Beschluss
6 U 160/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2020:0331.6U160.19.00
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Tenor
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.10.2019 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert
und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.10.2019 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines von ihr widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages, welcher ganz überwiegend der Finanzierung eines Kraftfahrzeuges gedient hat. Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 27.09.2016 sich durch den von der Klägerin im Jahre 2018 erklärten Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, weil das ihr grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen gewesen sei. Das von der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages verwendete Vertragsformular habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bereits im Oktober 2016 abgelaufen gewesen sei. Die Beklagte habe der Klägerin eine den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 und § 12 EGBGB genügende Widerrufsinformation erteilt. Die Klägerin habe auch nicht dargetan, dass die Beklagte weitere gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB erforderliche Pflichtangaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt habe. Die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB, sei auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift Kündigungsmöglichkeit der Darlehensnehmer in ausreichender Weise dargestellt. Hierfür genüge nach ganz überwiegender Auffassung die Angabe der wesentlichen Parameter nebst einer Obergrenze. Die von der Beklagten angegebenen Parameter ermöglichten die Berechnung des Zinsmargenschadens und des Zinsverschlechterungsschadens nach der vom Bundesgerichtshof als einer von mehreren zulässigen Berechnungsweisen anerkannten so genannten Aktiv-Aktiv-Methode. Auch eine Obergrenze habe die Beklagte bestimmt. Es liege in der Natur der Sache, dass präzisere Angaben als das Aufzählen der Variablen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Kenntnis des Kündigungszeitpunktes und der bis dahin eintretenden Entwicklung des Kapitalmarktes nicht möglich seien. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Sie weist darauf hin, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag sowohl eine Widerrufsinformation als auch eine Widerrufsbelehrung enthalte, für sie jedoch lediglich die Widerrufsinformation einschlägig sei, was sie nicht habe erkennen können. Sie vertritt die Auffassung, dass sie als nicht juristisch vorgebildete Person bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages mit einer vereinbarten Verzinsung i.H.v. 2,950 % per anno nicht habe wissen können, dass es sich hierbei um einen entgeltlichen und nicht um einen unentgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrag gehandelt habe. An keiner Stelle des Darlehensvertrages sei ihr mitgeteilt worden, was unter einem entgeltlichen bzw. unentgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrag zu verstehen sei, eine solche Prüfung könne einem durchschnittlichen Verbraucher, der juristisch nicht vorgebildet sei, nicht zugemutet werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes sei die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung auf Seite 3 der Vertragsurkunde nicht in ausreichender Weise dargestellt worden. Insoweit verweist die Klägerin auf eine Entscheidung des Landgerichtes Ravensburg vom 07.01.2020, welches dem EuGH unter anderem Rechtsfragen in Bezug auf das Erfordernis der Darlegung eines konkreten Rechenweges für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung zur Beantwortung vorgelegt hat. Die Widerrufsinformation habe sie auch nicht korrekt über die Widerrufsfolgen belehrt. Sie verweist insofern auf die Ausführungen in diversen landgerichtlichen Entscheidungen, wonach der Darlehensgeber in Fällen verbundener Geschäfte auf den Widerrufsdurchgriff hinzuweisen und auf die besonderen Modalitäten der Rückabwicklung gemäß § 358 Abs. 4 BGB einzugehen habe. Schließlich fehle die Angabe des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 EGBGB a.F. vollständig, wonach in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages ein Darlehensvermittler beteiligt sei, eine Ergänzung um den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers erforderlich sei. Unstreitig sei vorliegend sowohl bei der Anbahnung als auch beim Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages die Autohaus A. GmbH beteiligt gewesen. Zwar werde auf Seite 1 des Darlehensvertrages neben der Überschrift Verbraucherdarlehensantrag auch die Autohaus A. GmbH unter ihrer Anschrift genannt. Mit dieser Information könne sie, die Klägerin, jedoch nichts anfangen, da nicht klargestellt werde, was die