Urteil
11 U 9/22 (Kart)
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0214.11U9.22KART.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.12.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-03 O 410/20) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 250.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.12.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-03 O 410/20) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 250.000 festgesetzt. I. Der Kläger, ein Fachverband autorisierter X-Händler und Werkstätten, der nach seiner Satzung u.a. berechtigt ist, Kartellverstöße des Herstellers geltend zu machen, nimmt die Beklagte, die X-Fahrzeuge herstellt, auf Unterlassung der einseitigen Festsetzung von Grundmarge und Boni in Anspruch. Die Beklagte nutzt ein quantitativ selektives Vertriebssystem. Die X Vertragshändler verkaufen Neufahrzeuge der Marke X im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Im April 2018 kündigte die Beklagte den bis dahin bestehenden Händlervertrag ordentlich zum 30.4.2020. Dieser gekündigte Vertrag hatte eine feste Vergütung („Grundmarge“) garantiert, die von dem unverbindlich empfohlenen Einzelhandelspreis („UVP“) abgezogen wurde. Außerdem war eine variable Vergütung vorgesehen, sofern die Händler neue Kraftfahrzeuge direkt von der Beklagte beziehen. Die Beklagte erörterte im Folgenden den Entwurf eines neuen Händlervertrags mit dem Kläger. Zu den Vergütungsregelungen konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Am 7.12.2018 gab die Beklagte eine „X Händler-Vertrag 2020 - Verpflichtungserklärung“ gegenüber dem Kläger ab (Anlage K5, Bl. 181ff. d.A.). In dieser erklärte die Beklagte, sich unwiderruflich zu verpflichten, dass die X Vertragshändler in den Kalenderjahren 2020 und 2021 eine feste Vergütung („Grundmarge“) und eine variable Vergütung erhalten, wenn sie von der Beklagten Neufahrzeuge beziehen. Daraufhin kam es zum Abschluss eines neuen von der Beklagten vorformulierten „X-Händlervertrags“ nebst Anhängen, der am 1.1.2020 in Kraft trat (Anlage K2, Bl. 89ff. d.A.). Der Vertrag sieht in Art. 8 vor, dass anwendbare Rabatte und Margenbestandteile nicht Gegenstand des Vertrags sind. Die Beklagte werde jährlich innerhalb des vierten Quartals eines Kalenderjahres „Commercial Policies“ veröffentlichen. Nach dem „Anhang Liefer- und Zahlungsbedingungen“ des Vertrags ist der Vertragshändlerpreis für jedes Kraftfahrzeug der am Tag der Rechnungsstellung geltende, von der Beklagten unverbindlich empfohlene Einzelhandelspreis, abzüglich der anwendbaren Vertragshändler-Vergütung, die gemäß Art. 8 des Vertrags mitgeteilt worden ist. Mit Rundschreien vom 16.12.2019 (Anlage K4, Bl. 167ff. d.A und Anlage B3, Bl. 368f. d.A.) teilte die Beklagte unter der Überschrift „Das X Vergütungssystem für Neuwagen 2020“ den Vertragshändlern Informationen zu dem ab Anfang 2020 gültigen Bonussystem mit. Das Schreiben legte Umfang und Voraussetzungen für Bonuszahlungen fest. Unter dem 19.12.2019 gab die Beklagte mittels einer Mitteilung unter der Überschrift „Grundmarge ab dem 1.1.2020“ die Grundmargen bekannt (Anlage K6, Bl. 184ff. d.A. = Anlage B1, Bl. 364ff. d.A.), die in ihrer Höhe den Grundmargen entsprachen, zu denen sich die Beklagte bereits in der Verpflichtungserklärung (Anlage K5) verpflichtet hatte. In dieser Mitteilung heißt es: „Veröffentlichungszeitraum: 19.12.2019 - Bis auf Widerruf“. Der streitgegenständliche Händlervertrag (Anlage K2) wurde von der Beklagten im Mai 2021 zum 31.5.2023 flächendeckend ordentlich gekündigt, es werden derzeit mögliche Folgeverträge verhandelt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte, die aus der maßgeblichen Händlersicht ohne Wettbewerber und daher marktstark sei, handele kartellrechtswidrig, da sie das früher vertraglich geregelte Vergütungssystem in ein einseitiges jährliches Rundschreiben ausgelagert habe. Die Beklagte behalte sich damit das Recht vor, die Vergütung kurzfristig und ohne die Voraussetzungen einer Änderungskündigung einseitig zu ändern. Dies widerspreche den berechtigten Interessen der Händler, Kalkulations- und Planungssicherheit zu erhalten und die ihnen vertraglich vorgeschriebenen erheblichen Investitionen kompensieren zu können. Zudem könne die Beklagte nicht rund 40% der Vergütung als freiwillige Bonuszahlung deklarieren, die von ihr jederzeit abänderbar seien. Die einzelnen Voraussetzungen für die Erreichung der Boni seien zudem rechtswidrig, treuwidrig und verlagerten verschiedene Risiken einseitig von der Beklagten als Herstellerin der Fahrzeuge auf die Vertragshändler. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht Adressatin kartellrechtlicher Vorschriften, da der maßgebliche sachliche Markt der Neuwagenmarkt sei. Die Regelungen seien jedenfalls nicht diskriminierend, da sie, die Beklagte, den Vertragshändlern nur die Eröffnung einer Geschäfts- und Gewinnchance schulde, nicht aber bestimmte Mindesteinnahmen sicherstellen müsse. Der Händlervertrag gewährleiste den Händlern zudem Planungs- und Kalkulationssicherheit für ein Jahr, was genüge. Sie sei zudem berechtigt, das Vergütungssystem jederzeit zu ändern und zB einen festen Werksabgabepreis (sog. WAP-System) vorzusehen. Da in diesem Fall der feste Werksabgabepreis ohne weiteres von ihr einseitig auch unterjährig abgeändert werden könne, sei die jährliche einseitige Festsetzung der Grundmarge und der Boni nicht zu beanstanden. Die Boni seien zudem keine Gegenleistung für eine Tätigkeit der Händler, sondern eine von ihr, der Beklagten, nicht geschuldete freiwillige Leistung für einen bestimmten Erfolg. Sie könnten daher einseitig von ihr, der Beklagten, ausgestaltet und eingeschränkt werden. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Feststellungen und erstinstanzlichen Anträge gemäß § 540 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Der Kläger sei, soweit er einen Kartellrechtsverstoß geltend mache, gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB klagebefugt. Der Antrag sei, soweit er in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden sei, hinreichend bestimmt. Der Unterlassungsanspruch bestehe gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 iVm § 9 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB und erstrecke sich neben den im Tenor in Bezug genommene Vergütungsregelungen auf kerngleiche Gestaltungen. Die Beklagte sei als Herstellerin und Anbieterin von X-Neufahrzeugen gegenüber den Vertragshändlern in Deutschland ohne Wettbewerber und damit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB marktbeherrschend. Es sei für die sachliche Marktabgrenzung auf das Vertikalverhältnis und damit die Händlersicht abzustellen. Danach seien die von der Beklagten hergestellten X-Neufahrzeuge nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept nicht durch Fahrzeuge anderer Hersteller austauschbar, so dass die Vertragshändler auf die Beklagte angewiesen seien. Die X-Vertragshändler seien zudem unternehmensbedingt von der Beklagten abhängig, da sie ihren Geschäftsbetrieb vertragsgemäß auf den Verkauf von Fahrzeugen der Beklagten ausgerichtet hätten. Die Händler müssten nach dem Vertrag bestimmte Betriebsanlagen unterhalten, dürften diese nicht ohne Zustimmung der Beklagten ändern und müssten vor dem Vertrieb Fahrzeuge anderer Marken die Zustimmung der Beklagten einholen. Zudem bestehe neben markenspezifischem Know-how auch ein bedeutender Kundenstamm, den sich die Händler aufgebaut hätten. Nach der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände ergebe sich, dass die Beklagte durch den Vorbehalt des Rechts zur einseitigen Festlegung von Grundmarge und Boni die Händler unbillig behindere. Dies gelte für die Regelungen zu den Grundmargen. Es sei anerkannt, dass ein Hersteller, der Fahrzeuge über ein Netz von Vertragshändlern vertreibe, den Händlern bei deren weitgehenden Eingliederung in seine Vertriebsorganisation einen angemessenen Ausgleich gewähren müsse. Daneben sei anerkannt, dass ein einseitiges Leistungsänderungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann vorbehalten werden dürfe, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nenne und diese Gründe auch die Interessen des Vertragspartners berücksichtigten. Zwar habe sich die Beklagte kein einseitiges Leistungsänderungsrecht vorbehalten. Sie habe sich aber darüber hinaus das Recht vorbehalten, die Vergütung der Vertragshändler einseitig festzulegen, was formularmäßig erst recht nicht zulässig sei. Dass das Bestimmungsrecht gemäß § 315 BGB nach Billigkeit zu erfolgen habe, stehe der Unzulässigkeit nicht entgegen, da ein solches Bestimmungsrecht eine wirksame Anwendungsvereinbarung voraussetze, die hier fehle. Die Klausel ermögliche der Beklagten theoretisch die Möglichkeit, die Handelsspanne der Vertragshändler beliebig zu verringern, ohne an einschränkende Änderungsgründe gebunden zu sein oder einen angemessenen Ausgleich gewähren zu müssen. Dies sei unbillig und benachteilige die Vertragshändler unangemessen, da das wesentliche aus dem Vertrag für die Händler herrührende Recht auf eine Verdienstmöglichkeit gefährdet werde. Daher sei der Vorbehalt einseitiger Festlegung der Grundmargen kartellrechtswidrig. Die Grundmarge als Hauptleistungsanspruch der Händler dürfe nicht formularmäßig im Belieben der Beklagten stehen; die unternehmerische Freiheit der Beklagten müsse hinter die berechtigte Erwartung der Händler auf eine angemessene vertragliche und nicht rein faktische Verdienstmöglichkeit zurücktreten. Die Händler seien in die Vertriebs- und Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert und wirtschaftlich von ihr abhängig. Sie könnten nicht kurzfristig auf eine einseitige Vergütungsänderung etwa durch das Angebot anderer Waren reagieren, da sie nur mit Zustimmung der Beklagten Waren von Wettbewerbern verkaufen dürften. Letzteres werde auch den Interessen der Händler nicht gerecht, die ihren Betrieb auf den Verkauf von Fahrzeugen der Beklagten ausgerichtet hätten. Daher bestünden erhöhte Treupflichten der Beklagten gegenüber den Händlern. Zwar habe ein Händler kein Recht darauf, dass sich seine Investitionen vollständig amortisierten und er durchgängig einen kalkulierbaren Gewinn erzielen könne. Die Händler müssten aber eine angemessene Renditechance haben, weshalb ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten unbillig sei. Es komme nicht darauf an, dass die Grundmargen in den letzten beiden Jahren der Höhe nach unstreitig nicht zu beanstanden gewesen seien. Auch die einseitige Festlegung der Boni in den Commercial Policies sei unbillig, ohne dass es auf die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen ankomme. Die Boni seien nach der maßgeblichen verständigen Auslegung aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragshändlers keine freiwillige Zusatzleistung, sondern variable Bestandteile der Händlervergütung, die aus Grundmarge und variabler Vergütung bestehe. Art. 8 des Händlervertrags nehme auf Anhang 3 Bezug, der auf die zuvor veröffentlichte Verpflichtungserklärung vom 7.12.2018 verweise, die ihrerseits eine feste Vergütung („Grundmarge“) und eine variable Vergütung vorgesehen habe. Aus dem Rundschreiben vom 16.12.2019, das Informationen zu dem ab Anfang 2020 gültigen Bonussystem enthalten habe (Anlage B3, K4), ergebe sich, dass die nunmehrigen Boni an die Stelle der bisherigen variablen Vergütung träten. Da die bereits zuvor gewährten Boni etwa 40% der gesamten Vertragshändlervergütung ausmachten, habe für die Vertragshändler kein Zweifel aufkommen können, dass die Boni Teil der den Händlern insgesamt zustehenden Vergütung sei. Es hätte zudem der eingehenden Regelungen zu den Erfüllungskriterien nicht bedurft, wenn es sich bei den Boni um eine freiwillige Leistung gehandelt hätte. Auch in dem Händlervertrag (Anlage K2) und dem Rundschreiben selbst (Anlage K4) seien die Boni nicht als zusätzliche oder freiwillige Leistung betitelt worden. Dass es im Händlervertrag heiße, dass Rabatte und Margenbestandteile nicht Vertragsgegenstand seien, genüge nicht. Es komme nicht auf die gewählte Bezeichnung, sondern Sinn und Zweck und die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der Parteien an. Daher gelte auch für die Boni, dass ein formularmäßiges einseitiges Recht zur Festlegung des variablen Vergütungsbestandteils zu einer unbilligen Härte für die Händler führe und zwar auch dann, wenn - wie die Beklagte geltend mache - sie sich zur jährlichen Festsetzung der Boni verpflichtet hätte. Vorliegend handele es sich bei den Boni - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.1.1994 (VIII ZR 165/92 - Daihatsu) zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht um zusätzliche und freiwillige Leistungen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der Tenor sei unbestimmt. Er verbiete nicht allgemein die einseitige Festsetzung von Marge oder Boni, sondern nur eine solche gemäß den Rundschreiben Anlage K4 oder K6. Es werde nicht deutlich, was das Landgericht an den Rundscheiben Anlage K4 und K6 beanstande. Die Klage sei unbegründet. Die Beklagte sei nicht Adressatin der kartellrechtlichen Normen. Sie sei nicht marktbeherrschend, da der relevante sachliche Markt für den Vertrieb von Fahrzeugen - anders als dies der BGH in der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung für den Markt für Instandsetzung von Fahrzeugen ausgesprochen habe - nicht markenspezifisch abzugrenzen sei. Die Voraussetzungen einer unternehmensbedingten Abhängigkeit habe der Kläger nicht dargetan. Das Landgericht habe zudem fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Vertragshändler der Beklagten keinem Wettbewerbsverbot unterlägen. Die Befugnis der Beklagten, die Grundmarge und die Boni jährlich neu festzusetzen, stellten keine Behinderung dar, da sie nicht die wettbewerbliche Betätigungsfreiheit der Vertragshändler nachteilig beeinflussten. Jedenfalls sei eine unterstellte Behinderung nicht unbillig. Der Hersteller müsse dem Vertragshändler, der das Absatzrisiko trage, nicht dauerhaft oder langfristig einen bestimmten Grundrabatt vertraglich einräumen oder zusagen, sondern lediglich eine Geschäfts- und Gewinnchance gewähren. Dies gelte umso mehr, da in der Automobilbranche die Fahrzeuge regelmäßig ohnehin nicht zu einem Preis in Höhe der UVP verkauft würden, da der Kunde Preisnachlässe erwarte und diese allgemein üblich seien. Die Treue- und Rücksichtnahmepflicht verpflichte den Hersteller, die Einkaufspreise seiner Vertragshändler so zu bemessen, dass ihnen eine angemessene Gewinnchance verbleibe, die Händler seien der Beklagten nicht „schutzlos ausgeliefert“; weiterer Vorgaben für Form der Festlegung bedürfe es nicht. Die Beklagte habe zudem ein eigenes Interesse, dass die Händler Gewinn erzielen könnten, da nur so der Absatz der Beklagten ermöglicht werde. Sie, die Beklagte, sei zudem berechtigt, das bisherige System zu ändern und den Vertrieb zu einem festen Werksabgabepreis vorzusehen (sog. WAP-System). Da in diesem Fall der feste Werksabgabepreis von ihr einseitig auch unterjährig abgeändert werden könne - dies sei verschiedentlich in der obergerichtlichen Rechtsprechung festgestellt worden -, sei die jährliche einseitige Festlegung der Grundmarge und der Boni nicht zu beanstanden Entgegen der Auffassung des Landgerichts stelle ein Verstoß gegen das AGB-Recht durch ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht ohne weiteres einen Kartellrechtsverstoß dar. Das Landgericht übersehe auch, dass die Voraussetzungen zur formularmäßigen Vereinbarung eines wirksamen einseitigen Änderungsvorbehalts andere seien als diejenigen für ein formularmäßig wirksam vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Nähme man an, dass das einseitige Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten aus dem Händlervertrag unwirksam sei, gäbe es überhaupt keine Vereinbarung über den Händlereinkaufspreis. Gemäß § 306 Abs. 2 BGB stünde der Beklagten in diesem Fall ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316 BGB analog zu, die relevanten Preisfaktoren für die Handelsspannen des Vertragshändlers, mithin auch die Verkaufs- und Händlereinkaufspreise und UVP, festzulegen. Demgegenüber gewähre die einmal jährliche einseitige Festsetzung der Grundmarge dem Händler einen größeren Schutz und mehr Planungssicherheit. Auch die jährliche Neufestsetzung der Boni durch die Commercial Policies 2020 (Anlage K4) stelle keine unbillige Behinderung dar. Es handele sich bei der Gewährung der Boni um eine freiwillige zusätzliche Leistung und nicht um Margenbestandteile. Entscheidend für die Abgrenzung sei, ob der Händler die von der Beklagten mit dem Bonus prämierten Leistungen vertraglich schulde. Dies sei vorliegend zu verneinen, so dass die Beklagte zur Gewährung der Boni nicht verpflichtet sei und daher Inhalt und Umfang eines Bonusversprechens einseitig festlegen könne. Nicht einmal der Kläger selbst habe vorgetragen, dass die Händler davon ausgegangen wären, dass es sich bei den als Boni bezeichneten Leistungen um Teile der Marge handele. Auf das angebliche Händlerverständnis, auf das das Landgericht abstelle, hätte es gemäß § 139 ZPO hinweisen müssen. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte sie, die Beklagte, vorgetragen, dass die Händler die streitgegenständliche Bonusregelung für 2020 tatsächlich als ein zusätzliches freiwilliges Zahlungsversprechen für von den Händlern nicht geschuldeten Erfolg verständen hätten und hierfür Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.10.2021. AZ. 2-03 O 189/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Aufgrund der bestehenden Überkapazität auf dem gesamten Neuwagenmarkt müssten die Händler die Margen- und Bonusausstattung nahezu durchgehend an die Endkunden „durchreichen“. Letztlich „lebe“ der Händler nur von Prämien aus entsprechenden Programmen wie etwa aus Sonderzulassungs-Aktionen und Gebrauchtwagen-Eintauschprogrammen. Wäre der Hersteller befugt, in die Margen und Bonusausstattung einzugreifen, verliere der Händler im Intra-Brand-Wettbewerb mit anderen Fabrikaten seine Wettbewerbsfähigkeit, da die Händler reduzierte Margen- und Bonusausstattung auch nicht anderweit ausgleichen könnten. Die Kürzung von Margen und Boni beeinträchtige daher die Chance der Händler auf Geschäftsabschlüsse. Die Händler seien aufgrund der vertraglichen Vorgaben in hohem Maße von der Beklagten abhängig, dementsprechend treffe die Beklagte eine gesteigerte Fürsorge- und Treuepflicht. Die Beklagte müsse den Händlern, die Kredit- und Absatzrisiko übernähmen, daher eine angemessene Rendite sichern, wobei der Grundrabatt das wichtigste Vergütungselement darstelle. Daher sei der Hersteller nicht befugt, die Essentialia einseitig zu Lasten der Vertragshändler zu verändern. Die Interessen der Beklagten auf Flexibilisierung und die Möglichkeit, etwa auf Marktentwicklungen zu reagieren, müssten daher hinter die Interessen der Vertragshändler zurücktreten. Das richtige Mittel zur flexiblen und raschen Reaktion auf Marktveränderungen sei zudem das über Jahre gehandhabte Verkaufsprämien-System, mit dem der Hersteller auf Marktveränderungen reagieren