Beschluss
6 VA 3/20
OLG Zweibrücken 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2021:0128.6VA3.20.00
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Leitsätze
Auf eine unterstellte systematische Verfolgung durch „verfassungsfeindliche Freisler-Juristen“ gestützte Ablehnungsgesuche sind rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. Das Verbot der Selbstentscheidung gilt in diesem Fall nicht.(Rn.6)
Ein Recht auf Einsicht in Geschäftsverteilungspläne vergangener Jahre besteht nicht allgemein, sondern erfordert die Darlegung einer konkreten rechtlichen Beeinträchtigung.(Rn.10)
Tenor
I. Der Antrag vom 16.06.2020 auf gerichtliche Entscheidung sowie die Ablehnungsgesuche vom 22.06.2020 und 06.09.2020 werden verworfen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Verfahrenswert wird auf 5000,00 € festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf eine unterstellte systematische Verfolgung durch „verfassungsfeindliche Freisler-Juristen“ gestützte Ablehnungsgesuche sind rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. Das Verbot der Selbstentscheidung gilt in diesem Fall nicht.(Rn.6) Ein Recht auf Einsicht in Geschäftsverteilungspläne vergangener Jahre besteht nicht allgemein, sondern erfordert die Darlegung einer konkreten rechtlichen Beeinträchtigung.(Rn.10) I. Der Antrag vom 16.06.2020 auf gerichtliche Entscheidung sowie die Ablehnungsgesuche vom 22.06.2020 und 06.09.2020 werden verworfen. II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Verfahrenswert wird auf 5000,00 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 16.06.2020 gegenüber dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken die Übersendung sämtlicher Geschäftsverteilungspläne des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken für die Zeiträume begehrt, in denen der Richter am Bundesgerichtshof … dort tätig gewesen ist. Dabei hat er vorgetragen, dass der Richter an einem seine Person betreffenden Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof beteiligt sei. Er wolle daher prüfen, ob der Richter am Bundesgerichtshof … während seiner Tätigkeit bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken mit anderen Richtern, welche ihm nachweislich geschadet hätten, zusammengearbeitet habe und daher eventuell aus verfahrensfremden Motiven handeln würde. Der Antrag ist von dem Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken mit Verfügung vom 02.07.2020 zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne vorangegangener Jahre allenfalls im Zusammenhang mit einer konkreten, den Antragsteller belastenden Entscheidung in Betracht kommen könne, wenn für die betreffende Entscheidung die fehlerhafte Geschäftsverteilung gerügt werden solle. Ein solches berechtigtes Interesse habe der Antragsteller nicht dargelegt. Ob Richter am Bundesgerichtshof … beruflich mit Richtern aus dem Bezirk zu tun hatte sei ohne Bedeutung für die Frage, ob dem Anspruch des Antragstellers auf den gesetzlichen Richter vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken Genüge getan wurde. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seinem bereits am 16.06.2020 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er vertritt die Ansicht, sein begründetes Interesse ergebe sich aus § 21g Abs. 2 GVG. Er sei nachweislich wiederholt Opfer einer bandenmäßigen verfassungswidrigen Entrechtung und Verfolgung seitens der Justiz geworden. Eine Beteiligung des besagten Richters sei nicht auszuschließen. Mit Schreiben vom 22.06.2020 lehnte der Antragsteller die Unterzeichnenden für alle seine Person betreffenden Verfahren bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken als befangen ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Senatsmitglieder Bestandteil der „schwer kriminellen, terroristisch-verfassungsfeindlichen Vereinigung von Freisler-Juristen innerhalb der Justiz“ seien, deren Opfer er wiederholt geworden sei. Mit Schreiben vom 06.09.2020 lehnte er den Vorsitzenden erneut ab, da durch die Anfrage und Gelegenheit zur Stellungnahme mit Verfügung vom 03.09.2020 sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation, seiner finanziellen Mittel und seiner Bildung benachteiligt werde. II. 1. Die Ablehnungsgesuche und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind unzulässig. a. Die Ablehnungsgesuche sind rechtsmissbräuchlich. Sie sind erkennbar ausschließlich auf eine Verschleppung des Verfahrens und/oder die Verfolgung anderer verfahrensfremder Zwecke gerichtet. Der Antragsteller hat nach der Trennung von seiner Ehefrau eine Vielzahl familiengerichtlicher Verfahren anhängig gemacht oder wurde in Anspruch genommen. Daran anknüpfend kam es zu zahlreichen Rechtsmittel- und auch Strafverfahren. In einem großen Teil dieser Verfahren hat der Antragsteller nicht nur eine Vielzahl Dienstaufsichtsbeschwerden, Gegenvorstellungen, Anhörungsrügen und Strafanzeigen angebracht, sondern auch unzählige Ablehnungsgesuche gegen die zuständigen Richterinnen und Richter gestellt. Dabei geht der Antragsteller davon aus, dass alle Gerichtspersonen, die seinen Anträgen nicht stattgeben, willkürlich und von sachfremden Motiven geleitet handeln. Zwischenzeitlich unterstellt er eine gezielte Verfolgung durch „verfassungsfeindliche Freisler-Juristen“. Der Antragssteller sieht sich als Opfer einer Justiz, der es in erster Linie darum geht, ihm unter Beugung des Rechts zu schaden. Auch die vorliegenden Ablehnungsgesuche erfolgten ausweislich der in