I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieses - in der Hauptsacheentscheidung - folgende Fassung erhält: 1. Der Beklagte wird verurteilt, a) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, Einrichtungen zum Installieren von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze, mit einem aus vorbereiteten Elementen gerüstartig aufbaubaren System, das Aufnahmen in Form von in Längsrichtung des Raumes verlaufenden Kanälen unterhalb der Decke eines Raumes und oberhalb einer normalen Greifhöhe anzuordnende Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen aufweist, die mit in Greifhöhe anzuordnenden Versorgungsanschlüssen verbunden sind, die in nach unten gerichteten, Arbeitsplätzen zugeordneten Säulen angeordnet sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen die Säulen um eine unterhalb einer Decke des Raumes und oberhalb einer normalen Greifhöhe anbringbare, im Bereich der Kanäle befindliche, horizontale Achse zwischen einer vertikalen Stellung, in der sich die Versorgungsanschlüsse in Greifhöhe befinden, und einer horizontalen Stellung verschwenkbar sind; b) der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zulegen, in welchem Umfang er die zu Ziffer 1a) bezeichneten Handlungen seit dem 09.09.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe aa) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise, bb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. aa) und bb) Kopien von Auftragsbestätigungen und Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Kopien von Lieferscheinen vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist, wobei dieser Wirtschaftsprüfervorbehalt sich nicht auf die öffentliche Hand bezieht; c) die vorstehend zu Ziffer 1a) bezeichneten, seit dem 09.09.2012 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch den Beklagten oder mit dessen Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE …..22 C5 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an den Beklagten zurückzugeben und ihm für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird; d) die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/ oder Eigentum des Beklagten befindlichen unter Ziffer 1a) bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl des Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und A. A. durch die unter Ziffer 1a) bezeichneten, seit dem 09.09.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,- abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Klägerin ist seit dem 05.06.2015 (vgl. Anlage rop 1) eingetragene Inhaberin des deutschen Patents …..22 C5 („Klagepatent“), das eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen betrifft. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 18.04.2000 am 15.02.2001, die Veröffentlichung der Patenterteilung am 02.10.2008. Bis zur Übertragung des Klagepatents auf die Klägerin durch Übertragungs- und Abtretungsvertrag vom 20.05.2015 (Anlage rop 16) war Herr A. A. eingetragener Inhaber des Klagepatents. Das Klagepatent wurde im Rahmen eines vor dem DPMA durchgeführten Einspruchsverfahrens nach § 61 Abs. 1 S. 1 PatG mit Beschluss vom 01.07.2010 beschränkt aufrechterhalten (Anlage rop 4). Gemäß der geänderten Patentschrift (Anlage rop 2) hat der Anspruch 1 des Klagepatents folgenden Wortlaut: „ Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und/ oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze, mit einem aus vorbereiteten Elementen gerüstartig aufbaubaren System, das Aufnahmen in Form von Kanälen unterhalb der Decke eines Raumes und oberhalb einer normalen Greifhöhe anzuordnende Versorgungsleitungen und/ oder Datenleitungen aufweist, die mit in Greifhöhe anzuordnenden Versorgungsanschlüssen verbunden sind, die in nach unten gerichteten, Arbeitsplätzen zugeordneten Säulen angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Säulen (21) um eine unterhalb einer Decke des Raumes und oberhalb einer normalen Greifhöhe anbringbare, im Bereich der Kanäle (18) befindliche horizontale Achse (53) zwischen einer vertikalen Stellung, in der sich die Versorgungsanschlüsse (23) in Greifhöhe befinden, und einer horizontalen Stellung verschwenkbar sind .“ Auf die von dem Beklagten am 08.12.2014 erhobene Nichtigkeitsklage (Az.: 6 Ni 79/14) erklärte das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 14.09.2016 teilweise für nichtig (Anlag rop 14). Gegen dieses Urteil legten beide Parteien des Nichtigkeitsverfahrens Berufung ein. Mit Urteil des Bundesgerichtshofs („BGH“) vom 06.11.2018 wurde die Nichtigkeitsklage unter Abänderung der Entscheidung des Bundespatentgerichts insgesamt abgewiesen (Anlage rop 20). Der Beklagte bietet an und vertreibt ein „Decken-Medienversorgungssystem mit abschwenkbaren Modulen“ zum Einsatz in Schulräumen („angegriffene Ausführungsform“). Eine Abbildung findet sich nachstehend. Im heruntergeschwenkten Zustand befindet sich die Stellung der Säulen in einem Winkel von maximal etwa 62° zur Decke; im hochgeschwenkten Zustand liegt die Neigung der Säulen im Bereich von ca. 5° im Vergleich zur Decke (vgl. jeweils Anlagenkonvolut BK 12). In hochgeschwenkter Stellung befindet sich der Anschlusskasten auf einer Höhe von ca. 2,10 m, die Stromanschlüsse liegen in dieser Stellung bei einer Höhe von 2,20 m (vgl. Anlage BK 11). Der an der Säule der angegriffenen Ausführungsform befindliche Anschlusskasten weist eine sechseckige Form auf. Die Versorgungsanschlüsse der angegriffenen Ausführungsform sind an dem Anschlusskasten platziert (vgl. das nachfolgend eingeblendete Lichtbild gem. Ziff. 4 der Anlage rop 10): Die Klägerin hat erstinstanzlich eine wortsinngemäße Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents - zuletzt in der beschränkten Fassung gemäß Urteil des Bundespatentgerichts vom 14.09.2016 - geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.11.2016 („LGU“) verwiesen, mit dem wie folgt für Recht erkannt worden ist: „I. Der Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, Einrichtungen zum Installieren von Versorgungsleitungen und/ oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze in einem Raum einer Schule, mit einem aus vorbereiteten Elementen gerüstartig aufbaubaren System, das Aufnahmen in Form von in Längsrichtung des Raumes verlaufenden Kanälen unterhalb der Decke eines Raumes und oberhalb einer normalen Greifhöhe anzuordnende Versorgungsleitungen und/ oder Datenleitungen aufweist, die mit in Greifhöhe anzuordnenden Versorgungsanschlüssen verbunden sind, die in nach unten gerichteten, Arbeitsplätzen zugeordneten Säulen angeordnet sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen die Säulen um eine unterhalb einer Decke des Raumes und oberhalb einer normalen Greifhöhe anbringbare, im Bereich der Kanäle befindliche, horizontale Achse zwischen einer vertikalen Stellung, in der sich die Versorgungsanschlüsse in Greifhöhe befinden, und einer horizontalen Stellung verschwenkbar sind, die Versorgungsanschlüsse einer Säule in einem Anschlusskasten zusammengefasst sind, die Versorgungsanschlüsse an einer ersten Seite des Anschlusskastens angeordnet sind und in der horizontalen Stellung der Säulen die erste Seite des Anschlusskastens mit den Versorgungsanschlüssen dem Kanal zugewandt ist; 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zulegen, in welchem Umfang er die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.09.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise, b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Kopien von Auftragsbestätigungen und Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Kopien von Lieferscheinen vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist, wobei dieser Wirtschaftsprüfervorbehalt sich nicht auf die öffentliche Hand bezieht; die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 09.09.2012 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch den Beklagten oder mit dessen Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE …..22 C5 erkannt hat ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an den Beklagten zurückzugeben und ihm für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird; 4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/ oder Eigentum des Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl des Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben. II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und A. A. durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 09.09.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.“ Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Das Klagepatent verlange nicht, dass die Greifhöhe nur bei einer vollständig exakten vertikalen Ausrichtung der Säule erreicht werden könne. Die horizontale Stellung im Sinne des Klagepatents diene der Abgrenzung zu der vertikalen Position, in der sich die Säule in Greifhöhe befindet, und sei dadurch gekennzeichnet, dass die Säule sich außerhalb der Greifhöhe befinde. Demzufolge entspreche die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform einer im Sinne des Klagepatents von einer horizontalen in eine vertikale Position verschwenkbaren Säule. Auch die Anordnung der Versorgungsanschlüsse der angegriffenen Ausführungsform auf drei Seiten der sechseckigen Form führe nicht aus der klagepatentgemäßen Anordnung heraus: Eine Schrägstellung der Seiten des Anschlusskastens um 30° führe nicht dazu, dass die Versorgungsanschlüsse nicht mehr dem Kanal zugewandt seien. Eine Aussetzung der Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage gem. § 148 ZPO sei nicht geboten. Nach Verkündung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf übertrug der Beklagte auf Grund eines Ausgliederungsplanes vom 17.08.2017 sein Handelsgeschäft als Ganzes aus seinem Vermögen auf die B. & C. GmbH mit Sitz in Stadt 1/….., die im Handelsregister des Amtsgerichts D. unter der Nr. HRB ..... eingetragen ist. Die Firma des Beklagten ist infolge dessen erloschen (vgl. Handelsregisterauszug des Amtsgerichts D. vom 15.09.2017, Bl. 206 f. GA). Gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts Düsseldorf wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung im Wesentlichen wie folgt (soweit mit Blick auf die Fassung des Anspruchs 1 gemäß BGHU nun noch von Relevanz): Das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei den Begriffen „vertikal“ und „horizontal“ um feste Maßangaben in dem Sinne handele, dass die Vertikale senkrecht auf den Niveauflächen des Erdschwerefeldes stehe und die Horizontale eine Ebene senkrecht zur Lotrechten sei. In diesem Sinne habe auch die Klägerin ausweislich ihres Vorbringens im Erteilungs-/ Nichtigkeitsverfahren diese Begriffe verstanden (vgl. Anlagen BK 1 und BK 2) und im Anspruch dementsprechend eine „Auswahlentscheidung“ getroffen, auf die sich Wettbewerber der Klägerin aufgrund des Gebots der Rechtssicherheit verlassen dürften. Dass die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichten Winkelstellungen nicht klagepatentgemäß seien, werde auch daran ersichtlich, dass sich bei diesen - unstreitig - ein um nahezu 50 % erhöhter Materialaufwand ergebe (vgl. Anlagen BK 12, BK 13). Ferner wirke - unstreitig - beim System des Beklagten aufgrund des erhöhten Gewichts der längeren Säule das vierfache Drehmoment auf die Achse (vgl. Anlagen BK 14a, BK 14b). Schließlich sei die Auslegung des Landgerichts nicht mit der Schutzrechtshistorie der Patentfamilie des Klagepatents kompatibel; diese lasse nämlich erkennen, dass die beanspruchte Verschwenkbarkeit von der vertikalen in die horizonatle Stellung erfolgt sei, „um die streitgegenständliche Teilanmeldung zu retten“. Eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents scheide zudem deshalb aus, weil sich der Anschlusskasten und die Stromanschlüsse der angegriffenen Ausführungsform im hochgeschwenkten Zustand nicht außerhalb der normalen Greifhöhe befänden. Auch eine äquivalente Verletzung des Klagepatents scheide aus. Hilfsweise erhebt der Beklagte den Formsteineinwand (vgl. Anlage BK 5). Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 15. November 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az. 4a O 70/15, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt zuletzt, wie erkannt. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages mit der Maßgabe, dass die Verurteilung entsprechend dem BGHU im Nichtigkeitsverfahren nunmehr gemäß ihrem ursprünglichen Klageantrag zu erfolgen habe: Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass auch Zahlen- und Maßangaben nicht immer „exakt“ sein müssten, und es habe den Begriff „vertikal“ zutreffend in dem Sinne verstanden, dass diejenige Stellung gemeint sei, in der sich die Versorgungsanschlüsse in Greifhöhe befinden. Demzufolge meine „horizontal“ diejenige Position, in der in der sich die Versorgungsanschlüsse nicht in Greifhöhe befinden. Da sich - unstreitig - der Anschlusskasten und die Stromleitungen der angegriffenen Ausführungsform im hochgeschwenkten Zustand in einer Höhe von mehr als 1,90 m befänden, lägen sie in dieser Strellung „außerhalb der normalen Greifhöhe“ im Sinne des Klagepatents. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Mit Blick auf das BGHU, mit dem unter Abänderung des Urteils des Bundespatentgerichts (Anlage BK 6) die Rechtsbeständigkeit des Anspruchs 1 in der Fassung des Klagepatents gemäß der geändeten Patentschrift (Anlage rop 2) bestätigt worden ist, war allerdings die Fassung des LGU - welches seinerzeit auf Basis der beschränkten Fassung des Anspruchs 1 gemäß dem Urteil des Bundespatentgerichts ergangen ist - entsprechend anzupassen. 1. Der Rechtsstreit ist trotz des von § 155 S. 1 UmwG angeordneten und im Handelsregister eingetragenen Erlöschens der Firma des Beklagten nicht nach § 239 Abs. 1 (analog) ZPO unterbrochen, sondern der Beklagte führt den Rechtsstreit nunmehr unter seinem bürgerlichen Namen weiter (vgl. BAG, NZA 2013, 1079 m.w.N.). Daher hat der Senat - entsprechend der Ankündigung zu Protokoll der mündlichen Verghandlung vom 28.11.2019 - von Amts wegen eine entsprechende Korrektur des Passivrubrums vorgenommen. Der Beklagte ist weiterhin passivlegitimiert. Dass er während des Berufungsverfahrens sein vormaliges Handelsgeschäft „B. & C.e e.K.