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Urteil

23 U 205/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0702.23U205.18.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.11.2018 verkündete Urteil der6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.736,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 87 % der Klägerin und zu 13 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.11.2018 verkündete Urteil der6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.736,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 87 % der Klägerin und zu 13 % der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e: I. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Miteigentümer sind die Eheleute A., die Eheleute B., die Eheleute C., die Eheleute D., die Eheleute E., die Eheleute F., Herr G. und Frau H.. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.11.2010 (K12, GA 201) waren die vorgenannten Eigentümer mit Ausnahme der Eheleute A. vertreten. In dieser Versammlung wurden als Mitglieder des Verwaltungsbeirats die Herren F. als Vorsitzender, D. und C. bestellt. Zudem beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 3: „Der Verwaltungsbeirat ist bevollmächtigt, das Gemeinschaftseigentum für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzunehmen.“ Am 23.10.2012 wurde die Anlage I zum Abnahme- und Übergabeprotokoll unterzeichnet (K1, GA 8). Auf Seiten der Klägerin unterzeichneten die Verwaltungsbeiratsmitglieder F. und D.. Wer die dritte Unterschrift für die Klägerin leistete, ist umstritten. Die Klägerin macht geltend, der WEG-Verwalter, Herr J., habe die Anlage I mit unterzeichnet. Die Beklagte behauptet, die dritte Unterschrift sei von Herrn C. geleistet worden. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.02.2015 (GA 139) beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 5: „Es werden Sachverständige zur Untersuchung von Dach- und Abwassersystem hinzugezogen. Diese sollen helfen, mögliche Mängel festzustellen und ggfs. bei der Formulierung von Beweisfragen, sofern sich ein Beweisverfahren als notwendig erweist. Hinsichtlich der Restmängel wird anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Ein gerichtliches Beweisverfahren soll dann angestrebt werden, wenn eine außergerichtliche Klärung unwahrscheinlich ist. Hierüber kann der Beirat entscheiden. Es werden dann jene Punkte aufgenommen, deren Klärung im Beweisverfahren dem Anwalt sinnvoll erscheint. Die Kosten werden zunächst den Rücklagen entnommen.“ Die Klägerin beauftragte den Gutachter K. mit der Begutachtung des Daches und den Gutachter Dr. L. mit der Begutachtung von Feuchtigkeitsschäden im Bereich der Tiefgarage. Mit Klageschrift vom 22.08.2017 (zugestellt am 12.09.2017) hat die Klägerin wegen Mängeln des Daches Vorschuss in Höhe von 7.000,00 EUR brutto und wegen Feuchtigkeitsschäden und Rissbildungen in der Tiefgarage Vorschuss in Höhe von 23.810,00 EUR brutto geltend gemacht. Wegen in den Kellerräumen „herumhängender“ Stromleitungen hat die Klägerin weiteren Vorschuss in Höhe von 850,00 EUR brutto begehrt. Zudem hat die Klägerin geltend gemacht, dass bei der Beseitigung eines Wasserschadens durch die Beklagte eine gärtnerisch angelegte Grundstücksfläche zerstört worden sei. Für die Wiederherstellung fielen Kosten in Höhe von 700,00 EUR an. Die sich danach ergebenden Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 32.360,00 EUR seien mit Regiekosten in Höhe von 15 % zu beaufschlagen (zusammen: 37.214,00 EUR). Zudem habe die Beklagte Kosten für die Sachverständigen K. und Dr. L. in Höhe von 798,37 EUR und 4.938,38 EUR (zusammen: 5.376,75 EUR) zu erstatten. Die Beklagte hat in erster Instanz u. a. geltend gemacht, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei und die Ansprüche daher verjährt seien. Der Beschluss vom 25.02.2015 sei zu unbestimmt und nichtig. Auch habe er nicht zum Gegenstand, dass die Vorschussansprüche der Erwerber durch die WEG geltend gemacht würden. Mit Schriftsatz vom 11.04.2018 hat die Klägerin vorgetragen, dass unter dem 15.01.2018 ein klarstellender Beschluss gefasst worden sei. Hierzu hat sie als Anlage K 11 (GA 153 ff.) an die Wohnungseigentümer gerichtete Schreiben vorgelegt, wonach im Umlaufverfahren wie folgt beschlossen werden sollte: „Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Ihnen aus ihrem Eigentum zustehenden Gewährleistungsrechte, insbesondere die Nacherfüllungsansprüche wegen der Mängel an Gemeinschaftseigentum gemeinschaftlich durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden sollen. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung dieser Ansprüche gegen die Verkäuferin zu beauftragen.“ Die an die Wohnungseigentümer gerichteten Schreiben enden mit dem Passus: „Das Beschlussergebnis wird am 15.01.2018, um 14:00 Uhr in unseren Räumen verkündet.“ Diese Schreiben sind von der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.10.2018 nach Schluss der mündlichen Verhandlung innerhalb der von dem Landgericht gewährten Schriftsatzfrist mit den Unterschriften der Eigentümer vorgelegt worden (Anlage K 11, GA 193 ff.). Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung innerhalb der ihr gewährten Schriftsatzfrist geltend gemacht, dass die als Anlage K 11 vorgelegten Entwürfe nicht unterschrieben seien und mit Nichtwissen bestritten, dass alle Eigentümer zugestimmt und der Beschluss verkündet bzw. bekannt gemacht worden sei. Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet, weil die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Es sei nicht schlüssig dargelegt, dass die Klägerin die auf die Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen habe. Der Beschluss vom 25.02.2015 erfasse nicht die Vorschussklage, sondern sei auf die Einleitung eines Beweisverfahrens beschränkt. Auch aus dem Umlaufverfahren ergebe sich keine Befugnis zur Geltendmachung der Ansprüche. Das Zustandekommen eines Beschlusses im Umlaufverfahren erfordere, dass der Verwalter das Zustandekommen des Beschlusses feststelle und sodann alle Wohnungseigentümer über das Beschlussergebnis unterrichte. Die Klägerin habe weder die Feststellung noch die Bekanntgabe des Beschlussergebnisses vorgetragen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe schon aufgrund des Beschlusses vom 25.02.2015 ihre Aktivlegitimation annehmen müssen. Der Umlaufbeschluss sei zudem durch den Verwalter verkündet worden. Es sei verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet habe. Die Klägerin beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an sie 37.214,00 EUR und 5.736,75 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die Beseitigung der Schäden am Dach, der Feuchtigkeitsschäden und Rissbildungen in der Tiefgarage, der Mängel an den Stromleitungen in den Kellerräumen sowie zur gärtnerischen Wiederherstellung des seitlichen rückwärtigen Grundstücksteils entstehenden Kosten zu ersetzen hat, die den Betrag von 37.214,00 EUR übersteigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die zulässige Berufung – die dahin auszulegen ist, dass eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils beantragt wird – hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. 1.Das landgerichtliche Urteil ist bereits deshalb fehlerhaft, weil es die Klage als zulässig erachtet hat und abschließend über die geltend gemachten Ansprüche entschieden hat, indem die Klage abgewiesen worden ist. Dabei hat es verkannt, dass die verneinte „Aktivlegitimation“ in Wahrheit die Zulässigkeit der Klage betrifft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die Vorschussansprüche wegen der Mängel nicht an sich gezogen habe. Danach hat es nicht über die Vorschussansprüche in der Sache entschieden, sondern die Befugnis der Klägerin verneint, die Vorschussansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Die Aktivlegitimation bezeichnet die materielle Inhaberschaft des Rechts. Von ihr zu unterscheiden ist die Befugnis, ein solches Recht geltend zu machen. Diese Ausübungsbefugnis betrifft die Zulässigkeit der Klage (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2017 - V ZR 45/17, Rn. 6, NJW-RR 2018, 333). 2.Zu Unrecht hat das Landgericht die Klagebefugnis der Klägerin wegen der Vorschussansprüche der Erwerber verneint. Sie besteht aufgrund des Umlaufbeschlusses vom 15.01.2018. Die Klägerin trägt mit der Berufungsbegründung vor, dass der Umlaufbeschluss am 15.01.2018 durch den Verwalter verkündet worden ist. Das wird von der Beklagten nicht bestritten. Die Beklagte macht in der Berufungserwiderung lediglich Ausführungen dazu, dass die Klägerin zur Feststellung und Bekanntgabe nicht vorgetragen habe, weil nach den vorgelegten Schreiben (Anlage K 11) eine Verkündung lediglich habe erfolgen sollen (Berufungserwiderung, Seite 5). Dem lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin den Vortrag in der Berufungsbegründung bestreitet. Die Verkündung durch den Verwalter ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt im schriftlichen Verfahren (§ 23 Abs. 3 WEG) ein Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zu Stande. Da es bei der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren nur um eine entsprechende Anwendung der Regeln zur Beschlussfeststellung und -bekanntgabe in der Wohnungseigentümerversammlung gehen kann, ist dies nicht im Sinne des Zugangs der Mitteilung bei jedem einzelnen Eigentümer zu verstehen. Es genügt jede Form der Unterrichtung (etwa durch einen Aushang oder ein Rundschreiben), die den internen Geschäftsbereich des Feststellenden verlassen hat, und bei der den gewöhnlichen Umständen nach mit einer Kenntnisnahme durch die Wohnungseigentümer gerechnet werden kann. Bereits zu dem Zeitpunkt, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Beschluss im schriftlichen Verfahren existent geworden (BGH, Urt. v. 23.08.2001 - V ZB 10/01, NJW 2001, 3339). Diesen Anforderungen wird die Verkündung durch den Verwalter gerecht. Denn jeder Wohnungseigentümer hat die Möglichkeit, sich über das Beschlussergebnis in dem anberaumten Verkündungstermin zu unterrichten. 3.Die Klägerin ist zudem bereits auf Grund des Beschlusses vom 25.02.2015 zur Verfolgung der Ansprüche der Erwerber befugt. Das Argument des Landgerichts, der Beschluss befasse sich lediglich mit der Beweissicherung, trifft nicht zu. Denn die Beauftragung von Sachverständigen mit einer Mängelbeurteilung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft setzt inzidenter voraus, dass sie auch die Geltendmachung der aus den Mängeln folgenden Rechte an sich zieht. Die Gemeinschaft kann nämlich nur dann über die Art und Weise der Feststellung und Verfolgung von Mängelansprüchen entscheiden, wenn sie zugleich die Ausübung der Mängelrechte an sich zieht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.04.2018 - 8 U 19/14, BeckRS 2018, 17599, Rn. 47). Der Beschluss ist entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bestimmt. Hinreichend bestimmt ist ein Beschluss, durch den die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer an sich zieht, wenn er erkennen lässt, welche - tatsächlichen oder vermeintlichen - Ansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden sollen (BGH, Urt. v. 04.07.2014 - V ZR 183/13, NJW 2014, 2861). So liegt der Fall hier. Auf der Grundlage des Beschlusses sind die Gutachten der Sachverständigen K. und Dr. L. eingeholt werden. Auch alle übrigen Mängel - nämlich die Restmängel - sollten vergemeinschaftet werden. Danach trifft es nicht zu, dass die Mängel wegen der Tiefgarage und der Feuchtigkeitsschäden durch den Beschluss nicht erfasst würden. Denn diese Mängel ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L.. Auch der Mangel wegen der elektrischen Leitungen ist durch die „Restmängel“ erfasst. Die Beklagte macht geltend, durch den Beschluss sei nicht hinreichend bestimmt, wegen welcher Mängel welche Maßnahmen ergriffen werden sollten. Diese Bedenken greifen nicht durch, weil gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WEG die Verfolgung der von der Gemeinschaft an sich gezogenen Mängelansprüche dem Verwalter obliegt. Die Wohnungseigentümer haben gemäß § 21 WEG die Möglichkeit, dem Verwalter Vorgaben für die Ausübung seiner Verwaltungstätigkeit zu machen. Dass diese Vorgaben nur allgemein sind, berührt den Beschluss jedenfalls insoweit nicht, als die Gemeinschaft die Mängelansprüche an sich gezogen hat. Die von der Beklagten bezüglich der Bestimmtheit erhobenen Bedenken greifen im Übrigen nicht durch, weil der Beschluss nicht angefochten worden ist. Ein unbestimmter Beschluss ist nur nichtig, wenn er völlig unbestimmt und deshalb nicht durchführbar ist (OLG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2007 - 2 Wx 128/03, ZMR 2008, 225; Merle, in: Bärmann, WEG, 14. Auflage, § 23 Rn. 163). So liegt der Fall hier nicht. Auch die Delegation von Entscheidungsbefugnissen führt nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit. 4.Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht verjährt, auch wenn die Aktivlegitimation erst durch den Beschluss vom 15.01.2018 begründet worden sein sollte. Denn das Gemeinschaftseigentum ist von den Erwerbern bisher nicht abgenommen worden. Die Verjährungsfrist hat daher nicht zu laufen begonnen. a)Der Verwaltungsbeirat hat allerdings beschlossen, dass Gemeinschaftseigentum abzunehmen. Jedenfalls zwei der drei Verwaltungsbeiratsmitglieder haben die Anlage I zum Abnahmeprotokoll unterzeichnet. Das genügt, weil der Verwaltungsbeirat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit trifft (vgl. Hügel/Elzer, WEG, 2. Auflage, § 29 Rn. 51). Der Verwaltungsbeirat konnte indessen nicht mit Wirkung für die Erwerber das Wohnungseigentum abnehmen. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.11.2010 gefasste Beschluss zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwaltungsbeirat ist nichtig. Denn für die Fassung eines solchen Beschlusses gibt es keine Grundlage im WEG, es fehlt mithin an der erforderlichen Beschlusskompetenz. Gegenstand von Beschlüssen nach dem WEG können lediglich Regelungen sein, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums gehört hierzu nicht. Sie betrifft das Vertragsverhältnis zwischen dem Bauträger und den Erwerbern. Das verbietet es, die Abnahme durch Beschluss der Wohnungseigentümer zu „vergemeinschaften“ (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2016 - VII ZR 171/15, NJW 2016, 2878; OLG München, Urt. v. 06.12.2016 - 28 U 2388/16, BeckRS 2016, 112671; LG München, Urt. v. 07.04.2016 - 36 S 17596/15, ZWE 2017, 39; Pause/Vogel, in: Kniffka, ibrOK BauVertrR, 12.03.2018, § 650u Rn. 114; Müller, in: BeckOK-WEG, 01.02.2019, § 10 Rn. 834; Falkner, in: BeckOGK-WEG, 01.02.2018, § 10 Rn. 536; anderer Ansicht Landgericht München, Urt. v. 18.01.2013 - 18 O 1668/11, BeckRS 2013, 9934; Hügel/Elzer, WEG, 2. Auflage, § 10 Rn. 276; Elzer ZWE 2017, 116). Dabei macht es entgegen der Ansicht der Beklagten keinen Unterschied, ob durch Beschluss unmittelbar über die Abnahme entschieden oder ein Dritter dazu bevollmächtigt wird, die Abnahme zu erklären. In beiden Fällen kann der einzelne Erwerber nicht mehr individuell über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums entscheiden. b)Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Abnahme von dem Verwaltungsbeirat nicht aufgrund einer Vollmacht der Erwerber für diese erklärt worden. Der Verwaltungsbeirat hat eine eigene Erklärung zur Abnahme abgegeben. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass namens und in Vollmacht der Erwerber gehandelt worden ist. Der Verwaltungsbeirat hat vielmehr auf Grundlage des unwirksamen Beschlusses gehandelt. Dass der Verwaltungsbeirat die Abnahme erklären sollte, war der Beklagten auch bekannt. Mit E-Mail vom 26.09.2012 hatte der Verwalter mitgeteilt, dass er mit dem Verwaltungsbeirat über die Abnahme beraten habe (Anlage B 5, GA 214). Dem „Schweigen“ der Erwerber nach der Erklärung der Abnahme durch den Verwaltungsbeirat ist kein Erklärungswert beizumessen. Denn die Erwerber mussten auf der Grundlage der Beschlussfassung vom 16.11.2010 davon ausgehen, dass die Abnahme durch den Verwaltungsbeirat erfolgt ist. Sie hatten danach keinen Anlass, nachfolgend eine Erklärung zur Abnahme abzugeben. c)Eine konkludente Abnahme kommt nicht in Betracht. Aus dem Schreiben vom 25.10.2011 (Anlage B 4, GA 213) geht hervor, dass seit dem Einzug Restarbeiten und Mängel des Gemeinschaftseigentums thematisiert worden sind. Die Beklagte trägt nicht vor, dass die Erwerber die Wohnungen bezogen haben ohne über einen längeren Zeitraum keine Mängel geltend zu machen. Unrichtig ist die Ansicht der Beklagten, eine konkludente Abnahme werde erklärt, wenn der Erwerber die Abnahme nicht ausdrücklich unter Bezugnahme auf Mängel ablehnt. An einer konkludenten Abnahme fehlt es bereits daran, wenn der Erwerber Mängelrügen erhebt und damit zu erkennen gibt, dass er das Werk nicht als vertragsgemäß hergestellt ansieht. Zudem trägt die Beklagte nicht vor, wann das Gemeinschaftseigentum fertig gestellt worden ist. Sie hat lediglich die Protokolle zu Übergabe und Abnahme des Sondereigentums vorgelegt. Diese besagen aber nichts dazu, dass bereits das Gemeinschaftseigentum fertig gestellt war. Es ist häufig der