Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.06.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 377/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1. 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar die Beklagten zu 1. und 2. ab dem 28.02.2013, und die Beklagte zu 3. ab dem 20.03.2013, 2. 5.025,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2013, 3. 87.726,38 € (= 110.226,38 € – 22.500,00 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zwar a) die Beklagten zu 1. und 2. - aus 22.500,00 € seit dem 28.02.2013 bis zum 03.08.2015 und - aus 7.661,82 € (1.302,60 € + 3 x 2.1197,74 €) seit dem 28.02.2013 und - aus je 2.119,74 € seit dem 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016 und 01.04.2016, b) die Beklagte zu 3. - aus 22.500,00 € seit dem 20.03.2013 bis zum 03.08.2015 und - aus 9.781,56 € (7.661,82 € + 2.119,74 €) seit dem 20.03.2013 und - aus je 2.119,74 € seit dem 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016 und 01.04.2016, 4. jeweils zum Monatsersten, beginnend ab dem 01.05.2016 eine monatliche Rente in Höhe von 2.119,74 € bis zum 01.01.2034 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 4/5 und der Kläger zu 1/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e: I. Der am 07.01.1967 geborene Kläger macht Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, der sich am 00.00.0000 in Düsseldorf im Kreuzungsbereich A.-Straße / B.-Straße ereignete. Der Beklagte zu 1. fuhr mit dem bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten PKW des Beklagten zu 2. an der Kreuzung B.-Straße / A.-Straße von der B.-Straße bei Rotlicht über die Ampel und kollidierte mit dem Kläger, der auf seinem Motorrad ebenfalls in die Kreuzung eingefahren war. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er erlitt u.a. ein Schädel-Hirntrauma ersten Grades, umfangreiche Verletzungen im Brustbereich (Rippenserienfraktur links, Zwerchfellruptur und eine Hämato-/Pneumothorax beidseits) sowie Luxationen und Brüche an beiden Unterschenkeln. Nach dem Unfall verbrachte der Kläger sieben Wochen in stationärer Behandlung, davon die ersten fünf Tage im Koma auf der Intensivstation. Er musste sich jedenfalls 10 Operationen unterziehen. Hierzu zählen neben der operativen Erstversorgung der Beine am Unfalltag auch eine (Not-)Operation vom 16.07.2008 wegen einer Blinddarmperforation, deren Unfallbedingtheit zwischen den Parteien allerdings streitig ist. Am 09.06.2009 kam es unstreitig zu einer Erneuerung des hinteren und vorderen Kreuzbandes des rechten Knies. Am 10.03.2011 wurde eine Bauchoperation infolge einer Zwerchfellruptur mit anschließender Reflux-Symptomatik erforderlich mit drei Folgeoperationen aufgrund von Komplikationen. Insgesamt verbrachte der Kläger 147 Tage im stationären Aufenthalt, davon 54 Tage in Rehabilitationskliniken. Er musste nach der Kreuzbandoperation für einen Zeitraum von zumindest 3 Monaten eine PTS-Schiene tragen. An 694 Tagen war der Kläger zumindest teilweise arbeitsunfähig. Am 20.02.2012 nahm der Kläger seine Arbeit bei der „C.- AG“, für die er vor dem Unfall bereits seit Jahren als Projektleiter tätig war, vollschichtig wieder auf. Die Beklagte zu 3. zahlte an den Kläger zur Schadensregulierung vorgerichtlich einen Betrag in Höhe 115.559,15 €, und zwar einen Teilbetrag in Höhe von 52.500,00 € auf den Schmerzensgeldanspruch und einen weiteren Teilbetrag von insgesamt 6.000,00 € auf den Haushaltsführungsschaden. Über den Verwendungszweck der verbleibenden 57.059,23 € ist nichts vorgetragen. Ferner zahlte die Beklagte zu 3. unstreitig an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 4.281,03 € brutto. Der Kläger, der diese Regulierung für nicht für ausreichend erachtet, hat ein höheres Schmerzensgeld beansprucht und weitere Ansprüche auf Ersatz des materiellen Schadens geltend gemacht, insbesondere einen Verdienstausfallschaden, den er auch als Rentenanspruch für die Zukunft begehrt. Der Kläger hat im Wesentlichen behauptet, er habe infolge des Unfalls weitere Verletzungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten. Insbesondere sei auch die wenige Tage nach dem Unfall am 16.07.2008 diagnostizierte Bilddarmperforation unfallbedingt. Besonders gravierend seien die Folgen der Kreuzbandoperation in Juni 2009 gewesen. Er habe bis Mitte September 2009 eine PTS-Schiene tragen müssen, die ihn daran gehindert habe, das Haus zu verlassen. Durch die zurückgebliebenen Narben sei er dauerhaft entstellt. Eine Faszienlücke verursache bei längerem Laufen und Stehen Schmerzen. Über dem rechten Fuß sei ein schief verwachsener Knochen sichtbar. Unterhalb des linken Knies leider er unter einem vollständigen Sensibilitätsverlust. Er könne nicht mehr in die Hocke gehen oder sich hinknien. Zudem leide er als Folge des Unfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer starken Depression begleitet von Angstzuständen, Alpträumen, Unruhezuständen und Schlaflosigkeit. Insgesamt habe