmal Rechnungen stellte, aus denen sich die Lieferungen nachvollziehen lassen könnten, erscheint fernliegend und wird durch den Schuldner auch nicht behauptet. Selbst wenn der Schuldner unter denselben Typenbezeichnungen unterschiedlich gestaltete Tintenpatronen vertrieben hat, muss es ihm, gegebenenfalls mit einigem Ermittlungsaufwand, möglich sein, ggf. auch durch einen entsprechenden Abgleich des Warenein- und -ausgangs und seiner damaligen Lagerhaltung, die auskunftspflichtigen Tintenpatronen zu identifizieren und die durch ihn geschuldeten Informationen bereitzustellen. Dass der Schuldner diesbezüglich zumindest einen ernsthaften Versuch unternommen hätte, ist nicht ersichtlich. cc) Auch Angaben zu einzelnen Angeboten fehlen. Selbst wenn der Schuldner wie durch ihn behauptet seine Tintenpatronen über Endkundenportale wie etwa eBay, Amazon oder Tito vertrieben hat, kann er diesbezüglich entsprechende Auskünfte, etwa über die Anzahl der Angebote, deren Dauer oder Umfang, bereitstellen. Dem ist er nicht nachgekommen. dd) In Bezug auf den erzielten Gewinn teilt der Schuldner schließlich lediglich mit, basierend auf einer kalkulatorischen Marge i.H.v. 20 % des Einkaufspreises ergebe sich ein rechnerischer Gewinn i.H.v. 2.800,- €. Die Angaben zum erzielten Gewinn und zu den Gestehungskosten müssen jedoch in einer solchen Weise spezifiziert und mitgeteilt werden, dass sie für den Gläubiger aus sich heraus verständlich sind, auf ihre Schlüssigkeit überprüft und stichprobenhaft verifiziert werden können (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.05.2011, Az.: I-2 W 10/11, BeckRS 2012, 4013; Cepl/Voß/Haft, 2. Aufl.,§ 888 Rz. 32). Dem werden die bisher übermittelten Informationen nicht im Ansatz gerecht. II. Die Höhe des verhängten Zwangsgeldes begegnet keinen Bedenken. Nachdem diese durch den Schuldner im Beschwerdeverfahren auch nicht gesondert beanstandet wird, macht sich der Senat die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Kammer zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO hierfür ersichtlich nicht gegeben sind.