OffeneUrteileSuche
Urteil

15 U 11/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0407.15U11.20.00
20Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.12.2019 - 4 O 242/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.12.2019 - 4 O 242/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger macht vorliegend (mutmaßliche) Ansprüche gegen die Beklagte als Herstellerin und – wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden worden ist – Verkäuferin eines Dieselfahrzeugs vom Typ S. N. K. 2,0 TDI L. (132 kw, 6-Gang-Schaltgetriebe) mit dem Motortyp C. N01 (EU5) geltend. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde am 14.07.2015 auf den Kläger zugelassen, der es auf Basis einer Bestellung vom 19.03.2015 (Anlage K 2, Bl. 1 ff. AH) von seiner Leasinggeberin, der Z. Leasing GmbH, geleast hatte. Der Kläger geht zum einen aus nach Ziff. I. 11. der Leasingbedingungen (Anlage K 4, Bl. 23 ff. AH) abgetretenem Kaufgewährleistungsrecht der - nach seiner Auffassung gleichsam arglistig getäuschten - Leasinggeberin und zum anderen aus eigenem Recht wegen der Belastung mit einem „ungewollten Vertrag“ vor. Der Leasingvertrag war als Geschäftsfahrzeug-Finanzierungsleasing mit Mehr-/Minderkilometerausgleich ohne Erwerbsoptionsrecht des Kunden ausgestaltet und hatte eine Laufzeit von 48 Monaten. Ergänzt sei, dass der Kläger nach einer anwaltlichen Nachfristsetzung bis zum 30.11.2018 mit Schriftsatz vom 06.12.2018 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und um Bestätigung bis zum 12.12.2018 bat. Die Beklagte wies diese Ansprüche am 12.12.2018 zurück. Jedenfalls ab der Klageerhebung im Juli 2019 ist das Fahrzeug nicht mehr bewegt worden. Es wurde im Dezember 2019 mit einem Kilometerstand von 84.263 km an die Leasinggeberin zurückgegeben und von dieser verwertet. Über den Verbleib des Fahrzeugs ist nichts bekannt. Im Januar 2020 wurden bestimmte Modelle auch des Fahrzeugtyps N. mit Automatikgetriebe – nicht aber das streitgegenständliche Modell, welches über eine manuelle Schaltung verfügt – zum Gegenstand von behördlichen Rückrufmaßnahmen des Kraftfahrbundesamts (im Folgenden: KBA). Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen sowie wegen der erstinstanzlichen Schlussanträge wird auf den von den Parteien nicht mit Tatbestandsberichtigungsanträgen angegriffenen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 20.12.2019 Bezug genommen (Bl. 103 ff. d.A.). Ergänzt sei, dass der vom Landgericht ausweislich S. 3 des Tatbestands der Entscheidung als nicht nachgelassen bezeichnete Schriftsatz des Klägers vom 07.11.2019 (Bl. 81 ff. d.A.) mit Angaben zu Emissions-Messungen der Deutschen Umwelthilfe (im Folgenden: DUH) ausweislich des darauf von der Einzelrichterin angebrachten Eingangsvermerks (Bl. 81 d.A.) und des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2019 (Bl. 75 f. d.A.) unstreitig tatsächlich bereits im Termin vom 08.11.2019 übergeben worden ist. Die Beklagte hat daraufhin Schriftsatznachlass erhalten und mit nachgelassenem Schriftsatz vom 06.12.2020 (Bl. 90 ff. d.A.) u.a. die Ansicht vertreten und unter Sachverständigenbeweis gestellt, dass etwaige höhere Emissionen im normalen Fahrbetrieb keinen Rückschluss auf das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zuließen. Das Landgericht hat mit dem hier angefochtenen Urteil vom 20.12.2019 die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass Ansprüche aus abgetretenem Recht schon daran scheitern würden, dass die Beklagte (nach dem damaligen Sachstand) nicht Verkäuferin gewesen sei, sondern die „Z. D. E. M. GmbH“; für gegen diese gerichtete Ansprüche hafte die Beklagte nicht. Jedenfalls seien Ansprüche im Juli 2017 verjährt (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Eigene Ansprüche des Klägers aus § 826 BGB bestünden nicht, weil die vom Motortyp C. N01 bekannte Manipulation zum hiesigen Fahrzeug nicht substantiiert vorgetragen sei. Dagegen spreche der unstreitig fehlende KBA-Rückruf; daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass das KBA kein aktives Programmelement in der Steuerungssoftware habe identifizieren können, welches als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei. Dann könne sich auch die Kammer nicht davon überzeugen, dass behördliche Maßnahmen drohen. Soweit die Klägerseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung Untersuchungen der DUH angeführt habe, könne dahinstehen, ob dieser Vortrag zur Substantiierung genüge, weil die Kammer das Vorbringen nach § 296a ZPO nicht der Entscheidung zugrunde zu legen brauche. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 103 ff. d.A.). Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge wegen der zwischenzeitlichen Rückgabe des Fahrzeugs nur angepasst weiterverfolgt unter Fallenlassen des auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Antrages. Der Kläger macht nunmehr primär Ansprüche aus eigenem Recht wegen seiner (betragsmäßig unstreitigen) Belastungen mit 48 Raten aus dem Leasingvertrag i.H.v. 34.757,76 EUR abzüglich einer - anhand des von ihm unter Verweis auf fehlende bessere Erkenntnisse zu dem ihm unbekannten, der Beklagten aber vorliegenden Kaufvertrag nur unter Bezug auf das als „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ bezeichnete Angebot in Anlage K 3, Bl. 9 ff. AH behaupteten Kaufpreises von 59.890 EUR und einer unterstellten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 350.000 km errechneten - Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.418,60 EUR geltend, dies mit einem angesichts des Beginns der Zahlung der Raten am 01.07.2015 gemittelten Zinssatz ab dem 01.07.2017. Hilfsweise verfolgt er aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin mutmaßliche Rückgewähransprüche aus Kaufgewährleistungsrecht. Der Kläger ist der Ansicht, angesichts der bei anderen Fahrzeugen der Beklagten eingestandenen Problematik mit der Motorsteuerung des C. N01 und der bei dem Nachfolgemodell H. mit dem Motor C. N02 ebenfalls aufgetretenen Schwierigkeiten habe er jedweden prozessualen Substantiierungspflichten zur tatsächlichen Aktivierung der manipulierenden Motorsteuerungssoftware auch im streitgegenständlichen Fahrzeugmodell Rechnung getragen. Keinesfalls sei willkürlich „ins Blaue hinein“ vorgetragen, sondern es bestehe der Anschein, dass auch hier die fragliche Manipulationssoftware zum Einsatz gekommen sei, zumal der Vortrag der Beklagten zur fehlenden „Aktivierung“ dieser Technologie (nur) in diesen Fahrzeugen jeder Lebenserfahrung widerspreche. Jedenfalls ließen die schon erstinstanzlich vorgetragenen und unter Beweis gestellten Grenzwertüberschreitungen im realen Fahrbetrieb bei einem baugleichen Modell nach den vorgelegten Messungen der DUH (Anlage K 13, Bl. 139 ff. d.A.) es als ausgeschlossen erscheinen, dass die Software bei dem streitgegenständlichen Modell nicht „aktiviert“ gewesen sei und auf das Emissionsverhalten nicht entsprechende Auswirkungen gehabt habe. Vielmehr lasse diese Messung – selbst wenn man mit den auf S. 2 f. des Schriftsatzes vom 10.11.2021 (Bl. 254 f. d.A.) eingeblendeten Ergänzungen der DUH „nur“ von einer 4,8fachen Messwertüberschreitung bei Fahren im Temperaturbereich von 6-11 Grad ausgehe – eindeutige Rückschlüsse zu. Es gebe keine andere plausible Erklärung, als dass das Fahrzeug seine Typgenehmigung nur erhalten habe, weil durch manipulative Motorsteuerung die Einhaltung der Grenzwerte auf dem NEFZ-Prüfstand gewährleistet worden sei. Der Schriftsatz des Klägers vom 07.11.2019 habe - entgegen dem angefochtenen Urteil - bei der mündlichen Verhandlung vorgelegen und sei daher richtigerweise prozessual zu berücksichtigen gewesen. Es sei u.a. auch mit Blick auf BGH v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 und die dortigen Ausführungen zu geringen Substantiierungslasten in Diesel-Fällen und zur Unerheblichkeit des Vorliegens behördlicher Maßnahmen des KBA zwingend Sachverständigenbeweis zu erheben; dies habe auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Parallelfall am 29.08.2019 – 13 U 18/19 (BeckRS 2019, 29538) entsprechend angeordnet. Die Rückgabe und der unklare Verbleib des konkreten Fahrzeugs stünden einer solchen sachverständigen Begutachtung (etwa anhand eines vom Sachverständigen am Markt zu beschaffenden Vergleichsfahrzeugs) nicht entgegen, wie u.a. auf S. 4 des Schriftsatzes vom 06.10.2020 (Bl. 236 d.A.) ausgeführt. Angesichts der offensichtlich weiterhin nicht abgeschlossenen KBA-Untersuchungen und der KBA-Beanstandungen bei anderen ähnlichen Modellen der Beklagten sei es – erneut entgegen dem Landgericht - kein tragfähiges Gegenargument, dass es bisher nicht zu Maßnahmen bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugmodell gekommen sei. Hier habe zumindest noch eine amtliche Auskunft des - die Belange der Verbraucher über Jahre hinweg nicht ausreichend wahrnehmenden - KBA eingeholt werden müssen. Ohnehin sei die Beklagte im hiesigen Verfahren ihrer sog. sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen bzw. es greife ein Anscheinsbeweis zu ihren Lasten bzw. sogar eine Beweislastumkehr. Die Beklagte sei gehalten, aussagekräftige Unterlagen aus ihrem Geschäftsbereich vorzulegen, dass und warum die manipulative Motorsteuerung im streitgegenständlichen Fahrzeugmodell nicht „aktiviert“ gewesen sei; daran fehle es aber bis zuletzt. Soweit die Beklagte auf die Ergebnisse einer Untersuchung mit Hilfe der Firma R. verweise, sei das Gutachten nicht vorgelegt und das angebliche Ergebnis, dass keine „Umschaltlogik“ als verbaut festgestellt worden sei, werde - so das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers - „erneut“ bestritten (S. 2 des Schriftsatzes vom 06.10.2020 = Bl. 234 d.A.). Mit der Entscheidung des OLG Köln vom 13.07.2021 – 25 U 91/20, BeckRS 2021, 23597 in einem Parallelfall genüge die Beklagte mit ihrem Vortrag zu dem Thema ohnehin nicht ihren prozessualen Erklärungsobliegenheiten (§ 138 Abs. 2 ZPO). Entgegen dem Hinweis des Senats in der Terminierungsverfügung vom 