Beklagte mit dieser Information habe ausdrücken wollen. Es fehle an einer Zwischenüberschrift etwa in Form der Angabe „Darlehensvermittler“, mittels derer die Beklagte die Ungewissheit aus dem Weg hätte räumen können. Dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag mangele es ferner an der Angabe zur Art des Darlehens, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F.. Die Pflichtangabe „Art des Darlehens“ sei erfüllt, wenn sowohl der konkrete Typ des Darlehensvertrages als auch seine wesentlichen Charakteristika im Vertrag wiedergegeben würden. Dies stehe auch im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2019, wonach es ausreiche, dass aus der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite zu dem Punkt Kreditart hervorgehe, dass es sich um ein befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung handele. Die Klägerin ist der Auffassung, Ausführungen dieser Art ließen sich dem gesamten Vertragswerk nicht entnehmen. II. Die Berufung gegen die Abweisung der Klage ist offensichtlich unbegründet. Nach § 513 I ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Es ist indes weder eine Rechtsverletzung ersichtlich, noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht ist mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, davon ausgegangen, dass das der Klägerin grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen war. Die Ausführungen des Landgerichts, die der Senat teilt, wurden zwischenzeitlich höchstrichterlich bestätigt. Die Berufungsangriffe der Klägerin hiergegen, sowie die überwiegend neuen Angriffe gegen die Ordnungsgemäßheit der von der Beklagten vorliegend verwendeten Widerrufsinformation vermögen an diesem Befund nichts zu ändern. 1. Die Widerrufsinformation wird für den vorliegenden Fall eines entgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrages nicht dadurch verunklart, dass das Vertragsformular auch eine Widerrufsbelehrung für den Fall eines unentgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrages enthält. Dem Verbraucher wird bereits durch den unmittelbar über der Belehrung stehenden Einleitungssatz unmissverständlich mitgeteilt, dass die Widerrufsinformation für einen entgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrag und die Widerrufsbelehrung für einen unentgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrag gilt, wobei gerade die Unterstreichung hervorhebt, worin der Unterschied zu sehen ist, zumal entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu befürchten ist, dass ein unbefangener, durchschnittlich informierter Verbraucher, auf den abzustellen ist, der einen Zinssatz von 2,950 % an die Bank zu leisten hat, nicht weiß, dass er einen entgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrag abschließt. Einer juristischen Vorbildung bedarf es zum Verständnis des Begrifffs „Entgelt“ nicht. Aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers/Kreditnehmers wird durch eine solche Sammelbelehrung das zutreffende Verständnis der in seinem Fall konkret einschlägigen Belehrungsalternative nicht erschwert (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 – I-22 U 126/15 –, Rn. 111, juris). Diese Art der Verbraucherinformation entspricht gerade für ein Kreditinstitut, welches, wie die Beklagte, sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Verbraucherdarlehensverträge anbietet, dem vom Bundesgerichtshof bestätigten Grundsatz, wonach Formularverträge grundsätzlich für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16, Rn. 9, juris, zu finanzierten Geschäften). 2. Soweit die Klägerin weiterhin vertritt, dass vorliegend die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, Art. 247 § 7 Nr.3 EGBGB, auf Seite 3 nicht in ausreichender Weise dargestellt sei und insoweit ohne jegliche Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung des Landgerichts auf eine Vorlageentscheidung des LG Ravensburg vom 07.01.2020 verweist, ist bereits fraglich, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung eingehalten sind. In der Sache folgt der Senat dem Bundesgerichtshof, der zwischenzeitlich entschieden hat, dass die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung dann ordnungsgemäß erteilt sind, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Urteile vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19). Dass Angaben, wie sie die Beklagte auf Seite 3 unter „Kündigungsmöglichkeit der DN (Vorzeitige Rückzahlung)“ gemacht hat, den zu stellenden Anforderungen genügen, entnimmt der Senat dem Umstand, dass den vom Bundesgerichtshof gebilligten Entscheidungen des OLG Köln wortgleiche oder doch zumindest vergleichbare Angaben zugrunde liegen. Das OLG Köln (Urteil vom 29.11.2018 - 24 U 56/18, juris Tz. 44 und Urteil vom 06.12.2019 - 24 U 112/18, juris Tz. 28) stellt hierzu fest, es sei angegeben worden, der Schaden berechne sich "nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen" und es seien sodann beispielhaft einzelne Parameter aufgezählt worden, die "insbesondere" zu berücksichtigen sind. Die Beklagte hat angegeben: „In diesem Fall wird dieser Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet, die insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den dem Kreditgeber entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.