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Urteil

7 StS 4/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0429.7STS4.19.00
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Tenor

Die Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit zwei Fällen der schweren Entziehung Minderjähriger, einem Fall der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge, drei Fällen der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und einem Fall des Kriegsverbrechens gegen Personen sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

              § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 S. 1 und 2, § 171, § 235 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, §§ 52, 53 StGB, § 8 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 VStGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG in Verbindung mit Teil B, Abschnitt VII Nr. 46 der Kriegswaffenliste.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit zwei Fällen der schweren Entziehung Minderjähriger, einem Fall der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge, drei Fällen der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und einem Fall des Kriegsverbrechens gegen Personen sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 S. 1 und 2, § 171, § 235 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, §§ 52, 53 StGB, § 8 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 VStGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG in Verbindung mit Teil B, Abschnitt VII Nr. 46 der Kriegswaffenliste. Gründe: Vorbemerkung Die Angeklagte reiste Mitte Oktober 2015 als fürsorge- und erziehungspflichtiger Elternteil mit ihren drei aus der Ehe mit dem Zeugen S__ H__ T__ stammenden minderjährigen Kindern H__, H__ und H__ gegen den Willen des gemeinsam mit ihr sorgeberechtigten Zeugen nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigung des sog. Islamischen Staates (IS) und schloss sich spätestens mit ihrer Ankunft in einem Frauenhaus der Vereinigung in Raqqa Mitte Oktober 2015 dem IS als Mitglied an. Mit der dauerhaften Übersiedelung in den Herrschaftsbereich der Vereinigung vereitelte sie die Ausübung des Rechts der Personensorge durch den Zeugen T__. Die drei Kinder wurden nicht nur dem regulären Schulbesuch entzogen, sondern aufgrund der Bombardierungen in dem syrischen Bürgerkriegsgebiet mehrfach einer konkreten Lebensgefahr ausgesetzt, was die Angeklagte billigend in Kauf nahm. Überdies stimmte die Angeklagte der paramilitärischen Ausbildung ihres seinerzeit sechs- bis achtjährigen Sohnes H__ in speziell für die Heranziehung von Kindersoldaten und ihre Ertüchtigung mit Waffen geschaffenen Trainingslagern des IS zu, der als bewaffnete Partei am syrischen Bürgerkrieg teilnahm. Am 7. Dezember 2018 kam H__ T__ bei einem gegen den IS gerichteten Bombenangriff, der das von der Angeklagten und ihrer Familie bewohnte Haus in Hadschin traf, ums Leben (Fall 1). Zusammen mit dem IS-Mitglied Abu K__, den sie in Syrien nach islamischem Ritus geheiratet hatte, übte die Angeklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt während ihres Aufenthaltes in Raqqa zwischen Juni 2016 und Juni 2017 ohne die erforderliche kriegswaffenrechtliche Genehmigung die tatsächliche Sachherrschaft über mindestens eine Handgranate aus, auf die sie in der gemeinsamen Wohnung Zugriff hatte (Fall 2). Im Übrigen (Fall 3) hatte die Angeklagte nach ihrer Einreise in Syrien und insbesondere bis zu ihrer islamischen Eheschließung mit Abu K__ den Zeugen T__ wiederholt aufgefordert, zu ihr und den Kindern nach Syrien zu kommen und sich dort ebenfalls dem IS anzuschließen. Auch nahm die Angeklagte an einem Erste-Hilfe-Kurs und Anfang 2017 an einem Selbstverteidigungskurs des IS teil. Die Angeklagte gehörte innerhalb des IS zeitweise der Katiba Nusaiba genannten Militäreinheit für weibliche IS-Mitglieder an und übte ungefähr im März oder April 2017 für etwa zwei oder drei Wochen die Vertrauensstellung einer Fahrerin aus, die die weiblichen Kämpferinnen zu ihren Einsatzorten brachte und Verpflegung für die Katiba ausfuhr. In allen drei Fällen nahm die Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf, dass die im Tatzeitraum militärisch-hierarchisch organisierte und mehr als drei Mitglieder umfassende Vereinigung IS den Zweck der Tötung von Menschen im Rahmen ihres Kampfes gegen die syrische und die irakische Regierung und zur Errichtung eines auf den Grundsätzen der Scharia basierenden islamischen Kalifats verfolgte. Die Angeklagte kehrte am 4. April 2019 über die Türkei nach Deutschland zurück, wurde noch am selben Tag in S__ festgenommen und befindet sich seit dem Folgetag in Haft. Sie hat sich weitgehend geständig eingelassen. Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde. A. Feststellungen zur Person Die Angeklagte, die deutsche Staatsangehörige ist, wurde am 13. März 1987 in O__ als Tochter von J__ B__ S__ und K__-H__ J__ geboren und hatte dort mit Ausnahme eines Kurzaufenthalts in Tunesien bis zu ihrer Ausreise nach Syrien im Herbst 2015 ihren Lebensmittelpunkt. Sie hat einen jüngeren Bruder. Während sie den Kindergarten besuchte, trennten sich die Eltern, und die Angeklagte wuchs bei ihrer Mutter in O__ auf mit Besuchen beim Vater alle 14 Tage. Sie war evangelisch und besuchte die A__-F__-Schule. Von dort wechselte sie auf das E__-B__-Gymnasium, wo sie M__ G__ kennenlernte und sich mit ihr anfreundete sowie einmal nicht in die nächste Klasse versetzt wurde. Als dies in der 8. Klasse erneut drohte, setzte sich ihr Vater für den Besuch der Internatsschule G__ F__ in H__ ein, wo sie eine Nachprüfung ablegen und in die 9. Klasse versetzt werden konnte. Auf der Internatsschule absolvierte sie ihre mittlere Reife und wechselte sodann auf die W__-B__-Gesamtschule in M__, wo sie erneut auf M__ G__ traf, die zwischenzeitlich ein anderes Internat besucht und den Schulbesuch sodann abgebrochen hatte, nachdem sie zum Islam konvertiert und mit ihrem Freund F__ M__ E__-K__ nach islamischer Eheschließung zusammengezogen war. Die Konversion ihrer Freundin löste bei der Angeklagten eine Beschäftigung mit dem Islam aus, infolgedessen sie aufhörte, Schweinefleisch zu essen, und den Islam als religiösen Wegweiser annahm. Im Jahr 2005 konvertierte sie, nahm den muslimischen Namen „R__“ an und trug fortan Kopftuch, wodurch es zu einem Konflikt mit dem Vater kam, bei dem die Angeklagte seinerzeit lebte und dessen Wohnung sie sodann verließ. Nachdem sie kurzfristig bei ihrer Mutter untergekommen war, zog sie infolge von Konflikten mit der Mutter zur Familie ihres damaligen Freundes A__, den sie nach islamischem Ritus heiratete. Mit Erreichen ihrer Volljährigkeit und nach Abschluss der 12. Schulklasse verließ die Angeklagte ohne Ablegen des Abiturs die Schule. Eine berufliche Ausbildung absolvierte die Angeklagte nicht, sondern nahm eine Tätigkeit in einem Call-Center auf. Die Angeklagte löste die Beziehung zu dem ihr nach islamischem Ritus angetrauten A__ und zog wieder zu ihrem Vater zurück, wo sie auch mit dem Gedanken spielte, das Kopftuch wieder abzulegen, was sie jedoch wegen des erneuten Kontakts zu M__ G__ und F__ E__-K__ sowie dadurch infolge der Begegnung mit ihrem späteren Ehemann, dem Zeugen T__, unterließ. Der Zeuge T__, der ebenfalls gläubiger Muslim ist, war ihr erstmals Ende 2006 vorgestellt worden, nachdem er sie auf einer Internetheiratsplattform für muslimische Frauen entdeckt hatte. Zuvor hatte sich der Zeuge T__ von seiner damaligen Freundin getrennt, weil sie kein Kopftuch tragen und ihren westlichen Lebensstil nicht aufgeben wollte. Nach dreimonatigem Kennenlernen heirateten die Angeklagte und der Zeuge T__ in der zweiten Jahreshälfte 2007 standesamtlich. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, nämlich die am ___ geborene Tochter H__, der am ___ geborene und am __ verstorbene Sohn H__ sowie die am __ geborene Tochter H__. Nach ihrer Ausreise nach Syrien heiratete die Angeklagte im Juni 2016 den ursprünglich aus Somalia stammenden und dem IS angehörenden M__ A__ I__, alias Abu K__, der vor seiner Übersiedelung nach Syrien in Kenia gelebt hatte, nach islamischem Ritus und brachte am __ die von diesem abstammende Tochter K__ J__ zur Welt. Nach dem Tod Abu K__s heiratete sie im Frühjahr 2017 den aus Ägypten stammenden H__ M__ a__-N__ nach islamischem Ritus, der ebenfalls als Mitglied dem IS angehörte. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 13. September 2019 ist die Angeklagte nicht vorbestraft. B. Feststellungen zur Sache I. Zum syrischen Bürgerkrieg und zur terroristischen Vereinigung IS 1. Der Bürgerkrieg in Syrien und im syrisch-irakischen Grenzgebiet Ausgangspunkt für den Bürgerkrieg in Syrien waren die seit Februar 2011 stattfindenden friedlichen Proteste gegen Präsident Baschar al-Assad in den überwiegend von Sunniten besiedelten Teilen des Landes, die sich nach gewaltsamer Unterdrückung durch die Regierung bis Ende des Jahres 2011 zu einem bewaffneten Aufstand entwickelten. Die Aufständischen bildeten örtliche Verbände, die auch nach Ausrufung der oppositionellen Freien Syrischen Armee (FSA) im Juli nicht einheitlich kontrolliert wurden. Zugleich nahm die Truppenstärke der syrischen Regierungsarmee ab, weil es gerade bei den aus der sunnitischen Bevölkerung stammenden Mannschafts- und Unteroffiziersdienstgraden zu Desertionen kam. Die aus der alawitischen Bevölkerung rekrutierten Armeeteile und die paramilitärisch verfassten Einheiten der Geheimdienste hielten freilich der Regierung die Treue und führten mit neu rekrutierten Milizen aus Freiwilligen den Kampf auf Seiten der Regierung. Zu Beginn des Jahres 2012 umfasste der Aufstand bereits große Gebiete Syriens und weitete sich zu einem Bürgerkrieg aus, in dem die Regierungsgegner versuchten, die militärischen Stützpunkte der Regierung im Osten, Norden und im Zentrum einzunehmen. Im Sommer 2012 begann der Vormarsch der Rebellen auf die Großstadt Aleppo im Nordosten, den die Regierungstruppen erst Ende des Jahres 2012 aufhalten konnten. Das Lager der Aufständischen unterstand nach wie vor keiner zentralen Führung und wurde nun auch von immer stärker werdenden dschihadistischen Verbänden geprägt. So wuchs die sog. „Hilfsfront für die Menschen Syriens“ (Nusra-Front, arabisch „Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham“) bis Ende 2012 von einer sehr kleinen Gruppierung zu einer der einflussreichsten Vereinigungen in Syrien insgesamt. Den Regierungstruppen gelang es im Verlauf des Jahres 2013, Gebiete im Zentrum des Landes sowie die strategisch wichtige Stadt Kusseir zurückzuerobern, Versorgungswege zu sichern und die Aufständischen zurückzudrängen, was ab August 2013 auch durch die Verwendung chemischer Waffen geschah. Im gleichen Zeitraum proklamierte die dschihadistische Vereinigung „Islamischer Staat im Irak“ (ISI, zuvor auch „al-Qaida im Irak“) im April 2013 den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG, auch „Islamischer Staat im Irak und in Syrien“ [ISIS], arabisch „ad-Daula al-Islamiya fi l-Iraq wa-sh-Sham“) und wurde schnell zu einem wichtigen Kontrahenten der Nusra-Front. Ab dem Sommer vermehrten sich die Konflikte zwischen den beiden aus der al-Qaida hervorgegangenen Vereinigungen und auch zwischen dem ISIG und den anderen Gruppen der Aufständischen. Die seinerzeit neu etablierte „Islamische Front“, die von der salafistischen Gruppierung Ahrar ash-Sham (Freie Männer von Syrien) zusammen mit FSA-Verbänden geführt wurde, griff ab Dezember 2013 den ISIG militärisch an, der daraufhin den Rückzug aus dem nordwestlichen Syrien antrat, aber Positionen im Osten der Provinz Aleppo und östlich davon gelegenen Gebieten sichern konnte. Trotz scheinbarer Schwächung des ISIG zumindest in Syrien konnte er bereits ab Juni 2014 wieder neue syrische Gebiete besetzen, nachdem er zu Beginn des Monats Juni 2014 die zweitgrößte irakische Stadt Mossul hatte erobern können. Im gleichen Zeitraum bezogen Verbände des ISIG in anderen Teilen des west- und nordwestlichen Iraks bis kurz vor Bagdad Stellung und attackierten auch die der kurdischen Regionalregierung unterstehenden Territorien bei Mossul. Abu Bakr al-Baghdadi, der Anführer des ISIG, änderte angesichts des Erstarkens seiner Vereinigung deren Namen von ISIG zu IS und erklärte sich in einer Moschee in Mossul zum Kalifen. Das Geschehen im Irak beeinflusste auch wiederum die Lage in Syrien, wo die Kampfverbände des IS im Juni und Juli 2014 die Nusra-Front aus ihren letzten Stellungen in Ostsyrien verdrängten, wodurch ihre Vereinigung zur mächtigsten Gruppierung im Lager der syrischen Aufständischen avancierte. Im Anschluss legte der IS seinen Fokus auf die Bekämpfung der Kurden im Nord- und Nordosten Syriens und unternahm den Versuch, seinen Machtbereich durch die Einnahme der von Kurden bewohnten Stadt Ain al-Arab (kurdisch Kobanê) zu arrondieren. Zuvor hatten IS-Truppen erstmals seit August 2013 wieder den Kampf gegen die syrische Regierung aufgenommen und im Sommer zwei wichtige Regierungsstellungen in der Provinz Raqqa erobert. Die Attacken des IS führten dazu, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die mit ihr verbündeten Regierungen aus Europa und der arabischen Welt ab August 2014 und zunächst im Irak anfingen, mit Mitteln der Luftwaffe gegen die Vereinigung vorzugehen. Ab Mitte September wurden die Luftangriffe zur Verhinderung einer IS-Einnahme von Kobanê auch auf das Gebiet Syriens ausgedehnt. Im Januar 2015 konnten Truppen der kurdischen „Partei der Demokratischen Union“ (PYD), die der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) nahesteht, die Dschihadisten aus Kobanê und dem Umland zurückdrängen. Angesichts ihres Unterliegens gegenüber dem IS unterließ die Nusra-Front jede weitere Kooperation mit ihm und unternahm den Versuch, ebenso wie der IS über ein gesichertes Territorium zu verfügen, wofür sich ihre Stellungen in der Provinz Idlib anboten, in der sie im Oktober und November 2014 Teile der FSA wie die Front der Revolutionäre Syriens (Jabhat Thuwwar Suriya) und die Hazm-Bewegung besiegen konnte. Aufgrund der fortgesetzten Kooperation mit islamistischen Organisationen wie der Ahrar ash-Sham setzten sich die militärischen Erfolge im Frühjahr 2015 fort, und im März 2015 bildeten die von Nusra-Front und Ahrar ash-Sham geführten islamistischen Verbände die sog. Armee der Eroberung (Jaish