Beschluss
9 WF 338/22
OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2022:0810.9WF338.22.00
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Leitsätze
1. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung liegen nicht vor, wenn weder festzustellen ist, dass der Aufenthaltsort des Antragsgegners unbekannt ist, noch hinreichende Erkenntnisse dazu vorliegen, dass eine Zustellung im Ausland (hier: Russische Föderation) nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.(Rn.2)
2. Bei einem Vortrag des Suchens über soziale Medien wie beispielsweise facebook müssen nachprüfbare Einzelheiten angegeben werden, auch ob über die lokalen sozialen Netzwerke gesucht wurde (hier: Vkontakte).(Rn.6)
3. Es ist nicht feststellbar, dass eine Zustellung in der Russischen Föderation nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Abgesehen von der generellen derzeitigen geopolitischen Lage liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rechtshilfeverkehr zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland aktuell in nennenswerter Weise eingeschränkt oder gar eingestellt wäre. (Rn.9)
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cochem vom 4. April 2022 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung liegen nicht vor, wenn weder festzustellen ist, dass der Aufenthaltsort des Antragsgegners unbekannt ist, noch hinreichende Erkenntnisse dazu vorliegen, dass eine Zustellung im Ausland (hier: Russische Föderation) nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.(Rn.2) 2. Bei einem Vortrag des Suchens über soziale Medien wie beispielsweise facebook müssen nachprüfbare Einzelheiten angegeben werden, auch ob über die lokalen sozialen Netzwerke gesucht wurde (hier: Vkontakte).(Rn.6) 3. Es ist nicht feststellbar, dass eine Zustellung in der Russischen Föderation nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Abgesehen von der generellen derzeitigen geopolitischen Lage liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rechtshilfeverkehr zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland aktuell in nennenswerter Weise eingeschränkt oder gar eingestellt wäre. (Rn.9) Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cochem vom 4. April 2022 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die zulässige - insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1, 121 Nr. 1 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte (vgl. BGH, NJW 2015, 1308, 1309, Rdnr. 12; MünchKomm-Häublein/Müller, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 186, Rdnr. 6) sowie formgerecht (§§ 113 Abs. 1, 121 Nr. 1 FamFG, 569 Abs. 2, 130d Satz 1, 130a Absätze 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und fristgemäß (§§ 113 Abs. 1, 121 Nr. 1 FamFG, 569 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO) eingelegte - sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Familiengericht hat die öffentliche Zustellung des verfahrensgegenständlichen Scheidungsantrags auf der Grundlage des aktuellen Verfahrensstands zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen der antragstellerseits begehrten öffentlichen Zustellung liegen - jedenfalls derzeit - nicht vor. Insbesondere ist weder festzustellen, dass der Aufenthaltsort des Antragsgegners unbekannt ist (§§ 113 Abs. 1, 121 Nr. 1 FamFG, 185 Nr. 1 ZPO), noch liegen hinreichende Erkenntnisse dafür vor, dass eine Zustellung in der Russischen Föderation nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht (§§ 113 Abs. 1, 121 Nr. 1 FamFG, 185 Nr. 3 ZPO). Eine öffentliche Zustellung gemäß §§ 113 Abs. 1, 121 Nr. 1 FamFG, 185 Nr. 1 ZPO ist nur dann zulässig, wenn der Aufenthaltsort der Person, an die ein Schriftstück zuzustellen ist, unbekannt ist. Der Aufenthaltsort eines Beteiligten ist dann in diesem Sinne unbekannt, wenn er nicht nur dem Gegner und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 209/16 -, BeckRS 2017, 101486, Rdnr. 4, m.w.N.; NJW 2017, 886, 889, Rdnr. 37, m.w.N.; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12 -, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 94/10 -, juris, Rdnr. 16, m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 15 WF 148/19 -, juris, Rdnr. 14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 9 W 42/19 -, juris, Rdnr. 2; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. April 2013 - 15 W 27/13 -, juris, Rdnr. 3; Musielak/Voit-Wittschier, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 185, Rdnr. 2; MünchKomm-Häublein/Müller, a.a.O., Rdnr. 7). Da die öffentliche Zustellung unmittelbar das rechtliche Gehör sowie die Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen berührt, gelten insoweit - jedenfalls im Erkenntnisverfahren wie hier - strenge Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 209/16 -, BeckRS 2017, 101486, Rdnr. 4; Beschluss vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 209/16 -, BeckRS 2017, 101486, Rdnr. 4, m.w.N.; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12 -, juris, Rdnr. 16, m.w.N.; Urteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 94/10 -, juris, Rdnr. 17, m.w.N.; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdnr. 3; OLG Bamberg, NJOZ 2018, 50, 51, Rdnr. 11; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; Musielak/Voit-Wittschier, a.a.O.). Unbekannter Aufenthalt darf folglich erst angenommen werden, wenn eingehende Ermittlungen erfolglos geblieben sind, wenn also der begünstigte Beteiligte alle der Sache nach geeigneten und ihm zumutbaren Nachforschungen angestellt hat, um eine öffentliche Zustellung zu vermeiden, und seine ergebnislosen Bemühungen dem Gericht gegenüber dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12 -, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 94/10 -, juris, Rdnr. 17; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, a.a.O., m.w.N.; Musielak/Voit-Wittschier, a.a.O.). Auch wenn die Zustellung von Amts wegen vorzunehmen ist, obliegt es nämlich zunächst dem Beteiligten, der durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeigneten und ihm zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln, und seine ergebnislosen Bemühungen dem Gericht gegenüber darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 209/16 -, BeckRS 2017, 101486, Rdnr. 4; NJW 2017, 886, 889, Rdnr. 37; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12 -, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 94/10 -, juris, Rdnr. 16; MünchKomm-Häublein/Müller, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 186, Rdnr. 7). Dies schließt das Ausland ein, wenn - wie im vorliegenden Fall - entsprechende Anhaltspunkte bestehen (vgl. OLG München, Urteil vom 17. Juli 2019 - 7 U 2463/18 -, juris, Rdnr. 45; MünchKomm-Häublein/Müller, a.a.O.). Nach alledem hat die Antragstellerin - wie das Familiengericht zu Recht konstatiert hat - ihrer Nachforschungsobliegenheit nicht Genüge getan. Ihre Darlegungen insoweit sind nicht ausreichend. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sie Antragstellerin unter anderem vorgetragen und an Eides statt versichert hat, sie habe auch über soziale Medien wie beispielsweise facebook den derzeitigen Aufenthaltsort des Antragsgegners nicht ermitteln können. Dieses pauschale Vorbringen ist jedoch gänzlich substanzlos und damit nicht ausreichend. Nachprüfbare Einzelheiten der in diesem Zusammenhang unternommenen Bemühungen sind dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die Antragstellerin auch über die in der Russischen Föderation genutzten sozialen Netzwerke und insoweit vor allem über Vkontakte (das russische Pendant zu facebook) gesucht hat. Auf die entsprechenden Hinweise des Auswärtigen Amtes (vgl. https://germania.diplo.de/ru-de/service/08-SonstigekonsularischeDienstleistungen/anschriftenermittlung/1249544) hatte bereits das Familiengericht mit Schreiben vom 3. Februar 2022 hingewiesen. Soweit die Antragstellerin weiter vorgetragen und an Eides statt versichert hat, ihr seien keine Freunde und/oder Verwandte bekannt, die ihr die aktuelle Anschrift des Antragsgegners mitteilen könnten ist dies nicht ausreichend. Auch diese Behauptung ist gänzlich substanzlos. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens erwähnt hat, dass der Antragsgegner einen Bruder und - wenn auch offenbar nur vorübergehend - bei diesem gewohnt hat. Auch die Postanschrift des Bruders war der Antragstellerin jedenfalls seinerzeit bekannt. Dass die Antragstellerin aktuell Bemühungen unternommen hat, über diesen Bruder des Antragsgegners dessen aktuellen Aufenthaltsort zu ermitteln, ist ihrem Vorbringen nicht - jedenfalls nicht konkret und in nachvollziehbarer Art und Weise - zu entnehmen. Dem Vortrag der Antragstellerin ist überdies nicht einmal konkret und nachprüfbar zu entnehmen, ob sie die allgemein gängigen Ermittlungsmaßnahmen zur Aufenthaltsermittlung in der Bundesrepublik Deutschland - Anfrage beim zuletzt zuständigen (deutschen) Einwohnermeldeamt, Nachforschungen beim letzten bekannten Arbeitgeber und bei ehemaligen Nachbarn (vgl. OLG Bamberg, NJOZ 2018, 50, 51, Rdnr. 11; Zöller-Schultzky, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 185, Rdnr. 4a, m.w.N.; Musielak/Voit-Wittschier, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 185, Rdnr. 2, m.w.N.; Saenger-Siebert, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 185, Rdnr. 4; MünchKomm-Häublein/Müller, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 186, Rdnr. 9, m.w.N.) - ergriffen hat. Zudem hat die Antragstellerin während des vorliegenden Verfahrens bereits mehrfach aktuelle Erkenntnisse zum Aufenthalt des Antragsgegners und zu dessen Namenswechsel mitgeteilt. Woher die entsprechenden Informationen stammen, hat sie indes nicht dargetan. Infolgedessen kann dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht in nachvollziehbarer Art und Weise entnommen werden, ob sie aktuell erneut versucht hat, über die betreffenden Informationsquellen neue Erkenntnisse zum Aufenthalt des Antragsgegners zu gewinnen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine Zustellung in der Russischen Föderation nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Insoweit liegen - abgesehen von der generellen derzeitigen geopolitischen Lage - keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rechtshilfeverkehr zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland aktuell in nennenswerter Weise eingeschränkt oder gar eingestellt wäre. Weder das Auswärtige Amt noch das Bundesamt für Justiz haben - soweit für den Senat erkennbar - entsprechende aktuelle Mitteilungen oder gar Hinweise veröffentlicht (vgl. diesbezüglich insbesondere https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/InternationaleZusammenarbeit/Zivilsachen/RechtshilfeordnungfuerZivilsachen/Laenderteil/Laenderteil_node.html). Der entsprechende Länderteil der ZRHO ist zuletzt am 23. März 2020 aktualisiert worden (vgl. https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/ IRZH/Russland.pdf?__blob=publicationFile&v=1); danach bestand offenbar kein weiterer Bearbeitungsbedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1, 121 Nr. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Einer Festsetzung des Beschwerdewerts von Amts wegen (vgl. § 55 Abs. 2 FamGKG) bedarf es angesichts der für das Verfahren nach Ziff. 1912 KV FamGKG anfallenden Festgebühr nicht.