könne. Die Margen und Boni seien Teil des Händlervertrags, da die Commercial Policies aufgrund der Bezugnahme im Händlervertrag Vertragsbestandteil seien. Die Beklagte sei nur dann zu deren Änderung befugt, wenn schwerwiegende Änderungsgründe vorlägen, die im Vertrag ausdrücklich genannt se und die Interessen der Händler angemessen berücksichtigen müssten. Die Änderung von Boni und Marge durch die Beklagte ändere das Äquivalenzgefüge und setze daher eine Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte in der vertraglich vorgesehenen zwei Jahres Frist voraus, die die Ausgleichspflicht nach §89b HGB zur Folge habe. Es beständen gerade in Bezug auf die Höhe der den Händlern zu gewährenden Margen auch kein Gleichlauf der Parteiinteressen. Ebenso wenig könne sich die Beklagte ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vorbehalten. Die inhaltliche Ausübungskontrolle gemäß § 315 BGB genüge zum Schutz der Händler nicht. Ob ein WAP-System zulässig sei, sei irrelevant, da es vorliegend nur um die Zulässigkeit des konkreten Vergütungsmodells gehe. Da die Boni nicht als zulässige freiwillige Leistung bezeichnet worden seien und "in einem Atemzug“ mit Rabatten und Margenbestandteilen genannt würden, verstehe der verständige Händler dies dahin, dass Boni und Rabatte durch den Händlervertrag iVm den Commercial Policies verbindlich festgelegt seien. Dass die Boni nicht zur Disposition der Beklagten ständen, ergebe sich auch aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Boni, die 40% der Vergütung der Vertragshändler ausmachten. Die einseitige Festlegung der Boni unterlägen daher den gleichen besonderen Anforderungen wie die einseitige Festlegung der Grundmarge. Die Voraussetzungen der Boni seien zudem nicht wettbewerbskonform ausgestaltet, da sie an Kriterien anknüpften, die von der Leistung des Händlers unabhängig oder jedenfalls hochgradig manipulationsanfällig seien. Die unwirksame Regelung über die einseitige Festlegung von Grundmarge und Boni habe zur Folge, dass die Regelungen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB in der Weise ergänzt würden, dass die bisher gewährten Grundmargen und Boni ohne einseitiges Kündigungsrecht bis zu einer Kündigung des X-Händlervertrags als übliche Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB gelten würden. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache Erfolg. A. Allerdings ist die Klage zulässig. Gegen die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, der Kläger sei gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB befugt, etwaige Kartellrechtsverstöße der Beklagten gegenüber den Vertragshändlern geltend zu machen (LGU 10f), wendet sich die Berufung zu Recht nicht. Ohne Erfolg rügt die Berufung die fehlende Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (§ 253 ZPO), den der Kläger in der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Mit dem Unterlassungsantrag soll es der Beklagten verboten werden, Vergütungen ihrer Vertragshändler in Form von Grundmargen und Boni jährlich einseitig neu festzulegen und zu ändern. Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags bestehen auch insoweit nicht, als der Klageantrag nachfolgend auf die konkret gerügte Verletzungshandlung abstellt. Die Bezugnahme auf die gerügte Verletzungshandlung ist zunächst nicht dahin zu verstehen, dass der Kläger nur die dort näher beschriebene Verletzungshandlung der Beklagten verbieten will, sondern auch kerngleiche Verletzungshandlungen. Ohne Erfolg macht die Berufung insoweit geltend, es heißt dort nur „wenn dies geschieht wie …“ und nicht „insbesondere, wenn dies geschieht wie …“. Der Klageantrag ist insoweit auch anhand des Parteivorbringens auszulegen. Der Kläger hat zum Ausdruck gebracht, dass er die einseitige Festlegung von Grundmargen und Boni auch in Zukunft aufgrund einer in einem anderen formularmäßig von der Beklagten vorgegebenen Händlervertrag befürchtet, mithin auch zukünftige einseitige Festlegungen, die in ihrer Charakteristik der gerügten Verletzungshandlung entsprechen. Dementsprechend hat auch das Landgericht angenommen, dass sich die Klageanträge auch gegen kerngleiche Verletzungen durch die Beklagten wenden will (vgl. LGU 11). Dieses Verständnis hat der Kläger in der Berufungsinstanz wiederholt. Da der Kläger - auch zweitinstanzlich - rügt, die vorbehaltene Befugnis zur einseitigen Festlegung von Grundmarge und Boni sei bereits deshalb unwirksam, weil sich die Beklagte diese in dem von ihr formularmäßig vorgegebenen Händlervertrag vorbehaltlos eingeräumt habe, erschließt sich bereits hieraus die Bezugnahme im Antrag auf den derzeit gültigen Händlervertrag (Anlage K2). Die Bezugnahme auf die Anlage K4, mit der die Beklagte u.a. einseitig die Voraussetzungen und Umfang der Bonuszahlungen festgelegt hat, ist nach dem Vortrag des Klägers deshalb zur Beschreibung der Charakteristika der Verletzungshandlung erforderlich, da der Kläger auch zweitinstanzlich geltend macht, die konkrete Bonusregelungen seien nicht wettbewerbskonform ausgestaltet, da sie an Kriterien anknüpften, die von der Leistung des Händlers unabhängig oder jedenfalls hochgradig manipulationsanfällig seien. Zwar ergibt sich nicht, inwiefern die weitere Bezugnahme auf die Anlage K6 das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung beschreibt, zumal die dortige Festsetzung der Grundmarge unstreitig den bereits mit der Verpflichtungserklärung (Anlage K5) mitgeteilten Grundmargen entspricht. Die Bezugnahme ist aber jedenfalls als formelle Beschränkung des Klageantrags zu beachten (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). B. Die Klage hat jedoch in der Sache weder in Bezug auf die Befugnis der Beklagten zur einseitigen jährlichen Festlegung der Grundmargen noch der Boni Erfolg. Die Beklagte ist nicht gemäß §§ 33, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, 20 GWBverpflichtet, es zu unterlassen, die Grundmargen und Boni für X-Neufahrzeuge einseitig jährlich neu festzulegen bzw. zu ändern. 1. Allerdings ist die Beklagte Normadressatin, da die Vertragshändler gegenüber der Beklagten in einem unternehmensbedingten Abhängigkeitsverhältnis iSv § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB stehen. In der Regel hat ein Vertragshändler auf der Grundlage des Händlervertrags mit dem Hersteller seinen Geschäftsbetrieb entsprechend den vertraglichen Vorgaben so stark auf die Produkte des Herstellers ausgerichtet, dass er nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Automobilherstellers überwechseln kann (vgl. etwa BGH - Urteil vom 23.2.1988 - KZR 20/86Rn. 25 - Marke1 Blitz I; Beschluss vom 19.1.1993 - KVR 25/91Rn. 21 - Herstellerleasing; Urteil vom 6.10.2015 - KZR 87/13Rn. 54 - Porsche Tuning I). Dies gilt für die Vertragshändler der Beklagten dieser gegenüber. Denn die Vertragshändler der Beklagten unterliegen nach dem Vertragshändlervertrag etwa bei der Ausgestaltung ihrer Betriebsstätte verschiedenen Pflichten. So müssen sie nach Ziff. 5.1 des Vertragshändlervertrags (Anlage K2) in bestimmter Art und Weise Händler-Betriebsanlagen unterhalten und sich bestimmten Standards in Bezug auf Corporate Identity, IT, Finanzwesen und Personal unterwerfen. Dies bestätigt, dass die Vertragshändler der Beklagten sich aufgrund vertraglicher Grundlagen in erheblichem Umfang auf die Produkte der Beklagten ausgerichtet und entsprechende Investitionen getätigt haben (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 11.3.2022 - 11 U 19/21). Ohne Erfolg rügt die Beklagte, der Kläger habe erstinstanzlich die Voraussetzungen einer unternehmensbedingten Abhängigkeit der Händler gegenüber der Beklagten nicht hinreichend dargetan. Dieser Einwand hat bereits deshalb keinen Erfolg, da der Kläger sich jedenfalls dadurch, dass er das landgerichtliche Urteil verteidigt, die dortigen Ausführungen, aus den im Einzelnen genannten Regelungen des Händlervertrags (Anlage K2) ergebe sich die unternehmensbedingte Abhängigkeit (LGU 13), zu eigen macht. Die Berufung hat keinen Erfolg, wenn sie rügt, eine unternehmensbedingte Abhängigkeit sei zu verneinen, da die Vertragshändler keinem vertraglichen Wettbewerbsverbot unterlägen, daher nicht exklusiv an die Marke der Beklagten gebunden seien und auch tatsächlich Fahrzeuge anderer Marken vertrieben. Allerdings besteht tatsächlich - entgegen den Ausführungen des Landgerichts (LGU 13, 16) - für die Vertragshändler der Beklagten kein vertragliches Wettbewerbsverbot. Die Vertragshändler sind gemäß Ziff. 9.10. des Händlervertrags (Anlage K2) auch ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt, Fahrzeuge anderer Marken zu vertreiben. Ein Vertragshändler bedarf nur dann der Zustimmung der Beklagten, wenn er für den Vertrieb von Fahrzeugen anderer Marken die vertraglich gewidmeten Teile der Händlerbetriebsanlagen verwenden will (Anlage K2, Ziff. 9.10.2). Doch führt das Fehlen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass die unternehmensbedingte Abhängigkeit zu verneinen wäre. Die o.g. vertraglichen Verpflichtungen der Vertragshändler aus dem Vertragshändlervertrag zur Ausgestaltung der Betriebsstätte, die Vorgaben der Standards in Bezug auf Corporate Identity, IT, Finanzwesen und Personal führen dazu, dass die Vertragshändler das gesamte Erscheinungsbild des Geschäftsbetriebs auf die Produkte der Beklagten ausgerichtet haben (vgl. auch insoweit Senat, Urteil vom 11.3.2022 - 11 U 19/21). Es kann daher offenbleiben, ob - wie der Kläger geltend macht - die Beklagte zudem marktbeherrschend iSv § 18 Abs. 1 GWB ist. 2. Die einseitige jährliche Festlegung der Grundmargen