Beschluss
3 WF 92/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:0917.3WF92.19.00
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 06.06.2019 wird zurückgewiesen.
2. Der Kindesmutter werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 06.06.2019 wird zurückgewiesen. 2. Der Kindesmutter werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin und Kindesmutter A.1, geboren 00.00.2015, A.2, geboren 00.00.2015, A.3, geboren 00.00.2012, A.4, geboren 00.00.2010 lebten bis zu ihrer Inobhutnahme Mitte Mai 2018 bei der allein erziehenden Kindesmutter. Im Anschluss an den im einstweiligen Anordnungsverfahren durchgeführten Anhörungstermin hat das Amtsgericht Kleve im vom Amts wegen eingeleiteten Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 30.07.2018 die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens betreffend die genannten Kinder angeordnet zu folgenden Fragen: Ist der Entzug des Sorgerechts zum Schutz des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls der betroffenen Kinder erforderlich oder kann eine gegebenenfalls bestehende erhebliche Kindeswohlgefährdung durch Gewährung von öffentlichen Hilfen hinreichend, dauerhaft und verlässlich kompensiert werden? Gegebenenfalls im Einzelnen: Welche Hilfemaßnahmen sind konkret erforderlich, um einer möglichen Kindeswohlgefährdung zu begegnen, bzw. diese zu kompensieren? Ist die Kindesmutter ausreichend in der Lage, die Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen und dann dementsprechend zu handeln? Die Väter der betroffenen Kinder sollen in die Beweisaufnahme einbezogen werden. Sind diese unter Umständen in der Lage dazu – und wenn ja, in welcher Form - , eventuell bestehende Erziehungsdefizite der Kindesmutter dauerhaft und verlässlich zu kompensieren? Im selben Beschluss hat das Amtsgericht den Sachverständigen B. mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat nach Durchführung von Explorationsgesprächen mit der Kindesmutter sowie den Kindesvätern, den betreffenden Kindern, sowie letztlich Dritten beteiligten Personen unter dem 15.02.2019 sein Gutachten vorgelegt. Dieses wurde den Verfahrensbeteiligten der Kindesmutter zur Stellungnahme binnen vier Wochen übersandt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 25.03.2019 ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter die Stellungnahmefrist bis zum 11.04.2019 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 11.04.2019, am selben Tag beim Amtsgericht Kleve eingegangen, hat die Kindesmutter den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und darüber hinaus hilfsweise in der Sache zum Gutachten Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten des Inhalts des Ablehnungsgesuches wird auf den Schriftsatz vom 11.04.2019, Bl. 1-6 Sonderheft Befangenheit – im nachfolgenden Sonderheft - verwiesen. Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 18.04.2019 zu dem Inhalt des Ablehnungsgesuches Stellung genommen. Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung vom 06.06.2019 die – seitens der Kindesmutter – erfolgte Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet erklärt. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Erwägungen wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses (Bl. 66 Sonderheft) verwiesen. Gegen diesen, am 06.06.2019 ihren Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Beschluss hat die Kindesmutter mit anwaltlichen Schriftsatz vom 19.06.2019 (Bl. 71ff Sonderheft) sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.06.2019 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat als Rechtsmittelgericht vorgelegt. Die weiteren Beteiligten des Verfahrens haben zur Beschwerde nicht Stellung genommen. II. Die nach §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache indes keinen Erfolg. Das Befangenheitsgesuch der Antragstellerin gegen den Sachverständigen hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend als unbegründet erachtet, so dass sich die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde als unbegründet erweist und zurückzuweisen ist. 1. Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter ist zulässig, insbesondere rechtzeitig im Sinne von § 406 Abs. 2 ZPO gestellt worden. Auch wenn der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt eines Gutachtens hergeleitet wird, ist für einen zulässigen Ablehnungsantrag erforderlich, dass dieser unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes gestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2005, VI ZB 74/04, NJW 2005,1869; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2019 ,12 W 3/19, BeckRS 2019, 4166 Rz. 16). Ergibt sich für die Partei bzw. den Verfahrensbeteiligten der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im Allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei/Verfahrensbeteiligte zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinander setzen muss (vgl. BGH, a.a.O. in Entscheidung der diesbezüglichen bislang bestehenden obergerichtlichen Streitfrage). Die Einreichung des Ablehnungsantrages durch die Kindesmutter innerhalb der vom Amtsgericht bis zum 11.04.2019 zur Stellungnahme zum Gutachten durch den an diesem Tag beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11.04.2019 war vorliegend ausreichend im Sinne von § 406 Abs. 2 ZPO. Die Kindesmutter stützt den Befangenheitsantrag auf Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 15.02.2019, hinsichtlich derer die frühere Anbringung des Ablehnungsgesuches nicht veranlasst war. 2. In der Sache ist das Ablehnungsgesuch indes unbegründet. a) Nach §§ 30 Absatz 1 FamFG, 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen, sind objektive Gründe, Tatsachen oder Umstände, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (z.B. BGH Beschluss vom 11.04.2013, Az.: VII ZB 32/12, NJW-RR 2013, 851 Rz. 10ff). Nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist; entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2014, 2 WF 239/14, BeckRS 2015, 3542 Rz. 21). In Abgrenzung dazu scheiden rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge eines Verfahrensbeteiligten als Ablehnungsgrund aus (z.B. BGH Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04 – NJW 2005, 1869). Werden mehrere Gründe für die Ablehnung geltend gemacht, so sind sie nicht nur jeder für sich, sondern auch in ihrer Gesamtheit darauf zu prüfen, ob sie den Ablehnungsantrag rechtfertigen (z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2016 – II-11 WF 106/16 – BeckRS 2016, 20524; OLG Jena, Beschluss vom 23.03.2018 – 1WF 67/18 – BeckRS 2018, 27385, Rz. 17; MüKoZPO/Zimmermann, 4. Auflage, § 406 Rz. 4). Insgesamt kommt es für die Begründetheit eines Befangenheitsgesuch nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist, da allein der Anschein der Befangenheit ausreichend ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.1992, 2 BvF 2/90, NJW 1993, 2230; OLG Karlsruhe, a.a.O. Rz. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2016, II-11 WF 106/16, BeckRS 2016, 20524; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. § 42 Rn. 9, § 406 Rn. 8). b) Nach diesen Kriterien erweist sich das Befangenheitsgesuch der Kindesmutter als unbegründet, da aus der maßgeblichen Sicht der Kindesmutter die Besorgnis, dass der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige befangen sein könnte, nicht gerechtfertigt ist. aa) Der von der Kindesmutter erhobene Vorwurf, der Sachverständige habe eigenmächtig den gerichtlichen Gutachtenauftrag erweitert, vermag die Besorgnis der Befangenheit nach den dargelegten Maßstäben nicht zu begründen. (1) Die Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige den Gutachterauftrag in einer Weise erledigt, dass sie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden kann. Eine solche unsachliche Grundhaltung kann sich daraus ergeben, dass der Gutachter Maßnahmen ergreift, die von seinem Gutachtenauftrag nicht gedeckt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11.04.2013 – VII ZB 32/12 – NJW-RR 2013, 851, Rz. 11). Von einem solchen, einen Ablehnungsgrund gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO darstellenden, da die Besorgnis der Befangenheit begründenden Verhalten des Sachverständigen kann ausgegangen