sich sein Leben dadurch radikal verändert. Er sei vor dem Unfall ein äußerst körperbewusster Mensch gewesen und habe auf sein äußeres Erscheinungsbild viel Wert gelegt. Zudem sei er in seiner Freizeit regelmäßig diversen Sportarten nachgegangen. All dies sei ihm infolge der unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht mehr möglich. Aufgrund der dadurch bestehenden Belastungen sei letztlich auch seine Ehe in die Brüche gegangen. Zum Verdienstausfall hat der Kläger behauptet, ohne die unfallbedingten Fehlzeiten sowie die hieraus resultierenden körperlichen und psychischen Einschränkungen wäre er im Januar 2012 Standortleiter geworden, wodurch sich sein Jahresgehalt einschließlich Gewinnbeteiligung um 34.000,00 € brutto erhöht hätte. In der Klageschrift hat er zunächst einen rückständigen Verdienstausfall für die Monate Januar bis einschließlich September 2012 in Höhe von 18.749,97 € (9 x 2.088,33 €) und für die Zeit am Oktober 2012 eine Verdienstausfallrente in Höhe von 2.088,33 € angetragen. Außerdem hat er die Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche (weitere) Schäden und die Erstattung (restlicher) vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 4.097,05 € (berechnet nach einer 2,5 Gebühr) begehrt. Mit Schriftsatz vom 21.07.2015 hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Verdienstausfallschadens erhöht und nunmehr insgesamt 121.819,00 € für 43 Monate (Januar 2012 – Juli 2015) je 2.833,00 € nebst Zinsen aus je diesem Betrag ab dem Monatsersten des Folgemonats und eine monatliche Rente in Höhe dieses Betrages ab August 2015 geltend gemacht. Nach Klageerhebung hat die Beklagte zu 3. am 28.07.2015 weitere 50.000,00 € gezahlt, und zwar entsprechend der Verrechnungsbestimmung in ihrem Schriftsatz vom 14.03.2016 einen Teilbetrag von 27.500,00 € auf den Schmerzensgeldanspruch und weitere 22.500,00 € auf den Verdienstausfall. Diese Zahlung von 22.500,00 € hat der Kläger – im Schriftsatz vom 12.04.2016 (GA 383 ff.) - mit den ältesten streitgegenständlichen Forderungen verrechnet. Dabei bezeichnet er irrtümlich den Monat Februar 2012 als den „ersten geltend gemachten Monat“ (GA 385), obwohl tatsächlich Januar 2012 ebenfalls streitgegenständlich ist. Dieser Irrtum beruht offenbar auf einem Missverständnis in Bezug auf den Zinsbeginn. Zugleich hat der Kläger die Klage wegen weiterer acht Monate (September 2015 bis April 2016) um 22.664,00 € erweitert und insgesamt 121.658,00 € beansprucht. In der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2016 haben die Parteien in Höhe der während des Prozesses gezahlten 50.000,00 € den Rechtsseitig in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat seine Klageforderungen zuletzt wie folgt beziffert: Schmerzensgeld: weitere 70.000,00 € Haushaltsführungsschaden: 14.790,00 € rückständiger Verdienstausfall im Zeitraum 01.01.2012 - 30.04.2016: 121.658,00 € (restliche) vorgerichtliche Kosten: 4.097,05 € Zudem hat der Kläger ab Mai 2016 die Zahlung einer monatlichen Verdienstausfallrente in Höhe von 2.833,00 € und die gesamtschuldnerische Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftige Schäden begehrt. Die Beklagten haben die erbrachten Zahlungen für ausreichend erachtet und Abweisung der Klage beantragt. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D. (GA 164 ff.) und E. (GA 167 ff.) sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen F. vom 01.10.2015 (GA 294 ff.) nebst mündlicher Erläuterung (GA 396 ff.). Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgegeben. Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld von insgesamt 110.000,00 € für angemessen erachtet und die Beklagten insoweit zur Zahlung eines weiteren Betrages von 30.000,00 € verurteilt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist das Landgericht u.a. davon ausgegangen, dass die Blinddarmperforation unfallbedingt sei. Hingegen hat es nicht für erwiesen erachtet, dass der Kläger unfallbedingt an einer PTBS und einem „ständigen Zwicken und Zwacken infolge der inneren Narben“ leide und die Ehe durch die unfallbedingten Belastungen in die Brüche gegangen sei. Das Landgericht hat bei der Bemessung weder die behaupteten Beleidigungen nach dem Unfall noch das beklagte zögerliche Regulierungsverhalten berücksichtigt. In Bezug auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden hat das Landgericht einen weiteren Betrag von 5.205,00 € zugesprochen. Hinsichtlich des Verdienstausfalls hat das Landgericht für den Zeitraum 01.02.2012 bis 30.04.2016 einen (weiteren) Zahlungsanspruch in Höhe von 70.073,08 € für berechtigt erachtet und für die Zeit ab dem 01.05.2016 einen monatlichen Anspruch auf Zahlung einer Verdienstausfallrente in Höhe von 1.811,00 €. Zudem hat das Landgericht antragsgemäß die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden festgestellt. Schließlich hat das Landgericht den Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen, da der insoweit entstandene Anspruch in Höhe von 3.839,40 € (ermittelt nach einer berechtigten Forderung mit einem Wert von 218.840,00 € bei Ansatz einer 1,8 Gebühr) durch Erfüllung erloschen sei. Durch Beschluss vom 20.07.2016 (GA 457 f.) hat das Landgericht den Tenor des Urteils hinsichtlich des ausgeurteilten Verdienstausfallschadens wegen eines Rechenfehlers dahingehend berichtigt, dass die Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 70.067,08 € (statt 70.073,08 €) verurteilt werden. Gegen dieses Urteil (in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss) haben beide Parteien Berufung eingelegt Der Kläger verfolgt hinsichtlich Schmerzensgeld und Verdienstausfall sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung vom 29.08.2016 zunächst erneut die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten bezüglich sämtlicher Schäden beantragt hat, hat er den Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2017 zurückgenommen (GA 743) Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagten – unter Abänderung des Urteils des LG Düsseldorf vom 07.06.2016 (13 O 367/12) – als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1. ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 150.000,00 €, abzüglich vor Rechtshängigkeit bereits gezahlter 52.500,00 € und am 03.08.2015 weiter gezahlter 27.500,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 2. einen Verdienstausfallschaden in Höhe von brutto 121.658,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz a) aus einem Betrag in Höhe von je 2.833,00 € vom 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012 und 01.09.2012 bis zum 03.08.2012, b) sowie aus einem Betrag in Höhe von 164,00 € seit dem 01.09.2012; c) sowie weiteren je 2.833,00 € seit dem 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016 und 01.04.2016, 3. ab Mai 2016 einen Verdienstausfallschaden in Höhe von monatlich brutto 2.833,00 € und 4. als Nebenforderung weitere 4.097,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beanstanden die Verurteilung zu weiteren Zahlungen in Bezug auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Sie halten die erbrachten Zahlungen für ausreichend. Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 20.07.2016 insoweit abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den Kläger 1. 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2013, 2. 70.067,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.749,97 € seit dem 11.06.2013 und aus weiteren 51.323,11 € seit dem 25.07.2015 und 3. jeweils zum Monatsersten, beginnend mit dem 01.05.2016, eine monatliche Rente in Höhe von 1.811,00 € bis zum 01.01.2034 zu zahlen. Die Parteien sind dem Rechtsmittel der jeweils anderen Partei nach Maßgabe der Berufungserwiderung entgegengetreten und beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Berufung. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten der Sachverständigen G. vom 01.09.2017 und H. vom 13.11.2018 (GA 978 ff.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, soweit sie sich gegen die Höhe des - rückständigen und zukünftigen – zuerkannten Erwerbsschadens richtet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Im Einzelnen: Die Berechtigung der Klageforderung richtet sich nach den §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2, 17 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. 1. Schmerzensgeld Die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes von weiteren 30.000,00 € (= 110.000,00 € abzüglich insoweit gezahlter 80.000,00 €) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. a) Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist grundsätzlich die Doppelfunktion des Anspruchs zu berücksichtigen, der dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden sowie zugleich Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen soll. Bei Schmerzensgeldansprüchen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen steht grundsätzlich die Ausgleichsfunktion im Vordergrund (vgl. z.B. Senat, Urteil vom 15.03.2018, 1 U 65/17; Senat, Urteil vom 07.06.2011, 1 U 55/09; KG, Urteil vom 12.09.2002, 12 U 9590/00). Maßgeblich sind dann vor allem die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten, vorhandene Schäden, Vorliegen eines Dauerschadens, Komplikationen und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers (BGH, Urteil vom 12.05.1998, VI ZR 182/97; Senat, Urteil vom 07.06.2011, 1 U 55/09). Dabei sind alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll sich die Höhe des Schmerzensgeldes in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur einfügen. Aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung soll die Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen, der in vergleichbaren Fällen zugrunde gelegt worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2012, 21 U 144/09). b) Das Landgericht hat die unstreitigen Verletzungen und die daraus folgenden körperlichen Beeinträchtigungen im Wesentlichen richtig wiedergegeben und zutreffend gewertet, auch wenn es bezüglich der Unfallbedingtheit der körperlichen und gesundheitlichen Verletzungsfolgen z.T. den falschen Beweismaßstab zur Anwendung gebracht und seine Überzeugung auf die Strengbeweisvorschrift des § 286 Abs. 1 ZPO gestützt hat. Soweit es um die Frage geht, ob eine haftungsbegründende Primärverletzung weitere vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte (haftungsausfüllende Kausalität) findet das erleichternde Beweismaß des § 287 ZPO Anwendung (BGH, Urteil vom 29.01.2019 VI ZR 113/17– zitiert nach juris). Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen F. ist davon auszugehen, dass sich im rechten Kniegelenk eine posttraumatische Arthrose mit vorzeitigem Gelenkverschleiß und eine Instabilität eingestellt hat, welche die Notwendigkeit des Einsatzes einer Knieprothese wahrscheinlich macht. Eine Fascienlücke am linken Unterschenkel führt zu einer Behinderung der Muskelkontraktion an dieser Stelle. Besonders zu erwähnen ist, dass die Funktion des rechten Kniegelenkes aufgrund der komplexen Rekonstruktion auf 0-0-90° eingeschränkt ist und der Kläger sich dadurch bedingt nicht hinhocken und hinknien kann. Dadurch ist es dem Kläger nicht möglich, den von ihm vor dem Unfall betriebenen Sportarten (Fußballspielen, Snowboarden und Skifahren) nachzugehen. Die Ehefrau des Klägers hat glaubhaft bekundet, dass dieser vor dem Unfall mehrmals die Woche sportliche Aktivitäten unternommen hat. Auch das Eheleben des Klägers war vor dem Unfall offensichtlich durch sportliche Betätigungen geprägt. So hat die Ehefrau u.a. von einmal wöchentlich zusammen praktizierten Kampf-sportübungen berichtet (GA 165). Hinzu kommt eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Klägers durch ausgedehnte Narbenbildungen, deren zufriedenstellende Beseitigung durch den Versuch plastisch-kosmetischer Operationen zumindest zweifelhaft ist, wie der Sachverständige F. in seinem Gutachten vom 01.10.2015 (Gutachten, S. 16 = GA 309) festgestellt hat. Zu erwähnen ist beispielhaft eine prominente, sternförmige Narbe auf der Bauchdecke mit Schenkeln von jeweils 12 cm Länge. Verharmlosend machen die Beklagten geltend, es seien letztlich Körperstellen betroffen, die in der Regel wegen der Kleiderbedeckung nicht weiter auffällig seien. Die Ehefrau des Klägers hat demgegenüber glaubhaft bekundet, dass man u.a. wegen einer „riesengroßen“ Narbe im Bauchbereich Schwimmbad- und Strandbesuche gemieden habe. c) In der Berufung streiten die Parteien u.a. darum, ob der Kläger unfallbedingt eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erlitten hat und die am 16.07.2008 diagnostizierte Appendizitis auf den Unfall zurückzuführen ist. Ferner ist streitig, ob bei der Schmerzensgeldbemessung das Scheitern der Ehe, das behauptete Verhalten des Beklagten zu 1. nach dem Unfall und das Regulierungsvergalten der Beklagten zu 3. zu berücksichtigen sind. Hierzu gilt: aa) PTBS Der Senat geht – anders als das Landgericht – davon aus, dass der Kläger unfallbedingt auch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in Verbindung mit einer depressiven Beeinträchtigung erlitten hat. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen J. vom 01.12.2012 (Anlage K 9), das nicht als Parteivortrag abgetan werden kann. Das Gutachten ist auf Veranlassung des SG Duisburg in dem Verfahren S 30 SB 1209/12 eingeholt worden und kann in diesem Verfahren nach § 411a ZPO als Beweismittel verwertet werden. Es attestiert dem Kläger eine auf den Unfall zurückzuführende schwere psychische Belastungsstörung, die allein einen Grad der Behinderung von 30% rechtfertigt. Substantiierte Einwendungen gegen diese Feststellungen des Sachverständigen J. sind nicht erhoben worden. bb) Blinddarmdurchbruch Es kann hingegen nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme – auch bei Anwendung des erleichterten Beweismaßstabs des § 287 ZPO – nicht davon ausgegangen werden, dass die am 16.07.2008 diagnostizierte Appendizitis auf den Unfall zurückzuführen ist. Der Sachverständige H. ist in seinem viszeralchirurgischen Fachgutachten nach Auswertung aller relevanten Unterlagen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Assoziation der Appendizitis zu dem Unfallereignis zwar nicht zu 100% ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der langen Latenz zwischen Unfallereignis und Auftreten der akuten Appendizitis sei es aber sehr unwahrscheinlich, dass der Unfall Haupt- oder Mitursache gewesen sei. Die Wahrscheinlichkeit liege deutlich unter 50 %. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen sind nicht erhoben worden. Der Kläger ist lediglich der Auffassung, dass gleichwohl nicht unberücksichtigt bleiben könne, dass sich der Kläger bei Auftreten der Appendizitis aufgrund des Unfalls in einem ganz erheblich reduzierten gesundheitlichen Zustand befunden habe und die Folgen der Appendizitis ohne die unfallbedingten Einschränkungen ungleich milder ausgefallen wären. cc) Scheitern der Ehe Der Senat hält es aufgrund der Aussage der Ehefrau auch für erwiesen, dass die Ehe des Klägers unfallbedingt in die Brüche gegangen ist. Die Ehefrau des Klägers hat bestätigt, dass das Unfallgeschehen kausal, zumindest mitursächlich für das Scheitern der Ehe war. Zwar stößt die Darstellung der Zeugin, man habe vor dem Unfall „eine super Ehe“ geführt und sie habe sich „wie auf Wolke 7 gefühlt“, auf eine gewisse Skepsis. In Anbetracht der schon als pathologisch zu bezeichnenden psychischen Beeinträchtigungen des Klägers ist jedoch ohne Weiteres die weitere Bekundung der Zeugin plausibel, ihr Mann habe sich zwischenzeitlich sehr verändert. „Das Ganze“ habe „auch für viel Stress gesorgt“, wobei alles an ihr „hängen geblieben“ sei und man lebe nunmehr auch getrennt. dd) Verhalten des Beklagten zu 1. Nicht berücksichtigt werden kann das vom Kläger wiederholt beanstandete rücksichtslose Verhalten des Beklagten zu 1. nach der Kollision. Soweit der Kläger behauptet hat, der Beklagte zu 1. habe durch Beschimpfungen am Unfallort und durch Versuche, den Beifahrer zu beeinflussen, den Kläger als den Verantwortlichen für die Entstehung des Schadensereignisses hinstellen wollen, haben die Beklagten ein solches Verhalten des Beklagten zu 1. in Abrede gestellt. Der insoweit beweispflichtige Kläger hat keinen Beweis für die Richtigkeit seines gegenteiligen Vortrages angeboten. Soweit der Kläger weiter beklagt, dass der Beklagte zu 1. sich weder entschuldigt noch sein Bedauern zum Ausdruck gebracht habe, mag dies menschlich enttäuschen, ist aber für die Bemessung des Schmerzensgeldes ohne Bedeutung. ee) Regulierungsverhalten Ebenso wenig kann als wesentlicher schmerzensgelderhöhender Faktor ein zögerliches Regulierungsverhalten der Beklagten zu 3. festgestellt werden. Immerhin hat sie bisher auf ihre Leistungsverpflichtung bezüglich des Schmerzensgeldes insgesamt 80.000,00 € zur Anweisung gebracht, davon vorprozessual einen Anteil von 52.500,00 €. Ausweislich des Vergleichsvorschlages des Landgerichts vom 22.12.2014 hatten sich die Parteien im vorangegangenen Verhandlungstermin bereits auf eine Schmerzensgeldzahlung in der Größenordnung von 100.000,00 € geeinigt. Bezogen auf diese Summe hat die Beklagte zu 3. schon einen Anteil von 80 % geleistet. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 3. offensichtlich alle materiellen Schäden des Klägers (Verdienstausfallschaden, Heilbehandlungskosten etc.) bis zum Ende des Jahres 2011 ausgeglichen hat. Davon ausgenommen ist lediglich der in der Berufungsinstanz nicht mehr streitgegenständliche Haushaltsführungsschaden, auf den vorprozessual aber immerhin 6.000,00 € geleistet worden waren. c) Gefüge der Rechtsprechung Insgesamt ist der vom Landgericht zuerkannte Betrag von weiteren 30.000,00 € unter Berücksichtigung der Vergleichsrechtsprechung angemessen, aber auch ausreichend. Dies gilt auch, soweit der Senat in Bezug auf die in der Berufung streitigen Positionen „Appendizitis, PTBS und Scheitern der Ehe“ zu einem anderen Ergebnis als das Landgericht kommt. aa) Zwar liegt das Schmerzensgeld mit insgesamt 110.000,00 € im Vergleich zu den von den Beklagten in der Berufungsbegründung angeführten Urteilen eher an der oberen Grenze. Es ergeben sich aber insbesondere im Hinblick auf die hier festgestellte PTBS Unterschiede. (1) Die Entscheidung des Landgericht Köln vom 15.04.2010, 5 O 36/09, durch die einer Frau ein Schmerzensgeld von 55.600,00 € (mit Indexanpassung) zuerkannt worden sind, kann schon deshalb nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil die Dauerfolgen nicht so gravierend waren. So werden weder psychischen Beeinträchtigungen noch eine dauerhaften MdE angeführt. (2) Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Senats vom 19.01.2009, 1 U 113/05. Sofern der Senat in dem dortigen Fall ein Schmerzensgeld von 67.874,00 € (mit Indexanpassung) für angemessen erachtet hat, waren bei dem Geschädigten, einem 48-jährigen LKW-Fahrer, weder psychische Beeinträchtigungen noch eine dauerhaften MdE zu berücksichtigen. (3) Soweit das OLG München in seiner Entscheidung vom 23.11.1993, 5 U 4228/93 im Falle eines verletzten 20-jährigen Koches knapp 72.000,00 € (mit Indexanpassung) zugesprochen hat, hatte der Geschädigte bleibende Lähmungserscheinungen am rechten Schultergürtel, entstellende Narben am Oberarm und der Hand und es lag eine MdE von 40 % vor. Allerdings werden keine psychischen Belastungen erwähnt. (4) In dem Fall des LG Kleve, Urteil vom 20.05.2005, 1 O 522/03, lag das Schmerzensgeld mit knapp 73.000,00 € (mit Indexanpassung) deutlich unter dem hier für insgesamt angemessen erachteten 110.000,00 €, obwohl der dortige Geschädigte auch erhebliche psychische Belastungen zurückbehielt, sein linkes Bein um mehrere cm verkürzt war und auch ihm längeres Gehen und Stehen nicht möglich war. Auch bei ihm waren zahlreiche Narben am Rücken, an der Hüfte und den Beinen zu beklagen