Beschluss
5 W 34/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:1002.5W34.19.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1.) gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.09.2019 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1.) gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.09.2019 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Antragstellerin ist eine Bauträgerin, welche die Antragsgegnerin zu 1.) als Generalunternehmerin mit der schlüsselfertigen Errichtung Mehrfamilienhauses an der A-Straße ….. in B. beauftragt hatte. Die Antragsgegner zu 2.) und 3.) waren als Tragwerkplaner an dem Bauvorhaben beteiligt. Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens waren Feststellungen zu Rissbildungen in der Bodenplatte der Tiefgarage und von Undichtigkeiten im Fußwegbereich zu den Eingängen des Mehrfamilienhauses und ob diese darauf beruhen, dass die Leistungen der Antragsgegner nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens hatte die Antragstellerin zu diesen Fragen ein Privatgutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. C. eingeholt. Dieser bejahte entsprechende Verstöße und ermittelte einen Beseitigungsaufwand in Höhe von 350.000 € netto. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. C. vom 11.07.2011 (Anlage ASt 5, Anlagenband) verwiesen. Im selbständigen Beweisverfahren erstellte der vom Gericht bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. D. Gutachten zu den Beweisfragen und ermittelte einen Kostenaufwand zur Beseitigung der Mängel im Höhe von rund 200.000 € brutto (Seite 32 des Gutachtens vom 31.07.2017 = Bl. 318 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird ergänzend auf die schriftlichen Gutachten und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen D. verwiesen. Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens setzte das Landgericht Düsseldorf den Streitwert des Verfahrens mit Beschluss vom 25.04.2019 zunächst auf 416.500 € fest, weil sich dessen Streitwert nach dem Wert der von der Antragstellerin bei Antragstellung beigefügten Kostenermittlung des Sachverständigen Prof. Dr. C. richte. Auf die Beschwerde der Antragstellerin setzte es den Streitwert mit dem Abhilfebeschluss vom 02.09.2019 auf 200.000 € fest mit der Begründung, es sei auf die Höhe der vom gerichtlichen Sachverständigen abgestellten Kosten abzustellen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1.) vom 23.09.2019, welche die Wiederherstellung der Streitwertfestsetzung des Beschlusses vom 25.04.2019 begehrt. Es sei nicht sachgerecht, den Streitwert anhand der vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Kosten zu bestimmen, weil dies zu einem Streitwert von 0 € führe, wenn er die vom Antragsteller behaupteten Mängel nicht feststelle. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.09.2019 nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1.) ist gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben das Rechtsmittel nicht namens ihrer Mandantin, sondern im eigenen Namen eingelegt. Das ergibt sich aus der Formulierung in der Ich-Form und der entsprechend §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung, dass im Zweifel statthafte Rechtsmittel eingelegt werden sollen. Der Beschwerde einer Partei mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Streitwerts fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis (Binz/Dörndörfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 68 GKG, Rn. 16). Der Verfahrensbevollmächtigte einer Partei hat daran dagegen ein berechtigtes Interesse, weil der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert nach § 32 Abs. 1 RVG für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren bindend ist und damit die Höhe seiner Vergütung beeinflusst. Die Beschwerdefrist des § 68 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 GKG ist gewahrt, die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG von mehr als 200 € erreicht. Die Beschwerde ist aber in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend nach §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO mit den vom gerichtlichen Sachverständigen D. ermittelten Mangelbeseitigungskosten von 200.000 € angesetzt. Maßgebend ist für den Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens ist gemäß § 3 ZPO das Interesse des Antragstellers an der verfahrensgegenständlichen Beweiserhebung. Es entspricht regelmäßig dem Streitwert eines entsprechenden Rechtsstreits in der Hauptsache ohne Abschlag (BGH, Beschluss vom 16.09.2004 – III ZB 33/04 = NJW 2004, 3488, 3489, Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 3, Rn. 16, Stichwort „Selbständiges Beweisverfahren“). Sind Mängel im Sinne von § 633 BGB Verfahrensgegenstand, bestimmt der objektiv erforderliche Kostenaufwand für ihre Beseitigung einschließlich der Umsatzsteuer den Streitwert des Beweisverfahrens (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2010 – 4 W 17/10 = NJW-RR 2011, 22, 23). Das gilt selbst dann, wenn der gerichtliche Sachverständige erst klären soll, ob Mängel vorliegen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 3, Rn. 33). Weil für die Schätzung des Interesses nach § 3 ZPO der objektiv erforderliche Kostenaufwand und nicht der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung nur unverbindlich vermutete maßgeblich ist, sind der Streitwertfestsetzung grundsätzlich die vom gerichtlichen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren ermittelten Kosten zugrundezulegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2010 – 21 W 5/10 = NZBau 2010, 705; OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2013 – 16 W 6/13, juris, Rn. 7). Vorliegend gibt es keinen Grund, von diesem Regelfall abzuweichen. Anders als in dem vom OLG Frankfurt (Beschluss vom 03.12.2009 – 4 W 63/09 = NJW 2010, 1822) entschiedenen Fall, begehrte die Antragstellerin vorliegend gerade nicht ausdrücklich, dass die Erforderlichkeit der Maßnahmen und Mängelbeseitigungskosten festgestellt werde, die sich aus dem Privatgutachten ergaben. Eine Beweisfrage richtete sich stattdessen konkret darauf, welche Maßnahmen für eine Mängelbeseitigung erforderlich seien, eine weitere lautete ganz ausdrücklich: „Welche Kosten entstehen für die Beseitigung der Mängel?“ Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist deswegen der Streitwert nicht auf Null festzusetzen, wenn der gerichtliche Sachverständige die behaupteten Mängel nicht feststellt. Dann sind die Kosten für die Beseitigung der gerügten Zustände anzusetzen, die nötig wären, wenn die Mängel tatsächlich vorlägen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2010 – 21 W 5/10 = NZBau 2010, 705; OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2013 – 16 W 6/13, juris, Rn. 8). Zur Bemessung nach § 3 ZPO mag dann auch die jeweilige Kostenschätzung des Antragstellers herangezogen werden (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 3, Rn. 16, Stichwort „Selbständiges Beweisverfahren“). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der gerichtliche Sachverständige hat die behaupteten Mängel festgestellt und lediglich die Beseitigungskosten geringer veranschlagt, als die Antragstellerin sie eingeschätzt hatte. Dass nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung für die Wertbemessung maßgeblich ist, vermag ebenfalls keine Abweichung zu begründen. Der Kostenermittlung des gerichtlichen Sachverständigen lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass seine abweichenden Ansätze darin begründet lägen, dass die Preise im Zeitraum zwischen der Verfahrenseinleitung und der Erstellung seines Gutachtens gesunken wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.