al-Fath), der noch im selben Monat die Eroberung Idlibs gelang. Zur Verhinderung eines Vordringens der Aufständischen in den Süden oder die Küstenregion Syriens entschloss sich Russland zum Einsatz seiner Luftwaffe ab Ende September 2015 gegen Jaish al-Fath und die FSA, wodurch die syrische Regierungsarmee ihre früheren Stellungen im Zentrum und Norden des Landes zurückerobern konnte. Die Luftwaffenoperationen der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten hielten desgleichen den IS im Verlauf des Jahres 2015 in Schach. Die Kooperation der Koalition mit den Truppen der PYD begünstigte ferner im Juni 2015 die Eroberung des für den IS bedeutsamen Grenzpostens Tall Abyad. Ungeachtet der Rückschläge konnte der IS im Irak die Provinzhauptstadt Ramadi und in Syrien die Wüstenstadt Palmyra erobern. Erst danach konnte die irakische Armee schrittweise die Oberhand gegenüber dem IS gewinnen und im März 2015 Tikrit sowie bis Januar 2016 Ramadi zurückerobern. Durch die ab Herbst 2015 bis Sommer/Herbst 2017 durchgeführten Luftwaffenoperationen der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten sowie Russlands gegen den IS verschlechterte sich dessen militärische Lage zusehends. Im Juli 2017 konnten Truppen der irakischen Regierung und ihrer Verbündeten nach neunmonatigem Ringen die IS-Hauptstadt Mossul erobern, während im Oktober 2017 die von den Vereinigten Staaten unterstützten syrischen Kurden Raqqa vom IS befreien konnten. Mit der militärischen Defensive büßte der IS auch die meisten Ausdrucksformen seiner „staatlichen“ Verfasstheit ein und musste sehr hohe Verluste an Kämpfern verzeichnen, während zugleich Anhänger mit ihren Familien das Territorium des IS fluchtartig verließen. Von Herbst 2017 bis März 2019 verbesserte sich die Lage des IS nicht, der sich mit letzten, vor allem im Bereich des mittleren Euphrats und im Südosten von Deir ez-Zor erbittert kämpfenden Truppen auf die Verzögerung einer Kapitulation konzentrierte. Nach einem weiteren Rückzug zur irakischen Grenze konnte im März 2019 die letzte Bastion des IS in Baghuz eingenommen werden, der seitdem (vornehmlich im Irak) wieder ausschließlich im Untergrund tätig ist. 2. Der IS a) Allgemeine Struktur, Ausrichtung und Vorgehensweise Der IS ging aus der vom jordanischen Dschihadisten Zarqawi im Jahr 2000 initiierten und ab Oktober 2006 als ISI auftretenden al-Qaida im Irak hervor. Nachdem ihr Gründer im Juni 2006 verstorben war, ging die tatsächliche Leitung auf den aus Ägypten stammenden Abu Ayyub al-Masri über, während Abu Umar al-Baghdadi die Funktion eines Emirs übernahm. Entsprechend der Ausrufung des ISI ging es der Vereinigung vor allem um die Erlangung territorialer Kontrolle im Irak und die Etablierung einer „staatlichen“ Struktur, was jedoch angesichts der ab 2007 andauernden Defensive im Kampf gegen das amerikanische Militär und die Milizen der Schiiten zunächst nicht umgesetzt werden konnte. In relativer Schwäche gelang es dem IS, bis zum Truppenabzug der Vereinigten Staaten aus dem Irak 2011 zu überdauern und sodann unter der zwischenzeitlich durch Ibrahim Awad al-Badri al-Samarai alias Abu Bakr al-Baghdadi übernommenen Leitung neuerliche Stärkung zu erfahren. Dieser hatte bereits im Sommer 2011 Anhänger nach Syrien geschickt, um eine etwaige Beteiligung am dortigen Aufstand zu prüfen. Sie gründeten unter Abu Muhammad al-Jaulani die Nusra-Front. Zu deren besserer Kontrolle sollte die Ausrufung des ISIG im Frühjahr 2013 dienen, aus dessen Sicht sowohl die Nusra-Front als auch der ISI unter der Führung al-Baghdadis im ISIG aufgegangen waren. Jaulani weigerte sich indes, eine Unterordnung der Nusra-Front unter al-Baghdadi zu akzeptieren, und wandte sich an den al-Qaida-Führer Aiman az-Zawahiri, der im Mai 2013 entschied, dass beide Vereinigungen selbständig in ihren jeweiligen Ursprungsländern agieren sollten. Dieser Entscheidung verweigerte sich al-Baghdadi, so dass az-Zawahiri den ISIG im Januar 2014 aus der al-Qaida ausschloss. Vor der Ausrufung des IS und der Proklamation eines Kalifen im Juni 2014 war al-Baghdadi von seinen Gefolgsleuten „Befehlshaber der Gläubigen“ (Amir al-Mu’minin) genannt worden. Abu Bakr al-Baghdadi stand uneingeschränkt an der Spitze der hierarchisch gegliederten Organisation und begegnete Widerständen gewaltsam, etwa durch Säuberungsaktionen gegen interne Gegner. Zum weiteren Führungszirkel gehörten sein Stellvertreter sowie jeweils ein Kommandeur für Syrien und für den Irak. Als Entscheidungsorgan bestand ferner ein Schura-Rat für grundlegende Fragen, wie etwa die Nachfolge des Emirs/Kalifen. Daneben gab es Komitees („Ministerien“) für Religionsangelegenheiten, Militär, Sicherheit und Nachrichtengewinnung, Finanzen, Aufsicht über die Provinzverwaltung sowie Medienarbeit. Für „Provinzen“ des IS wurden Kommandeure ernannt, die al-Baghdadi unterstanden. Die Führungsebene setzte sich überwiegend aus Irakern und Syrern zusammen. In eroberten Gebieten wurden jeweils eine rudimentäre Verwaltung sowie ein eigenes Gerichtswesen eingerichtet. Überdies existierte ein ausgeprägter Geheimdienst, der innerhalb der Organisation parallel neben sonstigen Strukturen organisiert war. Die Organisation zielte darauf ab, einen den eigenen Vorstellungen entsprechenden autoritären islamischen Staat im Irak, in Syrien und in den Nachbarstaaten unter Überwindung nationalstaatlicher Grenzen zu etablieren. Zudem ging es ihr um die Eroberung Jerusalems sowie die physische Vernichtung der Schiiten und Alawiten sowie weiterer religiöser Minderheiten in ihrem Gebiet, wie etwa der Jesiden. Die Anzahl der Kämpfer wuchs im Jahr 2013 rasch auf rund 10.000 bis 20.000 Mann an und nahm im Folgenden (trotz gewisser Rückschläge) weiter zu. Dem ISIG schlossen sich viele Mitglieder der Nusra-Front und anderer Gruppierungen an. Zudem gab es – insbesondere nach Ausrufung des Kalifats – einen starken Zustrom ausländischer Kämpfer. Die Kämpfer erhielten von der Organisation eine zum Lebensunterhalt notwendige Versorgung und einen Sold. Die Organisation finanzierte sich in den Jahren 2013 bis 2015 durch den Verkauf von Öl, lokale Steuern und Schutzgelder, Kriegsbeute, Lösegelder sowie Spenden aus dem Ausland. Der IS nutzte ebenso wie zuvor der ISIG als Erkennungszeichen in Anlehnung an das Logo der irakischen al-Qaida den weißen Kufi-Schriftzug „Es gibt keinen Gott außer Gott“ in arabischer Sprache und darunter das Mohammed zugeschriebene weiße „Prophetensiegel“ mit den arabischen Worten für „Gott, Prophet, Mohammed“ auf schwarzem Grund, teils ergänzt um den Organisationsnamen. Er betrieb eine mehrsprachige Öffentlichkeitsarbeit mit modernen Mitteln, insbesondere durch eigene Medienstellen. Dabei ging es ihm darum, die eigene Macht zu demonstrieren und dadurch Gegner einzuschüchtern, Anhänger zu rekrutieren sowie den Anspruch eigener Staatlichkeit zu unterstreichen. Zu diesem Zweck veröffentlichte er im Internet unzählige Videos mit brutalen Hinrichtungen, bei denen Opfern vor laufender Kamera zum Beispiel die Kehle durchgeschnitten und der Kopf abgetrennt wurde. Ab 2012 begann al-Baghdadi damit, seine unmittelbare Zukunftsstrategie öffentlich auszuführen. Nach der am 