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Beschluss

3 W 46/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0919.3W46.19.00
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Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Insolvenzgericht – vom 28. September 2018 wird aufgehoben.

Das Insolvenzgericht wird angewiesen, eine neue Gerichtskostenrechnung zu erstellen, die die nachstehenden Ausführungen zur Bemessung des Gebührenwertes berücksichtigt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Insolvenzgericht – vom 28. September 2018 wird aufgehoben. Das Insolvenzgericht wird angewiesen, eine neue Gerichtskostenrechnung zu erstellen, die die nachstehenden Ausführungen zur Bemessung des Gebührenwertes berücksichtigt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Auf Eigenantrag der Schuldnerin, einer GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf am 1. Oktober 2016 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet; zum Sachwalter wurde Rechtsanwalt A. ernannt. Die Schuldnerin führt ihr Unternehmen fort und ist um die Sanierung bemüht. Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Schuldnerin gegen die Gerichtskostenrechnung vom 7. Juni 2018 und beanstandet den auf der Grundlage der seinerzeit aktuell abschätzbaren Teilungsmasse angesetzten Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren. Sie meint, entgegen der sowohl vom Amtsgericht als auch vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung, seien die Kosten der Betriebsfortführung bei der Ermittlung des Gebührenwertes abzuziehen; maßgeblich sei – ebenso wie für die Vergütung des Sachwalters – der Reinerlös. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das als weitere Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG statthafte Rechtsmittel der Schuldnerin ist insgesamt zulässig und auch in der Sache begründet. Dass in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten werden, ob sich im Falle einer Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter der für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebliche Wert nach dem gesamten Umsatz im Fortführungszeitraum richtet oder ob fortführungsbedingte Ausgaben abzuziehen sind, ist den Beteiligten ausweislich des Akteninhaltes bekannt. Der Meinungsstreit wurde auch vom Amtsgericht in seinem Beschluss vom 28. September 2018 und vom Landgericht seinem Beschluss vom 5. Dezember 2018 skizziert. Von einer erneuten Darstellung sieht der Senat deshalb ab. In seinem jüngsten Beschluss (ZInsO 2015, 1581 f.) hat der Senat dargelegt, dass er nach Überprüfung an seinem Beschluss vom 19. März 2012 (ZInsO 2013, 1706; noch zur Konkursordnung), festhält, wonach bei der Wertbemessung nur die Überschüsse aus der Unternehmensfortführung zu berücksichtigten sind, mithin ein Abzug fortführungsbedingter Ausgaben vorzunehmen ist. Der Rechtsprechung des Senats haben sich nicht nur die bereits seinerzeit genannten Oberlandesgerichte sondern – soweit ersichtlich – inzwischen auch das Oberlandesgericht Bamberg (BeckRS 2017, 147046) angeschlossen. Die Rechtsprechung des Senats hat auch in der Literatur überwiegend Zustimmung erfahren (Ries in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl. 2019, § 207 InsO Rn. 6: das versteht sich geradezu von selbst; Zimmer in Kraemer/Vallender/Vogelsang, Handbuch zur Insolvenz, 86. Lieferung 11/18, Kap. 24 Rn. 155: die Wertung, der Wert des Unternehmens bestimme sich allein durch seine Einnahmen, sei schon betriebswirtschaftlich völlig abwegig. Die meisten Gerichte würden der Mindermeinung daher nicht folgen; siehe auch Zimmer in Bork/Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, Rn. 478 und Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 75. Lieferung 03.2018, Rn. 250). Die gegenteilige Auffassung, nach der für die Wertbemessung der Umsatz ohne Betriebskostenabzug maßgeblich sein soll, wird vom Oberlandesgericht München (NZI 2017, 547) und auch teilweise in der Literatur (Binz/Dörndorfer/Zimmermann-Dörndorfer, GKG, 4. Aufl. 2019, § 58 InsO Rn. 2; BeckOK Kostenrecht-Sengl, 24. Edition, Stand 1. Dezember 2018, § 58 GKG Rn. 3), vertreten. Nach erneuter Überprüfung hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest. Sie bezog sich auf den Fall einer Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter und gilt in