Urteil
10 O 300/23
LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0307.10O300.23.00
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 59.540 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. August 2023 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 61 %, die Beklagten 39 %.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 154.540 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 59.540 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. August 2023 zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 61 %, die Beklagten 39 %. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 154.540 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Insbesondere ist das Landgericht Lübeck gemäß der §§ 32 ZPO, 20 StVG örtlich zuständig, da sich der Unfall im Bezirk des Landgerichts ereignet hat. 2. Der auf die Zahlung eines angemessenen, nicht konkret bezifferten Schmerzensgeldbetrages gerichtete Klagantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ein nicht bezifferter Zahlungsantrag ist nach ganz überwiegender Ansicht jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn die Höhe des Anspruchs von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO abhängt und der Kläger die für die Schätzung maßgebliche Tatsachengrundlage darlegt sowie die ungefähre Größenordnung, in der sie sich vorstellt, ein Schmerzensgeld beanspruchen zu können, angibt. II. Die Klage ist in einem Umfang von 59.540 Euro begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 105.000 Euro gemäß der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1, 11 StVG, § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 426 Abs. 1 BGB, von denen außergerichtlich 45.460 Euro gezahlt worden sind. a. Im Hinblick auf die Körper- und Gesundheitsverletzung des Klägers sind die Beklagten gemäß § 11 S. 2 StVG verpflichtet, eine billige Entschädigung in Geld zu zahlen. Durch das Schmerzensgeld soll dem Kläger einerseits ein angemessener Ausgleich für die erlittene Lebensbeeinträchtigung geboten und er in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die Beeinträchtigung jedenfalls teilweise wieder ausgleichen. Andererseits soll dem Kläger Genugtuung für das erlittene Unrecht verschafft werden, wobei der Genugtuungsfunktion bei Verkehrsunfällen lediglich bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 16.9.2016, Az. VGS 1/16; OLG Saarbrücken vom 26.2.2015, Az. 4 U 26/24; OLG Hamm, Beschluss vom 7.5.2021, Az. 7 U 9/21). Die Höhe der billigen Entschädigung ist infolge des unbezifferten Zahlungsantrages des Klägers gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO von der Kammer zu schätzen. Die Kammer hat das Schmerzensgeld unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Umstände des Einzelfalls festzusetzen, welches in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Umfang und Dauer der Verletzung steht, und sich an vergleichbaren Fällen zu orientieren (BGH, Urteil vom 18.11.1969, Az. VI ZR 81/68; OLG Hamm, Urteil vom 5.3.2021, Az. 9 U 221/19; OLG München, Urteil vom 24.11.2017, Az. 10 U 952/17). b. Auf Grundlage der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalls hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von weiteren 59.540 Euro (insgesamt mit der bereits geleisteten Zahlung 105.000 Euro). i. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgelds sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Diese Umstände sind in eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls einzubinden. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen (BGH, Urteil vom 15.2.2022, Az. VI ZR 937/20). Eine taggenaue Schmerzensgeldberechnung, wie sie der Kläger seiner Klage zugrunde gelegt hat, war von der Kammer nicht vorzunehmen (BGH, Urteil vom 15.2.2022, Az. VI ZR 937/20; OLG Hamm, Urteil vom 5.3.2021, Az. 9 U 221/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 18.3.2020, Az. 5 U 196/18; anders noch OLG Frankfurt, Urteil vom 16.7.2020, Az. 22 U 205/19: taggenaue Berechnung als Plausibilitäts- und Transparenzkontrolle). ii. Bei dem Kläger ist es in unmittelbarer Folge des Unfallgeschehens zu erheblichen Körperverletzungen in gravierendem