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Beschluss

9 W 42/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:1016.9W42.19.00
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Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer vom 7. Oktober 2019 auf Kosten des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer vom 7. Oktober 2019 auf Kosten des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: Der als sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 Abs. I Nr. 2, 569 ZPO zu wertende und als solche statthafte und zulässige Rechtsbehelf gegen den die beantragte öffentliche Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 9. September 2019 zurückweisenden Beschluss bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht auch in seinem Nichtabhilfebeschluss, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die hohen Hürden für die vom Antragsteller uneingeschränkt darzulegenden Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung gemäß § 185 ZPO als (noch) nicht erfüllt angesehen. Voraussetzung für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung ist, dass der Aufenthaltsort nicht nur dem Gegner und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt ist. Zwar steht – entgegen den Anklängen in der angefochtenen Entscheidung - die Kenntnis eines Dritten, der sein Wissen nicht preisgibt, wie hier den bisherigen Nachforschungen des Antragstellers zufolge offensichtlich in der Person eines Herrn A. der Fall, nicht entgegen; ebenso wenig die Existenz eines Postfachs oder einer „Postlagernd-Anschrift“ (vgl. Musielak/Voit/Wittschier, 16. Aufl. 2019, ZPO § 185 Rn. 2 m.w.N.), so dass auch der im Übrigen – für erwünschte Postsendungen – offensichtlich funktionierende Briefverkehr für sich genommen der Annahme eines allgemein unbekannten Aufenthaltes nicht entgegen steht. Da die öffentliche Zustellung unmittelbar das rechtliche Gehör und die Rechtsverfolgungs- und Rechtverteidigungsmöglichkeiten einer Partei berührt, gelten allerdings strenge Anforderungen. Unbekannter Aufenthalt darf folglich erst angenommen werden, wenn eingehende Ermittlungen erfolglos geblieben sind, wenn also die begünstigte Partei alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen angestellt hat, um eine öffentliche Zustellung zu vermeiden, und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht dargelegt hat (vgl. ebd.). Dieses ist mit dem Landgericht jedenfalls insoweit bislang nicht der Fall, als der Antragsteller es unversucht gelassen hat, über die unstreitig mit dem Streitfall befasste Behörde, nämlich das Bauaufsichtsamt der Stadt B., weitere Erkenntnisse zu erlangen. Auch wenn vorliegend angesichts der vom Antragsteller im Übrigen nahezu erschöpfend durchgeführten Bemühungen (Befragung des Ober-/Eilt-Gerichtsvollziehers, EMA-Anfrage, Erkundigungen beim gegnerischen (außergerichtlichen) Prozessbevollmächtigten, bei vor Ort im Auftrag des Antragsgegners tätigen Unternehmen sowie Bewohnern der Liegenschaft in C.) einiges dafür spricht, dass der Antragsgegner auch insoweit allenfalls mittelbar – von ihm gesteuert – erreichbar sein dürfte, vermag der Senat angesichts der weitreichenden Konsequenzen der öffentlichen Zustellung Ermittlungen in diese Richtung nicht per se für verzichtbar erachten bzw. deren mutmaßliches Ergebnis zu antizipieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (entsprechend). Düsseldorf, 16. Oktober 2019 Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat