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Beschluss

6 WF 169/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0813.6WF169.19.00
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Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des minderjährigen Kindes A1, geb. am 00.00.2006, vom 05.03.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.01.2019 wird zurückgewiesen.

2.

Auf die sofortige Beschwerde des minderjährigen Kindes A2, geb. am 00.00.2004, vom 05.03.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.01.2019 dahin abgeändert, dass dem minderjährigen Kind A2, geb. am 21.04.2004, ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus Wuppertal bewilligt wird.

Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde des minderjährigen Kindes A1, geb. am 00.00.2006, vom 05.03.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.01.2019 wird zurückgewiesen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des minderjährigen Kindes A2, geb. am 00.00.2004, vom 05.03.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.01.2019 dahin abgeändert, dass dem minderjährigen Kind A2, geb. am 21.04.2004, ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus Wuppertal bewilligt wird. G r ü n d e : I. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens sind der derzeit 13 Jahre alte A1 sowie die 14 Jahre alte A2, für die sich im vorliegenden Verfahren Rechtsanwalt B. bestellt und Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das alleinige Sorgerecht für beide Kinder steht der Kindesmutter zu. Die Kinder leben bei ihrer Großmutter, Frau D., in Pflege. Weitere Pflegeperson ist ihre Tante, Frau E.. Die Kinder begehren den Erlass einer Verbleibensanordnung im Hause ihrer Großmutter und beantragen hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Anlass für die Einleitung des Verfahrens waren Überlegungen des damals zuständigen Jugendamtes Wuppertal, die Kinder aus der Pflegefamilie herauszunehmen und in einem Förderinternat unterzubringen, nachdem eine ambulante Familienhilfe wegen erheblicher Konflikte zwischen der Kindesmutter und der Großmutter und Pflegemutter einerseits und zwischen den Pflegepersonen und dem Jugendamt andererseits im Oktober 2017 eingestellt wurde und zudem eine bei beiden Kindern im Jahre 2018 durchgeführte stationäre Diagnostik massive Auffälligkeiten ergeben hatte. Mit dieser geplanten Vorgehensweise des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Jugendamtes Wuppertal hatte sich die Kindesmutter einverstanden erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2019 hat das Jugendamt seine Empfehlung wiederholt und auch die Kindesmutter nochmals ihr Einverständnis hiermit erklärt. Den für die Kinder aufgetretenen Rechtsanwalt wies das Gericht darauf hin, dass es aufgrund der alleinigen Sorgerechtsberechtigung der Kindesmutter an einer wirksamen Bevollmächtigung fehle. Dieser vertrat die Auffassung, es sei zu Gunsten der Kinder ein Pfleger zu bestellen. Außerdem bestellte er sich zusätzlich für die Großmutter der Kinder und verwies darauf, jedenfalls das Kind A2 sei wegen § 158 Abs. 5 FamFG berechtigt, ihn zu beauftragen. Das Amtsgericht hat beiden Kindern einen Verfahrensbeistand bestellt und die Anträge beider Kinder auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kinder müssten Gerichtskosten nicht fürchten, da ihnen Kosten nicht auferlegt werden dürften. Die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten sei zwar grundsätzlich denkbar, scheitere aber vorliegend an einer wirksamen Bevollmächtigung. Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Kinder mit ihrer sofortigen Beschwerde mit der sie ihr Begehren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Erlass einer Verbleibensanordnung aufrechterhalten und darüber hinaus den Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf Seiten der Kindesmutter und deren Übertragung auf einen Amtspfleger begehren. Hintergrund dieses ergänzenden Begehrens ist der Umstand, dass das infolge eines Umzugs der Kindesmutter das nunmehr zuständige Jugendamt Bergkamen eine Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt ihrer Großmutter nicht mehr befürwortet und auch die Kindesmutter insoweit ihr Einverständnis widerrufen hat. Deren Erklärungen erscheinen den Kindern jedoch aufgrund der psychischen Labilität der Kindesmutter nicht tragfähig. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Kinder nicht abgeholfen und im Übrigen die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen. II. Die sofortige Beschwerde beider Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.01.2019, durch den ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist statthaft und zulässig nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO. In der Sache hat lediglich die sofortige Beschwerde der 14 Jahre alten A2 Erfolg, wohingegen die sofortige Beschwerde des 13 Jahre alten A1 zurückzuweisen ist. 1. Der 13 Jahre alte A1 ist, da er das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verfahrensfähig gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Unter der Verfahrensfähigkeit wird die Fähigkeit eines Beteiligten verstanden, Verfahrenshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vor- oder entgegenzunehmen (Papst in: Münchner Kommentar zum FamFG 2. Aufl. 2013 § 9 Rn. 1; Geimer in: Zöller 32. Aufl. ZPO § 9 FamFG Rn. 1). Darunter fällt insbesondere die Stellung von Anträgen. Nach der klaren und abschließenden gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FamFG sind beschränkt Geschäftsfähige wie A1, die noch nicht das 14. Lebensjahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erreicht haben, nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FamFG verfahrensfähig, soweit sie nämlich für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind. Dies verweist auf die Vorschriften der §§ 112, 113 BGB, in denen Minderjährige unter bestimmten Ausnahmebedingungen als unbeschränkt geschäftsfähig anerkannt sind. Die Fälle der §§ 112, 113 BGB liegen hier jedoch unzweifelhaft nicht vor. Die allein auf das Alter des Kindes abstellende Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ist klar und unmissverständlich und berücksichtigt die eingeschränkte Einsichtsfähigkeit des Kindes in die Trageweite eines gerichtlichen Verfahrens. Fehlt es damit an der gebotenen Verfahrensfähigkeit, kann allein die sorgeberechtigte Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin für A1 handeln und insoweit auch einen Rechtsanwalt beauftragen, was sie indessen nicht getan hat. Insoweit obliegt die Vertretung des Kindes als Muss-Beteiligtem in kindschaftsrechtlichen Verfahren grundsätzlich der unbeschränkten elterlichen Sorge (BGH, Beschluss vom 27.06.2018, Az. XII ZB 46/18). Zwar kommt grundsätzlich dann, wenn das Interesse des Sorgerechtsberechtigten in erheblichem Gegensatz zum Kindesinteresse steht, die Bestellung eines Ergänzungspflegers in Betracht, welcher seinerseits einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Indessen ist den Kindesinteressen in Kindschaftsverfahren regelmäßig durch die Bestellung eines Verfahrensbeistand genügt, insbesondere ist der gesetzlichen Regelung des § 158 Abs. 5 FamFG kein Vorrang eines - noch zu beauftragenden - Rechtsanwalts vor der Bestellung eines Verfahrensbeistandes zu entnehmen (BGH, Beschluss vom 27.06.2018, Az. XII ZB 46/18). Nachdem das Amtsgericht für A1 bereits einen Verfahrensbeistand bestellt hat, bedarf es daher der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht mehr. 2. Anders ist die Rechtslage hinsichtlich der 14-jährigen A2 zu beurteilen. Deren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist zulässig, obwohl sie noch minderjährig ist, da sie nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig ist. Denn wenn auch ein minderjähriges Kind grundsätzlich weder einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem Anwalt schließen noch diesem Verfahrensvollmacht erteilen kann, muss aufgrund von Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgabe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG eine beschränkte Geschäftsfähigkeit verfahrensfähiger Minderjähriger dahingehend angenommen werden, dass diese in eigenen Angelegenheiten einen Anwalt wirksam mandatieren können. Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck einer Stärkung der verfahrensrechtlichen Position von Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, würde ohne die Möglichkeit, selbst einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, leerlaufen. Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betreuungssachen in Bezug auf die Vorschrift des § 275 FamFG (BGH, Beschluss vom 30.10.2013, Az. XII ZB 317/13, ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2014, Az. 6 U 147/13) analog auch auf die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG anzuwenden (im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, FamRZ 2018, 843 ff. mit zust. Anm. Rake). Für diese Auslegung spricht insbesondere die vorzitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.06.2018, Az. XII ZB 46/18, in welcher dieser die Möglichkeit der Mandatierung eines Rechtsanwalts durch das bereits verfahrensfähiger Kind neben dem sorgeberechtigten Elternteil als selbstverständlich voraussetzt (Rn. 14). Insbesondere steht der Beiordnung des Rechtsanwaltes im Hinblick auf die Vorschrift 158 Abs. 5 FamFG nicht entgegen, dass für A2 bereits ein Verfahrensbeistand bestellt wurde, vielmehr ist dessen Bestellung aufzuheben. Denn die Aufgaben beider Akteure sind grundverschieden: Während der vom Gericht bestimmte Verfahrensbeistand stets auch das - möglicherweise dem subjektiven Kindeswillen widersprechende - objektive Kindeswohl im Auge haben muss, nimmt der vom Jugendlichen ausgewählte Anwalt auf Weisung des Jugendlichen subjektive Interessen wahr (Rake,FamRZ 2018, 845 f.). III. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft.