Beschluss
16 W 6/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens ist grundsätzlich mit dem vollen Hauptsachewert anzusetzen.
• Zur Ermittlung des Streitwerts ist maßgeblich das materielle Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung; das vom Gericht eingeholte Gutachten bestimmt den richtigen Wert.
• Wurden die in der Antragsschrift behaupteten Mängel gutachterlich bestätigt, ist für die Streitwertfestsetzung der vom Sachverständigen ermittelte Kostenaufwand zur Mängelbeseitigung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung im selbständigen Beweisverfahren nach Sachverständigengutachten • Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens ist grundsätzlich mit dem vollen Hauptsachewert anzusetzen. • Zur Ermittlung des Streitwerts ist maßgeblich das materielle Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung; das vom Gericht eingeholte Gutachten bestimmt den richtigen Wert. • Wurden die in der Antragsschrift behaupteten Mängel gutachterlich bestätigt, ist für die Streitwertfestsetzung der vom Sachverständigen ermittelte Kostenaufwand zur Mängelbeseitigung maßgeblich. Die Antragstellerin beantragte ein selbständiges Beweisverfahren wegen diverser Mängel an der Außenisolierung einer Giebelwand und schätzte den vorläufigen Streitwert auf 10.000 €; das Landgericht setzte den Gegenstandswert auf 240 € fest. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger bestätigte die in der Antragsschrift genannten Beschädigungen und bezifferte die notwendigen Mängelbeseitigungskosten auf rund 240 € brutto. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1) legten Beschwerde gegen die Festsetzung eines so niedrigen Streitwerts ein und verlangten dessen Erhöhung. Das Oberlandesgericht prüfte, ob das Landgericht den Streitwert zutreffend bemessen hat, wobei es auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwies. Die zentrale Frage war, ob der vom Sachverständigen ermittelte Kostenaufwand oder die vom Antragsteller anfangs geschätzte höhere Summe maßgeblich ist. • Selbständiges Beweisverfahren ist als vorweggenommener Teil des Hauptsacheverfahrens anzusehen; deshalb ist der volle Hauptsachewert zugrunde zu legen (BGH-Rechtsprechung). • Die vom Antragsteller bei Einleitung geschätzte Streitwertangabe ist nicht bindend; das Gericht hat nach Vorlage des Gutachtens den richtigen Hauptsachewert nach dem materiellen Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung festzusetzen. • Ist der vom Sachverständigen ermittelte Befund mit den in der Antragsschrift behaupteten Mängeln übereinstimmend und quantifiziert er die Beseitigungskosten, so sind diese Kosten maßgeblich für die Streitwertfestsetzung. • Hier hat der Sachverständige alle geltend gemachten Mängel bestätigt, jedoch geringere Beseitigungskosten (240 €) ermittelt als die Antragstellerin geschätzt; daher ist dieser Betrag als Streitwert zu bestimmen. • Anhaltspunkte für weitergehende Kosten (z. B. durch Wiederbefüllung der Baugrube) wurden nicht substantiiert vorgetragen und sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Bonn wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass bei Bestätigung der behaupteten Mängel durch den Sachverständigen der von diesem ermittelte Kostenaufwand zur Mängelbeseitigung den Streitwert bestimmt; deshalb ist der Streitwert auf 240,00 € festzusetzen. Die vom Antragsteller ursprünglich angegebene höhere Wertschätzung ist nicht maßgeblich. Dem Beschwerdeführer entstehen keine Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.