Leitsatz: 12 U 17/19 §§ 129 Abs. 1, Abs. 2, 133 Abs. 1 InsO; § 18 UStG 1. Die regelmäßige Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Schuldner, aufgrund derer das Finanzamt vollstreckbare Steuerbescheide erlässt, hat kein mit der sich anschließenden Vollstreckungstätigkeit des Finanzamts zumindest gleichwertiges Gewicht, das zur Annahme einer Rechtshandlung der Schuldnerin i.S. der §§ 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO führt. Der Schuldner kommt damit lediglich seiner sich aus § 18 Abs. 1, Abs. 2 UStG ergebenden gesetzlichen Pflicht nach. 2. Die sich daran anschließende Nichtzahlung der Steuerverbindlichkeiten bei Fälligkeit erfüllt nicht die Anforderungen an ein anfechtungsrechtlich relevantes Unterlassen i.S. der §§ 133 Abs. 1, 129 Abs. 2 InsO. 3. Ebenso wenig stellt das sich anschließende Geschehenlassen der Vollstreckung ein anfechtungsrechtlich relevantes Fördern einer Vermögensverlagerung auf das Finanzamt durch den Schuldner dar, weil der Einzug von Steuerforderungen die im Falle der Nichtzahlung vorgesehene staatliche Zwangsmaßnahme ist. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.03.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 151/18) - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus Insolvenzanfechtung. Der Kläger ist Verwalter in dem am 09.02.2017 auf einen Antrag vom 23.08.2016 über das Vermögen der T. GmbH (nachfolgend „Schuldnerin“) eröffneten Insolvenzverfahren. Geschäftsführer der Schuldnerin war seit ihrer Gründung im Jahr 2014 M. U. Von Mai bis Dezember 2014 leistete die Schuldnerin monatlich (Teil-) Zahlungen auf ihre Steuerverbindlichkeiten an das beklagte Land, vertreten durch das im Rubrum bezeichnete Finanzamt (im Folgenden: Finanzamt), mit Ausnahme der Monate Juni, Juli und Oktober, in denen Zahlungen durch die Commerzbank AG aufgrund von Pfändungsmaßnahmen betreffend das dort geführte einzige Geschäftskonto der Schuldnerin erfolgten, die jeweils zur vollständigen Erledigung der Pfändungsmaßnahme führten. Seit Januar 2015 erbrachte die Schuldnerin, die wie schon vor den Pfändungsmaßnahmen weiterhin regelmäßig ihre Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte (Anlage K 13), trotz Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen keine Zahlungen mehr auf ihre fälligen Steuerverbindlichkeiten. Im Zeitraum 11.02.2015 bis 06.04.2016 kam es nach weiteren zehn Pfändungs- und Einziehungsverfügungen betreffend das Geschäftskonto seit dem 29.01.2015 jeweils wenige Tage nach Zustellung zu zehn, die jeweilige Pfändungsmaßnahme erledigenden Auszahlungen der Commerzbank AG an das Finanzamt in Höhe von insgesamt 86.600,29 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung auf Seite 5 der Klageschrift sowie die Kontoauszüge (Anlage K 5) Bezug genommen. Die Rückgewähr des Gesamtbetrages zzgl. Zinsen begehrt der Kläger unter Berufung auf §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO a.F. Der Kläger hat behauptet, die Zahlungen durch die Commerzbank AG hätten auf Rechtshandlungen der Schuldnerin beruht. Spätestens ab der (dritten streitgegenständlichen) Pfändungsmaßnahme vom 16.07.2015 habe eine konkludente Einigung zwischen ihr und dem Finanzamt vorgelegen, dass die Steuerverbindlichkeiten per Pfändungs- und Einziehungsverfügung gezahlt würden und es nicht zur Stellung eines Insolvenzantrags kommen werde, soweit sie für eine rechtzeitige Kontodeckung sorge. Darüber hinaus habe die Schuldnerin nach der Pfändung vom 03.02.2016 am 10.02.2016 ihr Konto aufgefüllt und Lastschriften zurückgegeben, um die Zahlung vom 11.02.2016 zu ermöglichen (Anlage K 10). Ferner habe sie durch die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen die jeweilige Steuerforderung anerkannt und eine beschleunigte Vollstreckung gefördert. Die Schuldnerin sei jedenfalls seit dem 01.01.2015 durchgehend zahlungsunfähig gewesen, was dem Finanzamt seit dem 11.02.2015 aufgrund ihres Zahlungsverhaltens bekannt gewesen sei. Die Zahlungen seien ab diesem Zeitpunkt mit einem vom Finanzamt erkannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen worden. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, es fehle an anfechtbaren Rechtshandlungen der Schuldnerin. Ferner seien die Pfändungsmaßnahmen nicht auf Zahlungsunfähigkeit, sondern auf Zahlungsunwilligkeit der Schuldnerin zurückzuführen, da - unstreitig - bis zur Insolvenzeröffnung die jeweiligen Steuerrückstände stets infolge der pfändungsbedingten Einziehungen kurzfristig ausgeglichen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Sachanträge wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit am 29.03.2019 verkündeten Urteil hat das Landgericht – Einzelrichterin – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht gerechtfertigt. Zwar hätten die im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Zahlungen an die Beklagte zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO a.F. geführt, da die Liquidität der Schuldnerin sonst anderen Gläubigern zur Verfügung gestanden hätte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass - soweit das beklagte Land nach Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben habe - davon gedeckte Zahlungen grundsätzlich nicht zurück zu gewähren seien, weil sie die übrigen Gläubiger nicht benachteiligten. Verfüge der Schuldner allerdings nach Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung über ein gepfändetes Konto, so würden die Insolvenzgläubiger hierdurch benachteiligt. Der für das Vorliegen einer selbstbestimmten Mitwirkungshandlung darlegungspflichtige Kläger habe jedoch eine mit der Drittschuldnerpfändung in Zusammenhang stehende Rechtshandlung der Schuldnerin i.S. des § 133 Abs. 1 InsO a.F. nicht zur Überzeugung der Kammer dargetan. Soweit der Kläger behauptet habe, die Schuldnerin habe mit dem Finanzamt hinsichtlich der angefochtenen Zahlung vom 16.07.2015 eine konkludente Einigung dahingehend erzielt, dass die Steuern im Rahmen von Pfändungsmaßnahmen eingezogen werden sollten, fehle es bereits an Tatsachenvortrag und Beweisantritten dazu, woraus der Kläger diese Einigung herleite. Weiterhin nicht gefolgt werden könne der Behauptung, die Schuldnerin habe das betreffende Konto vor der Pfändungsmaßnahme bewusst aufgefüllt, um der Pfändung zum Erfolg zu verhelfen. Aus den vorgelegten Kontoauszügen (Anlage K 5) ergäben sich laufende Buchungen zugunsten der Schuldnerin, die zeitweise zu einer zumindest geringen Deckung des Kontos geführt hätten, jedoch keine systematisch immer wiederkehrenden Einzahlungen durch die Schuldnerin in Höhe der bevorstehenden Pfändung, um hieraus das behauptete Handlungsmuster ableiten zu können. Anhaltspunkte für eine Rechtshandlung durch Unterlassen seien ebenfalls nicht ersichtlich. Allein aus der Duldung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme könne eine rechtserhebliche Handlung nicht hergeleitet werden. Sonstige Umstände habe der Kläger auch nach entsprechendem Hinweis durch die Kammer nicht dargetan. Gegen das dem Kläger am 01.04.2019 zugestellte Urteil wendet sich dieser mit seiner bei Gericht am 17.04.2019 eingegangenen Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Er meint, das Landgericht habe zu Unrecht einen Anfechtungsanspruch aus § 133 Abs. 1 InsO a.F. mit der Begründung abgelehnt, dass den Zahlungen keine Rechtshandlungen der Schuldnerin zugrunde gelegen hätten. Insoweit habe das Landgericht seinen Vortrag nicht ausreichend berücksichtigt und die Tatsachen unvollständig festgestellt. Wie erstinstanzlich bereits vorgetragen worden und aus den Kontounterlagen ersichtlich sei, habe allein die Einzahlung der Schuldnerin am 10.02.2016 über 9.100 € in Verbindung mit Rücklastschriften nach Widersprüchen die Drittschuldnerzahlung i.H. von 11.531,88 € am 11.02.2016 aufgrund der Pfändungsmaßnahme vom 