werden, wenn dieser ungefragt mit seinen Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgeht und vom Auftrag nicht umfasste Fragen beantwortet (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rz. 23) oder sonstige Maßnahmen ergreift, die von seinem Gutachterauftrag nicht gedeckt sind, etwa indem er dem Gericht vorbehaltene Aufgaben wahrnimmt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2016, 7 WF 15/16, BeckRS 2016, 07350 Rz. 4,), so wenn er die dem Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung vornimmt und/oder seiner Beurteilung nicht die vorgegebenen Anknüpfungstatsachen zugrundelegt oder statt die ihm abstrakt gestellte Beweisfrage zu beantworten, das Vorbringen der Parteien auf Schlüssigkeit und Erheblichkeit untersucht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.04.2013, a.a.O. Rz. 12) oder den Gutachtensauftrag eigenmächtig erweitert und dadurch den Eindruck erweckt, er wolle anstelle des Gerichts festlegen, welche Punkte beweisbedürftig sein (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2019, 12 W3/19, BeckRS 2019, 4166). Indes verbietet sich bei der Prüfung, inwieweit Sachverständigenhandeln, das als Überschreiten oder Ausdehnen der eigenen Kompetenzen verstanden werden kann, die Besorgnis der Unvoreingenommenheit und damit der Befangenheit aus der Sicht der betroffenen Verfahrensbeteiligten rechtfertigen kann, eine generalisierende oder schematische Betrachtungsweise; vielmehr kann nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11.04.2013 – VII ZB 32/12 – NJW-RR 2013, 851 Rz. 13; OLG München, Beschluss vom 19.09.2011, 1 W 1532/11 zit. nach juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2019, 12 W 3/19, BeckRS 2019, 4166 Rz. 17). Zu berücksichtigen ist nämlich auch in diesem Zusammenhang der für das Ablehnungsrecht allgemein anerkannte Grundsatz, dass ein Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeiten in der Gutachtenbearbeitung für sich allein genommen nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit rechtfertigen können, insoweit vielmehr der sachliche Behalt des Gutachtens, dessen Verwertbarkeit und Beweiskraft betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2011, X ZR 142/08, NJW-RR 2011, 1555 Rz. 4; Beschluss vom 15.3.2005 - VI ZB 74/04 - NJW 2005, 1869; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Jena, Beschluss vom 23.03.2018 – 1 WF 67/18 – BeckRS 2018, 27385 Rz. 23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2014, 2 WF 239/14, BeckRS 2015, 3542Rz. 23). Letztlich ist in diesem Kontext ausschlaggebend, ob die dem Sachverständigen vorgeworfene Überschreitung seiner Kompetenzen und Befugnisse und das Verkennen des Umfangs des Beweisthemas und das Ausgehen von falschen Grundlagen derart schwerwiegend und gravierend sind, dass sie den (naheliegenden) Rückschluss auf eine (grundsätzliche) Fehlvorstellung des Sachverständigen seiner Position lediglich als richterlichen Hilfsperson und auf eine Anmaßung richterlicher Wirkens rechtfertigt, aus Sicht der Partei der nachvollziehbare Eindruck vermittelt wird, der Sachverständige setze sich also an die Stelle des Gerichts und verletze seine Neutralitätspflicht, was Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit gegenüber der betroffenen Partei begründet (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rz. 23; OLG Frankfurt, a.a.O. Rz. 5). (2) Nach diesen Maßstäben hat der Sachverständige mit den von der Kindesmutter monierten Passagen in seinem Gutachten nicht in einer Art und Weise seine Kompetenzen und Befugnisse überschritten, dass bei objektiver – nüchterner - Betrachtungsweise Anlass zur Besorgnis der Voreingenommenheit des Sachverständigen gegenüber der Kindesmutter besteht. Soweit der Sachverständige auf Seite 108 des Gutachtens ausgeführt hat, „ aus sachverständiger Sicht kann ein Ausgleich der beschriebenen Vernachlässigungen und Gefährdungsmomente für die Kinder in der mütterlichen Obhut allein durch familiäre Unterstützung, z.B. durch die Großeltern mütterlicherseits, nicht angenommen werden “, hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 18.04.2019 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sich diese im gutachterlichen Befund zur Erziehungsfähigkeit und den Erziehungskompetenzen der Kindesmutter zu findende Einschätzung auf eine psychologische Frage zu Faktoren im mütterlichen Umfeld zum Ausgleich möglicher Defizite der Erziehungsfähigkeit und damit auf die oben wiedergegebenen sich mit den einzelnen Aspekten der Erziehungsfähigkeit befassenden Gutachterfragen bezieht. Hat sich der Gutachter im Kontext der einzelnen Beweisfragen im Zusammenhang mit den für die Entziehung des Sorgerechts notwendigen Feststellungen der Erforderlichkeit zum Schutze des Kindeswohles und der Subsidiarität gegenüber möglichen, eine Kindeswohlgefährdung hinreichend ausschließende öffentlichen Hilfen auch mit der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit des Elternteils zu befassen, so ist, wie der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 18.04.2019 ebenfalls zutreffend angeführt hat, auch das familiäre Umfeld des in Rede stehenden Elternteils mit einzubeziehen und damit die Frage zu beleuchten, in wieweit dieses (namentlich die Eltern und damit Großeltern des Kindes) als weitere, mögliche Defizite der Erziehungsfähigkeit ausgleichende Ressource in Betracht kommen. Damit geht der Vorhalt der Kindesmutter gegenüber dem Sachverständigen, dieser habe sich bei seinen gutachterlichen Feststellungen und Wertungen außerhalb des gerichtlich ihm erteilten Gutachterauftrages bewegt, ins Leere. Inwieweit die diesbezügliche Wertung des Sachverständigen durch die von ihm auf Seite 108 des Gutachtens näher angeführten Sachverhaltsumstände hinreichend auf tatsächlicher Grundlage beruht, ohne dass der Sachverständige zuvor mit den Großeltern persönlich Kontakt aufgenommen bzw. diese angehört hat, kann letztlich dahinstehen. Eine etwa in diesem Zusammenhang bestehende Lückenhaftigkeit der Aufnahme der Befundtatsachen durch den Sachverständigen durch Unterlassen der Kontaktaufnahme und Befragung der Eltern der Kindesmutter mag gegebenenfalls den Überzeugungsgrad der sachverständigen Wertung einschränken, ist jedoch als allenfalls fachlicher Fehler/Unzulänglichkeit des Gutachtens zu qualifizieren und damit als solches nicht geeignet, Anlass für Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen hervorzurufen. Die von der Kindesmutter in ihrem Befangenheitsgesuch als Kompetenzüberschreitung beanstandeten Erwägungen des Sachverständigen auf Seite 119 des Gutachtens gehören auch nach Auffassung des Senats unzweifelhaft zur Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung, ob der Entzug des Sorgerechts zum Schutz des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls der betroffenen Kinder erforderlich ist. Auch mit den im Befangenheitsgesuch auf Seite 2 unten angeführten Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 101f des Gutachtens hat der Sachverständige nicht den Rahmen der gerichtlicherseits ihm erteilten Beweisfrage überschritten. Verknüpfungen des Sachverständigen zwischen positiven Entwicklungen des bzw. der Kinder in ihrem Bindungsverhalten mit positiven Erfahrungen der Kinder in den Pflegefamilien sind Bestandteil eines umfassenden, vom Sachverständigen dem Gericht zu vermittelnden Bildes der kindlichen psychologischen Situation, damit ersichtlich vom Gutachterauftrag umfasst. bb) Die Besorgnis der Befangenheit vermögen auch nicht die weiteren von der Kindesmutter auf Seite 4 des Befangenheitsgesuchs vom 11.04.2019 wiedergegebenen Gutachtenzitate in Gesamtschau mit den vom Sachverständigen herangezogenen Berichten Dritter Stellen, so speziell Berichtes des sozialpädiatrischen Zentrums vom 13.11.2018 zu rechtfertigen. Beanstandet wird von der Kindesmutter, dass trotz Bezugnahme auf den SPZ-Bericht vom 13.11.2018 in Hinblick auf A.2, in dem an zwei Stellen (Seite 4 und Seite 5) die dort in den Bereichen Kognition und sozial und emotionale Entwicklung attestierte nicht altersgemäße Entwicklung als nur bedingt aussagekräftig beurteilt wurden, der Sachverständige insbesondere auf Seite 118 des Gutachtens im Rahmen der Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung zu eventuell bestehenden Erziehungsdefiziten im Bezug auf A.2 deutliche Verzögerungen in der kognitiven Entwicklung festgestellt hat. Es kann dahinstehen, inwieweit die gutachterlichen Einschätzungen des Sachverständigen an dieser Stelle völlig widerspruchsfrei mit der in dem SPZ-Bericht zu findenden Einschränkung der Aussagekraft der auf solche Entwicklungsverzögerungen in diesem Bereich hindeutenden Testergebnisse in Einklang zu bringen sind. Eine eventuelle Lückenhaftigkeit oder ein in diesem Zusammenhang bestehender besonderer Erklärungsbedarf kann ohne weiteres im Rahmen einer Anhörung des Sachverständigen diesem vorgehalten werden. Vor dem Hintergrund dieser Beanstandungen der Kindesmutter aktuell noch bestehende Defizite oder Minderungen der Überzeugungskraft der gutachterlichen Bewertungen sind indessen entgegen den Angriffen der Kindesmutter nicht geeignet, als belastbares Indiz für die Annahme der Voreingenommenheit oder fehlende Unparteilichkeit des Sachverständigen gegenüber der Kindesmutter herangezogen zu werden. Soweit der Sachverständige auf Seite 93 des Gutachtens angeführt hat, dass im Hinblick auf A.1 eine weiterführende Beurteilung dessen „kognitiver Fähigkeiten aufgrund der erst kürzlich deutlich fortgeschrittenen sprachlichen Fähigkeiten in der Pflegefamilie zu diesem Zeitpunkt weitgehend offenbleiben muss“ und sich zum Beleg auf die Ergebnisse des Telefongesprächs mit Frau C. vom Pflegekinderdienst auf Seite 71 (Kap. 7.5) des Gutachtens bezieht, moniert die Kindesmutter erkennbar, dass die dort zu findenden Ausführungen in Bezug auf A.1 “ auch im Kindergarten habe sich sein Sozialverhalten gebessert. Er könne jetzt besser sprechen und habe puzzeln gelernt “ keine taugliche Bewertungsgrundlage darstellen könnten. Auch hier sind lediglich Ansatzpunkte gegen die fachliche Überzeugungskraft der gutachterlichen Bewertungen und Beurteilungen vor dem Hintergrund der Befundtatsachen insbesondere durch dritte Stellen in Rede. Der Vorwurf, “ der Sachverständige lege es geradezu darauf an, den Zustand der Kinder schlechter darzustellen als er tatsächlich ist “ wird durch die Kindesmutter indessen nicht in einer Weise, die Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen geeignet wäre, dargelegt. cc) Ohne Erfolg für das Befangenheitsgesuch der Kindesmutter bleibt deren weiteres Vorbringen auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 11.4.2019. Bei dem a.a.O. unter 3. erhobenen Vorwurf, der Sachverständige habe sich „offensichtlich“ der vom Jugendamt gefertigten Umgangsberichte bedient, die der Kindesmutter trotz entsprechender Anträge nicht zugänglich gemacht worden sein, handelt es sich erkennbar um eine schlichte Vermutung, für die die Kindesmutter keine belastbaren Belege vorgelegt oder anderweitig glaubhaft gemacht hat (vergleiche §§ 406 Abs. 3 ZPO, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG). Insoweit hat das Amtsgericht bereits zutreffend in der angefochtenen Entscheidung vom 6.6.2019 darauf abgestellt, dass der Sachverständige sein Gutachten auf die Analyse der gerichtlichen Verfügung gestellten Akten, die Explorationsgespräche, d.h. die Angaben der begutachtenden Eltern während der Begutachtung, die Verhaltens- sowie Interaktionsbeobachtungen, die Ergebnisse der sonstigen psychologischen Untersuchungen sowie die Stellungnahme von Dritten, die mündlich und/oder schriftlich erfolgten, gestützt habe (vgl. auch Stellungnahme des Sachverständigen vom 18.4.2019). Konkrete und belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige weitere Quellen, wie das von der Kindesmutter angeführte Schreiben des Jugendamtes (Frau D.) vom 12.11.2018 herangezogen hatte, ohne dass dies in dem Gutachten offengelegt worden ist, vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen, wie dafür, dass sich der Sachverständige vom Jugendamt gefertigter Umgangsberichte, die der Kindesmutter nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, bedient hat. Dass ein klandestiner Versuch des Jugendamtes zur Beeinflussung des Sachverständigen unternommen worden ist, dem der Sachverständige erlegen ist, lässt