Beschluss
9 W 64/21
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2021:0804.9W64.21.00
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Leitsätze
Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich auch schon vor der Neufassung des § 58 Abs. 1 GKG nach dem wirtschaftlichen Wert der bei Beendigung des Insolvenzverfahrens vorhandenen Insolvenzmasse, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens realisieren konnte.(Rn.18)
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Insolvenzverwalterin wird die Schlusskostenrechnung des Amtsgerichts Kiel vom 27. August 2020 aufgehoben.
Das Insolvenzgericht wird angewiesen, eine neue Gerichtskostenrechnung zu erstellen, welche die nachstehenden Ausführungen zur Bemessung des Gebührenwertes berücksichtigt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich auch schon vor der Neufassung des § 58 Abs. 1 GKG nach dem wirtschaftlichen Wert der bei Beendigung des Insolvenzverfahrens vorhandenen Insolvenzmasse, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens realisieren konnte.(Rn.18) 1. Auf die weitere Beschwerde der Insolvenzverwalterin wird die Schlusskostenrechnung des Amtsgerichts Kiel vom 27. August 2020 aufgehoben. Das Insolvenzgericht wird angewiesen, eine neue Gerichtskostenrechnung zu erstellen, welche die nachstehenden Ausführungen zur Bemessung des Gebührenwertes berücksichtigt. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin begehrt den Abzug der mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten bei der Bemessung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 1. Dezember 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin führte einen …betrieb, welcher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt wurde. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens hat das Amtsgericht Kiel mit Schlusskostenrechnung vom 27. August 2020 die Gerichtskosten abgerechnet und einen Verfahrenswert in Höhe von 279.154,33 € zugrunde gelegt. Hierbei sind die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten nicht in Abzug gebracht worden. Die Insolvenzverwalterin hat Erinnerung gegen den Kostenansatz erhoben. Der Wertansatz der Schlusskostenrechnung sei nicht zutreffend. Es seien die Einnahmen aus der Betriebsfortführung zugrunde gelegt, jedoch nicht die im Zusammenhang stehenden Kosten und Ausgaben in Abzug gebracht worden. Ein Überschuss habe während der Betriebsfortführung nicht erzielt werden können. Im Falle einer Betriebsfortführung seien die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten von der Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten in Abzug zu bringen, so dass nur der Einnahmenüberschuss oder auch der Reinerlös in die Berechnungsgrundlage einfließe. Zugrunde zu legen seien vorliegend mithin lediglich 55.064,98 €. Mit Beschluss vom 29. September 2020 hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Kiel der Erinnerung der Insolvenzverwalterin gegen den Kostenansatz nicht abgeholfen. Die Gerichtsgebühren seien nach § 58 Abs. 1 GKG nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Die Betriebsausgaben seien hiernach nicht abzuziehen. Die Normen zu der Vergütung des Insolvenzverwalters - insbesondere § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV - seien auf das Kostenrecht und die Berechnung der Gerichtsgebühren nach § 58 Abs. 1 GKG nicht übertragbar. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 2. Oktober 2020 ist die Erinnerung der Insolvenzverwalterin gegen den Kostenansatz zurückgewiesen worden. Anders als für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters seien im Rahmen der Berechnung der Gerichtskosten nach § 58 GKG die Betriebsausgaben nicht abzuziehen. Den Gesetzesmaterialien sei nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für Gericht und Insolvenzverwalter eine einheitliche Regelung angestrebt habe. Zudem könne der Insolvenzverwalter Zuschläge geltend machen. Eine derartige Möglichkeit bestünde im Rahmen des Gerichtskostengesetzes nicht. Hiergegen hat die Insolvenzverwalterin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass gerade im Fall einer Betriebsfortführung als Berechnungsmasse für die Insolvenzverwaltervergütung der Überschuss zugrunde gelegt und im Falle von der Beantragung von Zuschlägen auf die dann notwendige Vergleichsberechnung verwiesen werde, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden. Vergütungsrechtlich werde nur der entstandene Mehraufwand abgegolten. Sollten der Berechnung der Gerichtskosten die fortlaufenden Einnahmen zugrunde gelegt werden, würde jeder realisierte Umsatz in der Betriebsfortführung umgehend die Insolvenzmasse mittels der sich jeweils erhöhenden Gerichtskostenrechnung mindern, wohingegen die Insolvenzmasse nicht entsprechend durch die Erlöse steige, da Kosten zu begleichen und in Abzug zu bringen seien. Mit Beschluss des Landgerichts Kiel vom 7. Dezember 2020 ist die Beschwerde der Insolvenzverwalterin zurückgewiesen worden. Es sei umstritten, ob für die Berechnung des Gegenstandswertes nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG die gesamten Umsätze im Fortführungszeitraum oder lediglich der Einnahmenüberschuss zugrunde zu legen seien. Soweit teilweise die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 b InsVV im Rahmen der Gerichtskostenrechnung gemäß § 58 GKG entsprechend angewendet werde, teile das Landgericht diese Auffassung nicht. Eine gesetzliche Regelung, wonach für die Gerichtskosten im Falle einer Betriebsfortführung ein Abzug für Ausgaben vorgesehen sei, fehle. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen. Hiergegen wendet die Insolvenzverwalterin sich mit ihrer weiteren Beschwerde. Zutreffend sei die Auffassung, nach welcher für den Zeitraum der Betriebsfortführung lediglich der Einnahmeüberschuss bei der Berechnung der Gerichtskosten zugrunde zu legen sei. Für eine einheitliche Handhabung des Begriffes der Insolvenzmasse im GKG einerseits und in der InsVV andererseits spreche der identische Wortlaut. Der Gesetzgeber sei von einem einheitlichen Begriff des Wertes der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens in GKG und InsO ausgegangen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 sei § 58 Abs. 1 GKG klarstellend angepasst worden. Hieraus sei erkennbar, dass der Gesetzgeber stets den als solchen benannten Nettoansatz vertreten habe. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung der weiteren Beschwerde wird verwiesen (Blatt 479 ff. der Akte). Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kiel hat unter dem 6. April 2021 Stellung genommen (Blatt 518 der Akte). Mit Beschluss vom 28. Mai 2021 hat das Landgericht Kiel der weiteren Beschwerde der Insolvenzverwalterin nicht abgeholfen. II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg. 1. Die weitere Beschwerde der Insolvenzverwalterin ist zulässig gemäß § 66 Abs. 4 GKG, denn das Landgericht Kiel hat diese mit dem Beschluss vom 7. Dezember 2020 zugelassen. 2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. a.) Nach § 58 Abs. 1 Satz 3 GKG neue Fassung ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt, wenn das Unternehmen des Schuldners fortgeführt wird. Die Sätze 3 und 4 der Vorschrift stellen nun klar, dass bei einer Unternehmensfortführung im Ganzen oder auch nur in Teilen von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen ist, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Damit sind bei einer Unternehmensfortführung ebenso wie bei § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. b InsVV die Verbindlichkeiten der Unternehmensfortführung vom Gegenstandswert abzuziehen. Diese Regelung trat jedoch erst zum 1. Januar 2021 in Kraft. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Übergangsregelung in § 71 Abs. 3 GKG ist die neue Fassung des § 58 Abs. 1 Satz 3 GKG nur anzuwenden auf Kosten, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung fällig werden. So liegt der Fall hier jedoch nicht, nachdem die Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GKG bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2014 fällig wurde. b.) § 58 Abs. 1 GKG in der vorliegend anzuwendenden, alten Fassung lautete: Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt (§ 58 Abs. 1 GKG in der Fassung vom 27. Februar 2014). Zu dieser Fassung des § 58 Abs. 1 GKG war streitig, ob für die Bemessung des Wertes der Insolvenzmasse im Falle einer Unternehmensfortführung im laufenden Insolvenzverfahren entsprechend der Regelung für die Vergütung der Insolvenzverwalter gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. b InsVV nur der Überschuss zu berücksichtigen war, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergab. aa.) Nach einer Auffassung war für die Festsetzung der Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren bei Fortführung des Betriebes durch den Insolvenzverwalter der Wert der Insolvenzmasse anhand des gesamten Umsatzes zu ermitteln, ohne dass die in diesem Zeitraum entstandenen Kosten und Aufwendungen für eine Fortführung des Betriebes in Abzug zu bringen waren (OLG München, Beschluss vom 25. April 2017, 21 W 2/17, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2010 – I-10 W 60/10, juris Rn. 2). Es sei weder dem Wortlaut zu entnehmen noch sonst ersichtlich, dass die maßgebliche Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens gemäß § 58 Abs. 1 GKG um die Kosten der Betriebsfortführung zu bereinigen gewesen sei. Zudem sei es schwierig, § 1 Abs. 2 InsVV als Vorschrift mit enumerativer Aufzählung von Tatbeständen einer analogen Anwendung zuzuführen (so auch: Keller in: Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl. 2021, § 16 Gerichtskosten, Rn. 12). bb.) Nach der überwiegenden Auffassung bestimmte sich der Gegenstandswert für die Gerichtskosten auch schon vor