03.02.2016 ermöglicht (Bl. 101, 106 GA). Darüber hinaus sei die Mitwirkung der Schuldnerin darin zu sehen, dass sie trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit weiterhin ihre Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig abgegeben, dadurch die Forderungen anerkannt und dem beklagten Land die kurzfristige Titulierung und nahezu monatliche Vollstreckung ermöglicht habe. Ferner habe sie in Kenntnis der anstehenden Vollstreckungshandlungen weiterhin ihre Forderungen auf ihr einziges Geschäftskonto eingezogen. Aus dieser etwa einjährigen Praxis – Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits, Zahlungen erst im Wege der Pfändung andererseits – sei als weitere Rechtshandlung der Schuldnerin zumindest seit dem 16.07.2015 die konkludente Einigung mit dem Finanzamt dahingehend ersichtlich, dass die Steuern im Wege von Pfändungsmaßnahmen eingezogen werden sollten. Auch ein einer Rechtshandlung gleichstehendes Unterlassen der Schuldnerin habe das Landgericht zu Unrecht abgelehnt. Dieses sei darin zu sehen, dass die Schuldnerin nach Umsatzsteuervoranmeldungen ihre Steuern bewusst nicht im Wege des Lastschrifteinzugs gezahlt habe, sondern es zur Erreichung längstmöglicher Stundungen zu zehn aufeinander folgenden Pfändungsmaßnahmen habe kommen lassen, in dem Bewusstsein, dass das Finanzamt bei Erfolg der Vollstreckungshandlungen keinen Insolvenzantrag stellen würde. Derartige „monatliche Kettenvollstreckungen“ könnten auch außerhalb des Dreimonatszeitraums nicht insolvenzfest sein. Sie stellten einen Versuch der Umgehung des Insolvenzanfechtungsrechts dar und seien auch nur einem kleinen Kreis von Gläubigern, insb. Finanzamt und Sozialversicherungsträgern vorbehalten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 29.03.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az. 10 O 151/18 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 86.600,29 € zzgl. Zinsen i.H. von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2017 bis zum 05.04.2017 und seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat aus den mit den Parteien in der Senatssitzung erörterten Gründen des Hinweisbeschlusses vom 16.09.2019 keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO a.F. verneint. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 Abs. 1 ZPO), die sich zu Lasten des Klägers ausgewirkt hat, noch rechtfertigen die vom Senat nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Sachentscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Auf den Sachverhalt finden die Vorschriften über die Insolvenzanfechtung in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung Anwendung, da das Insolvenzverfahren vor dem 05.04.2017 eröffnet worden ist (Art. 103j Abs. 1 EGInsO). 2. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz kannte. 2.1. Die Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners und damit dessen willensgeleitetes, verantwortungsgesteuertes Handeln voraus. Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert. Grundsätzlich fehlt es an einer solchen Rechtshandlung des Schuldners, wenn der Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung kann aber dann anfechtbar sein, wenn dazu zumindest auch eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat. Fördert der Schuldner eine Vollstreckungsmaßnahme, kann dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen (BGH, Urt. v. 01.06.2017 – IX ZR 48/15, Rn. 14 f. juris m.w.N.). Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung kann daher der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn eine Schuldnerhandlung oder eine der Handlung gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war ausreichend eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners, ohne dass sie die einzige Ursache für die Gläubigerbenachteiligung bilden musste (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2011 - IX ZR 213/09, Rn. 5, 12; v. 14.06.2012 - IX ZR 145/09, Rn. 8; v. 21.11.2013 – IX ZR 128/13, Rn. 7, juris). Nach dessen jüngster Rechtsprechung rechtfertigt jedoch nicht mehr jeder auch nur entfernte Mitwirkungsbeitrag des Schuldners, die vom Gläubiger durch eine Vollstreckungsmaßnahme erwirkte Vermögensverlagerung auch als Rechtshandlung des Schuldners zu werten (BGH, Urt. v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 16). Dies stünde nicht im Einklang mit dem Zweck dieser Norm, außerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 130, 131 InsO) die prinzipiell gleichen Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger auch durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu gewährleisten, selbst wenn diesen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bewusst ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2005 - IX ZR 211/02, Rn. 19, 23; v. 01.06.2017, a.a.O.). Vielmehr setzt dies voraus, dass der Beitrag des Schuldners bei wertender Betrachtung dazu führt, dass die Vollstreckungstätigkeit zumindest auch als eigene, willensgeleitete Entscheidung des Schuldners anzusehen ist. In dieser Hinsicht muss der Beitrag des Schuldners ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen (BGH, Urt. v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 16 f.; v. 01.06.2017 – IX ZR 114/16, Rn. 9; v. 22.06.2017 - IX ZR 111/14, Rn. 10; v. 14.09.2017 – IX ZR 108/16, Rn. 13, alle juris). Daran fehlt es, wenn der Schuldner sich darauf beschränkt, die berechtigte Vollstreckung eines Gläubigers hinzunehmen, und sich angesichts einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält, als er dies ohne die Vollstreckungsmaßnahme getan hätte und seinen Geschäftsbetrieb wie zuvor in der bisher geübten Weise fortsetzt. So kann es an einer Rechtshandlung des Schuldners fehlen, wenn dieser nach der Pfändung seines Geschäftskontos in gleicher Weise wie zuvor Leistungen an seine Kunden erbringt und er sich zum Einzug der ihm daraus erwachsenen Forderungen des auch in der Vergangenheit hierfür verwendeten, nunmehr gepfändeten Kontos bedient (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2014, a.a.O.). Weder die Leistungserbringung noch die Abrechnung oder die Rechnungsstellung können in diesem Fall die Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners qualifizieren. Beschränkt sich der Schuldner darauf, seine Geschäftstätigkeit in der bisher geübten Weise fortzusetzen, kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, ob der Erfolg einer Kontenpfändung durch Einzahlungen von Drittschuldnern oder durch Einzahlungen des Schuldners selbst gefördert wird (BGH, Urt. v. 01.06.2017 – IX ZR 48/15, Rn. 18). Vorliegend hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger keine Rechtshandlung der Schuldnerin i.S. einer willensgeleiteten Entscheidung dargelegt hat, die ein der Vollstreckungstätigkeit des Finanzamts zumindest vergleichbares Gewicht hatte und zur Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO führte: 2.1.1. Soweit der Kläger mit seiner Berufung geltend macht, die Schuldnerin habe durch die regelmäßige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auch nach Einstellung ihrer Zahlungen auf die Steuerverbindlichkeiten die Vollstreckungsmöglichkeit des Finanzamts aktiv gefördert, liegen darin keine gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbaren Rechtshandlungen der Schuldnerin. Soweit die Umsatzsteuervoranmeldungen (Anlagen K 13) zur Schaffung vollstreckbarer Umsatzsteuerbescheide führten, die i.R. der streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen berücksichtigt wurden, hinderten diese die Entstehung von insolvenzfesten Pfändungspfandrechten nicht. Eine Rechtshandlung des Schuldners, die zur Anfechtbarkeit des Pfändungspfandrechts führt, wird angenommen, wenn er die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vollstreckungshandlung erst schafft, indem er beispielsweise dem Gläubiger vorzeitig oder beschleunigt einen Vollstreckungstitel gewährt (BGH, Urt. v. 03.02.2011 - IX ZR 213/09, Rn. 12; v. 21.11.2013 – IX ZR 128/13, Rn. 12 ff.; v. 14.09.2017, a.a.O., Rn. 17, juris). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Vollstreckung im kollusiven Zusammenwirken des Schuldners und des Gläubigers erfolgte. Bejaht wird dies in der Rechtsprechung bereits, wenn der Schuldner dem Gläubiger eine vollstreckbare Urkunde und somit die Möglichkeit verschafft, ohne vorherige Anrufung der Gerichte sich im Wege der Zwangsvollstreckung zu befriedigen, wenn der Schuldner (bei bestrittener titulierter Forderung und weiteren Hinweisen auf ein Zusammenwirken zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner) gegen sich einen Vollstreckungsbescheid ergehen lässt, sofern die dort titulierte Forderung nicht besteht oder noch nicht fällig ist, wenn der Schuldner es unterlässt, einen Rechtsbehelf gegen eine Zwangsvollstreckung einzulegen, sofern ein solches Rechtsmittel hätte Erfolg haben können, wenn der Schuldner prozessuale Angriffs- und Verteidigungsmittel unterlässt oder wenn der Schuldner auf die Leistungsaufforderung eines mit einem Vollstreckungsauftrag, aber ohne richterliche Durchsuchungsanordnung erschienenen Vollziehungsbeamten Zahlungen erbringt (BGH, Urt. v. 14.09.2017, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.). Doch muss der Beitrag des Schuldners, wie bereits ausgeführt wurde, bei wertender Betrachtung ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen (BGH, Urt. v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 17; v. 22.06.2017, a.a.O., Rn. 10; v. 14.09.2017, a.a.O., Rn. 31, juris). Entgegen der Auffassung des Klägers hat allein die regelmäßige Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen, aufgrund derer das Finanzamt vollstreckbare Steuerbescheide erstellen konnte, kein der Vollstreckungstätigkeit des Finanzamts zumindest gleichwertiges Gewicht. Den oben genannten Fallbeispielen ist gemein, dass der Schuldner den Anfechtungsgegner durch sein Handeln oder Unterlassen hinsichtlich dessen Vollstreckungsmöglichkeit jeweils bewusst besser stellte, als dieser bei dem üblichen zu erwartenden Verlauf der Forderungsdurchsetzung gestanden hätte. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Nicht nur kam die Schuldnerin mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen ihrer sich aus § 18 Abs. 1, Abs. 2 UStG ergebenden gesetzlichen Pflicht nach. Auch ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es sich bei den aufgrund der Voranmeldungen festgesetzten Steuern um berechtigte und fällige Steuerverbindlichkeiten handelte, gegen die die Schuldnerin keine erfolgversprechenden Einwendungen hätte vorbringen können. Hätte die Schuldnerin die Voranmeldungen nicht erteilt, wäre es vielmehr – wenn auch mit zeitlicher Verzögerung – zu i.d.R. nachteiligen Steuerschätzungen, Verspätungszuschlägen sowie Verzugszinsen gekommen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin die Voranmeldungen unstreitig auch vor der ersten Pfändungsmaßnahme im Juni 2014 pflichtgemäß einreichte, mithin ihr Verhalten insoweit in Kenntnis der ersten und weiteren Pfändungsmaßnahmen nicht änderte, sondern ihren Geschäftsbetrieb schlicht fortsetzte. Vor diesem Hintergrund gibt es keinerlei Anhaltspunkt, dass es ihr darauf ankam, dem Finanzamt beschleunigt einen Vollstreckungstitel zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 14.09.2017, a.a.O., Rn. 33, juris). 