weiten Teilen wirren und grob beleidigenden Begründung aus dieser Überzeugung heraus. Allein der Umstand, dass der Antragsteller aus einer Anfrage mit Äußerungsfrist eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs herleiten will zeigt - ungeachtet des Umstands, dass behauptete Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen keinen Ablehnungsgrund darstellen können -, dass er inzwischen derart in seinen Verfolgungs- und Verschwörungsideen verhaftet ist, dass er ohne jegliche vernünftige Auseinandersetzung in der Sache geradezu reflexartig mit Ablehnungsgesuchen reagiert. Die danach rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuche sind als unzulässig zu verwerfen. Über das Ablehnungsgesuch konnte der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden. Im Falle eines wegen Missbräuchlichkeit unzulässigen Ablehnungsgesuchs findet das Verbot der Selbstentscheidung in § 45 ZPO keine Anwendung (vgl. MüKo. ZPO § 45 Rn. 2 m.w.N.). Der Senat weist an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass er zukünftig derartige rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche oder sonstige vergleichbare Eingaben des Antragsgegners, die nur verfahrensfremden Zwecken dienen, nicht mehr förmlich bescheiden, sondern dem Verfahren seinen Fortgang geben und in der Sache entscheiden wird. b. Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags nach § 23 EGGVG ist eine Antragsbefugnis in Form einer Rechtsverletzung gemäß § 24 EGGVG. Der Antrag ist zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme oder deren Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei ist eine Möglichkeitsbetrachtung vorzunehmen. Der Antrag ist zulässig, wenn die Rechtsverletzung nach dem Vortrag des Antragstellers möglich ist, mithin die von ihm behaupteten Rechte bzw. deren Verletzung nicht eindeutig ausgeschlossen sind (MüKo ZPO, § 24 EGGVG Rdnr. 2 m.w. N.). Es muss daher substantiiert ein aus sich heraus verständlicher Sachverhalt geschildert und Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich im Wege der Schlüssigkeitsprüfung eine mögliche Verletzung eigener Rechte feststellen lässt (OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2005, 282; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.02.2003 - 4 VAs 4/03, BeckRS 2007, 01164; OLG Düsseldorf NJW 2008, 384; OLG Karlsruhe Beschl. v. 17.11.2014 – 2 VAs 11-12/14, BeckRS 2014, 23244; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.11.2018 – 3 Va 5/18, BeckRS 2018, 36798; Beck-OK GVG/Köhnlein, § 24 EGGVG, Rn. 3). Die bloße Behauptung, durch die angegriffene Entscheidung in eigenen Rechten verletzt zu sein, genügt somit nicht. Eine Hinweispflicht des Gerichts gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der Anforderungen an das Antragsvorbingen besteht grundsätzlich nicht (OLG Bremen Beschl. v. 20.2.2015 – 1 VAs 1/15, BeckRS 2015, 6235). Mit Blick auf das Erfordernis einer Rechtsverletzung ist der Antrag jedenfalls dann unzulässig, wenn das vom Antragsteller in Anspruch genommene Recht entweder nicht besteht oder ihm nicht zustehen kann (OLG Karlsruhe NStZ 1991, 50). So verhält es sich hier. Es besteht kein allgemeines Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre. Die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne für vergangene Geschäftsjahre setzt vielmehr eine konkrete rechtliche Beeinträchtigung des Antragstellers voraus (OLG Hamm, Beschl. v. 21.8.2018 – 15 VA 30/18, BeckRS 2018, 22847; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.11.2018 – 3 Va 5/18, BeckRS 2018, 36798). Der Antragsteller hat – trotz der eindeutigen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung – auch im hiesigen Verfahren keinen zusammenhängenden Sachvortrag darüber erbracht, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ihn die Verweigerung der Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne früherer Jahre rechtlich benachteiligen würde. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, in einem konkret gegen ihn gerichteten Verfahren Zweifel an der damaligen Gerichtsbesetzung zu haben. Sein Interesse daran, mit wem der Richter am Bundesgerichtshof … hier zusammengearbeitet hat, ist insoweit ohne Belang. Auf § 21e Abs. 9 GVG kann das Einsichtsbegehren für vergangene Jahre nicht gestützt werden. Denn diese Vorschrift betrifft ausschließlich die Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne des laufenden Geschäftsjahres (Kissel/Mayer, § 21e GVG, Rn. 75; MüKo ZPO § 21e GVG, Rn. 59; Zöller ZPO § 21e GVG, Rn. 35; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). 2. Nachdem der Antrag des Antragstellers erfolglos geblieben ist, hat er die Gerichtskosten zu tragen (§ 22 GNotKG; KV.Nr. 15301 GNotKG). Anlass zur Anordnung einer Kostenerstattung nach § 30 EGGVG besteht nicht. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 79 Abs. 1, 36 Abs. 2, 3 GNotKG. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Festsetzung nach § 36 Abs. 2 GNotKG war der Wert des § 36 Abs. 3 GNotKG in Ansatz zu bringen (vgl. BGH Beschl. 25.09.2019, IV AR (VZ) 4/19, BeckRS 2019, 23723; OLG Koblenz Beschl. 27.06.2019, 12 VA 1/19, BeckRS 2019, 13379; OLG Düsseldorf Beschl. 13.09.2019 I-3 VA 6/19, BeckRS 2019, 33605; OLG Stuttgart Beschl. 25.03.2019, 14 VA 9/19, BeckRS 2019, 8625). 4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 und 2 Satz 1 EGGVG nicht gegeben sind. Die Entscheidung ist damit unanfechtbar (vgl. BGH Beschl. 01.09.2011, 5 AR (VS) 46/11 - juris).