Beschluss
12 W 14/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:1024.12W14.22.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 05.05.2022 (8 O 350/21) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 24.05.2022 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Scheinbeschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.03.2022 (8 O 350/21) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 24.05.2022 wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 05.05.2022 (8 O 350/21) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 24.05.2022 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Scheinbeschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.03.2022 (8 O 350/21) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 24.05.2022 wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. 1. Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige, gegen den Beschluss des Landgerichts vom 05.05.2022 gerichtete Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Dem Antragsteller ist über den bereits gewährten Umfang hinaus keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, denn die beabsichtigte Klage bietet im Übrigen auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes – wie das Landgericht zu Recht entschieden hat – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der auf die §§ 143 Abs. 1 Satz 1 und 2, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO gestützte, anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch in Bezug auf die von der Schuldnerin am 15.12.2016 bewirkte Überweisung in Höhe von 7.978,17 € auf das Konto des antragsgegnerischen Landes ist unbegründet. Zwar hatte das Land nicht bereits vor der Rechtshandlung der Schuldnerin i.S.v. § 129 Abs. 1 InsO in Form der Anweisung ihres damaligen Geschäftsführers vom 09.12.2016 ein unanfechtbares Absonderungsrecht (§ 50 Abs. 1 InsO) an dem Kontoguthaben erlangt. Es fehlt jedoch sowohl an einer Ursächlichkeit dieser Rechtshandlung für die Gläubigerbenachteiligung als auch an einer Kenntnis des für das gegnerische Land handelnden Finanzamtes vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Geschäftsführers der Schuldnerin. 1.1 Der insolvenzrechtlichen Anfechtung gemäß § 133 InsO steht nicht bereits entgegen, dass die Befriedigung des Landes vorliegend aufgrund eines auf der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes Düsseldorf-Mitte beruhenden Pfändungspfandrechts gemäß den §§ 309 Abs. 1 und 2, 314 Abs. 1 und 2 AO erfolgte. Grundsätzlich wird das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip erst dann zu Gunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger während der „kritischen Zeit“ in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Erst dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. Daher begründet ein erst während des Drei-Monats-Zeitraums vor dem Eröffnungsantrag wirksam gewordenes Pfandrecht in der Insolvenz kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO, wenn der Schuldner zur Zeit der Rechtshandlung zahlungsunfähig war (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Im Gegensatz dazu kann die auf einem zuvor entstandenen und auch aus sonstigen Gründen nicht anfechtbaren Pfandrecht beruhende Befriedigung eines einzelnen Gläubigers durch Zahlung nicht mehr angefochten werden, wenn sie die Gesamtheit der Gläubiger nicht benachteiligt (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2004 – IX ZR 39/03 NJW 2004, 1444; v. 21.03.2000 – IX ZR 138/99, NJW-RR 2000, 1215). Ein solcher Fall liegt grundsätzlich vor, wenn die Befriedigung aufgrund eines Pfändungspfandrechts erfolgt, das den Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO berechtigt (BGH, Urt. v. 22.11.2012 – IX ZR 142/11, NZI 2013, 247 Rn. 10, 13 f.; v. 14.06.2012 – IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 14; jeweils mwN). In dem Fall handelt es sich um einen wirtschaftlich neutralen Vorgang (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 129 Rn. 211). Der Gläubiger der Einzelzwangsvollstreckung erhält dann nur das, was ihm bereits aufgrund des insolvenzbeständigen Pfandrechts zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2012, a.a.O., Rn. 14; v. 21.03.2000, a.a.O.). Anders verhält es sich allerdings dann, wenn das Pfandrecht seinerseits der Insolvenzanfechtung unterliegt (BGH, Urt. v. 21.11.2013 – IX ZR 128/13, Rn. 12 f., juris), was insbesondere dann der Fall ist, wenn sein Erwerb auf einer vorsätzlichen Rechtshandlung oder einer ihr gleichstehenden Unterlassung des Schuldners beruhte (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2012, a.a.O., Rn. 13). 1.1.1 Die Anweisung des Geschäftsführers der Schuldnerin an die A.- GmbH auf der Rechnung vom 09.12.2016 stellt eine Rechtshandlung i.S. der §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO dar. 1.1.1.1 Die Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners und damit dessen willensgeleitetes, verantwortungsgesteuertes Handeln voraus. Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert. Grundsätzlich fehlt es an einer solchen Rechtshandlung des Schuldners, wenn der Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt (BGH, Urt. v. 14.09.2017 – IX ZR 108/16, NZI 2017, 926 Rn. 12; v. 01.06.2017 – IX ZR 48/15, NZI 2017, 715). Eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung kann aber dann anfechtbar sein, wenn dazu zumindest auch eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat. Fördert der Schuldner eine Vollstreckungsmaßnahme, kann dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen. Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung kann daher der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn eine Schuldnerhandlung oder eine der Handlung gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat. Ausreichend ist eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners, ohne dass sie die einzige Ursache für die Gläubigerbenachteiligung bilden muss (BGH, Urt. v. 16.01.2014 – IX ZR 31/12, NZI 2014, 218 Rn. 7). Nach der früheren Rechtsprechung des BGH war ausreichend eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners, ohne dass sie die einzige Ursache für die Gläubigerbenachteiligung bilden musste (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2013, a.a.O., Rn. 7; v. 14.06.2012, a.a.O., Rn. 8; v. 03.02.2011 − IX ZR 213/09, NZI 2011, 249 Rn. 5, 12). Nach dessen jüngster Rechtsprechung rechtfertigt jedoch nicht mehr jeder auch nur entfernte Mitwirkungsbeitrag des Schuldners, die vom Gläubiger durch eine Vollstreckungsmaßnahme erwirkte Vermögensverlagerung auch als Rechtshandlung des Schuldners zu werten (BGH Urt. v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 16). Dies stünde nicht im Einklang mit dem Zweck dieser Norm, außerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 130, 131 InsO) die prinzipiell gleichen Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger auch durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu gewährleisten (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.02.2005 – IX ZR 211/02, NZI 2005, 215). Vielmehr setzt dies voraus, dass der Beitrag des Schuldners bei wertender Betrachtung dazu führt, dass die Vollstreckungstätigkeit zumindest auch als eigene, willensgeleitete Entscheidung des Schuldners anzusehen ist. In dieser Hinsicht muss der Beitrag des Schuldners ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen (BGH, Urt. v. 14.09.2017 – IX ZR 108/16, NZI 2017, 926 Rn. 13; v. 22.6.2017 – IX ZR 111/14, NZI 2017, 718 Rn. 10; v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 16 f.; v. 01.06.2017 – IX ZR 114/16, BeckRS 2017, 114743 Rn. 9; Senat, Urt. v. 14.11.2019 – 12 U 17/19, NZI 2020, 330 Rn. 19). Daran fehlt es, wenn der Schuldner sich darauf beschränkt, die berechtigte Vollstreckung eines Gläubigers hinzunehmen, und sich angesichts einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält, als er dies ohne die Vollstreckungsmaßnahme getan hätte. Dies ist in aller Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb in Kenntnis der Vollstreckungsmaßnahme in der bisher geübten Weise fortsetzt (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2014; a.a.O., Rn. 9 f.). So kann es an einer Rechtshandlung des Schuldners fehlen, wenn dieser nach der Pfändung seines Geschäftskontos in gleicher Weise wie zuvor Leistungen an seine Kunden erbringt und er sich zum Einzug der ihm daraus erwachsenen Forderungen des auch in der Vergangenheit hierfür verwendeten, nunmehr gepfändeten Kontos bedient (BGH, Urt. v. 01.06.2017 a.a.O., Rn. 18). Weder die Leistungserbringung noch die Abrechnung oder die Rechnungsstellung können in diesem Fall die Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners qualifizieren. Beschränkt sich der Schuldner darauf, seine Geschäftstätigkeit in der bisher geübten Weise fortzusetzen, kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, ob der Erfolg einer Kontenpfändung durch Einzahlungen von Drittschuldnern oder durch Einzahlungen des Schuldners selbst gefördert wird (vgl. BGH, a.a.O.; Senat, Urt. v. 14.11.2019, a.a.O., Rn. 20). 1.1.1.2 Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein Mitwirkungsbeitrag der Schuldnerin vor, welcher die Qualifizierung der streitgegenständlichen Vermögensverlagerung als ihre Rechtshandlung rechtfertigt. Vorliegend hat die Schuldnerin mit der Anweisung veranlasst, dass auf das bereits gepfändete Bankkonto Zahlungen aus ihrem allgemeinen Vermögen eingehen und damit zu einem Entstehen des Pfandrechts im oben dargestellten Sinne beigetragen. Dabei hat sich der Geschäftsführer der Schuldnerin gerade nicht wie sonst üblich verhalten und seinen Geschäftsbetrieb in der bisher geübten Weise fortgesetzt, sondern die A.-GmbH als Vertragspartnerin der Schuldnerin in Kenntnis der Vollstreckungsmaßnahme des Landes dazu gebracht, den ausstehenden Rechnungsbetrag auf ein bestimmtes Konto zu überweisen. Dass die das Schuldnervermögen schmälernde Überweisung an das Land sodann aufgrund des ausgebrachten Pfändungspfandrechts erfolgte, rechtfertigt keine andere Bewertung. Eine von dem Schuldner bewirkte Überweisung bildet auch dann eine Rechtshandlung, wenn zuvor zu Gunsten des Zahlungsempfängers Ansprüche auf Auszahlung gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden (BGH, Urt. v. 22.11.2012, a.a.O., Rn. 9; v. 09.06.2011 – IX ZR 179/08, BeckRS 2011, 17889 Rn. 10, beck-online). 1.1.2 Bis zum Zeitpunkt der Überweisung stand dem Land auch kein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht zu, welches eine Gläubigerbenachteiligung hätte hindern können (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2007 – IX ZR 157/06, NZI 2008, 180 Rn. 15). Denn der Erwerb des Pfändungspfandrechts zugunsten des Landes beruhte erst auf der Rechtshandlung der Schuldnerin. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungspfandrechts richtet sich nach § 140 Abs. 1 InsO. Danach kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Eine Forderungspfändung ist grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3 ZPO, § 309 Abs. 2 Satz 1 AO). Soweit sich die Pfändung jedoch auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGH, Urt. v. 22.01.2004, a.a.O.; v. 20.03.2003 – IX ZR 166/02, NZI 2003, 320). Ob im vorliegenden Fall bereits das Unterlassen der Errichtung eines neuen Kontos, um Zahlungen hierauf leiten zu lassen, bzw. das Unterlassen des Forderns einer Barzahlung ausnahmsweise ein Unterlassen gemäß § 129 Abs. 2 InsO darstellt, weil der Geschäftsführer der Schuldnerin – so der Antragsteller – bewusst hiervon abgesehen hat (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 01.06.2017; a.a.O., Rn. 19; v. 16.01.2014, a.a.O., Rn. 16 ; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, a.a.O., § 129 Rn. 25), kann daher dahinstehen. 1.2. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass es schon an der Ursächlichkeit der angefochtenen Rechtshandlung für die Gläubigerbenachteiligung fehlt, da im fraglichen Zeitpunkt beide Konten der Schuldnerin gepfändet waren. Eine Anfechtung ist nur möglich, soweit die Rechtshandlung eine Gläubigerbenachteiligung herbeigeführt hat. Dabei setzt jede Insolvenzanfechtung voraus, dass zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ein ursächlicher Zusammenhang im natürlichen Sinn besteht: Wird die Rechtshandlung hinweggedacht, so müsste ein entäußertes Vermögensobjekt noch uneingeschränkt den Insolvenzgläubigern haften (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, a.a.O. § 129 Rn. 169). Dabei geht es um eine Kausalität der Vermögensverlagerung, nicht um eine schadensersatzrechtliche Kausalität (K. Schmidt InsO/Karsten Schmidt, 19. Aufl. 2016, § 129 Rn. 53). Ein solcher Zusammenhang ist daher grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Insolvenzgläubiger ohne die Rechtshandlung bessere Befriedigung erlangt hätten (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.2005 – IX ZR 152/03, NZI 2005, 497, 498; BeckOK InsR/Raupach, 28. Ed. 15.7.2022, InsO § 129 Rn. 55). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat ist bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs allein auf den realen Geschehensablauf abzustellen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist kein Raum (BGH, Urt. v. 15.09.2016 – IX ZR 250/15, NZI 2017, 68 Rn. 15; BeckOK InsR/Raupach, a.a.O., § 129 Rn. 57). Vor diesem Hintergrund ist eine Gläubigerbenachteiligung hier entgegen der Ansicht des Antragstellers aufgrund des Umstandes, dass beide Konten der Schuldnerin gepfändet waren, zu verneinen, da die Rechtsfolgen der Rechtshandlung ohne Einfluss auf die Befriedigungsaussichten der Gläubigergesamtheit geblieben sind (vgl. K. Schmidt InsO/Karsten Schmidt, 19. Aufl. 2016, § 129 Rn. 54). Auf die subjektive Vorstellung des Geschäftsführers der Schuldnerin kommt es bei der Beurteilung der Ursächlichkeit nicht an. 1.3 Unabhängig davon würde der Anspruch des Antragstellers aber auch an einer fehlenden Kenntnis des für das gegnerische Land handelnden Finanzamts vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Geschäftsführers der Schuldnerin scheitern (vgl. Senat, Urt. v. 14.11.2019, a.a.O., Rn. 36 f.). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Finanzamt erkannte, dass die Werthaltigkeit des Pfandrechts aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf einer aktiven Vermögensverlagerung der Schuldnerin beruhte, die über die schlichte Weiterführung des Geschäftsbetriebs hinausging. 2. Soweit der Antragsteller darüber hinaus Beschwerde gegen den ihm versehentlich zugestellten Beschlussentwurf der Kammer vom 22.03.2022 erhoben hat, ist diese mangels Vorliegen einer vom Willen der Kammer getragenen tatsächlichen Entscheidung sowie mangels eines hiervon noch ausgehenden Rechtsscheins unzulässig. Das dem Antragsteller zugestellte, auf den 22.03.2022 datierte Schriftstück weist zwar äußerlich alle Merkmale eines Beschlusses auf, beruhte aber nicht auf einer willensgetragenen Entscheidung des Landgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers. Da es als reiner Entwurf noch nicht von allen drei Kammermitgliedern unterschrieben bzw. signiert worden und sodann mit deren Wissen und Wollen, d.h. in einer der Verkündung vergleichbaren Weise, aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts herausgetreten ist (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 329 Rn. 19 f.), lag ein wirksamer Beschluss noch nicht vor (vgl. insoweit zum Scheinurteil: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.06.2021 – 4 LZ 253/21 OVG, Rn. 3, juris). Mit diesem sog. Schein- oder Nicht-Beschluss hat das Landgericht zwar zunächst den äußeren Schein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung gesetzt, so dass grundsätzlich das im Falle einer wirksamen Absetzung der Entscheidung statthafte Rechtsmittel –hier also die Beschwerde–, zulässig ist, um den unzutreffenden Schein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung zu beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1984 – VI ZR 25/83, VersR 1984, 1192; BGH, Senat für Landwirtschaftssachen, Beschl. v. 03.11.1994 – LwZB 5/94, NJW 1995, 404 Rn. 5; OLG Rostock, Urt. v. 24.03.2004 – 6 U 124/02, zitiert nach juris, Rn. 30). Die sonstigen Voraussetzungen des Rechtsmittels brauchen hierbei nicht erfüllt zu sein (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1984, a.a.O.). Mit Blick auf die Stellungnahme der Berichterstatterin vom 28.03.2022 und der dortigen Erklärung, dass es sich bei dem Schriftstück lediglich um eine kammerinterne Beratungsgrundlage ohne Rechtswirkungen handelte und mithin als gegenstandslos zu betrachten sei, wie auch den Umstand, dass die Kammer mit Beschluss vom 05.05.2022 über den Prozesskostenhilfeantrag abschließend entschieden hat, ging von diesem Schriftstück jedoch – jedenfalls ab diesem Zeitpunkt – ersichtlich kein durch die Zustellung erzeugter Rechtsschein im oben genannten Sinne mehr aus mit der Folge, dass es der Zulässigkeit eines Rechtsmittel zur seiner Aufhebung insoweit nicht mehr bedarf (vgl. BFH, Beschl. v. 10.11.2010 – III B 191/09, BeckRS 2011, 94161 Rn. 13). II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).