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Urteil

10 U 214/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0829.10U214.18.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.12.2018 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.12.2018 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Die Berufung ist zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 600,- €, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zwar liegt die Beschwer für die Beklagte im Hinblick auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung deutlich darunter. Maßgeblich ist insoweit nämlich, in welchem Umfang eine Belastung durch die Erteilung der Auskunft vorliegt (BGH, Beschl. v. 24.11.1994 - GSZ 1/94). Hier kommt es nicht auf das Interesse des Schuldners daran an, die Hauptleistung nicht erbringen zu müssen (BGH, aaO.), sondern allein auf das Interesse an einer Ersparnis der Kosten, die mit der Erteilung der Auskunft und gegebenenfalls der Vorlage der Belege verbunden sind. Diese Kosten umfassen den persönlichen Zeitaufwand und den einer etwaig notwendigen Hilfskraft (BGH, Beschl. v. 26.10.2005 – XII ZB 25/05). Dabei ist zu differenzieren: Kann der Schuldner die Auskunft ohne Einschaltung von Hilfspersonen (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) erteilen, ist nur sein persönlicher Zeitaufwand für eine sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft maßgebend (BGH, Beschl. v. 31.01.2007 - XII ZB 133/06). Kann der Schuldner dagegen die verlangte Auskunft nur unter Einschaltung von Hilfspersonen erteilen, sind deren Kosten bei der Wertbemessung zu berücksichtigen; allerdings muss die Hinzuziehung zwingend erforderlich sein (BGH, Beschl. v. 22.01.2014 – XII ZB 278/13). Nach diesen Maßstäben wird allein durch die Verurteilung zur Erteilung der Abrechnung ein den Betrag von 600,- € übersteigender Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht. Jedoch ist zudem die Beschwer aufgrund des Feststellungsausspruches zu berücksichtigen. Durch diesen wird eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zu einer tatbestandlichen Voraussetzung eines etwaigen Zahlungsanspruches der Klägerin getroffen. Demgemäß liegt die Beschwer der Beklagten darin, dass das Landgericht eine wesentliche Einwendung gegen das später zu erwartende Zahlungsbegehren verneint hat. Da sich der für das Jahr 2017 behauptete Zahlungsanspruch auf etwa 15.000,- € beläuft, geht der Senat für das Jahr 2018, auf das sich die Feststellung bezieht, von einem ähnlichen Betrag aus. Somit übersteigt die Beschwer, die sich aus der Feststellung ergibt, bereits für sich den Betrag nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1 Fall 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 Fall 2 ZPO). 1. Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Erteilung einer Abrechnung über die im Jahr 2017 im .....-Bonus-System der Beklagten getätigten bonusrelevanten Umsätze sowie den darauf entfallenden .....-Bonus als zulässig und begründet erachtet. a) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht etwa im Wege, dass die Beklagte inzwischen die begehrte Auskunft erteilt hat (Bl. 215 GA). Grundsätzlich erledigt zwar die Erfüllung des Klageanspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner erkennbar zur Abwendung der Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel geleistet hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 362 Rn. 15). Etwas anderes gilt auch nicht für den Fall der Erteilung einer Abrechnung (BGH, Urt. v. 08.05.1985 – IV a ZR 138/83), auch wenn damit das Auskunftsbegehren des Gläubigers unumkehrbar befriedigt ist. b)Die Klage ist auch begründet, da der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der verlangten Abrechnung zusteht. aa) Im Hinblick auf die Grundlage des Auskunftsanspruches der Klägerin kann die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung offen bleiben, denn jedenfalls ergibt sich der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Eine solcher ist nämlich immer dann gegeben, wenn wie hier eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Auskunftsfordernden und dem Inanspruchgenommenen besteht und es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen, der Inanspruchgenommene aber in der Lage ist, die verlangte Auskunft unschwer zu erteilen (BGH, Urt. v. 06.02.2007 – X ZR 117/04). bb) Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setzen neben dem Vorliegen einer Rechtsbeziehung die feststehende oder zumindest sehr wahrscheinliche Existenz eines Leistungsanspruches des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner voraus. Demnach kann die Klägerin von der Beklagten die Abrechnung nur verlangen, wenn es feststeht oder zumindest sehr wahrscheinlich ist, dass sie gegen diese einen Anspruch auf Auszahlung der Boni hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein solcher Anspruch zu bejahen. Zu Unrecht wendet die Beklagte demgegenüber ein, die Auszahlung der Boni sei nicht als Anspruch, sondern als freiwillige Leistung ausgestaltet. Da sie nicht verpflichtet sei, überhaupt einen Bonus auszukehren, sei es ihr unbenommen, festzulegen, nach welcher Maßgabe sie eine Auszahlung vornimmt. Zur Stützung ihrer Argumentation stellt die Beklagte Ziffer 4.4 der .....-Bonus-Richtlinie 2001 der ihrer Auffassung nach nunmehr gültigen Ziffer 9.5 der .....-Bonus-Richtlinie 2014 gegenüber: Während die .....-Bonus-Richtlinie 2001 noch von einem Entfallen des Bonusanspruches unter bestimmten Voraussetzungen sprach und somit gerade dessen Bestehen voraussetzte, ist eine solche Wendung in der .....-Bonus-Richtlinie 2014 nicht mehr enthalten. Vielmehr hebt diese in Ziffer 1 hervor, dass die Gewährung sämtlicher Boni im freien Ermessen der Beklagten stehe und in jeder Hinsicht ohne Verpflichtung erfolge. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass es grundsätzlich zwar möglich ist, einen Bonus als freiwillige Leistung auszugestalten, die zu einer sonstigen Hauptleistung hinzutritt und das Hauptleistungsversprechen weder modifiziert noch einschränkt. Im Fall der vorformulierten Bestimmungen in einem Vertragshändlervertrag (Daihatsu) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso, wie er das Versprechen einer freiwilligen Leistung ganz hätte unterlassen können, Inhalt und Umfang des Versprechens von vornherein ausgestalten kann (BGH, Urt. v. 12.01.1994 – VIII ZR 165/92). Der Vertragspartner erwirbt dann diesen Teil des Anspruches auf Vergütung seiner Leistung von Anfang an nur in der Ausgestaltung, in der der Verwender das Zahlungsversprechen abgegeben hat. Dennoch ist vorliegend ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der in Rede stehenden Boni gegeben; es handelt sich dabei nicht um eine freiwillige Leistung, deren Ausgestaltung im Belieben der Beklagten steht. Maßgeblich ist, dass unter dem Regime früherer .....-Bonus-Richtlinien die Rechtsposition der Mitglieder als Anspruch ausgestaltet war. Dies ergibt sich zum einen aus der .....-Bonus-Richtlinie 2001, die aufzeigt, welchen Bonus das Mitglied in Abhängigkeit von der Umsatzgruppe erhält, ohne dies von einer Ermessensausübung seitens der Beklagten abhängig zu machen. Vor allem folgt die Ausgestaltung als Anspruch auf die Bonuszahlung ausdrücklich aus Ziffer 4.4 der .....-Bonus-Richtlinie 2001. Darauf stützt die Beklagte selbst ihre Argumentation, indem sie dies als grundlegenden Unterschied zwischen den Richtlinien herausstellt. Dies bedeutet aber, dass der Klägerin, die unter Geltung der .....-Bonus-Richtlinie 2001 unstreitig bereits Mitglied im Verbund der Beklagten gewesen ist, ursprünglich ein Anspruch auf Auszahlung der Boni zugestanden hat. Demnach ist die streitentscheidende Frage nicht, ob die Beklagte eine freiwillige Leistung in zulässiger Weise durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgestaltet hat, sondern ob die Beklagte der Klägerin diesen vormals bestehenden Anspruch aufgrund und durch ihre Allgemeinen Geschäftsbeziehungen hat entziehen können. Dies kann sie jedoch nicht. Zwar hat sich die Beklagte eine Änderung ihrer .....-Bonus-Richtlinien bereits in ihren im Zeitpunkt der Beitrittserklärung der Klägerin gültigen und in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten, wie sich aus der Bezugnahme auf die „jeweils gültigen … Richtlinien zu den .....