21.12.2021 (Bl. 256 f. d.A.) sei der entsprechende Vortrag der Beklagten mit der Kernthese, die verbaute Motorsteuerungssoftware sei nicht „aktiviert“ gewesen, tatsächlich schon in erster Instanz - zumindest den Umständen nach (§ 138 Abs. 3 ZPO) - durch den angebotenen Sachverständigenbeweis bestritten gewesen. Die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen der Drittfirma habe man nie zugestanden und anderes habe auch das Landgericht nicht festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 130 ff. d.A.), die Schriftsätze vom 05.08.2020 (Bl. 194 ff. d.A.), vom 06.10.2020 (Bl. 233 ff. d.A.), vom 10.11.2021 (Bl. 253 ff. d.A.), vom 14.01.2022 (Bl. 262 ff. d.A.) und vom 22.02.2022 (Bl. 432 ff. d.A.) sowie die protokollierten Ausführungen im Termin vom 24.09.2020 (Bl. 220 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.12.2019 – 4 O 242/19 –abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.339,16 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 01.07.2017; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 839,79 EUR (Aufwendungsersatz) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2015; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.346,00 EUR (vorgerichtliche Kosten) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2019; 4. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die S. Leasing GmbH 45.471,40 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 19.03.2015; Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und unter Verweis auf ihr günstige Entscheidungen in ähnlichen Sachverhalten. Es fehle – mit dem Landgericht – ausreichend substantiierter Vortrag zum Vorhandensein einer prüfstandsoptimierenden (aktiv bedateten) „Umschaltlogik“ im streitgegenständlichen Fahrzeug/Fahrzeugmodell. Der Kläger trage nur Spekulationen ins Blaue hinein vor, zumal das KBA bei seinen kontinuierlich durchgeführten Prüfungen zu diesem Modell nichts Beanstandungswürdiges gefunden habe und – wie in erster Instanz unbestritten vorgetragen - das von der Beklagten beauftragte Prüfunternehmen im Jahr 2015 gleichfalls nichts habe feststellen können. Die Messergebnisse habe man dem KBA zudem Anfang 2016 übermittelt und dieses habe u.a. auch aufbauend darauf keine Unregelmäßigkeiten feststellen können. Das sei zwischenzeitlich durch die weitere amtliche Auskunft des KBA vom 18.03.2021 (Anlage BE 2, Bl. 429 f. d.A.) sowie weitere vergleichbare Auskünfte zu Fahrzeugen des gleichen Typs eindeutig zu belegen. Das Nachfolgemodell H. verfüge unstreitig über einen anderen Motortypus, bei dem die dort erfolgte KBA-Beanstandung einen anderen technischen Hintergrund gehabt habe. Gleiches gelte für den KBA-Rückruf „N03“ zu bestimmten N.-Modellen mit einem DSG-Automatik-Getriebe, über welches das hier streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig nicht verfüge. Auch aus den vorgelegten Messergebnissen der DUH – die methodisch schon mangels Offenlegung der Prüfbedingungen zweifelhaft seien - lasse sich kein Rückschluss auf eine - wie auch immer gelagerte - „Prüfstandsoptimierung“ im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp ziehen, zumal es unter dem damals maßgeblichen Regime des NEFZ auf die Emissionen im realen Fahrbetrieb rechtlich nicht angekommen sei. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten bestehe nicht und der fortlaufend klägerseits angebotene Sachverständigenbeweis laufe nur auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinaus. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 826 BGB lägen nicht vor. Das Landgericht habe schließlich auch gewährleistungsrechtliche Ansprüche aus abgetretenem Recht zumindest im Ergebnis zu Recht verneint. So liege mit dem Vorgenannten kein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB vor und etwaige Ansprüche seien verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 171 ff. d.A.), die Schriftsätze vom 16.09.2020 (Bl. 209 ff. d.A.) und vom 17.02.2022 (Bl. 269 ff. d.A.) sowie die protokollierten Ausführungen im Termin vom 24.09.2020 (Bl. 220 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. 1. Sie ist – wie schon im Termin vom 24.09.2020 (Bl. 220 ff. d.A.) erörtert – allerdings zulässig. a) Zwar muss mit einer Berufung die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer verfolgt werden, d.h. das in der Vorinstanz abgewiesene Begehren muss zumindest teilweise weiterverfolgt werden. Eine Berufung, die die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zum Gegenstand hat, ist daher zwingend unzulässig (st. Rspr., vgl. etwa nur BGH v. 29.09.2011 − IX ZB 106/11, NJW 2011, 3653). Daher kommt ohne Weiterverfolgung wenigstens eines Teils des in erster Instanz erfolglos gebliebenen Klageanspruchs eine Änderung, Erweiterung oder Beschränkung der Klage in der Berufungsinstanz nicht in Betracht, weil das eine wie das andere zunächst eine zulässige Berufung voraussetzt (statt aller Musielak/Voit/ Ball , ZPO, 18. Aufl. 2021, Vorb § 511 Rn. 26 m.w.N.). Wird ein in erster Instanz abgewiesenes Klagebegehren nur hilfsweise weiterverfolgt, so ist die Berufung nur insoweit, nicht auch hinsichtlich eines etwaigen neuen Hauptanspruchs zulässig (st. Rspr., vgl. BGH v. 11.10.2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226). b) Gemessen an diesen Prämissen ist die Berufung des Klägers aber bedenkenfrei: Soweit zwar nunmehr primär eigene Ansprüche des Klägers verfolgt werden, waren solche tatsächlich auch schon in erster Instanz – dort allerdings im Zweifel hilfsweise – Gegenstand des klägerischen Begehrens. Schon auf S. 9 ff. der Klageschrift (Bl. 9 ff. d.A.) hat der Kläger neben Ansprüchen aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin auch an die (eigene) Belastung mit einem „ungewollten“ und wirtschaftlich für ihn nachteiligen Vertrag angeknüpft. Er hat dabei (zugegeben wenig konsistent) nur gleichsam an den Erwerb des Fahrzeugs und den „Erwerbspreis“ und nicht an die laufenden eigenen Belastungen durch den Leasingvertrag angeknüpft, doch ändert dies nichts daran, dass jedenfalls auch ein eigener Schaden in Form der Belastung mit dem Vertrag schon geltend gemacht worden ist. Wie bereits ausgeführt, setzt die Annahme einer Beschwer nur voraus, dass in erster Instanz abgewiesene Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt wird. Dabei ist unschädlich, wenn der tatsächliche Klagegrund unverändert bleibt und nur innerhalb des identischen Schadens die Berechnungsgrundlagen als unselbstständige Faktoren eines einheitlichen Schadens- und Ersatzanspruchs umgestellt werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 24.10.2005 - II ZR 339/03, NJW-RR 2006, 253; BeckOK-ZPO/ Wulff , Ed. 43, § 511 Rn. 13 m.w.N.). Das kann auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil nur die „Schadensberechnung“ innerhalb der richtigerweise als Belastung mit einem „ungewollten Vertrag“ bezeichneten „Schadenssituation“ auf „neue Beine“ gestellt worden ist. Der reine „Tausch“ von Haupt- und Hilfsantrag ist – weil beide nur in umgekehrter Reihenfolge weiterverfolgt werden – dann gleichsam irrelevant. c) Selbst wenn man darin einen Fall des § 533 ZPO sehen wollte, liegen - zumal die tatsächlichen Anknüpfungsgrundlagen zu den Zahlungen aus dem Leasingvertrag unstreitig und deswegen berufungsrechtlich trotz § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind - dessen Voraussetzungen vor und die Änderung (= Umstellung Haupt-/Hilfsantrag und Berechnung Schadensersatz) war jedenfalls sachdienlich, zumal der Senat sonst auf die unschlüssige Berechnung des Hilfsantrages aus erster Instanz (mit dem Erwerbspreis statt der vertraglichen Belastungen) gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hätte hinweisen müssen und die Anpassung des Klagebegehrens dem nur schon quasi „vorab“ Rechnung getragen hat. 2. Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung seinerzeit offenbar den Überblick über Reihenfolge und Eingang der verschiedenen Schriftsätze verloren und verfahrensfehlerhaft für den Senat nachvollziehbare Ermessenserwägungen zu den Fragen der Wiedereröffnung nach §§ 296a S. 2, 156 Abs. 1 ZPO unterlassen oder jedenfalls nicht in die schriftliche Entscheidung aufgenommen hat. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, denn auch unter Zugrundelegung des weiteren Vorbringens des Klägers bestehen die klageweise geltend gemachten Forderungen nicht: a) Soweit der Kläger in der zweiten Instanz primär eigene Ansprüche wegen der Belastung mit einem „ungewollten Leasingvertrag“ als Schaden verfolgt hat, ist - worauf der Senat bei der Terminierung am 21.12.2021 (Bl. 256 d.A.) hingewiesen hat - selbst bei (unterstelltem) Vorliegen der Voraussetzungen des § 826 BGB mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 16.09.2021 – VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 m. Anm. Koch ) bei einem - wie hier – endgültig abgewickelten Leasingvertrag unter Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich anhand der Höhe der vereinbarten Leasingzahlungen zu bemessen, so dass ein Anspruch ausscheidet. Der Senat schließt sich dem - unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung - an; der Lesart des Bundesgerichtshofs ist der Kläger auch nach dem Hinweis in der Ladungsverfügung nicht mehr konkret entgegengetreten. Es kommt auch nicht darauf an, wann der Kläger sein Fahrzeug genau „stillgelegt“ hat und ob zu diesem Zeitpunkt die Leasingzeit schon komplett abgelaufen war, wofür angesichts der Klageerhebung im Juli 2019 und der Behauptung, dass man das Fahrzeug erst dann nicht mehr bewegt habe, aber einiges sprechen dürfte. Zwar ist richtig, dass eine Vorteilsausgleichung grundsätzlich eine tatsächlich eingetretene Vermögensmehrung voraussetzt, weil sonst eher nur ein Fall des § 254 Abs. 2 BGB zu diskutieren wäre (statt aller Müko-BGB/ Oetker , 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 229 m.w.N.). Indes hat der Kläger schon durch den Leasingvertrag die „Möglichkeit“ zur Fahrzeugnutzung erlangt (siehe auch BGH v. 16.12.2021 – VII ZR 389/21, BeckRS 2021, 43498 Rn. 19) - mehr schuldete der Leasinggeber auch nie – und das Fahrzeug jedenfalls das Gros der Leasingzeit auch tatsächlich genutzt. Die Gebrauchsmöglichkeit bestand mangels behördlichen Einschreitens auch durchweg und ungehindert. Soweit die „Stilllegungs-Thematik“ ansonsten als Argument dagegen eingesetzt worden ist, Leasingraten als Grundlage der Bemessung der Nutzungsentschädigung zu nehmen, weil ein Kunde sich selbst durch Stilllegung des Fahrzeugs nicht gegen einen entsprechenden Abzug „wehren“ könne (so Wick/Gutmann , NZV 2021, 78, 80), hat dies den Bundesgerichtshof zu Recht nicht an der gegenteiligen Bemessung der Nutzungsentschädigung gehindert. b) Soweit der Kläger neben den angefallenen Leasingkosten aus eigenem Recht auch die Kosten der Überführung und Zulassung in Höhe von 839,79 EUR (Anlagen K 11 f., Bl. 37 f. AH) ersetzt verlangt, handelt es sich zwar – dies entgegen der im ersten Termin dazu geäußerten Einschätzung des Senats - nicht um sog. „Sowieso-Kosten“, so dass ein Ersatzanspruch dem Grunde nach zwar konstruierbar gewesen wäre (vgl. auch BGH v. 16.11.2021 – VI ZR 291/20, BeckRS 2021, 40936 Rn.10). Das gilt umso mehr, als nicht gesichert ist, dass die Kosten bei einem alternativen (hypothetischen) Fahrzeugerwerb genauso angefallen wären, was die Beklagte auch nicht eingewandt hat (etwa auf S. 18 der Klageerwiderung = Bl. 43 d.A.). Indes fehlt prozessual ausreichender Sachvortrag des Klägers zur Begründung einer deliktischen Haftung der Beklagten, insbesondere einer solchen aus § 826 BGB. Der insofern darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat – wie im Termin mit dem Klägervertreter eingehend erörtert, der auf die Protokollierung der entsprechenden Hinweise verzichtet hat (Protokoll v. 03.03.2022, Bl. 438 R d.A.) – bis zuletzt nicht ausreichend zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und (erst recht) zu den weiteren in der Rspr. anerkannten Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung in solchen Fällen (st. Rspr., vgl. etwa nur BGH v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962) vorgetragen. Schon ausreichender Sachvortrag zum Vorliegen einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug fehlt. aa) Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer – dann den Schluss auf eine sittenwidrige Schädigung tragenden - sog. „prüfstandsbezogenen“ Abschalteinrichtung ist der Kläger. Entgegen seiner u.a. auf S. 2 f. der Replik (Bl. 55 f. d.A.) geäußerten Ansicht tritt - wie im Termin nochmals erörtert - keine Beweislastumkehr wegen des unstreitigen Verbaus des Motortyps C. N01 im streitgegenständlichen Fahrzeug und/oder eine sonstige Beweiserleichterung (etwa in Form eines Anscheinsbeweises) zu seinen Gunsten ein. Zwar wird man eine sog. sekundäre Darlegungslast der Beklagten in Abgrenzung zu den sonstigen C.-N01-Fällen annehmen können. Die Beklagte hat dem aber im Verfahren Rechnung getragen und mehrfach auf die – was klägerseits wiederum zuletzt nicht mehr bestritten ist (vgl. zuletzt S. 2 f. des Schriftsatzes vom 10.11.2021 = Bl. 254 f. d.A., siehe zudem S. 12 f. des Schriftsatzes vom 17.02.2022 = Bl. 281 d.A.) – für das konkrete Fahrzeug als „Nutzfahrzeug“ geltenden abweichenden regulatorischen Abgas-Vorgaben hingewiesen. Diese lassen – wie im letzten Termin mit dem Klägervertreter erörtert - es jedenfalls als nachvollziehbar erscheinen, warum man die in allen Fahrzeugen des Motortyps C. N01 tatsächlich hinterlegte Motorsteuerungssoftware quasi „mangels Bedarfs“ nicht „aktiv“ zur Manipulation der NEFZ-Prüfungen genutzt haben mag. Denn der maßgebliche Grenzwert lag bei 280 mg/km und war damit höher als derjenige bei einem normalen Pkw, wo die Einhaltung der NEFZ-Grenzwerte einen Hersteller damals u.U. mehr in Bedrängnis gebracht haben mögen. Soweit u.a. auf S. 3 des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 16.12.2019 (Bl. 100 d.A.) nur als naheliegend bezeichnet wird, dass „selbst bei fehlender Aktivierung“ jedenfalls im Fahrzeug die gleiche „Schummelsoftware“ wie in anderen C. N01-Fahrzeugen verbaut sei (siehe auch Schriftsatz vom 05.08.2020, Bl. 194 ff. d.A.), ist das im Kern sogar unstreitig. Allein der Verbau einer „Prüfstandserkennung“ ohne deren „Aktivierung“ und vor allem aktiven Nutzung zur Einflussnahme auf die tatsächlichen Abgasemissionen im NEFZ-Prüfstand ist aber für sich genommen noch kein Fall des § 826 BGB, ohne dass es noch auf die weitere Frage ankommen würde, ob und wie dann nicht auch zu einer sog. „Grenzwertrelevanz“ der vorgenommenen Manipulationen vorzutragen wäre (dazu Senat v. 27.01.2022 - 15 U 11/21, zur Veröffentlichung bestimmt – derzeit BGH - VIa ZR 261/22). bb) Auch unter Berücksichtigung der im Grundsatz nicht zu überspannenden Anforderungen an die Substantiierungslast für technische Laien in sog. „Dieselfällen“ und mit Blick etwa auf BGH v. 13.04.2021 - VI ZR 493/19, NJW 2021, 1886 zu einem vergleichbaren Fahrzeug genügt das prozessuale Vorbringen des Klägers nach