Umfang gekommen. Der Kläger erlitt durch den Unfall ein offenes Schädelhirntrauma 2. Grades, ein Thoraxtrauma, eine Kontusion der Lunge, Schürfwunden und zahlreiche Frakturen, so eine dislozierte Fraktur der sechsten Rippe rechts, eine mehrfragmentäre Fraktur des Oberschenkelschafts rechts, eine mehrfragmentäre offene Fraktur der Fußwurzel rechts, eine mehrfragmentäre Fraktur des Fersenbeins links, eine mehrfragmentäre Fraktur des Fußwurzelknochens links, eine mehrfragmentäre Fraktur des Außenknöchels und Gelenkfortsatzes des Wadenbeins links sowie multiple Frakturen der Handwurzel rechts (Fraktur des Processus styloideus ulnar sowie der distalen ulnarseitigen Ulna, dislozierte Fraktur im ulnarseitigen Os trapezium, knöcherne Absprengung des distalen streckseitigen Os lunatum sowie Fraktur des Os harnaturn am Übergang zum Hamulus ossla hamati). iii. Diesen Körperverletzungen haben sich umfangreiche und langwierige Behandlungs- und Reha-Maßnahmen angeschlossen. Der Kläger wurde über drei Monate stationär behandelt. Er musste vom 15. August 2020 bis zum 17. August 2020 intensivmedizinisch behandelt werden. Bis zum 30. September 2020 befand er sich in stationärer Behandlung. In den ersten sechs Wochen nach dem Unfall war der Kläger bettlägerig und konnte anfangs nur seine linke Hand bewegen. Demnach war er weder dazu in der Lage aufzustehen und zur Toilette zu gehen, noch selbständig Essen zu sich zu nehmen. Der Kläger wurde aufgrund des Unfalls jedenfalls mehrfach operiert, ohne dass er eine konkrete Anzahl an Operationen angegebenen hat. Bis zum 27. November 2020 wurde der Kläger stationären Reha-Maßnahmen unterzogen. Während seines Aufenthaltes auf der Rehabilitationsstation saß der Kläger im Rollstuhl. Er wurde auch im Rollstuhl nach Hause verlegt. Dem schlossen sich für knapp zwölf Monate diverse, teilweise parallel verlaufende ambulante Behandlung an, namentlich Physiotherapie bis zum 1. März 2021, Rehabilitation für Beine und Füße bis zum 16. Juni 2021, neurologische Rehabilitation bis zum 24. September 2021 und Ergotherapie bis zum 9. November 2021. In dem von der Beklagten zu 1) eingeholten neuropsychologischen Gutachten die Psychologin ....... und des Dipl.-Psych. ....... vom 12. Januar 2023 wurde zudem festgestellt, dass die Fortsetzung einer neuropsychologischen Behandlung sowie die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung aus fachlicher Sicht indiziert seien (Anlage K 10, Gutachten S. 16 / Kl.-Anlagenband Bl. 74). Aufgenommen wurden derartige Behandlungen jedoch nicht. iv. Die Kammer ist davon überzeugt, dass bei dem Kläger vielfältige Beeinträchtigungen, Schmerzen und Nachteile in der Bewältigung des Alltags bis heute tatsächlich bestehen und in der von ihm geschilderten Erheblichkeit auf den Verkehrsunfall vom 15. August 2020 zurückzuführen sind. (1) Der Kläger ist erst 34 Jahre alt und hat den Großteil seines Lebens noch vor sich. Er hat erhebliche Langzeitfolgen des Unfalls erlitten. Die Arthrose in beiden Füßen bereitet ihm täglich Schmerzen und nötigt ihn dazu, eine Treppe seitwärts oder rückwärts hinunterzusteigen. Die Merkfähigkeit des Klägers ist stark eingeschränkt. Er muss sich Dinge des Alltags notieren, um sie nicht zu vergessen. Geruchs- und Geschmackssinn des Klägers fehlen seit dem Unfall und damit geht der Verlust einher, dem Kochen als Hobby nachzugehen oder Restaurantbesuche zu genießen. Den vor dem Unfall ausgeübten Wettkampfsport kann der Kläger nicht mehr ausüben. Zudem ist er in der Auswahl alternativer Sportarten wie Laufen eingeschränkt. Der Kläger leidet seit dem Unfall unter einem Ordnungszwang und gelegentlich unter Depressionen. Statt in seinem familiären und Arbeitsumfeld ein starker und gesuchter Ratgeber zu sein, sieht er sich selbst häufig in der Rolle des Hilfebedürftigen. Das Leben des Klägers ist aufgrund der genannten körperlichen und seelischen Folgen des Unfalls nachhaltig verändert. (2) Die Kammer folgt dem Kläger in den von ihm geschilderten Nachteilen in der Bewältigung des Alltags. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung durchweg glaubhafte Angaben gemacht. Er hat nachvollziehbar, ohne Widerspruch und konstant bekundet, wie sich sein Leben vor und nach dem Verkehrsunfall vom 15. August 2020 dargestellt hat, insbesondere welche Leiden er durch den Unfall und die durch diesen notwendigen Operationen ertragen hat, welche Maßnahmen er ergriff hat, um den Leiden zu begegnen oder diese abzumildern und welche Einschränkungen er in seinem Leben aktuell im Vergleich zu der Zeit vor dem Verkehrsunfall erfährt. Der Kläger hat die Verhältnisse in seiner Schilderung nicht künstlich aufgebauscht, sondern nüchtern, aber mit emotionaler Beteiligung ausgeführt, welche Folgen der Unfall für sein Leben hatte und noch hat. Der Kläger hat seine Angaben glaubhaft durch Angaben unterstrichen, die er aus seinem heutigen Alltag auf die Unfallfolgen zurückführt. So schilderte er der Kammer eine Begebenheit, die sich etwa drei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zugetragen habe und bei der der Kläger auf der Arbeit zusammengebrochen sei. Der hinzu gerufene Notarzt habe bei dem Kläger sehr hohen Blutdruck und hohen Puls festgestellt. An diesem Tag seien die Mitarbeiter stark unterbesetzt gewesen und es habe hoher Druck auf ihnen gelastet. Die Geschäftsstelle hätte den Kläger dann gefragt, wie weit er belastbar sei. Schon solche Fragen seien ihm peinlich, auch wenn sie aus Rücksicht auf seine Situation nach dem Verkehrsunfall gestellt würden. Ihm sei an diesem Tag gesagt worden, er solle sich für eine Zeit aus dem Tagesgeschäft rausnehmen. Sei es früher so gewesen, dass andere mit ihren Problemen auf den Kläger zugekommen seien und er ihnen zugehört habe, sei es heute „auch mal andersrum“. Dies könne er nur schwer akzeptieren. Wo es galt, mehrdeutige Sachverhalte klarzustellen, hat der Kläger von sich aus seine Sachverhaltsschilderung so eingeschränkt, dass keine unzutreffenden Annahmen entstehen konnten. Er wies zum Beispiel ungefragt darauf hin, dass die neuralgische Schultermyatrophie, die mit in die Feststellung seiner Schwerbehinderung eingeflossen sei, keine Unfallfolge darstelle. Hingegen hat sich der Kläger auch gegen naheliegende Einwände gegen seine Darstellung zur Wehr gesetzt. Dass aus den Unterlagen hervorgehe, der Ordnungszwang sei schon vor dem Unfall vorhanden gewesen, führte der Kläger nachvollziehbar darauf zurück, dass er eine Frage des Reha-Managers, ob er vor dem Unfall schon „ordentlich“ gewesen sei, bejaht habe. Ihm sei es nämlich auch vor dem Verkehrsunfall etwa wichtig gewesen, aufzuräumen, sein Bett zu machen und dass es sauber aussieht. Er habe vor dem Unfall aber keine Zwangsneurose gehabt. Er könne sehr wohl zwischen Ordnung und Zwangsneurose unterscheiden, da sein Bruder von einem Ordnungszwang betroffen sei und er dieses psychiatrische Bild kenne. Hätte er vor seinem Verkehrsunfall zum Beispiel Stifte in Unordnung auf einem Tisch gesehen, würde ihn dies vermutlich nicht gestört haben. Insbesondere würde er die Stifte dann nicht neu angeordnet haben. Heute werde er wütend, wenn Dinge nicht dort seien, wo sie ihren festen Platz hätten. Der Kläger könne nicht akzeptieren, wenn er mit Unordnung konfrontiert sei. Die Kammer glaubt dem Kläger auch diese Angabe, dass der von ihm beschriebene Ordnungszwang vor dem Verkehrsunfall vom 15. August 2020 nicht bzw. nicht in der vom Kläger geschilderten Intensität vorlag. Im Übrigen würde eine zum Schaden neigende Konstitution des Klägers, die den Schaden ermöglicht oder erhöht hätte, den Zurechnungszusammenhang nicht ausschließen. Die Zurechnung solcher Schäden scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten oder ein besonderes Ausmaß erlangt hat, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (BGH, Urteil vom 30.4.1996, VI ZR 55/95; st. Rspr.) (3) Unterstrichen wird die Einlassung des Klägers durch diverse Dokumentationen beobachtbarer Folgeschäden. Mit Neufeststellungsbescheid vom 17. Oktober 2023 hat das Sozialamt der freien und Hansestadt Hamburg bei dem Kläger eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 70 festgestellt. Mit Ausnahme einer neuralgischen Schultermyatrophie sind die der Feststellung zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen. Der Unfallchirurg Dr. ....... hat in seinem unfallchirurgischen Gutachten vom 10. Februar 2022 festgestellt, dass bei dem Kläger insgesamt im Vergleich zu den Befunden aus dem Jahr 2021 eine deutliche Verbesserung in Bezug auf die unfallbedingten Funktionseinschränkungen festzustellen sei. Bezüglich der längerfristigen Prognose sei ein Fortschreiten der bereits nachweisbaren mäßigen posttraumatischen Arthrose der rechten Fußwurzel möglich, wenngleich ein Fortschreiten verlangsamt werden könnte. Möglich sei auch, dass sich im linken Sprunggelenk eine posttraumatische Arthrose entwickle, wobei mit Blick auf den bisherigen Heilungsverlauf eine günstige Prognose bestehe. Die Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose im Bereich der rechten Handwurzel sei wenig wahrscheinlich aber möglich. Der heutige Zustand des Klägers sei ausschließlich auf den Unfall vom 15. August 2020 zurückzuführen. Aus unfallchirurgischer Sicht sei von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in dem Zeitraum 15. August 2020 bis 31. Dezember 2020 von 100 % auszugehen. Im Beruf des Großhandels- und Lagerkaufmanns sei über den Heilungsverlauf eine Reduktion zu erkennen, wobei ab 1. September 2021 von einer MdE von 10 % und für den allgemeinen Arbeitsmarkt von 20 % auszugehen sei. Die Gesamt-MdE sei in Verbindung mit den in Übrigen eingeholten Gutachten zu bestimmen (Anlage K 15, Gutachten, S. 11 ff. / Kl.-Anlagenband, Bl. 132 ff.). Der Neurologe Dr. ....... hat in seinem neurologischen Gutachten vom 5. Juli 2022 festgestellt, dass der Kläger aufgrund der substanziellen Verletzung in Form eines Schädelhirntraumas unter einem fortbestehenden leichten organischen Psychosyndrom leide, zudem lägen eine Störung des Riechsinns und differenzierten Schmeckens (Anosmie) sowie eine Sensibilitätsminderung im rechten Knie vor. Der Zustand sei ausschließlich Folge des Unfalls vom 15. August 2020. Die MdE läge aufgrund der Störung des Riechsinns und differenzierten Schmeckens bei 15 %, das leichte organische Psychosyndrom führe ab 1. Mai 2021 fortlaufend zu einer MdE von 20 %. Dies gelte sowohl für den ausgeübten Beruf als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es sei von einem Endzustand auszugehen (Anlage K 14, Gutachten, S. 14 / Kl.-Anlagenband, Bl. 119). Die Psychologin ....... und der Dipl.-Psych. ....... haben in ihrem neuropsychologischen Gutachten vom 12. Januar 2023 festgestellt, dass bei dem Kläger eine Aufmerksamkeitsstörung mit konzentrativer Minderbelastbarkeit im Sinne einer mit der Zeit nachlassenden Aufmerksamkeitsintensität, eine eingeschränkte Daueraufmerksamkeit und eine Beeinträchtigung der parallelen Informationsverarbeitung vorlägen. Zudem komme es zu einer Störung des Verbalgedächtnisses mit deutlichen Einschränkungen im Rahmen der verbalen Lern- und Merkfähigkeit und einer Beeinträchtigung des Arbeitsgedächtnisses. Außerdem läge eine Störung der Exekutivfunktionen mit deutlich eingeschränktem problemlösenden und vorausschauenden Denken sowie einer leicht beeinträchtigten Aufmerksamkeitsflexibilität vor. Schließlich ergäben sich Hinweise auf eine aktuell leicht ausgeprägte depressive Symptomatik (Anlage K 10, Gutachten, S. 16 / Kl.-Anlagenband, Bl. 74). Wenngleich die Befundnahmen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bereits teilweise über zwei Jahre zurücklagen, sind für die Kammer weder aus der persönlichen Anhörung des Klägers noch aus dem Vortag der Beklagtenseite Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Grundlage dafür bieten könnten, die dortigen Feststellungen zu hinterfragen. (4) Alldem ist die Beklagtenseite nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten. Die Beklagtenseite hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung lediglich erklärt, den Vortrag des Beklagten zu bestreiten. Dabei hat sich die Beklagtenseite weder mit den von ihr selbst vorgerichtlich eingeholten medizinischen Gutachten noch mit der Einlassung des Beklagten auseinandergesetzt. v. Ferner sind bei der Gesamtbetrachtung das Verschulden der Beklagten zu 2) und die Regulierungspraxis der Beklagten zu 1) zu berücksichtigen (vgl. dahingehend OLG München, Urteil vom 29.7.2020, Az. 10 U 2287/20). Ob die Beklagte zu 2) das Unfallgeschehen fahrlässig oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, lässt sich auch unter Auswertung des Strafverfahrens nicht näher ermitteln, sodass jedenfalls ein besonderer Verschuldensvorwurf nicht wesentlich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden kann. Wohl kann die Kammer aber berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) keine finanziellen Mittel für eine neuropsychologische und psychotherapeutische Behandlung des Klägers bereitgestellt hat. Dieser Umstand wirkt sich insbesondere deshalb Schmerzensgeld erhöhend aus, weil diese Reaktion der Beklagten zu 1) nicht nachvollziehbar ist, nachdem das von ihr selbst eingeholte Gutachten der Gutachter ....... und ....... vom 12. Januar 2023 eine dahingehende Indikation festgestellt hat (Anlage K 10, Gutachten, S. 16 / Kl.-Anlagenband, Bl. 74). Gründe, die die Verweigerungshaltung der Beklagten zu 1) rechtfertigen könnten, hat die Beklagtenseite weder schriftsätzlich noch mündlich vorgebracht und auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht ergänzt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) trotz des ihr bekannten Ausmaßes der bei dem Kläger eingetretenen Schäden mit 45.460 Euro lediglich ein verhältnismäßig geringes Schmerzensgeld angesetzt hat. c. Die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes fügt sich auch in die bislang ergangene Rechtsprechungspraxis ein. In der Rechtsprechung wurden in der Vergangenheit für vergleichbare (Teil-)Schädigungen Schmerzensgeldbeträge ausgeurteilt, die inflationsbereinigt den Rahmen für das dem Kläger zuzusprechende Schmerzensgeld in Höhe von 105.000 Euro bilden. So haben das LG München I, das OLG Hamm und das OLG Oldenburg zu der bei dem Kläger vorliegenden Verletzung eines Schädelhirntraumas und im Übrigen teilweise vergleichbaren Schadenskonstellationen ein inflationsbereinigtes Schmerzensgeld von ca. 90.000 Euro bis ca. 105.000 Euro zugesprochen (LG München I, Urteil vom 12.12.2005, Az. 19 O 6509/04 (zit. nach OLG München vom 19.1.2022, Az. 10 U 4672/13; Slizyk, in: Beck-online.Schmerzensgeld, Nr. 4065): Schädelhirntrauma 2. Grades mit Verminderung der Sprachleistung und kognitiven Kontrollfunktionen sowie Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsleistung, Bewegungsbeeinträchtigung, MdE 40 % = 70.000 Euro (inflationsbereinigt etwa 105.000 Euro); OLG Hamm, Urteil vom 11.2.2000, Az. 9 U 204/99: Schädelhirntrauma 2. Grades, posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom, Fraktur des Ellenbogens, zweifache Oberschenkelfraktur, Trümmerbruch der Kniescheibe und des Sprunggelenks, 2 Monate Intensivstation, lange Zeit stationär im Krankenhaus und in Rehabilitierungseinrichtungen behandelt, mehrere Operationen, bleibende Beeinträchtigungen unter Bewegungs- und Gleichgewichtsstörungen, Lähmungserscheinungen im Fußbereich und Schmerzen im Oberschenkel und im Knie, MdE 30 % = 60.000 Euro (inflationsbereinigt etwa 96.000 Euro; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.1.1991, Az. 13 U 164/90: Schädelhirntrauma 2. Grades, Verlust des Geruchssinns, allgemeine Hirnleistungsschwäche, körperliche Schwäche und Geräuschempfindlichkeit, Merkschwierigkeiten und Vergesslichkeit, Verlust der Gebärfähigkeit, MdE 60 % = 100.000 DM (inflationsbereinigt etwa 90.000 Euro)). Bezüglich eines bei dem Kläger ebenfalls vorliegenden Polytraumas haben das LG Essen und das OLG Düsseldorf ein inflationsbereinigtes Schmerzensgeld von ca. 130.000 Euro bis 160.000 Euro angenommen (LG Essen, Urteil vom 29.1.2015, Az. 3 O 145/10: Unter anderem offener Oberschenkelschaftquerfraktur rechts, Tibiakopffraktur, Instabiles Kniegelenk mit Haemarthros, geschlossene Oberschenkelschaftfraktur links, Bewegungsdefizit im Bereich des dominierenden Armes und rechten Hüftgelenks, Beinverkürzung um 1, 5 cm, MdE 50 % = 125.000 Euro (inflationsbereinigt etwa 160.000 Euro); OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.6.2019, Az. 1 U 96/16: Schädel-Hirntrauma 1. Grades, Rippenserienfraktur links, Zwerchfellruptur, Hämato-/Pneumothorax, Luxationen und Brüche an beiden Unterschenkeln, Erneuerung des hinteren und vorderen Kreuzbandes; fünf Tage Koma auf Intensivstation, 147 Tage stationärer Aufenthalt, davon 54 Tage in Rehabilitationskliniken, zehn Operationen = 110.000 Euro (inflationsbereinigt etwa 130.000 Euro)). Bei einer weniger umfangreichen Behandlungshistorie aber Einschränkung des Geruchssinns hat das OLG Brandenburg bspw. auch nur ein Schmerzensgeld i.H.v. inflationsbereinigt etwa 26.500 Euro für angemessen erachtet (OLG Brandenburg, Urteil vom 17.1.2012, Az. 6 U 96/10: Schädelhirntrauma 2. Grades, Abriss der Riechfäden an der Riechzwiebel mit Folge eines aufgehobenen Vermögens zu riechen und differenziert zu schmecken, wobei Geschmacksinn nicht gänzlich verloren ist, sondern Grobrichtungen wie süß, salzig, sauer etc. wahrnehmbar sind; Verringerung der Aufmerksamkeitsleistung = 20.000 Euro (inflationsbereinigt 26.500 Euro)). Das von der Kammer festgesetzte Schmerzensgeld ist erforderlich, aber auch ausreichend, um die erlittenen Schmerzen und körperlichen und seelischen Verletzungen des Klägers und die vergangenen und absehbaren Einbußen in der Lebensführung zu kompensieren. 2. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Der heute 34 Jahre alte Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 15. August 2020 auf der Kreisstraße 80 in Barsbüttel ereignete. Der Kläger ist Groß- und Außenhandelskaufmann und arbeitet in der Niederlassung eines Elektroinstallationshandels. Dort ist er im wesentlichen mit Büroarbeiten betraut, stellt aber auch Material zusammen, das von Handwerksbetrieben in der Niederlassung abgeholt wird. Er ist verheiratet und hat eine heute drei Jahre alte Tochter. Vor dem Unfall betrieb er Bodybuilding auf Wettkampfniveau und als Hobbys Motorradfahren sowie Kochen und Ernährung. Am 15. August 2020, einem Sonntag, befand sich der Kläger mit seinem Schwager und einem Freund auf der Rückfahrt einer Motorradtour. Die Beklagte zu 2) wendete ihr bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichertes Fahrzeug vorschriftswidrig auf der Kreisstraße und erfasste dabei den Kläger mit seinem Motorrad. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Das Amtsgericht Reinbek hat die Beklagte zu 2) mit Urteil vom 26.4.2022 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe vom 120 Tagessätzen verurteilt. Der Kläger erlitt aufgrund des Unfalls ein offenes Schädelhirntrauma 2. Grades, ein Thoraxtrauma, eine Kontusion der Lunge, Schürfwunden und zahlreiche Frakturen, eine dislozierte Fraktur der sechsten Rippe rechts, eine mehrfragmentäre Fraktur des Oberschenkelschafts rechts, eine mehrfragmentäre offene Fraktur der Fußwurzel rechts, eine mehrfragmentäre Fraktur des Fersenbeins links, eine mehrfragmentäre Fraktur des Fußwurzelknochens links, eine mehrfragmentäre Fraktur des Außenknöchels und Gelenkfortsatzes des Wadenbeins links sowie multiple Frakturen der Handwurzel rechts (Fraktur des Processus styloideus ulnar sowie der distalen ulnarseitigen Ulna, dislozierte Fraktur im ulnarseitigen Os trapezium, knöcherne Absprengung des distalen streckseitigen Os lunatum sowie Fraktur des Os harnaturn am Übergang zum Hamulus ossla hamati). Der Kläger wurde von der Unfallstelle mit dem Rettungswagen in das BG-Klinikum Hamburg-Bergedorf gebracht und befand sich dort vom 15. August 2020 bis zum 17. August 2020 auf der Intensivstation. Danach wurde er in diesem Klinikum stationär bis zum 30. September 2020 behandelt. Er erhielt nahezu täglich für jeweils 20 Minuten Physiotherapie. Der Kläger war in den ersten sechs Wochen nach dem Unfall bettlägerig und konnte anfangs nur seine linke Hand bewegen. Demnach war er weder dazu in der Lage aufzustehen und zur Toilette zu gehen, noch selbständig Essen zu sich zu nehmen. Von der Krankenhausstation wurde der Kläger bis zum 24. November 2020 auf die Rehabilitationsstation des BG-Klinikums verlegt und befand sich anschließend noch einmal für drei Tage bis zum 27. November 2020 auf der Unfallstation. Aufgrund erfolgter Operationen ist das linke Bein um 0,7 cm kürzer als das rechte Bein. Während seines Aufenthaltes auf der Rehabilitationsstation saß der Kläger im Rollstuhl. Er wurde auch im Rollstuhl nach Hause verlegt. Nach seiner Entlassung nach Hause wurde der Kläger für ein Jahr ambulant weiter behandelt. Zwei physiotherapeutische Behandlungen fanden vom 26. November 2020 bis zum 20. Januar 2021 und vom 28. Januar 2021 bis zum 1. März 2021 statt. Vom 17. Dezember 2020 bis zum 9. November 2021 erhielt der Kläger zudem eine ergotherapeutische Behandlung. Zwischen dem 12. März 2021 und dem 16. Juni 2021 erfolgte eine Rehabilitationsbehandlung der Beine und Füße. Eine ambulante neurologische Rehabilitation dauerte insgesamt fünf Monate vom 20. April 2021 bis zum 24. September 2021. Auf die von dem Kläger eingereichten Berichte, Atteste und Bescheinigungen in den Anlagen K 1 bis K 9 nimmt die Kammer wegen der Einzelheiten jeweils Bezug. Die Beklagte zu 1) ließ den Kläger im Verlauf seiner Behandlung mehrfach medizinisch begutachten. Über ihre Feststellungen erstatteten die Dipl.-Psych. ....... unter dem 28. Mai 2021 sowie die Psychologin ....... und der Dipl.-Psych. ....... unter dem 12. Januar 2023 neuropsychologische Gutachten, der Unfallchirurg Dr. ....... unter dem 10. Februar 2022 ein unfallchirurgisches Gutachten und der Facharzt für Neurologie Dr. ....... unter dem 5. Juli 2022 ein neurologisches Gutachten. Auf die Gutachten in den Anlagen K 11, K 10, K 15 und K 14 wird Bezug genommen. Das Amt für Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg setzte mit Neufestsetzungsbescheid vom 17. Oktober 2023 für den Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 fest. Dabei wurden mehrere Gesundheitsstörungen berücksichtigt. Auf eine neuralgische Schultermyatrophie rechts und eine Hirnschädigung entfällt ein Teil-GdB von 50. Eine Funktionsstörung des rechten Kniegelenks und eine Funktionsstörung beider Sprunggelenke sind ebenfalls mit einem Teil-GdB von 40 berücksichtigt. Eine Funktionsstörung des rechten Handgelenks macht einen Teil-GdB von 10 aus. Bezüglich des Einflusses der Teilergebnisse in Gesamt-GdB wird auf den Bescheid vom 17. Oktober 2023 Bezug genommen (Bl. 57 ff. d. A.). Die Beklagte zu 1) zahlte an den Kläger bislang einen Betrag in Höhe von 45.460 Euro sowie weitere 4.540 Euro für unfallbedingte Fahrzeugschäden. Der Kläger behauptet, dass er nach dem Unfall anfangs nicht dazu in der Lage gewesen sei, zu sprechen und zu hören. Er habe auch nur verschwommen sehen können. Bis heute habe er alle Sinnesfunktionen, außer Riechen und Schmecken, wieder zurückerlangt. Allerdings könne er nur eingeschränkt und mit Schmerzen gehen. Er habe hart dafür gekämpft, dass er sich in seinem heutigen Zustand befinde. Ärzte hätten ihm zwischenzeitlich gesagt, es könne sein, dass er nie wieder richtig laufen werde. Der Heilungsprozess sei schmerzvoll gewesen. Der Kläger habe aber nicht aufgegeben. Er wolle arbeiten. Er habe gemeinsam mit seiner Frau die Darlehenskosten für eine Immobilie zu tragen, die sich beide ein halbes Jahr vor dem Verkehrsunfall gekauft hätten. Seine Tochter habe den Kläger seit ihrer Geburt emotional stabilisiert und sei für seine psychische Verfassung von großer Bedeutung. Der Kläger leide weiterhin unter erheblichen Folgen des Unfalls. Aufgrund einer Arthrose in beiden Füßen stehe er mit Schmerzen auf und schlafe mit Schmerzen ein. Wenn der Kläger Zeit habe, versuche er morgens, sich zu mobilisieren. Steige er die Treppe hinunter, tue er dies seitwärts oder rückwärts. Tagsüber verschwänden die Schmerzen auch einmal. Dies sei sehr stark von den einzelnen Tagen abhängig, zum Beispiel von der Belastung auf der Arbeit oder davon, wie schnell der Kläger erschöpft bzw. wie leistungsfähig er sei. Medikamente wolle der Kläger nur vorsichtig dosiert einnehmen, um seine Leber und Niere nicht zu schädigen. Schon während seines Aufenthaltes in der Klinik habe sich das Blutbild drastisch verschlechtert und er habe daraufhin darum gebeten, die Tabletten wegen möglicher Nebenwirkungen abzusetzen. Im Alltag führten die neurologischen Folgen des Unfalls dazu, dass der Kläger sich Dinge nicht merken könne bzw. diese schnell vergesse. Selbst seine Chefs, die über seine Gesundheit Bescheid wüssten, schienen dies manchmal nicht zu verstehen oder verdrängt zu haben. Man sehe dem Kläger seine