und Boni durch die Beklagte stellt eine Behinderung der Händler iSv § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB dar. Eine Behinderung ist jede Beeinträchtigung der Betätigungsmöglichkeiten eines Unternehmens im Wettbewerb, gleichgültig, ob dabei „wettbewerbsfremde“ oder in sonstiger Weise anfechtbare Mittel angewandt werden (Markert/Fuchs in Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage, § 19 Rn. 84). Die Annahme eines Behinderungsmissbrauchs gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB erfordert nicht zwingend die Feststellung tatsächlicher Auswirkungen. Es reicht vielmehr, wenn ein wettbewerblicher Aktionsparameter zur spürbaren Beeinträchtigung der Marktverhältnisse objektiv geeignet ist. Wegen der besonderen Verantwortung, die ein marktbeherrschendes Unternehmen dafür trägt, dass durch sein Verhalten ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb nicht beeinträchtigt wird, ist insoweit bereits eine Gefährdung des Wettbewerbs ausreichend (BGH, Beschluss vom 23.6.2020 - KVR 69/19 - Facebook, Rn. 83, mwN, zit. nach juris). Indem sich die Beklagte die einseitige jährliche Festlegung der Grundmargen und Boni vorbehalten hat, droht zunächst die Herabsetzung der Grundmargen und Boni in solchem Umfang, die die wirtschaftliche Betätigung und insoweit auch die Marktverhältnisse jedenfalls im Intra-brand-Wettbewerb gefährdet. Darüber hinaus hat die einseitige jährliche Festlegung der Grundmargen und Boni zur Folge, dass die Vertragshändler jeweils nur für ein Jahr die relevanten Parameter, die ihren für ihre wirtschaftliche Betätigung zur Verfügung stehen, kennen. Auch diese Beschränkung der Planungssicherheit führt zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Tätigkeit und eine Gefährdung des Intra-brand-Wettbewerbs, da die Festlegung von Grundmargen und Boni für die Preisbildung von Bedeutung ist: Die Höhe der Grundmarge wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des von den Händlern an die Beklagte zu zahlenden Kaufpreises für die Fahrzeuge aus, da der Kaufpreis sich in der Weise bemisst, als die Grundmarge, die selbst in einem Prozentsatz vom UVP bestimmt wird, vom UVP in Abzug gebracht wird. Darüber hinaus ist die Höhe der Grundmarge auch für die Preisbildung der Händler gegenüber den Endkunden von Bedeutung, da unstreitig sowohl die Grundmargen als auch die Boni bei der Preisbildung jedenfalls zum Teil an die Endkunden weitergegeben werden, so dass durch die jährlich mögliche Neufestlegung die Preiskalkulation und damit die wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeit der Händler betroffen ist. Insoweit hat der Kläger erst- wie zweitinstanzlich vorgetragen (Bl. 426f. und Bl. 693f d.A.), Margen- und Bonusausstattung würden von den Händlern wegen der Überproduktion auf dem Markt nahezu durchgehend in Endkunden-Kaufverträgen „durchgereicht“; der Händler „lebe“ schlussendlich nur von Prämien aus entsprechenden Programmen. Es handele sich bei der Grundmarge und Boni um „Bewegungsmasse“, die den Händlern für die Endpreiskalkulation zur Verfügung stehe (Bl. 870 d.A.). Die Beklagte hat vorgetragen, in der Automobilbranche würden die Fahrzeuge regelmäßig nicht zu einem Preis in Höhe der UVP verkauft, da der Kunde Preisnachlässe erwarte und diese allgemein üblich seien. Damit geht auch die Beklagte davon aus, dass die Händler jedenfalls einen Teil der Grundmarge an die Endkunden zur Gewährung von Preisnachlässen weiterreichen. Die jährliche Neufestlegung von Grundmargen und Boni beeinträchtigt daher die Möglichkeit der Händler, eine längerfristige Preis- und Kostenplanung vorzunehmen und ist damit zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktverhältnisse geeignet. 3. Die Behinderung ist jedoch nicht iSv § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB unbillig. Die Unbilligkeit setzt ein qualitatives Unwerturteil voraus aufgrund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Interessen des Normadressaten des § 19 GWB und derjenigen, die durch seine Maßnahme beeinträchtigt werden. Dabei ist stets auch die auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichtete Zielsetzung des Gesetzes zu berücksichtigen (Bechtold/Bosch, GWB, 10. Auflage 2021, § 19 GWB Rn. 16). Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 23.1.2018 - KZR 48/15 - Jaguar Vertragswerkstatt II). Diese Interessenabwägung kann immer nur einzelfallbezogen vorgenommen werden (BGH, Urteil vom 24.1.2017 - KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen Rn. 30, zit. nach juris). Nach der gebotenen Interessenabwägung ergibt sich, dass weder die einseitige jährliche Festlegung von Grundmargen (hierzu nachfolgend a)) noch von Boni (hierzu nachfolgend b)) unbillig ist. a) Die jährliche einseitige Festlegung der Grundmargen ist nicht unbillig. aa) Die Unbilligkeit ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte sich die Befugnis, die Grundmargen einseitig jährlich neu festzulegen, im Händlervertrag, mithin einem formularmäßig von ihr verwendeten Vertrag, vorbehalten hat. Allerdings kann sich die kartellrechtlich relevante Unbilligkeit der Behinderung auch daraus ergeben, dass der Normadressat sich für das gerügte Verhalten auf eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung beruft, die nach der Inhaltskontrolle der §§ 307ff. BGB zu beanstanden ist. Die Rechtswidrigkeit des zur Beurteilung stehenden Verhaltens, insbesondere die Rechtswidrigkeit von Konditionen nach den allgemeinen Maßstäben der Rechtsordnung, bildet dabei einen - gegebenenfalls ausschlaggebenden - Faktor bei der Interessenabwägung, weil Interessen, deren Durchsetzung rechtlich missbilligt wird, nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Rechtswidrigkeit verwendeter Vertragskonditionen ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Missbrauchs (BGH, aaO - Facebook, Rn. 99). Die gesetzliche Wertentscheidung, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307ff. BGB zugrunde liegt, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 24.1.2017 - KZR 47/14 - VBL Gegenwert II Rn. 35; Urteil vom 6.11.2013 - KZR 58/11 - VBL Gegenwert I Rn. 65). Der formularmäßige Vorbehalt der Befugnis zur einseitigen jährlichen Festlegung der Grundmarge ist jedenfalls in dem für den begehrten Unterlassungsanspruch (auch) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nach den Regelungen der §§ 307ff. BGB nicht zu beanstanden. Allerdings unterliegt das Recht, den Grundrabatt festzulegen, der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307ff. BGB, auch wenn sie sich auf die Hauptleistung einer der Vertragsparteien beziehen (BGH, Urteil vom 12.1.1994 - VIII ZR 165/92 - Daihatsu, Rn. 54; BGH, Urteil vom 20.7.2005 - VIII ZR 121/04 - Honda, Rn. 36, jew. zitiert nach juris) (1) Formularmäßige einseitige Leistungsänderungsrechte des Verwenders sind grundsätzlich nur wirksam, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt. Daher ist eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die es dem Hersteller ermöglicht, die Handelsspanne ihrer Vertragspartner beliebig zu verringern, ohne an einschränkende Änderungsgründe gebunden zu sein, oder den Vertragshändlern einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, gemäß § 307 BGB unwirksam, da dies den Vertragspartner der Herstellerin ungemessen benachteiligt (BGH, aaO - Daihatsu Rn. 55, zit. nach juris). Ein formularmäßig vorgesehenes einseitiges Änderungsrecht weicht von dem das Vertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Vertragspartner an eine von ihnen getroffene Vereinbarung ab (BGH, Urteil vom 21.12.1983 - VIII ZR 195/82). Es kann offenbleiben, ob die Beklagte mit der vom Kläger nach dem Klageantrag angegriffenen einseitigen jährlichen Festlegung der Grundmarge durch die Mitteilung „Grundmarge ab dem 1.1.2020“ (Anlage K6) eine einseitige Leistungsänderung vornahm, deren Vorbehalt auf der Grundlage des o.g. Rechtssatzes gemäß § 307 BGB unwirksam wäre, da der formularmäßig von der Beklagten verwendete Händlervertrag (Anlage K2) eine einseitige jährliche Festlegung der Grundmarge nicht von einschränkenden Änderungsgründen abhängig machte, die die Interessen der Vertragshändler angemessen berücksichtigen. Hierfür spricht, dass die Mitteilung Anlage K6 die Grundmargen ab dem 1.1.2020 betrifft, hinsichtlich derer sich die Beklagte bereits zuvor, am 7.1.20218, unwiderruflich mithin verbindlich, gegenüber den Händlern verpflichtet hatte, in den Jahren 2020 und 2021 bestimmte, in der Verpflichtungserklärung betragsmäßig genannte Grundmargen zu zahlen (Anlage K5). Die einseitige Festlegung der Grundmargen für die Zeit ab dem 1.1.2020 mittels des Rundschreibens Anlage K6 könnte daher im Hinblick auf die Verpflichtungserklärung (Anlage K5) eine einseitige Leistungsänderung darstellen. Gegen die Annahme, die Beklagte habe durch die Mitteilung Anlage K6 eine einseitige Leistungsänderung ausgesprochen, spricht jedoch, dass die in der Mitteilung Anlage K6 genannten Grundmargen unstreitig - wie die Parteien noch einmal in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben - betragsmäßig denjenigen entsprechen, wie sie die Beklagte bereits mit Verpflichtungserklärung vom 7.12.2018 (Anlage K5) ausgesprochen hatte. Dies kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn seit dem 1.1.2022, mithin auch im jetzigen Entscheidungszeitpunkt, stellte die einseitige Festlegung der Grundmarge durch die Beklagte keine einseitige Leistungsänderung der Grundmargen dar. Denn seit dem 1.1.2022 fehlt eine zuvor getroffene verbindliche Festlegung für den Grundrabatt, die