“ im Wege der Ausgliederung zur Neugründung auf die B. & C. GmbH (Amtsgericht D. HRB .....) übertrug, steht dem nicht entgegen. Eine Mithaftung des Beklagten ergibt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - zwar nicht aus § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG. Jedoch gilt diesbezüglich Folgendes: Ein Einzelkaufmann wird gemäß § 156 UmwG nicht aufgrund eines Übergangs von Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften von seiner Haftung befreit. Hat der Gläubiger eine Verbindlichkeit des Einzelkaufmanns, welche später im Wege einer Ausgliederung im Spaltungsvertrag oder -plan einem neuen (übernehmenden) Rechtsträger zugewiesen wird, bereits vorher rechtshängig gemacht, findet in Anwendung des § 265 Abs. 2 (analog) ZPO kein gesetzlicher Parteiwechsel im Passivprozess statt (vgl. BAG NZA 2013, 1079 m.w.N; vgl. Schwab, in: Lutter, Umwandlungsgesetz, 6. A., 2019, § 133 UmwG Rn 155 ff. m.w.N.). Vielmehr bleibt der übertragende, vormalige Einzelkaufmann Partei auf der Beklagtenseite. 2. Das Klagepatent hat eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen zum Gegenstand. Entsprechende Versorgungsleitungen kommen etwa in Schulen, Hochschulen, Instituten für Erwachsenenbildung und in Laboren oder dergleichen zum Einsatz. Es herrscht dort ein Bedarf, einzelnen Lern- und Arbeitsplätzen oder einer Gruppe von Lern- und Arbeitsplätzen Computer mit den zugehörigen Versorgungsleitungen zuzuordnen (s. Abs. [0002] (nachfolgend sind nicht eigens bezeichnete Absätze solche des Klagepatents). Häufig besteht das Bedürfnis, die Computer untereinander bzw. einen Computer mit einem Beamer zu vernetzen (Abs. [0002]). Das Klagepatent widmet sich zunächst einem Stand der Technik, der sog. Deckenampeln oder Flügel zum Verfügbarhalten von Versorgungsleitungen vorsieht (Abs. [0003]). Insoweit bemängelt das Klagepatent, dass selbige knapp oberhalb der Greifhöhe einer erwachsenen Person angebracht sind, so dass der Anschluss eines Endverbrauchsgeräts an diese Versorgungsleitungen es erfordert, dass sich der Nutzer entweder über die normale Greifhöhe hinaus streckt oder er sich Hilfsmitteln wie Leiter oder Hockern bedienen muss (Abs. [0003]). Für hochgewachsene Personen bedeuteten diese vorbekannten Vorrichtungen zudem eine gewisse Gefahr, da sie für diese in Kopfhöhe oder nur knapp darüber angeordnet seien (Abs. [0003]). Ferner könnten die vorbekannten Vorrichtungen mit einer Breite von 30 cm bis 60 cm die Raumbeleuchtung behindern oder Schatten werfen, weshalb eine zusätzliche Beleuchtung aus den Versorgungseinheiten heraus erforderlich sei (Abs. [0003]). Das Klagepatent erwähnt alsdann eine in dem deutschen Gebrauchsmuster DE …..71 U1 (Anlage rop 3) offenbarte Einrichtung, bei der sich die Versorgungsanschlüsse in Säulen befinden, die wiederum fest mit einem im Bereich der Decke eines Raumes angeordneten Kanal und/ oder mit dem Boden des Raumes verbunden sind. Eine explizite Kritik äußert das Klagepatent insoweit nicht. Eine weitere vom Klagepatent als vorbekannt zugrunde gelegte Einrichtung gemäß dem Patent US …..55 (Anlage rop 6) ist für die Anwendung in Operationssälen vorgesehen (Abs. [0005]). Auch dieser Stand der Technik sieht eine starre Säule vor, welche mit Bedienknöpfen und Versorgungsanschlüssen ausgestattet ist (Abs. [0005]). Aus einer in Greifhöhe befindlichen Säule ist eine Stange ausfahrbar, die chirurgische Instrumente aufnehmen kann (Abs. [0005]). Ferner ist aus der betreffenden Stange ein weiterer Gehäuseteil nach unten beweglich, so dass Versorgungsanschlüsse und Bedienknöpfe aus der Greifhöhe noch weiter nach unten verfahrbar sind (Abs. [0005]). Schließlich wendet sich das Klagepatent der DE …..24 U zu, welche ein Deckenstativ lehrt, das an seinem unteren Ende eine Säule aufweist, an die ein elektromedizinisches Gerät derart angebracht werden kann, dass es sich in Greifhöhe befindet (Abs. [0006]). Die Säule ist durch einen in einem Rahmen eingesetzten Schlitten horizontal beweglich gehalten. Der betreffende Rahmen ist seinerseits quer zur Verfahrrichtung des Schlittens über Schienen verfahrbar (Abs. [0006]). Vor diesem technischen Hintergrund sieht sich das Klagepatent vor die Aufgabe gestellt, eine im Abs. [0001] erwähnte Einrichtung zu schaffen, die einen flexiblen Aufbau und eine flexible Installation von Versorgungsleitungen ermöglicht, die leicht zu bedienen ist und die zu möglichst geringen Behinderungen führt (Abs. [0007]; vgl. auch BGHU Rn. 7). Zur Lösung dieses technischen Problems lehrt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 in der durch das BGHU bestätigten Fassung gemäß der geänderten Patentschrift (Anlage rop 2) eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen: 1. Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und/ oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze mit einem aus vorbereiteten Elementen gerüstartig aufbaubaren System. 2. Das System umfasst Aufnahmen in Form von Kanälen (18, 18`) für Versorgungsleitungen und/ oder Datenleitungen, die 2.1 unterhalb der Decke eines Raumes und 2.2 oberhalb einer normalen Greifhöhe anzuordnen sind. 3. Es sind nach unten gerichtete, Arbeitsplätzen zugeordnete Säulen (21) vorgesehen, 3.1 in denen Versorgungs- oder Datenleitungen angeordnet sind, die mit Versorgungsanschlüssen verbunden sind, und 3.2 die verschwenkbar sind 3.2.1 um eine horizontale Achse (53), die unterhalb der Decke des Raumes und oberhalb einer normalen Greifhöhe im Bereich der Kanäle angebracht ist, 3.2.2 zwischen einer vertikalen Stellung, in der sich die Versorgungsanschlüsse (23) in Greifhöhe befinden, und einer horizontalen Stellung. 3. Zwischen den Parteien steht zu Recht außer Streit, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von den Merkmalen 1, 2, 2.1, 3, 3.1, 3.2 und 3.2.1 i.S.v. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch macht, so dass diesbezüglich nähere Ausführungen des Senats entbehrlich sind. Darüber hinaus liegt auch auch eine wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 2.2 und 3.2.2 vor. a) Das Merkmal 2.2 fordert die Anordnung der Kanäle für die Versorgungs- und Datenleitungen oberhalb einer normalen Greifhöhe. Aus der Systematik des Anspruchs selbst ergibt sich zunächst - was sich auch von selbst versteht -, dass die normale Greifhöhe in einem Bereich unterhalb der Decke des Raumes liegt (a.e. Merkmal 2.1). Überdies entnimmt der Durchschnittsfachmann - ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau (BGHU Rn. 15) - dem (unten näher zu erörternden) Merkmal 3.2.2., dass sich die Säulen bei Erreichen ihrer vertikalen Stellung in Greifhöhe befinden. Die Beschreibung des sein eigenes Lexikon enthaltenden Klagepatents enthält sodann in seinem Abs. [0003] eine Definition zu dem Begriffspaar der „normalen Greifhöhe“, indem es die abstrakte Umschreibung mittels metrischer Vorgaben verdeutlicht. Dort führt das Klagepatent im Rahmen der Erläuterungen zum Stand der Technik aus, dass vorbekannte Deckenampeln bzw. Flügel von der Decke abgehangen werden, „ so dass sie sich in einer Höhe von 190 cm bis 215 cm befinden, d.h. knapp oberhalb der Greifhöhe einer erwachsenen Person .