10 W 102/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Auf die Beschwerde der Landeskasse und des Kostenschuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – vom 17. Juni 2019 abgeändert.
Die Vergütung des Sachverständigen A. wird auf insgesamt 2.500 € festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen.
Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Landgerichts Duisburg vom 30. Januar 2019 (Bl. IV GA) in Verbindung mit der Kostenrechnung vom 31. Januar 2019 (Kassenzeichen ..., Bl. IVa GA) dahingehend abgeändert, dass als Sachverständigenvergütung lediglich ein Betrag von 2.500 € in Ansatz zu bringen ist. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde der Landeskasse und der Kostenschuldnerin wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.