durch eine einseitige Festlegung abgeändert werden könnte: Zwar war die Grundmarge in dem vor dem derzeit gültigen Händlervertrag (Anlage K2) geltenden Händlervertrag geregelt. Der früher gültige Händlervertrag wurde jedoch von der Beklagten im April 2018 ordentlich zum 30.4.2020 gekündigt. Die Grundmargen für die Zeit ab 1.1.2022 wurden nicht durch die Verpflichtungserklärung vom 7.12.2018 (Anlage K5) von der Beklagten verbindlich festgelegt. Denn in der Verpflichtungserklärung heißt es ausdrücklich, dass die Beklagte „hinsichtlich der zukünftigen Vergütung unserer Partner … für die Kalenderjahre 2020 und 2021 nachfolgende Verpflichtungserklärung unwiderruflich“ abgibt. Auch wird in der Verpflichtungserklärung (Anlage K5) lediglich die Höhe der „Grundmarge heute“, „Grundmarge 2020“ und „Grundmarge 2021“ betragsmäßig festgelegt. Die Gewährung einer bestimmten Grundmarge wurde zwischen den Parteien auch nicht durch den nachfolgend geschlossenen, derzeit gültigen Händlervertrag (Anlage K2) zwischen der Beklagten und den Händlern vereinbart. In Art. 8 des Händlervertrags heißt es ausdrücklich, das „Rabatte und Margenbestandteile für Kraftfahrzeuge … nicht Gegenstand dieses Vertrags“ sind. Die Beklagte werde über die Commercial Policies die Händler informieren. Nach dem in Art. 8 des Händlervertrags in Bezug genommenen „Anhang Liefer- und Zahlungsbedingungen“ (Anhang 3), dort Ziff. 3.1, ist der Vertragshändlerpreis für jedes von der Beklagten erworbene Kraftfahrzeug der am Tag der Rechnungsstellung geltende, von der Beklagten unverbindlich empfohlene Einzelhandelspreis, abzüglich der anwendbaren Vertragshändlervergütung, die gemäß Art. 8 des Händlervertrags mitgeteilt worden ist. Damit enthält der Händlervertrag keine Regelung, nach der den Händlern von der Beklagten eine bestimmte Grundmarge zugesagt wird; eine solche Festlegung soll ausdrücklich durch die Commercial Policies erfolgen, mithin erst durch die einseitige Festlegung seitens der Beklagten, die die Grundmarge jeweils im letzten Quartal des Kalenderjahrs für das folgende Kalenderjahr festlegt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 1.10.2008 (AZ. U (Kart) 4/08) zugrundelag. Dort hat das OLG Düsseldorf angenommen, dass die Rabatte durch die im Händlervertrag in Bezug genommene aktuelle Mitteilung verbindlich festgelegt worden seien; dort seien die aktuellen Mitteilungen, die die Rabatte festlegten, nach der maßgeblichen Klausel (vgl. OLG Düsseldorf, aaO Rn. 42) ausdrücklich zum „Bestandteil des Vertrags“ geworden und mithin verbindlich festgelegt worden (OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 43). Demgegenüber heißt es im hiesigen Händlervertrag, wie ausgeführt, dass Rabatte und Margenbestandteile nicht Gegenstand des Vertrags sind, sondern diese (ausschließlich) einseitig von der Beklagten festgelegt würden. Stellte damit die einseitige jährliche Festlegung der Grundmarge für die Zeit ab 1.1.2022, mithin auch jetzt, keine einseitige Leistungsänderung dar, ist eine solche der Beklagten nicht aufgrund der oben genannten Rechtsgrundsätzen (insbesondere: BGH, aaO - Daihatsu) verboten. Mithin kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht auf die o.g. Rechtsgrundsätze gestützt werden. Denn der Unterlassungsanspruch ist in die Zukunft gerichtet. Er setzt daher voraus, dass das Verbot, gegen das verstoßen worden ist, noch besteht. Gerichte können daher ein Unterlassungsurteil nur aussprechen, wenn das zu untersagende Verhalten auch am Tage des Urteils noch verboten ist. Ein Unterlassungsanspruch besteht also nicht, wenn das beanstandete Verhalten zum Tatzeitpunkt verboten war, dieses Verbot aber inzwischen entfallen ist (Bornkamm in: Köhler/ Bornkamm, UWG, 35. Auflage, § 8 Rn. 1.9 mwN). So liegt der Fall hier. Das beanstandete Verhalten - die einseitige Festlegung der Grundmarge - stellt jedenfalls seit 1.1.2022 keine Ausübung eines formularmäßig vorgesehene Leistungsänderungsrechts dar und ist damit nicht mehr nach den o.g. Rechtsgrundsätzen verboten. (2) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, jedenfalls habe sich die Beklagte im Händlervertrag formularmäßig ein einschränkungslos bestehendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vorbehalten, das gemäß § 307 BGB ebenso wie ein formularmäßig vorbehaltenes Leistungsänderungsrecht unzulässig sei, was die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.7.2005 (VIII ZR 121/04 - Honda) bestätige. (a) Nach der dortigen Entscheidung darf sich der Verwender durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht grundsätzlich nur dann vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Eine Befugnis zur einseitigen Festlegung könne ebenso wie eine solche zur einseitigen Änderung wesentlicher Vertragsbestimmungen nur dann formularmäßig begründet werden, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigten. Erforderlich sei weiterhin, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert seien (BGH, aaO - Honda Rn. 39). Die dortige Entscheidung betraf eine Klausel in einem Formularvertrag, mit der sich der Verwender gegenüber seinen Vertragshändlern das Recht vorbehielt, die Vertragsware zu den am Tag der Auslieferung an den Händler geltenden Händlereinkaufspreis zu fakturieren (BGH, aaO - Honda Rn. 8). Diese Regelung weicht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs von dem gesetzlichen Leitbild der §§ 145ff. BGB ab, wonach durch die einzelnen Kaufverträge, die der Händler mit der Beklagten über die Vertragsware schließt, der Händlereinkaufspreis endgültig bestimmt werde. Die Kaufverträge kämen vorliegend durch die Bestellungen der Händler und die entsprechenden Auftragsbestätigungen der Beklagten zustande. Nach der Klausel werde aber der Preis nicht bereits in diesem Zeitpunkt bestimmt, sondern der Händler räume sich das Recht ein, den Preis auch nach der Bestellung beliebig zu ändern und damit den Vertragspreis einseitig und für den Händler bindend festzusetzen. (aaO - Honda Rn. 38). Eine solche Konstellation liegt vorliegend nicht vor. Denn die Beklagte behält sich lediglich das Recht vor, einmal jährlich, im letzten Quartal des Kalenderjahrs, für das folgende Kalenderjahr den Grundrabatt festzusetzen. Damit weiß der Händler im betreffenden Kalenderjahr bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug, in welcher Höhe die Beklagte ihm für das betreffende Fahrzeugmodell einen Grundrabatt gewährt, der von der UVP des Fahrzeugs abgezogen den Händlereinkaufspreis bestimmt. Damit widerspricht die Befugnis zur jährlichen einseitigen Festlegung des Grundrabatts vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres nicht dem gesetzlichen Leitbild der §§ 145ff. BGB, wonach bei Abschluss des Kaufvertrags zwischen Händler und Beklagter der Kaufpreis feststehen muss. (b) Zudem ist die einseitige Festlegung der Grundmarge vorliegend nicht als Vorbehalt eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts der Beklagten anzusehen, das der genannten Rechtsprechung unterfallen könnte. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen wird, für einen regelungsbedürftigen Vertragsbestandteil aber keine Einigung erzielt werden konnte oder sollte; die gewollte Vertragslücke wird durch die §§ 315ff. BGB gefüllt (Netzer in: beck-online, Grosskommentar, BGB, Stand 1.9.2022, § 315 Rn. 42). Vorliegend haben die Beklagte und die Händler in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Grundmarge jährlich festlegt, den relevanten Vertrag, für den die Grundmarge einen regelungsbedürftigen Vertragsbestandteil darstellt, noch nicht geschlossen. Denn die Grundmarge ist regelungsbedürftiger Vertragsbestandteil der Kaufverträge zwischen der Beklagten und ihren Händlern über den Erwerb der Fahrzeuge. Die Grundmarge stellt ebenso wie die UVP eine Rechnungsposition zur Ermittlung des Preises dar, den der Händler an die Beklagte beim Erwerb der Fahrzeuge entrichten muss und der sich rechnerisch durch Abzug der Grundmarge von der UVP ergibt. Die Festlegung der Grundmarge jeweils im letzten Quartal des Kalenderjahrs für das folgende Kalenderjahr stellt damit die einseitige Festlegung und Bekanntgabe einer der Preiskonditionen dar, unter denen die Beklagte bereit ist, mit ihren Händlern zukünftig Kaufverträge über Fahrzeuge abzuschließen. Es handelt sich damit nicht um ein Leistungsbestimmungsrecht. Denn im Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses des Kaufvertrags hat die Beklagte die relevante Vertragsbedingung für die Berechnung des Kaufpreises, die Grundmarge, festgelegt, auf die sich das jeweilige Angebot der Händler bezieht. Es bedarf mithin nicht der Regelungen der §§ 315ff. BGB, da im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses keine gewollte Vertragslücke besteht. Der Vorbehalt der einseitigen Festlegung der Grundmarge stellt auch in Bezug auf den Abschluss des Händlervertrags kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht dar. Denn die Grundmarge stellt, wie bereits oben ausgeführt, nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien keine tatsächlich erzielbare Handelsspanne der Händler und keine garantierte Gewinnmarge dar, da die UVP wegen der üblichen Nachlässe nicht mehr den tatsächlich vom Händler bei den Endkunden erzielbaren Endverkaufspreis darstellt. Zwar sind die Verdienstmöglichkeiten der Händler aus deren Sicht wirtschaftlicher Zweck des Händlervertrags, was die Beklagte im Rahmen ihrer Rücksichtnahmepflichten zu beachten hat. Die Verdienstmöglichkeiten stellen aber keine konkrete, durch die Beklagte bestimmbare Leistung dar, weil sie von