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Urteil

2 U 87/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0210.2U87.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.05.2019 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (18 O 86/18) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.05.2019 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (18 O 86/18) abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Fälligkeitszinsen, welche die Klägerin für die Jahre 2011 und 2012 auf Grundlage des EEG an die Beklagte zahlte. Die Beklagte ist eine von vier Übertragungsnetzbetreiberinnen in Deutschland. Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Energieversorgungsunternehmen und beliefert Letztverbraucher – auch in dem von der Beklagten betrieben Netz – mit Strom. Hierfür schuldet sie die EEG-Umlage, die von der Klägerin erhoben und vereinnahmt wird. Anfang des Jahres 2015 – jedenfalls vor dem 31.05.2015 – übermittelte die Klägerin die testierte Jahresmeldung über die gesamten Liefermengen des Jahres 2014 in der Regelzone der Beklagten sowie eine Mitteilung über Korrekturmengen aus den Jahren 2010 bis 2013 an die Beklagte. Für das Jahr 2011 wurden der Klägerin nachträglich Letztverbraucherabsätze von 2.747.154 kWh und für das Jahr 2012 solche von 9.358.356 kWh zugeordnet. Aus diesen Korrekturmengen errechnete die Beklagte unter Zugrundelegung der in den entsprechenden Jahren geltenden EEG-Umlage eine Nachtragsforderung in Höhe von 96.974,54 € für 2011 und 336.152,15 € für das Jahr 2012. Für die nachträglich berechneten EEG-Umlagen der Jahre 2011 und 2012 forderte die Beklagte mit Rechnung vom 21.09.2015 Fälligkeitszinsen und zwar aus dem Nachzahlungsbetrag für das Jahr 2011 für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.07.2015 in Höhe von 14.546,18 € und aus dem Nachzahlungsbetrag für 2012 für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2015 in Höhe von 33.615,21 €, zahlbar bis zum 30.09.2015. Den Gesamtbetrag von insgesamt 48.161,39 € zahlte die Klägerin fristgerecht an die Beklagte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung der gezahlten Zinsen bis zum 14.06.2017 auf. Dieses Begehren, welches die Klägerin mit der Klage weiterverfolgt, wies die Beklagte mit Schreiben vom 28.07.2017 zurück. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 16.05.2019 Bezug genommen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zu. Sie habe keine Pflicht aus § 49 EEG 2012 für die Lieferjahre 2011 und 2012 verletzt, so dass der Beklagten kein Zinsanspruch aus § 37 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 zugestanden habe. Mit der zum 01.08.2014 eingeführten Regelung des § 62 Abs. 2 EEG 2014 habe der Gesetzgeber eine Regelungslücke schließen und eine zusätzliche Meldepflicht schaffen wollen. Erst bei Verletzung dieser neuen Pflicht, die in Bezug auf die Klägerin nicht festzustellen sei, könne eine Zinspflicht entstehen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 48.161,39 € sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung gewesen, der Anspruch auf Zahlung von Fälligkeitszinsen sei verschuldensunabhängig ausgestaltet worden. Das zur Meldung verpflichtete Versorgungsunternehmen sei daher nicht nur zu einer bestimmten Leistungshandlung verpflichtet, sondern zu einem Leistungserfolg, der nur durch eine vollständige und objektiv richtige Meldung bis zum 31.05. des Folgejahres – hier 2012 bzw. 2013 – erfüllt werde. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen. Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Klägerin habe einen bereicherungsrechtlichen Anspruch, weil die Beklagte keinen Anspruch auf Verzinsung der nachträglich berechneten EEG-Umlagen für die Jahre 2011 und 2012 gehabt habe. Eine Verzinsungspflicht nach § 37 Abs. 5 EEG 2012 sei zu verneinen, weil sich ansonsten ein Wertungswiderspruch zu § 62 Abs. 2 EEG 2014 ergeben würde, der zum 01.08.2014 in das EEG eingeführt worden sei und Grund für die Nachmeldung sei. Es könne nicht erwartet werden, dass der ursprünglichen Meldung bis zum 31.05. nur tatsächliche Verbrauchszahlen zu Grunde liegen würden, da gegenüber Verbrauchen nur alle 12 Monate abgerechnet werden müsse, diese 12 Monate aber nicht mit dem Kalenderjahr übereinzustimmen bräuchten. Fälligkeit trete daher nicht aufgrund einer unrichtigen Auskunft ein, sondern weil § 62 Abs. 2 EEG die Fälligkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt – die nächste Abrechnung – anordne. Die Klägerin habe vielmehr nach Einführung des § 62 Abs. 2 EEG 2014 zum 31.05. des Folgejahres die nachträglichen Liefermengen rechtzeitig gemeldet. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 16.05.2019 wird im Übrigen Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und rügt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als rechtsfehlerhaft. § 62 Abs. 2 EEG 2014 einerseits und die Regelung zur Meldepflicht des § 49 EEG 2012 – ab dem 01.08.2014 des § 74 EEG 2014 – andererseits würden sich nicht ausschließen, sondern seien vielmehr nebeneinander anwendbar. Die Pflicht zur Abrechnung entbinde die Klägerin als Versorgungsunternehmen nicht von ihren Pflichten, die umlagepflichtigen Strommengen unverzüglich zu melden. § 62 Abs. 2 EEG 2014 gewähre dem Versorger keine längere Frist zur Meldung der nachträglich anfallenden Strommengen, die allein durch § 49 EEG 2012 oder nunmehr § 74 EEG 2014/2017 normiert werde. § 62 Abs. 2 EEG 2014 regle lediglich, dass auch für den Fall geänderter Endabrechnung gegenüber Letztverbrauchern diese Korrekturen nur zukünftig zu berücksichtigen seien, um Abrechnungen der Vorjahre nicht „aufschnüren“ zu müssen, nicht jedoch eine „faktische Stundung“ der EEG-Umlage. Der Normzweck des § 37 Abs. 5 EEG 2012 sei hingegen ein anderer. Es solle kein monetärer Vorteil aus einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung der EEG-Umlage entstehen. Die Meldung objektiv richtiger Strommengen bis zum 31.05. des Folgejahres sei auch – unabhängig von etwaigen praktischen Schwierigkeiten – nicht unmöglich und Aufgabe der Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 16.05.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Dortmund die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das für sie günstige Urteil mit näheren Ausführungen. Hierzu Ausführungen aus Berufungserwiderung entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von 48.161,39 € gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Zahlung der Fälligkeitszinsen durch die Klägerin an die Beklagte ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Beklagte hatte einen Anspruch auf Zahlung von Fälligkeitszinsen in Höhe der Klageforderung aus § 37 Abs. 5 EEG 2012 gegen die Klägerin. 