den Umständen des zu entscheidenden Einzelfalles im Ergebnis nicht für eine Einstieg in eine Beweisaufnahme durch den Senat: (1) Der pauschale Klägervortrag zu „prüfstandsbezogenen“ Manipulationseinrichtungen nebst Sachverständigenbeweisangebot u.a. auf S. 6 f. der Klageschrift (Bl. 6 f. d.A.) und S. 3 der Replik = Bl. 56 d.A. (siehe auch etwa S. 2 f. des Schriftsatzes vom 06.10.2020 = Bl. 234 d.A.) ist nach dem vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachvortrag - wie im Termin erörtert - ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich ins Blaue hinein erfolgt. Denn in erster Instanz hat der Kläger sich nicht nur in keiner Weise mit dem substantiierten Vorbringen der Beklagten auf S. 2 f. des Schriftsatzes vom 30.10.2019 (Bl. 70 f. d.A.) auseinandergesetzt, dass das konkrete Fahrzeug aufgrund seiner Bezugsmasse – wie gezeigt - anderen Abgasregularien unterworfen war. Er hat – worauf der Senat mehrfach hingewiesen hat – allenfalls den Umständen nach (§ 138 Abs. 3 ZPO), aber damit keineswegs prozessual ausreichend substantiiert den unter Zeugenbeweis gestellten dezidierten Sachvortrag auf S. 2 f. des Schriftsatzes vom 30.10.2019 (Bl. 70 f. d.A.) angegriffen, dass und warum die von der Nutzwagenabteilung der Beklagten damals eingeschaltete Firma R. keine unzulässigen „Umschaltlogiken“ bei dem Fahrzeugmodell hat feststellen können (siehe auch S. 2 f. des Schriftsatzes vom 16.09.2020 = Bl. 211 f. d.A.). Dass der Kläger prozessual zulässig die – obendrein bis zuletzt nicht mit schriftlichen Unterlagen belegten – Ergebnisse hätte damals konkret angreifen und/oder in ihrer Methodik und Aussagekraft in Frage stellen können, steht für den Senat außer Frage; Vortrag in diese Richtung ist in erster Instanz aber gerade nicht erfolgt. Wie im Terminierungshinweis ausgeführt, ist das (angeblich) „erneute“ Bestreiten auf S. 2 des Schriftsatzes vom 06.10.2020 (Bl. 234 d.A.) daher rechtlich als erstmaliges Bestreiten und damit als „neuer“ Vortrag anzusehen und nicht nur eine (berufungsrechtlich zulässige) „Konkretisierung“ erstinstanzlich bereits ausreichenden Sachvortrages. Da auch auf den Hinweis des Senats hin keine Zulassungsgründe vorgetragen worden sind und nach Auffassung des Senats zu dieser zentralen Frage im Parteivortrag seinerzeit insbesondere auch keine richterlichen Hinweise zu erteilen waren, greift – wie in der Ladungsverfügung vom 21.12.2021 (Bl. 256 d.A.) ausgeführt und auch im letzten Termin erörtert, ohne dass man dem klägerseits sachlich entgegengetreten wäre - § 531 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Klägers ein. Auch soweit die Nichtvorlage des Gutachtens dieser Drittfirma gerügt ist, liegt darin kein – im Übrigen gleichsam nach § 531 Abs. 2 ZPO verspäteter - Antrag nach § 421 ZPO. Der Senat sieht auch keinen Anlass für eigene Vorlageanordnungen nach § 142 ZPO, zumal solche auch nicht der Ausforschung bei prozessual unzureichendem Vortrag zu dienen bestimmt sind (Senat v. 19.10.2017 - 15 U 161/16, BeckRS 2017, 143085 Rn. 27). Angesichts des prozessual unzureichenden Bestreitens ist mit OLG Frankfurt v. 03.06.2020 – 17 U 541/19 (n.v., siehe S. 7 f. der Berufungserwiderung = Bl. 178 f. d.A.) im konkreten Einzelfall aber von einem willkürlichen Vortrag „ins Blaue hinein“ auszugehen. Insofern folgt auch nichts Günstigeres aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Köln v. 13.07.2021 – 25 U 91/20, BeckRS 2021, 23597 Rn. 25 f. Das gilt umso mehr, als die Beklagte – möglicherweise anders als dort – hier gerade deutlich gemacht hat, dass und warum sich ihre Nutzwagenabteilung damals ein eigenes Bild machen wollte und deswegen eine Drittfirma beauftragt hat, deren Ergebnisse man dann – auch das ist nicht konkret bestritten – auch dem KBA zur Verfügung gestellt hat. Es lagen – anders als a.a.O. Rn. 26 – im vorliegenden Verfahren auch keine konkreten Einwendungen (etwa: fehlende ausreichende Informationen der Drittfirma, unzureichende Messungen, unzureichende Methodik, kritische Erkenntnisse aus einem eigenen Privatgutachten etc.) vor, die dem Senat ggf. Anlass geboten hätten, in eine Beweisaufnahme einzutreten und/oder sogar eine Verletzung der prozessualen Erklärungsobliegenheiten der Beklagten (§ 138 Abs. 2 ZPO) anzunehmen; der vage gebliebene erstinstanzliche Klägervortrag rechtfertigt all dies aus genannten Gründen nicht. Auch bis zuletzt ist der klägerische Vortrag zu diesem Punkt auch nicht so substantiiert worden, dass man – dem stünde dann auch § 531 Abs. 2 ZPO nicht entgegen –von einem unzureichenden Vorbringen der Beklagten mit Blick auf § 138 Abs. 2 ZPO auszugehen hätte und/oder zumindest das klägerische Vorbringen zum Anlass für einen Eintritt in die Beweisaufnahme nehmen müsste. Auch dies ist im Termin mit dem Klägervertreter erörtert worden, ohne dass man dazu dann noch weiter ausgeführt hat und etwa mit zulässigen prozessualen Vermutungen konkrete Fragen wie etwa zu den gerade genannten Punkten herausgestellt hätte. (2) Auch andere „greifbare“ Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (aktiven) „Umschaltlogik“ im Fahrzeug vermag der Senat nicht zu erkennen, die hier eine dem Kläger günstigere Bewertung und zumindest einen Eintritt in eine Beweisaufnahme tragen würden: (a) Es ist zuletzt unstreitig, dass es für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell trotz nunmehr mehrjähriger Befassung des KBA mit dem Thema keinen KBA-Rückruf gibt. Es wurde wohl auch - was ohnehin keine größere Aussagekraft hätte - kein „freiwilliges“ Softwareupdate für das Fahrzeug aufgespielt (u.a. S. 