und es wurde eine dauerhafte MdE von 50 % festgestellt. Die Entscheidung ist allerdings bereits 14 Jahre alt. (5) Das OLG München hat in einer Entscheidung vom 13.12.2013, 10 U 926/12, einem 44- jährigen Mann einen Betrag von 83.531,00 € (mit Indexanpassung) zugesprochen, bei dem als Dauerfolgen festgestellt sind: „Bewegungseinschränkungen des Brustkorbes, Kraftminderung und Belastungsinsuffizienz des gesamten Organismus, beginnende Hüftgelenksarthrose, unfallbedingte Fußheberschwäche sowie auf nervenärztlichem Fachgebiet Muskelverschmächtigungen im Bereich der Schulter und am Fuß, Muskelkrämpfe am linken Oberarm und eine Hautgefühlsminderung an der linken Schulteraußenseite“. Zudem lag 27 Monate eine dauerhafte AU vor, danach zu 50 %. Dagegen sind hier wiederum keine psychische Belastungen als Dauerfolge erwähnt. (6) Nicht vergleichbar sind die Verletzungen und Verletzungsfolgen mit denjenigen, die der Entscheidung des LG Hannover vom 19.07.2006, 11 O 16/05, zugrunde lagen. Dem dortigen Geschädigten, der sich in einem vergleichbaren Alter befand, wurde zwar mit knapp 130.000,00 € ein höheres Schmerzensgeld zugesprochen. Er erlitt aber eine dauerhafte Einschränkung der Lungenfunktion auf 70 %, hatte als Dauerfolge ein hinkendes Gangbild und konnte weder heben noch tragen, so dass er ständig auf die Hilfe anderer angewiesen war. Da insgesamt nicht verkannt werden kann, dass sich das Leben des Klägers grundlegend verändert hat, erscheint dem Senat der Gesamtbetrag von 110.000,00 € noch im Rahmen der Vergleichsrechtsprechung zu liegen. bb) Andererseits ist auch keine weitere Erhöhung angezeigt. So hat der Kläger zwar nach wie vor an den Unfallfolgen zu leiden. Aber er ist kein Pflegefall und nicht ständig auf die Hilfe anderer angewiesen. Insbesondere konnte er beruflich in seine bisherige Tätigkeit vollschichtig wieder eingegliedert werden, wenn nunmehr auch endgültig „nur“ als Produktionsleiter und nicht auf dem Sprungbrett zum Standortleiter. Dies zeigt auch, dass er die PTBS offenbar inzwischen jedenfalls im Alltag weitgehend im Griff hat. Zudem werden die hierdurch bedingten materiellen Nachteile gesondert ausgeglichen. d) Zinsen Der Zinsausspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf die Prozesszinsen steht dem Kläger entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu. Die Klage wurden den Beklagten zu 1. und 2. jeweils am 27.02.2013 zugestellt. Bezüglich der Beklagten zu 3. ist keine Postzustellungsurkunde zu den Akten gelangt. Rechtshängig war die Klage bezüglich der Beklagten zu 3. aber spätestens am 20.03.2013, dem Datum des Bestellungsschriftsatzes (GA 33). 2. Verdienstausfall Januar 2012 bis April 2016 einschließlich Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Zahlung restlichen Verdienstausfallschadens für den Zeitraum Januar 2012 bis April 2016 einschließlich in Höhe von noch 87.726,38 € (110.226,38 € abzüglich insoweit gezahlter 22.500,00 €). Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Senat davon ausgeht, dass sich der Klageantrag zu 3. in der zuletzt gestellten Fassung auf den Zeitraum Januar 2012 bis April 2016 bezieht. Der Senat sieht sich zu dieser Klarstellung durch den Schriftsatz des Klägers vom 12.04.2016 (GA 383 ff.) veranlasst, in dem der Kläger die während des Prozesses erfolgte Zahlung verrechnet und zugleich den Zahlungsantrag erweitert. Soweit der Kläger dabei den Monat Februar 2012 als den „ersten geltend gemachten Monat“ bezeichnet (GA 385), geht der Senat von einem offensichtlichen Irrtum aus. Denn tatsächlich hat der Kläger in der Klageschrift den auf Januar 2012 entfallenden Verdienstausfall ebenfalls eingeklagt. Nach dem Text des Schriftsatzes soll sich die Klageerhöhung um 22.664,00 € auf den Verdienstausfall in den Monaten September 2015 bis April 2016 beziehen. Da der Kläger im Schriftsatz vom 21.07.2015 (GA 268 f.) den Verdienstausfall bis einschließlich Juli 2015 geltend gemacht hat und nicht angenommen werden kann, dass bewusst ein Monat übersprungen worden ist, ist der Antrag dahin auszulegen, dass der Zeitraum Januar 2012 bis April 2016 geltend gemacht werden soll. a) Zu dem nach §§ 11 Satz 1 StVG, 843 Abs. 1 BGB erstattungsfähigen Schaden gehört auch der Erwerbsschaden. b) Das Landgericht ist aufgrund der Aussage des Zeugen E. zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger als Folge seiner Unfallverletzungen eine Beförderung zum Standortleiter in dem Unternehmen der C.- AG im Standort Duisburg entgangen ist und dass er deshalb auf eine Einkommensverbesserung hat verzichten müssen. Die gegen die Richtigkeit der zugrunde liegenden Beweiswürdigung des Landgerichts vorgebrachten Argumente der Beklagten sind bloß allgemein gehalten und beschränken sich auf rein abstrakte Plausibilitätserwägungen (GA 555, 556). Insbesondere besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen E. als reine Gefälligkeitsaussage zugunsten des Klägers in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass seine Darstellung in Übereinstimmung steht mit der Sachverhaltsschilderung im Schreiben der C.