21. Juli 2012 ausgerufenen „Mauern-einreißen“-Kampagne, die bis Juli 2013 andauerte und aus hunderten Anschlägen mit Autobomben und acht Angriffen auf irakische Gefängnisse bestand, verkündete al-Baghdadi für das Jahr zwischen Juli 2013 bis Juni 2014 eine neue Kampagne mit dem Namen „Soldatenernte“, der mindestens mehrere Hundert irakische Polizisten und Soldaten vor allem im Raum Mossul zum Opfer fielen. Seit 2014 begeht der IS Anschläge in der westlichen Welt und hierbei besonders häufig in Europa. In Europa wurden u.a. Anschläge am 24. Mai 2014 (Anschlag auf das jüdische Museum in Brüssel mit vier Toten), 26. Juni 2015 (Enthauptung des Chefs eines Logistikunternehmens in Lyon), 13. November 2015 (Feuerüberfälle und Selbstmordattentate auf das Stade de France, ein Konzert und Gaststätten in Paris mit 130 Toten), 22. März 2016 (Anschläge auf den Flughafen und die U-Bahn in Brüssel mit 32 Toten), 13. Juni 2016 (Anschlag auf einen Polizisten und seine Lebensgefährtin in Magnanville/Frankreich mit zwei Toten), 14. Juli 2016 (Anschlag mit einem Lastkraftwagen auf der Promenade des Anglais in Nizza mit 84 Toten), 19. Dezember 2016 (Anschlag mit einem Lastkraftwagen auf einen Weihnachtsmarkt in Berlin mit zwölf Toten), 20. April 2017 (Feuerüberfall auf Polizisten auf den Champs-Élysées mit einem Toten), 22. Mai 2017 (Sprengstoffanschlag auf ein Popkonzert in Manchester mit 22 Toten), 17. August 2017 (Anschlag mit einem Personenkraftwagen in Barcelona mit 15 Toten) und am 18. August 2017 (Anschlag mit einem Personenkraftwagen in Cambrils/Spanien mit einem Toten) verübt. b) Militärische Organisation Infolge der Eroberung größerer Gebiete im Sommer 2014 sah sich der IS zu einer Neustrukturierung seiner militärischen Einheiten veranlasst. Die Truppen des IS setzten sich ab 2014 bzw. 2015 aus zwei „Armeegruppen“ zusammen: der sog. Armee des Kalifats (arabisch Jaish al-Khilafa) und der sog. Armeen der Provinzen (arabisch Jaish al-Wilaya oder Juyush al-Wilayat). Die Armee des Kalifats fand im gesamten syrischen und irakischen Territorium des IS und auch in ferneren Provinzen Verwendung. Der Einsatz der Armee der Provinz beschränkte sich – jedenfalls theoretisch – auf deren Gebiet. Die genannten „Armeegruppen“ unterteilten sich in verschieden starke, „katiba“ (= Bataillon) genannte Kampfverbände, deren Truppenstärke meist im dreistelligen Bereich lag. Sie bestanden ihrerseits aus Kompanien (arabisch sariya) von rund 10 bis 15 Kämpfern unter dem Befehl eines Emirs und dessen Stellvertreters. Eine spezielle Katiba für weibliche IS-Mitglieder wurde Katiba Nusaiba genannt. Diese Katiba mit Sitz in Raqqa bildete Frauen für den Kampf im Umgang mit Schusswaffen und als Krankenschwestern aus. Außerdem bot die Katiba Kinderbetreuung an und versorgte IS-Mitglieder mit Essen. Der IS verlangte von sämtlichen männlichen Mitgliedern die Absolvierung einer militärischen Ausbildung in speziellen Ausbildungslagern (arabisch mu’askar). Diese waren in allen vom IS besetzten Gebieten zu finden. Die Ausbildung war in den Jahren 2014 und 2015 auf eine Dauer von regelmäßig etwa 4 Wochen angelegt und bestand aus Sport, Waffenkunde und Schießübungen mit Sturmgewehren vom Typ AK 47. Seit Beginn des Jahres 2015 bewirkten die hohen Kampfverluste des IS eine Verkürzung der Ausbildungsdauer. Nach der Absolvierung der Grundausbildung erfolgten die Zuteilung der IS-Rekruten zu einer Katiba und die Ausstattung mit einer eigenen AK 47 nebst Munition sowie ggf. mit Handgranaten und militärischen Kleidungsstücken. Zudem wurden befristet gültige Passierscheine ausgegeben, die zum Aufenthalt in einem bestimmten Teil des IS-Territoriums berechtigten. Im Tatzeitraum rekrutierte der IS in den von der Vereinigung eroberten Gebieten gezielt und systematisch Kinder und Jugendliche, um sie in Lagern der Vereinigung auszubilden. Dies entsprach dem seit der Ausrufung des Kalifats veränderten Selbstbild der Vereinigung, die sich nicht mehr als bloße bewaffnete Gruppe, sondern als Staat begriff, der künftige Generationen von „Mudschahidin“ genannten Kämpfern für sein Staatswesen heranzieht. Diese Praxis fand ihre Entsprechung wiederum in der seit Sommer 2014 verfolgten propagandistischen Außendarstellung der Organisation, die nicht mehr primär um Kämpfer warb, sondern nun auch ganze Familien einschließlich Frauen und Kindern anziehen wollte, um in dem neu errichteten „Staat“ zu leben. Damit einher ging die Botschaft, dass die Vereinigung diese Kinder im Sinne der Vereinigung erziehen und bilden sowie die Jungen auch zu Kämpfern formen würde. Während Jungen ab einem Alter von 15 oder 16 Jahren gemeinsam mit erwachsenen Rekruten ausgebildet wurden, bestanden für Kinder ab einem Alter von etwa sechs bis sieben Jahren bis zu einem Alter von ungefähr 14 Jahren in der Regel besondere Einrichtungen der Vereinigung, die eigens für diese sog. „Löwenjungen des Kalifats“ (arabisch ashbal al kalifah) geschaffen wurden und gemeinhin auch kurz „Ashbal“ genannt wurden. Ein vom IS ausgehender Zwang zur Teilnahme in der Kindersoldatenausbildung oder zu ihrer Bewilligung bestand, sofern nicht die Kinder von IS-Gegnern oder IS-Opfern betroffen waren, weder für die Kinder noch für ihre Eltern. Die Kinder verblieben regelmäßig über einen Zeitraum von drei Wochen in der Ausbildung und kehrten dann vorübergehend nach Hause zurück. In den Lagern wurden sie im Rahmen eines geregelten Tagesablaufs ideologisch im Sinne der Vereinigung unterwiesen, erhielten beispielsweise Unterricht über die Regeln der Kriegsführung im Dschihad und wurden an die Anwendung von extremer Gewalt, wie beispielsweise Enthauptungen, gewöhnt. Ihnen wurden Videos von Hinrichtungen gezeigt. Die Kinder wurden körperlich trainiert, absolvierten zum Beispiel militärische Drills, wie etwa schnelles Kriechen am Boden unter niedrigen Bögen hindurch oder Hangeln an Stangen. Sie erlernten und übten Nahkampftechniken und den Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffgürteln. Sie wurden in militärischer Taktik unterrichtet und führten selbst taktische Übungen durch oder leisteten Wachdienste. Dabei orientierte sich das Training nicht streng an Altersvorgaben. Bereits die Sechsjährigen wurden, abhängig von ihren körperlichen und intellektuellen Fähigkeiten, so weit als möglich an die aufgezählten Lerninhalte herangeführt. Kinder im Alter von sechs oder acht Jahren besuchten die gleichen Ausbildungslager wie die älteren Kinder, die ihnen dabei als Vorbilder dienten. In Einzelfällen wurden Kinder, die solche Lager besuchten, zum Teil schon in einem Alter von sechs Jahren, bei Hinrichtungen, darunter auch Enthauptungen, eingesetzt. Ferner wurden jedenfalls einige jesidische Kinder für Selbstmordattentate vorbereitet und entsprechend eingesetzt. Auch im regulären Kampfeinsatz fanden Kinder jedenfalls ab einem Alter von acht bis zehn Jahren Verwendung, beispielsweise als „Munassir“ genannte Unterstützer, um Botengänge und sonstige Hilfeleistungen zu erledigen, Essen zu verteilen oder – abhängig von ihren jeweiligen Fähigkeiten – auch Wache zu stehen. Später konnten die Munassir den Treueeid schwören und Mudschahidin werden. II. Beteiligung der Angeklagten