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 30.10.2019 =Bl. 71 d.A.; S. 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 07.11.2019 = Bl. 82 d.A.). Soweit der Kläger zu Beginn des Verfahrens vage auf angeblich noch nicht abgeschlossene Untersuchungen des KBA verwiesen und deswegen auf die Einholung amtlicher Auskünfte verwiesen hat (S. 5 der Klageschrift = Bl. 5 d.A., S. 2 der Replik = Bl. 55 d.A.; siehe auch S. 4 des Schriftsatzes vom 07.11.2019 = Bl. 84 d.A., S. 2 des Schriftsatzes vom 06.10.2020 = Bl. 234 d.A.), fehlt zum einen der konkrete Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeugmodell. Der Klägervertreter hat in der letzten mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des Senats auch erklärt, dass der lange Zeitablauf dies überholt haben dürfte und in der Tat gegen weiter offene konkrete Prüfvorhaben streite. Selbst tatsächlich noch zu erwartende Untersuchungen bei der ständigen Marktüberwachungstätigkeit des KBA wären allein keine Besonderheit und – jedenfalls ohne weitere Angaben – allein noch kein greifbarer Anhaltspunkt für eine weitere sachverständige Untersuchung. Das gilt umso mehr, als klägerseits unbestritten geblieben ist, dass das KBA auf Basis der ihm 2016 vorgelegten Ergebnisse der Untersuchungen der Firma R. und eben auch eigener Prüfungen bis heute von einem Rückruf oder anderen Maßnahmen bewusst abgesehen hat. Dass und warum das für das KBA nunmehr in Frage stehen sollte und/oder die Erkenntnisse des KBA falsch sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht anhand greifbarer Anhaltspunkte geltend gemacht. Im Gegenteil liegen im Verfahren zwischenzeitlich zahlreiche gegenteilige KBA-Auskünfte (Anlagenkonvolut BE 2, Bl. 424 ff. d.A.) vor, in denen teilweise ausdrücklich auf eigene Abgas- und Softwareprüfungen und entsprechende Erkenntnisse abgestellt wird; all dem ist man klägerseits nicht mit konkreten Einwänden entgegengetreten. Auch dieser Punkt – und theoretisch denkbare, hier dann wiederum nicht erhobene Einwände - wurden im Termin erörtert, die Klägerseite hat nicht weiter zur Sache vorgetragen und hat insbesondere auch nicht mehr ihre anfängliche Behauptung substantiiert, es liefen auch heute noch weitere Untersuchungen und deswegen seien (weitere) amtliche Auskünfte des KBA einzuholen. Schon deswegen sieht der Senat auch keinen Anlass für eine - dann rein ausforschende – Einholung einer amtlichen Auskunft. (b) Ob und wann möglicherweise zumindest gravierende Abweichungen von NEFZ-Grenzwerten im „normalen Straßenbetrieb“ – was auch immer das heißen mag - bei einem identischen oder vergleichbaren Fahrzeug im Einzelfall ggf. Indizien für das Vorliegen unzulässiger prüfstandserkennender Abschalteinrichtungen sein können und/oder jedenfalls einen ausreichenden Anlass für eine sachverständige Prüfung bieten, ist offen (vgl. nur BGH v. 15.09.2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 30) und wohl allenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände und besonders gravierenden Abweichungen bedenkenswert (vgl. BGH v. 25.11.2021 – III ZR 202/20, juris Rn. 17 für immerhin ein 9,7faches des Grenzwertes). Selbst wenn man eine zumindest vorsichtige Orientierung an den „Leitlinien“ der Kommission vom 26.01.2017 - C(2017) 352 vornehmen wollte, wären erst deutliche Abweichungen um bis zu mehr als das 5fache des Grenzwerts von Interesse. Die auf S. 2 f. des – tatsächlich schon in erster Instanz zur mündlichen Verhandlung vorgelegten - Schriftsatzes vom 07.11.2019 (Bl. 82 f. d.A.) erfolgte und unter Sachverständigenbeweis gestellte Bezugnahme auf die Messungen der DUH zu einem Fahrzeug vom Typ N., der bis zu 992 mg/km NOx ausgestoßen haben soll (vgl. auch die Berufungsbegründung und Anlage K 13, Bl. 139 ff. d.A.), sind dann mit Blick auf den richtigen Grenzwert von 280 mg/km kein „starkes Indiz“ dafür, dass hier tatsächlich eine manipulierte Software verbaut sein soll. Jedenfalls die im Schriftsatz vom 10.11.2021 (S. 2 f. = Bl. 254 f. d.A.) angesprochenen Messungen sollen nach dem Klägervortrag sogar bei eher niedrigen Temperaturen (ab ca. 6 Grad) vorgenommen worden sein. Schon wegen der technischen Rahmenbedingungen bei Dieselmotoren sind deswegen ohnehin wohl eher NEFZ-Grenzwertabweichungen zu erwarten gewesen, was die Aussagekraft dieser Vergleichsmessungen weiter schmälern dürfte. (c) Soweit der Kläger im Verfahren mehrfach noch auf KBA-Rückrufe beim Nachfolgemodell S. H. mit dem C. N02-Motor verwiesen hat (S. 7 der Klageschrift = Bl. 7 d.A.), bietet auch dies keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine sachverständige Aufklärung, weil es unstreitig um einen anderen Motortyp geht (S. 6 der Klageerwiderung = Bl. 31 d.A.) und die insofern bei vereinzelten Fahrzeugen diskutierten Maßnahmen des KBA – wie im Termin vom 24.09.2020 und im letzten Termin ebenfalls eingehend erörtert – einen technisch anderen Hintergrund haben als beim hier verbauten Motortyp C. N01. Der Kläger ist auch den Ausführungen der Beklagten auf S. 2/5 des Schriftsatzes vom 16.09.2020 (Bl. 211/214 d.A.) nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, dass der KBA-Rückruf zu bestimmten N.-Fahrzeugen mit der Bezeichnung „N03“ nur sog. Konformitätsabweichungen bei Fahrzeugmodellen mit DSG-Automatik-Getrieben betraf, über die das streitgegenständliche Fahrzeug mit manuellem Schaltgetriebe nicht verfügt. Auch daraus ergeben sich mithin ersichtlich keine greifbaren Anhaltspunkte für eine weitere sachverständige Klärung; auch das ist widerspruchslos im letzten Termin erörtert worden. (3) Angesichts dessen kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die zwischenzeitliche Rückgabe des Fahrzeugs und dessen Verwertung durch die Leasingfirma mangels eines noch im Zugriff stehenden „Besichtigungsobjekts“ einer sachverständigen Begutachtung ohnehin entgegengestanden habe, wovon entgegen dem Klägervortrag auf S. 4 des Schriftsatzes vom 06.10.2020 (Bl. 236 d.A.) aber auszugehen ist. Der Senat hat im letzten Termin - wiederum unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass in dem klägerseits selbst mehrfach in Bezug genommenen Verfahren vor dem OLG Düsseldorf (Az.: I-13 U 18/19) die Beweisaufnahme nach den Ausführungen des Hinweisbeschlusses vom 16.12.2021 u.a. deswegen unergiebig geblieben ist, weil der bestellte Sachverständige das – auch dort nicht mehr auffindbare - konkrete Fahrzeug und nicht etwa ein beliebiges anderes Fahrzeug am Markt hätte untersuchen müssen; hier würde aber erkennbar nichts anderes gelten. Das ist im Termin ebenfalls unwidersprochen geblieben. Die damit eingetretene Unmöglichkeit einer sachverständigen Prüfung ginge aber allein zu Lasten des Klägers. Die Beklagte hat sich das Verhalten ihrer Leasingtochter – die das werthaltige und vom KBA unbeanstandet gebliebene Fahrzeug nur (marktüblich) „verwertet“ hat und von der Klägerseite auch nicht etwa bei der Rückgabe ausdrücklich zur Ermöglichung der Begutachtung und/oder einer Beweissicherung angehalten worden zu sein scheint - nicht als eine (fahrlässige) Beweisvereitelung (zu dieser Fallgruppe allg. MüKo-ZPO/ Prütting , 6. Aufl. 2020, § 286 Rn. 86) entgegenhalten zu lassen - wie schon im Termin vom 24.09.2020 (Bl. 221 d.A.) und auch im letzten Termin erörtert. Das gilt umso mehr, als dem Kläger die Sicherung der Beweise im Vorfeld freigestanden hätte, auch um sich leasingvertraglich abzusichern. c) Abgetretene Gewährleistungsansprüche der Z. Bank als Leasinggeberin – mit den Hinweisen bei der Terminierung am 21.12.2021 (Bl. 256 d.A.) ist für eine Rückabtretung solcher Ansprüche bei der Fahrzeugrückgabe nichts ersichtlich - kann der Kläger hier ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Aus genannten Gründen fehlt schon ausreichender Sachvortrag des auch hier darlegungs- und beweisbelasteten Klägers zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung als Sachmangel (§ 434 Abs. 1 BGB a.F.). Doch selbst das Vorliegen einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ebenso unterstellt wie das Nichteingreifen des auch in Leasingvertragsgestaltungen geltenden § 377 HGB (siehe aber § 377 Abs. 5 HGB) sowie des § 442 BGB (unter Beachtung der Fragen der Wissenszurechnung im Konzern), wäre jedenfalls mit dem Landgericht auch Verjährung eingetreten. Für das Vorliegen von Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB) fehlt mit Blick auf das oben zu § 826 BGB Gesagte hier ebenfalls ausreichender Sachvortrag. De facto sind aber die gleichen Anforderungen an ein Handeln im Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit der billigenden Inkaufnahme desselben zu stellen wie bei § 826 BGB (siehe etwa BGH v. 20.07.2021 – VI ZR 1154/20, juris Rn. 15). Kann aber die Aktivierung des Steuergeräts zu Manipulationszwecken im NEFZ-Prüfstand nicht festgestellt werden, kann daraus auch nicht auf ein entsprechendes Bewusstsein der Leitungsorgane der Beklagten geschlossen werden. d) Folgerichtig besteht dann auch kein Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. 5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden; dass in anderen Fällen vergleichbarer Fahrzeuge Gerichte zu gegenteiligen Entscheidungen gekommen sein mögen, ist erkennbar dem individuellen Prozessvortrag geschuldet; hier war – wie gezeigt – im Einzelfall das Vorbringen unzureichend. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 50.000 EUR (keine Addition von Haupt- und Hilfsantrag aufgrund wirtschaftlicher Identität)