“ Damit hat sie die für eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der - vom BGH - anerkannten Aktiv-Aktiv-Methode zu berücksichtigenden Faktoren angegeben. Veranlassung für eine Vorlage an den EuGH sieht der Senat nicht. 3. Die Angabe der Widerrufsfolgen ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist zu Unrecht der Auffassung, die Formulierung „Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen...“ entspreche nicht der Rechtsfolge bei verbundenen Verträgen, den Angaben der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass der Darlehensnehmer bei verbundenen Verträgen vielmehr lediglich die Herausgabe des Fahrzeugs und gegebenenfalls Wertersatz schulde. Zunächst besteht auch im Verbund überhaupt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert, sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt. Auf den Inhalt des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB wird in der Widerrufsinformation unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ unter dem vierten Spiegelstrich ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen, so dass die Information insgesamt zutreffend ist. Denn durch diese Erläuterung wird für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Vertragstext sorgfältig durchliest, hinreichend deutlich, dass die zuvor als allgemeiner Satz aufgeführte Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers im konkreten Fall nicht gilt (vgl. auch Senatsentscheidung vom 02.03.2020, 6 U 67/19, und OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. Juni 2019, 17 U 158/18, Rn. 51, juris). Eine weitergehende Darstellung der Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen ist nicht erforderlich. Der Darlehensgeber muss nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18, Rn. 15, juris). So hat auch der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in seinem am 05. November 2019 verkündeten Urteil (Az. XI ZR 650/18, Rn. 20 - 21, juris) zu der auch von der Beklagten vorliegend verwendeten Formulierung in einem mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag entschieden, dass diese den gesetzlichen Vorgaben gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB entspreche, wonach im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein müsse, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten und die Formulierung über diese Rechtslage klar und verständlich informiere. 4. Dass die Beklagte sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen kann, mag zutreffen, ändert jedoch nichts daran, dass die Widerrufsinformation auch mit den vorgenommenen Modifikationen den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation auch nicht darunter leidet, dass unter den Überschriften „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ Ausführungen zu optionalen Versicherungen enthalten sind, insbesondere ausgeführt wird, dass die Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags „auch an den von ihnen ggf. gestellten Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz bzw. den (…) ggf. gestellten Antrag auf Abschluss einer GAP-Versicherung (…) nicht mehr gebunden“ sind. Falls bzw. soweit solche Anträge im konkreten Fall – wie hier – nicht gestellt sind, liegt eine zwar überflüssige, aber zulässige „Sammelbelehrung“ vor. Der Grundsatz, dass Formularverträge für verschiedene Fallgestaltungen offen sein müssen (BGH, Urteil vom 23.09.2003, XI ZR 135/02, Rn. 24; Beschluss vom 24.01.2017, XI ZR 66/16, Rn. 9), gilt außerhalb des Anwendungsbereichs der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB (nur hierauf beziehen sich die Ausführungen des BGH in dem Beschluss vom 24.01.2017, XI ZR 66/16, Rn. 11) auch unter den seit dem 30.07.2010 gültigen gesetzlichen Rahmenbedingungen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2018, 6 U 189/16, Rn. 25 f., juris). Für einen verständigen Verbraucher wird hinreichend klar, dass die jeweiligen Textvarianten für ihn nur dann relevant sind, wenn er einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Da dem Kläger bekannt war, dass er keinen Beitritt zur Restschuld- bzw. zur GAP-Versicherung erklärt hat, konnte er unschwer erkennen, dass diese Hinweise hier nicht zum Tragen kommen. Dass die verwendete Information für den verständigen Leser undeutlich oder irreführend sein könnte, ist demnach nicht erkennbar. 5 . Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte auch die gem. Art. 247 § 3 Abs.1, Nr. 1, § 13 Abs.1 EGBGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben über den vorliegend tätigen Darlehensvermittler ordnungsgemäß und ausreichend getätigt. So hat sie nicht nur auf der ersten, sondern auf allen 6 Seiten des als Anlage K 1 zu den Akten gereichten Vertrages neben der Überschrift Verbraucherdarlehensantrag den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers, der Autohaus A. GmbH, …. Straße …, ……, aufgeführt. Dass dieser in dem Vertrag ausdrücklich als solcher bezeichnet werden muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2019 – 8 O 188/18 –, Rn. 52, juris). Die gesetzliche Intention, die am Vertragsschluss Beteiligten zu benennen, ist vorliegend jedenfalls gewahrt. Inwieweit sich für den durchschnittlichen Verbraucher ohne die ausdrückliche Bezeichnung der Autohaus A. GmbH als Kreditvermittlerin eine „Ungewissheit“ ergeben soll, hat die Klägerin auch nicht darzulegen vermocht. 6. Die Beklagte hat ferner gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hinreichend über die "Art des Darlehens" informiert. Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB anzugebende Art des Darlehens ist nach Auffassung des Senates bereits durch die Überschrift „Verbraucherdarlehensantrag“ – jedenfalls in Verbindung mit den weiteren Vertragsdaten – hinreichend genau bezeichnet (vgl. Senatsentscheidung vom 09.01.2020, 6 U 79/19). Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2008/48/EG (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 127), welcher lediglich Angaben zur „Art des Kredits“ verlangt. „Kreditvertrag“ ist in Art. 3 lit. c) der Richtlinie definiert als „Vertrag, bei dem der Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt [...]“. Eine richtlinienkonforme Auslegung ergibt daher, dass grundsätzlich eine Bezeichnung genügt, die das konkrete Vertragsverhältnis hinreichend zu den übrigen in Art. 3 lit. c) der Richtlinie genannten Kreditformen, worunter z. B. ein Leasingvertrag fiele, abgrenzt (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, BT-Drucks. 16/11643, S. 123, wonach „zunächst zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen unterschieden“, die Vertragsart „deshalb z. B. auch als Leasingvertrag bezeichnet“ werden könne). Diese Funktion erfüllt bereits die Bezeichnung als „Verbraucherdarlehensantrag“. Soweit in der Gesetzesbegründung (a. a. O.) weiter ausgeführt wird, „die Art kann [Hervorhebung durch den Senat] sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z. B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Laufzeitende“, kann dem schon nicht entnommen werden, dass die nähere Ausgestaltung zwingend zum Ausdruck gebracht werden muss. Im Übrigen geht die in der Gesetzesbegründung beispielhaft angeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung hinreichend deutlich aus den auf Seite 1 der Vertragsurkunde übersichtlich zusammengefassten Vertragsdaten hervor, in denen u. a. die Anzahl und Höhe der Raten angegeben ist (vgl. auch LG Braunschweig, Urteil vom 13.12.2017, 3 O 806/17, Rn. 28, juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 44, juris; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 358/17, Rn. 50, juris). 7. Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 (Rechtssache C-66/19), wonach Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 dahin auszulegen sei, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats verweist („Kaskadenverweisung“), sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass dies an der offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung nach Ansicht des Senats nichts zu ändern vermag. Der Gesetzgeber des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.2010 (BGBl. I S. 977) hat den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30.07.2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.), sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete. Durch die schließlich Gesetz gewordene Auswahl der für eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2019 - 6 U 88/18 , juris Rn. 12 ff., 19). In der Entscheidung, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, läge eine Missachtung der gesetzlichen Anordnung, die dazu führte, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde. Dazu sind die Gerichte nicht befugt. Das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers sind derart eindeutig, dass auch eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheidet (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 19.03.2010 – XI ZR 44/18, juris Rn. 16, 17 m.w.N.). III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang . Der Klägerin wird anheimgestellt, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Düsseldorf, den 31. März 2020 Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat