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Beschluss

2 Ss 42/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein aus dem inneren Dienstbereich heraus erstelltes Urteil, das ohne Begründung der Staatsanwaltschaft förmlich nach § 41 StPO übersandt wurde, kann nicht nachträglich durch Ergänzung wirksam gemacht werden. • Die Übersendung eines nicht begründeten Urteils an die Staatsanwaltschaft gemäß § 41 StPO gilt als förmliche Zustellung, wenn das Gericht zugleich Registerabgang und sonstige Verfügungen anordnet. • Fehlt einem der Staatsanwaltschaft übersandten Urteil die Begründung, ist eine materielle Überprüfung durch das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich und das Urteil aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit nachträglicher Ergänzung eines an die Staatsanwaltschaft nach § 41 StPO übersandten, unbegründeten Urteils • Ein aus dem inneren Dienstbereich heraus erstelltes Urteil, das ohne Begründung der Staatsanwaltschaft förmlich nach § 41 StPO übersandt wurde, kann nicht nachträglich durch Ergänzung wirksam gemacht werden. • Die Übersendung eines nicht begründeten Urteils an die Staatsanwaltschaft gemäß § 41 StPO gilt als förmliche Zustellung, wenn das Gericht zugleich Registerabgang und sonstige Verfügungen anordnet. • Fehlt einem der Staatsanwaltschaft übersandten Urteil die Begründung, ist eine materielle Überprüfung durch das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich und das Urteil aufzuheben. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Freiburg wegen fahrlässiger Missachtung eines Rotlichts mit einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde ohne Urkundsbeamtin gefertigt und auf einem Formular erstellt, das ursprünglich für einen Beschluss vorgesehen war; die Richterin strich handschriftlich den Beschlussvermerk und verwies auf ein Anlageblatt mit Urteilstenor. Das Anlageblatt enthielt die Urteilsformel ohne Gründe sowie Vermerke über Belehrungen und eine Verfügung zur Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft gemäß § 41 StPO. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein; die Richterin fertigte danach ein gründeversetztes Urteil und ließ dies später der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger zukommen. Der Senat prüfte, ob die zunächst übersandte, unbegründete Entscheidung wirksam war und ob eine nachträgliche Ergänzung zulässig ist. • Formelle Mängel: Das zunächst der Staatsanwaltschaft übersandte Urteil enthielt keine Gründe, sodass dem Rechtsbeschwerdegericht eine materielle Kontrolle nicht möglich ist; dies macht die Entscheidung aufhebungsbedürftig. • Zustellungswirkung nach § 41 StPO: Die Übersendung der Akten mit dem Protokoll an die Staatsanwaltschaft sowie die Anordnung des Registeraustrags und der Zählkartenbehandlung belegen den Willen des Gerichts, die Entscheidung als verfahrensabschließend zu behandeln; damit liegt eine förmliche Zustellung im Sinne von § 41 StPO vor. • Unzulässigkeit der nachträglichen Ergänzung: Nach überwiegender Rechtsprechung und herrschender Ansicht ist die Ergänzung eines aus dem inneren Dienstbereich herausgegebenen Urteils grundsätzlich unzulässig, sofern nicht die engen Voraussetzungen des § 77b OWiG vorliegen; solche Ausnahmen sind hier nicht gegeben. • Kommentare vs. Rechtsprechung: Zwar vertreten einige Kommentatoren die Zweckmäßigkeit, der Staatsanwaltschaft unverzüglich Akten zuzuleiten und um Verzicht auf Rechtsmittel zu ersuchen, dies kann jedoch die rechtsfolgenbezogene Bewertung einer förmlichen Zustellung nicht verdrängen; einschlägige Oberlandesgerichtsentscheidungen sehen bei förmlicher Zustellung eines unbegründeten Urteils die Ergänzung als ausgeschlossen. • Rechtsfolge: Mangels möglicher materieller Überprüfung ist das zunächst übersandte, unbegründete Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 20.12.2005 wird aufgehoben, weil das der Staatsanwaltschaft zunächst übersandte Urteil keine Gründe enthielt und eine nachträgliche Ergänzung unzulässig ist; dadurch war eine materielle Überprüfung nicht möglich. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Betroffene hat in der Rechtsbeschwerde Erfolg, nicht weil die Tatbestandsfeststellung materiell überprüft wurde, sondern wegen formeller Verfahrensmängel bei der Übersendung des unbegründeten Urteils.