Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.03.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (2 O 186/16) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.265,82 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin ist eine von vier Übertragungsnetzbetreiberinnen, die in Deutschland ein Höchstspannungsnetz betreiben. Als Übertragungsnetzbetreiberin ist sie für die Durchführung des deutschlandweiten Ausgleichsmechanismus nach dem EEG zuständig. Von Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie der Beklagten, die in der Regelzone der Klägerin Strom an Letztverbraucher liefern, erhebt die Klägerin nach dem EEG die sog. EEG-Umlage. Im Jahr 2012 betrug diese 3,592 ct/kWh und im Jahr 2014 bereits 6,240 ct/kWh. Im Jahr 2014 meldete die Beklagte an die Klägerin jeweils bis zum 20. eines Monats ihre voraussichtlichen Stromliefermengen für den darauffolgenden Monat über das von der Klägerin hierfür eingerichtete Internetportal. Die Klägerin bestätigte der Beklagten deren Mitteilungen noch im gleichen Monat mit Schreiben (Anlagen K1 bis K12), denen Anlagen beigefügt waren, aus denen sich die von der Beklagten gemeldeten Liefermengen ergaben. Auf der Grundlage der Meldungen der Beklagten berechnete die Klägerin ihr die für den jeweiligen Monat zu zahlenden Abschläge auf die EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 (Anlagen K15 bis K26). Für das Jahr 2014 ergab sich aus den monatlichen Meldungen der Beklagten eine von dieser an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von insgesamt 189.509.491 kWh. Tatsächlich lieferte die Beklagte im Jahr 2014 aber mehr Strom an Letztverbraucher. Zugleich war der Anteil der Liefermengen an Letztverbraucher, deren Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 68 EEG 2014 begrenzt war, deutlich geringer als von der Beklagten gegenüber der Klägerin monatlich angegeben und der Anteil der Liefermengen an Letztverbraucher, die der vollen EEG-Umlagepflicht unterfielen, war deutlich höher. Aus der vom Wirtschaftsprüfer testierten Jahresendabrechnung der Beklagten vom 22.05.2015 (Anlage K27) ergab sich eine von der Beklagten im Jahr 2014 an Letztverbraucher gelieferte Gesamtstrommenge von 190.484.951 kWh. Aus ihr ergab sich außerdem, dass hiervon 103.484.030 kWh auf Lieferungen an sog. privilegierte Letztverbraucher entfielen und 87.000.921 kWh auf Lieferungen an sog. nicht privilegierte Letztverbraucher, deren Strombezug der vollen EEG-Umlage unterliegt. Bei den sog. privilegierten Letztverbrauchern handelte es sich um zwei Sonderkunden der Beklagten, die Q… GmbH und die T… AG, bei denen eine registrierende Lastgangmessung (RLM) installiert war. Auf der Grundlage der Jahresendabrechnung der Beklagten errechnete sich ein von dieser als EEG-Umlage für 2014 zu zahlender Betrag von insgesamt 6.169.313,23 €. Abzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten Abschläge von insgesamt 5.099.746,26 € verblieb ein noch als EEG-Umlage zu zahlender Betrag von 1.069.566,97 €. Die Klägerin berechnete der Beklagten diesen Betrag mit Jahresendabrechnung vom 31.07.2015 (Anlage K28). Die Rechnung enthielt darüber hinaus einen von der Beklagten für das Jahr 2012 als EEG-Umlage nachzuzahlenden Betrag von 42.044,22 €, den die Klägerin der Beklagten zuvor nicht berechnen konnte. Die Beklagte hatte der Klägerin erst Ende Mai 2015 im Kontext der Jahresendabrechnung für das Jahr 2014 durch Vorlage eines ergänzenden Wirtschaftsprüfertestats vom 10.12.2014 (Anlage K30) gemeldet, dass die von ihr im Jahr 2012 gelieferte Strommenge um 1.170.496 kWh höher war als von ihr zunächst angegeben. Die Beklagte zahlte den ihr von der Klägerin in Rechnung gestellten Betrag im September 2015 vollständig. Anders verhielt es sich mit einem Betrag von insgesamt 35.265,82 €, den die Klägerin der Beklagten mit Rechnung vom 10.09.2015 (Anlage K31) mit dem Betreff „EEG Versäumniszinsen – 2015“ berechnete. Die Beklagte wies die Zinsforderung mit Schreiben vom 02.10.2015 (Anlage K35) endgültig zurück. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr die Beklagte gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 i.V.m. § 74 EEG 2014 zur Zahlung von Fälligkeitszinsen auf die nachzuzahlenden EEG-Umlagebeträge der Jahre 2012 und 2014 verpflichtet sei. Die Beklagte habe ihr, der Klägerin, die an Letztverbraucher gelieferten Strommengen entgegen § 74 EEG 2014 nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.265,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25. September 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ein Zinsanspruch der Klägerin nicht bestehe, weil die Klägerin nach dem EEG keinen Anspruch auf eine dynamische Anpassung der Abschläge auf die EEG-Umlage je nach Verbrauchsveränderung habe. Die monatlichen Abschläge seien vielmehr rein statisch bzw. in Form gleicher Raten festzusetzen. Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 habe es ausgereicht, dass sie, die Beklagte, ihr Kundenportfolio und ihre voraussichtlichen Liefermengen mitgeteilt habe. Mehr sei von den Übertragungsnetzbetreibern in der Vergangenheit nicht verlangt worden, weshalb die erstmalige Zinsforderung der Klägerin im Jahr 2015 mangels Vorankündigung auch gegen Treu und Glauben verstoße. Die im Gesetz vorgesehene einseitige Verzinsungspflicht stelle im Übrigen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Des Weiteren könne die Klägerin auch nicht Zahlung an sich selbst, sondern nur an das EEG-Konto verlangen. Insoweit sei allerdings festzustellen, dass Fälligkeitszinsen weder zu den Erlösen des EEG-Kontos noch zur EEG-Umlage selbst gehörten. Für die EEG-Umlageschuld der nachgemeldeten Liefermenge des Jahres 2012 könne die Klägerin keine Zinsen beanspruchen, weil sie, die Beklagte, die Liefermenge nach Inkrafttreten des § 62 Abs. 2 EEG 2014 zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgemeldet habe. Mangels Rückwirkung der Norm sei sie hierzu aber nicht einmal verpflichtet gewesen. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 10.03.2017 zur Zahlung von 31.061,40 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte bei ihren monatlichen Meldungen im Jahr 2014 pflichtwidrig gegen ihre Mitteilungspflichten aus § 74 EEG 2014 verstoßen habe, weshalb die Klägerin auf den Nachzahlungsbetrag auf die EEG-Umlage für das Jahr 2014 Zinsen gemäß 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.07.2015 verlangen könne. § 60 Abs. 4 Satz 2 und § 74 EEG 2014 seien so auszulegen, dass auch unzutreffende Mitteilungen über die Verteilung der Strommenge auf privilegierte und nicht-privilegierte Letztverbraucher die Zinszahlungspflicht auslösen könnten. Ob ein Zinszahlungsanspruch einen pflichtwidrigen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht voraussetze, könne insoweit dahinstehen, da mangels plausibler Erklärung der Beklagten für die fehlerhafte Zuordnung der Liefermengen von einer Pflichtwidrigkeit auszugehen sei. Dem Anspruch stehe der Einwand der Treuwidrigkeit nicht entgegen. Ein Anspruch auf Zahlung von Fälligkeitszinsen in Höhe von 4.204,42 € aus dem Nachzahlungsbetrag der EEG-Umlageschuld des Jahres 2012 stehe der Klägerin gegen die Beklagte demgegenüber nicht zu. Insoweit fehle es an einem pflichtwidrigen Verstoß der Beklagten gegen ihre Meldepflichten im Jahr 2012. Die Mitteilungspflichten reichten nur soweit, wie dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen Daten bekannt bzw. Prognosen möglich seien. Die Prognoseabweichung der Beklagten im Umfang von 1,63 % im Jahr 2012 halte sich noch im Rahmen der üblichen Prognoseungenauigkeiten. Das Unterlassen einer unverzüglichen Mitteilung der zunächst nicht gemeldeten weiteren Liefermenge nach Kenntniserlangung Ende 2013 unterfalle nicht dem zeitlichen Anwendungsbereich der Meldepflichten nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 EEG 2014. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Gegen das ihnen am 15.03.2017 zugestellte Urteil haben die Beklagte am 29.03.2017 und die Klägerin am 30.03.2017 Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Die Klägerin hat ihre Berufung mit einem am 15.05.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet, die Beklagte nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.05.2017 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz. Die Beklagte rügt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als fehlerhaft, soweit sie zur Zinszahlung verurteilt worden ist. Sie ist der Ansicht, ihre monatlichen Mitteilungspflichten erfüllt zu haben. Sie sei nur zur Mitteilung von Prognosen verpflichtet gewesen, denen Unsicherheiten immanent seien. Das Gesetz verlange gerade keine monatliche Endabrechnung. Zu einer Aufschlüsselung der gelieferten Energiemenge nach einzelnen Letztverbrauchergruppen sei sie nach dem EEG 2014 nicht verpflichtet gewesen. Die Klägerin habe ggf. auch andere Datenquellen nutzen müssen, etwa die Bilanzkreisdaten, dazu seien Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet. Hingegen verpflichte § 74 Satz 1 EEG 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht, unterjährig Korrekturmeldungen vorzunehmen. Für die Differenz zwischen den kumulierten Abschlägen auf Prognosebasis und der Jahresendabrechnung auf Basis tatsächlicher Abrechnungswerte sei damit das Abrechnungsverhalten der Übertragungsnetzbetreiber ursächlich. Zu berücksichtigen sei auch, dass das EEG im Jahr 2014 geändert worden sei. Die zwischen dem 01.01. und 31.07.2014 aufgelaufenen Differenzbeträge seien nach § 37 Abs. 5 EEG 2012 frühestens ab dem 01.08.2015 zu verzinsen gewesen und damit hier von der Verzinsung ausgeschlossen. § 60 Abs. 4 EEG 2014 sei nicht rückwirkend anwendbar, dies verstieße gegen das Rückwirkungsverbot. Die asymmetrische Zinszahlungspflicht verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dem festen Zinssatz nach § 60 Abs. 4 EEG 2014 fehle zudem eine sachliche Begründung. Die verfassungsrechtlichen Grenzen würden überschritten, wenn, wie hier, der Zinsbelastung aufgrund der strukturellen Niedrigzinsphase kein gleichwertiger Liquiditätsvorteil gegenüberstehe. Schließlich erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen zulässiger Prozessstandschaft, weil ihr fremdnütziges Vorgehen nicht aus ihrem Klageantrag hervorgehe. Die Klägerin rügt das landgerichtliche Urteil als fehlerhaft, soweit die Klage im Umfang von 4.204,42 € abgewiesen worden ist. Sie ist der Ansicht, dass auch die EEG-Umlageschuld der Beklagten, die erst infolge der nachträglichen Korrektur gemäß § 62 Abs. 2 EEG 2014 festgestellt worden sei, in dem Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2015 der Fälligkeitsverzinsung unterliege. Das vom Landgericht für eine Zinszahlungspflicht verlangte und verneinte Verschulden der Beklagten sei keine Voraussetzung des Zinsanspruchs. Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Wuppertal vom 10. März 2017, 2 O 186/16, insoweit aufzuheben, als sie verurteilt worden ist, an die Klägerin 31.061,40 € zu zahlen, und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagte zurückzuweisen sowie, das am 10.03.2017 verkündete Urteil des LG Wuppertal – AZ: 2 O 186/16 – dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an sie € 35.265,82 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Beide Parteien verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend, soweit es ihnen günstig ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, insbesondere soweit Teile davon vorangehend ausdrücklich benannt worden sind. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. 1. Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Fälligkeitszinsen in Höhe von 31.061,40 € für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.07.2015 aus § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 zu. a) Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Bedenken. Die Gläubigerstellung der Klägerin als Übertragungsnetzbetreiberin gemäß § 5 Nr. 31 EEG 2014 ergibt sich – auch für Fälligkeitszinsen – aus § 60 EEG 2014 (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2018 – VIII ZR 156/16, zitiert nach juris, zu § 37 EEG 2012; Salje, EEG, 7. Aufl, § 60 Rn. 14). Aufgrund dieser Gläubigerstellung kann die Klägerin Zahlung an sich verlangen. Wie die Klägerin mit den als EEG-Umlage oder als Zinsen auf die entsprechende Geldschuld gezahlten Beträgen nach den Vorschriften der EEAV weiter zu verfahren hat, berührt nicht das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. b) Die Vorschrift des § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch insoweit anwendbar, als die Klägerin ihre ab dem 01.01.2015 berechnete Zinsforderung auf Liefermengen stützt, die von der Beklagten als Elektrizitätsversorgungsunternehmen entgegen § 74 Satz 1 EEG 2014 in dem Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2014 nicht wie vom Gesetz verlangt gemeldet worden sind. Zwar sind § 60 Abs. 4 und § 74 EEG 2014 erst am 01.08.2014 in Kraft getreten. In der Zeit vom 01.01. bis zum 31.07.2014 beruhte die Meldepflicht noch nicht auf § 74 EEG 2014, auf den § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 verweist. § 60 Abs. 4 und § 74 EEG 2014 haben aber zum 01.08.2014 lediglich zwei inhaltsidentische Vorschriften im EEG 2012 – § 37 Abs. 5 Satz 1 und 2 EEG 2012 und § 49 EEG 2012 – ersetzt. Die inhaltlich mit § 74 Satz 1 EEG 2014 übereinstimmende Mitteilungspflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen enthielt bis dahin § 49 EEG 2012. Dass der Gesetzgeber für die ersetzten Vorschriften der § 37 Abs. 5 Satz 1 und 2 EEG 2012 und § 49 EEG 2012 keine Übergangsregelung getroffen hat, ist unschädlich. Der Verweis in § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 auf § 74 EEG 2014 ist – entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 12.09.2017 – 9 U 455/17, zitiert nach juris, Tz. 8) – nach Ansicht des Senats so zu lesen, dass er jegliche bestehende Meldeverpflichtung nach Art derjenigen von § 74 Satz 1 EEG 2014 erfasst. Dafür spricht, dass der Wortlaut des § 60 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. EEG 2014 an die „mitzuteilende Strommenge eines Jahres“ anknüpft. Diese würde nicht erreicht, wenn die Monate von Januar bis einschließlich Juli des Abrechnungsjahres 2014 von § 60 Abs. 4 EEG 2014 nicht erfasst würden. Es ist überdies nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber wollte, dass die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 49 EEG 2012 zu erfüllenden Mitteilungspflichten mit Inkrafttreten des EEG 2014 belanglos werden sollten (ebenso OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 01.02.2019 – 2 U 1671/17; vgl. auch BT-Drs. 18/1304, S. 152). Gegen Letzteres spricht insbesondere, dass der Gesetzgeber in das EEG 2014 keine Übergangsvorschrift nach Art des § 66 Abs. 22 EEG 2012 eingefügt hat. § 66 Abs. 22 EEG 2012 nahm Geldschulden, die vor dem 01.01.2011 fällig geworden sind oder als fällig galten, von der Anwendung des § 37 Abs. 5 EEG 2012, der Vorgängervorschrift des § 60 Abs. 4 EEG 2014, aus. Das wiederum spricht zugleich dafür, dass die Vorverlegung des Verzinsungsbeginns vom 01.08. auf den 01.01. des Folgejahres durch § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 auch für die bei Inkrafttreten des EEG 2014 entgegen § 49 EEG 2012 noch nicht gemeldeten Liefermengen des Zeitraums vom 01.01. bis 31.07.2014 und die darauf entfallende EEG-Umlageschuld gilt. Die abweichende Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 140/17), dass auf den Zeitraum vom 01.01. bis 31.07.2014 weiterhin § 37 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 anzuwenden sei mit der Folge, dass die geschuldete EEG-Umlage für nicht gemeldete Liefermengen aus diesem Zeitraum erst ab dem 01.08.2015 zu verzinsen sei, teilt der Senat nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solch unübersichtliches Normprogramm, wie es sich aus dieser Ansicht ergibt, dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Dies gilt umso mehr, als den Elektrizitätsversorgungsunternehmen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des EEG 2014 bis zum Beginn des vorgezogenen Zinslaufs noch genügend Zeit zur Reaktion blieb, um etwaige bislang nicht gemeldete Stromlieferungen nachzumelden und auf diese Weise der Zinszahlungspflicht zu entgehen. Darüber hinaus bleibt fraglich, wie eine Anspruchsgrundlage wie § 37 Abs. 5 EEG 2012, die mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft getreten ist, zum 01.08. des Folgejahres einen Zinsanspruch begründen können