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Beschluss

13 U 18/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0829.13U18.19.00
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Tenor

I. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers,

1.in dem streitgegenständlichen PKW sei eine Manipulationssoftware eingebaut worden, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zum Durchfahren des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befindet und in diesem Fall die Abgasrückführung in einer anderen Weise regelt als im normalen Straßenverkehr, um so auf dem Prüfstand die gesetzlich geforderten Stickoxidemissionen einzuhalten, während sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr durchgängig in einem anderen Modus mit höheren Stickoxidemissionen befindet;

2.der im streitgegenständlichen PKW verbaute Motortyp EA 189 weise NOx-Werte auf, die von den gesetzlichen Vorgaben und den Angaben des Herstellers im technischen Datenblatt derart abweichen, dass die für das streitgegenständliche Fahrzeug angegebene Abgasnorm EU5 nicht erreicht bzw. deutlich verfehlt werde,

                durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Entscheidungsgründe
I. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, 1.in dem streitgegenständlichen PKW sei eine Manipulationssoftware eingebaut worden, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zum Durchfahren des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befindet und in diesem Fall die Abgasrückführung in einer anderen Weise regelt als im normalen Straßenverkehr, um so auf dem Prüfstand die gesetzlich geforderten Stickoxidemissionen einzuhalten, während sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr durchgängig in einem anderen Modus mit höheren Stickoxidemissionen befindet; 2.der im streitgegenständlichen PKW verbaute Motortyp EA 189 weise NOx-Werte auf, die von den gesetzlichen Vorgaben und den Angaben des Herstellers im technischen Datenblatt derart abweichen, dass die für das streitgegenständliche Fahrzeug angegebene Abgasnorm EU5 nicht erreicht bzw. deutlich verfehlt werde, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. I. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, 1.in dem streitgegenständlichen PKW sei eine Manipulationssoftware eingebaut worden, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zum Durchfahren des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befindet und in diesem Fall die Abgasrückführung in einer anderen Weise regelt als im normalen Straßenverkehr, um so auf dem Prüfstand die gesetzlich geforderten Stickoxidemissionen einzuhalten, während sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr durchgängig in einem anderen Modus mit höheren Stickoxidemissionen befindet; 2.der im streitgegenständlichen PKW verbaute Motortyp EA 189 weise NOx-Werte auf, die von den gesetzlichen Vorgaben und den Angaben des Herstellers im technischen Datenblatt derart abweichen, dass die für das streitgegenständliche Fahrzeug angegebene Abgasnorm EU5 nicht erreicht bzw. deutlich verfehlt werde, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. II. Zum Sachverständigen wird bestimmt: Sachverständiger XY. Etwaige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen sind binnen 2 Wochen vorzubringen. III. Das Gutachten wird nur eingeholt, wenn der Kläger binnen 3 Wochen einen Auslagenvorschuss von 2.000,00 € einzahlt.