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Urteil

2 U 25/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0813.2U25.19.00
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Tenor
  • I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Mai 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

  • II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

  • III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.

  • IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • V. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- € festgesetzt, wovon 90.000,- € auf die Feststellung der Schadenersatzpflicht und 50.000,- € auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Mai 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagten zu 90 %. IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- € festgesetzt, wovon 90.000,- € auf die Feststellung der Schadenersatzpflicht und 50.000,- € auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 80… (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung (nur die Beklagte zu 1)) sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 19. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 10 2005… vom 24. Dezember 2007 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 27. Juni 2007. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12. November 2008 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 50 2006…) steht in Kraft. Allerdings wurde das Klagepatent im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens lediglich in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten. Die Einzelheiten des im Nichtigkeitsverfahren verkündeten, mit Beschluss vom 21. März 2019 berichtigten (vgl. Anlage HL 2) Urteils des Bundespatentgerichts vom 28. Februar 2019 lassen sich der Anlage B1b entnehmen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten am 2. Juli 2019 beim Bundesgerichtshof Berufung eingelegt. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Schnellspanner, insbesondere für Fahrräder“. Sein Patentanspruch 1 ist in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen und allein streitgegenständlichen Fassung wie folgt gefasst: „Laufradschnellspanner (1) zur Befestigung eines Laufrades an einem Fahrrad, mit einer sich in axialer Richtung erstreckenden Zugstange, einem Endstück (8) an einem ersten Ende der Zugstange (6), einem Spannstück (2) an dem zweiten Ende der Zugstange und mit einer Spanneinrichtung (11) zum Spannen des Spannstücks, wobei die Spanneinrichtung (11) einen Hebel (11a) zum Aufbringen der Spannkraft und eine Spannhülse mit einem Übertragungsabschnitt (11c) zum Übertragen der Spannkraft auf einen Eingriffsabschnitt (2b) des Spannstücks umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass der Hebel (11a) gegenüber dem Spannstück (2) in der axialen Richtung der Zugstange (6) beweglich angeordnet ist und gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder (5) in der axialen Richtung der Zugstange (6) nach außen von einer Eingriffsstellung (20) in eine Drehposition (30) bewegbar ist, in der eine Winkelstellung des Hebels unabhängig von dem Spannungszustand einstellbar ist.“ Der durch die Klägerin daneben geltend gemachte Patentanspruch 15 lautet in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung: „Laufrad (40) mit einer Felge (42), und einer Nabe (41), wobei ein Laufradschnellspanner (1) vorgesehen ist, um das Laufrad (40) an einem Fahrrad zu befestigen, wobei der Laufradschnellspanner eine sich in axialer Richtung erstreckende Zugstange und ein Endstück an einem ersten Ende der Zugstange, sowie ein Spannstück an dem zweiten Ende der Zugstange und eine Spanneinrichtung zum Spannen des Spannstücks aufweist, wobei die Spanneinrichtung einen Hebel zum Aufbringen der Spannkraft und eine Spannhülse mit einem Übertragungsabschnitt zum Übertragen der Spannkraft auf einen Eingriffsabschnitt des Spannstücks umfasst, wobei der Hebel gegenüber dem Spannstück in der axialen Richtung der Zugstange beweglich angeordnet ist und gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder in der axialen Richtung der Zugstange nach außen von einer Eingriffsstellung in eine Drehposition bewegbar ist, in der eine Winkelstellung des Hebels unabhängig von dem Spannungszustand einstellbar ist.“ Hinsichtlich der Formulierung der lediglich im Wege von „insbesondere, wenn“ – Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 3, 4, 6, 8 und 11 wird auf das Urteil des Bundespatentgerichts Bezug genommen. Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1, 2, 3a, 3b und 8 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt nach der Klagepatentbeschreibung einen erfindungsgemäßen Schnellspanner. Bei Figur 2 handelt es sich um einen Schnitt A-A des Schnellspanners nach Figur 1. Das Detail B aus Figur 2 ist in Figur 3a in der Eingriffsstellung und in Figur 3b in der Drehposition gezeigt. Figur 8 ist schließlich eine schematische Ansicht eines erfindungsgemäßen Rades. Die Beklagte zu 2) ist ein in Taiwan ansässiges Unternehmen, das unter anderem Fahrradrahmen und -komponenten fertigt. Zu den durch sie hergestellten und vertriebenen Produkten gehören Achssysteme, die unter der Marke „A…“ vertrieben werden. Den Gegenstand des vorliegenden Verletzungsverfahrens bildet das Produkt „B…“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), das im August/September 2017 auf der Messe „C…“ in D… ausgestellt wurde. Die Beklagte zu 1) ist das „European Headquater“ der Beklagten zu 2). Sie vertreibt deren Produkte, darunter die angegriffene Ausführungsform, in Deutschland. Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Abbildung der angegriffenen Ausführungsform entstand am Messestand, den die Beklagte zu 1) als Ausstellerin für A…-Produkte der Beklagten zu 2) einrichtete und zeigen die dort präsentierte angegriffene Ausführungsform: Die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform wird aus den nachfolgend eingeblendeten, durch die Klägerin zur Akte gereichten und im Folgenden verkleinert wiedergegebenen Abbildungen deutlich: Die angegriffene Ausführungsform besteht aus einer sich in axialer Richtung erstreckenden Achse (6) mit einem Außengewinde an dem einen und einem Spannelement (2) an dem anderen Ende. Das Spannelement umfasst eine Spanneinrichtung (11) zum Spannen des Spannelements. Die Spanneinrichtung besteht aus einem Hebel (11) zum Aufbringen der Spannkraft und aus einer Spannenhülse mit einem Übertragungsabschnitt (11c) zum Übertragen der Spannkraft auf einen Eingriffsabschnitt (2b) des Spannelementes. Der Hebel ist gegenüber dem Spannelement in axialer Richtung der Achse beweglich. Zur Befestigung eines Laufrades wird die angegriffene Ausführungsform mit dem Außengewinde voran durch die Durchgangslöcher der Gabelenden und die Nabe des Laufrades gesteckt. Eine Seite der Gabelenden weist ein Innengewinde auf, in welches das Außengewinde der Achse unter Aufbringung von Kraft auf den Hebel eingeschraubt werden kann. Der Hebel kann bei der angegriffenen Ausführungsform entlang der axialen Richtung („Axial Direction“ – AD) der Achse aus einer Halteposition in eine Drehposition bewegt werden. In der Drehposition kann die