Beschluss
8 WF 103/20
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0831.8WF103.20.00
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Leitsätze
1. § 8a Abs. 4 JVEG ist nicht dahin einschränkend auszulegen, dass die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterbleibt, wenn davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2, Alt. 2 ZPO zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre. (Rn.5)
2. Rechtsfolge der erheblichen Überschreitung des Vorschusses ist die Kürzung der Vergütung auf den Betrag des Vorschusses, ohne dass ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, vorzunehmen wäre. (Rn.9)
Tenor
1. Auf die Beschwerde und die Erinnerung der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg - Familiengericht - vom 07.05.2020 - Az. 6 F 1159/13 - und die Kostenrechnung der Kostenbeamtin vom 08.01.2013 - Kassenzeichen ... abgeändert:
Der von der Antragsgegnerin zu tragende Betrag wird von 6.019,91 € auf 3.167,50 € herabgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 8a Abs. 4 JVEG ist nicht dahin einschränkend auszulegen, dass die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterbleibt, wenn davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2, Alt. 2 ZPO zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre. (Rn.5) 2. Rechtsfolge der erheblichen Überschreitung des Vorschusses ist die Kürzung der Vergütung auf den Betrag des Vorschusses, ohne dass ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, vorzunehmen wäre. (Rn.9) 1. Auf die Beschwerde und die Erinnerung der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg - Familiengericht - vom 07.05.2020 - Az. 6 F 1159/13 - und die Kostenrechnung der Kostenbeamtin vom 08.01.2013 - Kassenzeichen ... abgeändert: Der von der Antragsgegnerin zu tragende Betrag wird von 6.019,91 € auf 3.167,50 € herabgesetzt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. 3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Gegenstand der Beschwerde sind Auslagen im Sinne von Ziffer 2005 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG, nämlich „nach dem JVEG zu zahlende Beträge“ an die Sachverständige. Entscheidend ist dabei, ob eine Zahlungspflicht der Staatskasse für die angesetzten Beträge besteht bzw. bestanden hat, nicht ob die Beträge tatsächlich bezahlt worden sind. Der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg über die Festsetzung der Vergütung der öffentlich bestellten und vereidigten Dipl. Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken G. W. in Höhe eines Betrages von 10.704,83 € vom 20.07.2020 wirkt nicht zu Lasten der Kostenschuldnerin (§ 4 Abs. 9 JVEG). Ein Vergütungsanspruch der Sachverständigen bestand vorliegend nur in Höhe des angeforderten Auslagenvorschusses von 5.000 EUR. Gemäß § 8a Abs. 4 JVEG erhält der Sachverständige eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO in der bis zum 14.10.2016 gültigen Fassung (a.F.) bzw. § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO aktuelle Fassung (n.F.) auf diesen Umstand hingewiesen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die von der Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG. Für die Sachverständige war nach dem Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 27.11.2014, mit welchem die Beweiserhebung über den Verkehrswert eines bebauten Grundstücks in Bad W. zum Zeitpunkt 12.08.1997 und zum Zeitpunkt 23.11.2013 angeordnet wurde, zunächst ein Vorschuss in Höhe von insgesamt 6.000 € angefordert. Dieser wurde gemäß Beschluss vom 23.01.2015 auf einen Betrag von 5.000 € reduziert, nachdem die Bewertung der Photovoltaikanlage von der Begutachtung ausgenommen worden war. Der Gutachtenauftrag wurde an die Sachverständige am 02.03.2015 unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss erteilt, die Akten wurden ihr ausgehändigt. Die von der Sachverständigen beanspruchte Vergütung beträgt insgesamt 10.704,83 €. Da auch die Einschätzung der Wertrelevanz und die Ergänzungen auf Nachfrage der Beteiligtenvertreter und zur Photovoltaikanlage der Beantwortung der Beweisfrage gemäß dem Beschluss vom 27.11.2014 dienten und damit den gleichen Gutachtenauftrag und nicht eine gesonderte Leistung betrafen, sind auch die hierfür angefallenen Kosten in die Vergleichsberechnung mit einzubeziehen. Die von der Sachverständigen beanspruchte Vergütung übersteigt den angeforderten Vorschuss daher um insgesamt 114%. § 8a Abs. 4 JVEG ist nicht dahin einschränkend auszulegen, dass die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterbleibt, wenn davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige gemäß § 407a Abs. 3 Satz 2, 2. Var. ZPO a.F. bzw. § 407a Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO n.F. zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2019 – 18 W 155/19; OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2015 - I-12 U 62/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2017 - 10 W 376/17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.09.2018 – 15 W 57/18; Greger in Zöller, ZPO 33. Auflage, § 413 Rn. 8; Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz 3. Auflage 2018, § 8a, Rn. 39; Weber in Hartmann, Kostengesetze, 50. Auflage, § 8a JVEG Rn. 66; Binz in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, § 8a JVEG, Rn. 39). Die Gegenauffassung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2017 – 13 W 25/17; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 01. August 2014 – 7 U 405/12; LG Memmingen, Beschluss vom 18. November 2019 – 2 HK OH 407/17; Bleutge in BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 30. Edition, Stand: 01.06.2020, § 8a JVEG, Rn. 30), welche die vor Inkrafttreten des § 8a JVEG zum 01.08.2013 herrschende Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterbleiben soll, wenn davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, beibehält, ist durch die gesetzliche Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt. Der Gesetzgeber hat in § 8a JVEG hinsichtlich der verschiedenen möglichen Pflichtverletzungen eines Sachverständigen differenziert und für die Nichtbefolgung der Anzeigepflicht aus § 407a Abs. 3 Satz 2, 2. Var. ZPO a.F. bzw. § 407a Abs. 4 Satz 2, 2. Var. ZPO n.F. mit der Kappung der Vergütung auf die Höhe des angeforderten Vorschusses eine spezielle Rechtsfolge angeordnet. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 260) heißt es hierzu: „Wenn die Vergütung einen geforderten Vorschuss erheblich übersteigt, soll sie mit dem Betrag des Vorschusses gekappt werden. Dadurch soll aber keine generelle Kappungsgrenze für jede Überschreitung des Vorschisses geschaffen werden, sondern nur für Fälle des erheblichen Übersteigens. Die Literatur nimmt Erheblichkeit erst bei einer um zwanzig Prozent übersteigenden Vergütung an.“ Dies lässt eine einschränkende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts im Sinne der bis zur Einführung des § 8a JVEG herrschenden und dem Gesetzgeber bekannten Rechtsprechung nicht zu. Der Anwendung von § 8a Abs. 4 JVEG steht § 8a Abs. 5 JVEG nicht entgegen. § 8a Abs. 5 JVEG bestimmt, dass § 8a Abs. 4 JVEG nicht anwendbar ist, wenn der Vergütungsberechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen wird nach der Systematik des § 8a JVEG vermutet, so dass es dem jeweiligen Berechtigen obliegt, entlastende Umstände darzulegen (OLG Hamm, Beschluss v. 8.5.2015 - 12 U 62/14). Die Mitteilung der Sachverständigen vom 02.04.2015, wonach sie die Gesamtkosten des Gutachtens incl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer auf 5.800 € schätzt, vermag sie nicht zu entlasten, da mit diesem Betrag der angeforderte Auslagenvorschuss noch nicht erheblich überschritten gewesen wäre. Das Amtsgericht hatte die Mitteilung nicht zum Anlass genommen, einen weiteren Vorschuss von den Beteiligten anzufordern, was der Sachverständigen bekannt war. Es ist im Übrigen weder erkennbar noch im Festsetzungsverfahren nach § 4 JVEG von der Sachverständigen zur Entlastung vom Verschuldensvorwurf vorgetragen, welchen Umständen sie entnommen haben soll, dass die Beteiligten auch in Kenntnis der erheblichen Kostenüberschreitung das Verfahren weiter streitig fortgesetzt hätten. Dies würde voraussetzen, dass ihnen bei Einreichung ihrer Einwendungen gegen das Gutachten, welche die weitere zeitaufwändige Tätigkeit der Sachverständigen veranlassten, bekannt war, dass der angeforderte Vorschuss bereits erschöpft gewesen ist, was nicht der Fall war. Der der Sachverständigen bekannte Umstand, dass die Beteiligten bereits im Vorfeld der Begutachtung zur Kostenminimierung eine Einigung zum Wertansatz der Photovoltaikanlage erzielt haben, spricht gegen die Annahme des Amtsgerichts, sie hätten das Verfahren auch in Kenntnis einer Kostenüberschreitung von 114% auf jeden Fall weiter streitig fortgesetzt. Von einer Kürzung der Sachverständigenvergütung ist auch nicht deswegen abzusehen, weil die Sachverständige vom Gericht - entgegen § § 407a Abs. 5 ZPO a.F. - nicht auf ihre Pflichten hingewiesen wurde. Die Erfüllung der Hinweispflicht ist nicht Voraussetzung für die Bejahung einer Pflichtwidrigkeit des Sachverständigen, kann aber für das Vertretenmüssen im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr 1 JVEG eine Rolle spielen (Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 407a ZPO, Rn. 5). Jedoch wird bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen angenommen, dass diese die ihrer Tätigkeit zugrundeliegenden Normen und damit auch die Vorschriften des JVEG kennen müssen, und dass sie demzufolge eine entsprechende Unkenntnis stets zu vertreten haben (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. September 2018 – 1 U 50/12 –, Rn. 4, juris). Rechtsfolge der erheblichen Überschreitung des Vorschusses ist die Kürzung der Vergütung auf den Betrag des Vorschusses, ohne dass ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, vorzunehmen wäre (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2014 – I-24 U 220/12; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. Juni 2015 – L 15 SF 255/14 E; LG Hannover, Beschluss vom 07. August 2014 – 92 T 87/14; Schneider a.a.O.; Greger a.a.O.). Die gegenteilige Auffassung (Bleutge a.a.O., Rn. 33), die vor Einführung des § 8a JVEG auch von der Rechtsprechung weitgehend vertreten wurde, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und der Absicht des Gesetzgebers, die Kappungsgrenze in Höhe des Vorschusses für alle Fälle des erheblichen Überschreitens einzuführen (BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 260). Dass demzufolge ein Sachverständiger in Fällen, in denen die Vergütung den eingezahlten Vorschuss nicht erheblich übersteigt, eine höhere Vergütung erhält als ein Sachverständiger, der für sein Gutachten eine erheblich den Vorschuss übersteigende Vergütung verlangen könnte, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 GG, weil nur letzterer schuldhaft gegen die Hinweispflicht verstoßen hat (Bayerisches Landessozialgericht a.a.O.). Eine weitergehende Kürzung der Vergütung der Sachverständigen findet nicht statt. Die auf 5.000 € gekappte Vergütung ist nicht unverhältnismäßig. Der von der Sachverständigen dargestellte Zeitaufwand ist plausibel. Die Qualität der Sachverständigenleistung hat auf die Höhe der zu gewährenden Vergütung regelmäßig keinen Einfluss. Der vom Gericht bestellte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf das Werk des Sachverständigen, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, die er in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbringt (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1975 – X ZR 52/73 –, Rn. 4, juris = NJW 1976, 1154 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. September 2019 – I-10 W 102/19 –, Rn. 4, juris). Deshalb sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen; es kommt lediglich darauf an, dass diese Leistung überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen. Der Vergütungsanspruch ist gem. § 8a Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 JVEG aber ausnahmsweise dann zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und das Gutachten deshalb im Prozess auch tatsächlich unberücksichtigt bleibt (§ 8a Abs. 2 S. 2 JVEG, vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. September 2019 – I-10 W 102/19 –, Rn. 4, juris). Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen. Auch wenn der Einwand der Antragsgegnerin, die Photovoltaikanlage sei bewertet worden, obwohl dies objektiv nicht erforderlich gewesen sei, zuträfe, wäre gleichwohl eine Vergütung in Höhe von 5.000 € berechtigt. Im Übrigen ist eine unrichtige Sachbehandlung des Amtsgerichts, welche gemäß § 20 FamGKG die Nichterhebung dadurch veranlasster Kosten zur Folge hätte, nicht gegeben. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn ein Richter Maßnahmen oder Entscheidungen trifft, die den breiten richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum eindeutig verlassen (BeckOK KostR/Boiczenko, 30. Ed. 1.6.2020, FamGKG § 20 Rn. 10a). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die vorgezogene Beauftragung der Sachverständigen mit der Feststellung, welche streitigen Tatsachen sich überhaupt auf den Wert auswirken, war sachgerecht und diente dem Zweck, eine Beweisaufnahme über im Ergebnis nicht entscheidungsrelevante Tatsachen zu vermeiden. Das Gericht ist nicht gehalten, sich von mehreren Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung für die zu entscheiden, welche den Beteiligten die geringsten Kosten verursacht. Die angegriffene Kostenrechnung war daher auf den von der Antragsgegnerin zu tragenden Gesamtbetrag von 3.167,50 € herabzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 57 Abs. 8 FamGKG.