“ (Unterstreichen diesseits hinzugefügt). Demnach geht das Klagepatent davon aus, dass sich ein in mindestens 190 cm Höhe befindliches Objekt bereits außerhalb der Greifhöhe einer (erwachsenen) Person befindet. Solches gilt dann auch bzw. erst recht für Jugendliche und/oder Kinder und/oder kleingewachsene Personen. Die betreffende Definition ist auch nicht etwa auf aus dem Stand der Technik vorbekannte Vorrichtungen beschränkt, sondern das Klagepatent legt selbige auch für schutzgegenständliche Einrichtungen zugrunde. Weder ausdrücklich noch konkludent distanziert es sich nämlich im Rahmen der Erläuterung des Schutzgegenstandes von der betreffenden Definition. Ebenso wenig gibt die im Absatz [0007] des Klagepatents geschilderte (objektive) Aufgabe Anlass zu der Annahme, dass für den Gegenstand der Erfindung nunmehr von einem anderen Bereich auszugehen sei, ab dem die Säulen oberhalb der normalen Greifhöhe liegen. Im Gegenteil erkennt der Fachmann, dass sich weitere Passagen der Klagepatentschrift widerspruchsfrei in dieses Verständnis von der normalen Greifhöhe einfügen. So merkt die allgemeine Beschreibungspassage im Abs. [0009] an, dass eine Höhe von 250 cm deutlich außerhalb der normalen Greifhöhe liege. Zudem erläutert das Klagepatent dort, dass Medien in einer Höhe von 160 cm bis 180 cm selbst von Kindern und kleingewachsenen Personen gut erreicht werden könnten, mithin (noch) innerhalb der Greifhöhe liegen. Im entsprechenden Sinne äußert sich auch der Abs. [0028] des Klagepatents. Ausgehend von diesem Verständnis des Klagepatents von der „normalen Greifhöhe“ stehen die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 26.09.2019 der tatrichterlichen Feststellung der Voraussetzungen des Merkmals 2.2 ersichtlich nicht entgegen. Ein in der Höhe von ca. 2,10 cm befindlicher Anschlusskasten und in der Höhe von 2,20 m gelegene Stromanschlüsse liegen höher als 1,90 m und damit bereits in einem Bereich, den das Klagepatent nicht mehr zur „normalen Greifhöhe“ rechnet. Demnach kann dahinstehen, ob der Beklagte im Rahmen seiner abweichenden Überlegungen zu Recht auf männliche Jugendliche als maßgebliche Referenzpersonen abstellt. Wie ausgeführt, gilt die maßgebliche Grenze von 1,90 m erst recht auch für diese Personengruppe. b) Ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht ist das Merkmal 3.2.2 , wonach die im Merkmal 3.2 postulierte Verschwenkbarkeit der Säulen gegeben sein muss zwischen einer vertikalen Stellung, in der sich die Versorgungsanschlüsse in Greifhöhe befinden, und einer horizontalen Stellung. Entgegen der Ansicht des Beklagten verlangt eine erfindungsgemäße vertikale Stellung nicht zwingend, dass die entsprechende Vertikale senkrecht auf den Niveauflächen des Erdschwerefeldes steht. Im Kontext der Erfindung ist es demnach nicht erforderlich, dass die Säulen in der vertikalen Stellung (exakt) rechtwinklig zur Decke bzw. zum Boden des Raumes liegen. Vielmehr ist „vertikale Stellung“ im Sinne der Erfindung jede Stellung der Säulen, in welcher diese (von der Decke des Raumes aus betrachtet) derart nach unten geschwenkt sind, dass sich die Versorgungsanschlüsse in den Säulen für den Nutzer in normaler Greifhöhe befinden. Analog dazu erfordert die im Merkmal 3.2.2. ferner gelehrte „horizontale Stellung“ der Säulen nicht zwingend, dass die Horizontale eine Ebene senkrecht zur Lotrechten bildet. In diesem Zusammenhang ist dem Beklagten zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass sog. Zahlen- und Maßangaben auch derart zum Schutzgegenstand erwachsen können, dass sie zwar nicht im numerischen Sinne im Anspruch auftauchen, jedoch verbal umschrieben werden (BGH GRUR 2002, 523, 525 - Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II). Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind auch Passagen, die sich „prima facie“ als (verbal umschriebene) Zahlen- und Maßangaben erweisen könnten, der Auslegung fähig, so dass es darauf ankommt, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs versteht, wobei - wie stets - Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind (Art. 69 EPÜ, § 14 PatG). Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass selbst Zahlen- und Maßangaben schon nach ihrem objektiven Gehalt, der auch das Verständnis des Fachmanns prägen wird, nicht einheitlich sind, sondern in unterschiedlichen Formen Sachverhalte mit durchaus verschiedenen Inhalten bezeichnen können (BGH GRUR 2002, 523, 525 - Schneidmesser II). Demzufolge muss im Einzelfall erst eine Auslegung erfolgen, ob ein im Patentanspruch aufscheinender Begriff überhaupt als (ggf. verbal umschriebene) Zahlen- und Maßangabe zu verstehen ist oder ob das Klagepatent als sein eigenes Lexikon mit dem betreffenden Begriff einen abweichenden technischen Sinngehalt verbindet und der Begriff mithin gar nicht der Kategorie der Zahlen- und Maßangaben zuzuordnen ist. Erst dann, wenn diese vorgelagerte Frage positiv zu beantworten ist, können die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Besonderheiten für Zahlen- und Maßangaben zur Anwendung gelangen. Der allgemeine Sprachgebrauch (auf dem betreffenden Fachgebiet) hat für die Ermittlung des maßgeblichen technischen Sinngehalts eines im Anspruch enthaltenen Begriffs keine abschließende Bedeutung: Zwar darf auf die allgemeine Bedeutung im Rahmen der Patentauslegung durchaus zurückgegriffen werden, weil in der Regel Begriffe mit ihrem (auf dem betroffenen Fachgebiet) üblichen Inhalt verwendet werden (vgl. BGH GRUR 2016, 169 Rn. 17 - Luftkappensystem m.w.N.). Jedoch kann der allein maßgebliche technische Sinngehalt des Patentanspruchs vom allgemeinen Sprachverständnis abweichen, wobei eine entsprechende Divergenz nicht nur in dem Falle anzunehmen ist, dass das jeweilige Patent explizit positive Anhaltspunkte für ein abweichendes Begriffsverständnis aufweist, sondern auch dann, wenn die maßgebliche Berücksichtigung der objektiven Aufgabe und Lösung des Klagepatents zu dem divergierenden Begriffsverständnis führt (vgl. wiederum BGH GRUR 2016, 169 Rn. 16 f. – Luftkappensystem; BGH GRUR 2016, 361 Rn. 14 – Fugenband). Für einen Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch ist umso weniger Raum, je mehr der Inhalt der Patentschrift auf ein abweichendes Verständnis hindeutet (BGH GRUR 2015, 868 Rn. 26 – Polymerschaum II). In Anwendung dieser Grundsätze sind die auf die Stellung der Säulen bezogenen Adjektive „vertikal“ und „horizontal“ im Kontext des Patentanspruchs 1 nicht als (verbalumschriebene) Zahlen- oder Maßangabe zu begreifen, so dass die für diesen Merkmalstypus entwickelten besonderen Auslegungsgrundsätze hier nicht einschlägig sind. aa) Bereits im Anspruchswortlaut findet der Fachmann ein Indiz dafür, sich im Kontext der Erfindung von dem durch den allgemeinen Sprachgebrauch geprägten Vorverständnis des Begriffs „vertikal“ ggf. lösen zu müssen. Im Merkmal 3.2.2 wird die „vertikale Stellung“ nämlich dahingehend beschrieben, dass sich die Versorgungsanschlüsse - im heruntergeschwenkten Zustand der Säulen - innerhalb der Greifhöhe befinden. Der Anspruchswortlaut deutet demzufolge darauf hin, dass es der Erfindung nicht etwa (zwingend) auf eine streng geometrische – nämlich rechtwinklige – Position der Säulen zur Decke des Raumes ankommt, sondern eine Verschwenkbarkeit der Säulen in die normale Greifhöhe hinein und wieder aus dieser heraus etabliert werden soll. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten annimmt, dass der auf die „vertikale Stellung“ rückbezogene Relativsatz des Merkmals 3.2.2 auch ein Verständnis zulassen könnte, bei dem der Inhalt dieses Relativsatzes nicht als Definition der „vertikalen Stellung“, sondern als eine kumulative Anforderung zu verstehen wäre, wird der Fachmann - entgegen der Berufung - vor dem Hintergrund des zumindest als offen anzusehenden Wortlautes erst recht eine Auslegung anhand der Beschreibung und der Zeichnungen vornehmen. Die - u.a. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachte - Auffassung des Beklagten, wonach sich aufgrund einer vermeintlich in den Worten „vertikale Stellung“ zum Ausdruck kommenden eindeutigen Festlegung von vornherein eine Auslegung verbiete, geht fehl. Vielmehr gilt gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH, dass eine Auslegung stets geboten ist und selbst dann nicht unterbleiben darf, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint (statt aller BGH GRUR 2015, 875 – Rotorelemente m.w.N.). bb) Dass die Begriffspaare „vertikale Stellung“ bzw. „horizontale Stellung“ keine Zahlen- und Maßangaben im oben genannten Sinne beinhalten, sondern im Kontext der Erfindung schlicht diejenigen Stellungen gekennzeichnet werden, in denen sich die Säulen innerhalb der normalen Greifhöhe oder außerhalb der selbigen befinden, ergibt sich für den Fachmann anhand einer funktionsorientierten Auslegung des Anspruchs 1. Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH kann sich ein im Patentdokument abweichender Sprachgebrauch auch aus einem funktionsorientierten Verständnis heraus ergeben (BGH GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube; GRUR 2001, 232, 233 – Brieflocher; BGH GRUR 2005, 41, 42 – Staubsaugersaugrohr). Hierbei ist darauf abzustellen, welche nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden Vorteile mit einem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik - wiederum zwingend - beseitigt werden sollen (BGH GRUR 2010, 602, 605 - Gelenkanordnung). Dabei ist das Augenmerk darauf zu richten, was die Erfindung tatsächlich leistet: Eine (im Klagepatent formulierte) Aufgabenbeschreibung kann bloß eine vorläufige Orientierung liefern, die in einem zweiten Schritt darauf zu überprüfen ist, ob sie mit den durch Auslegung ermittelten Festlegungen des Patentanspruchs in Einklang steht (BGH GRUR 2016, 921 - Pemetrexed; Senat, Urteil vom 20.07.2017 - I-U 61/16 = BeckRS 2017, 125984 - Vorrichtung zum Verbinden von Bauteilen). Zur Beurteilung der Frage, ob die jeweils angegriffene Ausführungsform von der patentierten Lehre Gebrauch macht, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, welchen Niederschlag die fachmännischen Bemühungen um eine Bereicherung des Stands der Technik konkret darin gefunden haben (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 14 – Pemetrexed; BGH GRUR 2012, 1130 Rn. 9 – Leflunomid). (1) Die genannten Grundsätze der funktionsorientierten Auslegung finden - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch auf den vorliegenden Einzelfall Anwendung. Einer funktionsorientierten Auslegung sind zwar insofern Grenzen gesetzt, als räumlich-körperliche Vorgaben nicht in einer die Grenze zur Äquivalenz überschreitenden Weise ignoriert werden dürfen (vgl. BGH GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. - Pemetrexed m.w.N.). Indessen gilt dieses Verbot seinerseits bloß mit Blick auf den technisch sinnvoll ausgelegten Patentanspruch (vgl. BGH GRUR 2016, 921 Rn. 33 – Pemetrexed). Nur wenn und soweit sich daraus ein Verständnis des Anspruchs ergeben würde, das eindeutig nicht dem entsprechen kann, was unter Schutz gestellt werden soll, ist der Schluss gerechtfertigt, dass aus der Beschreibung keine Folgerungen in Bezug auf den geschützten Gegenstand gezogen werden dürfen (vgl. BGH GRUR 2015, 159 Rn. 26 – Zugriffsrechte; BGH GRUR 2015, 868 Rn. 26 – Polymerschaum II; BGH GRUR 2015, 875 Rn. 16 – Rotorelemente; BGH GRUR 2015, 972 Rn. 22 – Kreuzgestänge; BGH GRUR 2015, 1095 Rn. 13 – Bitratenreduktion; BGH GRUR 2016, 361 Rn. 14 – Fugenband). Dasjenige, was die wortsinngemäße Verwirklichung eines Merkmals ausmacht, wird durch dessen Zweck und Wirkung (mit-)bestimmt und darf nicht von vornherein auf eine räumlich-körperliche Definition reduziert werden (Meier-Beck, in: GRUR 2003, 905, 907). Anerkanntermaßen ist die funktionsorientierte Auslegung jedenfalls dann sachgerecht, wenn die Wortwahl des Patentanspruchs für sich kein fest umrissenes Verständnis erlaubt (BGH GRUR 2001, 232, 233 – Brieflocher; BGH GRUR 2005, 41, 42 – Staubsaugersaugrohr). So liegt der Fall hier: Zwar sind die Begriffe „vertikal“ und „horizontal“ nicht mit der Einschränkung „im Wesentlichen“ (vgl. dazu etwa BGH GRUR 2019, 499 Rn. 11 – Eierkarton) oder einer ähnlichen Formulierung versehen. Jedoch weist der Anspruch 1 - wie oben bereits angemerkt - in Gestalt des Relativsatzes mit den Worten „ in der sich die Versorgungsanschlüsse in Greifhöhe befinden “ einen Anhalt für die Annahme auf, dass mit „vertikaler Stellung“ im Kontext der Erfindung etwas vom allgemeinen Sprachverständnis Abweichendes zum Ausdruck gebracht sein könnte. Zugleich wird dem Fachmann anhand dessen bewusst, dass das Klagepatent auch mit dem - ersichtlich als Gegensastz zu „vertikal“ verwendeten - Begriff der „horizontalen Stellung“ etwas vom allgemeinen Sprachgebrauch Abweichendes verbinden könnte. Deshalb sieht er sich gerade nicht unter dem Gesichtspunkt einer vermeintlich eindeutigen Festlegung im Anspruchswortlaut an den allgemeinen Sprachgebrauch gebunden, sondern er wird sich unter Beachtung der technischen Funktion der genannten Verschwenkbarkeit der Säulen der Frage widmen, ob es insoweit erfindungsgemäß zwingend auf solche Stellungen der Säulen ankommt, die im geometrischen Sinne „vertikal“ bzw. „horizontal“ zur Decke positioniert sind. (2) In den gemäß Merkmal 3.2 verschwenkbaren Säulen sind ausweislich Merkmal 3.1 Versorgungsanschlüsse angeordnet, die wiederum mit den Aufnahmen i.S.v. Merkmalsgruppe 2 verbunden sind. Der Verschwenkbarkeit der Säulen bedarf es – wie sich zwanglos aus dem Anspruch ergibt – deshalb, weil die Versorgungsanschlüsse je nach Bedarf in die eine der normalen Greifhöhe entsprechende Position und aus dieser wieder heraus verschwenkbar sein sollen. Wie das Landgericht zutreffend angemerkt hat, ist nach der Lehre des Klagepatents der Verschwenkbarkeit der Säulen in eine vertikale Position die technische Funktion zugewiesen, einen Zugriff auf die Versorgungsanschlüsse mit dem Ziel der Energieversorgung