Winkelstellung des Hebels unabhängig von dem Spannungszustand eingestellt werden. Dabei verhindern Kugeln (5a) in einer Kugelraste, an denen eine Kante (11d) der Spannhülse der Spannvorrichtung anliegt, dass der Hebel aus der Halteposition gerät. Wird der Hebel aus der Halteposition in die Drehposition gebracht, bewegen sich die Kugeln im rechten Winkel zur axialen Richtung der Achse gegen die Vorspannung der Feder. Nach Überwindung dieser Vorspannung verliert diese die Wirkung. Der Nutzer muss den Hebel deshalb aktiv in die Halteposition zurückdrücken. Dies geschieht wie beim Herausziehen unter Überwindung des durch die Kugelrasten erzeugten Widerstandes. Die Klägerin sieht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare (Patentanspruch 1) bzw. mittelbare (Patentanspruch 15) Verletzung des Klagepatents. Die Beklagten, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten haben, haben bereits erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Mit Urteil vom 16. Mai 2019 hat das Landgericht Düsseldorf eine unmittelbare (Patentanspruch 1) sowie eine mittelbare (Patentanspruch 15) Verletzung des Klagepatents bejaht und wie folgt erkannt: I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 2., zu unterlassen 1. Laufradschnellspanner zur Befestigung eines Laufrades an einem Fahrrad, mit einer sich in axialer Richtung erstreckenden Zugstange, einem Endstück an einem ersten Ende der Zugstange, einem Spannstück an dem zweiten Ende der Zugstange und mit einer Spanneinrichtung zum Spannen des Spannstücks, wobei die Spanneinrichtung einen Hebel zum Aufbringen der Spannkraft und eine Spannhülse mit einem Übertragungsabschnitt zum Übertragen der Spannkraft auf einen Eingriffsabschnitt des Spannstücks umfasst, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn der Hebel gegenüber dem Spannstück in der axialen Richtung der Zugstange beweglich angeordnet ist und gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder in der axialen Richtung der Zugstange nach außen von einer Eingriffsstellung in eine Drehposition bewegbar ist, in der eine Winkelstellung des Hebels unabhängig von dem Spannungszustand einstellbar ist; 2. Laufradschnellspanner, die geeignet sind, in einem Laufrad mit einer Felge und einer Nabe eingesetzt zu werden, wenn der Laufradschnellspanner vorgesehen ist, um das Laufrad an einem Fahrrad zu befestigen, wobei der Laufradschnellspanner eine sich in axialer Richtung erstreckende Zugstange und ein Endstück an einem ersten Ende der Zugstange, sowie ein Spannstück an dem zweiten Ende der Zugstange und eine Spanneinrichtung zum Spannen des Spannstücks aufweist, wobei die Spanneinrichtung einen Hebel zum Aufbringen der Spannkraft und eine Spannhülse mit einem Übertragungsabschnitt zum Übertragen der Spannkraft auf einen Eingriffsabschnitt des Spannstücks umfasst, wobei der Hebel gegenüber dem Spannstück in der axialen Richtung der Zugstange beweglich angeordnet ist und gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder in der axialen Richtung der Zugstange nach außen von einer Eingriffssteilung in eine Drehposition bewegbar ist, in der eine Winkelstellung des Hebels unabhängig von dem Spannungszustand einstellbar ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern. II. Die Beklagten werden verurteilt, 1. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 12. Dezember 2008 die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderen Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse gemäß Ziffer I. bestimmt waren, einschließlich der gewerblichen Empfänger, denen die Erzeugnisse gemäß Ziffer I. kostenfrei zur Verfügung gestellt wurden, und c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gemäß Ziffer I. sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in Kopie vorzulegen sind, und wobei auf den Kaufbelegen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Juli 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Lieferanten oder anderen Vorbesitzer sowie - im Falle von mehreren Teilbestellungen - durch Kennzeichnung der jeweils zusammenhängenden Teile der Bestellungen; b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und der Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen; c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; d) der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebieten, Anrufzeiten und -zahlen bei Online-Werbung; e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Angaben zu II. 2) e) nur für den Zeitraum nach dem 11. Dezember 2008 zu machen sind; wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und der Klägerin gegenüber zu Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer, Angebotsempfänger und/oder Lieferungen in der Mitteilung enthalten sind. III. Es wird festgestellt, 1. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin für die in Ziffer I. bezeichneten und im Zeitraum zwischen dem 27. Juli 2007 und dem 11. Dezember 2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen; 2. dass die Beklagten verpflichtet sind, allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I. bezeichneten und seit dem 12. Dezember 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. IV. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. V. Die Beklagten werden verurteilt, die unter Ziffer I. beschriebenen, in den Besitz gewerblicher Abnehmer gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht auf eine Verletzung des EP 1 801… in Deutschland erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die durch das Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre sei nicht auf herkömmliche Schnellspanner, wie sie im Stand der Technik bekannt gewesen seien, beschränkt. Ob und wieweit im allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Begriff des „Schnellspanners“ eine bestimmte konstruktive Gestaltung verbunden sei, könne dahinstehen. Unter Berücksichtigung der in Patentanspruch 1 zu findenden Zweckangabe müsse ein erfindungsgemäßer Schnellspanner allenfalls geeignet sein, ein Laufrad durch die Bewirkung einer Klemmkraft auf die Gabellenden an einem Fahrrad zu befestigen. Allein aufgrund des Begriffes „Schnellspanner“ seien über die im Patentanspruch zu findenden Merkmale hinaus keine höheren Anforderungen zu stellen. Des Weiteren verstehe der Fachmann unter einem Endstück im Sinne des Klagepatents im Ausgangspunkt ein räumlich-körperliches Bauteil, welches in Abgrenzung zur Zugstange und zum Spannstück zu sehen sei. Es handele sich um ein Konterstück, also ein Gegenlager zu den auf die Zugstange wirkenden axialen Kräften. Insofern bedürfe es einer Verbindung mit dem einen Ende der Fahrradgabel, um beim Verspannen des Spannstücks die Zugkraft auf die Gabel zu übertragen. Vorgaben zur näheren räumlich-körperlichen Ausgestaltung dieses Endstücks fänden sich in Patentanspruch 1 nicht. Bei dem Endstück könne es sich daher auch um einen bloßen Gewindeabschnitt auf der Zugstange handeln. Soweit sich in Patentanspruch 1 schließlich die Vorgabe finde, dass der Hebel gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder in axialer Richtung in eine Drehposition gebracht werden könne, beziehe sich die Wendung „in axialer Richtung“ auf den Hebel und beschreibe dessen Bewegungsrichtung. Nicht verlangt werde, dass die Vorspannkraft der Vorspannfeder in axialer Richtung wirken müsse. Der Wortlaut lasse vielmehr auch eine Auslegung zu, nach welcher der Hebel in der axialen Richtung bewegbar sein müsse, wenn die Spannhülse außer Eingriff mit dem Spannstück gebracht werden solle. Beansprucht seien auch Konstruktionen, bei denen zum Versetzen des Hebels in die freie Drehposition eine Federkraft überwunden werden müsse, die dann, einmal überwunden, wirkungslos werde. Ausgehend von diesen Überlegungen begründe das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine unmittelbare und eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Abweisungsreif sei die Klage lediglich, soweit sich die Klägerin auch gegen die Herstellung der angegriffenen Ausführungsform wende. Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 17. Mai 2019 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Juni 2019 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung weiterverfolgen. Sie wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen insbesondere geltend: Das Klagepatent beziehe sich ausschließlich auf Schnellspanner, die strikt von Steckachsen zu unterscheiden seien. Schnellspanner für Fahrradlaufräder dienten ausschließlich der Befestigung von Laufrädern. Sie seien keine Achsen, sondern würden vielmehr durch die eigentliche Achse geschoben, die wiederum mit der Nabe des Laufrades in Verbindung stehe. Das Laufrad werde durch die nach unten offenen Ausfallenden in den Rahmen bzw. die Gabel geschoben und durch den Druck des Schnell-spanners fixiert. Im Gegensatz dazu dienten Steckachsen nicht nur zur Befestigung des Laufrades, sie seien vielmehr zugleich dessen Achse. Steckachsen bestünden in der Regel aus einem einzigen Teil. Sie könnten auf unterschiedlichste Weise befestigt werden. Die Rahmen für Steckachsen würden daher an den Gabelenden keine offenen Ausfallenden, sondern Durchgangslöcher aufweisen. Im Gegensatz zu Schnell-spannern müsse bei Steckachsen zur Befestigung eines Laufrades keine Spannung eingestellt werden, denn bei Steckachsen werde das Laufrad nicht durch mechanische Spannung festgehalten. Steckachsen zeichneten sich überdies gegenüber Schnell-spannern durch eine höhere Widerstandsfähigkeit und Seitensteifigkeit aus. Zudem verhinderten Steckachsen eine versehentliche schräge Montage der Laufräder. Bei einem Endstück handele es sich zudem um ein von der Zugstange und dem Spannstück abgrenzbares, eigenständiges Bauteil mit eigener Funktion. Es sei so ausgestaltet, dass es im Zusammenwirken mit der Spannvorrichtung auf der anderen Seite der Zugstange einen Pressdruck auf die Gabelaußenseite erzeuge. Jedenfalls stelle das Endstück aus fachmännischer Sicht immer eine einseitige Verdickung dar, um den Pressdruck auf die Gabelaußenseiten aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Ein Außengewinde auf der Zugstange könne das Endstück funktional nicht ersetzen. Erfindungsgemäß werde die auf den Spannhebel aufgebrachte Spannkraft in eine zwischen dem Spannstück und dem Endstück wirkende Klemmkraft umgewandelt, die das Rad in dem Rahmen bzw. der Gabel halte. Das Endstück habe mithin die Funktion, Druck auf die Fahrradgabel von außen zu geben. Ein Schnellspanner mit einer nicht klemmend wirkenden Spannkraft zwischen Spannstück und Endstück sei daher nicht von der technischen Lehre des Klagepatents erfasst. Entgegen der Auffassung des Landgerichts beziehe sich die Anweisung „in der axialen Richtung der Zugstange“ nicht auf die Bewegungsrichtung des Hebels, sondern auf die Wirkrichtung der Vorspannkraft der Vorspannfeder. Werde die Vorspannung aufgrund von Druckauftrag auf den Hebel überwunden, sorge die Feder dafür, dass die Spanneinrichtung wieder zurückgeführt werde, sobald der Zug an der Spanneinrichtung nachlasse. Davon ausgehend mache die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es handele sich um eine Steckachse. Zudem sei ein an einem Ende der Achse befindliches Außengewinde kein von der Achse abgrenzbares und eigenständiges Bauteil und damit kein Endstück im Sinne des Klagepatents. Überdies wirke die Vorspannung der Vorspannfeder bei der angegriffenen Ausführungsform senkrecht zur axialen Richtung der Achse und damit nicht wie gefordert in der axialen Richtung der Zugstange. Schließlich erfülle die angegriffene Ausführungsform nicht die erfindungsgemäße axiale Rückholfunktion. Die Kugelraste sei nicht dazu geeignet, den Hebel nach Einstellung der gewünschten Winkelposition wieder in die Halteposition zurückzuführen. Vielmehr obliege es dem Nutzer, den Hebel aktiv in die Halteposition zurückzudrücken. Die Kugelraste sei lediglich in der Lage, die Spanneinrichtung in der Halteposition zu halten. Sei die Vorspannung einmal überwunden, werde sie wirkungslos. Der Nutzer müsse den Hebel deshalb wieder aktiv in die Halteposition zurückdrücken, was wie beim Herausziehen unter Überwindung des durch die Kugel rasten erzeugten Widerstandes erfolge. Die Beklagten beantragen , das am 16. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4b O 128/17) abzuändern und die Klage abzuweisen. hilfsweise: den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof über den Rechtsbestand des Klagepatents EP 1 801 … (Az.: X ZR 61/19) auszusetzen. Die Klägerin beantragt , die Berufung zurückzuweisen, jedoch mit der Maßgabe, dass im Tenor am Ende von Ziff. I.1) und I.2) jeweils eingefügt wird: „wobei die durch die Beklagte zu 2) geschuldeten Angaben sämtliche Lieferungen an die jeweiligen Abnehmer umfassen, unabhängig davon, ob eine konkrete Lieferung von diesem Abnehmer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht wurde, wenn für die Beklagten konkrete Anhaltspunkte vorlagen, die es als naheliegend erscheinen lassen, dass die Abnehmer die gelieferte Ware in die Bundesrepublik Deutschland weiterliefern oder dort anbieten. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Das Klagepatent verstehe unter einem „Laufradschnellspanner“ eine Vorrichtung, mit welcher das Laufrad eines Fahrrades schnell eingespannt werden könne und deren körperliche Ausgestaltung die im Patentanspruch genannten Merkmale aufweise. Weder die Klagepatentbeschreibung noch der dort zitierte Stand der Technik böten für ein abweichendes Verständnis Anlass. Des Weiteren handele es sich auch bei einem mit einem Innengewinde zusammenwirkenden Außengewinde um ein klagepatentgemäßes Endstück. Dieses wirke genauso wie eine einfache Verdickung oder ein aufgeschraubtes Endstück, weil mehrere Steigungen eines Gewindes mit einem größeren Durchmesser in einem Gabelinnengewinde an den Teilen mit einem geringeren Durchmesser durch mehrere Verdickungen gehalten würden. Erfindungsgemäß müsse die Klemmkraft auch nicht auf die Gabelaußenseite wirken. Schließlich sage Patentanspruch 1 über den geometrischen Einbau der Vorspannfeder und deren geometrische Ausrichtung bereits bei philologischer Betrachtung nichts aus. Funktional solle der Hebel lediglich gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder von der Eingriffsstellung in eine Drehposition bewegbar sein. Den anspruchsgemäßen Ausgangspunkt der Bewegung des Hebels bilde