2.1.2. Soweit der Kläger meint, es liege ein die Einleitung der Zwangsvollstreckung begünstigendes Unterlassen der Schuldnerin i.S. des § 129 Abs. 2 InsO vor, indem sie nach Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen in Kenntnis der Höhe und Fälligkeit der Steuerschuld diese bewusst nicht gezahlt, sondern die Vollstreckung abgewartet habe, führt auch dies nicht zur Anfechtbarkeit des jeweiligen Pfändungspfandrechts. Diesem Verhalten mag - wie der Kläger nachvollziehbar vorträgt - zwar die Absicht der Schuldnerin zugrunde gelegen haben, längstmögliche Stundungen der Steuerforderungen zu erreichen (bzw. zu erzwingen). Eine einem Handeln gleichstehende Unterlassung i.S. des § 129 Abs. 2 InsO setzt voraus, dass der Schuldner das Gebotene in dem Bewusstsein unterlassen haben muss, dass sein Nichthandeln irgendwelche Rechtsfolgen auslöst (BGH, Urt. v. 16.01.2014 – IX ZR 31/12, Rn. 12, juris) und dass eine ursächliche Verbindung zwischen der Unterlassung und der Gläubigerbenachteiligung besteht (BGH, Urt. v. 10.02.2005 – IX ZR 211/02, Rn. 31). Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ergibt sich aus deren subjektiven Voraussetzungen die weitergehende Anforderung, dass die gebotene Handlung bewusst und wenigstens unter Inkaufnahme der Gläubigerbenachteiligung unterlassen worden sein muss. Die untätige Hinnahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen muss also gerade in der Vorstellung und mit dem Willen erfolgen, dass durch das Unterlassen einer möglichen Handlung die anstehende Vermögensverlagerung auf den vollstreckenden Gläubiger gefördert wird. Für ein entsprechend zielgerichtetes Unterlassen reicht es dabei nicht aus, dass der Schuldner die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers lediglich geschehen lässt. Vielmehr hat er andere Handlungsmöglichkeiten zum Schutz der Gläubigergesamtheit in Erwägung zu ziehen und muss hiervon bewusst im Interesse einzelner Gläubiger absehen. Dieses Bewusstsein kann etwa vorhanden sein, wenn von der Geltendmachung bestehender Erstattungsansprüche kein Gebrauch gemacht wird oder erfolgversprechende Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen eine rechtswidrige Vollstreckung nicht genutzt werden (BGH, Urt. v. 16.01.2014, a.a.O., Rn. 13, juris). Vorliegend ist indessen weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass die Steuerforderungen nicht berechtigt waren. Soweit sie die Umsatzsteuer betrafen, beruhten sie vielmehr sogar auf den eigenen Angaben der Schuldnerin. Damit erfüllt die bloße Nichtzahlung der Steuerverbindlichkeiten bei Fälligkeit ungeachtet der Frage, ob die Schuldnerin zahlungsunwillig oder -unfähig war, nicht die Anforderungen an ein anfechtungsrechtlich relevantes Unterlassen i.S. der §§ 129 Abs. 2, 133 Abs. 1 InsO. 2.1.3. Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, eine Anfechtbarkeit müsse sich aus dem Umstand ergeben, dass sich das beklagte Land vorliegend mithilfe selbst geschaffener Titel im Wege der „Kettenvollstreckung“ befriedigt habe, dringt er auch hiermit nicht durch. Eine Umgehung des Insolvenzanfechtungsrechts liegt nicht allein deshalb vor, weil das beklagte Land die ihm zur Verfügung stehenden Vollstreckungsmöglichkeiten genutzt hat. Dass der Fiskus wie auch Sozialversicherungsträger in der Lage sind, sich durch den Erlass von Bescheiden günstig und schnell selbst Titel zu schaffen, über eigene Vollstreckungsbedienstete verfügen und insoweit hinsichtlich ihrer Vollstreckungsmöglichkeiten gegenüber anderen Gläubigern privilegiert sind, ist vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Effizienz und die finanzielle Handlungsfähigkeit der öffentlichen Hand bezweckt. Um letztere zu gewährleisten, gilt diese Privilegierung für die gesamte Rechtsordnung und sämtliche Lebensbereiche. Sie ist daher auch im Insolvenzanfechtungsrecht, auch wenn dieses dem Prinzip der Gläubigergleichbehandlung dient, hinzunehmen (a.A. Schäfer, ZInsO 2018, 917, 920). 