sich auf der Grundlage einen des Vorbringens der Kindesmutter und des sonstigen Akteninhalts nicht annehmen. dd) Im Gutachten finden sich auf Seite 115 in dem Kap. 2.2 Kooperationsbereitschaft und Operationsfähigkeit der Eltern folgen Ausführungen: “ Zudem wird die Kooperationsfähigkeit der Mutter durch ihr Missverständnis der Funktionsweise der Jugendhilfe beeinträchtigt. So versteht Frau A. die Hilfsmaßnahmen als persönliche Entlastungsbefreiung von ihren elterlichen Pflichten z.B. in der Beaufsichtigung und Versorgung der Kinder, in der Haushaltsführung und bei Fahrdiensten und nicht als Hilfe zur Befähigung zur eigenständigen Strukturierung des familiären Zusammenlebens und zur Betreuung und Besorgung ihrer Kinder…“ Nach ihrem Vorbringen im Ablehnungsgesuch“ empfindet und versteht die Kindesmutter diese Ausführungen (…) als Vorwurf der Drückebergerei und Faulheit ihr gegenüber (…) Ein solcher Vorwurf weist auf fehlende Neutralität und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen hin “. Die Kindesmutter dringt auch mit diesem Vorbringen bei ihrem Befangenheitsgesuch nicht durch. Da in Auswertung der vom Sachverständigen in diesem Zusammenhang herangezogenen Berichte Dritter (Kap. IV, 7.3, 7.10) über die Kindesmutter und deren Verhalten (so Seite 66 des Gutachtens die Ausführungen der Verfahrens Beiständen: „ Die Mutter habe auf sie einen teils regungslosem und emotionslosen Eindruck gemacht. In den Gesprächen habe sie nur ihren Hilfebedarf in Fragen der Haushaltsführungen benennen können .“ der vom Sachverständigen in seinem Gutachten niedergelegte Eindruck jedenfalls als naheliegend betrachtet werden muss, kann aus dieser ein die Besorgnis der Befangenheit begründender, die Grenzen der sachlich-fachlichen Wertung überschreitender Vorwurf nicht gesehen werden. ee) Soweit die Kindesmutter auf Seite 6 des Befangenheitsgesuchs vorträgt, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige sowohl das Jugendamt als auch die Pflegeeltern über das Ergebnis seiner Begutachtung vor der Fertigstellung und Übersendung des Gutachtens vom 15.2.2019 an das Gericht informiert habe, hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 18.4.2019 klargestellt, dass er weder den Kindeseltern (gemeint sind hier ersichtlich die Pflegeeltern) noch den Fachpersonen Ergebnisse der Begutachtung vorab mitgeteilt hat. Die von der Kindesmutter angeführten Umstände stellen keinen hinreichend belastbaren Beleg dafür dar, dass der Sachverständige sich entgegen seiner ausdrücklichen Darstellung tatsächlich vor Übermittlung des Gutachtens an das Gericht an die Pflegeeltern und/oder das Jugendamt gewandt hatte und sein Gutachten Ergebnis vorab mitgeteilt hat. ff ) Die weiteren von der Kindesmutter in ihrem Schriftsatz vom 21.05.2019 ergänzend vorgebrachten Gesichtspunkte sind ebenfalls nicht geeignet, - bei vernünftiger Betrachtungsweise – Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit und/oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen. Wenn die Kindesmutter beanstandet, dass der Sachverständige kein Gespräch mit dem Kinderarzt Dr. E. bezüglich der Entwicklung der Kinder A.1 und A.2 geführt habe, ist hierin ein Vorhalt gegen die Gutachtenerstellung als solches, namentlich gegen eine hinreichend umfassende Befundaufnahme zu sehen. Diesbezügliche Beanstandungen sind regelmäßig nicht zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit geeignet. Etwas anderes mag im Einzelfall gelten, wenn der Sachverständige bei der Befundaufnahme trotz entsprechender Hinweise auf weitere Erkenntnisquellen, die zu Befunden zugunsten einer Partei bzw. Verfahrensbeteiligten führen können, diese bewusst unbeachtet lässt und dadurch den Eindruck vermittelt, schon bei der Ermittlung der Tatsachengrundlage nicht hinreichend ergebnisoffen zu sein. Es ist nicht erkennbar, dass das Unterlassen eines Gesprächs mit dem Kinderarzt Dr. E. ein solch gravierendes, einseitig wirkendes Versäumnis und auf eine gegen die Kindesmutter gerichtete negative Grundhaltung des Sachverständigen darstellt. III) Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht ersichtlich.