die Eingriffsstellung, aus welcher der Hebel gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder herausbewegt werden solle. Mit der Frage, wie lange die Vorspannung wirken solle und was passiere, wenn sich der Hebel in der Drehposition befinde, befasst sich Patentanspruch 1 nicht. Zudem handele es sich bei der durch die Beklagte angesprochenen Rückführfunktion lediglich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel. Ausgehend von einem solchen Verständnis mache die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Im Übrigen sei der landgerichtliche Tenor im Hinblick auf die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung wie vorstehend ersichtlich zu ergänzen. Unstreitig vertreibe die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausführungsform umfangreich an auch nach Deutschland liefernde Vertriebspartner und Fahrradhersteller. Sie wisse daher, dass diese Unternehmen die angegriffene Ausführungsform auch in montiertem Zustand in Fahrrädern nach Deutschland lieferten. Den entsprechenden Vortrag der Klägerin hätten die Beklagten nicht bestritten, weshalb eine Mittäterschaft unstreitig sei. Die Auslandslieferungen der Beklagten zu 2) seien Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und bereits vom Tenor des landgerichtlichen Urteils umfasst. Abgesehen davon lägen hinsichtlich dieser Lieferungen nach den Grundsätzen der BGH-Entscheidung „Abdichtsystem“ (BGH, Urt. v. 16.05.2017, Az.: X ZR 120/15) auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung vor. Die Beklagten sind dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare sowie eine mittelbare wortsinngemäße Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagten wegen unmittelbarer sowie mittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zum Rückruf sowie – nur die Beklagte zu 1) – zur Vernichtung verurteilt und die Schadenersatz- und Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt. Der Klägerin stehen entsprechende Ansprüche aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. II § 1 Abs. 1 S. 1 IntPatÜG zu. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass. Soweit die Klägerin ihren gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag mit Schriftsatz vom 29. Juli 2020 um Auslandslieferungen erweitert hat, ist der Antrag unbestimmt und überdies wegen Versäumung der Anschlussberufungsfrist unzulässig. 1. Das Klagepatent betrifft einen Laufradschnellspanner für Fahrräder. Wie der Fachmann den einleitenden Bemerkungen in der Klagepatentschrift entnimmt, sind im Stand der Technik verschiedene Schnellspanner für Fahrräder bekannt. So offenbart die EP-A-1 0… ein Schnellspannsystem, bei dem die Klemmkraft durch das Umlegen eines Exzenters aufgebracht wird, nachdem die Klemmlänge mittels einer Mutter und eines Anschlags voreingestellt wird (Abs. [0003]). Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 7 veranschaulicht die technische Gestaltung eines solchen, aus dem Stand der Technik bekannten Schnellspanners: Ein derartiges System ist mit dem Nachteil verbunden, dass die Klemmlänge und somit die Klemmkraft nur durch Umlegen des Exzenters überprüft werden kann. Um den Exzenter in eine gewünschte Winkelposition zu bringen, muss er dementsprechend umgelegt und eine bereits bestehende Klemmung des Laufrades gelöst werden. Im Normalfall sind daher mehrere Zyklen erforderlich, bis die Klemmlänge und damit die Klemmkraft passen. Das Lösen des Laufrades kann zudem dazu führen, dass sich (auch) die Einbausituation der Bremsen sowie der Gangschaltung ändern (Abs. [0003] f.; [0011]; [0051] f.). Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, einen einfacher zu bedienenden Laufradschnellspanner für Fahrräder bereitzustellen (Abs. [0005]). Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung einen Laufradschnellspanner mit folgenden Merkmalen vor: 1. Laufradschnellspanner (1) zur Befestigung eines Laufrades an einem Fahrrad. 2. Der Laufradschnellspanner (1) weist auf: 2.1. eine Zugstange (6); 2.2. ein Spannstück (2); 2.3. eine Spanneinrichtung (11). 3. Die Zugstange (6) erstreckt sich in axialer Richtung. 4. Am ersten Ende der Zugstange (6) findet sich ein Endstück (8). 5. Am zweiten Ende der Zugstange (6) finden sich 5.1. ein Spannstück (2) und 5.2. eine Spanneinrichtung (11) zum Spannen des Spannstücks (2). 6. Die Spanneinrichtung (11) umfasst: 6.1. einen Hebel (11a) zum Aufbringen der Spannkraft und 6.2. eine Spannhülse. 6.2.1. Die Spannhülse verfügt über einen Übertragungsabschnitt (11c) zum Übertragen der Spannkraft auf einen Eingriffsabschnitt (2b) des Spannstücks (2). 7. Der Hebel (11a) ist 7.1. gegenüber dem Spannstück (2) in der axialen Richtung der Zugstange (6) beweglich angeordnet und 7.2. gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder (5) in der axialen Richtung der Zugstange (6) nach außen von einer Eingriffsstellung in eine Drehposition (30) bewegbar. 7.2.1. In der Drehposition (30) ist eine Winkelstellung des Hebels unabhängig von dem Spannungszustand einstellbar. Die Merkmale des durch die Klägerin im Hauptantrag daneben geltend gemachten Patentanspruchs 15 lassen sich wie folgt gliedern, wobei die Bezugsziffern ab der Merkmalsgruppe 3. durch den Senat ergänzt wurden: 1. Laufrad (40) mit einer Felge (42) und einer Nabe (41). 2. Es ein Laufradschnellspanner (1) vorgesehen ist, um das Laufrad an einem Fahrrad zu befestigen. 3. Der Laufradschnellspanner (1) weist auf: 3.1. eine Zugstange (6); 3.2. ein Spannstück (2); 3.3. eine Spanneinrichtung (11). 4. Die Zugstange (6) erstreckt sich in axialer Richtung. 5. Am ersten Ende der Zugstange (6) findet sich ein Endstück (8). 6. Am zweiten Ende der Zugstange (6) finden sich 6.1. ein Spannstück (2) und 6.2. eine Spanneinrichtung (11) zum Spannen des Spannstücks (2). 7. Die Spanneinrichtung (11) umfasst: 7.1. einen Hebel (11a) zum Aufbringen der Spannkraft und 7.2. eine Spannhülse. 7.2.1. Die Spannhülse verfügt über einen Übertragungsabschnitt (11c) zum Übertragen der Spannkraft auf einen Eingriffsabschnitt (2b) des Spannstücks (2). 8. Der Hebel (11a) ist 8.1. gegenüber dem Spannstück (2) in der axialen Richtung der Zugstange (6) beweglich angeordnet und 8.2. gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder (5) in der axialen Richtung der Zugstange (6) nach außen von einer Eingriffsstellung in eine Drehposition (30) bewegbar. 8.2.1. In der Drehposition (30) ist eine Winkelstellung des Hebels unabhängig von dem Spannungszustand einstellbar. 