des Computers oder dessen Kopplung mit anderen Medien zu ermöglichen, und zwar auf eine Art und Weise, die keine weiteren Hilfsmittel – etwa wie im Stand der Technik in der Form eines Hockers oder einer Leiter – erfordert (vgl. Abs. [0009] des Klagepatents). Daraus leitet der Fachmann ab, dass für die einfache Zugriffsmöglichkeit die Höhe der Säulen, nachdem sie in ihre vertikale Stellung verbracht worden sind, entscheidend ist. Dies hängt wiederum davon ab, dass sich die Versorgungsanschlüsse in einer „normalen Greifhöhe“ befinden. Was das Klagepatent insoweit unter einer „normalen Greifhöhe“ versteht, ist oben im Zusammenhang mit dem Merkmal 2.2 bereits erläutert worden. Dass die „ normale Greifhöhe“ - und nicht etwa eine streng „vertikale“ bzw. „horizontale“ Anordnung zur Decke / zum Boden des Raumes - ein zentrales Element der technischen Lehre des Anspruchs 1 darstellt, erschließt sich dem Fachmann bereits daran, dass die „(normale) Greifhöhe“ gleich mehrfach im Anspruch 1 Erwähnung findet. In Anbetracht der oben im Detail referierten Kritik des Klagepatents am gewürdigten Stand der Technik kommen der Verschwenkbarkeit der Säulen in eine normale Greifhöhe und aus der normalen Greifhöhe heraus objektiv folgende Verdienste zu: Das Anschließen an die Versorgungsanschlüsse ist für die Nutzer weder unbequem noch umständlich, sondern die in die normale Greifhöhe verschwenkbaren Versorgungsanschlüsse sind gut erreichbar. Umgekehrt besteht dann, wenn sich die Säulen in der horizontalen Stellung („Parkposition“) befinden, für die Nutzer nicht die Gefahr, dass sie sich den Kopf stoßen. In der horizontalen Stellung werfen die Versorgungseinheiten zudem keinen oder nur wenig Schatten und behindern so nicht die Raumbeleuchtung, so dass es keiner Zusatzbeleuchtung bedarf. Die Verschwenkbarkeit der Säulen von der horizontalen in die vertikale Stellung und umgekehrt hat demnach Vorteile gegenüber vorbekannten Einrichtungen mit fest im Deckenbereich angeordneten Säulen bzw. stationären Säulen, bei denen sich Versorgungsanschlüsse/Geräte in einer statisch vorgegebenen Greifhöhe befinden. Die besagte Verschwenkbarkeit trägt mithin dazu bei, dass die im Absatz [0007] des Klagepatents formulierte subjektive Aufgabe, die sich mit der objektiven Aufgabe deckt, gelöst wird. Eine mögliche Verschwenkbarkeit der Säulen zwischen den Positionen, in denen sich die Versorgungsanschlüsse entweder in Greifhöhe befinden oder eben nicht, ermöglicht einen flexiblen Aufbau und eine flexible Installation von Versorgungsleitungen, die leicht zu bedienen sind und zu recht geringen Behinderungen führen. Die Säulen können schnell und auf einfache Weise durch Verschwenken aus einem Arbeitsbereich entfernt und gleichermaßen wieder zurückgeholt werden. Das Klagepatent sieht für die Verbringung der Versorgungsleitungen zwischen den beiden Grundpositionen eine Verschwenkbarkeit statt einer theoretisch ebenfalls denkbaren Parallelverschiebung nach oben vor, weil für letztere nicht der benötigte Raum vorhanden ist - denn der Bereich unterhalb der Raumdecke ist bereits mit den Kanälen i.S.v. Merkmal 2 belegt. Nach alledem erkennt der Fachmann, dass es erfindungsgemäß nicht zwingend auf das geometrische Vorverständnis von „vertikal“ und „horizontal“ ankommt, sondern dass beide Begrifflichkeiten im Kontext der Erfindung - wofür sich auch im Anspruchswortlaut ein Niederschlag findet - nur den Gegensatz zweier Positionen beschreiben, die sich dadurch unterscheiden, dass sich die Versorgungsanschlüsse für den Nutzer der gelehrten Einrichtung entweder in normaler Greifhöhe befinden (= vertikale Stellung) oder nicht (= horizontale Stellung). (cc) Ohne Erfolg verweist der Beklagte darauf, dass der Anspruch den Begriff „horizontal“ nicht bloß in Bezug auf die Stellung der Säulen im nach oben geschwenkten Zustand, sondern auch hinsichtlich derjenigen Achse, um die die Verschwenkung der Säulen erfindungsgemäß erfolgt (Merkmal 3.2.1), verwendet. Diesbezüglich kann - ohne nähere Prüfung - zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass die im Merkmal 3.2.1 angesprochene horizontale Achse als solche gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch so zu verstehen ist, dass sie zwingend eine Ebene senkrecht zur Lotrechten bilden muss. Selbst dann ist nämlich der Begriff „horizontal“ nicht zugleich auch für die im Merkmal 3.2.2 beschriebene „horizontale Stellung“ in dem vom Beklagten befürworteten Sinne determiniert. Zwar haben gleiche Begriffe im Zusammenhang eines Patentanspruchs im Zweifel auch die gleiche Bedeutung. Ein unterschiedliches Verständnis eines Begriffs im Oberbegriff und im Kennzeichen eines Patentanspruchs oder sonst in unterschiedlichen Zusammenhängen kommt jedoch dann in Betracht, wenn die Auslegung des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen ein solches Verständnis ergibt (BGH GRUR 2017, 152 Rn. 17 – Zungenbett). Demzufolge ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass gleichen Begriffen im Rahmen der Auslegung eines Patentanspruchs in unterschiedlichen Zusammenhängen unterschiedliche Bedeutungen zukommen können. Entscheidend sind auch insoweit der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern (BGH GRUR 2017, 152 Rn. 17 – Zungenbett m.w.N.). Aus den oben im Einzelnen dargelegten Gründen weicht indessen der technische Sinngehalt des Begriffs „horizontal“ - soweit er sich auf die Stellung der Säulen bezieht - vom allgemeinen Sprachgebrauch ab. Selbst wenn der Fachmann mithin der Auffassung wäre, dass „horizontal“ als Attribut der Verschwenkungsachse eine Zahlen- und Maßangabe im herkömmlichen Sinne darstellte, sähe er sich aus den erläuterten Gründen nicht daran gehindert, dem gleichen Begriff im Zusammenhang mit der Stellung der Säulen einen abweichenden technischen Sinn beizumessen. Ihm leuchtet ohne Weiteres ein, dass beide Aspekte unterschiedliche Zusammenhänge / Bezugsobjekte betreffen, weshalb keine zwingend gleichlautende Auslegung erforderlich ist. Zwanglos wird er daher den technischen Sinngehalt von „horizontale Stellung“ unabhängig vom Verständnis von der „horizontalen Achse“ ermitteln. (dd) Dem hiesigen Verständnis steht auch keineswegs entgegen, dass die Säulen in sämtlichen einschlägigen Ausführungsbeispielen, insbesondere in den Zeichnungen des Klagepatents (vgl. etwa Figuren 1, 3 und 5) in einer Weise angeordnet sind, die dem engeren, geometrisch geprägten Vorverständnis des Beklagten entspricht. Denn insoweit handelt es sich bloß um Ausführungsbeispiele, die allgemeinen Grundsätzen zufolge die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht in seiner gesamten Breite erfassen (vgl. nur BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; BGH GRUR 2017, 152 Rn. 21 – Zungenbett). Ohne Erfolg bemüht der Beklagte namentlich den Abs. [0042] des Klagepatents für seine engere Auslegung: Die dort angesprochene Arretierbarkeit der Säulen in der vertikalen und/oder horizontalen Stellung streitet nicht für das Verständnis des Beklagten. Die Säulen können nämlich auch in Positionen, die von der