an der Vereinigung IS und Tathandlungen auf der Reise nach und in Syrien 1. Tatvorgeschehen Nachdem der Zeuge T__ der Angeklagten vor der standesamtlichen Eheschließung seinen eigenen Vorstellungen zum Trotz hatte versprechen müssen, mit ihr in ein islamisches Land auszuwandern und etwaige Kinder nicht in Deutschland zur Schule gehen zu lassen, unterwies er die Angeklagte in islamischer Glaubenslehre und zusammen mit seiner Mutter in Haushaltsführung. Während der Ehe führte daher die Angeklagte den gemeinsamen Haushalt und versorgte die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder. Die Angeklagte besuchte mit dem Zeugen T__ einen ihm befreundeten T__, der Vorträge in einer B__ Moschee hielt, wo die Angeklagte erstmals auch Frauen mit Burka traf. Nachdem ihr vermittelt worden war, dass dies die korrekte islamische Kleidung für eine Frau sei, kleidete sich auch die Angeklagte fortan entsprechend. Der Zeuge T__ wurde zum Mitbegründer eines arabisch-afrikanischen Kulturvereins, wo er auch Vorträge hielt. Die Angeklagte folgte insofern nach und nach einer immer strengeren Auslegung des Islams, die an Strenge auch bald die Auffassungen ihres Ehemanns übertraf. Aufgrund wachsender religiöser Differenzen und unterschiedlicher Auffassungen in Erziehungsfragen kam es in der Folgezeit zunehmend zu Streitigkeiten zwischen der Angeklagten und dem Zeugen T__, der zudem ein autoritäres Verhalten gegenüber ihr zeigte, körperliche Gewalt in der Ehe in Gestalt von Handgreiflichkeiten ausübte und die Angeklagte auch einmal in das Gesicht schlug. Infolge ihrer religiösen Anschauungen ging die Angeklagte davon aus, sich als Ehefrau ihrem Ehemann gegenüber devot verhalten zu müssen und keine Widerworte geben zu dürfen. Wenn sich die Angeklagte so verhielt, gestaltete sich das Familienleben harmonisch. Den Kindern gegenüber zeigte sich der Zeuge T__ stets als liebevoller Vater. Im Haushalt der Eheleute wurde auf „halal“ zubereitete Speisen und auf Geschlechtertrennung geachtet. Überdies wurde keine Musik gehört und kein Geburtstag gefeiert. Ungeachtet ihrer mittlerweile salafistischen Glaubensauffassung pflegte die Angeklagte gegenüber ihren Kindern einen antiautoritären Erziehungsstil, der von ihrem Ehemann allerdings nicht gebilligt wurde, dessen Glaubensauffassung sich im Übrigen mehr und mehr vom salafistischen Spektrum entfernte. Neben ihrer Rolle als Hausfrau brachte die als Illustratorin begabte Angeklagte mit ihrer Freundin M__ G__ und anderen Frauen im Jahr 2014 ein Kinderbuch mit dem Titel „Unsere schönen islamischen Feiertage“ heraus. Mit solchen Tätigkeiten wollte die Angeklagte auch nach der geplanten Ausreise nach T__, von wo die Familie des Zeugen T__ stammte und teilweise noch ansässig war, zum Familieneinkommen beitragen. Desgleichen erwog sie, in T__ einen Ponyhof für Touristen zu betreiben. Nachdem der Zeuge T__ die von ihm in Wirklichkeit gar nicht gewünschte Auswanderung unter Hinweis auf berufliche Gründe immer wieder hinausgeschoben hatte, sah sich die Angeklagte entgegen ihren eigentlichen Absichten gezwungen, ihre Tochter H__ 2014 in Deutschland einschulen zu lassen. In dieser Zeit begannen M__ G__ und F__ E__-K__ damit, der Angeklagten und ihrem Ehemann vom IS zu erzählen, und versuchten sie davon zu überzeugen, dass das Kalifat legitim sei und dass die Muslime allesamt die Pflicht hätten, dorthin zu gehen. So schaute sich die Angeklagte auf Veranlassung von M__ G__ mehrere Folgen einer etwa zehn bis 15 Folgen umfassenden Reihe auf „Youtube“ an, die über vermeintliche Missverständnisse betreffend das Kalifat des IS aufklären sollte. Der Zeuge T__, der den IS und islamistische Gewalt stets abgelehnt hatte, versuchte, dem durch Berichte über Hinrichtungsvideos entgegenzuwirken. Den deutschen Fernsehberichten über den IS, die die Angeklagte bei ihrer Mutter anschaute, schenkte sie keinen uneingeschränkten Glauben. Nach anfänglichem Unbehagen über einzelne Aspekte des IS hatte die Angeklagte dann vermittels der Bestärkung durch einen Frauenkreis ihrer Freundin M__ G__ und durch Vorträge von Abu O__ a__-G__ insgesamt das Wirken des IS akzeptiert und auch seine Vorgehensweise für sich gebilligt. Gemäß ihrer festen Überzeugung von der Richtigkeit des IS begaben sich M__ G__ und F__ E__-K__ noch vor Ablauf des Jahres 2014 nach Syrien in das vom IS beherrschte Gebiet und schlossen sich dort dem IS an. Vor dieser Ausreise kam es auch zwischen der Angeklagten und dem Zeugen T__ zu kritischen Diskussionen über den IS, der auf die Angeklagte in ihrem Wunsch, ein Leben nach den strengsten Vorgaben der Scharia führen zu können, eine besondere Anziehungskraft ausübte. Demgemäß schlug die Angeklagte dem Zeugen T__ vor, sich gemeinsam mit den Kindern selbst in Syrien ein Bild vom Wirken des IS zu machen. Der Zeuge T__ jedoch ging auf dieses Ansinnen nicht ein und untersagte der Angeklagten jeglichen Kontakt zu M__ G__. Ferner sollte die Angeklagte sich auch nicht im Internet über den IS informieren, da der Zeuge T__ befürchtete, dies könnte eventuell zu Schwierigkeiten führen. Nach Ausrufung des sog. Kalifats durch den IS im Juni 2014 erkundigte sich die Angeklagte beim Zeugen T__, ob sie als Muslime nun nicht die Pflicht hätten, sich in das Kalifat zu begeben, was vom Zeugen T__ wiederum als falsch zurückgewiesen wurde. Mit einer Theologiestudentin aus T__ nahm die Angeklagte sodann das Projekt eines Grundschulbuchs für deutsche Grundschulen über die Glaubensinhalte des Islams mit dem Titel „Wir glauben an Allah“ in Angriff, dessen Gestaltung sie auch fast fertigstellte. Anfang 2015 suchte die Angeklagte im Hinblick auf die ehelichen Konflikte Hilfe bei einem Freund des Zeugen T__, der Abu J__ genannt wurde und mit bürgerlichem Namen M__ B__ S__ hieß sowie den A__-T__-Verlag betrieb und islamische Vorträge hielt. Der insofern auch als Autorität anerkannte Abu J__ sprach mit den Eheleuten, woraufhin der Zeuge T__ von Gewaltausübungen gegenüber der Angeklagten abzusehen begann. Als sich später zwischen der Angeklagten, die für ein Buchprojekt des A__-T__-Verlags 50 Bilder malen sollte, Differenzen mit Abu J__ in Ansehung der Zulässigkeit der Abbildung von Lebewesen ergaben und die Angeklagte daraufhin einer Veröffentlichung ihrer Bilder widersprach, überwarfen sich die Eheleute derart, dass sie sich im Mai oder Juni 2015 trennten. Die Angeklagte zog spätestens im Juli 2015 mit den Kindern aus ihrer Wohnung in der H__straße 38 in O__ zunächst in die Wohnung ihrer Mutter in der ___ in O__. Dort fand sich für die Angeklagte und ihre Mutter überraschend auch E__ G__ ein, die Mutter von M__ G__, die bis zu der von ihr vorgegebenen Weiterreise nach B__ um Obdach bei der mit ihr befreundeten Zeugin S__ bat. Dies gewährte ihr die Zeugin und ahnte dabei nichts davon, dass sich E__ G__ zwischenzeitlich islamistisch radikalisiert hatte und tatsächlich eine Ausreise zu ihrer Tochter beim IS plante. Dorthin hatten sich mittlerweile auch andere Freunde und Bekannte der Angeklagten, z.B. M__ R__ M__ und ihr Mann Y__, begeben, was ihr von ihrer Freundin M__ G__ zudem erneut angepriesen wurde. Die Angeklagte rang dem Zeugen T__, mit dem sie wieder zusammengekommen war, sodann erneut das Versprechen ab, mit ihr nach T__ auszuwandern und meldete im Hinblick darauf noch vor den Sommerferien 2015 ihre Tochter H__ von der Schule ab. Bis zur geplanten Auswanderung nach T__ mietete die Angeklagte zum 15. September 2015 für sich und ihre Kinder eine Wohnung in der __ in O__ an, die sie gemeinsam mit dem Zeugen T__ renovierte und in der letzten Septemberwoche bezog. Nach entsprechender Aufforderung der Schulbehörde meldete die Angeklagte auch ihre Tochter H__ wieder zum Unterricht an. Bei einer Familienfeier bei der Schwester des Zeugen T__ kam es wegen einer von ihm angenommenen Unbotmäßigkeit der Angeklagten zu einem heftigen Streit zwischen den Eheleuten, in dessen Verlauf der Zeuge T__ die Angeklagte schlug. Nach der Rückkehr in ihre Wohnung stellte die Angeklagte den Zeugen T__ deswegen und wegen der sich in ihren Augen schon viel zu lange hinziehenden Auswanderung nach T__ zur Rede. Als der Zeuge T__ ihr dabei mitteilte, dass er nicht mehr vorhabe, nach T__ auszuwandern, brach das Vorstellungsbild der Angeklagten von einem ehelichen Leben in einem islamisch geprägten Land, in dem sie nicht wie in Deutschland wegen ihrer streng islamischen Kleidung im Alltag angefeindet werde, zusammen. Die Angeklagte beschloss spätestens jetzt, mit den drei gemeinsamen Kindern nach Syrien – möglicherweise in die Region Idlib – zu reisen. Da die Angeklagte wusste, dass der Zeuge T__ einer Ausreise nach Syrien generell und namentlich zum IS ablehnend gegenüberstand, wählte sie für ihre Ausreise bewusst einen Zeitpunkt im Oktober 2015 aus, zu dem sich der Zeuge T__ für drei Wochen beruflich in R__ befand, um unbemerkt mit den gemeinsamen Kindern Deutschland verlassen und nach Syrien reisen zu können. Zur Vorbereitung ihrer Ausreise bot die Angeklagte am 30. September 2015 ihren Personenkraftwagen der Marke VW, Modell Polo, zum Verkauf an. Frau N__ M__ nahm Kontakt zu der Angeklagten auf, und man einigte sich auf einen Kaufpreis von 300 € und die Übergabemodalitäten. Insbesondere ließ sich die Angeklagte versprechen, dass Frau M__ sie am 10. Oktober 2015 nach A__ zum Flughafen fahren werde. Um der Frau M__ ihre Benzinaufwendungen erstatten zu können, hatte sich die Angeklagte bei E__ G__ 100 Euro leihweise erbeten. Das Geld hatte E__ G__ ihr nach Rücksprache mit ihrer Tochter Maya zunächst verweigert, da diese angab, dass man nur Ausreisewillige zum Kalifat mit Geld unterstützen dürfe. E__ G__ fand sich gleichwohl zur Hingabe des Geldes als Geschenk an die Angeklagte bereit, nachdem diese ihr versprochen hatte, nach Ankunft in der Türkei bei M__ G__ anzurufen. 2. Tatgeschehen a) (Fall 1) Am 10. Oktober 2015 holte Frau M__ die Angeklagte und deren Kinder nebst Gepäck vereinbarungsgemäß in O__ ab und brachte sie nach A__ zum Flughafen. Die drei Kinder H__, H__ und H__ T__ waren bereits zu diesem Zeitpunkt jeglicher Einflussmöglichkeit durch den Zeugen T__ im Rahmen seines Rechts auf Personensorge entzogen, was die Angeklagte auch wusste. Noch am selben Tag reiste die Angeklagte gemeinsam mit den drei minderjährigen Kindern über den Flughafen Antalya oder Ankara in die Türkei ein. Um ihre Ausreise zu verheimlichen, hatte die Angeklagte gegenüber der Zeugin S__ und dem Zeugen T__ am Telefon angegeben, dass sie mit einer Erkrankung im Bett liege. Wenige Tage nach dem 10. Oktober 2015 erfuhr der Zeuge T__, dass die Zeugin S__ einen Abschiedsbrief von ihrer Tochter erhalten hatte, der in A__ abgestempelt worden war. In einem weiteren, am 12. Oktober 2015 in A__ abgestempelten Abschiedsbrief an ihn schrieb die Angeklagte, dass sie mit den Kindern in die Region um Idlib unterwegs sei, nicht aber zu „ISIS“. Von Ankara oder Antalya aus begab sich die Angeklagte mit dem Bus nach Gaziantep und führte während der Busfahrt ein ausführliches Telefonat mit M__ G__. Spätestens während dieses Gesprächs entschied sie sich für die Weiterreise zu ihr nach Raqqa und damit in das Herrschaftsgebiet des IS und besprach mit ihrer Freundin die Modalitäten hierfür. Am 14. Oktober 2015 passierte sie gemeinsam mit ihren Kindern die türkisch-syrische Grenze in der Nähe der Stadt Kilis, indem sie nach den von M__ G__ erhaltenen Anweisungen in Kilis in einen Minivan stieg, der sie zur Grenze brachte, die sie zu Fuß überquerte, um auf syrischer Seite erneut auf einen zur Weiterbeförderung bereitstehenden Minivan zu treffen. Vor ihrer Ankunft in Raqqa gelangte sie in ein Frauenhaus des IS in einem anderen Ort, wo die Angeklagte die Pässe der Familienmitglieder sowie ihr Mobiltelefon und Tablet abgeben und zunächst warten musste. Nach ihrer Ankunft im Herrschaftsgebiet des IS führte die Angeklagte neben dem Namen „R__“ die Kunya „Umm H__ A__-A__“. Am nächsten Tag ging die Fahrt in einem Reisebus weiter nach Raqqa, wo die Angeklagte ab Mitte Oktober 2015 mit ihren Kindern wiederum in einem Frauenhaus untergebracht wurde. Dort gab es fünf bis sechs Zimmer und einen großen Saal. Die Einrichtung war von vielen Frauen und Kindern bewohnt und erschien der Angeklagten dreckig und unangenehm. Das Frauenhaus war von einer Mauer umgeben und wurde von zwei Wächtern bewacht, die den Zugang regelten. Die Zubereitung der zweimal täglich vom IS dargebotenen Speisen oblag abwechselnd den Bewohnerinnen. Nach ca. zweiwöchigem Aufenthalt vernahm die Angeklagte erstmals Detonationen von Bombardements in Raqqa, die jedoch nicht das Frauenhaus selbst trafen. Gleichwohl wackelten die Fensterscheiben des Frauenhaues, was die Angeklagte schockierte. Durch die wiederkehrenden Bombardements während des gesamten Aufenthalts der Angeklagten wurden ihre Kinder mehrfach in die konkrete Gefahr des Todes gebracht, was die Angeklagte bereits im Zeitpunkt der Ausreise aus Deutschland vorhergesehen und auch um der Erreichung ihres Zieles willen, in Syrien zu leben, billigend in Kauf genommen hatte. Leiterin des Frauenhauses war die Englisch sprechende Umm S__ M__, die auch M__ hieß und bei der die Angeklagte unter dem Eindruck der ersten Detonation die Pässe der Familie einforderte. Umm S__ erwiderte, dass eine Aushändigung nicht möglich sei und die Angeklagte auf ihren Mann warten müsse. Im Übrigen erklärte sie, dass man das Kalifat nicht verlassen dürfe, da dies einer Abwendung vom Islam gleichkomme. Umm S__ erteilte der Angeklagten daraufhin täglichen Religionsunterricht und korrigierte die Glaubenspraxis der Angeklagten entsprechend. Um Kontakt mit ihrem Ehemann aufnehmen zu können, wurde der Angeklagten eine Ausführung in ein Internetcafé gestattet. Nachdem die Angeklagte den Zeugen T__ über ihren Aufenthaltsort aufgeklärt hatte, kontaktierte sie auch M__ G__, die in der Nähe wohnte und nach einigen Minuten auch im Internetcafé erschien. Der Zeuge T__ hatte eine Fahrt nach Syrien abgelehnt, aber um der Angeklagten das Verlassen des Frauenhauses zu ermöglichen, ließ er F__ E__-K__, dem nach islamischem Ritus angetrauten Ehemann M__ G__s, eine Sprachnachricht an den Wali von Raqqa, d.h. den Verwaltungsbeamten dieser Stadt, zukommen, wonach er die Verantwortlichkeit für seine Frau auf E__-K__ übertrug. Nach einigen Tagen konnte die Angeklagte auf entsprechende Organisation des