2. Zu Recht hat das Landgericht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbar wortsinngemäße Verletzung von Patentanspruch 1 des Klagepatents gesehen, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Die Verwirklichung der Merkmale 2.1. bis 3. sowie 5. bis 7.1. steht zwischen den Parteien nicht in Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die übrigen Merkmale des Patentanspruchs bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. a) Es handelt sich um einen Laufradschnellspanner im Sinne des Klagepatents (Merkmal 1. und 2.). Dem steht nicht entgegen, dass die angegriffene Ausführungsform an einer Seite der Gabel verschraubt wird. Ebenso wenig führt es aus dem Schutzbereich heraus, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform zugleich um die Achse des Rades handelt. Das Klagepatent kennt die durch die Beklagten angesprochene Unterscheidung zwischen einem Schnellspanner und einer Steckachse nicht. Anhaltspunkte für eine solche Unterscheidung finden sich weder in den streitgegenständlichen Patentansprüchen noch in der Klagepatentbeschreibung. Patentanspruch 1 stellt einen Laufradschnellspanner zur Befestigung eines Laufrades an einem Fahrrad unter Schutz (Merkmal 1.), dessen nähere räumlich-körperliche Ausgestaltung den in den Merkmalsgruppen 2. bis 7. aufgestellten Anforderungen entspricht. Konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung der Achse sucht der Fachmann, ein Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus oder der Feinwerktechnik, der über fundierte Kenntnisse in der Konstruktion von Laufrädern und deren Befestigung am Rahmen oder der Gabel eines Fahrrads und über mehrere Jahre Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfügt (vgl. BPatG-Urteil, S. 15 Mitte), dort vergebens. Weder verlangt Patentanspruch 1, dass es sich bei dem beanspruchten Laufradschnellspanner um ein von der Achse verschiedenes Bauteil handelt, noch stellt er die Anforderung auf, dass sich die Zugstange durch die Achse des Rades erstrecken muss. Soweit eine solche Gestaltung in Abs. [0042] der Klagepatentbeschreibung angesprochen ist, handelt es sich hierbei um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, das eine mögliche Ausgestaltung der Erfindung erläutert, ohne den Schutzbereich hierauf zu beschränken. Auch die Beschreibung des Klagepatents bietet für ein einschränkendes Verständnis weder Anlass noch stellt sie hierfür eine taugliche Grundlage dar. Soweit in dem dort beschriebenen Stand der Technik ein Schnellspanner erläutert wird, bei dem eine Spindel durch eine (Hohl-) Achse der Radnabenanordnung hindurchgeschoben und sodann eine Klemmwirkung erzeugt wird, kritisiert das Klagepatent daran den bei einer solchen Gestaltung mit der Einstellung der Klemmenlänge und der Klemmkraft verbundenen Aufwand (Abs. [0004], [0011], [0051] f.). Dieser soll mit dem anspruchsgemäßen Laufradschnellspanner reduziert werden (Abs. [0005]). Dafür, dass das Klagepatent zwingend an der vorbekannten Klemmvorrichtung, bei der nach unten geöffnete Ausfallenden zwischen Spann- und Endstück eingeklemmt werden, festhalten will, fehlt es in der Klagepatentbeschreibung an Hinweisen. Die Ausfallenden finden dort lediglich als Bezugsgröße für die Winkelposition des Spannhebels Erwähnung (Abs. [0010]), ohne dass sich das Klagepatent mit deren näherer technischer Gestaltung beschäftigt. Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung der in Abs. [0006] mit der Bemerkung, dort sei ein Schnellspanner gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 offenbart, angesprochenen BE-A-4…. Auch wenn in der vorgenannten Schrift ein Spannsystem gezeigt ist, bei dem die Zugstange zur Befestigung des Rades durch eine bereits vorhandene, hohle Achse geführt wird, lässt dies nicht den Schluss zu, nur eine solche Gestaltung sei vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst. Den entsprechenden Ausführungen in der Klagepatentbeschreibung lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass eine Gestaltung, wie sie in der vorgenannten Schrift offenbart wird, die Merkmale des Oberbegriffs von Patentanspruch 1 erfüllt. Nichts gesagt ist damit zu den Grenzen des Schutzbereichs, die gemäß Art. 69 EPÜ durch Auslegung der Patentansprüche unter Berücksichtigung der Patentbeschreibung und der Zeichnungen zu ermitteln sind. Auf dieser Grundlage ist auch unter Berücksichtigung der stets gebotenen funktionsorientierten Auslegung nicht ersichtlich, weshalb durch die Beklagten als „Steckachsen“ bezeichnete Bauteile von vornherein außerhalb des Schutzbereichs des Klagepatents liegen sollen. Bei diesen handelt es sich, soweit sie sämtliche weiteren Merkmale des Patentanspruchs erfüllen, vielmehr um anspruchsgemäße Laufradschnellspanner. Mit der Befestigung des unter Schutz gestellten Schnellspanners an der Gabel beschäftigt sich Patentanspruch 1 ebenso wenig wie mit der näheren Gestaltung der Achse. Diese liegen somit außerhalb des Erfindungsgegenstandes. Vorstehendes gilt umso mehr, da es auch für die Lösung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Aufgabe nicht auf eine bestimmte konstruktive Ausgestaltung der vorgenannten Bauteile ankommt. Nach dem Kern der Erfindung wird die Klemmkraft des Schnellspanners durch das Spannstück bestimmt. Der Hebel für die Übertragung der Spannkraft ist unabhängig davon in eine bestimmte, insbesondere frei wählbare Winkelposition einstellbar, wobei die Klemmkraft auch nicht von der Vorspannfeder abhängt (Abs. [0010]). Entscheidend ist somit die Entkopplung der Einstellung der Hebelposition von der Aufbringung der Klemmkraft (Abs. [0045]). Dadurch lässt sich der Spannhebel nachziehen, ohne den Schnellspanner zu lösen (Abs. [0054]). Die Positionierung des Spannhebels beeinflusst somit nicht den Sitz des Rades (Abs. [0050]). Hierfür ist es unerheblich, ob die Zugstange zugleich die Achse bildet (und deshalb dicker ausgestaltet ist) oder durch eine entsprechende Achse geführt wird. Ebenso wenig ist dafür entscheidend, ob das dem Hebel abgewandte Ende der Zugstange in ein in der Gabel befindliches Loch geschraubt oder an einem nach unten offenen Ausfallende einer Gabel über eine verschraubbare Mutter befestigt wird. In beiden Fällen kann es sich um einen Laufradschnellspanner im Sinne des Klagepatents handeln. Die durch den Senat als fachkundige Stellungnahme zu berücksichtigende Entscheidung des Bundespatentgerichts bietet für ein abweichendes Verständnis keinen Anlass. Zwar klemmt ein Laufradschnellspanner danach die Achse des Laufrades in den nach unten offenen Ausfallenden von Rahmen und Vorderradgabel fest (vgl. BPatG-Urteil, S. 16 unten). Die betreffenden Ausführungen beziehen sich jedoch auf das in Figur 8 des Klagepatents gezeigte, die Reichweite des Schutzbereichs nicht beschränkende Ausführungsbeispiel des Klagepatents. Weder lässt sich daraus der Schluss ziehen, nach Auffassung des Bundespatentgerichts fielen ausschließlich Gestaltungen in den Schutzbereich, deren technische Gestaltung eine Befestigung an offenen Ausfallenden gestattet, noch, dass es sich bei dem Klemmspanner und der Achse um separate Bauteile handeln muss. Dies gilt umso mehr, da die Achse des Laufrades auch dann am Rahmen bzw. der Vordergabel mithilfe des Laufradschnellspanners festgeklemmt werden kann, wenn es sich bei ihr um einen Bestandteil des Schnellspanners handelt. Dass erst im Nichtigkeitsverfahren der in der erteilten Anspruchsfassung zu findende Begriff „Schnellspanner“ auf einen „Laufradschnellspanner“ konkretisiert wurde, ist schließlich ebenfalls kein Grund, Patentanspruch 1 im Sinne der Beklagten einschränkend zu verstehen. Die durch die Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Entgegenhaltungen K 5 und K 9 offenbaren Handhebel, die beispielsweise im Werkzeugmaschinenbau verwendet werden (so auch: BPatG, S. 24 Mitte). Um sich von derartigen Gestaltungen abzugrenzen und den Schutzbereich auf den Fahrradbereich zu beschränken, wurde Patentanspruch 1 dahingehend geändert, dass nunmehr nicht mehr allgemein „Schnellspanner“, sondern „Laufradschnellspanner“ unter Schutz gestellt werden sollen. Dafür, dass das Bundespatentgericht mit der vorgenommenen Beschränkung Steckachsen aus dem Schutzbereich herausnehmen und die Erfindung von Solchen abgrenzen wollte, ist nichts ersichtlich. b) Die angegriffene Ausführungsform weist an einem ersten Ende der Zugstange ein Endstück auf (Merkmal 4.). aa) Über die räumliche Anordnung des Endstücks im Verhältnis zur Zugstange hinaus finden sich in Patentanspruch 1 keinerlei Vorgaben zu dessen näherer technischer Gestaltung. Um den sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Patentanspruchs ergebenden Anforderungen zu genügen, muss es sich dementsprechend um ein Bauteil handeln, welches an dem der Spanneinrichtung gegenüberliegenden Ende der Zugstange angeordnet ist. Nichts gesagt ist damit zu der Frage, ob es sich bei dem Endstück um ein von der Zugstange separates Bauteil handeln muss oder ob das Endstück auch, etwa in Form eines Außengewindes, in die Zugstange integriert sein kann. Ein Indiz dafür, dass auch die zuletzt angesprochene Gestaltung vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst sein kann, findet der Fachmann in Abs. [0017], wonach das Endstück auch einstückig mit der Zugstange verbunden sein kann. Mit anderen Worten muss es sich bei der Zugstange und dem Endstück um keine separaten Bauteile handeln. Beide müssen jedoch identifizierbar bleiben; andernfalls würde es sich um eine stets unzulässige Unterkombination handeln. Auch unter Berücksichtigung der dem Endstück patentgemäß zugedachten Funktion ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Endstück nicht auch in die Zugstange integriert sein kann. Damit der Laufradschnellspanner die ihm zugewiesene Funktion, die Befestigung eines Laufrades an einem Fahrrad, erfüllen kann, muss das Rad am Rahmen bzw. in der Gabel befestigt werden. Dabei wird das Laufrad zwischen dem Spann- und dem Endstück gehalten (vgl. BPatG-Urteil, S. 17, unten), wofür die auf den Spannhebel aufgebrachte Spannkraft in eine zwischen Spann- und Endstück wirkende Klemmkraft umgesetzt wird (Abs. [0010] a. E.). Erfindungsgemäß bedarf es somit eines Endstücks, um die zur Befestigung des Rades erforderliche Klemmkraft zu erzeugen. Eine Möglichkeit zur Erzeugung einer solchen Klemmkraft ist in den Figuren des Klagepatents nebst der zugehörigen Beschreibung gezeigt. Dabei weist das Endstück ein Innengewinde auf, welches mit einem Außengewinde der Zugstange zusammenwirkt. Genauer weist das Endstück die Form einer Schnellspannmutter auf und wird dementsprechend auf die Zugstange aufgeschraubt (Abs. [0043]). Im Zusammenwirken mit der Spanneinrichtung wird dadurch eine Klemmkraft erzeugt, die von außen auf die Gabelenden wirkt. Gleiches ist der Fall, wenn Endstück und Zugstange dergestalt einstückig ausgebildet sind, dass es sich wie in Abs. [0017] beschrieben bei dem Endstück um eine Verdickung der Zugstange handelt. In diesem Fall wird nicht das Endstück in Form einer Schnellspannmutter auf die Zugstange aufgeschraubt. Vielmehr sind Zugstange und Endstück von Anfang an unlösbar miteinander verbunden. Die Zugstange des Schnellspanners wird daher mit dem freien Ende auf ein Rad aufgeschoben. Im Anschluss wird das Spannstück aufgeschraubt. Auf eine derartige Gestaltung ist der Schutzbereich des Klagepatents jedoch nicht beschränkt. Insbesondere findet sich im Klagepatent an keiner Stelle ein Hinweis darauf, dass das Endstück zwingend dergestalt ausgebildet sein muss, dass eine Klemmkraft von außen auf die Gabel aufgebracht wird. Die auf den Spannhebel aufgebrachte Spannkraft kann vielmehr auch dann in eine zwischen Spann- und Endstück wirkende Klemmkraft umgesetzt werden, wenn das Endstück als Außengewinde ausgestaltet ist, welches in ein Innengewinde im Rahmen des Fahrrades eingeschraubt wird. Dass auch ein solches Einschrauben eine entsprechende Klemmkraft erzeugt, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung. Ebenso wie bei der Erzeugung einer auf die Außenseite der Gabel wirkenden Klemmkraft wird das Rad dadurch in der Gabel klemmend fixiert. bb) Dass die angegriffene Ausführungsform ausgehend von diesen Überlegungen über ein anspruchsgemäßes Endstück verfügt, lässt sich ohne Weiteres aus der nachfolgend eingeblendeten, der Klageschrift entnommenen Abbildung erkennen: Bei dieser Gestaltung ist das der Spanneinrichtung gegenüberliegenden Ende als Außengewinde ausgebildet, welches unstreitig in das Innengewinde des Rahmens geschraubt wird. Dementsprechend verfügt die angegriffene Ausführungsform über ein von der Zugstange abgrenzbares Bauteil, mit dessen Hilfe – im Zusammenwirken mit der Spanneinrichtung – die benötigte Klemmkraft zwischen Spann- und Endstück erzeugt werden kann und damit über ein erfindungsgemäßes Endstück. c) Schließlich ist der Hebel bei der angegriffenen Ausführungsform auch gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder in der axialen Richtung der Zugstange nach außen von einer Eingriffsstellung in eine Drehposition bewegbar (Merkmalsgruppe 7.2.). Bereits aus der Formulierung des Patentanspruchs geht klar hervor, worauf sich die angesprochene axiale Richtung bezieht: Der Hebel muss in der axialen Richtung der Zugstange nach außen bewegbar sein. Mit anderen Worten muss es möglich sein, den Hebel von der Zugstange wegzuziehen, um so die angestrebte Entkoppelung des Hebels vom Spannstück zwecks Einstellung der Winkelstellung zu ermöglichen. Diese Bewegung muss gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder erfolgen. Ob die zu überwindende Vorspannung in der axialen Richtung der Zugstange wirkt, stellt Patentanspruch 1 in das Belieben des Fachmanns. Hierzu finden sich im Patentanspruch keinerlei Vorgaben. Entscheidend ist nur, dass eine entsprechend vorgespannte Vorspannfeder existiert, deren Federkraft beim Herausziehen des Hebels überwunden werden muss. Dem Fachmann erschließt sich der Sinn dieser Anordnung ohne Weiteres: Beim Herausziehen des Hebels soll ein Widerstand überwunden werden, der verhindert, dass der Hebel seine Lage in der Eingriffsstellung selbständig ändert. Dieses Ziel lässt sich nicht nur dadurch erreichen, dass die Vorspannfeder – wie im bevorzugten Ausführungsbeispiel (vgl. Abs. [0049], [0058], [0060] und [0068]) – in axialer Richtung der Zugstange wirkt. Eine vergleichbare Wirkung ist auch – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – durch eine senkrecht zur Zugstange angeordnete Feder, die den Hebel in der Eingriffsstellung vorspannt, realisierbar. Liegt der Hebel bei einer solchen Gestaltung an der Kugeloberfläche an, bewirkt eine axiale, nach außen gerichtete Bewegung, dass die Kugel gegen die Kraft der Feder gedrückt wird. Die Federkraft der Feder wirkt hierdurch axial und spannt den Hebel in die Eingriffsstellung vor. Anhaltspunkte dafür, dass letztere Gestaltung nicht in den Schutzbereich des Klagepatents fallen soll, sucht der Fachmann in der Klagepatentbeschreibung vergebens. In deren allgemeinem Teil beschäftigt sich lediglich Abs. [0008] mit