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Beschluss

1 RBs 123/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0626.1RBS123.19.00
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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Gründe Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr geführt hat, zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt. Zugleich hat das Amtsgericht auch ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung der Frist des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist mit der zulässig erhobenen Sachrüge vorläufig erfolgreich. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil es keine Gründe enthält und deshalb vom Senat nicht auf sachlich-rechtliche Fehler überprüft werden kann. Die nachträglich um eine Begründung ergänzte Urteilsfassung (Bl. 102-107 d.A.), ist unbeachtlich. 1. Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 22. März 2019 enthält alle Angaben, die ein Urteil in Bußgeldsachen enthalten muss, das nach § 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG abgekürzt und gemäß § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO vollständig in das Protokoll aufgenommen worden ist (Bl. 89, 96 d.A.). Deshalb hatte die Verfügung des Richters vom 22. März 2019 „Urschriftlich mit Akten an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gemäß § 46 Absatz 1 OWiG, § 41 StPO übersandt“ (Bl. 97 d. A.) mit dem Eingang der Akte bei der Staatsanwaltschaft am 26. März 2019 (Eingangsstempel Bl. 97 d. A.) zur Folge, dass ein abgekürztes Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Amtsgerichts herausgegeben war. Damit durfte das Urteil – auch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO – nur noch unter den Voraussetzungen des § 77b Abs. 2 OWiG geändert oder ergänzt werden (vgl. OLG Karlsruhe, 2 Ss 42/06 vom 19. Juni 2006; OLG Naumburg, 1 Ss (B) 293/07 vom 5. September 2007; OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1444/11 vom 10. November 2011 <Juris>; Senat, IV-1 RBs 188/09 vom 10. Februar 2010, IV-1 RBs 9/10 vom 18. Februar 2010, IV-1 RBs 63/12 vom 15. Mai 2012 sowie IV-1 RBs 78/12 vom 5. Juni 2012, jeweils m.w.N.). Da kein Fall des § 77b Abs. 2 OWiG gegeben war, ist die nachträgliche Urteilsbegründung unbeachtlich. 2. Wegen dieses Mangels ist das angefochtene Urteil nach §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.