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Urteil

13 U 84/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:1212.13U84.19.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Februar 2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel der Parteien teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird über den ausgeurteilten Betrag hinaus verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € freizustellen.

Von den Gerichtskosten beider Rechtszüge werden dem Kläger ¼ und dem Beklagten 3/4 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte zu 3/4 zu tragen, diejenigen des Beklagten und der Streithelferin trägt der Kläger zu ¼. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Februar 2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel der Parteien teilweise abgeändert. Die Beklagte wird über den ausgeurteilten Betrag hinaus verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € freizustellen. Von den Gerichtskosten beider Rechtszüge werden dem Kläger ¼ und dem Beklagten 3/4 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte zu 3/4 zu tragen, diejenigen des Beklagten und der Streithelferin trägt der Kläger zu ¼. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Die Parteien streiten Minderungsansprüche des Klägers aus einem Kaufvertrag über einen A., den der Kläger am 1. April 2015 von dem beklagten Vertragshändler zum Preis von 21.218,00 € erwarb. In dem PKW ist ein Dieselmotor der Motorbaureihe B. verbaut. Das Landgericht, auf dessen Tatbestand gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO verwiesen wird, hat die Beklagte zur Zahlung eines Minderungsbetrages von 25. % des Kaufpreises nebst Zinsen verurteilt und die Forderungen auf Feststellung der weiter gehenden Schadensersatzpflicht sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Mit ihren Berufungen verfolgen die Parteien ihre erstinstanzlichen Ziele weiter. Der Kläger beantragt sinngemäß, teilweise abändernd den Beklagten zu verurteilen, 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiteren Schadensersatz über den ausgeurteilten Minderungsbetrag hinaus für die Schäden zu zahlen, die aus der Manipulation des Fahrzeugs A., durch die C.- AG resultieren, 2. ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € freizustellen 3. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sinngemäß, teilweise abändernd die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. I Der Beklagte schuldet dem Kläger – abweichend vom angefochtenen Urteil – gem. § 439 Abs. 2 BGB Freistellung von den von ihm geschuldeten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. § 439 Abs. 2 BGB , der eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt, bestimmt, dass der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen hat (BGHZ 220, 134 m.w.N.). Die Höhe der Forderung vermindert sich allerdings auf 729,23 €. Bei dem anzusetzenden Streitwert von 7.426,30 € errechnet sich nur eine 1,3fache Gebühr von 592,80 €. Hinzu treten die Telekommunikationspauschale von 20,00 € und die Umsatzsteuer von 19%. Mehr als die mittlere Gebühr steht den Prozessbevollmächtigten angesichts der hochgradig technisierten Bearbeitung in dem vorliegenden Massenverfahren nicht zu, zumal wenn man berücksichtigt, dass das Verwenden von Textbausteinen sowie das Einreichen von Kopien zahlreicher sog. „Präjudizien“ das Zuschneiden des Sachvortrags im konkreten Einzelfall eher behindern denn befördern. II. Der Feststellungsantrag ist dagegen zulässig, aber unbegründet. 1. Das Feststellungsinteresse ist nicht abhängig von der Möglichkeit zu einem Softwareupdate. Das ist eine Frage der Begründetheit. Auf das angefochtene Urteil wird ergänzend Bezug genommen. 2. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte setzt aber ein Verschulden des Beklagten voraus. Unstreitig fehlt es daran. In Betracht kommt allenfalls die Zurechnung eines Verschuldens der Streithelferin oder des Motorenherstellers C.- AG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Neue Argumente, die diese in Zweifel zu ziehen geeignet sein könnten, zeigt die Berufung nicht auf. C. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 27.000,00 € nach §§437 Nr. 2, 441 BGB zu, und zwar in Höhe des vom Landgericht errechneten Minderungsbetrages. 1.Das Fahrzeug des Klägers eignete sich bei Gefahrübergang und zum Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens wegen der Abgasmanipulationen nicht für die gewöhnliche Verwendung, so dass es gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft war (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 225/17 –, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2019, 13 U 144/17). 2.Das Setzen einer ausreichend bemessenen Frist zur Nachbesserung war gem. § 440 S. 1 Fall 3 BGB entbehrlich. Dem Kläger war es im Streitfall nicht zuzumuten, der Beklagten vor Erklärung des Rücktritts eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, da die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung (Nachbesserung) infolge des zerstörten Vertrauensverhältnisses zu dem einzig zur Nachbesserung fähigen Hersteller des Motors unzumutbar ist, § 440 Satz 1 Fall 3 BGB (vgl. u.a.. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 17 U 4/18 –, juris, m.w.N.). Die Weiternutzung steht dem entgegen den Ausführungen der Beklagten im Senatstermin nicht im Wege. Hierfür ist der Kläger weder auf den Beklagten noch auf die C.- AG oder eine der Konzerntöchter angewiesen. 3. Der Senat bemisst die Wertminderung mit dem Landgericht auf 25 % des Kaufpreises (§ 287 ZPO). Auf die gut begründeten Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Die Auswirkungen des Abgasskandals auf die Wertbemessung gebrauchter Dieselkraftfahrzeuge mit dem Motor B. sind beträchtlich, erst recht dann, wenn man berücksichtigt, dass die von Händlern angebotenen Fahrzeuge alle ein Update aufweisen dürften. Dass der Kläger sein Fahrzeug – wie der Beklagte im Senatstermin hervorhob – zu einem besonders günstigen Preis erworben haben mag, wird bei der Schätzung durch das Abstellen auf diesen Preis und nicht etwa auf den Listenpreis des Herstellers berücksichtigt und kann deshalb nicht zu weiteren Abzügen führen. Vor diesem Hintergrund ist für eine Herabsetzung der Wertminderung kein Raum. II. Der zuerkannte Zinsanspruch ist nicht angegriffen. D. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.426,30 € festgesetzt.