1. Für die Zinspflicht hinsichtlich der Nachmeldungen der Strommengen der Jahre 2011 und 2012 ist § 37 Abs. 5 EEG 2012 anwendbar, auch wenn nach Art. 23 des Gesetzes zur grundlegenden Reform des EEG vom 21.07.2014 das EEG 2012 am 01.08.2014 außer Kraft trat und die Übergangsregelungen der §§ 100 ff. EEG 2014 zur zeitlichen Abgrenzbarkeit von § 37 Abs. 5 EEG 2012 und der Nachfolgerregelung des § 60 Abs. 4 EEG 2014 keine Aussage treffen. Nach dem in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken untersteht ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen grundsätzlich dem Recht, das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes galt, auch wenn eine ausdrückliche Überleitungsvorschrift fehlt (zum Verhältnis EEG 2008 zu EEG 2004 ausdrücklich: OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014 – 13 U 153/13; weiter: OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.11.2018 – 1 U 42/17; Krüger in: Münchener Kommentar BGB/Krüger, 5. Aufl., Art. 170 EGBGB, Rn. 3). Ein Anspruch entsteht, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (statt vieler: BGH, Urteil vom 17.12.1999 – V ZR 448/98 = NJW-RR 2000, 647 und Urteil vom 18.12.1980 – VII ZR 41/80 = NJW 1981, 814), was regelmäßig seine Fälligkeit voraussetzt (Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 199, RN. 4; zum EEG vgl. Salje, EEG 2017, § 60, Rn. 61). Die Fälligkeit im EEG-Recht setzt – anders als im allgemeinen Zivilrecht – eine Rechnung voraus (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2018 – 2 U 104/17 = EnWZ 2018, 135, dort Rn. 45 ff.). Die Wirkung des § 37 Abs. 5 EEG 2012 hat hinsichtlich des dort fingierten Fälligkeitseintritts die Folge, dass die Rechtsfolgen der vom Gesetzgeber fingierten Fälligkeit eintreten, weil die Übersendung einer auf einen bestimmten Betrag ausgestellten Differenzrechnung mitfingiert wird (Salje in: Hempel/Franke, Recht der Energiewirtschaft, Band 2.2, § 60 EEG 2014, Rn. 62). Daher kann die Anspruchsentstehung auf diesen Termin vorverlegt werden (Salje in: Hempel/Franke, a. a. O., Rn. 64), konkret auf den 01.08.2012 für die Nachmeldungen des Jahres 2011 und auf den 01.08.2013 für die aus dem Jahr 2012. Dass die Klägerin ihre unzureichenden Mitteilungen der Jahre 2011 und 2012 durch Korrekturen im Zuge der Jahresabrechnung für das Jahr 2014 nachbesserte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Unterlassen der Korrektur einer in der Vergangenheit geschuldeten und bereits erfolgten Meldung stellt keinen neuerlichen Verstoß gegen gesetzliche Mitteilungspflichten dar, sondern bewirkt nur, dass der bereits begangene Verstoß fortwirkt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 140/17; OLG Dresden, Urteil vom 12.09.2017 - 9 U 455/17). 2. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihrer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nicht rechtzeitig nachgekommen sind, diese Geldschuld nach § 352 Abs. 2 HGB ab Eintritt der Fälligkeit verzinsen. Das gilt entsprechend, wenn die Fälligkeit nicht eintreten konnte, weil das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die von ihm gelieferten Strommengen entgegen § 49 EEG 2012 nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat. Ausschließlich zum Zweck der Verzinsung gilt in diesem Fall die Geldschuld für die Zahlung der EEG-Umlage auf die nach § 49 EEG 2012 mitzuteilende Strommenge eines Jahres spätestens am 1. August des Folgejahres als fällig (§ 37 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Die Klägerin hat der Beklagten entgegen § 49 EEG 2012 die von ihr an ihre Letztverbraucher gelieferten Strommengen der Jahre 2011 und 2012 nicht vollständig und unverzüglich mitgeteilt. aa) Zweck der Mitteilungsvorschriften – zu denen der § 49 EEG 2012 gehört – ist die informatorische Abbildung des sog. vertikalen Belastungsausgleichs der EEG-Umlage. Die Vorschriften sind notwendig, weil die Übertragungsnetzbetreiber die entsprechenden Daten für die Berechnung der EEG-Umlage benötigen (Kachel in: Altrock/Oschmann/Theobald, 4. Auflage 2013, § 49 EEG 2012, Rn. 2). Inhaltlich verpflichtet werden die Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern, „unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemengen“ mitzuteilen. Eine unverzügliche Mitteilung meint eine solche ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 BGB (Kachel in: Altrock/Oschmann/Theobald, 4. Auflage 2013, § 49 EEG 2012, Rn. 2; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2019 – 27 U 11/17). bb) Die Klägerin hat mehr Strom an Endkunden geliefert, als in der Mitteilung zur Endabrechnung der Jahre 2011 und 2012 enthalten waren. Für das Jahr 2011 wurden der Klägerin nachträglich 2.747.154 kWh und für das Jahr 2012 eine Liefermenge von 9.358.356 kWh zugeordnet. Auch wenn der Klägerin aufgrund der verschiedenen Vertragslaufzeiten und Abrechnungszeitpunkte gegenüber ihren Endkunden am 31.05. der Folgejahre nicht alle Daten zur Verfügung gestanden haben sollten, so hätten sie aber – weil ein Abrechnungszeitraum gegenüber Verbrauchern höchstens 12 Monate umfassen darf (§ 40 Abs. 3 Satz 1 EnWG) – spätestens Ende 2012 für 2011 und Ende 2013 für 2012 vorgelegen, ohne dass die Klägerin die Daten unverzüglich an die Beklagte weiterleitete. cc) Der Anwendbarkeit und Berücksichtigung einer erstmals im Jahr 2015 geltend gemachten Forderung hinsichtlich der Verzinsung des Differenzbetrages steht nicht entgegen, dass die Vorschrift des § 49 EEG 2012 am 01.08.2014 außer Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung im Jahr 2014 im Wesentlichen inhaltsgleiche Auskunftsansprüche – nunmehr in § 74 EEG 2014 – begründet und damit zu verstehen gegeben, dass früher begründete Ansprüche nicht entfallen sollten. So lange keine Verjährung eingetreten ist, bleiben die damals gebundenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen daher auch heute noch verpflichtet, damals nicht erfüllte Mitteilungspflichten trotz Aufhebung des alten Rechts zu erfüllen (ausdrücklich zum Verhältnis älterer Fassungen des EEG: OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014 – 13 U 153/13). Gleiches muss dann auch für die – gesetzlich fingiert – am 01.08.2012 und 01.08.2013 entstandenen Zinsansprüche gelten. b) Ob wohl vom Wortlaut des § 37 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 nicht explizit erwähnt, findet diese Vorschrift – wie im vorliegenden Fall – auch auf die nur teilweise Mitteilung gelieferter Energiemengen Anwendung. § 37 Abs. 5 EEG 2012 regelt eine verschuldensunabhängige Zinspflicht für jeden Fall der objektiv unvollständigen Meldung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2019 – 27 U 11/17; OLG München, Beschluss vom 03.05.2018 – 28 U 4185/17; Salje, EEG 2017, § 60, Rn. 59). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, § 37 Abs. 5 EEG 2012 finde nur auf die vollständige Nichtmeldung der gelieferten Strommengen Anwendung, während in nachträglichen Korrekturen lediglich eine Schlechtleistung des Auskunftsanspruchs zu sehen sei, es sei denn, es werde eine erkennbar unvollständige oder zu niedrige Meldung erteilt (zu § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014: OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 140/17), folgt der erkennende Senat dem nicht. Die Regelung des § 37 Abs. 5 EEG 2012 sollte sicherstellen, dass die Versorgungsunternehmen und Letztverbraucher, die zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind, keinen monetären Vorteil aus der verspäteten Zahlung der EEG-Umlage oder Nichtzahlung und dadurch auch Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen – gesetzeskonform handelnden – Versorgungsunternehmen erlangen können (BT-Drucks. 