- AG vom 16.01.2012 (Anlage K 6). Danach war der Kläger nach dem Ausscheiden des Vorgängers K. als dessen Nachfolger auf der Position des Standortleiters Duisburg vorgesehen und war zur Vorbereitung dessen in der Vergangenheit bereits teilweise mit Leitungsaufgaben befasst worden. Stattdessen fiel dann mit Wirkung ab dem 01.01.2012 die Nachfolgerwahl zugunsten eines jüngeren Ingenieurs namens L. aus (Anlage K 6). c) Der Senat schätzt die Höhe des dadurch verringerten bereinigten Brutto-Einkommens im Zeitraum Januar 2012 bis April 2016 auf insgesamt 110.226,38 € (monatlich durchschnittlich 2.119,74 €). Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: aa) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass bei der Schadensberechnung auf die modifizierte Nettolohnmethode abzustellen sei. Es trifft zwar zu, dass bei unselbständigen Arbeitnehmern der erstattungsfähige Verdienstausfallschaden in der Regel auf Nettolohnbasis ermittelt wird (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl., Rn. 99; Jahnke, der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 3. Aufl., Kap. 3, Rn. 265). Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch der Verdienstausfallschaden eines unselbständigen Arbeitnehmers nach der modifizierten Bruttolohnmethode berechnet werden darf (BGH, Urteil vom 28.09.1999, VI ZR 165/98, Rn. 7; BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 294/93 Leitsatz). Sowohl die modifizierte Bruttolohnmethode als auch die modifizierte Nettolohnmethode stellen jeweils einen geeigneten Weg dar, den dem Geschädigten tatsächlich entstandenen Schaden zutreffend zu ermitteln, weil es sich nur um die Art und Weise der Berechnung ohne eigenständige normative Aussage handelt; im Ergebnis sollen beide Methoden bei richtiger Anwendung nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (BGH, Urteil vom 28.09.1999, VI ZR 165/98, Rn. 7). Bei der modifizierten Bruttolohnmethode trifft grundsätzlich den Schädiger die Darlegungslast, welche Vorteile sich der Geschädigte anrechnen lassen muss (BGH a.a.O., Rn. 16). Im Gegensatz dazu muss nach der modifizierten Nettolohnmethode der Geschädigte darlegen, welche weiteren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 194/93 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). Welche besonderen steuerlichen Ersparnisse dem Kläger bei seiner Abrechnung auf der Grundlage des bereinigten Brutto-Einkommens erwachsen sollten, haben die Beklagten nicht dargelegt. bb) Bei dem Erwerbsschaden sind zudem auch die Gewinnbeteiligungen zu berücksichtigen, die der Kläger ab dem 01.01.2012 als Standortleiter erhalten hätte. Nach den Angaben des Zeugen E. sollen diese etwa 10.000,00 € brutto jährlich – entsprechend ca. 833,00 € brutto im Monat - ausmachen. Da diese Angaben sehr vage waren, hat der Senat dem Kläger im Termin vom 21.03.2017 (GA 745) aufgegeben, hierzu aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Dieser Auflage ist der Kläger mit Schriftsatz vom 26.04.2017 (GA 788 ff.) nachgekommen. Aufgrund der Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Kläger einschließlich der jährlichen Gewinnbeteiligungen ab dem 01.01.2012 als Standortleiter ein um 2.256,00 € brutto höheres Monatseinkommen erzielt hätte als er als Projektleiter tatsächlich erhalten hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27.06.2017 dargelegt, wie sich dieser Betrag errechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Senatsbeschluss (GA 820) Bezug genommen. cc) Unter Zugrundelegung des vorgenannten Betrages von 2.256,00 € brutto monatlich hat der Senat sodann den Sachverständigen G. damit beauftragt, das tatsächlich erzielte bereinigte Bruttoeinkommen des Klägers in dem Zeitraum 01.01.2012 – 30.04.2016 und das fiktive bereinigte Bruttoeinkommen als Standortleiter in dem vorgenannten Zeitraum zu ermitteln. Bei der Ermittlung des bereinigten Bruttoeinkommens sollte der Sachverständige von dem jeweiligen Bruttoausgangsbetrag die notwendigen Abzüge für Sozialabgaben (Kranken, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung) unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungen in Abzug bringen. In seinem Gutachten vom 01.09.2017 hat der Sachverständige G. auf dieser Grundlage das in dem Zeitraum Januar 2012 bis April 2016 tatsächliche bereinigte Bruttoeinkommen mit 223.494,95 € ermittelt, das fiktive bereinigte Bruttoeinkommen in dem genannten Zeitraum mit 333.721,33 €. Die Differenz beträgt 110.226,38 € , bzw. umgerechnet auf einen Monat 2.119,74 €. Einwendungen gegen dieses Gutachten sind von keiner Partei erhoben worden. d) Von dem Betrag von 110.226,38 € ist der im Laufe des Prozesses am 28.07.2016 gezahlte Betrag von 22.500,00 € in Abzug zu bringen, so dass für den Zeitraum Januar 2012 bis April 2016 noch ein offener Restbetrag von 87.726,38 € verbleibt. e) Keine Anrechnung von weiteren Zahlungen Weitere Abzüge sind nicht vorzunehmen. Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 17.11.2017 darauf hinweisen, dass die Beklagte zu 3. von der Krankenversicherung des Klägers wegen einer Regressforderung in Höhe von 12.124,88 € in Anspruch genommen worden sei und dessen Arbeitgeber einen Betrag in Höhe von 7.718,00 € wegen Entgeltfortzahlung erstattet habe, betreffen diese Zahlungen nicht die streitgegenständlichen Klageforderungen und können diesen deshalb nicht entgegengehalten werden. g) Zinsen Der Zinsanspruch richtet sich hier wiederum nach §§ 288, 291 BGB. Wegen des Eintritts der Rechtshängigkeit wird auf die oben – zu 1. d) - gemachten Ausführungen verwiesen. Nachdem der Kläger die während des Prozesses erfolgte Zahlung mit seinem Anspruch auf Erstattung des rückständigen Verdienstausfalls verrechnet hat, ist der Anspruch in Bezug auf die Monate Januar bis Oktober 2012 komplett und in Bezug auf den November 2012 in Höhe von 817,14 € erloschen, so dass für November noch ein Restbetrag von 1.302,60 € verbleibt. Im Übrigen ist zu beachten, dass der dem Kläger zustehende Anspruch auf Zahlung der monatlichen Differenz zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem fiktiver Lohn nach §§ 11 StVG, 760 BGB zum Monatsersten fällig ist. Da der Kläger die ab Oktober 2012 fällig werdenden Ansprüche bereits mit der Klageschrift rechtshängig gemacht hat, sind diese nach Klagezustellung fällig werdende Beträge jeweils ab dem Monatsersten zu verzinsen, ohne dass es einer Mahnung bedurft hätte. Allerdings gilt dies erst für die Zeit nach Rechtshängigkeit, so dass die Monate bis einschließlich Februar 2013 (bezüglich der Beklagten zu 1. und 2.) bzw. März 2013 (bezüglich der Beklagten zu 3.) eine Verzinsung zum Monatsersten nicht in Betracht kommt. In Bezug auf die zeitliche Begrenzung der Zinsen ist dem Kläger offensichtlich ein Schreibfehler unterlaufen; anstelle bis zum 03.08.201 2 muss es richtig heißen: bis zum 03.08.201 5 . Grund für die zeitliche Beschränkung ist die währen des Prozesses erfolgte Zahlung, die aber erst Ende Juli 2015 veranlasst wurde. 3. Verdienstausfallrente ab dem 01.05.2016 Für die Zeit ab dem 01.05.2016 kann der Kläger wegen des auch künftig zu erwartenden Minderverdienstes monatlich einen Betrag in Höhe von 2.119,74 € (als bereinigtes Bruttoeinkommen) verlangen, jedoch nur bis zum 01.01.2034. Das Landgericht hat hinsichtlich des Rentenanspruchs zu Recht eine Befristung ausgesprochen. Der Anspruch auf Zahlung der Erwerbsschadensrente ist zeitlich begrenzt auf den Zeitpunkt, mit dem die verletzte Person ohnehin aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre. Die Verdienstausfallrente ist entsprechend der Regelaltersgrenze bei Arbeitnehmern zu begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2002, VI ZR 256/01; BGH, Urteil vom 30.05.1989, VI ZR 193/88; Pardey, Berechnung von Personenschäden, Rn. 1286). Die Regelgrenze für den am 07.01.1967 geborenen Kläger ist derzeit Januar 2034. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Befristung mit dem Argument, der Gesetzgeber habe in der Vergangenheit die Altersgrenze erheblich verändert und es sei zu erwarten, dass die Altersgrenze sich auch in Zukunft verändern werde. Bei der Urteilsfindung ist auf die derzeit gültige Rechtslage abzustellen. Mögliche Gesetzesänderungen sind nicht zu berücksichtigen. 4. Vorgerichtliche Kosten Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung restlicher vorgerichtlicher Anwaltskosten, weil dieser Anspruch durch die unstreitige Zahlung der Beklagten in Höhe von 4.281,03 € erloschen ist. Der Gegenstandswert für die Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten richtet sich nach der Höhe der begründeten Hauptforderung, soweit die Prozessforderung bereits vorgerichtlich Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit war. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass bei der Berechnung der Forderung eine 1,8-fache Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden und Schmerzensgeld eine Gebühr von 1,8 angemessen ist (vgl. z. B. Senat, Urteil vom 20.11.2018, 1 U 39/18). Hingegen ist die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnete 2,5-fache Gebühr im Verhältnis zu den Beklagten nicht verbindlich, weil sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Bei Ansatz des vom Kläger veranschlagten Gegenstandswertes von 341.779,00 € und einer 1,8 Gebühr belaufen sich die Anwaltskosten auf 4.066,11 €, so dass in jedem Fall eine Überzahlung vorliegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 (516 Abs. 3) ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO. Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt insgesamt 315.638 € (Berufung des Klägers: 139.508,92 € - 40.000,00 € + 51.584,92 € + 42.924,00 € + 5.000,00 € - und Berufung der Beklagten: 176.129,08 € - 30.000,00 € + 70.067,08 € + 76.062,00 €). Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.