Urteil
10 U 24/22
OLG Karlsruhe 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0526.10U24.22.00
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Leitsätze
1. Der Betreiber eines sozialen Netzwerks ist bereits kraft Gesetzes zur Löschung von Beiträgen berechtigt, die strafbare Inhalte enthalten.(Rn.226)
2. Zur Strafbarkeit der Bezeichnung einer anderen Person als „Vollcovidiot“ sowie der Veröffentlichung intimer Fotografien des Sohnes des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika in einem sozialen Netzwerk.(Rn.227)
3. Zu den Voraussetzungen von Datenberichtigungs-, Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen nach Beitragslöschungen und Accountsperrungen in sozialen Netzwerken.(Rn.244)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4.8.2022 – 3 O 134/21 – wird hinsichtlich seiner Berufungsanträge Nummern 5, 6, 9 und 14 verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4.8.2022 – 3 O 134/21 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betreiber eines sozialen Netzwerks ist bereits kraft Gesetzes zur Löschung von Beiträgen berechtigt, die strafbare Inhalte enthalten.(Rn.226) 2. Zur Strafbarkeit der Bezeichnung einer anderen Person als „Vollcovidiot“ sowie der Veröffentlichung intimer Fotografien des Sohnes des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika in einem sozialen Netzwerk.(Rn.227) 3. Zu den Voraussetzungen von Datenberichtigungs-, Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen nach Beitragslöschungen und Accountsperrungen in sozialen Netzwerken.(Rn.244) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4.8.2022 – 3 O 134/21 – wird hinsichtlich seiner Berufungsanträge Nummern 5, 6, 9 und 14 verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4.8.2022 – 3 O 134/21 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Beklagte betreibt für Nutzer in Deutschland das soziale Netzwerk „Facebook“. Der Kläger unterhält ein privates Nutzerkonto bei der Beklagten. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Einschränkung des Facebook-Nutzerkontos des Klägers und der Löschung mehrerer seiner Beiträge durch die Beklagte sowie sein hiermit im Zusammenhang stehendes Verlangen nach Wiederherstellung der zugrundeliegenden Beiträge, Feststellung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Die Nutzung des Netzwerkes erfolgt auf der Grundlage einer einmaligen Anmeldung unter Angabe aller Klardaten. Der Nutzer muss dabei die Geschäftsbedingungen der Beklagten akzeptieren, die sich im Wesentlichen aus zwei Teilen – den Nutzungsbedingungen und den Gemeinschaftsstandards – zusammensetzen. Im April 2018 änderte die Beklagte ihre Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards. Der Kläger stimmte dieser Änderung durch Bestätigung eines entsprechenden Buttons am 25.4.2018 zu. Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten von April 2018 lautet auszugsweise wie folgt: „2. Was du auf Facebook teilen und tun kannst: Wir möchten, dass Personen Facebook nutzen, um sich auszudrücken und Inhalte zu teilen, die ihnen wichtig sind. Dies darf jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität unserer Gemeinschaft erfolgen. Du stimmst deshalb zu, dich nicht an den nachfolgend beschriebenen Verhaltensweisen zu beteiligen (oder andere dabei zu fördern oder zu unterstützen): 1. Du darfst unsere Produkte nicht nutzen, um etwas zu tun oder zu teilen, auf das Folgendes zutrifft: Es verstößt gegen diese Nutzungsbedingungen, unsere Gemeinschaftsstandards oder sonstige Nutzungsbedingungen und Richtlinien, die für deine Nutzung von Facebook gelten. Es ist rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder betrügerisch. Es verletzt die Rechte einer anderen Person bzw. deren geistige Eigentumsrechte. (…) Wir können Inhalte, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, entfernen oder blockieren. Wenn wir einen von dir geteilten Inhalt wegen eines Verstoßes gegen unsere Gemeinschaftsstandards entfernen, werden wir dich entsprechend informieren und dir erläutern, welche Möglichkeiten du hast, eine weitere Überprüfung zu beantragen, es sei denn, du hast erheblich oder wiederholt gegen diese Nutzungsbedingungen verstoßen oder die Benachrichtigung unsererseits könnte für uns oder andere zu einer gesetzlichen Haftung führen, unserer Gemeinschaft schaden, die Integrität oder den Betrieb unserer Dienste, Systeme oder Produkte beeinträchtigen oder stören, oder wir werden aufgrund technischer Einschränkungen daran gehindert oder es ist uns aus rechtlichen Gründen untersagt. (…)“ In der Einleitung der Gemeinschaftsstandards von April 2018 heißt es unter „Gleichheit“ im 3. Absatz auszugsweise: „Verstöße gegen unsere Gemeinschaftsstandards haben Folgen. Wie diese Folgen konkret aussehen, hängt von der Schwere des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten der jeweiligen Person auf Facebook ab. So können wir bei einem ersten Verstoß eine Verwarnung aussprechen. Bei einem Folgeverstoß können wir die Posting-Rechte des Nutzers/der Nutzerin einschränken oder das entsprechende Profil deaktivieren. (…)“ Unter dem Abschnitt „Sicherheit“ enthalten die Gemeinschaftsstandards folgende Passage: „Um Opfer und Überlebende zu schützen, entfernen wir Darstellungen von sexueller Gewalt sowie intime Bilder, die ohne Einwilligung der darin abgebildeten Person(en) geteilt wurden.“ Weiter heißt es in der Regelung zum Verbot des sexuellen Missbrauchs Erwachsener und der Darstellung intimer Fotografien: „Folgende Inhalte sind untersagt: (…) Inhalte, die versuchen, Menschen durch eine der folgenden Methoden auszubeuten oder zu missbrauchen: (…) Das Teilen, Anbieten oder Anfordern von Bildern aus Rachegründen („Revenge Porn“ bzw. „Racheporno“) bzw. von intimen Bildern, die ohne Einverständnis aufgenommen wurden, oder die Androhung oder Absichtserklärung, diese zu teilen, wobei die Bilder alle drei der folgenden Bedingungen erfüllen: - Das Bild ist nicht-kommerziell oder wurde in einem privaten Umfeld aufgenommen. - Die Person auf dem Bild ist (fast) nackt oder an einer sexuellen Handlung oder Pose beteiligt. - Auf eine fehlende Einwilligung zum Teilen des Bildes weist Folgendes hin: - rachsüchtiger Kontext (z. B. ersichtlich durch Bildtext bzw. Bildunterschrift, Kommentare oder Seitentitel) - unabhängige Quellen (z. B. Aufzeichnungen von Strafverfolgungsbehörden) einschließlich Unterhaltungsmedien (beispielsweise unautorisierte Veröffentlichung von Bildern, die durch Medien bestätigt wird) - eine sichtbare Übereinstimmung zwischen der Person auf dem Foto und der Person, die uns den Inhalt gemeldet hat - die Person, die uns den Inhalt gemeldet hat, trägt denselben Namen wie die abgebildete Person (…).“ Die Regelung enthält zudem eine direkte Verlinkung zu einer Seite der Beklagten, auf welcher diese die von ihr ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich des Themas „Non Consensual Intimate Images“ aufgreift und näher erläutert. Teil III der Gemeinschaftsstandards („Anstößige Inhalte“) enthält folgende Passage: „12. Hassrede – Grundgedanke dieser Richtlinie Wir lassen Hassrede auf Facebook grundsätzlich nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern. Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren.“ Die Gemeinschaftsstandards verbieten dabei insbesondere: „Verallgemeinerungen, die Minderwertigkeit (in schriftlicher oder visueller Form) auf folgende Weise anführen: […] - Geistige Einschränkungen sind definiert als Einschränkungen in folgenden Bereichen: - intellektuelle Fähigkeiten, zum Beispiel: dumm, blöd, Idiot […] - Sonstige Minderwertigkeitsbehauptungen, die folgendermaßen definiert werden: - Ausdrücke, die besagen, jemand sei völlig unzulänglich, zum Beispiel: wertlos, nutzlos“. In Nr. 4.1 der Nutzungsbedingungen heißt es auszugsweise: „Wir werden dich mindestens 30 Tage im Voraus benachrichtigen (z. B. per Mail oder unsere Produkte), bevor wir Änderungen an diesen Nutzungsbedingungen vornehmen, sodass du die Möglichkeit zu deren Überprüfung hast, bevor sie in Kraft treten, es sei denn, die Änderungen sind gesetzlich vorgeschrieben. In unserer Benachrichtigung informieren wir dich über diese 30-tägige Frist und ihre Bedeutung. Sobald aktualisierte Nutzungsbedingungen in Kraft treten, bist du an diese gebunden, wenn du unsere Produkte weiterhin nutzt. Wir hoffen zwar, dass du unsere Produkte weiterhin nutzen wirst. Wenn du aber unseren aktualisierten Nutzungsbedingungen nicht zustimmst und nicht länger zur Facebook-Gemeinschaft gehören möchtest, kannst du dein Konto jederzeit löschen.“ Am 15.2.2020 wurden die Nutzungsrechte des Klägers von der Beklagten dahingehend eingeschränkt, dass er für 30 Tage nicht mehr „live gehen“ konnte. Am 6.5.2020 schränkte die Beklagte die Nutzungsrechte des Klägers dahingehend ein, dass er für 24 Stunden weder Beiträge verfassen noch kommentieren konnte. Mit seinem privaten Nutzerkonto ist der Kläger unter anderem Mitglied in der Facebook-Gruppe „[…]“. Dort hatte ein Nutzer den Beitrag eines anderen Nutzers (Andreas K.) weiterverbreitet. Dieser Beitrag des Andreas K. lautete: „In so vielen Ländern sind die Menschen auf ihre Regierungen wütend, weil zu spät und zu wenig gegen die Pandemie getan wird oder wurde. Sie klagen und weinen über die vielen Toten, die nicht hätten sein müssen. – In Deutschland sind die Menschen wütend über ihre Regierung, weil sie so viel getan hat, und wir so wenig Tote haben. – welch eine grausame Ironie.“ Dies kommentierte der Kläger mit folgenden Worten: „Andreas WER? Landet jeder Mist eines Vollcovidioten hier zum sich drüber aufzuregen?“. Der Kläger wurde von der Beklagten am 7.8.2020 dahingehend gesperrt, dass er für drei Tage keinen Beitrag verfassen und kommentieren konnte. Ferner wurde der entsprechende Beitrag des Klägers durch die Beklagte entfernt. Auch am 26.10.2020 und am 27.10.2020 wurden Beiträge des Klägers gelöscht. Hiervon umfasst war jedenfalls ein Beitrag, welcher ein „Meme“ (d. h. ein animiertes Bild) von Hunter Biden, dem Sohn des US-amerikanischen Präsidenten Joe Biden, unbekleidet in einer Badewanne zeigt, sowie ein weiterer Beitrag mit einer Abbildung eines Artikels einer anderen Website, die wiederum einen Link zu intimen Fotografien von Hunter Biden enthielt. Einer Veröffentlichung dieser Fotografien hatte Hunter Biden nicht zugestimmt. Sie wurden von Dritten im seinerzeit laufenden US-Präsidentschaftswahlkampf veröffentlicht. Mit Anwaltsschreiben vom 29.10.2020 ließ der Kläger die Beklagte unter anderem auffordern, die Nutzungssperre vom 7.8.2020 aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der Sperre einzuräumen, etwaig gelöschte Beiträge wieder freizuschalten, weitere Auskünfte zu Löschungen zu erteilen, Schadensersatz zu leisten und eine schriftliche Unterlassungserklärung abzugeben. Hierauf reagierte die Beklagte nicht. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 18.6.2021 forderte der Kläger die Beklagte auf, hinsichtlich der Löschungen von Kommentaren im Jahr 2020 diese wieder freizuschalten, die Datensätze entsprechend zu berichtigen, erneute Sperren wegen der wiederherzustellenden Kommentare zu unterlassen, Auskünfte über die Beteiligung von Drittunternehmen an der Löschung sowie der Bundesregierung hinsichtlich Leitlinien zu erteilen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Mit Wirkung zum 26.7.2022 verwendet die Beklagte neue Nutzungsbedingungen. In diesen heißt es unter Nummer 3.2: „Wir können Inhalte, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, entfernen oder blockieren. Wenn wir einen von dir geposteten Inhalt wegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen oder die Gemeinschaftsstandards entfernen, werden wir dich unverzüglich darüber informieren und dir auch den Grund für diese Maßnahme mitteilen. Wenn du mit unserer Entscheidung nicht einverstanden bist, kannst du eine Überprüfung beantragen. Wenn du eine Überprüfung beantragst, wirst du benachrichtigt, ob wir die Entscheidung bestätigen oder den Inhalt wiederherstellen oder dessen Blockierung aufheben werden. Wenn du gegen diese Bestimmungen verstößt, können wir unbeschadet unseres Kündigungsrechts gemäß Abschnitt 4.2 außerdem deine Nutzung bestimmter Funktionen von Facebook für einen begrenzten Zeitraum einschränken. Dies betrifft u. a. das Erstellen von Inhalten wie das Posten oder Kommentieren, die Nutzung von Facebook Live oder das Erstellen einer Facebook-Seite. Die Art und der Umfang derartiger Einschränkungen hängen von der Schwere deines Verstoßes sowie von der Anzahl und Art früherer Verstöße ab. Wir werden dich darüber sowie über den Grund für die Maßnahme benachrichtigen. Wenn du nicht mit der beabsichtigten Einschränkung einverstanden bist, kannst du eine Überprüfung beantragen, bevor die Einschränkung in Kraft tritt. Wenn du eine Überprüfung beantragst, wirst du eine Benachrichtigung über unsere endgültige Entscheidung erhalten. Eine Benachrichtigung über die Entfernung oder das Blockieren von Inhalten oder über die Einschränkung der Nutzung eines Kontos, einschließlich Details zum Grund, der Möglichkeit zur Beantragung einer Überprüfung und ggf. der Art und Dauer der Einschränkung, wird nicht bereitgestellt, wenn und sofern uns dies aus rechtlichen Gründen untersagt ist. Sie wird ebenfalls nicht bereitgestellt, wenn und sofern die Benachrichtigung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien unangemessen wäre.“ Der Kläger wurde – wie andere Nutzer – bei der Anmeldung in seinem Facebook-Konto auf die aktualisierten Nutzungsbedingungen hingewiesen. Der Bitte, den Nutzungsbedingungen bis zum 26.7.2022 ausdrücklich zuzustimmen, kam er jedoch nicht nach. Ab dem 27.7.2022 wurde der Kläger sodann bei der Anmeldung in seinem Facebook-Konto darauf hingewiesen, dass er im Falle der Nutzung der Meta-Produkte über den 26.8.2022 hinaus sein Einverständnis mit den aktualisierten Nutzungsbedingungen konkludent erkläre. Der Kläger nutzte auch über den 26.8.2022 hinaus sein Facebook-Nutzerkonto. Der Kläger hat vor dem Landgericht vorgetragen, die Kontosperrungen und die Entfernung seiner Beiträge seien rechtswidrig gewesen. Die Gemeinschaftsstandards der Beklagten seien unwirksam. Für die Sperrungen vom 15.2. und 6.5.2020 seien ihm keine Gründe angegeben worden. Auch für die Sperren am 26.10.2020 und 27.10.2020 sei nicht mitgeteilt worden, welche konkreten Beiträge gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen hätten. Die vorübergehenden Kontoeinschränkungen bzw. Kontosperrungen stellten einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, der zu einem Schadensersatz- und Geldentschädigungsanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2, Art. 1 Abs. 1 GG sowie zu Auskunftsansprüchen führe. Dem Kläger sei aufgrund der fehlenden Nutzungsmöglichkeit seines Kontos ein Schaden in Höhe von 50 Euo pro Tag entstanden. Er habe zudem Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der abgelaufenen Sperre und auf Datenberichtigung nach der DSGVO. Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verstöße erfasst, vollständig zurückgesetzt wird. Nur hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den vorstehenden Klageantrag für zu weitgehend erachten sollte: Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den - am 7.8.2020 gelöschten Beitrag, - am 26.10.2020 gelöschten Beiträge, - am 27.10.2020 gelöschten Beiträge, - Beitrag, der der am 15.2.2020 verhängten Sperre zugrunde liegt, - Beitrag, der der am 6.5.2020 verhängten Sperre zugrunde liegt, aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um alle an diesen Tagen erfassten Verstöße zurückgesetzt wird. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, den unter Ziff. 7 genannten, am 7.8.2020 gelöschten Beitrag des Klägers auf der Plattform www.facebook.com zu entfernen und gegen den Kläger wegen dieses Beitrags eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, gegen den Kläger, ohne die Angabe von Gründen, am 15.2.2020 und 6.5.2020 eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, ohne die Angabe von Gründen, am 26.10.2020 und am 27.10.2020 Beiträge des Klägers zu löschen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Grund und Anlass der Sperren vom 15.2.2020 und 6.5.2020 zu erteilen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die am 26.10.2020 und am 27.10.2020 gelöschten Beiträge mitzuteilen und Auskunft über Grund und Anlass der jeweiligen Beitragslöschung zu erteilen. 7. Der Beklagten wird aufgegeben, den am 7.8.2020 gelöschten Beitrag des Klägers: „Andreas Wer? Landet jeder Mist eines Vollcovidioten hier zum sich drüber aufregen?“ wieder freizuschalten. 8. Der Beklagten wird aufgegeben, die am 26.10.2020 und am 27.10.2020 gelöschten Beiträge des Klägers wieder freizuschalten. 9. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziff. 7 genannten Textes auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, falls dieser sich auf den Kommentar eines Dritten in einer Gruppe bezieht, der der Dritte nicht angehört und in die er keinen Einblick hat. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen. 10. Die Beklagte hat es zu unterlassen, den Kläger auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder etwaige Beiträge zu löschen, ohne ihm zugleich in speicherbarer Form den Anlass der Sperrung und die Begründung, weshalb es sich um einen Verstoß handeln soll, mitzuteilen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten), ohne vorab über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. 12. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperren gem. Ziff. 2 und Ziff. 3 sowie die Beitragslöschungen gem. Ziff. 4 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgten und in letzterem Fall, durch welches. 14. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche. 15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1700 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 150 Euro seit dem 7.8.2020, aus 1.500 Euro seit dem 15.2.2020 und aus 50 Euro seit dem 6.5.2020 zu zahlen. 16. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten a. für die außergerichtliche Tätigkeit (den Lösch- und Sperrsachverhalt vom 7.8.2020 betreffend) in Höhe von 542,05 Euro, b. für die außergerichtliche Tätigkeit in Bezug auf die weiteren Beitragslöschungen und Sperren im Jahre 2020 in Höhe von 542,05 Euro durch Zahlung an die Kanzlei ... freizustellen. Die Beklagte hat vor dem Landgericht beantragt, die Klage abzuweisen. Sie besitze ein vertragliches Recht, Nutzern die Veröffentlichung vertragswidriger Posts zu untersagen. Der Beitrag des Klägers vom 15.2.2020 habe einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards zu „gefährlichen Personen und Organisationen“ dargestellt. Der Beitrag des Klägers vom 6.5.2020 stelle einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards zu „Mobbing und Belästigung“ dar. Weitere Informationen als die mitgeteilten könne die Beklagte hierzu nicht mehr rekonstruieren, da die Beiträge aufgrund des Zeitraumes von über einem Jahr zwischen Löschung und Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr im System der Beklagten hinterlegt seien. Der Kläger habe sich entgegen eigener Angaben ausweislich der selbst vorgelegten Screenshots durchaus Gründe für die Löschung anzeigen lassen können. Vor diesem Hintergrund besitze der Kläger auch keinen Auskunftsanspruch. Der Beitrag des Klägers vom 7.8.2020 verstoße ebenfalls gegen die Gemeinschaftsstandards zu „Mobbing und Belästigung“. Der Kläger habe direkten Bezug auf eine individualisierbare Person genommen und diese als „Vollcovidioten“ bezeichnet. Dies stelle eine Herabwürdigung im Sinne der Gemeinschaftsstandards, jedenfalls aber auch eine Beleidigung gem. § 185 StGB dar. Am 26.10.2020 und am 27.10.2020 seien mehrere Posts des Klägers berechtigterweise entfernt worden. Sowohl das vom Kläger am 26.10.2020 gepostete „Meme“, welches eine animierte Abbildung von Hunter Biden in einer Badewanne zeigte, als auch die vom Kläger am 27.10.2020 gepostete Verlinkung zu weiteren Inhalten über Hunter Biden seien rechtmäßig gelöscht worden. Es liege eine Veröffentlichung privater Bilder vor, der seitens der betroffenen Person (Hunter Biden) nicht zugestimmt worden sei. Zudem führe die Verlinkung zu einer Homepage, welche radikal antikommunistisch und bei Befürwortern von Donald Trump und Anhängern der „QAnon“-Bewegung sehr beliebt sei. Diese Internetseite verbreite Verschwörungstheorien und sei von Falschinformationen sowie reißerischen Überschriften und Texten geprägt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sich ein Entfernungsrecht aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe. Hilfsweise komme ihr dieses Recht jedoch auch unmittelbar aus dem Nutzervertrag sowie aus einer ergänzenden Vertragsauslegung zu. Da keine Vertragsverletzung durch die Beklagte vorliege, schulde sie auch keinen Schadensersatz. Auch die übrigen Ansprüche bestünden nicht. Das Landgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, die am 26.10.2020 und 27.10.2020 gelöschten Beiträge betreffend Hunter Biden wieder freizuschalten, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass diese Beiträge jeweils nicht als Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen gewertet werden, und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 Euro freizustellen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dieses Urteil hat das Landgericht wie folgt begründet: - Klageantrag Ziffer 1 (Datenberichtigung) Der Klageantrag Ziffer 1 sei nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig, soweit nicht einzelne Ereignisse herausgegriffen und schriftsätzlich präzisiert worden seien. Dies betreffe alle weiteren als den am 7.8.2020, den am 26.10.2020 um 20:18 Uhr sowie den am 27.10.2020 um 01:46 Uhr gelöschten Beitrag. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, wie viele (weitere) Posts betroffen sein sollten noch welchen Inhalts die weiteren gelöschten Beiträge seien. Hinsichtlich der Beiträge, die am 26.10.2020 um 20:18 Uhr und am 27.10.2020 um 1:46 Uhr gelöscht worden seien, sei die Klage auch begründet. Es bestehe aus dem Nutzungsvertrag der Parteien in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch darauf, dass das Einstellen dieser Beiträge nicht als Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten gewertet werde. Die Löschung dieser Beiträge durch die Beklage sei unberechtigt erfolgt (siehe sogleich zu Klageantrag Ziffer 8). - Klageanträge Ziffern 2 bis 4 (Feststellung der Rechtswidrigkeit von Maßnahmen der Beklagten) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt habe, dass durch die Beklagte vorgenommene Beitragslöschungen sowie Sperrungen bzw. Einschränkungen des Profils des Klägers rechtswidrig gewesen seien, sei die Klage mangels Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Dem Kläger sei eine das Rechtsschutzziel der Feststellungsanträge erschöpfende Leistungsklage möglich. Er habe sie vorliegend sogar erhoben, indem er die Freischaltung der entfernten Posts, eine entsprechende Datenberichtigung sowie Schadensersatz verlangt habe. - Klageanträge Ziffern 5 und 6 (Auskunft über Grund von Sperren, Mitteilung von Beiträgen) Dem Kläger sei es nicht gelungen, einen noch bestehenden Auskunftsanspruch über Grund und Anlass der Sperren vom 15.2., 6.5., 26.10. und 27.10.2020 zu beweisen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger die begehrten Auskünfte bereits erhalten habe. Die Behauptung der Beklagten, über keine Informationen über die Posts des Klägers zu verfügen, die über die in ihren Schriftsätzen bereits mitgeteilten hinausgingen, sei klägerseits nicht bestritten worden. Die Auskunftserteilung sei daher unmöglich geworden. - Klageantrag Ziffer 7 (Wiederherstellung des Beitrags vom 7.8.2020) Die Klage auf Wiederherstellung des Beitrags vom 7.8.2020 sei unbegründet. Dieser Beitrag sei von der Beklagten berechtigt gelöscht worden. Zwar ergebe sich das Recht zur Löschung nicht aus Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten vom 19.4.2018. Die darin enthaltene Regelung, wonach die Beklagte bei Verstößen gegen näher definierte Kommunikationsstandards Beiträge entfernen oder ein Nutzerkonto sperren dürfe, sei gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Es fehle den Nutzungsbedingungen an einer Bestimmung, wonach die Beklagte dazu verpflichtet sei, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließe, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergehe. Ein Recht zur Löschung von Beiträgen und zur Sperrung von Nutzerkonten ergebe sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Allerdings sei eine Löschung von Beiträgen und eine (vorübergehende) Sperrung von Nutzerkonten bei strafbaren Inhalten zulässig. Auf dieser Grundlage habe die Klägerin keinen Anspruch, dass die Beklagte den am 7.8.2020 geposteten Beitrag „Andreas WER? Landet jetzt jeder Mist eines Vollcovidioten hier zum sich drüber aufregen?“ wieder freischalte. Dieser Beitrag enthalte eine gemäß § 185 StGB strafbare Beleidigung. Durch die Einführung des Wortes „Covid“ werde der beleidigende Charakter des damit verbundenen Wortes „Idiot“ nicht gemindert. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beitrag des Andreas K. sei in keiner Weise erfolgt. Die Verunglimpfung stehe im Vordergrund. Die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 193 StGB sei bei diesem Sachverhalt nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit des Klägers und Abwägung des jeweiligen Interesses der Beteiligten liege eine strafbare Beleidigung vor. Es komme nicht darauf an, ob die beleidigte Person den beleidigenden Post bereits entdeckt habe. - Klageantrag Ziffer 8 (Wiederherstellung am 26. und 27.10.2020 gelöschter Beiträge) Dem Kläger stehe nach den vorgenannten Maßstäben ein Anspruch auf Wiederherstellung der Beiträge zu, die am 26.10.2020 um 20:18 Uhr und am 27.10.2020 um 1:46 Uhr gelöscht worden seien. Die Veröffentlichung der Verlinkung einer Website mit Verschwörungstheorien und zu intimen Bildern von Hunter Biden sowie eines „Meme“, das Hunter Biden mit nacktem Oberkörper zeige, stellten keine nach deutschem Recht strafbaren Inhalte dar. Insoweit sei die Klage begründet. Demgegenüber sei der Klageantrag Ziffer 8 unbestimmt und daher unzulässig, soweit nicht einzelne Ereignisse herausgegriffen und schriftsätzlich präzisiert worden seien. Die Wiederherstellung anderer am 26.10. oder 27.10.2020 gelöschter Beiträge als der vorstehend genannten könne daher nicht verlangt werden. - Klageantrag Ziffer 9 (Unterlassung der erneuten Sperrung des Klägers oder Beitragslöschung für den im Klageantrag Ziffer 7 genannten Text [„Vollcovidiod“]) Die Beitragslöschung sei angesichts der strafrechtlichen Relevanz – wie ausgeführt – zu Recht erfolgt. Die Beklagte habe die Löschung daher auch zukünftig nicht zu unterlassen. Ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten Sperrung bestehe nicht. Zwar sei die Beklagte auf der Grundlage der derzeitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht dazu berechtigt, eine Sperrung des Klägers vorzunehmen. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte ein entsprechendes gültiges Regelwerk schaffe. Diese Möglichkeit nehme der Antrag des Klägers nicht aus. - Klageantrag Ziffer 10 (Unterlassung der Sperrung oder Löschung ohne Mitteilung einer Begründung) Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch dahingehend zu, dass die Beklagte keine Sperren oder Nutzungseinschränkungen vornehme, oder ihm zugleich in speicherbarer Form den Anlass der Sperrung und eine Begründung, warum es sich um einen Verstoß handeln solle, mitzuteilen. Eine entsprechende Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr habe der Kläger nicht dargetan. Der Kläger habe zwar vorgetragen, aber keinen Beweis dafür angeboten, solche Begründungen nicht erhalten zu haben. Die von ihm vorgelegten Screenshots sprächen gegen die Angaben des Klägers. - Klageantrag Ziffer 11 (Unterlassung der Sperrung ohne Möglichkeit der Gegenäußerung) Dem Kläger stehe kein Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung von Sperrungen seines Accounts ohne vorherige Information und Möglichkeit der Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung zu. Ein Unterlassungsanspruch in diesem umfassenden Ausmaß bestehe nicht, denn dies setzte voraus, dass ausnahmslos in jedem Fall vor jeder Sperre eine Anhörung unerlässlich sei. Es gebe aber eng umgrenzte Ausnahmefälle, in denen davon abgesehen werden könne. Auch eine Wiederholungsgefahr könne in Bezug auf diese allgemein gefasste Unterlassungspflicht nicht angenommen werden. - Klageantrag Ziffer 13 (Auskunftsanspruch hinsichtlich beauftragten Unternehmens) Der Kläger könne keine Auskunft darüber verlangen, ob die Sperrungen seines Profils auf der Plattform der Beklagten durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt seien. Aus dem Nutzungsvertrag mit der Beklagten lasse sich ein derartiger Auskunftsanspruch nicht ableiten. Auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, wonach ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis bestehe, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage sei, könne sich der Kläger nicht berufen. Für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Beklagte sei er auf die gewünschten Auskünfte nicht angewiesen. Ansprüche gegen Dritte, für deren Geltendmachung er auf Auskünfte der Beklagten angewiesen sein könnte, habe er nicht dargelegt - Klageantrag Ziffer 14 (Auskunftsanspruch hinsichtlich Beteiligung der Bundesregierung) Der Kläger besitze keinen Anspruch auf Auskunft, ob die Bundesregierung oder nachgeordnete Dienststellen wegen der Löschung von Beiträgen und/oder Sperrung von Nutzern Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonstige Vorschläge erteilt hätten und gegebenenfalls welche. Der Kläger habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine Einflussnahme der Bundesregierung auf Sperrungen oder Löschungen durch die Beklagte genannt. - Klageantrag Ziffer 15 (Schadenersatz in Höhe von 1.700 Euro) Im Hinblick auf die Entfernung des Antrag Ziffer 7 aufgeführten Posts scheide ein Schadensersatzanspruch des Klägers bereits mangels einer Pflichtverletzung der Beklagten aus. Der Kläger könne aber auch im Hinblick auf die Entfernung der weiteren streitgegenständlichen Accounts keinen Schadensersatz verlangen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass ihm ein materieller Schaden entstanden sei. Ihm stehe mangels eines schwerwiegenden Eingriffs auch keine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Der Kläger habe zudem nicht dargelegt, weshalb der von ihm als Maßstab herangezogene Datenwert des Nutzers 50 Euro pro Tag betragen solle. Schließlich stehe ihm auch kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zu. - Klageantrag Ziffer 16 (Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) Der Kläger könne die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren (nur) in Höhe von 280,60 Euro verlangen. Im Zusammenhang mit der Entfernung des in Antrag Ziffer 7 aufgeführten Posts am 7.8.2020 scheidet ein Schadensersatzanspruch mangels einer Pflichtverletzung durch die Beklagte bereits dem Grunde nach aus. Hinsichtlich der am 26.10. und am 27.10.2020 gelöschten Beiträge bestehe demgegenüber ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, weil in der unrechtmäßigen Entfernung dieser Beiträge eine von der Beklagten zu vertretende Verletzung einer nutzungsvertraglichen Pflicht liege. Der Kläger sei daher berechtigt gewesen, einen Rechtsanwalt hinzuziehen, soweit er aus der Vertragsverletzung der Beklagten Ansprüche herleiten könne. Dies betreffe die Aufforderungen zur Datenberichtigung und Wiederherstellung der betreffenden Kommentare mit Anwaltsschreiben vom 18.6.2021. Diese umfassten einen Gegenstandswert von 2.000 Euro (je 500 Euro pro Datenberichtigung und Wiederherstellung). Dem Kläger stehe daher ein Freistellungsanspruch aus einem Gegenstandswert von 2.000 Euro in Höhe einer 1,3-Gebühr zuzüglich Postpauschale und Umsatzsteuer zu. Daraus errechne sich ein Betrag von 280,60 Euro. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Mit der Berufung des Klägers verfolgt dieser die erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiter. Er trägt insbesondere Folgendes vor: - Klageantrag Ziffer 1 (Datenberichtigung) Auch in Bezug auf den Beitrag vom 7.8.2020 stehe dem Kläger ein Datenberichtigungsanspruch zu, weil dieser Beitrag von der Meinungsfreiheit des Klägers gedeckt gewesen sei (siehe noch unten zu Klageantrag Ziffer 7). Es stelle bereits eine Vertragsverletzung dar, wenn die Beklagte einen zulässigen Beitrag des Klägers als Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen werte. Dies gelte erst recht, wenn – wie die Beklagte behaupte – die in dem Nutzerdatensatz vermerkten Verstöße nach einem gewissen Zeitablauf gar keine Auswirkungen mehr auf künftige Sanktionen hätten. Aus dieser Vertragsverletzung durch die Beklagte resultiere ein vertraglicher Unterlassungsanspruch des Klägers. Darüber hinaus bestehe auch ein datenschutzrechtlicher Datenberichtigungsanspruch auf der Grundlage von Art. 16 und 17 DSGVO. Die Beklagte verstoße gegen die Datenverarbeitungsgrundsätze nach Art. 5 DSGVO, es gebe zudem keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung gemäß Art. 6 DSGVO. - Klageanträge Ziffern 2 bis 4 (Feststellung der Rechtswidrigkeit von Maßnahmen der Beklagten) Wegen der Rechtswidrigkeit der Sperre sei die Beklagte verpflichtet gewesen, diese aufzuheben. Da eine Aufhebung für die Vergangenheit nicht möglich sei, habe der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperre seines Profils. Es müsse nicht vorrangige Leistungsklage auf Entfernung des Sperrvermerkes aus dem Datensatz erhoben werden. Hinzu komme das Interesse des Klägers an einer Feststellungsklage zu seiner Rehabilitierung und seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz - Klageanträge Ziffern 5 und 6 (Auskunft über Grund von Sperren, Mitteilung von Beiträgen) Zu diesen Klageanträgen verhält sich die Berufungsbegründung nicht. - Klageantrag Ziffer 7 (Wiederherstellung des Beitrags vom 7.8.2020) Der Beitrag vom 7.8.2020 (betr. „Vollcovidiot“) sei nicht als Beleidigung strafbar, sondern von der Meinungsfreiheit des Klägers gedeckt. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin habe gegen die Vorsitzende der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands Saskia Esken kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, nachdem diese auf der Plattform „Twitter“ den Begriff „Covidioten“ in Bezug auf Teilnehmende an einer Demonstration in Berlin gegen Corona-Maßnahmen verwendet habe. - Klageantrag Ziffer 9 (Unterlassung der erneuten Sperrung des Klägers oder Beitragslöschung für den im Klageantrag Ziffer 7 genannten Text [„Vollcovidiod“]) Dem Kläger stehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein vertraglicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verhängung einer Sperre für das Einstellen der Texte sowie der Entfernung entsprechender Beiträge zu. Die Wiederholungsgefahr entfalle auch nicht durch eine erneute Freischaltung des Beitrags. - Klageantrag Ziffer 10 (Unterlassung der Sperrung oder Löschung ohne Mitteilung einer Begründung) Hierzu erhält die Berufungsbegründung keine Ausführungen. - Klageantrag Ziffer 11 (Unterlassung der Sperrung ohne Möglichkeit der Gegenäußerung) Der Antrag sei nicht zu weit gefasst. Es gehe dem Kläger darum, dass die Beklagte in keinem Fall Funktionen des Nutzerkontos unter Berufung auf ihre vom Bundesgerichtshof für unwirksam erachteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Sperren von Nutzerkonten ohne vorherige Information über die beabsichtigte Sperre und Gelegenheit zur Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung sperre. Soweit der Bundesgerichtshof Ausnahmefälle vom Anhörungserfordernis akzeptiert habe, müsse die Beklagte diese Tatbestände in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, was bisher nicht gesehen sei. Soweit die Beklagte ihre Nutzungsbedingungen mit Wirkung zum 26.7.2022 neu gefasst habe, sähen diese für die Maßnahme einer vollständigen und dauerhaften Kontodeaktivierung auch weiterhin keine Pflicht zur vorherigen Anhörung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und anschließenden Neubescheidung vor. Auch der neue Entfernungs- und Sperrvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten werde den Anforderungen des Bundesgerichtshofs nicht gerecht und sei daher ebenfalls unwirksam. Unabhängig davon setze die Beklagte ihre bisherige Lösch- und Sperrpraxis unverändert fort und höre die Nutzer auch bei vorübergehenden Sperren nach wie vor nicht vorher an. Vielmehr habe ein Nutzer allenfalls im Nachhinein, d. h. nach Verhängung der Funktionseinschränkung, die Möglichkeit eine Überprüfung zu beantragen, die nur möglicherweise zu einer Aufhebung der bereits verhängten Sperre führe. - Klageantrag Ziffer 13 (Auskunftsanspruch hinsichtlich beauftragten Unternehmens) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO sowie aus § 242 BGB. Der Kläger befinde sich in Unkenntnis über die Tatsache, ob Dritte an den ihn betreffenden Sperrungen mitwirkten. Zugleich habe er ein berechtigtes Interesse an der Erlangung entsprechender Informationen, da deliktische Ansprüche etwa aus § 826 BGB gegen diese Drittunternehmen zumindest nicht vollkommen ausgeschlossen seien. Die Interessen des Klägers seien durch etwaige Ansprüche gegen die Beklagte nicht ausreichend gewahrt. - Klageantrag Ziffer 14 (Auskunftsanspruch hinsichtlich Beteiligung der Bundesregierung) Ein entsprechender Anspruch gelte auch hinsichtlich der „naheliegenden Einflussnahme“ der Bundesregierung. Wenn die Sperre und/oder Löschung auf staatliche Intervention (insbesondere nach dem NetzDG) zurückzuführen sei, bestünden ggf. weitere Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland. - Klageantrag Ziffer 15 (Schadensersatz in Höhe von 1.700 Euro) Bei der Versagung eines Schadensersatzanspruchs bleibe das das rechtswidrige Verhalten der Beklagten „gänzlich unbestraft“. Insbesondere müsse von einer Zahlungsverpflichtung in Anbetracht der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten ein echter und spürbarer Hemmungs- und Disziplinierungseffekt ausgehen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine ein Zahlbetrag von 50 Euro für jeden Kalendertag, an dem die vertragsgemäße Nutzung der Plattform aufgrund der vertrags- und rechtswidrigen Sperre nicht möglich gewesen sei, nicht übersetzt. - Klageantrag Ziffer 16 (Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) Mit der teilweisen Abweisung des Antrags auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten befasst sich die Berufungsbegründung nicht. Sie führt allgemein – näher begründet – aus, es bestehe auch ein Erstattungsanspruch in Bezug auf die Kosten für die Einholung einer Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4.8.2022, Az. 3 O 134/21, abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und zusätzlich zu erkennen wie folgt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verstöße erfasst, vollständig zurückgesetzt wird. Nur hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den vorstehenden Klageantrag für zu weitgehend erachten sollte: Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den - am 7.8.2020 gelöschten Beitrag, - am 26.10.2020 gelöschten Beiträge, - am 27.10.2020 gelöschten Beiträge, - Beitrag, der der am 15.2.2020 verhängten Sperre zugrunde liegt, - Beitrag, der der am 6.5.2020 verhängten Sperre zugrunde liegt, aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um alle an diesen Tagen erfassten Verstöße zurückgesetzt wird. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, den unter Ziff. 7 genannten, am 7.8.2020 gelöschten Beitrag des Klägers auf der Plattform www.facebook.com zu entfernen und gegen den Kläger wegen dieses Beitrags eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, gegen den Kläger, ohne die Angabe von Gründen, am 15.2.2020 und 6.5.2020 eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, ohne die Angabe von Gründen, am 26.10.2020 und am 27.10.2020 Beiträge des Klägers zu löschen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Grund und Anlass der Sperren vom 15.2.2020 und 6.5.2020 zu erteilen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die am 26.10.2020 und am 27.10.2020 gelöschten Beiträge mitzuteilen und Auskunft über Grund und Anlass der jeweiligen Beitragslöschung zu erteilen. 7. Der Beklagten wird aufgegeben, den am 7.8.2020 gelöschten Beitrag des Klägers: „Andreas Wer? Landet jeder Mist eines Vollcovidioten hier zum sich drüber aufregen?“ wieder freizuschalten. 8. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziff. 7 genannten Textes auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, falls dieser sich auf den Kommentar eines Dritten in einer Gruppe bezieht, der der Dritte nicht angehört und in die er keinen Einblick hat. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen. 9. Die Beklagte hat es zu unterlassen, den Kläger auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder etwaige Beiträge zu löschen, ohne ihm zugleich in speicherbarer Form den Anlass der Sperrung und die Begründung, weshalb es sich um einen Verstoß handeln soll, mitzuteilen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten), ohne vorab über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperren gem. Ziff. 2 und Ziff. 3 sowie die Beitragslöschungen gem. Ziff. 4 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgten und in letzterem Fall, durch welches. 12. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche. 13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1700 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 150 Euro seit dem 7.8.2020, aus 1.500 Euro seit dem 15.02.2020 und aus 50 Euro seit dem 6.5.2020 zu zahlen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten a. für die außergerichtliche Tätigkeit (den Lösch- und Sperrsachverhalt vom 7.8.2020 betreffend) in Höhe von 542,05 Euro, b. für die außergerichtliche Tätigkeit in Bezug auf die weiteren Beitragslöschungen und Sperren im Jahre 2020 in Höhe von 542,05 Euro durch Zahlung an die Kanzlei ... freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, und trägt insbesondere Folgendes vor: - Klageantrag Ziffer 1 (Datenberichtigung) Die Berufung sei unzulässig, soweit der Kläger weiterhin hilfsweise beantrage, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch die Hunter Biden betreffende Beiträge aus dem Datensatz gelöscht werde. Hierzu habe das Landgericht die Beklagte bereits verurteilt, so dass der Kläger nicht beschwert sei. Die Berufung sei aber auch unbegründet. Art. 16 DSGVO räume lediglich ein Recht auf Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten ein, ein Anspruch auf Löschung bestehe nach dieser Vorschrift nicht. Ein Anspruch auf Datenberichtigung bestehe auch deshalb nicht, weil die betreffenden Daten tatsächlich richtig seien, die Feststellung eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen und damit verbundene etwaige Sanktionen ein Werturteil darstelle und damit nicht in den Anwendungsbereich des Rechts auf Berichtigung falle sowie der Antrag des Klägers zu weit gefasst sei und unsubstantiiert bleibe. Soweit die in Rede stehenden Vertragsverstöße des Klägers bereits über ein Jahr zurücklägen, seien sie ohnehin bereits verfallen und würden nicht mehr als solche im Zähler geführt. Soweit sich der Kläger in der Berufungsinstanz mit Art. 17 Abs. 1 lit. a) und d) DSGVO erstmals auf eine andere Anspruchsgrundlage berufe, sei dies im Berufungsverfahren nicht möglich. Darüber hinaus seien die zum Nutzungskonto des Klägers gehörenden Daten zur Begründung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der Beklagten erforderlich. Der Datenverarbeitung bedürfe es für die Durchführung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Insgesamt sei die Datenverarbeitung rechtmäßig. - Klageanträge Ziffern 2 bis 4 (Feststellung der Rechtswidrigkeit von Maßnahmen der Beklagten) Das Landgericht habe die Feststellungsanträge zu Recht als unzulässig abgewiesen. Auch die rechtlichen Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage lägen nicht vor. Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, dass er weitere, über die streitgegenständlichen Ansprüche hinausgehende Ansprüche gegen die Beklagte in Bezug auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt geltend machen wolle. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei dem Zivilprozessrecht unbekannt. - Klageanträge Ziffern 5 und 6 (Auskunft über Grund von Sperren, Mitteilung von Beiträgen) Das Landgericht habe die Auskunftsanträge über den Grund von Sperren und die Mitteilung von Beiträgen zu Recht abgewiesen. Berufungsvorbringen des Klägers zu dieser Frage fehle. - Klageantrag Ziffer 7 (Wiederherstellung des Beitrags vom 7.8.2020) Das Landgericht habe den Beitrag vom 7.8.2020 („Vollcovidiot“) zu Recht als strafbare Beleidigung gewertet, der gelöscht werden durfte. Eine Einstellungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin sei nicht bindend und habe zudem eine andere Formulierung sowie einen anderen Äußerungskontext betroffen. - Klageantrag Ziffer 9 bzw. Berufungsantrag Ziffer 8 (Unterlassung der erneuten Sperrung des Klägers oder Beitragslöschung für den im Klageantrag Ziffer 7 genannten Text [„Vollcovidiod“]) Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch zu. Es fehle zudem an einer Wiederholungsgefahr. - Klageantrag Ziffer 10 bzw. Berufungsantrag Ziffer 9 (Unterlassung der Sperrung oder Löschung ohne Mitteilung einer Begründung) und Klageantrag Ziffer 11 bzw. Berufungsantrag Ziffer 10 (Unterlassung der Sperrung ohne Möglichkeit der Gegenäußerung) Die Anträge seien unzulässig. Sie seien nicht hinreichend bestimmt. Bei Klageeinreichung habe die Aktualisierung der „Meta“-Nutzungsbedingungen, die ein rechtlich unbedenkliches Verfahren vorsehe, bereits mehrere Wochen zurückgelegen. Der Bundesgerichtshof habe anerkannt, dass es Situationen geben könne, in denen keine vorherige Anhörung vor Verhängung einer Nutzungsbeschränkung erforderlich sei. Außerdem handele es sich bei den von dem Kläger begehrten Unterlassungsaussprüchen im Ergebnis um unzulässige verdeckt erhobene Auskunftsansprüche für den Fall zukünftiger Sperren, die nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 259 ZPO zulässig seien. Der pauschale Unterlassungsanspruch sei außerdem unbegründet, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe. - Klageantrag Ziffer 13 bzw. Berufungsantrag Ziffer 11 (Auskunftsanspruch hinsichtlich beauftragten Unternehmens) Ein Auskunftsanspruch bestehe auch auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO nicht. Die Beklagte stelle in ihrer öffentlich zugänglichen Datenschutzerklärung Informationen über die dritten Datenempfänger entsprechend dieser Vorschrift bereit. Eine Verpflichtung der Beklagten, Angaben zur Identität der von ihr beauftragen Diensteanbieter und deren Aufgaben zu machen, bestehe nicht. Die Offenlegung weitere Informationen würde die Rechte von Facebook-Nutzern, Diensteanbietern (einschließlich deren Mitarbeiter) und der Beklagten selbst beeinträchtigen. Dies schließe die Gefahr von Cyberangriffen sowie von Vergeltungsmaßnahmen durch Nutzer, die von den Maßnahmen betroffen und nicht damit einverstanden seien, ein. Schließlich würde eine Offenlegung der Identität und Aufgaben der Diensteanbieter die Beklagte zur Preisgabe geschäftlich sensibler Informationen zwingen und ihr so schaden. Demgegenüber habe die Identität des Diensteanbieters keine Bedeutung für die Fähigkeit des Klägers, seine Rechte durchzusetzen. § 242 BGB greife ebenfalls nicht zugunsten des Klägers ein. - Klageantrag Ziffer 14 bzw. Berufungsantrag Ziffer 12 (Auskunftsanspruch hinsichtlich Beteiligung der Bundesregierung) Der Antrag sei unbestimmt. In der Sache sei keine spezialgesetzliche Grundlage ersichtlich und die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB lägen nicht vor. - Klageantrag Ziffer 15 bzw. Berufungsantrag Ziffer 13 (Schadenersatz in Höhe von 1.700 Euro) Der Antrag sei mangels Bestimmtheit unzulässig. Ein Schadensersatzanspruch bestehe aber auch in der Sache nicht. Die Entfernung der streitgegenständlichen Beiträge sowie die zeitweilige Nutzungseinschränkung des Nutzerkontos seien rechtmäßig gewesen. Der Kläger habe zudem nicht dargelegt, dass ihm durch die Beitragsentfernung sowie die zeitliche Einschränkung des Nutzerkontos ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden wäre. - Klageantrag Ziffer 16 bzw. Berufungsantrag Ziffer. 14 (Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe bereits deshalb nicht, weil dem Kläger gegen die Beklagte keine Hauptansprüche zustünden. Auch habe sich die Beklagte bei der anwaltlichen Tätigkeit nicht im Schuldnerverzug befunden. Die umfangreichen Ausführungen des Klägers zu einem Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Einholung einer Deckungszusage lägen schon deshalb neben der Sache, weil der Kläger vorliegend keinen solchen Anspruch geltend gemacht habe. Mit der ihrerseits eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte zudem das Ziel der vollständigen Klageabweisung. Sie trägt hierzu wie folgt vor: - Klageantrag Ziffer 1 (Datenberichtigung) Die am 26. und 27.10.2020 gelöschten Beiträge dürften bereits in der Sache als Verstöße des Klägers gezählt werden. Der geltend gemachte Anspruch bestehe aber unabhängig davon nicht. Zudem fehle es dem Anspruch an einer entsprechenden Grundlage, weil gezählte Verstöße nach Ablauf eines Jahres ohnehin entfielen. Sie würden bereits seit dem 26. bzw. 27.10.2021 von der Beklagten nicht mehr als Vertragsverstöße gezählt. - Klageantrag Ziffer 8 (Wiederherstellung am 26. und 27.10.2020 gelöschter Beiträge) Der Klageantrag sei mangels Bestimmtheit insgesamt unzulässig. Jedenfalls habe die Beklagte die Beiträge (betreffend Hunter Biden) nicht grundlos entfernt. Sie sei aufgrund ihrer Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 19.4.2018 dazu berechtigt gewesen, Beiträge, die gegen die Gemeinschaftsstandards verstießen, zu entfernen. Ein solches Recht zur Entfernung ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Nutzervertrag, jedenfalls aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Spätestens aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits seien dem Kläger die Gründe der Beitragsentfernung bekannt; er habe zudem umfassend Gelegenheit gehabt, seinen Rechtsstandpunkt darzustellen. Darüber hinaus sei die Beklagte aber auch deshalb zur Entfernung der Beiträge berechtigt gewesen, weil deren Veröffentlichung gegen den Straftatbestand des § 22 KUG verstoße und zudem Persönlichkeitsrechte des abgebildeten Hunter Biden verletze. Die Veröffentlichung von dessen Privataufnahmen sei von keinem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt. Der Beitrag, der die Verlinkung einer Website mit Verschwörungstheorien und zu intimen Bildern von Hunter Biden enthalten habe, sei in der Zwischenzeit dauerhaft gelöscht worden, seine Wiederherstellung sei der Beklagten unmöglich. Hinsichtlich des Beitrags, der ein „Meme“ von Hunter Biden – unbekleidet – in einer Badewanne zeige, sei der Antrag auch wegen der zwischenzeitlich angepassten Nutzungsbedingungen der Beklagten unbegründet, weil eine Wiederherstellung zugleich die Herstellung eines vertragswidrigen Zustands bedeutete; würde der Beitrag wiederhergestellt, wäre die Beklagte berechtigt, ihn sofort wieder zu entfernen. - Klageantrag Ziffer 16 (Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) Mangels Pflichtverletzung und mangels Verzugs der Beklagten zu der Zeit der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten durch den Kläger stehe diesem kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Beklagte beantragt insoweit, die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 4.8.2022 (Az. 3 O 134/21) vollständig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Soweit die Beklagte auf ihre neuen Nutzungsbedingungen verweise, sei zu bemerken, dass die Beklagte ihre Lösch- und Sperrpraxis unverändert fortsetze, also Beiträge lösche und zeitgleich Funktionseinschränkungen verhänge, ohne den betroffenen Nutzer zuvor anzuhören. Es sei unklar, wie genau die Beklagte ihre überarbeiteten Nutzungsbedingungen in der Praxis umsetzen wolle. Es genüge jedenfalls nicht, einen Beitrag zu löschen und dem Nutzer anschließend lediglich pauschal die Bestimmung in den Gemeinschaftsstandards mitzuteilen, gegen die der gelöschte Beitrag aus Sicht der Beklagten verstoßen haben solle. Eine verbindliche Zusicherung, dass die Beklagte künftig unter Aufgabe ihrer bisherigen rechtswidrigen Lösch- und Sperrpraxis die Vorgaben des Bundesgerichtshofs bei Beitragslöschungen und Funktionseinschränkungen uneingeschränkt einhalten werde, habe die Beklagte nicht abgegeben. Vielmehr behaupte sie lediglich unter formalem Verweis auf ihre überarbeiteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sie sich künftig an die vertraglich definierten Verfahrensanforderungen halten werde. Zum Klageantrag Ziffer 8 (Wiederherstellung am 26. und 27.10.2020 gelöschter Beiträge) trägt der Kläger weiter vor: Die am 26. und 27.10.2020 gelöschten Beiträge, die Hunter Biden betreffen, seien nicht strafrechtlich relevant. Sie unterfielen dem § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als Bildnisse der Zeitgeschichte, an deren Veröffentlichung ein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Die Vorgänge rund um das „Laptop from Hell“ von Hunter Biden und rund um die systematische Unterdrückung dieser Informationen vor den letzten Präsidentschaftswahlen hätten zu mehrjähriger internationaler Presseberichterstattung und mehreren Buchveröffentlichungen, die sich ausschließlich mit diesem Vorgang beschäftigten, geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten werden das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4.8.2022, die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26.5.2023 in Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist demgegenüber zulässig und begründet. 1. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich der Berufungsanträge Ziffern 5, 6, 9 und 14 (Klageanträge Ziffern 5, 6, 10 und 16) unzulässig. Die Berufungsbegründung des Klägers genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit sich der Berufungsführer – wie vorliegend der Kläger – auf Angriffe gegen die Rechtsanwendung stützt (vgl. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO), hat er die Punkte anzugeben, die aus seiner Sicht rechtlich unzutreffend sind, sowie die Gründe darzulegen, aus denen sich die Erheblichkeit für eine andere, ihm günstige Entscheidung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.2001, VII ZR 440/00, NJW 2002, 682 f.). Die Begründung muss dabei auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2014, IV ZR 47/14, NJW-RR 2015, 511). Die Verwendung von Textbausteinen, die andere Verfahren betreffen, ist nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 21.7.2020, VI ZB 68/19, NJW-RR 2020, 1187, 1188). Bei einem teilbaren Streitgegenstand müssen sich die Berufungsgründe auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung begehrt wird; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 15.3.2022, VIII ZB 43/21, NJW-RR 2022, 731, 732). Hinsichtlich der Berufungsanträge Ziffern 5 und 6 (Klageanträge Ziffern 5 und 6), mit denen der Kläger Auskunftserteilung über Grund und Anlass von Sperren und Beitragslöschungen begehrt, enthält die Berufungsbegründung des Klägers vom 1.11.2022 keine inhaltlichen Ausführungen. Soweit der – auf die Bedenken des Senats hingewiesene – Kläger auf Seite 13 seiner Berufungsbegründung verweist, befasst sich der Kläger dort allgemein mit der Unwirksamkeit von Löschungs- und Entfernungsvorbehalten ohne vorherige Anhörung. Die Ausführungen beziehen sich damit (allenfalls) auf den Klageantrag Ziffer 11 (Berufungsantrag Ziffer 10), also auf einen anderen Streitgegenstand. Soweit der Kläger außerdem auf seine Ausführungen in der Klageschrift verweist, sind dortige Inhalte von vornherein nicht dazu geeignet, die Anforderungen an eine die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründende Berufungsbegründung zu erfüllen. Gleiches gilt hinsichtlich des Berufungsantrags Ziffer 9 (entspricht Klageantrag Ziffer 10), mit dem der Kläger die Beklagte zur Unterlassung von Sperrungen oder Beitragslöschungen ohne gleichzeitige Mitteilung eine Begründung verurteilt sehen möchte. Auch insoweit finden sich in der Berufungsbegründung keine Ausführungen. Soweit der Kläger auf Seite 31 ff. seiner Berufungsbegründung verweist, enthält diese an der zitierten Stelle Ausführungen zum geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Sperre, soweit der Beklagte nicht vorab über die beabsichtigte Sperrung informiert und zunächst die Möglichkeit zur Gegenäußerung einräumt. Damit wird auf den Berufungsantrag Ziffer 10 (Klageantrag Ziffer 11) und damit einen anderen Streitgegenstand Bezug genommen. Hinsichtlich des Berufungsantrags Ziffer 14 (entspricht Klageantrag Ziffer 16), mit der der Kläger die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, beschränkt sich seine Berufungsbegründung auf Ausführungen zu der Frage, ob Kosten für die Einholung einer Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung erstattungsfähig seien. Solche Kosten hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit aber überhaupt nicht geltend gemacht, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Berufungsbegründung insoweit auf den zur Entscheidung stehenden Fall in der erforderlichen Weise zugeschnitten ist. Vielmehr hat der Kläger hier mutmaßlich Textbausteine verwendet, die sein Prozessbevollmächtigter für andere Verfahrenskonstellationen vorhält. Im Übrigen sind die Berufungen des Klägers und der Beklagten zulässig. 2. Soweit die Berufung des Klägers zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist demgegenüber in vollem Umfang begründet. a) Das Landgericht hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beitragslöschungen am 7.8.2020 (Klageantrag Ziffer 2) sowie am 26.10.2020 und 27.10.2020 (Klageantrag Ziffer 4) sowie die Kontosperren durch Einschränkungen von Nutzungsmöglichkeiten am 15.2.2020 und am 6.5.2020 (Klageantrag Ziffer 3) sowie wegen des am 7.8.2020 gelöschten Beitrags (Klageantrag Ziffer 2) rechtswidrig gewesen seien. Insoweit fehlt es – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Kläger kann sein Rechtsschutzziel nämlich auch durch eine – gegenüber der Feststellungsklage vorrangige (vgl. nur BGH, Urteil vom 8.5.2015, V ZR 62/14, NJW-RR 2015, 1039) – Leistungsklage verfolgen, indem er die Wiederherstellung der gelöschten Beiträge und die Unterlassung erneuter Kontosperren beantragt (ebenso in gleichgelagerten Fällen OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.7.2020, 15 U 120/19, GRUR-RS 2020, 41910; OLG Bamberg, Beschluss vom 28.4.2020, 4 U 228/19, GRUR-RR 2020, 42035; OLG Nürnberg, Urteil vom 18.2.2020, 18 U 3465/19, ZUM-RD 2021, 16, 19; OLG München, Urteil vom 7.1.2020, 18 U 1491/19, MMR 2021, 79, 80 f.; OLG München, Urteil vom 20.9.2022, 18 U 6314/20, GRUR 2023, 96, 99 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.6.2022, 16 U 229/20, MMR 2023, 212, 213; OLG Dresden, Urteil vom 12.1.2021, 4 U 1600/20, NJ 2021, 117, 119; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2021, 4 U 484/20; OLG Schleswig, Beschluss vom 1.3.2021, 7 U 152/20, GRUR-RS 2021, 53244; OLG Hamm, Beschluss vom 15.9.2020, 29 U 6/20, GRUR-RS 2020, 25382). Dies illustriert bereits die Antragstellung des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit, die genau solche Leistungsanträge enthält. Die Feststellungsanträge sind auch nicht gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (so allerdings OLG Celle, Urteil vom 20.1.2022, 13 U 84/19). Für eine Zwischenfeststellungsklage ist nach Maßgabe dieser Vorschrift kein Raum, wenn es an der dafür erforderlichen Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses, um das es geht, für andere Rechtsstreitigkeiten fehlt. Über die möglichen Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Accountsperrungen und Beitragslöschungen wird vorliegend aber bereits im Rahmen der – umfassend formulierten – Leistungsanträge des Klägers entschieden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2022, 19 U 89/20). Seine Berufung konnte daher insoweit keinen Erfolg haben. b) Das Landgericht hat die Klage ebenfalls zu Recht als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger mit dem Klageantrag Ziffer 8 pauschal beantragt hat, der Beklagten aufzugeben, „die am 26.10. und am 27.10.2020 gelöschten Beiträge wieder freizuschalten“, und damit nicht einzelne Ereignisse herausgegriffen und schriftsätzlich präzisiert wurden. Das Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass ein Klageantrag nur dann hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die Beklagtenseite abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 9.1.2013, VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367, 1368; BGH, Urteil vom 2.1.2015, IV ZR 28/15, NJW 2016, 708, 709). Dies ist ohne eine nähere Bezeichnung der betreffenden Beiträge, die wiederhergestellt werden sollen, jedoch nicht möglich. Der Senat teilt vor diesem Hintergrund die Einschätzung, dass der Klageantrag Ziffer 8 nur insoweit zulässig ist, als die wieder freizuschaltenden Beiträge schriftsätzlich dahingehend präzisiert worden sind, dass es sich um die die am 26.10.2020 um 20:18 Uhr und am 27.10.2020 um 01:46 Uhr gelöschten Beiträge (betreffend Hunter Biden) handeln soll. c) Soweit das Landgericht die Klage ebenfalls mangels Bestimmtheit des Klageantrags als unzulässig abgewiesen hat, soweit der Kläger mit dem Klageantrag Ziffer 1 die vollständige Löschung aller Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz des Klägers sowie die vollständige Rücksetzung des die einzelnen Verstöße erfassenden Zählers begehrt, teilt der Senat diese Einschätzung demgegenüber nicht. Das damit beanspruchte Verhalten der Beklagten wird aus diesem Klageantrag ausreichend deutlich, der Klageantrag ist damit hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ob der mithin zulässigerweise geltend gemachte Datenberichtigungsanspruch – zumal in der beantragten umfassenden Weise – besteht, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit. d) Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Wiederherstellung der Facebook-Beiträge zu, die am 7.8., 26.10. und 27.10.2020 gelöscht wurden und die Bezeichnung des Andreas K. als „Vollcovidiot“ sowie private bzw. intime Fotografien von Hunter Biden enthalten (Klageanträge 7 und – soweit zulässig – 8). aa) Allerdings besteht zwischen den Parteien ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen sich die Beklagte gemäß ihren Nutzungsbedingungen gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, diesem ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen, insbesondere Nachrichten zu senden und Daten wie Texte, Fotos und Videos zu teilen. Daraus folgt, dass die Beklagte Beiträge, die der Kläger in ihr Netzwerk eingestellt hat, nicht grundlos löschen darf. bb) Zur Begründung von Beitragslöschungen kann sich die Beklagte nicht auf die Regelungen auf den Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt in Nr. 3.2 ihrer Nutzungsbedingungen vom 19.4.2018 i. V. m. Teil 1 Nr. 2 ihrer Gemeinschaftsstandards gleichen Datums berufen. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, sind diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Auf die diesbezüglichen grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 29.7.2021, III ZR 179/20, ZUM 2021, 953, 957 ff., und III ZR 192/20, ZUM-RD 2021, 612, 618 ff.), denen sich der erkennende Senat bereits zu einem früheren Zeitpunkt angeschlossen hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.2.2022, 10 U 17/20), wird zustimmend Bezug genommen. cc) Ein Recht zur Löschung folgt auch nicht aus einer ergänzenden Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Nutzungsvertrags (vgl. BGH, a. a. O., OLG Karlsruhe, a. a. O.). Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Nach § 306 Abs. 2 BGB tritt an die Stelle der unwirksamen Klauseln das dispositive Gesetzesrecht. Bei strafbaren Inhalten war die Beklagte auch unter Geltung ihrer Nutzungsbedingungen vom 19.4.2018 zur Entfernung von Beiträgen und zur (vorübergehenden) Sperrung des Nutzerkontos berechtigt und verpflichtet (siehe sogleich). Auch im Übrigen stand die Beklagte etwaigen Vertragsverstößen der Nutzer nicht wehrlos gegenüber, da in diesem Fall die gesetzlich geregelten Möglichkeiten der Reaktion bei einer Pflichtverletzung des anderen Teils eingreifen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2021, 4 U 484/20; OLG Karlsruhe Urteil vom 4.2.2022, 10 U 17/20). dd) Die Beklagte war aber kraft Gesetzes wegen des strafbaren Inhalts der betreffenden Beiträge zur Löschung berechtigt. Gemäß § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG war und ist die Beklagte unabhängig von dem Inhalt ihrer Nutzungsbedingungen gehalten, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte in ihrem sozialen Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (BGH, Urteil vom 29.7.2021, III ZR 179/20, BGH, NJW 2021, 3179, 3188). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die von dem Beklagten abgesetzten Posts, die die Beklagte am 7.8.2020, am 26.10.2020 und am 27.10.2020 gelöscht hat und die die Bezeichnung des Andreas K. als „Vollcovidiot“ bzw. private und intime Fotografien von Hunter Biden enthielten, waren strafbaren Inhalts. (1) Der Post „Andreas WER? Landet jetzt jeder Mist eines Vollcovidioten hier zum sich drüber aufregen?“ enthält eine gemäß § 185 StGB strafbewerte Beleidigung. Diese Äußerung ist als Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung des Klägers gegenüber Andreas K. zu qualifizieren (vgl. zum strafrechtlichen Begriff der Beleidigung nur BGH, Urteil vom 29.5.1951, 2 StR 153/51, BGHSt 1, 288, 289), ohne dass die Äußerung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Klägers vorgenommen wurde (vgl. § 193 StGB). (a) Um zu dieser Beurteilung zu gelangen, war zunächst zu ermitteln, in welcher Hinsicht die Äußerung ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Andreas K. beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung ist dabei weder die subjektive Absicht des Klägers noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums haben. Fernliegende Deutungen sind dabei ausgeschlossen (zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, 682; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207, 208; BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, 1 BvR 1476/91 u.a., NJW 1995, 3303, 3305). Diese Sinnermittlung fällt vorliegend eindeutig aus. Durch die Verwendung des Schimpfwortes „Idiot“ hat der Kläger seine Missachtung des Andreas K. als ein vernünftiges Wesen durch den Vorwurf elementarer menschlicher Unzulänglichkeiten klar zur Geltung gebracht (vgl. Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 185 Rn. 2). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass das Wort „Idiot“ nicht als solches verwendet, sondern im Rahmen eines Wortspiels mittels des zusammengesetzten Wortes „Covidiot“ benutzt wurde; der Stamm des Schimpfwortes blieb dadurch erhalten, es war auch weiterhin sofort als solches zu identifizieren. Umgekehrt wurde der abwertende Charakter der Bezeichnung durch die Vorsilbe „Voll-“, die aus der Bezeichnung als „Vollidiot“ bekannt ist, inhaltlich ausgeweitet und der Teil „Idiot“ des zusammengesetzten Wortes „Covidiot“ dadurch noch verstärkt. Eine abweichende Deutung des Begriffs als bloßes Wortspiel, das gerade wegen seines spielerischen Charakters den die Person des Andreas K. abwertenden Kern verlieren könnte, scheidet bei dieser Sachlage aus. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des Kontextes der Äußerung. Mit der Formulierung „Landet jeder Mist eines Vollcovidioten hier zum sich drüber aufzuregen?“ hat der Kläger die Abwertung der Person des Andreas K., der „Mist“ äußere und dadurch Grund zur Aufregung gebe, noch weiter verstärkt. Auch durch die Formulierung „Andreas WER?“ hat er zum Ausdruck gebracht, dass seine Äußerungen in der Gesamtschau gerade auf eine Zurücksetzung der Person des Andreas K. gerichtet gewesen sind. (b) Allerdings ist der Begriff „Covidiot“ – auch im vorgenannten Äußerungskontext – nicht bereits deshalb als ohne weitere Abwägung strafbare Beleidigung anzusehen, weil es sich bei ihr um eine Schmähung oder Schmähkritik, eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde handeln würde. Dieser Ausnahmefall ist nur gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Konstellationen, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, 682; BVerfG, Beschluss vom 17.9.2012, 1 BvR 2979/10, NJW 2012, 3712, 3713). Dies kann hier aber nicht angenommen werden. Die Bezeichnung als „Covidiot“ und auch der Verweis auf den „Mist“, den Andreas K. verbreitet habe, stellt einen Sachbezug zu dem vorangegangenen Beitrag des Andreas K. auf „Facebook“ her. Die Formulierung des Klägers beschränkte sich also nicht auf die Abwertung der Person des Andreas K., sondern bezog sich auch auf den Inhalt dessen eigener Äußerungen zum Erfordernis von infektionsschützenden Maßnahmen in der Corona-Pandemie (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8.2.2017, 1 BvR 2973/14, NJW 2017, 1460, 1461, zur Bezeichnung der Teilnehmer an einer Demonstration als „rechtsextreme Idioten“). (c) Bei dieser Sachlage besteht bei der Beurteilung, ob eine strafrechtlich relevante Beleidigung vorliegt, weder ein genereller Vorrang für die Meinungsfreiheit des Klägers noch für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Andreas K. Geboten ist vielmehr eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte im Wege einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen gehören insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, 682; BVerfG, Beschluss vom 19.5.2020, 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622, 2625). Diese Abwägung ergibt vorliegend den Vorrang des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Andreas K. und führt daher zur Annahme einer strafbaren, insbesondere auch nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigten Beleidigung. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, spricht für den Kläger, dass er an eine inhaltliche Äußerung des Andreas K. angeknüpft und diese (als „Mist“ bezeichnet) ebenfalls zum Gegenstand seines Facebook-Beitrags gemacht hat. Er mag die Äußerung auch subjektiv nicht in erster Linie als persönlichen Angriff gegen Andreas K. verstanden, sondern nur gegen dessen inhaltliche Äußerung gerichtet haben wollen. Zudem erfolgte die Äußerung in dem Kontext einer durch Debatten über das Erfordernis von infektionsschützenden Maßnahmen in der gesellschaftlichen Extremsituation einer Pandemie bereits aufgeheizten öffentlichen Stimmung, was – allgemeinkundig – derbe und pointierte Äußerungen von allen Seiten des Meinungsspektrums einschloss. Schließlich mag der Kläger auch durch das Wortspiel „Covidiot“ dazu verleitet worden sein, diesen Begriff zu verwenden. Diese Gesichtspunkte tragen aber nicht darüber hinweg, dass es sich bei dem Wortstamm „Idiot“ um ein derbes Schimpfwort handelt, das die Ehre des Betroffenen in erheblicher Weise tangiert (zum objektiven Sinn siehe bereits oben). Der Begriff wurde – in für das Wortspiel keinesfalls erforderlicher Weise – noch gesteigert, indem die Vorsilbe „Voll-“ vorangestellt wurde, die aus dem Schimpfwort „Vollidiot“ bekannt ist und den ehrenrührigen Teil des zusammengesetzten Wortes „Covidiot“ in besonderer Weise betont. Die Äußerung erfolgte zudem in Bezug auf eine einzelne Person und nicht eine Personengruppe, was der individuellen Abwertung der Person des Andreas K. ein besonderes Gewicht verleiht. Sie geschah in einer Facebook-Gruppe, also gegenüber mehreren Adressaten, und erhielt auch dadurch eine größere Tragweite. Schließlich gab der Kläger dem – wie ausgeführt – im Ausgangspunkt (auch) vorhandenen Sachbezug seiner Äußerung keinen diskursiven Raum, indem er den vorangegangenen Beitrag des Andreas K. – ebenfalls derb und abwertend – als „Mist“ qualifizierte, es also an jedem von Argumenten getragenen sachlichen Diskurs von vornherein vermissen ließ. Umgekehrt hatte Andreas K. mit dem Inhalt seines Posts, der in nachdenklichem und zurückhaltenden Duktus gehalten und frei von Schärfe oder gar Schimpfworten ist, keinerlei Anlass zu einer derben Reaktion gegeben. Der Kläger hätte auch vor diesem Hintergrund seine Meinung bei „Facebook“ vertreten und auch pointiert äußern können, ohne dass irgendein Grund dafür bestand, hierfür – wie geschehen – auf ein auch noch gesteigertes Schimpfwort – und sei es auch im Rahmen eines Wortspiels – zurückzugreifen. In der Gesamtschau überwiegen die für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Andreas K. sprechenden Gesichtspunkte daher in erheblicher Weise. (d) Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Bezeichnung von Demonstranten gegen Corona-Maßnahmen als „Covidioten“ durch die Vorsitzende der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands Saskia Esken nicht als strafrechtlich relevante Beleidigung eingestuft hat. Dieser Umstand ändert aber nichts an der Einschätzung des Senats betreffend den vorliegenden Fall. Das Landgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Äußerung selbst, aber insbesondere auch ihr Kontext von der vorliegend zu entscheidenden Konstellation mehrfach und maßgeblich abweichen, ohnehin aber keine Bindungswirkung der in dem genannten Strafverfahren getroffenen Entscheidung für den vorliegenden Rechtsstreit besteht. (2) Auch die Beiträge des Klägers, die private und intime Fotografien des Hunter Biden enthalten bzw. verlinkt haben, sind strafbaren Inhalts. Sie verstoßen gegen die Strafvorschrift des § 33 KunstUrhG i. V. m. §§ 22, 23 KunstUrhG. (a) Nach § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dagegen hat der Kläger verstoßen, als er Fotografien von Hunter Biden postete bzw. verlinkte, ohne dass dieser – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – damit einverstanden war. (b) Soweit sich der Kläger auf die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG berufen hat, wonach Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen, dringt er damit nicht durch. Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung richtet sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG (grundlegend BGH, Urteil vom 6.3.2007, VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977, 1978 f.; BGH, Urteil vom 6.3.2007, VI ZR 13/06, NJW 2007, 1981, 1982). Die danach im Rahmen der Prüfung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG erforderliche Beurteilung, ob es um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte geht, erfordert eine umfassende Abwägung zwischen den Rechten der abgebildeten Person aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der das Bild verbreitenden Person aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 8.11.2022, VI ZR 57/21, GRUR 2023, 196, 198). Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist insoweit, wenn das Bildnis nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, der Informationswert der Veröffentlichung auch im Kontext der begleitenden Wortberichterstattung zu ermitteln. Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der abgebildeten Person sind ergänzend die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist oder in welcher Situation die betroffene Person erfasst bzw. dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt umso schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogener Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den gegebenen Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, in der konkreten Situation nicht in den Medien abgebildet zu werden (vgl. Herrmann, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 39. Edition 2023, § 23 KunstUrhG Rn. 14). Der Kläger führt insoweit – bereits wenig substantiiert – aus, die Vorgänge rund um das „Laptop from Hell“ von Hunter Biden „rund um die systematische Unterdrückung dieser Informationen vor den letzten Präsidentschaftswahlen“ hätten zu mehrjähriger internationaler Presseberichterstattung und mehreren Buchveröffentlichungen, die sich ausschließlich mit diesem Vorgang beschäftigt hätten, geführt; es handele sich „geradezu um ein Paradebeispiel des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG“. Offenbar nimmt der Kläger damit auf – aufgrund Medienberichterstattung allgemeinkundige – Vorgänge in den Vereinigten Staaten von Amerika Bezug. Danach seien vor den US-Präsidentschaftswahlen im November 2020 auf einem Hunter Biden, dem Sohn des amerikanischen Präsidenten Jon Biden, zugerechneten Laptop E-Mails und Bankunterlagen aufgefunden worden, die Hinweise auf umfangreiche geschäftliche Beziehungen des Hunter Biden mit ukrainischen und chinesischen Geschäftspartnern ergeben hätten, bei denen er möglicherweise von der politischen Stellung seines Vaters profitiert habe. Außerdem habe das Laptop kompromittierende Bilder und Videos des Hunter Biden enthalten (vgl. zum Ganzen nur Neue Zürcher Zeitung, https://www.nzz.ch/feuilleton/laptop-saga-hunter-biden-bringt-seinen-vater-in-bedraengnis-ld.1685440). Der Senat versteht den klägerischen Vortrag vor diesem Hintergrund dahingehend, er wolle die Veröffentlichung der privaten und intimen Fotografien des Hunter Biden mit einem berechtigten öffentlichen Interesse an dem Inhalt dessen Laptops rechtfertigen. Dieser Sichtweise tritt der Senat jedoch nicht bei. Zwar ist dem Kläger zuzubilligen, dass an der Person des Hunter Biden im Zusammenhang mit der „Laptop-Affäre“ ein grundsätzliches Informationsinteresse bestand. Denn er ist im Zusammenhang mit einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Veröffentlichung eines Lichtbildes des Hunter Biden mit nacktem Oberkörper in einer Badewanne sowie anderer, intimer Lichtbilder, die keinerlei Bezug zu geschäftlichen Beziehungen in die Ukraine sowie nach China aufweisen, auf welche sich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Ausgangspunkt bezieht. Diese Lichtbilder sind in einem rein privaten Umfeld entstanden und zeigen Lebenssituationen, die üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogen sind und von denen die abgebildete Person daher ersichtlich davon ausgehen durfte, sie werde in dieser konkreten Situation nicht öffentlich abgebildet. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Hunter Biden ist daher erheblich höher zu bewerten als die Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers, zumal es diesem unbenommen bleibt, sich über die politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Rolle des Hunter Biden auch weiterhin zu äußern, und der ausschließlich darauf verzichten muss, solche Äußerungen mit Lichtbildern aus der Intim- oder Privatsphäre zu illustrieren. (c) Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass auch § 23 Abs. 2 KunstUrhG einer Verbreitung der fraglichen Lichtbilder von Hunter Biden durch den Kläger entgegengestanden hätte. Danach dürfen solche zeitgeschichtlich relevanten Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte nicht verbreitet oder zur Schau gestellt werden, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Die Veröffentlichung von Fotografien aus der Intimsphäre des Betroffenen ist vor diesem Hintergrund stets unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 10.1.1985, VI ZR 28/83, NJW 1985, 1617; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.9.1999, 11 U 28/99, NJW 2000, 594, 595). Soweit lediglich Fotos aus der Privatsphäre betroffen wären, führte die auch im Rahmen des § 23 Abs. 2 KunstUrhG erforderliche Abwägung im Übrigen zu demselben Ergebnis, das vorstehend zu § 23 Abs. 1 KunstUrhG gefunden wurde (vgl. Herrmann, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 39. Edition 2023, § 23 KunstUrhG Rn. 29). (3) Demnach war die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Klageantrags Ziffer 7 zurückzuweisen. Die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Wiederherstellung der Hunter Biden betreffenden Beiträge hatte dagegen Erfolg. e) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Datenberichtigung zu (Klageantrag Ziffer 1). (1) Dem Kläger steht der mit dem insoweit gestellten Hauptantrag geltend gemachte umfassende Anspruch gegen die Beklagte nicht zu, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verstöße erfasst, vollständig zurückgesetzt wird. (a) Soweit der Kläger die Beseitigung von Lösch- und Sperrvermerken aus seinem Nutzerdatensatz bei der Beklagten begehrt, kann er dies nicht mit der Begründung erreichen, die Beklagte speichere insoweit unzutreffende Daten. Denn die Beitragslöschungen und Accountsperrungen haben tatsächlich – unstreitig – stattgefunden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.1.2022, 13 U 84/19, GRUR-RS 2022, 1200; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2022, 19 U 96/19). Ein Anspruch auf Datenberichtigung mit der Begründung, die gespeicherten Daten seien unrichtig, besteht damit weder auf der Grundlage von §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch gemäß Art. 16 DSGVO. (b) Ein Anspruch auf umfassende Löschung aller Lösch- und Sperrvermerke besteht auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Diese Vorschrift gibt ein „Recht auf Vergessenwerden“, also auf Löschung personenbezogener Daten insbesondere dann, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden (Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO), wofür nach den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte vorhanden sind, oder wenn sie für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind (Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO). Der Kläger beruft sich insoweit darauf, dass die Lösch- und Speichervermerke bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten keine Relevanz mehr besäßen. Die Beklagte wendet ein, sie halte die entsprechenden Daten zur Abwehr von Rechtsansprüchen und damit gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. e) DSGVO berechtigt vor. Dieser Einwand greift jedenfalls im vorliegenden Fall ersichtlich durch, nachdem der Kläger die Beklagte wegen angeblicher unberechtigter Sperrungen und Beitragslöschungen in Anspruch nimmt und es der Beklagten jedenfalls während des noch laufenden Verfahrens unbenommen sein muss, Informationen darüber vorzuhalten, die ihr eine sachgerechte Rechtsverteidigung erlauben. Dazu gehört es, dass es ihr möglich sein muss, den klägerischen Vortrag zu stattgefundenen Beitragslöschungen und Sperrungen anhand eigener Aufzeichnungen verifizieren oder falsifizieren zu können. Soweit die Beklagte bemerkt, der Kläger könne „nicht einfach eine Klage wegen Vertragsverletzung einreichen und gleichzeitig von der Beklagten verlangen, ihre Aufzeichnungen darüber zu löschen, ob solche Verstöße stattgefunden haben“, tritt der Senat dieser Einschätzung vollumfänglich bei. (c) Soweit der Kläger außerdem eine Rückstellung des Zählers verlangt, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verstöße erfasst, hat die Beklagte vorgetragen, nach einem Jahr aus ihrer Sicht erfolgte Verstöße ohnehin nicht mehr zu zählen, und damit der Sache nach Erfüllung eingewandt. Der Kläger hat diese Einwendung nicht bestritten. Dass im – aktuell – zurückliegenden Jahr von der Beklagten als solche gezählte Verstöße vorgekommen wären, hat der Kläger nicht behauptet, so dass der von ihm insoweit geltend gemachte Anspruch – jedenfalls – nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen wäre (siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2022, 19 U 89/20). Ob und in welchem Umfang der Anspruch zuvor bestanden hat (hierzu OLG Rostock, Urteil vom 29.9.2021, 2 U 4/20, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. (2) Soweit der Kläger hilfsweise die Verurteilung der Beklagten beantragt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den a. am 7.8.2020 gelöschten Beitrag, b. am 26.10.2020 gelöschten Beiträge, c. am 27.10.2020 gelöschten Beiträge, d. Beitrag, der der am 15.2.2020 verhängten Sperre zugrunde liegt, e. Beitrag, der der am 6.5.2020 verhängten Sperre zugrunde liegt, aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um alle an diesen Tagen erfassten Verstöße zurückgesetzt wird, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Der Kläger macht damit der Sache nach geltend, die Beklagte vermerke in ihrem System, dass er der Löschung unterliegende Beiträge gepostet habe, die tatsächlich aber gar nicht hätten gelöscht werden dürfen. Ein solcher Anspruch besteht aber nicht, nachdem zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte – von ihr gesehene – unzulässige Inhalte nach Ablauf eines Jahres nicht mehr als Grundlage etwaiger Sanktionen bei ggf. neuerlichen Vertragsverstößen eines Nutzers heranzieht. Ein etwaiger Anspruch auf Rücksetzung des Zählers, der die Zahl der Verstöße erfasst, ist daher auch insoweit jedenfalls wegen Erfüllung erloschen (siehe oben (1)). Soweit in der Datenbank der Beklagten darüber hinaus noch Informationen über von ihr gesehene Verstöße als Teil des Chatverlaufs enthalten sind, besteht kein Berichtigungsanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Eine vertragliche Pflichtverletzung durch die Beklagte ist insoweit jedenfalls dann nicht ersichtlich, wenn die betreffenden Beiträge des Nutzers keine Grundlage mehr für weitere Sanktionen der Beklagten bei etwaigen zukünftigen Vertragsverstößen sein können, weil sie ohnehin von der Beklagten nicht mehr als zurückliegende Vertragsverstöße gezählt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2022, 19 U 96/19; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.7.2020, 15 U 120/19, GRUR-RS 2020, 41910; OLG München, Urteil vom 7.1.2020, 18 U 1491/19, MMR 2021, 79). Es liegen insoweit auch keine unrichtigen Daten im Sinne von Art. 16 DSGVO vor, wenn und weil die Accountsperrungen und Beitragslöschungen – unabhängig von ihrer Berechtigung – tatsächlich stattgefunden haben und es sich bei der in ihrem System ebenfalls hinterlegten Auffassung der Beklagten, Löschung und Sperrung seien rechtmäßig gewesen, um ein nicht dem Anspruch aus Art. 16 DSGVO unterfallendes Werturteil handelt (OLG Celle, Urteil vom 20.1.2022, 13 U 84/19, GRUR-RS 2022, 1200; im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2022, 19 U 96/19). Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in einer vergleichbaren Konstellation einen Anspruch aus Art. 16 DSGVO angenommen hat, weil es irreführende, unklare oder missverständliche Daten gesehen hat, die nach der Zweckbestimmung ihrer Verarbeitung die betroffene Person „in ein falsches Licht“ rücken und somit ihre Rechtsstellung beeinträchtigen könnten (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2021, 4 U 484/20, GRUR-RS 2021, 57810), tritt der Senat dem jedenfalls im vorliegend zu entscheidenden Fall nicht bei. Es liegen weder Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte irreführende, unklare, oder missverständliche personenbezogene Daten des Klägers gespeichert hätte, noch rechtfertigen die getroffenen Feststellungen die Annahme, von der Beklagten gespeicherte Daten hätten die Zweckbestimmung, den Kläger „in ein falsches Licht zu rücken“. Soweit sich der Kläger auf Art. 17 DSGVO beruft, wird auf die obigen Ausführungen unter (1) (b) verwiesen. (3) Damit hatte die Berufung der Beklagten in diesem Punkt Erfolg, soweit sie erstinstanzlich zur Datenberichtigung verurteilt worden ist. Soweit der Kläger eine weitergehende Verurteilung der Beklagten zur Datenberichtigung erstrebt hat, war seine Berufung zurückzuweisen. f) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagte zu, eine erneute Löschung des Beitrags „Andreas WER? Landet jetzt jeder Mist eines Vollcovidioten hier zum sich drüber aufregen?