17/8877, Seite 23 ff., zitiert nach Böhme in: Greb/Boewe, EEG, § 60, Rn. 21). Dieser Zweck wäre erheblich gefährdet, wenn teilweise Nichtmeldung nicht von dem Anwendungsbereich des § 37 Abs. 5 EEG 2012 erfasst würde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2019 – 27 U 11/17). Darüber hinaus würde die Frage, ob eine Meldung evident unvollständig ist und damit als Nichterfüllung gilt oder nicht, zu einem in jedem Einzelfall zu prüfenden zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzung werden, die keine Stütze im Wortlaut des Gesetzes findet und eine einheitliche und praktikable Umsetzung der Vorschrift gefährdet. c) Als Rechtsfolge verweist § 37 Abs. 5 EEG 2012 auf § 352 HGB und damit auf dem im Handelsrecht geltenden gesetzlichen Zinssatz von 5 %. Es handelt sich hierbei um einen bloßen Rechtsfolgenverweis (Salje, EEG 2017, 8. Auflage 2018, § 60, Rn. 56). Aufgrund der – nur zum Zwecke der Zinsberechnung – Fiktion des Zinsbeginns gilt für die in den Jahren 2011 und 2012 gelieferten Strommengen der 01.08.2012 und 01.08.2013 als Zinsbeginn. Das Zinsende ist auf das Datum gesetzt, an dem der Übertragungsnetzbetreiber spätestens die Abrechnung zu erstellen hatte und wird von den Parteien nicht beanstandet. Die Höhe der Zinsforderung von 48.161,39 € ist rechnerisch nicht zu beanstanden und unstreitig geblieben. 3. Die Einwendungen der Klägerin gegen das Bestehen eines Anspruchs aus § 37 Abs. 5 EEG 2012 greifen nicht durch. a) Soweit die Klägerin anführt, die Meldepflichtverletzung müsse kausal für den verzögerten Eintritt der Fälligkeit sein (so auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 140/17, dort Rn. 20), was, weil die Meldepflichten nur ein Weg seien, die gelieferten Strommengen festzustellen, nicht der Fall sei, ist dem nicht zu folgen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte aufgrund der Daten aus dem Bilanzkreiskonto etwaige Fehlmengen auch von sich aus feststellen kann und nicht – wie es die Klägerin formuliert – exklusiv auf die Daten des Energieversorgungsunternehmens angewiesen ist. Der Gesetzgeber hat mit der Bezugnahme von § 37 Abs. 5 EEG 2012 auf die Mitteilungspflicht des § 49 EEG 2012 eine andere Wertung getroffen, weil sich die in Bezug genommene Mitteilungspflicht bereits ihrem Wortlaut nach an die jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen richtet (vgl. Salje, EEG 2017, § 70, Rn. 4; Wolff in: Greb/Boewe, EEG, 2018, § 70, Rn. 4, § 74, Rn. 4). Das Gesetz hat die Beklagte damit wie jedes andere Elektrizitätsversorgungsunternehmen angehalten, unabhängig von ihren Abrechnungen gegenüber den Letztverbrauchern ein Instrumentarium zu entwickeln, um den Verpflichtungen aus § 49 EEG 2012 gegenüber der Klägerin als Übertragungsnetzbetreiberin nachkommen zu können (OLG Dresden, Urteil vom 12.09.2017 – 9 U 455/17, dort Rn. 6). Abgesehen davon, dass bilanzkreisscharfe Mitteilungen gemäß § 74 Satz 2 EEG 2014 – die ggf. eine ausreichende Basis für die benötigten Informationen hätten sein können – auch erst seit der EEG-Novelle 2014 ab dem 01.08.2014 verlangt werden konnten, lässt sich dem EEG demgegenüber keine Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber zu besonderen Ermittlungen entnehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2019 – 27 U 11/17, dort Rn. 46). Dass die Klägerin tatsächlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt positive Kenntnis von den im Jahr 2015 gemeldeten Differenzmengen