-Bonus-Systemen“ in Ziffer 2f der Anschlusserklärung (Bl. 11 GA) ergibt. Doch hält dieser Änderungsvorbehalt einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, soweit er auch den vollständigen Entzug eines Anspruchs gestattet, indem die Auszahlungspflicht durch eine ins freie Ermessen der Verwenderin gestellte Zahlung und damit durch eine freiwillige Leistung ersetzt wird. Die die Unwirksamkeit eines Änderungsvorbehaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffende Vorschrift des § 308 Nr. 4 BGB findet zwar nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer wie der Klägerin verwendet werden. Doch lässt sich daraus nicht etwa der – ohnehin abwegige – Schluss ziehen, dass damit Klauseln, die im Verhältnis zu einem Verbraucher nach Maßgabe des § 308 BGB unwirksam wären, gegenüber Unternehmern einschränkungslos verwendet werden können. Vielmehr unterliegen sie in diesem Fall einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der § 307 Abs. 1 und 2 BGB, wobei auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist, § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit nach § 310 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund ist ein uneingeschränkter einseitiger Änderungsvorbehalt, der dem Verwender das Recht einräumt, Boni frei abzuändern, schlechthin unwirksam (Wurmnest in MünchKommBGB, 8. Aufl. 2019, § 308 Nr. 4 Rn. 17). Die Vorteile einer Mitgliedschaft im Einkaufsverbund der Beklagten bestanden – jedenfalls im Zeitpunkt des Beitrittes der Klägerin – nicht nur darin, dass das Mitglied von den von der Beklagten ausgehandelten Einkaufskonditionen profitierte, sondern auch darin, dass dem Mitglied ein Bonus zufloss, den die Beklagte aus ihrer Delkredere-Provision finanzierte. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Mitglied an der Delkredere-Abrede nicht unmittelbar beteiligt ist. Auch ist es nicht maßgeblich, wofür die Beklagte die Einnahmen aus dem Delkredere im Übrigen verwendet und ob es üblich ist oder nicht, Dritte an der Provision zu beteiligen (Berufungsbegründung vom 13.03.2019, Seite 10, Bl. 229 unten). Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Beklagte das Versprechen, die Mitglieder an der von ihr verdienten Delkredere-Provision in Gestalt eines Bonus zu beteiligen, nicht hätte abgeben müssen. Maßgeblich ist allein, dass noch die .....-Bonus Richtlinie 2001 dem Mitglied einen Bonusanspruch eingeräumt hat, der somit einen verbindlich vereinbarten Teil der Vorteile der Mitgliedschaft bildete. Indem sich die Beklagte durch die Bezugnahme auf die jeweils gültigen Richtlinien das Recht nahm, die Boni durch ihre Richtlinie neu festzulegen, räumte sie sich ein einseitiges Leistungsänderungsrecht ein. Davon hat sie in der Richtlinie 2011 in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie den Bonusanspruch als solchen vollständig aufgehoben und durch eine freiwillige Zuwendung ersetzt hat. Formularmäßige einseitige Leistungsänderungsrechte des Verwenders sind aber grundsätzlich nur wirksam, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (BGH, Urt. v. 12.01.1994 – VIII ZR 165/92; BGH, Urt. v. 25.05.1988 - VIII ZR 360/86). Diesen Erfordernissen wird die beanstandete Klausel nicht gerecht: Sie ermöglicht es der Beklagten, die vereinbarten Vorteile ihrer Mitglieder aus der Mitgliedschaft beliebig zu verringern, ohne an einschränkende Änderungsgründe gebunden zu sein oder den Mitgliedern einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Dies benachteiligt den Vertragspartner der Beklagten unangemessen, weil es dessen wesentliches, aus dem Vertrag folgendes Recht - nämlich die Vorteile, die ihm die Mitgliedschaft bietet - so einschränkt, dass die Erreichung des von ihm erstrebten Vertragszwecks gefährdet wird, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. für den Vertragshändlerbonus BGH, Urt. v. 12.01.1994 – VIII ZR 165/92). Die Zulässigkeit der Klausel ergibt sich auch nicht aus den nach § 310 Abs. 1 Satz 2 letzter Hs. BGB zu berücksichtigenden Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr. Derartige Gewohnheiten und Gebräuche, nach denen ein einseitiger Änderungsvorbehalt von solcher Reichweite im kaufmännischen Geschäftsverkehr üblich sei, hat die Beklagte nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Weder legt die Beklagte entsprechende Verträge von „Konkurrenzeinkaufsverbänden“ vor noch spezifiziert sie ihr Vorbringen anderweitig. cc) Konnte die Beklagte somit der Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung des .....-Bonus nicht durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen entziehen bzw. auf einen Anspruch auf freie Ermessensausübung reduzieren, so stellt sich die Interessenlage vorliegend so dar wie in dem Sachverhalt, welcher der von beiden Parteien in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31.12.2012, Aktenzeichen I-24 U 122/11 (Vorinstanz: LG Wuppertal, Urt. v. 16.11.2010 – 11 O 36/10), zugrunde liegt. Über die in dieser Entscheidung genannten Gründe hinaus ergibt sich die Unwirksamkeit der Klausel in Ziffer 9.5 der .....-Bonusrichtlinie 2014 aber bereits aus der darin liegenden Beschränkung des Kündigungsrechts durch Allgemeine Geschäftsbedingungen: Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen über § 675 BGB neben den Bestimmungen des Auftragsrechts den §§ 611 ff. BGB. Nach der undifferenzierten Fassung jener Klausel entfallen Bonusauszahlungen auch dann, wenn ein Mitglied von einem ihm zustehenden Kündigungsrecht aus §§ 626 oder 627 BGB Gebrauch macht. Das Kündigungsrecht aus § 626 BGB ist jedoch unabdingbar. Es kann vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (BGH, Urt. vom 24.5.1984 - IX ZR 149/83 - und vom 16.1.1995 - II ZR 26/94; Henssler in: MünchKomm-BGB, § 626 BGB, Rn. 48 und 53 mwN.; Palandt-Weidenkaff, § 626 BGB, Rn. 2); insbesondere kann es nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden (BGH, Versäumnisurt. vom 8.2.2012 - XII ZR 42/10 - Rn. 27 mwN.). Ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geeignet, den Vertragspartner des Verwenders von der Ausübung seines außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten, führt dies ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB (BGH aaO. mwN.). Für das Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB gilt nichts anderes; auch dieses kann nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Solche Klauseln verstoßen vielmehr gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und sind deshalb unwirksam (BGH, Urt. vom 9.6.2005 - III ZR 436/04 -, vom 11.2.2010 - IX ZR 114/09 - Rn. 26 f.; vom 9.6.2011 - III ZR 203/10 - Rn. 21 und vom 18.2.2016 - III ZR 126/15 - Rn. 25; jeweils mwN.); dies gilt auch im Verkehr mit Unternehmern (BGH, Urt. vom 11.2.2010 - IX ZR 114/09 - Rn. 26 und 28; Henssler in MünchKomm-BGB, § 627 BGB, Rn. 40 jeweils mwN.). Entsprechendes gilt, wenn dem Dienstberechtigten durch vom Dienstverpflichteten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen die Ausübung seines gesetzlichen Kündigungsrechts aus § 627 Abs. 1 BGB erschwert wird. Auch hierin ist eine einseitige Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB zu sehen; dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer verwendet werden (BGH, Urt. vom 3.2.2005 - III ZR 268/04). dd) Überdies hat das Landgericht im angefochtenen Urteil die in der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31.12.2012 (Vorinstanz: Landgericht Wuppertal) entwickelten Grundsätze zu Recht auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Einwendungen, welche die Berufung über die nunmehr in der .....-Bonus-Richtlinie 2014 hervorgehobene Freiwilligkeit der Bonuszahlung hinaus gegen die Unwirksamkeit der Regelung in Ziffer 9.5 anführt, entsprechen im Wesentlichen denen, die bereits vom Oberlandesgericht Düsseldorf beschieden worden sind. Sie sollen daher zur Vermeidung von Wiederholungen nur in der gebotenen Kürze behandelt werden. Wie in der genannten Entscheidung ausgeführt, ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urt. v. 15.04.2010 - Xa ZR 89/09). Hierfür ist indessen nichts ersichtlich. Die Beklagte trägt zur Rechtfertigung ihrer Klausel, nach der bereits mit Ausspruch der Kündigung der Anspruch auf Auszahlung der nach diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Umsätze entfällt, vor, eine Kündigung führe zur Schwächung des Einkaufsverbundes und es sei nicht möglich, dem Lieferanten danach mit „voller Stärke“ entgegen zu treten. Diese Überlegung ist allerdings nicht zutreffend; denn der bloße Ausspruch der Kündigung führt diese Folgen noch nicht herbei. Sie treten vielmehr erst mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung ein, weil erst dann das Mitglied ausscheidet und keine umsatzrelevanten Einkäufe mehr tätigt. Bis zu seinem Ausscheiden mit Wirksamwerden der Kündigung ist das Mitglied hingegen verpflichtet, sich der Leistungen der Beklagten zu bedienen und über sie seine Einkäufe zu tätigen. Nach Ziffer 2.c) „Treueverpflichtung“ der Beitrittsvereinbarung vom 17.12.1998 wird nämlich auf die „Dauer der Abmachung“ und nicht auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung abgestellt. Das Mitglied ist somit bis zum Wirksamwerden der Kündigung in seiner Vertragsfreiheit eingeschränkt und damit einhergehend den mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen bindend unterworfen. Obwohl es in dieser Zeit zu den Umsätzen beiträgt und beitragen muss und dadurch die Einkaufsgemeinschaft stärkt, ist es im Gegenzug von den Vorteilen abgeschnitten. Die damit verbundenen erheblichen Verluste für das Mitglied können es von einer vertragsgemäßen Kündigung abhalten. Soweit die Beklagte meint, bereits mit dem Ausspruch der Kündigung sei ihre Position geschwächt, ist dies nicht nachvollziehbar. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sie bereits die Kündigungserklärung eines Mitglieds den anderen Mitgliedern offenlegen muss und diese somit überhaupt erkennen können, dass sich die Mitgliederzahl der Beklagten demnächst mit Wirksamwerden der Kündigung reduzieren wird. Zu Tage treten kann dies vielmehr erst mittelbar mit dem Wirksamwerden der Kündigung über reduzierte Umsätze, aber nicht schon vorher mit dem Ausspruch der Kündigung. Soweit die Beklagte zur Rechtfertigung des Entfalls des Bonusanspruches bereits mit Ausspruch der Kündigung maßgeblich auf die Verbandstreue abstellt, vermag auch dieser Aspekt die Ausgestaltung der Kündigungsfolgen, wie sie durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ziffer 9.5 der .....-Bonus-Richtlinie erfolgt, nicht zu rechtfertigen. Die Sanktionierung der Kündigung und der damit beabsichtigte Effekt, die Mitglieder „bei der Stange“ zu halten, kommen unmittelbar der Beklagten selbst zugute. Wie die Beklagte hervorhebt, ist sie ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen und keine „freigiebige Bonusverteilstelle“ (Berufungsbegründung vom 13.03.2019, Seite 12, Bl. 231 GA). Als solches profitiert sie ganz direkt von Ziffer 9.5 der .....-Bonus-Richtlinie 2014, indem sie vom Zeitpunkt der Kündigung an den Bonus nicht mehr auskehrt, sowie auch dadurch, dass diese finanzielle Folge kündigungswillige Mitglieder möglicherweise von diesem Schritt abhält. Ihr ist weiterhin zuzugestehen, dass eine möglichst große Mitgliederzahl ihre Verhandlungsposition gegenüber den Lieferanten stärkt, was wiederum mittelbar sämtlichen Mitgliedern dadurch zugutekommt, dass ein mitgliedsstarker Verbund bessere Einkaufskonditionen auszuhandeln imstande sein dürfte als ein kleinerer Verbund. Entscheidend ist aber, dass bei der Bewertung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Interessen des Vertragspartners zu berücksichtigen sind; es kommt nicht allein darauf an, ob der Verwender ein nachvollziehbares Interesse an der entsprechenden Ausgestaltung hat – dies wird ohnehin regelmäßig der Fall sein. Eine Erklärung dafür, inwieweit die Verbandstreue, deren Fehlen durch den Entfall des Bonusanspruches sanktioniert werden soll, ein Aspekt ist, der auch die Interessen der Klägerin berücksichtigt, bleibt die Beklagte in ihren wortreichen Ausführungen dazu schuldig. Vielmehr gibt derjenige, der sich vom Verbund lossagt, gerade zu erkennen, dass ihm an diesem Verbund nicht mehr gelegen ist, weil er sich etwa einem Konkurrenten anzuschließen gedenkt. Bemerkenswerterweise führt die Beklagte selbst zu der Klausel in Ziffer 9.5 der .....-Bonus-Richtlinie 2014 aus (Berufungsbegründung vom 13.02.2019, Seite 34, Bl. 253 GA): Sie benachteiligt eben nicht sämtliche Mitglieder des Einkaufsverbunds unangemessen, sondern allein solche Mitglieder, die kündigen. Damit bewertet die Beklagte es sogar selbst als unangemessene Benachteiligung des kündigenden Mitglieds, dass dieses seinen Bonusanspruch ab dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung verliert. Maßgeblich ist aber nicht, ob die Klausel günstige Reflexe für Dritte (nämlich die anderen Mitglieder) zeigt und somit auch deren Interessen dient, sondern, ob die berechtigten Interessen des anderen Vertragsteils, also der kündigenden Klägerin, gewahrt sind. Dies geschieht aber nicht dadurch, dass Dritte von der faktischen Erschwerung der Loslösung aus dem Verband profitieren. In der Konsequenz der Argumentation der Beklagten wäre auch ein vollständiger Ausschluss des Kündigungsrechts durch Allgemeine Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die Verbandstreue gerechtfertigt – eine Schlussfolgerung, die sie wohl auch selbst nicht ziehen würde. Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin wiederum selbst einen – mittelbaren - Vorteil aus der Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit zieht, soweit andere Mitglieder dadurch von der Kündigung abgehalten werden. Vorliegend stehen nämlich nicht die – wenn auch inhaltsgleichen – Vertragsverhältnisse der übrigen Mitglieder in Rede, sondern allein die Frage, ob die gegenüber der Klägerin verwendete Klausel diese unangemessen benachteiligt (was die Beklagte selbst bejaht). Der Umstand, dass auch die anderen Mitglieder eine inhaltsgleiche Benachteiligung erfahren, von der wiederum die Klägerin während ihrer Mitgliedschaft mittelbar profitiert hat, ist unbeachtlich – vielmehr ist es gerade das Kennzeichen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass sie in einer Vielzahl von Verträgen zur Anwendung kommen und daher auch andere dieselbe Benachteiligung trifft. Soweit die Beklagte argumentiert, bereits mit dem Ausspruch der Kündigung liege ein Treuebruch vor, der den Wegfall des Bonusanspruchs rechtfertige, denn mit der erklärten Kündigungserklärung eines Mitglieds falle gleichzeitig der Anreiz weg, sich am Einkaufsverband zu beteiligen und über diesen Umsätze zu tätigen, greift auch dies zu kurz. Allein der Wegfall eines Anreizes und der Umstand, dass sich das Mitglied bis zur Vertragsbeendigung nach anderen Geschäftspartnern umsehen kann, mit denen es in der Folgezeit kontrahieren will, rechtfertigen nicht den Wegfall des Bonusanspruchs. Reduzieren sich die Umsätze aufgrund der geschilderten Sachlage, so reduziert sich auch der Bonus, da geringere Umsätze getätigt werden. Bei dieser Sachlage ist eine Rechtfertigung für die einseitige Begünstigung der Beklagten als Verwenderin nicht zu erkennen, zumal die dieser in dem Zeitraum zwischen Erklärung der Kündigung und deren Wirksamwerden aus den von der Klägerin getätigten Umsätzen zufließenden Vorteile bei ihr verbleiben. Zudem unterscheidet die Klausel auch nicht danach, von wem und aus welchen Gründen die Kündigung ausgesprochen wird. Sie würde deshalb auch für solche Fälle Geltung beanspruchen, in denen die Beklagte als Verwenderin eine Kündigung ausspricht bzw. in denen das Mitglied sich - unter Umständen auch aus Anlass eines vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten - von dem Vertrag lösen wollte, ohne dass ein Verschulden des Mitglieds vorläge (OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.2012 – I-24 U 122/11). 2. Auch die Angriffe der Berufung gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass der Beklagten in Bezug auf die Entscheidung über die Auszahlung der im .....-Bonus-System getätigten bonusrelevanten Umsätze auf Grund der .....