“ sowie eine Sperrung des Accounts des Klägers bei erneuter Einstellung des Beitrags zu unterlassen (Klageantrag Nr. 9). Wie oben ausgeführt, ist der fragliche Beitrag strafrechtlich relevant. Die Beklagte wäre daher bei einer Wiederholung des Beitrags gemäß § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG erneut zur Löschung berechtigt (und verpflichtet). Das Landgericht hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass der von dem Kläger geltend gemachte pauschale Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung wegen eines – wie ausgeführt – strafbaren und damit kraft Gesetzes unzulässigen Inhalts nicht besteht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.2.2022, 10 U 17/20, GRUR-RS 2022, 1154). Daher kann auch keine entsprechende pauschale Unterlassungsverpflichtung der Beklagten ausgesprochen werden (vgl. KG, Beschluss vom 20.2.2023, 10 W 85/22, GRUR-RS 2023, 2693; OLG München, Urteil vom 12.4.2022, 18 U 6473/20, GRUR-RS 2022, 11666). Die Berufung des Klägers konnte vor diesem Hintergrund insoweit keinen Erfolg haben. g) Das Landgericht hat die Klage ebenfalls zu Recht abgewiesen, soweit sie auf die Unterlassung einer erneuten Accountsperrung ohne vorherige Gelegenheit zur Gegenäußerung gerichtet ist (Klageantrag Nr. 11). Ein derartiger allgemeiner Unterlassungsanspruch steht dem Kläger aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Nutzervertrag – und auch sonst – nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vor Durchführung einer Kontosperre lediglich im Regelfall geboten, dass der Nutzer von der Beklagten dazu angehört wird; in eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen ist dies dagegen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 29.7.2021, III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, 3181, 3189). Ein Unterlassungsanspruch in dem von dem Kläger begehrten umfassenden Umfang besteht vor diesem Hintergrund nicht, denn dies würde voraussetzen, dass ausnahmslos in jedem Fall vor jeder Sperre eine Anhörung unerlässlich wäre (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.4.2022, 14 U 270/20, GRUR-RS 2022, 11300; KG, Beschluss vom 20.2.2023, 10 W 85/22, GRUR-RS 2023, 2693; OLG München, Urteil vom 12.4.2022, 18 U 6473/20, GRUR-RS 2022, 11666). Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, dass die Beklagte in ihren aktuellen Nutzungsbedingungen vom 26.7.2022 unter Nummer 3.2 ohnehin vorsieht, dass Einschränkungen bestimmter Funktionen von Facebook-Konten grundsätzlich nur erfolgen, nachdem der betroffene Nutzer darüber informiert worden ist und eine Gelegenheit zur Gegenäußerung erhalten hat. Auch die Frage, ob die Nutzungsbedingungen vom 26.7.2022 zwischen den Parteien wirksam vereinbart wurden, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Die Berufung des Klägers hatte mithin auch in diesem Punkt keinen Erfolg. h) Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunft über die Beteiligung beauftragter Unternehmen bei den erfolgten Accountsperren und Beitragslöschungen zu (Klageantrag Ziffer 13). (1) Soweit sich der Kläger zur Begründung dieses Anspruchs erstinstanzlich allein auf § 242 BGB als Anspruchsgrundlage berufen hat, schließt sich der Senat der hierzu bereits vorliegenden – soweit ersichtlich einheitlichen – Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte an (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.4.2022, 14 U 270/20, GRUR-RS 2022, 11300; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2022, 19 U 96/19; OLG München, Urteil vom 20.9.2022, 18 U 6314/20, GRUR 2023, 96, 100; OLG Celle, Urteil vom 20.1.2022, 13 U 84/19, GRUR-RS 2022, 1200; OLG Dresden, Urteil vom 20.8.2020, 4 U 784/20, NJW-RR 2020, 1370, 1372; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.6.2022, 16 U 229/20, MMR 2023, 212, 218 f.) an. Der Kläger hat auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm Ansprüche gegen etwaige von der Beklagten beauftragte Dritte zustehen könnten, zu deren Geltendmachung er der begehrten Auskunft bedarf. (2) Soweit sich der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals auf Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO als Anspruchsgrundlage beruft, ist diese Vorschrift bereits nicht dazu geeignet, den von ihm formulierten Anspruch auf Auskunftserteilung, „ob die Sperren […] sowie die Beitragslöschungen […] durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgten und in letzterem Fall, durch welches“, zu begründen. Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO gibt einen Anspruch, im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, informiert zu werden. Diese Anspruchsgrundlage bezieht sich damit auf die Kenntnis von der Verbreitung der eigenen personenbezogenen Daten. Einen solchen Anspruch macht der Kläger aber ausweislich der Formulierung seines Antrags gerade nicht geltend, sondern er möchte vielmehr über die logistische Beteiligung anderer Unternehmen an Accountsperrungen sowie Beitragslöschungen der Beklagten informiert sein. Er macht damit einen inhaltlich vom Gehalt des Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO abweichenden Anspruch geltend. Aber auch unabhängig davon könnte der Kläger mit einem Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO im Ergebnis nicht durchdringen. Zwar gibt ihm diese Vorschrift grundsätzlich einen Anspruch, von der Beklagten im Falle der Verarbeitung ihn betreffende personenbezogene Daten über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegen über denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, informiert zu werden. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (trotz ihres missverständlichen Wortlauts) grundsätzlich ein Anspruch auf Mitteilung der Identität der konkreten Empfänger und nicht nur der Kategorien von Empfängern, es sei denn, dass die Informationserteilung über konkrete Empfänger nicht möglich oder der Auskunftsantrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist (EuGH, Urteil vom 12.1.2023, C-154/21, NVwZ 2023, 319, 321). Einer solchen Auskunftserteilung steht vorliegend aber jedenfalls Art. 15 Abs.4 DSGVO entgegen, wonach das Recht auf Auskunft „die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen“ darf. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass die Offenlegung der Identität ihrer Diensteanbieter die Sicherheit der jeweiligen Diensteanbieter und damit auch diejenige der Nutzer gefährde. Sie mache die betreffenden Diensteanbieter anfällig für Cyberangriffe und könne die Diensteanbieter dem Risiko von Vergeltungsmaßnahmen durch Nutzers aussetzen, die von etwaigen Maßnahmen betroffen und damit nicht einverstanden seien. Weiterhin könne ein möglicher Schädiger anhand der Informationen über die Identität der Diensteanbieter zusammen mit Einzelheiten zu den spezifischen Aufgaben oder der Art, der ihnen von der Beklagten zugewiesenen Aufgaben nachvollziehen, wie die Beklagte ihre Überprüfungsprozesse durchführt. Dies könne es solchen Personen ermöglichen, Durchsetzungsmaßnahmen der Beklagten zu umgehen. Schließlich würde eine Offenlegung der Identität und Aufgaben der Diensteanbieter die Beklagte zur von Geschäftsgeheimnissen zwingen und ihr so schaden. Auf der Grundlage der damit anhand dieser unstreitigen Tatsachen vorzunehmenden umfassenden Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten (vgl. Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 43. Edition 2023, Art. 15 DS-GVO Rn. 96) kann der Kläger keine Auskunftserteilung verlangen, weil die von der Beklagten angeführten (und unstreitigen) Belange das Informationsinteresse des Klägers an der konkreten Person des Empfängers seiner Daten überwiegen, zumal dieser – wie oben ausgeführt – diese Information zur Durchsetzung etwaiger sonstiger Rechte nicht benötigt. Auf die Frage, ob der Kläger mit seinem Vorbringen zu Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO in der Berufungsinstanz nicht ohnehin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO auszuschließen wäre, kommt es daher nicht an. (3) Die Berufung des Klägers hatte daher auch in diesem Punkt keinen Erfolg. i) Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger Auskunft über etwaige Einflussnahmen der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen begehrt hat (Klageantrag Ziffer 14). Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht auf der Grundlage von § 242 BGB. Die durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ausgelösten Handlungsaufforderungen für Betreiber sozialer Netzwerke lassen sich dem Gesetzestext entnehmen; einer Information darüber seitens der Beklagten bedarf es für den Kläger daher nicht. Für eine weitergehende Einflussnahme von Bundesbehörden im konkreten Einzelfall trägt der Kläger keine belastbaren Tatsachen vor. Eine Auskunftspflicht über bloße, bei objektiver Betrachtung fernliegende Mutmaßungen kann eine Vertragspartei gegenüber der anderen jedoch auch und gerade unter Berücksichtigung der Maßstäbe von Treu und Glauben nicht geltend machen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.4.2022, 14 U 270/20, GRUR-RS 2022, 11300; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2022, 19 U 96/19; OLG Dresden, Urteil vom 20.8.2020, 4 U 784/20, NJW-RR 2020, 1370, 1372; OLG München, Urteil vom 20.9.2022, 18 U 6314/20, GRUR 2023, 96, 100; OLG Celle, Urteil vom 20.1.2022, 13 U 84/19, GRUR-RS 2022, 1200; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.6.2022, 16 U 229/20, MMR 2023, 212, 219). Die Berufung des Klägers war daher insoweit zurückzuweisen. j) Das Landgericht hat die Klage ebenfalls zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger materiellen und immateriellen Schadensersatz begehrt (Klageantrag Ziffer 15). Soweit der Kläger zur Begründung auf die Löschung seiner Beiträge Bezug nimmt, fehlt es nach obigen Ausführungen bereits an einer Pflichtverletzung. Soweit er sich auf die vorübergehenden Nutzungseinschränkungen seines Kontos bezieht, fehlt es jedenfalls am schlüssigen Vortrag eines ersatzfähigen Schadens. Ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden wegen einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, eine schwerwiegende, nicht anders ausgleichbare Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94, NJW 1995, 861, 864; BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029, 2033). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die vorübergehende Deaktivierung von Funktionen eines Facebook-Accounts stellt – wenn überhaupt – jedenfalls keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar (siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.7.2020, 15 U 120/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2022, 19 U 89/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2021, 4 U 484/20, GRUR-RS 2021, 57810; OLG München, Urteil vom 7.1.2020, 18 U 1491/19, GRUR-RS 2020, 2103; OLG München, Urteil vom 14.12.2021, 18 U 6997/20, GRUR-RS 2021, 53369; OLG Celle, Urteil vom 20.1.2022, 13 U 84/19; OLG Dresden, Beschluss vom 11.6.2019, 4 U 760/19, ZD 2019, 567, 568). Einen ersatzfähigen materiellen Schaden, etwa wegen einer unberechtigten Nutzung der von dem Kläger generierten Daten durch die Beklagte, hat der Kläger bereits nicht schlüssig vorgetragen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.7.2020, 15 U 120/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2022, 19 U 89/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2021, 4 U 484/20, GRUR-RS 2021, 57810; OLG München, Urteil vom 7.1.2020, 18 U 1491/19, GRUR-RS 2020, 2103; OLG München, Urteil vom 14.12.2021, 18 U 6997/20, GRUR-RS 2021, 53369; OLG Celle, Urteil vom 20.1.2022, 13 U 84/19). Für einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO fehlt es bereits – wie oben ausgeführt – an einer datenschutzrechtlichen Pflichtverletzung der Klägerin. Auch in diesem Punkt hatte die Berufung des Klägers daher keinen Erfolg. k) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB (Klageantrag Ziffer 16). Die mit den Anwaltsschreiben vom 29.10.2020 und 18.6.2021 geltend gemachten Ansprüche standen dem Kläger zur fraglichen Zeit nach den vorangegangenen Ausführungen sämtlich nicht zu. Dies gilt auch, soweit mit dem Schreiben vom 29.10.2020 die Aufhebung der Nutzungsbeschränkung vom 7.8.2020 begehrt worden ist, da diese bereits nach drei Tagen beendet worden war, zur Zeit des anwaltlichen Tätigwerdens also nicht fortdauerte. Die entsprechende Berufung der Beklagten hatte daher Erfolg. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine rechtliche Grundlage in § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO findet keine Anwendung, weil das Urteil keine vermögensrechtliche Streitigkeit betrifft (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.2.2022, 10 U 17/20). Ein Grund zur Zulassung der Revision liegt nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.