zahlreichen Umständen geprägt werden, die durch die Beklagte zum Teil nicht beeinflussbar sind, wie etwa das Marktverhalten von Konkurrenten oder das Konsumverhalten potentieller Kunden. Der Umstand, dass Handlungen der Beklagten - hier die konkrete Festlegung der Grundmarge - Auswirkungen auf die Verdienstmöglichkeiten der Händler haben können, macht eine Vertragsbestimmung, nach der die Beklagte solche Handlungen vornehmen kann, noch nicht zur Einräumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts (vgl. OLG München, Urteil vom 22.1.2004 - U (K) 3329/03). (3) Der formularmäßige Vorbehalt der einseitigen Festlegung der Grundmarge ist auch im Übrigen nicht unter dem Gesichtspunkt des § 307 BGB unwirksam. Der Vorbehalt führt nach der gebotenen Abwägung der Interessen nicht zu einer Benachteiligung der Händler, die entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen ist. Bei der Prüfung eines einseitigen, nicht an festgelegte Kriterien geknüpften Rechts zur Festlegung des Grundrabatts in Vertragshändlerverträgen ist das Interesse des Herstellers nach einer flexiblen Anpassung der Preise zu berücksichtigen, das ohne weiteres Ausfluss der Privatautonomie der Beklagten ist und das insbesondere Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (etwa Inflation, Ansteigen der Energie- Rohstoff- oder Zuliefererpreise, Schwierigkeiten in den Lieferketten) oder der rechtlichen Rahmenbedingungen (gesetzliche Vorgaben zur Förderung bestimmter Techniken) in besonderem Maße rechtfertigen. Dieses Interesse der Hersteller an einer flexiblen Anpassung der Preise besteht nicht nur im Hinblick auf die Festlegung der UVP, sondern auch im Hinblick auf die Festlegung der Grundmarge. Denn die Grundmarge stellt, wie ausgeführt, ebenso wie der UVP eine Rechnungsposition zur Ermittlung des Preises dar, den der Händler an die Beklagte beim Erwerb der Neufahrzeuge entrichten muss und der sich rechnerisch durch Abzug der Grundmarge von der UVP ergibt. Die Grundmarge stellt, wie bereits oben ausgeführt, nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien keine tatsächlich erzielbare Handelsspanne und keine garantierte Gewinnmarge der Händler dar, da die UVP wegen der üblichen Nachlässe nicht mehr den tatsächlich vom Händler bei den Endkunden erzielbaren Endverkaufspreis darstellt. Zwar hat sich die Beklagte vorliegend entschieden, die vom Händler zu entrichtenden Preise in der Weise zu bestimmen, dass der Grundrabatt von dem UVP in Abzug gebracht wird; sie hat sich demgegenüber nicht für ein sog. WAP-System entschieden, bei dem der Hersteller den Vertrieb der Fahrzeuge an die Händler zu einem festen Werksabgabepreis vorsieht. Kommt jedoch der Grundmarge, wie ausgeführt, nicht die Bedeutung einer tatsächlich erzielbaren Handelsspanne zu, sondern handelt es um eine Rechnungsposition zur Bestimmung des Preises für Fahrzeuge im Verhältnis der Beklagten gegenüber ihren Händlern, kann das Interesse der Beklagten, die Grundmarge anzupassen, nicht anders bewertet werden als das Interesse eines Herstellers, der sich des WAP-Systems bedient, die Werksabgabepreise zu bestimmen. Die Befugnis des Herstellers zu einer flexiblen Anpassung auch der Grundmarge steht nicht die Konzeption des Händlervertrags entgegen. Zwar sieht Ziff. 10.1 des Händlervertrags (Anlage K2) vor, dass die Beklagte Programme entwickeln kann, die für den Verkauf von Kraftfahrzeugen und Originalteilen der Marke X wesentlich sind, um auf Änderungen der Marktbedingungen zu reagieren. Es ergibt sich aber nicht, dass die Vertragsparteien die Befugnis der Beklagten, auf Marktveränderungen zu reagieren, auf die Entwicklung entsprechender Programme beschränkt hätten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte sich in dem Händlervertrag in Ziff. 8, wie dargelegt, die einseitige Festlegung von Margen- und Margenbestandteilen durch Commercial Policies vorbehalten hat. Dies gilt entsprechend, soweit der Kläger meint, das richtige Mittel zur flexiblen und raschen Reaktion auf Marktveränderungen sei das über Jahre gehandhabte Verkaufsprämien-System, mit dem der Hersteller auf Marktveränderungen reagieren könne. Dem Interesse des Herstellers nach einer flexiblen Anpassung des Grundrabatts steht das Bedürfnis der Händler entgegen, durch die langfristige vertragliche Vereinbarung von Grundrabatten ihre wirtschaftliche Existenz sicherstellen zu können. Die einseitige Festsetzung der Marge ohne jede Einschränkung könnte ein wesentliches, aus dem Händlervertrag folgendes Recht, die Verdienstmöglichkeit der Händler, unangemessen einschränken und den Vertragszweck gefährden (vgl. BGH, aaO - Daihatsu, Rn. 55, juris). Zudem steht diesem Interesse des Herstellers das Interesse der Händler an einer möglichst langen verbindlichen Festlegung der Höhe von Grundrabat und der Boni entgegen. Denn die Händler haben ein Interesse an einer möglichst langfristen Planungssicherheit, dh. an einer langfristigen verbindlichen Festlegung der „Bewegungsmasse“, die ihnen für die Endpreiskalkulation und Planung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Allerdings kommt der Festlegung der Grundmarge, die unstreitig keine tatsächlich erzielbare Handelsspanne darstellt, sondern jedenfalls zum Teil an die Endkunden weitergegeben wird, von vorneherein nur eingeschränkt die Bedeutung zu, die wirtschaftliche Existenz der Händler sicherstellen zu können. Zudem hängen die Verdienstmöglichkeiten der Händler von einer Vielzahl von weiteren Umständen ab, die von der Beklagten zum Teil nicht zu beeinflussen sind, wie etwa das Marktverhalten von Konkurrenten oder das Konsumverhalten potentieller Kunden. Die Herabsetzung der Grundmarge hat daher nicht zwangsläufig zur Folge, dass ein Händler weniger verdienen würde. Der Preis, den der Händler für die Neufahrzeuge an die Beklagte zahlen muss, ist zudem in gleichem Maße von der Höhe der UVP wie von der Höhe des Grundrabatts abhängig. Da der Kläger sich nicht gegen die einseitige Festlegung des UVP durch die Beklagte wendet - gemäß Anhang 3 Ziff. 3.1 des Händlervertrags behält sich die Beklagte insoweit das Recht vor, jederzeit die unverbindlich empfohlenen Einzelhandelspreise zu ändern - stiege bei einer Anhebung des UVP trotz gleichbleibenden Grundrabatts der vom Händler an die Beklagte zu zahlende Kaufpreis für das Fahrzeug an und könnte einen geringeren Verdienst des Händlers zur Folge haben. Zudem hat der Bundesgerichtshof zwar in der „Honda“-Entscheidung Bedenken an der Zulässigkeit von Vertragshändlerverträgen geäußert, in denen der Hersteller seinen Händlern überhaupt keine Grundrabatte zusichert. Dies hätte - so der Bundesgerichtshof - zur Folge, dass der Leistung des Vertragshändlers für seine als verbindlich zugesagte Gegenleistung allein der Wettbewerbsvorsprung gegenüberstände, den der Vertragshändler durch die Teilnahme am Goodwill des Herstellers und durch die Beschränkung des Absatzes der Vertragswaren auf die vertraglich gebundenen Händler gewinnt. Damit würde sich der Vertragshändler - so der Bundesgerichtshof -, wenn er weitgehend in die Betriebsorganisation des Herstellers eingegliedert und von dessen Weisungen und Entscheidungen abhängig sei, sich hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Existenz völlig in die Hände des Herstellers begeben (BGH, aaO - Honda Rn. 37). Diese Bedenken gelten jedoch nicht gleichermaßen für Händlerverträge der vorliegenden Art, bei denen den Vertragshändlern der Mehrmarkenvertrieb nicht untersagt ist, so dass diese wirtschaftlich nicht mehr in gleichem Maße wie früher von Hersteller bzw. Importeur abhängig sind (vgl. OLG München, Urteil vom 13.4.2012 - 19 U 99/09 Rn. 84, juris). Auch ist beim Ausgleich der entgegenstehenden Interessen der Händler und der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Interessen der Parteien bei Vertragshändlerverträgen im Wesentlichen gleichgerichtet sind, nämlich auf den Absatz der Produkte an den Endverbraucher abzielen. Auch die Beklagte hat ein Interesse daran, ihren Abnehmern nicht durch das Verlangen nicht wettbewerbsgerechter Preisbestandteile - hier keiner oder zu geringer Grundrabatte - den Absatz an Endverbraucher zu erschweren, da sie selbst jedenfalls mittelbar an dem Absatzrisiko der Händler beteiligt ist (BGH, Urteil vom 16.1.1985 - VIII ZR 153/83 Rn. 17, juris). Dass die Beklagte abweichend von diesem Grundsatz kein Interesse daran hätte, den Absatz ihrer Produkte durch die Händler zu fördern, ist nicht ersichtlich. Insbesondere waren die Grundmargen in den Jahren 2020 und 2021 nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (LGU 17) der Höhe nach unstreitig nicht zu beanstanden. Auch für die Commercial Policy 2023 macht der Kläger lediglich geltend, die Grundmargen seien dort bei allen Neueinführungen/Facelifts um 20% reduziert worden (Schriftsatz vom 9.1.2023, S. 8, Bl. 746 d.A.). Es ist aber zumindest zweifelhaft, ob die Händler Anspruch auf die Beibehaltung zuvor festgelegter Händlermargen für Fahrzeuge haben, die bei Vertragsschluss noch nicht vorhanden waren (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 13.4.2012 - 19 U 99/09 Rn. 68). Dass die Grundmargen für die übrigen Modelle in der Commercial Policy 2023 in solcher Höhe festgelegt worden wären, dass die - insbesondere in der Zusammenschau mit dem UVP - wirtschaftliche Tätigkeit der Händler gefährdet sei, macht der Kläger nicht geltend. Es ist schließlich bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass dem Interesse der Händler, vor einer erheblichen Absenkung der Grundmarge geschützt zu werden und ihre wirtschaftliche Existenz sicherstellen zu können, auch dadurch Rechnung getragen wird, dass die Beklagte in der Ausübung ihres Rechts zur Festlegung der Grundmarge nicht völlig ungebunden ist. Die Beklagte trifft bei der Ausübung des Rechts eine gesteigerte Treuepflicht gegenüber ihren Händlern, da die Händler auf der Grundlage des Händlervertrags ihren Geschäftsbetrieb stark auf die Produkte des Herstellers ausgerichtet haben. Diese gesteigerte Treuepflicht verpflichtet die Beklagte, den schutzwürdigen Belangen der Vertragshändler angemessen Rechnung zu tragen und ihre Interessen nicht ohne begründenden Anlass zuwiderzuhandeln. Dies schließt auch ein, dass der Hersteller bei der Gestaltung der Preise - mithin vorliegend auch bei der Gestaltung der relevanten Parameter wie der Grundmarge - nicht frei ist. Der Hersteller darf die Preisbestandteile nicht so festsetzen, dass den Händlern keine Möglichkeit bleibt, eine angemessene Gewinnspanne zu erwirtschaften (vgl. OLG München, Urteil vom 22.1.2004 - U (K) 3329/03, Rn. 94, juris). Aufgrund dieser inhaltlichen Beschränkung des Rechts der Beklagten, Händlereinkaufspreise und damit im Modell der Beklagten die Grundmarge festzulegen, wird damit gewährleistet, dass das wesentliche aus dem Händlervertrag folgende Recht des Händlers, die Verdienstmöglichkeit der Händler, nicht unangemessen eingeschränkt und der Vertragszweck gefährdet wird. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Rechte der Händler in noch umfassenderem Maße geschützt werden, wenn der Beklagten das Recht zur einseitigen Festlegung von vorneherein nicht eingeräumt wird, da hierdurch präventiv die unbillige Ausübung der Bestimmung verhindert wird, während es andernfalls den Händlern obliegt, den etwaigen Verstoß der Beklagten gegen die sie treffende gesteigerte Treuepflicht geltend zu machen. Jedoch kann die nachträgliche Kontrolle der Festlegung der Preise im Hinblick auf die gesteigerte Treuepflicht der Beklagten den Schutz der Händler sicherstellen und wird gleichzeitig den Interessen der Beklagten an einer Anpassung der Preise gerecht; es besteht insoweit eine schonendere Möglichkeit, die Interessen beider Parteien zu wahren. Insbesondere kann die nachträgliche Kontrolle der von der Beklagten festgelegten Grundmargen unter dem Maßstab der gesteigerten Treuepflicht den Interessen der Händler insofern gerecht werden, als hierbei auch berücksichtigt werden kann, inwiefern die Grundmarge im Hinblick auf die Festsetzung des konkreten UVP den schutzwürdigen Belangen der Händler Rechnung trägt. Kann daher dem Interesse der Händler vor einer erheblichen Absenkung der Grundmarge - und damit übermäßigen Erhöhung der an den Hersteller zu zahlenden Kaufpreise - durch die Kontrolle der konkret festgelegten Grundmargen entsprochen werden, verbleibt das Interesse der Händler an einer zeitlich möglichst langfristigen Planungssicherheit, dem die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle der festgelegten Preisbestandteile keine Rechnung trägt. Auch diesem Interesse der Händler steht das Interesse des Herstellers an einer möglichst flexiblen Festlegung der Preisbestandteile entgegen. Dabei ist vorliegend allein relevant, ob eine jährliche Neufestlegung der Grundmarge, mithin die Beschränkung der Planungssicherheit der Händler für die Dauer eines Jahres, die Händler gemäß § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Es kommt insofern nicht darauf an, ob die Beklagte befugt wäre, sich auch eine unterjährige Neufestlegung der Grundmargen formularmäßig vorzubehalten, da nach dem klaren Antragswortlaut der Beklagten lediglich untersagt werden soll, die Grundmargen jährlich neu festzulegen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass den Händlern nach dem derzeit gültigen Händlervertrag (Anlage K2) nicht für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre Planungssicherheit gewährt wird. Denn der Händlervertrag kann gemäß Ziff. 16.2 von der Beklagten und dem jeweiligen Händler mit einer Frist von zwei Jahren ordentlich gekündigt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte nicht mit der zweijährigen ordentlichen Kündigungsfrist selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen Zeitraum als Mindestmaß an Investitionsschutz und Schutz der Planungssicherheit der Händler betrachtet. Hiergegen spricht bereits, dass sich die Beklagte, wie ausgeführt, gemäß Ziff. 8 iVm Ziff. 3.1 des Anhangs 3 zum Händlervertrag (Anlage K2) die jederzeitige Änderung der UVP vorbehalten hat, denen, wie bereits ausgeführt, für die Bildung des Preises im Verhältnis zwischen Händler und Beklagter, für die konkrete Höhe der Grundmarge und damit mittelbar auch für die Preisbildung im Verhältnis zwischen Händler und Endkunden erhebliche Bedeutung zukommt. Muss daher der Händler mit einer Änderung der UVP der Fahrzeuge sogar unterjährig rechnen - was der Kläger vorliegend auch nicht beanstandet -, spricht dies gegen die Annahme, die Konzeption des Vertrags sehe vor, dass jedenfalls ein Mindestmaß der Planungssicherheit von zwei Jahren gewährt wird. Gegen diese Annahme, die Frist zur ordentlichen Kündigung von zwei Jahren sei als Mindestmaß des Investitionsschutzes anzusehen, spricht zudem Ziff. 9.2 des Händlervertrags. Nach dieser Regelung kann die Beklagte bis zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs die Mindestzahl der durch die Händler zu verkaufenden Kraftfahrzeuge festsetzen. Da der Händler die Verkaufszahlen im jeweiligen Kalenderjahr erreichen muss und das Verfehlen der Verkaufsziele unter näher geregelten Umständen (Ziff. 9.2 aE) die Beklagte sogar zur Kündigung des Vertrags berechtigt, ist es für den Händler erforderlich, die relevanten Parameter für die Preisbildung in dem relevanten Zeitraum eines Kalenderjahres zu kennen, um eine belastbare Kalkulation seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen zu können. Die Regelung spricht daher dafür, dass dem Händler wirtschaftliche Planungssicherheit für seine Verkaufstätigkeit (lediglich) für das jeweilige Kalenderjahr gewährt werden muss. bb) Die einseitige Festlegung der Grundmarge stellt auch im Übrigen keine unbillige Behinderung der Händler iSv § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB dar, was, wie ausgeführt, anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln ist. Es kann insoweit auf die Ausführungen im Rahmen der Interessenabwägung zu § 307 BGB verwiesen werden (oben aa) (3)). Die Möglichkeit der Händler, die konkrete Ausübung der Festsetzung der Grundmarge im Hinblick auf die die Beklagte treffende gesteigerte Treuepflicht überprüfen zu können, wahrt deren Interesse, eine unangemessene Beschränkung der Verdienstmöglichkeit und damit eine Gefährdung des Vertragszwecks zu verhindern. Ihre Planungssicherheit wird durch die beanstandete jährliche Festlegung der Grundmarge nicht unbillig behindert. b) Auch die jährliche einseitige Festlegung der Boni stellt keine unbillige Behinderung iSv § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB dar. aa) Eine Unbilligkeit iSv § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die Beklagte sich die Befugnis, die Boni einseitig jährlich neu festzulegen, im Händlervertrag, mithin einem formularmäßig von ihr verwendeten Vertrag, vorbehalten hat. Zwar kommt - wie ausgeführt - einer etwaigen Rechtswidrigkeit des formularmäßigen Vorbehalts gemäß §§ 307ff. BGB bei der nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB vorzunehmenden Interessenabwägung ein ggf. ausschlaggebendes Gewicht zu. Auch unterliegt der Vorbehalt jedenfalls insoweit der Inhaltskontrolle, als die Beklagte sich auch das Recht vorbehält, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Anspruch auf die Boni entsteht oder wegfällt (BGH, aaO - Daihatsu, Rn. 67, juris). Jedoch stellt die jährliche einseitige Festlegung der Boni im angegriffenen Rundschreiben vom 16.12.2019 keine unangemessene Benachteiligung der Händler dar: Es handelt sich bei den Boni um zusätzliche freiwillige Leistungen, die kein Äquivalent für eine besondere, vom Händler geschuldete Leistung darstellen, zu deren Gewährung die Beklagte nicht verpflichtet ist und deren Inhalt und Umfang die Beklagte daher frei ausgestalten kann, ohne hierdurch den Händler unangemessen zu benachteiligen (vgl. hierzu BGH, aaO - Daihatsu, Rn. 68, juris) (hierzu nachfolgend (1)). Die formularmäßig vorgesehene Befugnis der Beklagten, die Boni einseitig jährlich auszugestalten, greift auch nicht in eine vertraglich gesicherte wirtschaftliche Position der Vertragshändler ein und stellt daher auch nicht aus diesem Grund eine unangemessene Benachteiligung der Händler iSv § 307 BGB dar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6.10.1999 - VIII ZR 125/98 Rn. 67ff., OLG Düsseldorf vom 29.8.2019 - 10 U 214/18, jew. nach juris) (hierzu nachfolgend (2)). (1) Es handelt sich zunächst bei den in dem angegriffenen Rundschreiben vom 16.12.2019 (Anlage K4, Anlage B3) vorgesehenen Boni um zusätzliche freiwillige Leistungen der Beklagten. Für die Frage, ob eine vom Hersteller gegenüber dem Vertragshändler versprochene Leistung eine zusätzliche freiwillige Leistung darstellt, kommt es entscheidend darauf an, ob die fragliche Leistung das Äquivalent für eine besondere vom Vertragshändler übernommene Pflicht darstellt; die Bezeichnung der Leistung ist nicht von entscheidender Bedeutung. So werden etwa mit solchen Leistungen des Herstellers, die händlervertraglich geschuldete Absatzbemühungen entgelten, keine Leistungen erbracht, die als „zusätzlich und freiwillig“ erbracht gelten können. Demgegenüber sind solche