der Vorspannfeder und belässt es bei der im Patentanspruch wiederholten allgemeinen und den Schutzbereich nicht im Sinne einer axial wirkenden Vorspannfeder einschränkenden Formulierung, der Hebel sei entgegen der Vorspannung einer Vorspannfeder in der axialen Richtung der Zugstange nach außen von einer Eingriffsstellung in eine Drehposition bewegbar. Soweit die Figuren nebst der zugehörigen Beschreibung eine axial angeordnete Vorspannfeder zeigen, handelt es sich um eine mögliche Gestaltung der Feder, die mit dem Vorteil verbunden ist, dass der Spannhebel nach dem Loslassen durch die Vorspannkraft der Vorspannfeder wieder zurück in die Eingriffsstellung gelangt und den Schnellspannhebel arretiert (vgl. Abs. [0049], [0060]). Mit einer solchen Rückführung des Hebels beschäftigt sich Patentanspruch 1 jedoch nicht, sondern stellt allein auf die umgekehrte Richtung, die Bewegung des Hebels von der Eingriffsstellung in die Drehposition ab. Dort muss die Bewegung des Hebels gegen die Vorspannung einer Vorspannfeder erfolgen. Zur Rückführung des Hebels von der Drehposition in die Eingriffsstellung finden sich in Patentanspruch 1 keinerlei Vorgaben. Diese kann somit über ein Zurückziehen des Hebels durch die Federkraft der Vorspannfeder erfolgen. Ebenso vom Schutzbereich umfasst ist eine Gestaltung, bei welcher der Hebel durch den Nutzer manuell in die Eingriffsposition zurückgeführt wird. 2. Nachdem das den Gegenstand von Patentanspruch 15 geschützte Laufrad in seiner konstruktiven Gestaltung bis auf die zusätzlich vorgesehene Felge (42) und Nabe (41) Patentanspruch 1 entspricht, kann zur Reichweite des Schutzbereichs vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Beklagten haben im Berufungsverfahren die Feststellungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung nicht gesondert angegriffen, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden kann. 3. Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zum Rückruf sowie (nur die Beklagte zu 1)) zur Vernichtung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Klägerin, um ihr eine Berechnung ihrer Schadensersatzansprüche zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Zu Recht hat das Landgericht zudem eine Entschädigungspflicht der Beklagten bejaht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 4. Soweit die Klägerin ihren gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag mit Schriftsatz vom 29. Juli 2020 um Auslandslieferungen der Beklagten zu 2) erweitert hat, ist der Antrag unbestimmt und wegen Versäumung der Anschlussberufungsfrist unzulässig. a) Eine Ergänzung des Auskunfts- und Rechnungslegungsausspruchs in dem durch die Klägerin intendierten Sinne scheitert bereits an der mangelnden Bestimmtheit des Antrages (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). aa) Die Erfüllung eines ausgeurteilten Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungs-legung setzt eine nach Maßgabe von Urteilstenor und -gründen formal vollständige Rechnungslegung voraus. Entscheidend ist nicht die materielle Rechtslage, sondern ausschließlich dasjenige, was der Vollstreckungstitel zum Inhalt und Umfang der Aus-kunfts- und Rechnungslegungspflicht vorgibt. Es müssen – rein formal betrachtet und grundsätzlich unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der erteilten Auskünfte – zu sämtlichen Einzelheiten, über die der Urteilsausspruch den Schuldner zu Angaben verpflichtet, Auskünfte vorhanden sein, wobei zur Auslegung des Vollstreckungstitels über den Umfang der geschuldeten Rechnungslegung die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind. Auskünfte über Handlungen und andere Umstände, welche im Urteilstenor keinen Niederschlag gefunden haben, können im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erzwungen werden und auch für materiell-rechtliche Erwägungen außerhalb des Erkenntnisverfahrens ist im Zwangsmittelverfahren kein Raum (BGH, GRUR 2014, 605 – Flexitanks II; BGH, NJW-RR, 2007, 1475, 1476 [betr. § 887 ZPO]; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 273 f. – Scheibenbremse; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2015, Az.: I-2 W 29/14; Beschl. v. 26.05.2015, Az.: I-2 W 9/15, BeckRS 2016, 5567; Beschl. v. 21.01.2016, Az.: I-15 W 12/15, BeckRS 2016, 6336; Beschl. v. 13.01.2019, Az.: I-2 W 5/19; Beschl. v. 29.04.2020, Az.: I-2 W 9/20; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Abschn. H, Rz. 224). bb) Umgekehrt folgt daraus für das Erkenntnisverfahren, dass bereits der Urteilsausspruch so konkret zu sein hat, dass die Beklagten unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe ohne Weiteres in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Informationen zur Erfüllung ihres Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangt werden. Dies bedingt, dass sich bereits aus dem einer möglichen späteren Vollstreckung zugrundeliegenden Titels klar ergibt, unter welchen Voraussetzungen jeweils konkret benannte Informationen verlangt werden. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn – wie hier – weder ersichtlich ist, welche Anhaltspunkte die ergänzende Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht der Beklagten auslösen sollen, noch, unter welchen Voraussetzungen eine Lieferung nach Deutschland oder ein entsprechendes Angebot durch Abnehmer der Beklagten naheliegt. Die Beantwortung dieser Fragen kann nicht dem allein auf die Rechtsdurchsetzung gerichteten, formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben, in welchem sich materiell-rechtliche Erwägungen außerhalb des Erkenntnisverfahrens verbieten. b) Abgesehen davon ist die Einbeziehung von Auslandslieferungen in den vorliegenden Rechtsstreit ohnehin als neuer Streitgegenstand und ihre Einführung in den Prozess damit als Klageerweiterung zu bewerten. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. aa) Zwar hat die Klägerin in ihrer Klageschrift pauschal und ohne nähere Begründung auch auf Auslandslieferungen der Beklagten zu 2) Bezug genommen. Im landgerichtlichen Urteil findet sich davon jedoch – angesichts des lediglich in einem Absatz versteckten und nicht näher erläuterten Vortrages verständlich – weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen ein Wort. Die Klägerin wäre deshalb gehalten gewesen, innerhalb der Frist des § 320 ZPO auf eine Ergänzung des landgerichtlichen Urteils im Tatbestand hinzuwirken und (auf dieser Grundlage) um eine Urteilsergänzung gemäߧ 321 ZPO nachzusuchen. Auf diese Weise hätte sie es bewerkstelligen können, dass sich das landgerichtliche Urteil auch zu die Mittäterschaft begründenden Auslandssachverhalten verhält. Nachdem die Klägerin beides versäumt hat, ist die Rechtshängigkeit für den vom Landgericht nicht beschiedenen Teil des Streitgegenstandes (Auslandslieferungen der Beklagten zu 2)) beim Landgericht entfallen. Dieser (vom Landgericht nicht beschiedene) Teil des Streitgegenstandes ist deswegen nicht in die Berufungsinstanz gelangt. In dem Aufgreifen der Auslandslieferungen liegt dementsprechend nicht bloß eine Antragserweiterung bei unverändertem Streitgegenstand (die zu jedem Zeitpunkt des Berufungsverfahrens möglich wäre), sondern eine Klageerweiterung, mit der ein neuer Streitgegenstand (Lebenssachverhalt) eingeführt wird. bb) Ein in erster Instanz obsiegender Kläger muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings der Berufung der Gegenseite anschließen, wenn er sich nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken, sondern – wie hier – seinerseits eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen will. Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, NJW 2008, 1953, 1954; NJW 2009, 1870; GRUR 2012, 180 – Werbegeschenke; NJW 2015, 2812; Urt. v. 09.06.2020, Az.: X ZR 142/18, GRUR-RS 2020, 15979 – Penetrometer; OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 299, 303 – Kupplungsvorrichtung; GRUR-RR 2017, 249, 251 – Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 17.01.2019, Az.: I-15 U 132/14, BeckRS 2019, 7922; Urt. v. 21.02.2019, Az.: I-2 U 3/18, BeckRS 2019, 6090; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 264 Rz. 3). Eine Anschlussberufung ist nach § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich nur bis zum Ablauf der Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Dies gilt auch für eine Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO (BGH, GRUR 2012, 45 – Diglycidverbindung). Nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung ist eine Anschlussberufung danach nur möglich, wenn sich der neue Antrag ohne Änderung des Klagegrundes als Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO darstellt oder auf ein Surrogat im Sinne von § 264 Nr. 3 ZPO gerichtet ist (BGH, Urt. v. 09.06.2020, Az.: X ZR 142/18, GRUR-RS 2020, 15979 – Penetrometer). bb) Keine der vorgenannten Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Auch wenn allein der objektive Inhalt des Begehrens maßgeblich ist und es damit der Zulässigkeit der Anschlussberufung nicht entgegensteht, dass die Klägerin nicht explizit von einer Solchen gesprochen hat (vgl. BGHZ 204, 134 = NJW 2015, 1296; vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 299 – Kupplungsvorrichtung, m.w.N.; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 249, 251 – Lichtemittierende Vorrichtung), hat die Klägerin die aufgrund ihres erstinstanzlichen Obsiegens zu wahrende Anschlussberufungsfrist des§ 524 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht eingehalten. Die mit Verfügung vom 17. September 2019 (Bl. 219 ff. GA) ordnungsgemäß gesetzte Berufungserwiderungsfrist endete am 30. Dezember 2019 und war damit im Zeitpunkt des Eingangs des die Klageerweiterung enthaltenden Vortrages bereits abgelaufen. Überdies handelt es sich bei der Einbeziehung von Auslandslieferungen auch weder um eine Klagebeschränkung noch um ein Surrogat. Vielmehr begehrt die Klägerin eine Erweiterung der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht auf weitere Angebote und Lieferungen, die – wie ausgeführt – bisher noch nicht Gegenstand des landgerichtlichen Urteils waren. Eine solche Klageerweiterung war der erstinstanzlich obsiegenden Klägerin somit – wie ausgeführt – nur bis zum Ablauf der Anschlussberufungsfrist möglich. Mit deren Ablauf ist die Rechtshängigkeit des vom Landgericht nicht beschiedenen Teils des Streitgegenstandes im Rechtsstreit endgültig weggefallen und muss durch eine neue Hauptsacheklage abermals begründet werden. 5. Für eine Aussetzung der Verhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens besteht kein Anlass, § 148 ZPO. a) Wenn das Klagepatent – wie hier – mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rz. 4 – Kurznachrichten). Denn eine – vorläufig vollstreckbare – Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum Rückruf sowie zur Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs führen zu können, sondern auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein – und gegebenenfalls das einzige – Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rz. 4 – Kurznachrichten; st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30/16, Rz. 213). b) Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die durch die Beklagten erhobenen Einwände gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vermögen eine derartige hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht zu begründen. Dass die Beklagen ihrem Aussetzungsantrag offenbar selbst keine großen Erfolgsaussichten beimessen, haben sie bereits dadurch deutlich gemacht, dass sie im Berufungsverfahren auf den Rechtsbestand erstmals in der Berufungserwiderung vom 5. März 2020 zurückgekommen sind, obwohl sie bereits am 2. Juli 2019 und damit weit vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Verletzungsverfahren gegen das Urteil des Bundespatentgerichts Berufung eingelegt haben. Hinzu kommt, dass die durch die Beklagten zur Begründung ihres Aussetzungsbegehrens herangezogenen Druckschriften sämtlich bereits durch das Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren berücksichtigt wurden. Wie bereits das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat, offenbart keine der in Bezug genommenen Entgegenhaltungen einen Laufradschnellspanner im Sinne des Klagepatents, und zwar auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zum Schutzbereich. Die US 5 3… (K 4) beschäftigt sich mit dem Gestell eines Rollators, bei dem die Griffhöhe verstellt werden kann. In der US 4 5… (K 5) bzw. der DE 33 4… (K 5a) wird zwar allgemein und ohne konkreten Verwendungszweck ein Handhebel beschrieben, der bevorzugt im Zusammenhang mit Werkzeugmaschinen verwendet werden kann. Vergleichbares gilt im Hinblick auf den in der der EP 1 21… (K 9) beschriebenen Handhebel, der bevorzugt als Klemmhebel eingesetzt wird. In keiner der der Entgegenhaltungen wird jedoch ein Laufradschnellspanner zur Befestigung eines Laufrades an einem Fahrrad offenbart. Weshalb die vorgenannten Schriften gleichwohl neuheitsschädlich sein sollen, haben Beklagten nicht überzeugend darzulegen vermocht. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die durch die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung im Rechtsbestandsverfahren ausführlich diskutierte Entgegenhaltung K 5/K 5a. Die Schrift, bei der es wie ausgeführt bereits an der Offenbarung eines Laufrad schnellspanners i.S.v. Merkmal 1. fehlt, beschäftigt sich im Schwerpunkt mit der technischen Gestaltung eines Handhebels. Dieser kann insbesondere für eine Spindel oder Achse eingesetzt werden (vgl. Patentanspruch 1 der Entgegenhaltung). Auch wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden kann, dass eine solche Spindel regelmäßig über ein Außengewinde verfügt, fehlt es an der Offenbarung eines anspruchsgemäßen Endstücks. Klagepatentgemäß können Zugstange und Endstück zwar einstückig ausgebildet sein, wobei das Endstück auch als Außengewinde ausgebildet sein kann. Gleichwohl muss das Endstück – abgrenzbar zur Zugstange – identifizierbar sein. Dies ist dann nicht der Fall, soweit die Zugstange insgesamt über ein Außengewinde verfügt. Dementsprechend fehlt es in der Entgegenhaltung zudem an der Offenbarung eines Endstücks an einem Ende der Zugstange (Merkmal 4., so auch BPatG-Urt., S. 20 Mitte). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.Vm. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).