F__ E__-K__ etwa Mitte November 2015 das Frauenhaus verlassen und mit ihren Kindern in dessen großzügiges Hausanwesen zu ihrer Freundin M__ G__ übersiedeln. Die Pässe der Familie erhielt die Angeklagte nicht zurück, außerdem ließ sich E__-K__ von ihr ihren Personalausweis, ihren Führerschein und ihre sonstigen Karten aushändigen. Sie bekam aber ihr Mobiltelefon zurück und durfte damit das häusliche W-Lan benutzen. Ihre Freundin M__ G__ wies die Angeklagte, die hiervon eigentlich nichts erfahren sollte, auf eine vom IS angeblich betriebene Überwachung des Mobiltelefons hin. Mittels Mobiltelefon konnte die Angeklagte z.B. eine E-Mail des Zeugen T__ lesen, der erneut eine Auswanderung nach T__ vorschlug und von der Angeklagten aufgefordert wurde, sich nach Syrien zu begeben. Auch während des Aufenthalts der Angeklagten im Hause E__-K__s gab es Bombardements in Raqqa, wobei im Januar oder im Februar 2016 auch das unmittelbare Nachbarhaus getroffen wurde. Als auch Umm S__ sich nach dem Scheitern ihrer Ehe, die sie aus dem Frauenhaus geführt hatte, bei M__ G__ einfand, übernahm sie, die in Ägypten Lehrerin gewesen war, den Arabisch- und Koranunterricht der im Haus befindlichen Kinder, an dem auch die Angeklagte teilzunehmen hatte, weil Umm S__ bei ihr Defizite bei den Glaubensgrundlagen festgestellt hatte, was zu Diskussionen führte. Ihre Kinder schickte die Angeklagte demgemäß nicht in eine Schule, sondern ließ sie im Haushalt von G__ und E__-K__ in Arabisch unterrichten und religiös im Sinne der IS-Ideologie unterweisen. Ebenfalls zu Diskussionen und Auseinandersetzungen kam es mit der zwischenzeitlich bei ihrer Tochter eingetroffenen E__ G__, der die Angeklagte u.a. vorwarf, ihr gegenüber das Kriegsgeschehen in Syrien beschönigt zu haben. Als dies die älteste Tochter H__ mitbekam, sagte sie am Telefon zum Zeugen T__, dass die Familie zurückkommen wolle. Daraufhin wurde H__ das Mobiltelefon weggenommen und durch E__ G__ auch der Angeklagten gegenüber deutlich gemacht, dass eine Rückkehr nach Deutschland nicht in Frage komme und auch nicht in Gesprächen mit dem Zeugen T__ thematisiert werden dürfe. Diesen betrachtete E__ G__ als Abtrünnigen, der gar kein Muslim mehr sei und von dem sich die Angeklagte trennen müsse. Seitens der Familie G__ bzw. E__-K__ wurde hierzu ein blinder somalischer Islam-Gelehrter namens Tal Mular hinzugezogen. Der urteilte, dass das Nichterscheinen des Zeugen T__ im Kalifat und seine Einstellung nicht islamkonform seien und dass es besser sei, wenn die Angeklagte sich von ihm scheide oder trenne, was die Angeklagte aber noch hinauszuzögern versuchte, weil sie sich eigentlich nicht vom Vater ihrer Kinder trennen wollte. Sie hoffte daher weiterhin auf ein Eintreffen des Zeugen T__ und wollte mit ihm in dieser Zeit, d.h. im ersten Halbjahr 2016 auch nicht mehr nach T__, sondern im Kalifat leben, von dem sie annahm, dass hier jeder Muslim leben müsse. Etwa vier Monate nach ihrer Einreise in Syrien sah die Angeklagte mit ihren drei Kindern mindestens eine Hinrichtung an. Gegenüber dem Zeugen T__, der währenddessen am Telefon mit ihr sprach und versuchte, sie dazu zu bewegen, mit den Kindern den Platz zu verlassen, erklärte sie, das gehöre hier dazu und er sei zu weich. Bei anderer Gelegenheit im Jahr 2016 sah der sechs oder sieben Jahre alte H__ T__ in Raqqa mit an, wie einem mutmaßlichen Dieb zur Strafe die Hand abgetrennt wurde. Die Angeklagte erklärte ihm daraufhin, dass dies so richtig sei, weil es die Scharia so fordere. Im Hinblick auf ihre eher antiautoritären Erziehungsauffassungen kam es immer wieder zu Streit zwischen der Angeklagten und E__ G__, insbesondere weil H__, wenn er die Mädchen manchmal an den Haaren zog oder schubste, nur getadelt, aber nicht weitergehend bestraft wurde. Daraufhin teilte E__ G__ der Angeklagten mit, dass ihr Schwiegersohn F__ E__-K__ entschieden habe, dass es für H__ nicht gut sei, nur mit den Frauen und Mädchen zusammenzusitzen, und er in ein Ashbal-Trainingslager gehen solle. Als die Angeklagte mitteilte, dass sie das nicht möchte, erwiderte E__ G__, dass die Angeklagte sich jetzt in diesem Haus an die Regeln von E__-K__ halten müsse und H__ ein „Waschlappen“ werde, wenn er so aufwachse, und daher gehen müsse. Wenn sie das nicht wolle, dann solle die Angeklagte ins Frauenhaus gehen. Das wollte die Angeklagte noch weniger, zumal sie die Vorstellung hatte, dass H__ jedenfalls im Alter von sieben Jahren das Frauenhaus hätte verlassen und mit der Ashbal-Ausbildung beginnen müssen. Sie gab daher ihren Widerstand gegen das Trainingslager auf und stimmte der Aufnahme H__s in die Ausbildung bei den Ashbal ausdrücklich zu, auch wenn sie die Sorge hatte, dass H__, wenn er mit der Ausbildung „fertig“ sei, im Alter von neun Jahren dem IS als Kämpfer zur Verfügung stehen könnte. Demgemäß erschien ein paar Tage später E__-K__ und hatte für H__ einen Rucksack und zwei militärische Kampfanzüge mitgebracht, mit denen er sich für seine Abholung zum Lager der Ashbal bereit machen sollte. Am vorgesehenen Abholtag weckte E__ G__ die Familie, und E__-K__ nahm den von der Angeklagten für das Trainingslager zurechtgemachten H__ mit, um ihn zum Ashbal-Camp zu bringen, nachdem die Angeklagte vorher noch mit ihm darüber geredet hatte. Auch wenn H__ keine Angst hatte, riet sie ihm, er solle, wenn er im Lager nicht zurechtkomme, einfach in sein Bett urinieren. Nach drei Tagen im Trainingslager brachte E__-K__ H__ wieder zurück, und H__ erklärte seiner Mutter, der Emir hätte gesagt, er wäre noch zu klein. Die Angeklagte besuchte in dieser Zeit gemeinsam mit E__ G__ einen englischsprachigen Scharia-Kurs und blieb in der ganzen Zeit mit dem Zeugen T__ in Verbindung. Auch den Kontakt der Kinder zum Zeugen T__ unterband die Angeklagte nicht, da sie weiterhin wünschte, dass er nach Syrien komme. Anfänglich war ihr dabei noch nicht bekannt, dass Männer, die zum Kalifat des IS kommen, ein zwei- oder dreimonatiges militärisches und religiöses Ausbildungslager (mu’askar) besuchen müssen. Entgegen dem ursprünglichen Anraten der E__ G__, dies dem Zeugen T__ nicht zu eröffnen, wollte die Angeklagte, als sie von dem Erfordernis erfahren hatte, ihren Ehemann darüber nicht im Unklaren lassen, zumal sie wusste, dass er IS-kritisch ist und in einen solchen Lager anstoßen und dort ggf. sogar hingerichtet werden könnte. Als die Angeklagte in einer Gruppe von deutschen Frauen in Raqqa erfuhr, dass der Bruder einer Teilnehmerin das Ausbildungslager umgehen konnte, indem er sich an jemanden aus Deutschland wandte, der mit Abu W__ in Zusammenhang stand, forderte die Angeklagte den Zeugen T__ auf, sich ebenfalls an Abu W__ zu wenden, um für sich eine Reise zum Kalifat des IS ohne Absolvierung des Ausbildungscamps zu ermöglichen. Als sich der Zeuge T__ gleichwohl weiterhin nicht nach Syrien auf den Weg machen wollte, erhöhten E__ G__ und F__ E__-K__ ihren Druck auf die Angeklagte, sich vom Zeugen T__ scheiden zu lassen. Hierzu legten sie der Angeklagten auch vermeintliche islamische Beweise dafür vor, dass der Zeuge T__ kein Muslim, sondern ein Abtrünniger sei. Weil es der Angeklagten schwer fiel, dies zu akzeptieren, begab sie sich