-Bonus-Richtlinie von 2014 für das Jahr 2018 kein Ermessen zustehe, greifen nicht durch. a) Fehl geht die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe die Feststellung unter Verletzung von § 308 Abs. 1 ZPO getroffen, da die Klägerin eine solche Feststellung nicht beantragt habe. Erkennbar ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Feststellung, wie sie der Tenor ausweist, als Minus im Antrag der Klägerin enthalten sei – demnach hat das Landgericht die Feststellungklage im Übrigen folgerichtig abgewiesen. Beantragt hat die Klägerin die Feststellung umfassend und ohne Beschränkung auf einen bestimmten vermeintlichen Rechtsgrund für die Ermessensausübung und ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Jahr. Insoweit ist die vom Landgericht getroffene Feststellung enger als die von der Klägerin beantragte. Dies bedeutet aber keinen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO, da das Landgericht nicht über den Parteiantrag hinausgegangen ist, sondern gerade umgekehrt hinter diesem zurückgeblieben ist, dem Antrag also nur zum Teil entsprochen hat. b) Weiterhin zutreffend hat das Landgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht. aa) Der Feststellungsantrag der Klägerin ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Erfordernis eines bestimmten Antrags gilt als eine die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung betreffende Prozessvoraussetzung auch für die Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Die Klägerin muss deshalb grundsätzlich in ihrem Antrag das Rechtsverhältnis, aus dem sich die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlungsentscheidung ergeben soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann. Ein Feststellungsantrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, ist unzulässig und unterliegt, wenn der Kläger den Mangel - gegebenenfalls auf richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO - nicht behebt, der Abweisung durch Prozessurteil (BGH, Urt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 289/99). Das Erfordernis der näheren Eingrenzung ist um so dringlicher, wenn zwischen den Parteien mehrere gleichartige Rechtsverhältnisse bestehen (Becker-Eberhard in MünchKomm-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 253 Rn. 154). Der Feststellungsantrag der Klägerin weist indessen keinen derartigen Mangel auf. Das Rechtsverhältnis, auf das sie sich bezieht, ist hinreichend genau bezeichnet. Dies erschließt sich zwar nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Antrags, wohl aber in Verbindung mit dem Sachvortrag der Klägerin, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des Antrags heranzuziehen ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 24.06.1987 - I ZR 74/85). Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die Beklagte eine Auszahlungsentscheidung zu treffen hat, um die Mitgliedschaft der Klägerin im Verbund der Beklagten handelt. Eine andere Rechtsbeziehung besteht zwischen den Parteien nicht. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich die von der Klägerin begehrte Feststellung auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zu verstehen. Eine solche Umdeutung ist möglich (BGH, Urt. v. 17.04.2018 – XI ZR 446/16). Mit der positiven oder negativen Zwischenfeststellungsklage wird es dem Kläger ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auch eine solche über nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähige streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt (BGH, Urt. v. 28.09.2006 - VII ZR 247/05). Die Zwischenfeststellungsklage soll, da die Rechtskraft der Entscheidung des Hauptprozesses nur den Klageanspruch und nicht das präjudizielle Rechtsverhältnis ergreift, die Ausdehnung der Rechtskraftwirkung auf den Grund der Klage ermöglichen und so die Entscheidung zu einer Frage, die in dem Urteil über die Hauptsache ohnehin zu treffen ist, auch für das vorgreifliche Rechtsverhältnis nutzbar machen (BGH, Urt. v. 09.03.1994 - VIII ZR 165/93). Gerade so verhält es sich hier: Die Klägerin hat die Frage, ob die Gewährung des Bonus im Ermessen der Beklagten steht, zum Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage gemacht, um so die Entscheidung darüber an der Rechtskraft des Urteils teilhaben zu lassen. Daran hat sie ein schützenswertes Interessen, denn nur so kann sie zuverlässig vermeiden, dass ihre etwaige spätere Auskunfts- oder Zahlungsklage im Hinblick auf die Boni 2018 mit der Begründung abgewiesen wird, die Auszahlung stehe im Ermessen der Beklagten – ein Umstand, der als bloßes Urteilselement nicht an der Rechtskraft des Urteils über den Auskunftsanspruch teilhat. Allerdings bleibt anzumerken, dass die Zwischenfeststellungsklage tatsächlich unzulässig gewesen wäre, wenn die Klägerin sie so erhoben