2.1.4. Soweit der Kläger vorträgt, die Schuldnerin habe ihre Kunden in Kenntnis der bevorstehenden bzw. bereits eingeleiteten Pfändungsmaßnahmen angewiesen, auf ihr Geschäftskonto zu zahlen, liegt auch darin kein für die Annahme einer Rechtshandlung i.S. des § 129 Abs. 1 InsO ausreichender Mitwirkungsbeitrag von vergleichbarem Gewicht. Die Angabe des unstreitig einzigen Geschäftskontos der Schuldnerin auf deren Rechnungen entsprach dem bisherigen Zahlungsweg. Mangels einer bestehenden Alternative liegt hierin kein über das bloße Stillhalten hinausgehender Beitrag der Schuldnerin, mit dem die Befriedigung des beklagten Landes gefördert wurde (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2014 – IX ZR 31/12, Rn. 9, juris). Dies gilt sowohl für die Zahlungseingänge, die im jeweiligen Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bei der Drittschuldnerin bereits zu einem Guthaben geführt hatten, an dem das Pfändungspfandrecht in diesem Moment entstand (§ 309 Abs. 2 Satz 1 AO). Da sich die Pfändungen gemäß § 833a ZPO jeweils auch auf künftige Forderungen bezogen (s. Anlage K 6), gilt dies ebenso für solche Zahlungseingänge, die erst nach der Zustellung zu Guthaben und damit erst in diesem Zeitpunkt zur Entstehung bzw. Werthaltigkeit des Pfändungspfandrechts führten (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 24; v. 09.06.2011 – IX ZR 179/08, Rn. 12, juris). In der Angabe des einzigen Geschäftskontos auf Rechnungen liegt auch kein einer Rechtshandlung gleichstehendes Unterlassen i.S. des § 129 Abs. 2 InsO. Auch ein solches Unterlassen rechtfertigt nicht die Gleichstellung einer Vollstreckungsmaßnahme mit einer Rechtshandlung des Schuldners, wenn es sich in der bloßen Hinnahme einer berechtigten Vollstreckung erschöpft. Daher fehlt es an einer Schuldnerhandlung, wenn der Schuldner es lediglich unterlässt, seinen Forderungseinzug nach der Pfändung seines Geschäftskontos umzustellen, etwa auf einen Einzug über ein bestehendes oder neu zu eröffnendes anderes Bankkonto oder durch Bar- oder Scheckzahlung (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2014, a.a.O., Rn. 11, 14; Urt. v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 19). Außerhalb der Krise ist der Schuldner jedenfalls anfechtungsrechtlich nicht dazu verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz einer gleichen Befriedigungsmöglichkeit aller Gläubiger einzuleiten (BGH, Urt. v. 16.01.2014, a.a.O., Rn. 17). 2.1.5. Zu Recht hat das Landgericht ferner für die Drittschuldnerzahlungen seit dem 16.07.2015 eine Rechtshandlung der Schuldnerin aufgrund einer „konkludenten Einigung“ mit dem Finanzamt abgelehnt. Es ist schon nicht ansatzweise vorgetragen, dass die Pfändungsmaßnahmen auf Seiten des Finanzamts aufgrund eines irgendwie gearteten Einvernehmens mit der Schuldnerin oder deren Geschäftsführer erfolgten, und nicht schlicht aufgrund von „behördlicher Routine“. Für die Annahme eines Einvernehmens reicht allein der Umstand nicht aus, dass es bis zu diesem Zeitpunkt bereits zu fünf Pfändungs- und Einziehungsverfügungen betreffend das Geschäftskonto gekommen war, die kurz nach Zustellung durch Zahlungen der Commerzbank AG jeweils zur vollständigen Erfüllung der titulierten Steuerverbindlichkeiten geführt hatten. Unabhängig davon dürfte aber auch in einer entsprechenden Einigung bei der gebotenen wertenden Betrachtung kein rechtlich relevantes Fördern einer Vermögensverlagerung auf das Finanzamt durch die Schuldnerin liegen, schon weil der Einzug von Steuerforderungen die im Falle der Nichtzahlung vorgesehene staatliche Zwangsmaßnahme ist. 2.1.6. Soweit der Kläger hinsichtlich der Drittschuldnerzahlung vom 11.02.2016 i.H. von 11.531,88 € eine Rechtshandlung der Schuldnerin wegen der Einzahlung durch den Geschäftsführer am 10.02.2016 i.H. von 9.100 € in Verbindung mit Rücklastschriften nach Widerspruch der Schuldnerin (Bl. 35, 101 GA) i.H. von insgesamt 2.205,90 € (nicht: 1.813,29 €, wie auf Bl. 35, 101 GA angegeben) annimmt, ist es naheliegend, dass die Schuldnerin diese Handlungen bewusst zum Zwecke der Befriedigung des Finanzamts vorgenommen, mithin den Erfolg der Pfändungsmaßnahme aktiv gefördert hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2014 – IX ZR 31/12, Rn. 9, juris). Dies ergibt sich aus dem als Anlage K 14 vorgelegten Auszug aus dem ausschließlich kreditorisch geführten Geschäftskonto vom 26.02.2016: Zu Beginn des Buchungstages 10.02.2016 betrug der Saldo 1.887,88 € (nicht: 2.280,82 €, wie auf Bl. 34, 101 GA vom Kläger vorgetragen). Die Pfändungsmaßnahme vom 03.02.2016 dürfte zu diesem Zeitpunkt der Commerzbank zugestellt und auch der Schuldnerin bekannt geworden sein. Neben eingehenden Überweisungen von Kunden i.H. von 1.914,63 € sorgte die Schuldnerin durch die Einzahlung von 9.100 € sowie die Rückgabe von fünf, z.T. bereits seit mehreren Wochen eingelösten Lastschriften durch ihren eigenen Widerspruch i.H. von insgesamt 2.205,90 € für Gutschriften i.H. von 11.305,90 € dafür, dass der Tagesanfangssaldo am 11.02.2016 15.100,81 € betrug. An diesem entstand gemäß § 833a ZPO das Pfändungspfandrecht. Infolgedessen konnte die Pfändungsmaßnahme durch die Drittschuldnerzahlung i.H. von 11.531,88 € vollständig erledigt werden. 2.2. Gleichwohl scheitert ein Anspruch aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO jedenfalls an der fehlenden Kenntnis des für das beklagte Land handelnden Finanzamts vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist nicht ausreichend, dass dem Finanzamt am 11.02.2016 die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt war, die allein aus der seit Anfang 2015 ihm gegenüber eingetretenen Zahlungseinstellung folgte (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Die nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners muss sich auch darauf erstrecken, dass die Gläubigerbenachteiligung durch eine vom Schuldner ausgehende Rechtshandlung verursacht worden ist, da Gegenstand dieses Vorsatzes die vom Schuldner veranlasste gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung ist. Die Voraussetzungen einer solchen Kenntnis dürfen nicht überspannt werden. Der Anfechtungsgegner muss nicht alle Einzelheiten kennen, aus denen sich das Vorliegen einer Schuldnerhandlung ergibt. Es genügt, dass er einen solchen Sachverhalt im Allgemeinen erkannt hat. Dies ist - nur dann - der Fall, wenn er sich der Kenntnis nicht verschließen konnte, dass sein Vermögenserwerb auf einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung der Schuldnerin beruhte (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.2013 - IX ZR 4/13, Rn. 17 ff.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass das Finanzamt erkannte, dass die Werthaltigmachung des Pfandrechts aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 03.02.2016 auf (den am 10.02.2016 vorgenommenen) aktiven Vermögensverlagerungen der Schuldnerin beruhte, die über die schlichte Weiterführung ihres Geschäftsbetriebs hinausgingen (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 25 f.; Pießkalla, ZInsO 2018, 501, 508). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere ist entgegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 02.10.2019 vertretenen Auffassung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht deshalb geboten, weil dieser die Frage der Rechtshandlung des Schuldners im Fall der „Kettenvollstreckung“ durch denselben Gläubiger noch nicht entschieden hätte. Vielmehr lagen dessen Entscheidungen vom 01.06.2017 – IX ZR 114/16 und IX ZR 48/15 (beide juris) jeweils Sachverhalte zugrunde, in denen das Finanzamt innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrere Pfändungsmaßnahmen wegen Steuerforderungen ausbrachte (im ersten Fall sechs Pfändungs- und Überweisungsverfügungen binnen acht Monaten, im zweiten Fall drei Pfändungs- und Überweisungsverfügungen binnen sechs Monaten). Der Bundesgerichtshof hat gleichwohl keinen Anlass gesehen, eine Rechtshandlung des Schuldners allein im Erdulden der wiederholten Vollstreckung durch denselben Gläubiger anzunehmen. Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 €. Streitwert: 86.600,29 €