für die Jahre 2011 und 2012 hatte, ist nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. b) Soweit die Klägerin vorbringt, ein Pflichtenverstoß nach § 49 EEG 2012 scheide von vornherein aus, wenn sich die Mengendifferenzen zu den Jahresmeldungen dadurch ergeben, dass Lieferungen an Letztverbraucher erst nach dem Stichtag 31.05. abgelesen und erfasst würden, teilt der Senat dies nicht. § 62 Abs. 2 EEG 2014 enthalte – so die Klägerin weiter – eine spezielle Meldepflicht, wofür auch die Gesetzeshistorie spreche. Der Gesetzgeber habe eine Lücke im System der Meldepflichten erkannt, weil bei einigen Versorgungsunternehmen die Verbrauchsdaten am 31.05. noch nicht vorlagen. § 62 Abs. 2 EEG 2014 wurde mit der EEG Novelle 2014 ab dem 01.08.2014 in das Gesetz aufgenommen. Dass hierdurch eine „Regelungslücke“ im System der Meldepflichten geschlossen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/1304, Seite 156) wurde § 62 Abs. 2 EEG 2014 aufgenommen, da der bisherige § 38 EEG 2012 als Vorgängerregelung des § 62 EEG 2014 „nach seinem Wortlaut“ keine Änderungen der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber Letztverbrauchern abgerechneten Strommengen berücksichtigte, die erst nach Buchungsschluss für eine Endabrechnung nach § 74 EEG 2014 erfolgten. Diese Änderungen könnten zum Beispiel aufgrund von nachträglichen Korrekturen oder Abrechnungen gegenüber den Letztverbrauchern erforderlich werden. Daraus wird deutlich, dass § 62 Abs. 2 EEG 2014 systematisch der Durchführung einer nachträglichen Korrektur zuzuordnen ist, nicht den Mitteilungspflichten. Dafür spricht auch die Stellung der Regelung in Teil 4 „Ausgleichsmechanismen“ und nicht etwa dem Abschnitt „Transparenz“, dem die Mitteilungspflichten zuzuordnen sind. Zweck dieser Vorschrift ist, die Ergebnisse nachträglicher Änderungen demjenigen Belastungsausgleich zuzuordnen, welcher der abschließenden Entscheidung oder – im Fall des § 62 Abs. 2 EEG 2014 – der Nachmeldung nachfolgt. Die Vorschrift normiert dabei gleichzeitig – mehr aber auch nicht –, dass eine nachträgliche Änderung von bereits abgeschlossenen Ausgleichsverfahren nicht mehr möglich sein soll (Salje, EEG 2017, § 62, Rn. 1, 2). Auch der Verweis auf die Testierpflicht bedeutet nicht, dass es sich hierbei um eine spezielle Meldepflicht handelt. § 62 Abs. 2 EEG 2014 wiederholt lediglich die ohnehin nach § 75 EEG 2014 bestehende Testierpflicht (Böhme in: Greb/Boewe, EEG, 2018, § 62, Rn. 15). c) Unter Geltung des § 38 EEG 2012 – so führt die Klägerin weiter gegen das Bestehen des Anspruchs aus § 37 Abs. 5 EEG 2012 aus – habe dieser abschließend geregelt, unter welchen Voraussetzungen nachträglich bekannt gewordene Mengen in den Ausgleichsmechanismus einbezogen werden könnten. Da die Beklagte nie über einen dort genannten vollstreckbaren Titel gegen sie verfügt habe, habe sie – die Klägerin – auch nie eine Mitteilungspflicht für die nachträglichen Korrekturbeträge getroffen. Im Ausgangspunkt richtig ist, dass § 38 EEG 2012 als Ausnahmevorschrift für nachträgliche Änderungen der EEG-Umlageabrechnungen eng auszulegen war und die dort genannten Fälle als enumerativ galten (Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Auflage 2013, § 38, Rn. 7, 11). Würde man daraus aber den Schluss ziehen, das bis zur Einführung des § 62 Abs. 2 EEG 2014 keine nachträglichen Strommengenänderungen mehr möglich waren, käme dem in § 49 EEG 2012 genannten Datum des 31.05. des Folgejahres für die Abgabe der Endabrechnung der gelieferten Strommengen praktisch eine Ausschlussfrist für nachträgliche Mengendifferenzen zu. Das ist aber gerade nicht anzunehmen (Salje, EEG 2017, § 70, Rn. 12). Dem Gesetzeswortlaut ist eine solche Auslegung nicht zu entnehmen. Bereits zum § 54 Abs. 1 EEG 2009 – eine Vorschrift, die nicht in das EEG 2012 übernommen wurde – hat der BGH entschieden, dass für den Gesetzgeber die Folgen von Fristversäumnissen grundsätzlich erkennbar ohne Bedeutung gewesen ist. Zweck sei es – so der BGH weiter –, die Transparenz der Ausweisung von Mehrkosten im Zusammenhang mit der Förderung erneuerbarer Energien zu erhöhen und insbesondere mit der Förderung von erneuerbaren Energien begründete, aber tatsächlich ungerechtfertigte Kostensteigerungen zu verhindern (BGH, Urteil vom 10.07.2013 – VIII ZR 295/12 = NVwZ-RR 2013, 920; Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 23/13 = REE 2014, 21). Darüber hinaus war auch im alten Recht, vor Einführung des § 62 Abs. 2 EEG 2014, anerkannt, dass der Übertragungsnetzbetreiber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Differenzrechnung stellen konnte (Salje in: EEG 2014, § 60, Rn. 71) und die Verletzung einer Pflicht aus § 49 EEG 2012 einen Schadensersatzanspruch und die Verzinsungspflicht auszulösen vermochte (Kachel in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Auflage 2013, § 49, Rn. 8). d) Auch die Auffassung der Klägerin, die Rechtsauffassung des Senats, welche die Meldepflichten nur bei einer objektiv richtigen Meldung erfüllt sehe, sei praktisch gar nicht umsetzbar, überzeugt nicht, selbst wenn von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht erwartet werden könnte, die mit den Endkunden abgeschlossenen Verträge so anzupassen, dass sie stets zum 31.05. des Folgejahres die genauen Liefermengen des Vorjahres vorliegen haben und der Klägerin zu konzedieren ist, dass eine exakte Ablesung zum Jahreswechsel (praktisch) nicht realisierbar ist. Hier geht es aber nicht darum, dass die Klägerin die an ihre Kunden gelieferten Energiemengen für die Jahre 2011 und 2012 nicht exakt einem Jahr zurechnen konnte. Das behauptet sie auch gar nicht. Es ist durch beide Instanzen unstreitig geblieben, dass sie im Jahr 2011 2.747.154 kWh und für das Jahr 2012 9.358.356 kWh nicht gemeldet hat, die ihr aber zuzuordnen sind. Vielmehr geht es hier um die Frage, ob die Klägerin diese nachträglich bekannt gewordenen Liefermengen, sobald sie ihr auffallen, „unverzüglich“ melden musste. Der Umstand, dass ihr erst im Laufe des Folgejahres alle relevanten Informationen vorliegen, entbindet die Klägerin zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht von ihrer Pflicht, ihren monatlichen Liefermeldungen gegenüber der Beklagten Feststellungen über die tatsächliche Liefersituation einerseits und Schätzungen auf der Grundlage vorhandener Erkenntnisse bzw. einzuholender Informationen andererseits zugrunde zu legen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.03.2019 – 8 U 140/17). Wie bereits ausgeführt hätte die Klägerin damit spätestens – ihrer Argumentation, dass sie systembedingt vorher nicht über alle Informationen zu den Letztverbraucherabsätzen verfüge – Ende 2012 und Ende 2013 die dann feststehenden endgültigen und objektiv richtigen Liefermengen melden müssen, was sie – unstreitig – nicht getan hat. 4. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen. Die Frage des Anwendungsbereichs und der Voraussetzungen des Anspruch auf Fälligkeitszinsen – sowohl aus § 37 Abs. 5 EEG 2012 als auch § 60 Abs. 4 EEG 2014 – ist von grundsätzlicher Bedeutung und wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 140/17).