Stellung von 0 Grad bzw. von 90 Grad zur Decke des Raumes abweichen, arretiert werden. Die vermeintlich abschließend zu verstehende geometrische Bedeutung der Begriffe „vertikal“ und „horizontal“ lässt sich demzufolge auch aus dieser Beschreibungspassage im besonderen Teil des Klagepatents nicht zwingend ableiten. Die dort in bezug genommene Figur 10 ist wiederum nur die Visualisierung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. (ee) Eine abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht mit Blick auf Ausführungen der Klägerin im Erteilungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren (vgl. Anlage BK 1, S. 6 und Anlage BK 2): Zwar können Äußerungen des Anmelders im Erteilungs- /Nichtigkeitsverfahren jedenfalls als Indiz dafür heranzuziehen sein, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents versteht (BGH NJW 1997, 3377, 3380 – Weichvorrichtung II; BGH GRUR 2016, 921 Rn. 39 - Pemetrexed). Dem vom Beklagten argumentativ herangezogenen Zitat aus der Anlage BK 2 (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung, Blatt 171 GA) lässt sich jedoch keineswegs entnehmen, dass die Klägerin im Bestandsverfahren von einem zwingend geometrischen Verständnis von „vertikal“ bzw. „horizontal“ ausging. Soweit die Klägerin seinerzeit als Unterschied der technischen Lehre des Klagepatents zum Gebrauchsmuster DE …..89 herausarbeitete, dass die Säulen „… zwischen einer vertikalen Stzellung, in der sich die Versorgungsanschlüsse in Greifhöhe befinden, und einer horizontalen Stellung verschwenkbar sind“ , deckt sich das mit dem bestandskräftig erteilten Inhalt des Anspruchs 1 des Klagepatents. Es finden sich gerade keine darüber hinausgehenden Erläuterungen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin mit den Begriffen „vertikale Stellung“ bzw. „horizontale Stellung“ im Nichtigkeitsverfahren feste Winkelangaben verknüpfte. Taugen die vom Beklagten angeführten Ausführungen der Klägerin demnach aus dem genannten Grunde nicht einmal als Indiz für das fachmännische Verständnis, so kann erst recht offen bleiben, ob die Klägerin an selbige unter dem Aspekt eines etwaig treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) gebunden wäre (vgl. dazu BGH Mitt. 1997, 364 - Weichvorrichtung II). (ff) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten keine „Auswahlentscheidung“ in dem Sinne getroffen hat, dass diese sich zwecks Begründung der Neuheit oder Erfindungshöhe der technischen Lehre des Anspruchs 1 auf exakte geometrische Positionen festlegte (vgl. dazu Senat, Urteil vom 20.07.2017 - I-U 61/16 = BeckRS 2017, 125984 - Vorrichtung zum Verbinden von Bauteilen). Daran fehlt es schon deshalb, weil die maßgebliche „vertikale Stellung“ im Sinne von Merkmal 3.2.2 von Anfang an Gegenstand des angemeldeten Anspruchs 1 war und der Anspruch 1 im weiteren Verlauf von Erteilungs- und Nichtigkeitsverfahren insoweit keinerlei Einschränkung erfahren hat. Demzufolge ist für die Annahme des Beklagten, wonach die Klägerin aufgrund einer vermeintlich beschränkenden Auswahl nicht nachträglich Schutz für etwas beanspruchen dürfe, was sie ursprünglich nicht habe unter Schutz stellen lassen (vgl. BGH GRUR 2002, 511, 513 – Kunststoffrohrteil), vorliegend kein Raum. Ebenso wenig verfangen die Ausführungen des Beklagten (Schriftsatz vom 26.09.2019, S. 6 -13) zur Historie der Patent familie des Klagepatents, aus der er einen eingeschränkten Schutzgegenstand abzuleiten versucht. Grundsätzlich gehören nicht einmal die Erteilungsakten des Klagepatents zum zulässigen Auslegungsmaterial i.S.v. § 14 PatG, Art. 69 EPÜ (vgl. BGH GRUR 2002, 511, 513 – Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung). Allenfalls dann, wenn ein Vergleich unterschiedlicher Anspruchsfassungen eines Patents ergibt, dass durch die Beschränkung dessen Schutzgegenstand vom Stand der Technik abgegrenzt werden sollte, kann anhand eines „Blicks in die Anspruchshistorie“ die Annahme eines entsprechend verengten Schutzbereichs abgesichert werden (vgl. BGH GRUR 2016, 921 – Pemetrexed). Nachdem hier - wie bereits ausgeführt - der ursprünglich angemeldete und erteilte Wortlaut des Anspruch 1 des Klagepatents (im interessierenden Umfang) unverändert und zuletzt durch das BGHU bestätigt worden ist, verbieten sich erst recht die vom Beklagten aus der Historie der Patentfamilie gezogenen Schlussfolgerungen. (gg) Dass es der Erfindung keineswegs zwingend auf eine exakte vertikale bzw. horizontale Positionierung der Säulen ankommt, erschließt sich dem Fachmann zuletzt auch in Anbetracht des Unteranspruchs 3 des Klagepatents (vgl. auch Absätze [0031] und [0036] des Klagepatents), der eine Verdrehbarkeit des Anschlusskastens vorsieht: Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht angenommen, dass die Verschwenkbarkeit der Säule in die vertikale Position nicht so gering ausfallen darf, dass sich die Säule zwar in Greifhöhe befindet, die Position des Anschlusskastens aber so ungünstig liegt, dass die Anschlüsse für die Versorgungsleitungen nach oben, in Richtung Säule zeigen. Denn dies würde einer erfindungsgemäß intendierten einfachen Bedienbarkeit entgegenstehen. Die einfache Bedienbarkeit bei einer Schrägstellung der Säule in Greifhöhe kann - wie dem Fachmann einleuchtet - auch derart erzielt werden, dass der Anschlusskasten mit den Versorgungsanschlüssen entsprechend so verdreht wird, dass jedenfalls dieser - trotz Schrägstellung der Säule als solcher - im 90 Grad-Winkel zur Decke steht. Der Fachmann erkennt ferner, dass die Verdrehbarkeit des Anschlusskastens es trotz Schrägstellung der Säule erlaubt, die Versorgungsanschlüsse für jede denkbare Position eines Nutzers entsprechend gut erreichbar zu positionieren. Das Klagepatent verlangt nicht zwingend, dass mehrere in unterschiedlichen Positionen befindliche Nutzer kumulativ die Versorgunganschlüsse eines bestimmten Anschlusskastens zeitgleich bequem erreichen können. (hh) Der Senat sieht sich an seiner vorstehend erläuterten Auslegung auch nicht durch nachfolgend auszugsweise zitierten Ausführungen in Rn. 31 f. des BGHU gehindert. „Die in D13 gezeigte Versorgungseinrichtung besteht - entsprechend der nebenstehenden, ohne Legende wiedergegebenen Abbildung der D13, Seite 4 - aus einem drehbaren Deckenteil, an dem mit einer horizontalen Achse eine Säule montiert ist. Die Säule kann in eine horizontale Stellung verfahren sowie nach unten verschwenkt werden, jedoch nicht in eine lotrechte vertikale Stellung. Am Säulenende ist eine weitere Säule angebracht, deren Achse permanent senkrecht ausgerichtet ist und an der die Versorgungs- und Datenanschlüsse angebracht sind. Die D13 zeigt damit zwar einen Teil der technischen Lösung , die die Erfindung des Streitpatents für eine Verschwenkung von Mediensäulen gefunden hat, wenngleich die vom Deckenteil ausgehende erste, an einer horizontalen Achse montierte Säule nicht in eine lotrechte vertikale Stellung verschwenkt werden kann. Als lotrechte Säule sieht die D13 im Anschluss an diese erste Säule die zweite Säule vor, die - vermutlich über ein Parallelgestänge - so verschwenkt wird, dass sie permanent senkrecht orientiert ist.