Beeinträchtigung nicht an. Er notiere sich alles vom Katzenfüttern bis dahin, welche Dinge er mit ins Büro nehmen müsse. Schon während seines Aufenthaltes im BG-Klinikum sei ihm von seinen Ärzten ein Gedächtnistraining empfohlen worden. Allerdings habe die Beklagte zu 1) eine Finanzierung abgelehnt. Später habe der Kläger ambulant einmal pro Woche für 45 Minuten ein Gedächtnistraining erhalten, ohne dass er angeben könne, ob ihm dieses noch genutzt habe. Der Geruchssinn und der Geschmackssinn des Klägers seien nicht mehr vorhanden bzw. unterschritten eine Grenze, ab der er fast nicht mehr riechen und schmecken könne. Der Kläger unterscheide vielleicht noch scharf oder süß, könne aber einzelne Geschmacksnoten nicht mehr erspüren. Er suche deshalb nicht mehr mit Genuss ein Restaurant auf und wisse zum Teil nicht mehr, wie einzelne Lebensmittel schmeckten. Der Kläger leide unter Ordnungszwang im Sinne einer Zwangsneurose. Dies sei seiner Frau zuerst aufgefallen und später auch der behandelnden Neurologin. Jene habe dem Kläger extra „Fallen“ gestellt und den Raum zum Beispiel so präpariert, dass Dinge in Unordnung auf dem Tisch lagen, während der Kläger diese nach Betreten des Raumes sortiert habe. Schwierigkeiten habe der Kläger auch beim Halten und Greifen von Gegenständen. Zwar könne er inzwischen eine Zahnbürste besser halten als ihm dies in der Zeit unmittelbar nach dem Unfall möglich gewesen sei. Führe der Kläger aber ein sehr langes Kundengespräch mit einem Bauunternehmen und müsse er sehr viele Notizen machen, ermüde seine Hand nach einiger Zeit und er habe Schwierigkeiten, den Kugelschreiber zu halten und bekomme Schmerzen in der Hand. Die festgestellte Schwerbehinderung sei darauf zurückzuführen, dass das rechte Knie des Klägers sowie die beiden rechten Zehen des rechten Fußes taub und nicht mehr ansteuerbar seien. Diese Beeinträchtigungen resultierten, ebenso wie die Funktionsstörung der Sprunggelenke und des rechten Handgelenkes, die Anosmie und die Hirnschädigung, aus dem Verkehrsunfall. Lediglich die neuralgische Schulteramyotrophie rechts stehe in keinem Zusammenhang mit dem Unfall. Der Kläger sei bis 2018 sportlich sehr aktiv gewesen und habe es bis zum norddeutschen Vizemeister im Bodybuilding gebracht und Gewichte bis 150 kg gestemmt. Mit 18 Jahren habe er 53 kg gewogen und niemand habe ihm dies zugetraut. In seinen kämpferisch stärksten Zeiten habe er wegen der aufgebauten Muskelmasse 100 kg gewogen. An solche Erfolge könne er schon aufgrund der Arthrose an den Füßen unmöglich anknüpfen. Derzeit trainiere er für sich und gehe damit gegen den körperlichen Verfall an. Dass der Kläger sportlich so aktiv sei, habe stark zu seiner gesundheitlichen Besserung beigetragen. Mittlerweile besuche der Kläger wieder kommerzielle Fitnessstudios. Er sei dazu in der Lage, Spaziergänge zu unternehmen, kurze Strecken mit dem Fahrrad zu fahren und zu schwimmen. Jogging oder Laufen habe der Kläger versucht, aber aufgrund von Schmerzen wieder eingestellt. Nach dem Unfall habe der Kläger Bedarf an psychologischer Hilfe gehabt. Er sei depressiv geworden und habe Anfang Februar 2022 den ihm von der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellten Ansprechpartner von ....... ....... nach der Bewilligung einer Psychotherapie gefragt. Die Kommunikation mit ....... ....... habe sich bis zum 24. September 2022 hingezogen, bis Herr ....... dem Kläger mitgeteilt habe, er möge sich wegen Psychotherapie über seinen Rechtsanwalt an die Beklagte zu 1) wenden. Nachdem er so verfahren sei, habe die Beklagte zu 1) keine finanzielle Freigabe erklärt. Der Kläger hält insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro für angemessen und macht daher abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen weitere 154.540 Euro geltend. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Klage ist der Beklagten zu 2) am 12. August 2023 und der Beklagten zu 1) am 14. August 2023 zugestellt worden. Die Kammer hat die Akte des Amtsgerichts Reinbek aus dem Strafverfahren unter dem Az. 21 Ds 780 Js 44884/20 beigezogen. Die Kammer hat den Kläger in dem Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.