soll, wenn für die Anspruchsberechnung maßgebliche Teile der Fiktionsregelung – nach § 49 mitzuteilende Strommenge eines Jahres, Erreichen des Fälligkeitszeitpunkts – vor dem Außerkrafttreten der Norm nicht mehr erfüllt worden sind. Die Anwendung des § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 führt zu keiner verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung eines Gesetzes (vgl. für die Verzinsungspflicht nach § 81 Abs. 6 GWB OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2013 – V-1 Kart 1/11 (OWi)). Die Vorschrift greift, soweit sie den Fälligkeitszeitpunkt und damit die Verzinsungspflicht im Vergleich mit § 37 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbs. EEG 2012 vom 01.08. des Folgejahres auf den 01.01. des Folgejahres vorverlegt, nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein. Eine Zinszahlungspflicht begründet sie mit dem 01.01. des Folgejahres zudem erst für einen Zeitpunkt nach ihrem Inkrafttreten am 01.08.2014. c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zinszahlungspflicht gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 liegen vor. aa) Gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 trifft Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Pflicht zur Zahlung von Fälligkeitszinsen gemäß § 352 Abs. 2 HGB auf den als EEG-Umlage geschuldeten Geldbetrag, sobald die Übertragungsnetzbetreiber von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Zahlung der EEG-Umlage verlangen. Das gilt aufgrund des uneingeschränkten Verweises auf § 60 Abs. 1 EEG 2014 in § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 nicht nur für die Jahresabrechnung, sondern auch für die monatlichen Abschläge gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2018 – 2 U 104/17, zitiert nach juris, Tz. 41). Bleiben die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemeldeten Liefermengen hinter ihren tatsächlichen Liefermengen zurück, so dass die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum Ende des Kalenderjahres gelieferten Strommengen nicht mit ihren monatlichen Abschlagsrechnungen abrechnen können, greift § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 ein. Gemäß § 60 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbs. EEG 2014 ist § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 entsprechend anzuwenden, wenn den Übertragungsnetzbetreibern eine Fälligstellung der EEG-Umlage durch Rechnungsstellung nicht möglich ist, weil die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Pflicht zur unverzüglichen elektronischen Mitteilung gelieferter Strommengen nach § 74 EEG 2014 nicht oder nicht rechtzeitig genügt haben. Weil § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 abweichend vom allgemeinen Zivilrecht für die Fälligkeit eine Rechnungsstellung verlangt (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2018 – 2 U 104/17, zitiert nach juris, Tz. 46), ordnet § 60 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. EEG 2014 für den Fall des § 60 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbs. EEG 2014 an, dass die anteilige EEG-Umlage für die vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen entgegen § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht mitgeteilte gelieferte Strommenge ab dem 01.01. des Folgejahres für die Verzinsung als fällig gilt. bb) Die Beklagte hat der Klägerin ihre an Letztverbraucher gelieferten Strommengen entgegen § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht vollständig unverzüglich elektronisch mitgeteilt. Eine unverzügliche Mitteilung ist eine solche ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 BGB (Kachel, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 49 Rn. 5). Aus dem Zusammenspiel von § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 mit § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 ergibt sich, dass die Mitteilungspflicht bezüglich der gelieferten Energiemenge von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zumindest monatsbezogen zu erfüllen ist, damit die monatliche Abschlagsberechnung der Übertragungsnetzbetreiber hierauf gestützt werden kann. Dieser Pflicht ist die Beklagte nur unvollständig nachgekommen. Die Beklagte hat an Letztverbraucher mehr Strom geliefert, als sie der Klägerin im Zuge ihrer monatlichen EEG-Verbrauchsmitteilungen im Jahr 2014 mitgeteilt hat. Während sich die gelieferte Menge auf 190.484.951 kWh belief, meldete die Beklagte bis zum Jahresende nur die Lieferung von 189.509.491 kWh. cc) Genauso wie der Fall der vollständigen Nichtmitteilung der gelieferten Energiemenge wird auch der Fall der nur teilweisen Mitteilung der gelieferten Energiemenge von § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 erfasst (ebenso Salje, EEG, 7. Aufl., § 60 Rn. 70; Cosack, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 60 Rn. 124; Wolff, in: Greb/Boewe, EEG, § 74 Rn. 24.1). Bezüglich des zunächst nicht gemeldeten Anteils liegt ein Fall der Nichtmeldung oder der nicht rechtzeitigen Meldung vor. Der Senat teilt insoweit nicht die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 140/17), eine solche Auslegung gehe über den Wortlaut der Norm hinaus. Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe dafür darauf verweist, bei der Verletzung von Auskunftspflichten stelle die fehlerhafte Mitteilung keine teilweise Nicht- oder nicht rechtzeitige Erfüllung, sondern eine Schlechterfüllung dar, handelt es sich nicht um ein Wortlaut-, sondern um ein rechtssystematisches Argument. Nach Auffassung des Senats umschreibt der Wortlaut des § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 mit dem Begriff der entgegen § 74 nicht oder nicht rechtzeitig gemeldeten gelieferten Strommengen jede tatsächlich gelieferte Energiemenge, die dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 01.01. des Folgejahres, dem Zeitpunkt des Eingreifens der Fälligkeitsfiktion, noch nicht gemeldet worden ist (so wohl auch OLG Dresden, Urteil vom 12.09.2017 – 9 U 455/17, zitiert nach juris, Tz. 9; OLG München, Beschluss vom 03.05.2018 – 28 U 4185/17). Insofern erkennt der Senat auch keinen systematischen Widerspruch zur Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2017. Deren Voraussetzungen liegen zum einen solange vor, wie noch gelieferte Energiemengen feststellbar sind, die noch nicht abgerechnet sind. Das kann auch aus der Pflicht zu Korrekturmeldungen nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EEG 2014 abgeleitet werden (siehe auch OLG Dresden, Urteil vom 12.09.2017 – 9 U 455/17, zitiert nach juris, Tz. 9 a.E.). Zum anderen formuliert § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG eine verschuldensunabhängige Rechtsfolge gerade für den Fall, dass die Mitteilungen objektiv unvollständig geblieben sind. Ein anderes Verständnis des § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 würde den Anwendungsbereich der Vorschrift entgegen ihrem Sinn und Zweck, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Erfüllung ihrer Meldepflichten anzuhalten, zu stark verengen. Das gesetzgeberische Ziel, einen Verstoß gegen Meldepflichten zu sanktionieren und nicht sogar noch zu belohnen (vgl. BT-Drs. 17/8877, S. 24), würde dann in vielen Fällen verfehlt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 140/17). § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 erfasst darüber hinaus nach seinem Sinn und Zweck auch den sich hier in weit stärkerem Maße auswirkenden Fall, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen – wie hier die Beklagte – große Liefermengen an privilegierte Letztverbraucher mitteilt, für welche die EEG-Umlage nicht in vollem Umfang anfällt, obwohl Lieferungen an privilegierte Letztverbraucher in dem gemeldeten Umfang tatsächlich nicht angefallen sind (ebenso Cosack, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 60 Rn. 124; in diesem Sinne wohl auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 140/17). Auch in diesem Fall wird das gesetzgeberische Ziel einer zeitnahen Fälligstellung der geschuldeten EEG-Umlage durch die Übertragungsnetzbetreiber infolge einer fehlerhaften Mitteilung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens verfehlt. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, § 74 Satz 1 EEG 2014 verlange nur die Mitteilung der gelieferten Energiemenge, aber anders als § 74 Abs. 1 EEG 2017 nicht auch die Aufteilung auf verschiedene Gruppen von Letztverbrauchern. Zum einen normiert § 74 Abs. 1 EEG 2017 nur das ausdrücklich, was schon unter Geltung des § 74 EEG 2014 anerkannt war (vgl. BT-Drs. 18/10209, S. 119; Posser/Altenschmidt, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 74 Rn. 5), zum anderen hat die Beklagte hier von einer differenzierten Meldung, von der sie meint, zu ihr nicht verpflichtet zu sein, zum Nachteil des EEG-Kontos ungerechtfertigt profitiert. Die Angaben hatten eine Irreführung der Klägerin zur Folge. Hätte die Beklagte die tatsächlich nicht durchgeführten Lieferungen an privilegierte Letztverbraucher nicht angegeben, hätte die Klägerin den EEG-Umlagebetrag in der von der Beklagten geschuldeten vollen Höhe fällig stellen können. dd) Dieses Ergebnis, die Unvollständigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der Mitteilungen im Hinblick auf die tatsächlich gelieferten Energiemengen als Auslöser der Zinszahlungspflicht ab dem 01.01. des Folgejahres, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte der Klägerin im Jahr 2014 laufend auch andere Daten, etwa Bilanzkreisdaten oder sog. Fahrplanmitteilungen, hat zukommen lassen, welche die tatsächlichen Lieferungen an Letztverbraucher eventuell besser abbildeten als die Meldungen der Beklagten nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014. Die Beklagte hat bei Übermittlung dieser Daten jeweils keinen Bezug zu § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 hergestellt bzw. diese Datenübermittlungen nicht als Mitteilungen nach diesen Vorschriften gekennzeichnet. Das ist aber zu verlangen. Anderenfalls sind die Übertragungsnetzbetreiber als Erklärungsempfänger nicht in der Lage, die übermittelten Daten als Meldungen nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 einzuordnen. d) Die Klägerin hat die Zinsforderung auf der Grundlage einer EEG-Umlageschuld von 1.069.566,97 € sowie 212 Zinstagen vom 01.01. bis 31.07.2015 mit 31.061,40 € zutreffend berechnet. Die Beklagte beanstandet die Berechnung nicht. e) Soweit die Beklagte gegen den Zinsanspruch Einwände erhebt, greifen diese nicht durch. aa) Die Beklagte kann gegen die Forderung nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr eine präzise Angabe von Verbrauchsdaten eines Jahres vor dem 31.05. des Folgejahres im Rahmen der Mitteilungen nach § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht möglich gewesen sei. Das Gesetz differenziert nicht nach Gründen für eine Nichtmeldung oder eine nicht rechtzeitige Meldung gelieferter Energiemengen und sieht auch keine Ausnahme von der Rechtsfolge der Fälligkeitsverzinsung