“ Die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist Rechtserkenntnis und vom Verletzungsgericht, wie von jedem anderen damit befassten Gericht, eigenverantwortlich vorzunehmen (BGHZ 180, 215 Rn. 16 = GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine; BGHZ 186, 90 Rn. 15 = GRUR 2010, 858 – Crimpwerkzeug III). Das Verletzungsgericht ist weder rechtlich noch tatsächlich an die Auslegung durch den Bundesgerichtshof in einem das Klagepatent betreffenden Patentnichtigkeitsverfahren gebunden. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass das Verletzungsgericht zu einem Auslegungsergebnis gelangt, das von demjenigen abweicht, das der BGH in einem dasselbe Patent betreffenden Patentnichtigkeitsverfahren gewonnen hat (BGH GRUR 2015, 972 Rn. 20 – Kreuzgestänge). Dies vorausgeschickt vermag der Senat nicht einmal zu erkennen, dass der BGH im Berufungsnichtigkeitsurteil die Begriffe „vertikale Stellung“ und/oder „horizontale Stellung“ anders als der Senat auslegte . Bei isolierter Betrachtung scheinen die genannten Ausführungen des BGH auf der Annahme zu beruhen, es sei ein Erfordernis des Merkmals 3.2.2, dass die Säulen in eine lotrechte vertikale Stellung verschwenkt werden können, in der sie permanent senkrecht ausgerichtet sind. Allerdings müssen selbige vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass der BGH ab Rn. 24 des BGHU begründet, weshalb es für den Durchschnittsfachmann nicht nahelag, den Stand der Technik gemäß der D5 (Artikel „Laborvision ETH Zürich“ der Zeitschrift „Schweizer Ingenieur und Architekt“ vom 11.06.1998, S. 452 bis S. 454) entsprechend der Merkmalsgruppe 3.2 weiterzuentwickeln. Die D 5 offenbart eine starr senkrecht fixierte Säule. In Rn. 30 des BGHU heißt es alsdann, ein Anlass oder eine Anregung, Mediensäulen entsprechend der Merkmalsgruppe 3.2 verschwenkbar auszugestalten, habe sich dem Fachmann auch nicht unter Heranziehung der D 13 (Prospekt der Dräger Medizintechnik GmbH, DVE 8031/32) geboten. In den oben auszugsweise zitierten Ausführungen des BGH wird zunächst die konstruktive Ausgestaltung der nach der D 13 vorbekannten Versorgungseinrichtung beschrieben und festgehalten, dass diese nur einen Teil der technischen Lösung des Klagepatents zeige. Zu der Frage, ob und ggf. weshalb es erfindungsgemäß zwingend auf im geometrischen Sinne (exakte) vertikale bzw horizontale Stellungen der Säulen ankommen sollte, finden sich keine Erläuterungen im BGHU. Hierauf kam es für den BGH auch ersichtlich nicht entscheidungserheblich an, wie sich anhand der Rn. 33 des BGHU ergibt: Demnach bestand das für die Bejahung der Erfindungshöhe allein entscheidungserhebliche Argument des BGH darin, dass die D13 dem Fachmann keine Anregung und keine Veranlassung gab, Mediensäulen so zu gestalten, dass entsprechende Laborräume etc. in Schulen / Hochschulen multifunktional genutzt werden können. Die D13 beschreibe - so der BGH a.a.O. - bloß eine Einrichtung für einen Operationssaal, der ausschließlich für die Durchführung von medizinischen Behandlungsmaßnahmen (unter aseptischen Bedingungen) vorgesehen sei. In dieses Verständnis fügt sich zwanglos der Umstand ein, dass der BGH ausweislich Rn. 10 und 11 des BGHU einen Auslegungsbedarf ausdrücklich allein in Bezug auf das Merkmal 2 sah. (ii) Unter Zugrundelegung des hier befürworteten Verständnisses von Merkmal 3.2.2 ist das Landgericht zu Recht von einer wortsinngemäßen Verwirklichung ausgegangen, obwohl die Säulen der angegriffenen Ausführungsform in der Greifhöhe eine Schrägstellung von ca. 62 Grad aufweisen und folglich nicht rechtwinklig zur Decke des Raumes stehen. Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit der horizontalen Stellung i.S.v. Merkmal 3.2.2: Eine Schrägstellung von 5 Grad im hochgeschwenkten Zustand der Säulen ist unerheblich, weil die Ausrichtung in einem Winkel von (annähernd) 0 Grad zur Decke nicht zwingend erforderlich ist. Allein maßgeblich ist, dass sich die Säulen der angegriffenen Ausführungsform – unstreitig - von einer in der normalen Greifhöhe befindlichen Position in eine solche außerhalb dieser normalen Greifhöhe sowie umgekehrt verschwenken lassen und infolge dessen die - oben jeweils im Detail angeführten - Nachteile des Standes der Technik vermieden und die zwingenden Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung erzielt werden. Dass sich bei den Winkelstellungen der Säulen der angegriffenen Ausführungsform - unstreitig - ein um nahezu 50 % erhöhter Materialaufwand ergibt (vgl. Anlagen BK 12, BK 13), ist im Kontext der Erfindung belanglos. Das technische Anliegen des Klagepatents beschränkt sich auf die oben im Einzelnen beschriebene objektive Aufgabe. Die angegriffene Ausführungsform erweist sich als eine Installationsvorrichtung, die einen flexibleren Aufbau und eine flexiblere Installation von Versorgungsleistungen, insbesondere eine geänderte Raumnutzung ohne Demontage der Installationseinrichtung erlaubt. Mit dem dabei begründeten Materialaufwand beschäftigt sich die Erfindung nicht. Entsprechendes gilt für den Einwand des Beklagten, dass bei seinem System - unstreitig - aufgrund des erhöhten Gewichts der längeren Säule das vierfache Drehmoment auf die Achse wirkt (vgl. Anlagen BK 14a, BK 14b). Auch dieser Aspekt weist keinerlei Bezug zum klagepatentgemäßen Petitum auf. 3. Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich die vom Landgericht rechtsfehlerfrei erkannten Rechtsfolgen (LGU, Ziffer IV.), gegen die sich der Beklagte mit seiner Berufung zu Recht nicht eigens wendet. Auf die betreffenden Ausführungen des Landgerichst nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen mit der Maßgabe Bezug, dass die einzelnen Ansprüche nunmehr auf Vorrichtungen bezogen sind, wie sie in Ziffer I.1a) des Tenors des Senatsurteils umschrieben sind. Klarzustellen ist - in Anknüpfung an die einleitenden Ausführungen zur Berichtigung des Passivrubrums - lediglich, dass die trotz Erlöschens seiner früheren Firma fortbestehende Haftung des Beklagten insbesondere den Unterlassungsanspruch aus § 139 Abs. 1 PatG einschließt, weil es nicht zur Disposition des Beklagten steht, sich durch eine Ausgliederung seines Handelsgeschäfts seiner zuvor begründeten persönlichen Unterlassungsverpflichtung zu entziehen (vgl. Raible, in: Maulbetsch/Klumpp/Rose, Umwandlungsgesetz, 2. A. 2017, § 133 Rn 80 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Ansprüche auf Vernichtung (§ 140a Abs. 1 PatG) und Rückruf aus den Vertriebswegen (§ 140a Abs. 3 Alt. 1 PatG). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die vorliegende Senatsentscheidung wendet die in den Gründen genannten, vom BGH etablierten Auslegungsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall an. Der Senat setzt sich - wie oben erläutert - auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des BGH im Berufungsnichtigkeitsverfahren, so dass auch unter diesem Blickwinkel keine Zulassung der Revision geboten ist. Streitwert der Berufungsinstanz : EUR 250.000,-