Leistungen, denen keine dem Vertragshändler auferlegte Vertragspflicht gegenübersteht, als zusätzlich und freiwillig erbracht anzusehen (BGH, aaO - Daihatsu Rn. 68, juris). Nach diesen Grundsätzen sind die im Rundschreiben Anlage K4/ Anlage B3 genannten Boni (vgl. im Einzelnen auch LGU 5) als zusätzliche freiwillige Leistungen der Beklagten anzusehen: Dies gilt zunächst für den Zielerfüllungsbonus (Anlage K4, Ziff. 3, Bl. 171ff. d.A.), den die Beklagte bei dem Erreichen einer bestimmten Zahl von verkauften Pkws bzw. Nutzfahrzeugen gewährt. Zwar obliegt dem Vertragshändler der Verkauf von Fahrzeugen der Beklagten. Das Erreichen einer bestimmten Verkaufszahl ist nach dem Händlervertrag jedoch vom Vertragshändler nicht geschuldet. Darüber hinaus setzt der Zielerfüllungsbonus nach der Regelung in dem Rundschreiben (dort Ziff. 3.2, Bl. 172 d.A.) voraus, dass sich der Händler für diesen „qualifiziert“, was voraussetzt, dass er bei dem Fahrzeugverkauf bestimmte CO2-Vorgaben erfüllt. Da der Händler nach dem Händlervertrag nicht die Einhaltung bestimmter CO2-Vorgaben schuldet, stellt sich der Zielerfüllungsbonus insgesamt als zusätzliche freiwillige Leistung der Beklagten dar. Schuldet der Händler nicht den Verkauf einer bestimmten Anzahl von Fahrzeugen mit geringen CO2-Emissionen, stellt auch der „Low Emission Vehicle“- Bonus (LEV-Bonus), der den Verkauf von Fahrzeugen mit geringen Emissionen prämiert, keine Gegenleistung für eine nach dem Händlervertrag geschuldete Leistung der Händler dar. Auch der Kundenzufriedenheitsbonus (CSI-Bonus) und die Loyalitätsmarge stellen zusätzliche freiwillige Leistung der Beklagten dar. „Einstiegskriterium“ für die Loyalitätsmarge ist eine Kontaktierungsquote; die Händler müssen sich telefonisch mit den Kunden in Verbindung setzten und sich nach ihrer Zufriedenheit mit dem neuen Fahrzeug erkundigen. Grundlage des für Kundenzufriedenheit und Weiterempfehlung gewährten CSI-Bonus ist, dass in einem bestimmten Umfang eine Weiterempfehlung erfolgte. Voraussetzung ist, dass ein Kunde die Frage „Würden Sie dieses Autohaus ihrer Familie und Freunden weiterempfehlen?“ mit neun von zehn Punkten bewertet (LGU 5). Da die Händler nach dem Händlervertrag nicht die geforderte telefonische Kontaktaufnahme mit dem Kunden und das Erreichen einer bestimmten Weiterempfehlungsquote schulden, handelt es sich bei beiden Leistungen nicht um ein Äquivalent einer nach dem Händlervertrag geschuldeten Leistung des Händlers. (2) Die formularmäßig vorgesehene Befugnis der Beklagten, die Boni einseitig jährlich auszugestalten, benachteiligt die Händler auch nicht deshalb unangemessen, weil sie in eine vertraglich gesicherte wirtschaftliche Position der Vertragshändler eingreift. Der derzeit geltende Händlervertrag (Anlage K2) enthält keine Regelung, aus der zu entnehmen wäre, dass die Beklagte sich grundsätzlich zur Leistung von Boni oder einer bestimmten Art von Boni verpflichtet. Art. 8 des Händlervertrags ist lediglich zu entnehmen, dass eine Bonifizierung Gegenstand der Commercial Policies sein kann, nur für diesen Fall werden bestimmte Regelungen getroffen („… X veröffentlicht jährlich innerhalb des vierten Quartals eines Kalenderjahrs „Commercial Policies“. Soweit darin eine Bonifizierung an Zielen ausgerichtet wird, wird X für die Erreichung der Ziele auch Direktverkäufe … berücksichtigen. X ist berechtigt, für die Bonifizierung Ziele (wie zB Verkaufsplanzahlen) zu bestimmen, die von den Verkaufszielen nach Art. 9.2. unabhängig sind; für den Fall, dass X Verkaufsplanzahlen festsetzt, gilt Art. 9.2 Absätze 3 und 4entsprechend.“). Danach will die Beklagte eine Regelung dazu, ob Boni gewährt werden und wie diese ggf. ausgestaltet werden, den Commercial Policies, mithin der einseitigen Festlegung vorbehalten. Andere Regelungen des Händlervertrags (Anlage K2), aus denen sich ergibt, dass sich die Beklagte verbindlich zur Gewährung bestimmter Boni verpflichtet hätte, sind nicht ersichtlich. Es kann offenbleiben, ob - wie das Landgericht angenommen hat (LGU 18f.) - aus Sicht der Vertragshändler aus der Gesamtschau des Händlervertrags (Anlage K2) und der Verpflichtungserklärung vom 7.12.2018 (Anlage K5) anzunehmen war, dass die im Rundschreiben vom 16.12.2019 (Anlage K4, Anlage B3) festgelegten Boni Teil der „variablen Vergütung“ waren, die die Beklagte in der Verpflichtungserklärung vom 7.12.2018 (Anlage K5) den Händlern verbindlich zugesagt hatte. Denn eine etwaige verbindliche Zusage der Boni im Hinblick auf eine etwaige Zusage einer verbindlichen Vergütung in der Verpflichtungserklärung vom 7.12.2018 (Anlage K5) wäre jedenfalls auf den Zeitraum bis Ende 2021 beschränkt gewesen. Wie oben im Rahmen der Grundmarge ausgeführt, hatte nämlich die Beklagte die Verpflichtungserklärung ausdrücklich auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 beschränkt. War daher eine vertraglich gesicherte wirtschaftliche Position der Vertragshändler auf Erhalt der Boni jedenfalls am 1.1.2022 entfallen, greift eine spätere einseitige Festlegung der Boni nicht mehr in eine solche Position der Vertragshändler ein. Mithin ergibt sich jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr, dass eine einseitige Festlegung der Boni unter diesem Aspekt eine unangemessene Benachteiligung der Händler darstellt, was, wie ausgeführt, dem Ausspruch der begehrten Unterlassung entgegensteht. (3) Handelt es sich bei den Boni jedenfalls ab dem 1.1.2022 daher um eine freiwillige zusätzliche Leistung der Beklagten, die nicht zu Gunsten der Händler vertraglich gesichert ist, hätte die Beklagte insoweit das Versprechen von Boni ganz unterlassen können und kann daher auch einseitig Inhalt und Umfang des Versprechens frei ausgestalten (vgl. BGH, aaO - Daihatsu Rn. 68, juris). Damit ergibt sich gleichzeitig, dass die Beklagte die Händler auch nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass sie sich die jährliche Festlegung der Boni vorbehalten hat. bb) Die einseitige Festlegung der Boni stellt auch im Übrigen keine unbillige Behinderung der Händler iSv § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB dar, was, wie ausgeführt, anhand einer Interessenabwägung zu ermitteln ist. Handelt es sich bei den Boni um eine freiwillige zusätzliche Leistung der Beklagten, die keine Leistungen der Händler nach dem Händlervertrag vergüten und die auch - jedenfalls seit dem 1.1.2022 - nicht durch eine vertragliche Position zu Gunsten der Händler gesichert sind, muss das Interesse der Händler, vor einer Beschränkung der Boni geschützt zu werden und eine langfristige Planungssicherheit über die Höhe der ihnen zur Verfügung stehenden „Bewegungsmasse“ zu erhalten, gegenüber dem Interesse der Hersteller zurückstehen, aufgrund der Privatautonomie frei zu entscheiden, das Erreichen welcher Ziele sie durch bestimmte Boni in einem bestimmten Zeitraum fördern will. 4. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen. Zunächst ergeben sich aus dem Vortrag der Parteien keine Anhaltspunkte für einen europarechtlichen Bezug und damit die Geltung etwa von Art. 102 AEUV. Ansprüche aus dem europäischen Kartellrecht werden auch von dem Kläger nicht erhoben. Es kann offenbleiben, ob - wie der Kläger im Schriftsatz vom 25.1.2023 (Bl. 869f. d.A.) vorgebracht hat - der Kläger auch berechtigt ist, die gerichtliche Überprüfung des Händlervertrags unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten geltend zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG); dass der Kläger zu den qualifizierten Wirtschaftsverbänden gehört, die in die Liste nach § 8b des UWG eingetragen sind, hat er auch im genannten Schriftsatz nicht geltend gemacht. Doch kommt es hierauf nicht an. Denn jedenfalls ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass die einseitige jährliche Festlegung von Grundmarge und Boni gemäß §§ 307ff. BGB nicht zu beanstanden ist. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich nicht auf vertraglicher Grundlage, insbesondere nicht, weil die Beklagte die ihr gegenüber den Händlern obliegende Treue- und Rücksichtnahmepflichten aus dem Händlervertrag verletzt hätte. Solche Ansprüche hat der Kläger zum einen nicht geltend gemacht. Der Kläger wäre zudem für solche Ansprüche nicht prozessführungsbefugt und aktiv legitimiert (vgl. Senat, Urteil vom 11.3.2022 - 11 U 19/21 Rn. 108f., juris). Schließlich ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass der Vorbehalt der einseitigen jährlichen Festlegung der Grundmargen und Boni die Händler nicht unangemessen benachteiligt und nicht unbillig behindert, mithin auch nicht die besonderen vertraglichen Treue- und Rücksichtnahmepflichten der Beklagten verletzt. 5. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 12.1.2023 und der Beklagten in den Schriftsätzen vom 9.1.2023 und 13.1.2023 enthalten keinen streitigen Sachvortrag der Parteien, der nach den oben genannten Gründen für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich war. Daher war weder dem Kläger noch der Beklagten auf ihren vorsorglich in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag (Bl. 866 d.A.) Schriftsatznachlass zu dem genannten jeweiligen Vorbringen des Gegners zu gewähren. Die Schriftsätze des Klägers vom 25.1.2023 und 10.2.2023 sowie der Schriftsatz der Beklagten vom 6.2.2023 enthielten ebenfalls kein tatsächliches neues erhebliches Vorbringen, das die Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO) erfordert hätte. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterliegt (§ 91 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens erfolgt gemäß § 3 ZPO.