der Neufassung des § 58 Abs. 1 GKG nach dem wirtschaftlichen Wert der bei Beendigung des Insolvenzverfahrens vorhandenen Insolvenzmasse, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens realisieren konnte. Wie bei der Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung seien die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen gewesen. Hierzu sollte eine wirtschaftliche Auslegung des Begriffes des „Wertes der Insolvenzmasse“ erfolgen, um einen Gleichlauf zwischen der Vergütung des Insolvenzverwalters und der Festsetzung der Gerichtskosten herbeizuführen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2012 – I-3 W 286/11, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. Februar 2015, I-3 W 20/14, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. September 2019 – 3 W 46/19, juris Rn.5 ff.;OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2014 – 8 W 149/14, juris Rn. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2013 – I-25 W 262/12,ZIP 2013, 470-472; Beschluss vom 14. Mai 2013 – I-15 W 198/12, juris, Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. August 2020, 5 W 421/20, juris Rn. 16 ff.). cc.) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmen sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Eine gleichlautende Formulierung enthält § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO für die Vergütung des Insolvenzverwalters. Der Wert der Insolvenzmasse nach § 63 Abs. 1 InsO ist der wirtschaftliche Wert der Insolvenzmasse, wie ihn der Insolvenzverwalter bis zum Abschluss des Verfahrens hat realisieren können. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 b) InsVV, wonach bei der Betriebsfortführung die Ausgaben von den Einnahmen abzuziehen sind (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. August 2020 – 5 W 421/20, juris Rn. 15 f.). Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 24. November 1992 (BT-Drucks. 12/3803, S. 72) und zur Insolvenzordnung vom 15. April 1992 (BT-Drucks. 12/2443, S. 130) ist zu entnehmen, dass für das einheitliche Insolvenzverfahren der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein sollte - für die Erhebung der Gerichtskosten ebenso wie für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters - sowie, dass die Einheitlichkeit des neuen Insolvenzverfahrens auch eine einheitliche Berechnungsgrundlage und eine einheitliche Vergütungsstruktur notwendig machten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2014 – 8 W 149/14, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. August 2020 – 5 W 421/20, juris Rn. 17). Der Begriff des Wertes der Insolvenzmasse ist auch nicht gleichzusetzen mit der Definition des Begriffs der Insolvenzmasse in §§ 35 bis 37 InsO. Denn § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG und die §§ 35 bis 37 InsO verfolgen unterschiedliche Regelungszwecke. Die §§ 35 bis 37 InsO legen lediglich fest, welche Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse zu rechnen sind, das heißt auf welche Vermögensbestandteile sich die Beschlagnahme erstreckt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 12 W 640/13, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2012 – I-3 W 286/11, juris Rn. 10). Aufgabe der Wertvorschrift des § 58 GKG ist es dagegen, das durch das jeweilige gerichtliche Verfahren betroffene und für die Gebührenberechnung maßgebende wirtschaftliche Interesse festzulegen. Diese unterschiedlichen Zielsetzungen sprechen dagegen, dass der Begriff des Wertes der Insolvenzmasse im Sinne des § 58 Abs. 1 GKG mit der Definition der Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35 bis 37 InsO gleichzusetzen gewesen wäre (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. August 2020 – 5 W 421/20, juris Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2013 – I-25 W 262/12, juris Rn. 15). Mithin sollte nach der Wertung des Gesetzgebers das wirtschaftliche Ergebnis des Insolvenzverfahrens für den Gegenstandswert maßgebend sein. Die gesetzlichen Regeln zum Gegenstandswert des Insolvenzverfahrens folgten damit dem allgemeinen kostenrechtlichen Grundsatz, dass die Wertvorschriften das durch das jeweilige gerichtliche Verfahren betroffene wirtschaftliche Interesse zutreffend abbilden sollen.Diese Zielsetzung würde aber gefährdet, wenn sich die Berechnung der Gerichtskosten allein an dem Wert einzelner Aktiva orientiert (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2013 – I-25 W 262/12, juris Rn. 18; Schoppmeyer, ZIP 2013, 811, 814). Von daher war unter Zugrundelegung der alten Gesetzeslage des § 58 Abs. 1 GKG der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens nach dem wirtschaftlichen Wert der bei Beendigung des Verfahrens vorhandenen Insolvenzmasse zu bemessen und die fortführungsbedingten Ausgaben von den Überschüssen der Unternehmensfortführung abzuziehen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).