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Beschluss

3 Va 6/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0913.3VA6.19.00
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Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Geschäftswert: 5.000,- €

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Geschäftswert: 5.000,- € G r ü n d e : I. Mit Schrift vom 26. April 2019 beantragte der Antragsteller, ihm die unterschriebenen internen Geschäftsverteilungspläne des ..3. und des ..2. Zivilsenats für das Jahr 2019, einschließlich sämtlicher etwaiger unterschriebenen, internen Änderungsbeschlüsse zuzusenden, dies in der „kostengünstigen Variante“ per Email. Der Antragsgegner beschied diesen Antrag am 17. Juni 2019 abschlägig. Nach § 21 e Abs. 9 GVG in Verbindung mit § 21 g Abs. 7 GVG komme allenfalls ein in einer Geschäftsstelle des Gerichts auszuübendes Einsichtsrecht in den Geschäftsverteilungsplan in Betracht; ein Anspruch auf Anfertigung und Übersendung von Ablichtungen bestehe nicht. Zudem setze ein Einsichtsrecht die Darlegung eines anerkennenswerten Interesses voraus, welches hier nicht erkennbar sei. Ungeachtet dessen sei die Vorgehensweise des Antragstellers rechtsmissbräuchlich, denn der Antragsteller begehre anlassunabhängig bei einer Vielzahl von Gerichten unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten im gesamten Bundesgebiet Einsicht in Geschäftsverteilungspläne. Dem Antragsteller gehe es ausschließlich darum, Kapazitäten der Justiz in sinnloser Weise zu binden. Ein „Wächteramt“ zur Kontrolle der Justiz stehe Privatpersonen nicht zu. Daraufhin beantragt der Antragsteller nunmehr mit am selben Tage bei Gericht eingegangener Schrift vom 28. Juni 2019 sinngemäß, seinem unter dem 24. April 2019 geäußerten Begehren durch gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG zu entsprechen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft dazu seine Ausführungen in seinem Bescheid vom 17. Juni 2019. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen. II. Zu entscheiden ist über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juni 2019, soweit mit diesem Bescheid der Antrag des Antragstellers auf Übersendung der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne nebst Änderungsplänen des ..3. und des ..2. Zivilsenats für das Jahr 2019 zurückgewiesen worden ist. Darüber hinaus hat der Antragsgegner im Bescheid vom 17. Juni 2019 einen weiteren, ebenfalls unter dem 26. April 2019 gestellten Antrag, dieser gerichtet auf Übersendung aller senatsinternen Geschäftsverteilungspläne nebst Änderungsbeschlüssen sämtlicher Senate des A mit Ausnahme des ..1. und des ..3. Zivilsenats für das Jahr 2018, abgelehnt. Jenes weitere Begehren verfolgt der Antragsteller im hiesigen Verfahren nicht weiter. Dies ist dem mit „Sachverhaltsdarstellung“ überschriebenen Abschnitt in der Antragsschrift vom 28. Juni 2019 zu entnehmen, in welcher allein auf die von ihm begehrte Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne des ..3. und des ..2. Zivilsenats Bezug genommen wird, ohne dass der weitere Antrag vom 26. April 2019 erwähnt wird. Ebenso wenig hat der Senat im hiesigen Verfahren eine Entscheidung über die in der Antragschrift vom 28. Juni 2019 auf Seite 2 erstmalig (soweit ersichtlich) gestellte „Anfrage“ des internen Senatsbeschlusses des ..1. Zivilsenats für das Jahr 2019 zu treffen. Insoweit liegt kein Bescheid des Antraggegners vor, der Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung durch den Senat sein könnte. Der am 28. Juni 2019 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Der das vorgerichtliche Begehren des Antragstellers zurückweisende Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juni 2019 ist ein Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Bei dem vom Antragsteller verfolgten Begehren, seinem Einsichtnahmeantrag nunmehr durch gerichtlichen Entscheidung zu entsprechen, handelt es sich um einen statthaften Vornahmeantrag im Sinne der §§ 23 Abs. 2, 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG. Der schriftliche Antrag vom 28. Juni 2019 auf gerichtliche Entscheidung, ist zudem innerhalb der sich aus § 26 Abs. 1 EGGVG ergebenden Antragsfrist und -form eingelegt worden. In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg, der Antragsgegner hat das hier verfahrensgegenständliche Einsichtsgesuch im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen und durch seinen ablehnenden Bescheid die Rechte des Antragstellers nicht verletzt. Für die im hiesigen Verfahren zu treffende Entscheidung bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Einsichtnahmerecht in senatsinterne Geschäftsverteilungspläne eines laufenden Geschäftsjahres besteht und in welcher Form dies bejahendenfalls zu bewilligen ist. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 29. November 2018 (3 Va 5/18), die - wie hier - unter anderem einen Einsichtnahmeantrag des hiesigen Antragstellers gegenüber dem hiesigen Antragsgegner in senatsinterne Geschäftsverteilungspläne des laufenden Geschäftsjahrs betraf, ein Einsichtsrecht, das unabhängig von der Darlegung eines anerkennenswerten Interesses besteht, bejaht. In inhaltlicher Hinsicht hat der Senat einen Anspruch auf die kostenpflichtenpflichtige Erteilung von Ablichtungen anerkannt. Weiter hat der Senat ausgesprochen, dass der Präsident des A – verstanden als Behördenbezeichnung – richtiger Antragsgegner ist. Die Entscheidung des Senats hat Kritik erfahren: das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 08. Mai 2018, 15 Va 12/18, zitiert nach juris) hat in seiner Entscheidung die Frage nach den Voraussetzungen eines Einsichtsrechts ausdrücklich offengelassen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm spreche indes sehr viel dafür, dass eine Einsicht in die internen Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper ein konkretes berechtigtes Interesse voraussetze. Das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 27. Juni 2019, 12 VA 1/19, Beck RS 2019, 13379) hat das Bestehen eines Einsichtnahmerechts, welches gänzlich anlasslos geltend gemacht werde, dem Grunde nach offen gelassen; jedenfalls aber bestehe kein Anspruch auf Übermittlung in Kopie oder als Datei. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 25. März 2019, 14 VA 2/19, zitiert nach juris; s. auch weiterer Beschluss vom 03. Juni 2019, 14 VA 12/19, nicht veröffentlicht) teilt im Ergebnis die Auffassung des Senats zu einem Anspruch auf Übersendung von Kopien senatsinterner Geschäftsverteilungspläne für das laufende Geschäftsjahr, übt aber Kritik an der Begründung des Senats. Gegen die Entscheidung des Senats hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus. Eine weitere Stellungnahme des Senats zu den aufgeworfenen Fragen ist im hiesigen Verfahren jedoch entbehrlich, denn der Einsichtnahmeantrag vom 26. April 2019 erweist sich aufgrund der nunmehr zu Tage getretenen Umstände zweifelsfrei als rechtsmissbräuchlich und ist deshalb ohne Erfolg. In Rechtsprechung und Literatur ist sowohl für die Ausübung materieller Rechte als auch für die von prozessualen Befugnissen seit langem anerkannt, dass dies nicht in rechtmissbräuchlicher Art und Weise geschehen darf. Prozessuale Befugnisse – wie hier ein Antrag auf Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungsplanes eines Gerichts bzw. einzelner seiner Senate – dürfen nicht für verfahrensfremde Zwecke missbraucht werden. Verfahrensmissbrauch findet keinen Rechtsschutz (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Einleitung Rn. 57 m.w.N.; für den Bereich des Strafverfahrens: z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. April 2018, 2 VA 25/18, zitiert nach juris, m.w.N.). Die Ausübung eines Antragsrechts ist insbesondere dann unzulässig, wenn sie nur dem Zweck dienen soll, das Gericht zu belästigen, oder wenn völlig antragsfremde Zwecke verfolgt werden. Begründet wird dies mit der prozessrechtlichen Ausprägung des allgemeinen Schikaneverbots des § 226 BGB, welches auch für den – hier gegebenen – Bereich der Justizverwaltungsakte gilt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08. Mai 2018, 15 VA 12/18, m.w.N., zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Umstände kommt der Senat aufgrund einer eigenen und erneuten Würdigung des Vorgehens des Antragstellers - ebenso wie schon der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Entscheidung vom 08. Mai 2018 (15 VA 12/18) und vergleichbar wie das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluss vom 18. Juli 2019 (1 VA 40/19, veröffentlicht in juris) für einen Prozesskostenhilfeantrag, der als mutwillig zurückgewiesen wurde – zu dem Ergebnis, dass der hier verfahrensgegenständliche Antrag auf Einsichtnahme in die internen Geschäftsverteilungspläne des ..3. und des ..2. Zivilsenats für 2019 in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt ist. Insbesondere ist deutlich geworden, dass der Antragsteller für sich ein ihm nicht zustehendes „Wächteramt“ bzw. eine „Oberaufsicht“ über die Justiz in Anspruch nimmt. Er verfolgt die Intention, vermeintliche Verfahrensfehler oder dienstrechtliche Unregelmäßigkeiten aufzudecken, um dies zum Gegenstand für weitere gerichtliche Eingaben zu machen. Dies scheint seine Ursache in verschiedenen familiengerichtlichen Auseinandersetzungen zu haben, in denen der Antragsteller sich von der Rechtsprechung falsch behandelt fühlt. Entsprechendes ergibt sich aus der ausführlichen Schilderung der Erklärungen des Antragstellers und seines prozessualen Verhaltens im genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm seit dem Jahr 2014: zunächst beschränkten sich die diversen Eingaben des Antragstellers auf die Bezirke des Amtsgerichts B und des Oberlandesgerichts C. Seit Oktober 2017 stellt der Antragsteller Einsichtnahmegesuche in interne Geschäftsverteilungspläne bei Gerichten verschiedener Instanzen und im gesamten Bundesgebiet. Dabei fällt auf, dass er insbesondere interne Geschäftsverteilungspläne von solchen Spruchkörpern anfragt, denen Gerichtspräsidenten vorsitzen. Im hiesigen Verfahren ist zudem bekannt geworden, dass der Antragsteller jetzt auch dazu übergegangen ist, die Geschäftsverteilungspläne verschiedener Finanzgerichte anzufragen, dies mit dem erklärten Ziel „die Sache vor die Verwaltungsgerichte zu bringen“. Weiter ist bekannt geworden, dass der Antragssteller in einem Verfahren sogar die Übersendung eines Urlaubsantrages eines Richters und dessen Bewilligung beantragt hat. Dass der Antragsteller mit seiner Vorgehensweise keine anerkennenswerte und durch die Rechtsordnung zu schützende Rechtsposition einnimmt, wird daran deutlich, dass er Einsicht auch in die Geschäftsverteilungspläne von Spruchkörpern solcher Gerichte begehrt, vor denen er weder in der Vergangenheit, noch in der Gegenwart Verfahren geführt hat bzw. führen wird oder an denen er in irgendeiner Form beteiligt war bzw. ist. Weder die Einsicht in Geschäftsverteilungspläne noch das Aufzeigen etwaiger Verstöße hat irgendeinen Nutzen für den Antragsteller (so auch OLG Hamm, a.a.O. und BayObLG, a.a.O.). Wird zudem die Vielzahl der Einsichtsanträge des Antragstellers und seiner weiteren oftmals inhaltsgleichen Eingaben berücksichtigt, spricht auch diese Erwägung für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Allein im hiesigen Verfahren hat der Antragsteller unter dem 26. April 2019 mit zwei gesonderten Antragsschriften Einsicht in senatsinterne Geschäftsverteilungspläne gestellt (zum einen die betreffend den ..3. und den ..2. Zivilsenat; zum anderen – dies ist wie oben ausgeführt nicht Gegenstand seines Antrages nach §§ 23 ff. EGGVG – die Geschäftsverteilungspläne sämtlicher Senate des A mit Ausnahme des ..3. und des ..1. Zivilsenats). In seiner Antragsschrift vom 24. Juni 2019 hat er überdies den internen Geschäftsverteilungsplan des erkennenden Senats angefragt. Des Weiteren hat er sich im hiesigen Verfahren – ebenso wie schon in dem derzeit beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren 3 Va 5/18 – gegen den nach einem Verfahrenswert von 5.000,- € angeforderten Kostenvorschuss zu Wehr gesetzt und auch insoweit um Zulassung der Rechtsbeschwerde gebeten. Ähnlich ist die Vorgehensweise des Antragstellers in dem weiteren vor dem Senat derzeit anhängigen Verfahren 3 Va 5/19. Das offenbart, dass der Antragsteller zum einen darauf abzielt, die Justiz in sinnloser Weise zu beschäftigen und möglichst großen Arbeitsaufwand zu produzieren und so Arbeitskraft von Richtern und Justizbeschäftigten zu binden (so auch OLG Hamm, a.a.O.). Zu verweisen ist weiter auf die bekannt gewordenen Äußerungen des Antragstellers in den von ihm geführten Verfahren: im hiesigen Verfahren hat der Antragsgegner vorgetragen, der Antragsteller habe sich ihm persönlich gegenüber als „einfallsreich“ bezeichnet, weil es ihm in den Sinn gekommen sei, bei sämtlichen Finanzgerichten im Bundesgebiet nach Geschäftsverteilungsplänen für 2006 zu fragen, um die Sache auch vor die Verwaltungsgerichte bringen zu können. Im weiteren vor dem Senat noch anhängigen Verfahren 3 Va 5/19 hat sich der Antragsteller gegenüber dem dortigen Antragsgegner dahin geäußert, flächendeckend bundesweit Geschäftsverteilungspläne einsehen zu wollen, um belegen zu können, dass Richterinnen und Richter sich nicht gesetzestreu verhielten. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 08. Mai 2018 ausgeführt, der Antragsteller verfolge erklärtermaßen das Ziel, eine Vielzahl von Geschäftsverteilungsbeschlüssen gezielt auf Verfahrensfehler zu durchforsten, um dienstrechtliche Unregelmäßigkeiten einzelner Richterinnen und Richter aufzudecken, um dies zum Gegenstand von Dienstaufsichtsbeschwerden machen zu können. Dass aber der Antragsteller damit keine anderen Zwecke verfolgt als die Inanspruchnahme einer Position einer „Oberaufsicht“ liegt auf der Hand. Er bestreitet das zwar in seiner Stellungnahme vom 19. August 2019, hält entsprechendes aber auch nicht für verboten und legt eine andere Motivation auch nicht näher dar. Dass das Vorgehen des Antragstellers auch bezweckt, die Justiz „anzuprangern“, legen schließlich auch seine auf seiner Facebook-Seite veröffentlichten Posts nahe. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 08. Mai 2018 einen Post vom 10. Februar 2018 wie folgt zitiert: „…………………………“ Folgenden Post vom 21. August 2019 konnte der Senat bei einem Besuch auf der Facebook Seite des Antragstellers am 26. August 2019 finden: „………………………………..“ Überdies veröffentlicht der Antragsteller auf seiner Seite eine Vielzahl ihm vorliegender gerichtlicher Entscheidungen und eigene Kommentare dazu, um die von ihm angenommene Fehlerhaftigkeit und Ungerechtigkeit der gegen ihn ergangenen familiengerichtlichen Entscheidungen darzustellen und möglichst viele Anhänger für seine Meinung zu finden. Diese nunmehr so klar zu Tage getretene Motivation des Antragstellers auch für sein im hiesigen Verfahren gestelltes Einsichtnahmebegehren ist kein Ziel, welches vom Gesetzgeber mit Schaffung der Regelungen in §§ 21 e und 21 g GVG geschützt werden soll. Vielmehr missbraucht der Antragsteller verfahrensmäßige Rechte für seine Zwecke. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Tragung der Gerichtskosten wird unmittelbar durch das Gesetzt geregelt, § 22 Abs. 1 GNotKG. Anlass, die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten aus der Staatskasse, § 30 EGGVG, anzuordnen, besteht aus Sicht des Senats nicht. Die Voraussetzungen des § 29 EGGVG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die für die hier getroffene Entscheidung maßgebliche Erwägung, dass die Ausübung verfahrensrechtlicher Rechte nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgen darf, ist ein in Rechtsprechung und Literatur seit langem entwickelter und allgemein anerkannter Grundsatz. Das vom Senat gefundene Ergebnis, dass ein Verstoß gegen diesen Grundsatz im hiesigen Verfahren zu bejahen ist, beruht ausschließlich auf einer Würdigung der hier gegebenen Einzelfallumstände. Der „Bitte“ des Antragstellers in seiner Schrift vom 21. Juli 2019, die Rechtsbeschwerde in Bezug auf den Verfahrenswert zuzulassen, kann schon grundsätzlich nicht entsprochen werden, denn gemäß §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG findet eine Geschäftswertbeschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statt; ein gesetzlich nicht vorgesehener Rechtsweg kann auch durch Zulassung – so denn überhaupt Gründe vorlägen – nicht eröffnet werden (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 62 Rn. 42). Die Festsetzung des Geschäftswertes findet seine Grundlage in § 36 Abs. 3 GNotKG. Bereits in seinem Beschluss vom 17. Juli 2019 hat der Senat ausgeführt, weshalb auf diesen Regelwert zurückzugreifen ist. Anhaltspunkte, die eine abweichende Schätzung ermöglichen könnten, sind nach wie vor nicht ersichtlich.