vor. Das begegnet, weil den Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine objektiv unmögliche Leistung abverlangt wird, keinen Bedenken. Die Beklagte räumt mit Blick auf die ihr zur Verfügung stehenden Daten selbst ein, dass ihr jedenfalls nach Monatsablauf genauere Prognosen der an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen möglich waren. Bei ihren sog. privilegierten Letztverbrauchern handelte es sich zudem um RLM-Kunden. Verbleibenden Prognoseungenauigkeiten lässt sich, soweit kaufmännisch sinnvoll, von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch Sicherheitsaufschläge begegnen. Die wirtschaftlichen Mittel hierfür können sie im Rechtsverhältnis zu den Letztverbrauchern erwirtschaften, an welche von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch der Betrag der EEG-Umlage in der Regel weitergereicht wird. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass das Gesetz zwischen Abschlagsrechnungen und der Jahresendabrechnung unterscheide. Erst die Letztere, die bis zum 31.05. des Folgejahres vorzulegen sei, müsse die genauen und präzisen Verbräuche angeben. Daran ist zwar richtig, dass das Gesetz zwischen den beiden Rechnungsarten differenziert. Richtig ist aber auch, dass der Gesetzgeber die Fälligkeitsfiktion mit dem EEG 2014 vom 01.08. des Folgejahres auf den 01.01. des Folgejahres vorgezogen hat, um schon vorher präzise Mitteilungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erreichen und um ab dem 01.01. Liquiditätsvorteile der Unternehmen, die bis dahin ihre Liefermengen nicht vollständig gemeldet haben, abzuschöpfen. bb) Fehl geht die Annahme der Beklagten, die Klägerin habe als Übertragungsnetzbetreiberin keinen Anspruch darauf, Abschläge gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 dynamisch an Verbrauchsveränderungen anzupassen, die Abschläge seien vielmehr rein statisch beziehungsweise in Form gleicher Raten festzusetzen. Der Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 werde daher schon durch die Mitteilung voraussichtlicher Liefermengen genügt, die eine solche Festsetzung ermöglichten. Diese Annahme findet im Gesetz keine Stütze. § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 lässt sich nicht entnehmen, dass die Übertragungsnetzbetreiber Abschläge nur in gleichen Raten verlangen können. Das übliche Verständnis von Abschlägen spricht vielmehr für eine variable Vergütung für bereits erbrachte Leistungen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 79/14, zitiert nach juris, Tz. 43). Dies gilt umso mehr, als die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht nicht mit der aus dem Zusammenspiel von § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 und § 74 Satz 1 EEG 2014 abgeleiteten Notwendigkeit monatlicher Mitteilung gelieferter Energiemengen in Einklang zu bringen ist. Deren Sinn erschließt sich im Hinblick auf die Abschlagszahlungen nur dann, wenn die Abschläge an Schwankungen von Liefermengen angepasst werden können. cc) Die Beklagte kann gegen die Zinsforderung nicht einwenden, dass die Klägerin eine Verpflichtung traf, die gelieferten Mengen anhand der ihr zur Verfügung stehenden Bilanzkreisdaten zu ermitteln, die möglicherweise präziser waren als die Mitteilungen der Beklagten nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 bis zum 20. eines jeden Monats. Abgesehen davon, dass bilanzkreisscharfe Mitteilungen gemäß § 74 Satz 2 EEG 2014 erst seit dem 01.08.2014 verlangt werden konnten, lässt sich dem EEG keine Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber zu besonderen Ermittlungen oder Maßnahmen der Abschlagsbestimmung nach § 60 Abs. 2 Satz 3 EEG 2014 entnehmen. Zwar ist es richtig, dass es die Übertragungsnetzbetreiber sind, die den monatlichen Abschlag auf die EEG-Umlage festsetzen müssen. Der Begriff „angemessener Umfang“ in § 60 Abs. 2 Satz 3 EEG 2014 wie auch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung sprechen zudem dafür, dass die Übertragungsnetzbetreiber nicht gezwungen sind, sich bei der Bestimmung der Abschläge allein auf die Mitteilungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 zu verlassen. Sie können vielmehr weitere Erkenntnisse heranziehen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2016 – 9 U 156/15, zitiert nach juris, Tz. 76). Bei der Bestimmung des Abschlags steht ihnen sodann ein Ermessen („angemessen“) zu. Aus alledem folgt aber nicht, dass die Übertragungsnetzbetreiber ihr Ermessen nicht so ausüben dürfen, dass sie sich im Grundsatz auf die Mitteilungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen verlassen und die Abschläge an diesen Mitteilungen ausrichten. Dies gilt insbesondere, wenn die Meldungen aus Sicht des Übertragungsnetzbetreibers – wie hier – nicht offenkundig fehlerhaft sind. Von einem solchen grundsätzlichen Zusammenhang zwischen der Meldung nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 und der Abrechnung geht das Gesetz in § 37 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 und § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 erkennbar aus. Auch der Gesetzgeber hat angenommen, dass die Mitteilungen für die monatlichen Abschläge maßgeblich sind (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 69). dd) Nicht zu folgen ist der Ansicht der Beklagten und letztlich auch des Landgerichts, Zinsen nach § 60 Abs. 4 EEG 2014 könnten vom Übertragungsnetzbetreiber nur im Falle eines Verschuldens des Elektrizitätsversorgungsunternehmens verlangt werden. Auf ein Verschulden des Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB kommt es im Rahmen von § 60 Abs. 4 EEG 2014 nicht an (ebenso OLG München, Beschluss vom 03.05.2018 – 28 U 4185/17; Cosack, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 60 Rn. 124). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Verweis auf die Zinsregelung des § 352 Abs. 2 HGB, die im systematischen Kontext der verschuldensunabhängigen Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB steht. Aus der Verwendung des Begriffes „unverzüglich“ in § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 und dem Umstand, dass dieser Begriff entsprechend der Definition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB im Sinne von „ohne schuldhaftes Zögern“ verstanden wird, folgt nichts anderes. „Unverzüglich“ in § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 beschreibt lediglich ein Zeitfenster für die Meldungen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Zinszahlungspflicht nach § 60 Abs. 4 EEG 2014, soweit es um die inhaltliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Mitteilungen geht, von einem Verschulden abhängig sein soll. ee) Die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB gehindert, Zinsen gemäß § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 zu verlangen. Es liegt keine der anerkannten Fallgruppen unzulässiger Rechtsausübung vor. Insbesondere stellt es sich nicht als anspruchsausschließendes widersprüchliches Verhalten der Klägerin dar, dass sie im Jahr 2015 von der Beklagten ohne Vorankündigung erstmals Zinsen nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 verlangte. Gemäß § 242 BGB ist eine Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens nur dann unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf unter Berücksichtigung von Treu und Glauben vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, zitiert nach juris, Tz. 20; Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 103/11, zitiert nach juris, Tz. 12). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt bereits an einem widersprüchlichen Verhalten der Klägerin. Zinsen nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 konnte sie erstmals ab dem 01.01.2015 verlangen. Die bis zum 31.07.2014 geltende Vorgängervorschrift des § 37 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbs. EEG 2012 sah eine Verzinsungspflicht erst ab dem 01.08. des Folgejahres vor. Angesichts dessen konnte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin keine Fälligkeitszinsen nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 verlangt. ff) Die von der Beklagten gegen § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. (1) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 BvL 18/11, zitiert nach juris, Tz. 44; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl., Art. 3 Rn. 10-12). Daraus ergeben sich Grenzen für den Gesetzgeber, die je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 BvL 18/11, zitiert nach juris, Tz. 44). Ausgehend hiervon bestehen weder gegen die Verzinsungspflicht noch die Höhe des Zinssatzes gleichheitsrechtliche Bedenken. Die Verzinsungspflicht nach § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 trifft zwar nur einseitig die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, weil Überzahlungen durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen an die Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Abrechnung der EEG-Umlage keiner Zinszahlungspflicht durch die Übertragungsnetzbetreiber unterliegen. Allerdings bestehen hinreichende, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügende sachliche Gründe für diese Differenzierung. Anders als die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die mit den von ihnen als EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu zahlenden Beträgen bis zur Zahlung eigennützig wirtschaften können, ist dies den Übertragungsnetzbetreibern aufgrund der Vorgaben der EEAV, die dies ausschließen, nicht möglich. Im Übrigen sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen – wie bereits dargelegt – in der Lage, sich der Fälligkeitsverzinsung weitestgehend zu entziehen, so dass Fälligkeitszinsen für die Unternehmen nicht zu einer signifikanten Belastung werden müssen. Die Zinshöhe stellt sich hier schon nicht als gleichheitsrechtliches Problem dar, weil sie innerhalb der Vergleichsgruppe der Elektrizitätsversorgungsunternehmen alle Unternehmen in gleicher Weise trifft. Der Zinssatz führt zu keiner wirtschaftlich ungleichen Behandlung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Nur unter diesem Gesichtspunkt stellen sich Generalisierungen und Typisierungen, wie sie die Beklagte mit Blick auf den Zinssatz beanstandet, als gleichheitsrechtlich problematisch dar. Mit wirtschaftlich ungleichen Belastungen verbundene Generalisierungen und Typisierungen sind nur dann mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die mit ihr verfolgten Ziele und angestrebten Vorteile noch im rechten Maß zu der – hier fehlenden – wirtschaftlich ungleichen Belastung innerhalb der Vergleichsgruppe stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 – 2 BvL 6/11, zitiert nach juris, Tz. 107; BFH, Beschluss vom 25.04.2018 – IX B 21/18, zitiert nach juris, Tz. 17). Insofern geht der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25.04.2018 – IX B 21/18 – zu den Zinsen nach § 233a AO i.V.m. § 238 AO, wo sich eine solche Rechtsfrage abweichend von der vorliegenden Konstellation tatsächlich