hätte, wie das Landgericht tenoriert hat. In diesem Fall hätte es gleich an zwei Zulässigkeitsvoraussetzungen gefehlt: Zwischen den gleichen Parteien muss nämlich ein Urteilsverfahren über die Hauptsache anhängig sein (BAG, Urt. v. 07.02.2019 – 6 AZR 84/18). Im Hinblick auf den Bonusanspruch für das Jahr 2018 fehlt es aber an einem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren, denn dieser ist nicht Gegenstand des allein auf das Jahr 2017 bezogenen Auskunftsbegehrens. Außerdem ist die Zwischenfeststellungsklage nur dann zulässig, wenn zumindest die – dann aber auch ausreichende - Möglichkeit besteht, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH, Urt. v. 17.05.1977 - VI ZR 174/74). Daran würde es aber fehlen, wenn die Klägerin die Zwischenfeststellungklage allein auf das Jahr 2018 bezogen hätte, denn ein Bonusanspruch darüber hinaus ist infolge der unstreitigen Beendigung der Mitgliedschaft im Verbund der Beklagten nicht gegeben. Jedoch hat die Klägerin die Beschränkung auf das Jahr 2018 in ihrem Feststellungsantrag gerade nicht vorgenommen. Richtigerweise hat sie die im Rahmen des Auskunftsanspruches bedeutsame Frage des Ermessens gleichsam „ausgeklammert“ und insoweit Zwischenfeststellung begehrt. Damit war die Hauptsache – nämlich der Auskunftsanspruch 2017 – anhängig, und die über diese hinausgehende Bedeutung der zum Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage gemachten Rechtsfrage liegt darin, dass sich diese gleichermaßen im Hinblick auf den Anspruch auf Bonuszahlung für das Jahr 2018 stellt. Insoweit war es unzutreffend, dass das Landgericht die Klage offenbar als Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO behandelt hat und die Einengung auf das Jahr 2018 vorgenommen hat. Eine solche Feststellungsklage wäre in der Tat unzulässig gewesen, da es sich dabei um eine bloße Vorfrage handelt und die Klägerin darauf zu verweisen gewesen wäre, ihren Anspruch erst bei Fälligkeit des Auskunfts- bzw. Zahlungsanspruches zu erheben. Die Zivilprozessordnung erlaubt es nämlich auch dann nicht, jedwede bereits aufgekommene Rechtsfrage um einzelne Voraussetzungen eines Anspruchs isoliert zum Gegenstand einer Feststellungsklage zu machen, wenn der Anspruch als solcher noch nicht klageweise geltend gemacht werden kann. Dies ist nur in den engen Grenzen einer Zwischenfeststellungsklage zulässig, was mit dem Ziel, mehrere Prozesse zu demselben Anspruch zu vermeiden, nicht kollidiert, wenn das Gericht die zur Zwischenfeststellungsklage erhobene Frage ohnehin im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache beantworten muss. Dass das Landgericht aber zu Unrecht den Feststellungsausspruch auf das Jahr 2018 eingeengt hat, kann nicht zur Unzulässigkeit der in zulässiger Weise erhobenen Zwischenfeststellungsklage führen. Der Senat ist allerdings nach § 528 Satz 2 ZPO daran gehindert, die Beschränkung aufzuheben, da insoweit keine Abänderung des Urteils beantragt worden ist. c) Die Feststellungsklage ist auch begründet. Wie oben unter Ziffer 1.b.bb dargelegt, besteht der durch die früheren .....-Bonus-Richtlinien begründete Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Bonus als solcher fort, da die Beklagte ihr diesen durch Änderung ihrer .....-Bonus-Richtlinien nicht entziehen konnte. Der Anspruch ist nicht nur auf sachgerechte Ermessensausübung gerichtet, sondern auf Auszahlung des Bonus, denn in dieser Form ist der Anspruch im Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin begründet worden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 4. Streitwert in zweiter Instanz: 2.500,00 € Der Wert des Auskunftsanspruches beträgt 1.500,00 €, nämlich 1/10 des Leistungsanspruches (vgl. BGH, Beschl. v. 19.04.2018, - IX ZB 62/17), der sich auf ca. 15.000,00 € beläuft (Bl. 215 GA). Hinzu kommt der auf 1.000,00 € festzusetzende Wert der Zwischenfeststellungsklage. Dieser ist niedriger anzusetzen, als es ein auf das Jahr 2018 bezogener Auskunftsanspruch wäre, da der Gegenstand der Feststellungsklage nicht umfassend das Bestehen eines Provisionsanspruches dem Grunde nach ist, wie sie ein Auskunftsanspruch gerade voraussetzt, sondern lediglich einen Teilaspekt betrifft.