Fall, dass Außenanlagen noch nicht fertig gestellt sind, wenn die Wohnungen schon übergeben werden. Eine konkludente Abnahme kommt aber erst dann in Betracht, wenn das Gemeinschaftseigentum fertig gestellt worden ist. 5.Ein Vorschussanspruch besteht (derzeit) nicht. Die Mängelansprüche gemäß § 634 BGB setzen grundsätzlich die Abnahme voraus. Der Besteller kann allerdings in bestimmten Fällen berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2-4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen. Das ist zu bejahen, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. So liegt es nicht, wenn der Besteller Vorschuss verlangt. Das Recht zur Selbstvornahme und der Anspruch auf Kostenvorschuss lassen den Erfüllungsanspruch (§ 631 BGB) und den Nacherfüllungsanspruch (§ 634 Nr. 1 BGB) unberührt. Gleichwohl kann die Forderung des Bestellers, ihm einen Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen zu zahlen, zu einem Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis führen, wenn der Besteller den (Nach-)Erfüllungsanspruch aus anderen Gründen nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann. Das ist etwa der Fall, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen, also endgültig und ernsthaft eine (Nach-)Erfüllung durch ihn ablehnt, selbst für den Fall, dass die Selbstvornahme nicht zu einer mangelfreien Herstellung des Werks führt. In dieser Konstellation kann der Besteller nicht mehr zum (Nach-) Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer zurückkehren (BGH, Urt. v. 19.01.2017 - VII ZR 301/13, NJW 2017, 1604). Zu den Voraussetzungen eines Abrechnungsverhältnisses ist trotz des vor der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweises des Senats nicht vorgetragen worden. Auch ist nicht vorgetragen worden, dass einer der Erwerber die Abnahme des Gemeinschaftseigentums – unter Vorbehalt der verfolgten Mängelansprüche – erklärt hätte. Danach hat der auf Zahlung in Höhe von 37.214,00 EUR gerichtete Antrag keinen Erfolg, weil ein Vorschussanspruch derzeit nicht besteht. Die Klage war daher in Höhe dieses Betrages als derzeit unbegründet abzuweisen. Danach kann auch der Feststellungsantrag derzeit keinen Erfolg haben. 6.Erfolg hat die Berufung wegen der Kosten für die Sachverständigengutachten in Höhe von 5.376,75 EUR. Da diese Kosten bereits aufgewendet sind, verfolgt die Klägerin in Höhe dieser Forderung keinen Vorschussanspruch, sondern den den Erwerbern gemäß § 635 Abs. 2 BGB und § 280 BGB zustehenden Anspruch auf Erstattung von Kosten, die für die Feststellung von Mängeln angefallen sind. Soweit die Beklagte die Feststellungen in den Gutachten bestritten hat, ist das unerheblich. Von der Beklagten, die mit der Ausführung des Bauwerks befasst war, ist gegenüber dem substantiierten Tatsachenvortrag in den Parteigutachten eine substantiierte Erwiderung zu fordern, wenn sie die Feststellungen in Abrede stellen will. Das ist der Beklagte nicht gelungen. Soweit sich die Beklagte auf ein Bestreiten der Mängel beschränkt, ist das unerheblich, weil das Gemeinschaftseigentum nicht abgenommen ist. Auch im Übrigen bleibt ihr Vortrag unsubstantiiert. So macht sie etwa bei ihrer Stellungnahme zu dem Gutachten K. bei einer Vielzahl von Mängeln geltend, dass aufgrund schlechter Bildqualität eine eindeutige Beurteilung nicht möglich sei. Das geht fehl, da sie die gerügten Mängel vor Ort in Augenschein nehmen könnte. Auch zu dem Gutachten L. ist zu bemerken, dass die Mangelsymptomatik nicht in Abrede gestellt wird. Für die von ihr behauptete nachträgliche Beschädigung (Schnitt in der Abdichtungsfolie), die zu dem Wassereinbruch geführt haben soll, müsste die Beklagte einstehen, da eine Abnahme nicht erfolgt ist (§ 644 BGB). Soweit einzelne konkrete Einwendungen berechtigt sein könnten, ändert das an Pflicht zur Erstattung der Kosten der Gutachter nichts. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kosten für die Begutachtung wesentlich niedriger gewesen wären, wenn einzelne Einwendungen der Beklagten tatsächlich begründet sein sollten. Ob die Höhe der Mangelbeseitigungskosten zutreffend ermittelt worden sind, ist für die Erstattung der Kosten der Gutachter unerheblich. Zinsen stehen der Klägerin gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Berufungsstreitwert: 42.950,75 EUR.