stellt, fehl. (2) Nach dem Vorstehenden ist für einen Verstoß des mit § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 für anwendbar erklärten Zinssatzes nach § 352 Abs. 2 HGB gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, auch soweit es im Rahmen der betroffenen Freiheitsgrundrechte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu prüfen ist, nichts ersichtlich. Der Zinssatz begegnet selbst in Niedrigzinsphasen keinen Verhältnismäßigkeitsbedenken, weil die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Verzinsung vermeiden können. gg) Soweit die Beklagte mit ihren Ausführungen, für die Fehlmengen in ihren Mitteilungen sei das Abrechnungsverhalten der Klägerin verantwortlich, einen Mitverschuldenseinwand erheben will, greift dieser nicht durch. Es kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb gilt, weil der Zinsanspruch aus § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 verschuldensunabhängig ist (so LG Tübingen, Urteil vom 10.04.2017 – 20 O 70/16, zitiert nach juris, Tz. 17). Jedenfalls ist anders, als die Beklagte meint, für die Differenzen zwischen den gelieferten und den von der Beklagten mitgeteilten Energiemengen nicht das Abrechnungsverhalten der Klägerin ursächlich, sondern ein Unterlassen der Beklagten. In ihren Bestätigungsschreiben (Anlagen K1 bis K12) machte die Klägerin mit ihrer Formulierung „Bitte kontrollieren Sie unverzüglich die Anlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten“ gegenüber der Beklagten deutlich, dass sie erwartete, dass die Angaben der Beklagten vollständig und richtig sind. Sie teilte darin auch eine E-Mail-Adresse mit, an welche Korrekturmeldungen erfolgen konnten. Darüber hinaus ergab sich aus den Anlagen dieser Schreiben, dass Nachmeldungen – in den Anlagen als „Nachholung“ bezeichnet – möglich waren. 2. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Fälligkeitszinsen in Höhe von 4.204,42 € für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis 31.07.2015 aus § 37 Abs. 5 Satz 1 und 2 EEG 2012 i.V.m. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 zu. Soweit die Klägerin den Zeitraum, für den sie Zinsen in dieser Höhe begehrt, in erster Instanz noch anders – nämlich als Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.07.2015 – angegeben hat, beruhte dies mit Blick auf die Höhe der geltend gemachten Zinsforderung ersichtlich auf einem Irrtum. Dieser konnte in der Berufungsinstanz nach § 264 Nr. 1 ZPO berichtigt werden. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zinszahlungspflicht gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 und 2 EEG 2012 i.V.m. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 aus dem Betrag von 42.044,22 € ab dem 01.08.2013 liegen vor. Die Beklagte hat Liefermengen aus dem Jahr 2012, die zur Nachberechnung eines EEG-Umlagebetrags von 42.044,22 € für 2012 führten, entgegen § 49 EEG 2012 erst im Mai 2015 und damit nach dem Eintritt der sich aus § 37 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 ergebenden Fälligkeitsfiktion zum 01.08.2013 mitgeteilt. b) Das Außerkrafttreten des EEG 2012 im Jahr 2014 berührt den bereits zuvor entstandenen Zinsanspruch der Klägerin nicht. Mit den inhaltsidentischen Nachfolgeregelungen des EEG 2014 sollten nicht bereits nach dem EEG 2012 entstandene Ansprüche wieder entfallen. c) Soweit das Landgericht angenommen hat, der Anspruch der Klägerin scheitere am fehlenden Verschulden der Beklagten, ist dem aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu folgen. Die Vorschrift des § 37 Abs. 5 Satz 1 und 2 EEG 2012 setzt kein Verschulden voraus. d) Der Zinsanspruch der Klägerin, der in der Höhe zutreffend berechnet ist, besteht ungeachtet der Fehlmengenmitteilung der Beklagten vom Mai 2015 auch bis zum 31.07.2015. Die Beklagte hat die Hauptforderung erst nachfolgend beglichen. Sie konnte mit Blick auf § 62 Abs. 2 EEG 2014 von der Klägerin auch keine frühere Abrechnung als diejenige durch Jahresendabrechnung der Klägerin vom 31.07.2015 verlangen. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht, da das Rechtsmittel der Beklagten erfolglos geblieben und sie im Rechtsstreit ganz überwiegend unterlegen ist, auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Auslegungsfragen im Zusammenhang mit §§ 60 Abs. 4 Satz 2, 74 EEG 2014 sind bislang höchstrichterlich nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und klärungsfähig und berühren das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, weil sie sich, da der Regelungsinhalt der Vorschriften in die §§ 60 Abs. 3 Satz 2, 74 Abs. 2 EEG 2017 übernommen worden ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen. Darüber hinaus liegt der Revisionszulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO vor. Der Senat legt seiner Entscheidung andere Rechtssätze zugrunde als das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil vom 12.09.2017 – 9 U 455/17 – und das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 140/17. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten gibt zu der beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28.03.2019 – C-405/16 – betrifft die beihilferechtliche Bewertung des EEG-Umlagesystems. Weder aus der zentralen Feststellung des Gerichtshofs, dass die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder keine staatlichen Mittel darstellen, noch aus anderen Teilen des Urteils kann die Beklagte etwas zu ihren Gunsten herleiten. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.265,82 € festgesetzt.