gleicher Weise für den hier gegebenen Fall der Unternehmensfortführung in Form der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters, §§ 270 ff. InsO. Veranlasst sind mit Blick auf die genannte gegenteilige Auffassung lediglich folgende Anmerkungen: Der Senat hat seine Auffassung nicht auf eine analoge Anwendung der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV gestützt, mit der der Gesetzgeber eine Sondervergütungsregelung mit einem erfolgsorientierten Merkmal zur Motivierung des Insolvenzverwalters eingeführt hat (vgl. hierzu OLG München, a.a.O.). Der Senat kommt zu dem von ihm vertretenen Ergebnis – wie schon im Beschluss vom 10. Februar 2015 ausgeführt – aufgrund einer eigenständigen Auslegung des § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG anhand der anerkannten Grundsätze der Methodenlehre. Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts München, dass Gerichtsgebühren und Insolvenzverwaltergebühren strukturell vollkommen verschieden voneinander sind, was eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV auf die Frage der Wertbemessung für die Gerichtskosten schon in methodischer Hinsicht ausschließt. Der Gedanke der strukturellen Unterschiedlichkeit steht aber der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, sondern zeigt nach Ansicht des Senats gerade das Erfordernis einer eigenständigen und einzelfallbezogenen Wertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren auf. Hinzu kommt: Es ist anerkannt, dass für die Wertfestsetzung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG im Falle der Verwertung von Massegegenständen durch den Insolvenzverwalter der von ihm tatsächlich erzielte Erlös maßgebend ist (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann-Dörndorfer, a.a.O., § 58 Rn. 2; BeckOK Kostenrecht/Sengl, a.a.O., § 58 Rn. 3). Eine solche an tatsächlichen Werten orientierte Betrachtungsweise ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Wenn aber für den Fall der Stilllegung eines in Insolvenz geratenen Unternehmens durch Verwertung von Gegenständen aus der Insolvenzmasse eine tatsächliche bzw. wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt ist, führt eine am tatsächlich erzielten Erlös orientierte, wirtschaftliche Betrachtungsweise für den „umgekehrten“ Fall der Unternehmensfortführung dazu, dass nur die dem Unternehmen tatsächlich zufließenden Überschüsse, also der Reinerlös, für die Wertberechnung maßgeblich sind. Der Senat erkennt keinen überzeugenden Grund, der eine unterschiedliche Betrachtungsweise rechtfertigen könnte. Der weiter vom Oberlandesgericht München (a.a.O.) für seine Auffassung angeführte Gedanke, anders als der Insolvenzverwalter, der einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchstabe b InsVV verlangen könne, wenn bei Unternehmensfortführung die Masse nicht größer geworden sei, gebe es nach dem GKG eine solche Differenzierungsmöglichkeit gerade nicht, gebietet nach Auffassung des Senats ebenfalls keine Änderung seines Rechtsstandpunktes. Die besonderen Vorschriften der InsVV gelten für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters. Die Vergütung soll so ausgestaltet sein, dass für ihn sämtliche Verwertungsarten gleichrangig sind und er nicht dazu veranlasst sein soll, ein bestimmtes Verfahrensergebnis zu bevorzugen. Abgegolten werden also die besonderen Bemühungen des Insolvenzverwalters. Sofern bei einer Betriebsfortführung insolventer Unternehmen auch ein erhöhter gerichtlicher Aufwand anfällt, rechtfertigt dies nicht die Auslegung der in § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG verwendeten Formulierung „Wert der Insolvenzmasse“ dahin, dass es auf den gesamten Umsatz ohne Abzug von Ausgaben ankommen könnte. Der Senat verweist dazu auf die bereits vom Oberlandesgericht Bamberg (a.a.O.) angeführte Überlegung, dass es Sache des Gesetzgebers ist, das Kostenrecht so auszugestalten, dass angemessene bzw. auskömmliche Gerichtsgebühren erhoben werden können. Demzufolge wird hier das Insolvenzgericht eine neue Kostenrechnung zu erstellen haben und dabei einen Wert zugrunde zu legen haben, der sich anhand des Fortführungserlöses unter Abzug der angefallenen Kosten ermittelt. III. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Angesichts dessen erübrigt sich auch eine diesbezügliche Wertfestsetzung.