zusammen mit Umm S__ zum örtlichen Gericht, um dort ihren Fall vorzutragen. Der Richter teilte ihr mit, dass er ohne Unterredung mit dem Zeugen T__ dessen Unglauben bzw. Abfall vom Islam nicht feststellen könne und die Angeklagte weitere sechs Monate warten solle. Der über die Eigenmacht der Angeklagten erboste E__-K__ ging mit der Angeklagten daraufhin am nächsten Tag erneut zum Gericht, um mit dem Richter zu reden. Dieser wies auf zwei weitere Scheidungsgründe hin, nämlich auf das Bedürfnis der Frau, mit einem anderen Mann zusammen zu sein, oder fehlende finanzielle Unterstützung. Auf die Aufforderung E__-K__s hin, sich einen der beiden Scheidungsgründe auszusuchen, entschied sich die Angeklagte für die fehlende finanzielle Unterstützung und wurde daraufhin vom Richter nach islamischem Recht geschieden. Ehewünschen E__-K__s, die er sodann über M__ G__ an die Angeklagte richten ließ, verschloss sich die Angeklagte kategorisch. Als die Angeklagte bei einem Henna-Abend von Umm K__, der zweiten Frau Abu K__s, gefragt wurde, ob sie nicht ihren Ehemann als weitere Nebenfrau heiraten wolle, lehnte sie das in der Hoffnung, der Zeuge T__ könne sich doch noch in Syrien einfinden, zunächst ab. Als aber die Wartezeit für eine neue Hochzeit abgelaufen war, wies E__ G__ die Angeklagte darauf hin, sich nicht weiter von E__-K__ unterhalten lassen zu können und neu heiraten bzw. zurück ins Frauenhaus gehen zu sollen, zumal E__-K__ die von der Angeklagten bewohnten Räumlichkeiten für die Heirat mit einer Zweitfrau benötigte. Daraufhin entschloss sich die Angeklagte im Juni 2016, den ursprünglich aus Somalia stammenden und aus Kenia nach Syrien gelangten IS-Angehörigen Abu K__, einen ehemaligen IS-Kämpfer, der bei einem Kampfeinsatz für die Vereinigung eine Schussverletzung an der Hüfte erlitten hatte und nun logistische Aufgaben für die Organisation erfüllte, nach islamischem Ritus zu heiraten. Gegen die ebenfalls zur Auswahl stehenden Abu T__ a__-A__ und Abu H__ a__-A__ entschloss sie sich, weil es sich um aktive Kämpfer handelte. Die Angeklagte verließ das Haus M__ G__s und F__ E__-K__s und zog mit ihrem neuen Ehemann und ihren drei Kindern in eine Drei-Zimmer-Wohnung im zweiten Geschoss eines Mehrfamilienhauses in der Nähe einer Moschee in Raqqa, für die ihr Ehemann eine monatliche Miete von 50 US-Dollar zahlte. Die Angeklagte erhielt spätestens ab jetzt monatlich einen Betrag von etwa 100 US-Dollar vom IS, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Außerdem erhielt sie ein Ausweisdokument des IS und gelobte gegenüber Abu K__ als einem diesen Eid abnehmenden IS-Mitglied dem IS Gefolgschaft. Der neue „Stiefvater“ wurde von den Kindern der Angeklagten gut angenommen. Er unternahm mit ihnen z.B. Badeausflüge zum Euphrat. Die Kinder wurden in eine Schule geschickt, in der die Jungen vormittags und die Mädchen nachmittags Unterricht erhielten. Der Sohn der Angeklagten teilte ihr nach einem Schulbesuch mit, dass seine Freunde in die Ashbal-Lager gingen und er auch gehen wolle, da er jetzt alt genug sei. Als die Angeklagte ihm dies abschlug, trug er sein Ansinnen Abu K__ vor, der es entsprechend seiner Überzeugung vom IS begeistert aufnahm. Als neu verheiratete Ehefrau traute sich die Angeklagte nicht, sich Abu K__ entgegenzustellen, teilte ihm aber mit, dass sie H__s weiteres Training „nicht so gut“ finde, da H__ noch zu klein sei und auch erst vor ein paar Monaten deswegen zurückgeschickt worden sei. Abu K__ vermittelte daraufhin, dass H__ zu einem ihm befreundeten Ausbilder, Abu S__ A__, kommen konnte, der ein Auge auf ihn haben und auf ihn aufpassen sollte. Dem widersprach die Angeklagte nicht weiter, so dass H__ weggebracht wurde und mit Abu S__ in das Ashbal-Ausbildungscamp in Hamad ging. H__ war zu diesem Zeitpunkt im Sommer 2016 sieben Jahre alt. In dem Ausbildungscamp wurde er körperlich trainiert, im Umgang mit Waffen unterwiesen, in die Ableistung von Wachdiensten eingeführt und schoss mit einer Waffe. Die Trennung von ihrem Sohn führte bei der Angeklagten zu Appetitlosigkeit und Schlafstörungen, und als Abu K__ dies nach fünf bis zehn Tagen bemerkte und sich von der Angeklagten erklären ließ, kontaktierte er Abu S__ und erreichte H__s Rückkehr in seinen Haushalt, zumal Abu S__ mitteilte, dass H__ nicht Arabisch lesen und schreiben könne, was für die Koranschulung wichtig sei. H__, der nach seiner Rückkehr aus dem Trainingslager mitgeteilt hatte, dass es ihm dort gefallen habe, wurde daraufhin wieder zur normalen Schule geschickt. Kurz nach H__s Rückkehr aus dem Ashbal-Trainingslager erschien der Onkel des Abu K__, Abu A__ S__, der für die Armee des IS arbeitete, an der Wohnungstür seines Neffen und teilte mit, dass er H__ brauche und unbedingt jetzt mitnehmen müsse. Auf Nachfrage der Angeklagten erklärte er, dass die Fernsehstelle des Al Hayat Media Center des IS einen deutschen Jungen für ein Hinrichtungsvideo brauche. Die einen solchen Einsatz ihres Sohnes nicht wünschende Angeklagte erklärte Abu A__ daraufhin wahrheitswidrig, dass H__ nicht zu Hause sei. Auch wenn die Angeklagte das Handeln des IS insgesamt akzeptiert hatte sowie als richtig und islamkonform ansah, wollte sie seine aktive Einbindung in eine Hinrichtung nicht zulassen. Zudem bekam die weiterhin bestehende Überzeugung der Angeklagten vom Kalifat des IS Risse, als sie in ihrem neuen Umfeld, anders als bei dem sehr fest vom IS überzeugten Kreis um M__ G__, erstmals beobachten konnte, dass die Syrer in ihrer Nachbarschaft keine Begeisterung für die Besetzung ihrer Stadt durch den IS aufbrachten. In diesem Umfeld suchte die Angeklagte nach einer Möglichkeit, ihrer als zu gefährlich wahrgenommenen Lebenssituation in die Türkei zu entkommen. Mit diesem Ansinnen wandte sie sich an englischkundige Syrer in ihrer Nachbarschaft und wurde an einen gewissen Abu D__ verwiesen. Mit ihrem Sohn H__ begab sich die Angeklagte dorthin und besprach sich mit einer älteren syrischen Frau, die Geld einforderte und sich nach dem Kampfnamen des nach islamischem Recht angetrauten Ehemanns der Angeklagten erkundigte. Die Angeklagte verwies in finanzieller Hinsicht mangels ihr zur Verfügung stehender Mittel auf ihre Mutter und gab deren Telefonnummer an. Bei einem weiteren Treffen gab die besagte Frau der Angeklagten gegenüber an, Geld von ihrer Mutter erhalten zu haben, und erkundigte sich nach der Adresse der Angeklagten. Einige Tage später wurde die Angeklagte von Abu K__ aufgeweckt, der sie anschrie und fragte, warum sie weg wolle. Vor der Wohnungstür warteten Angehörige der Religionspolizei Hisba, die Abu K__ ein IS-gerichtliches Schreiben aushändigten und die Angeklagte abführten. Auf der Dienststelle der Hisba erklärte Abu K__ der Angeklagten, dass sie ein Urteil bekommen habe, weil sie den IS habe verlassen wollen. Nach dem Urteil war die Angeklagte mit 30 Peitschenhieben zu bestrafen, die auch Abu K__ vollstrecken konnte, sofern er nicht eine härtere Strafe und die Scheidung von ihr wünschte. Falls Abu K__ die Angeklagte als Abtrünnige ansehen sollte, wäre sie hinzurichten gewesen. Die Angeklagte erklärte Abu K__ wahrheitsgemäß, dass sie nicht gegen den IS eingestellt sei, sondern nur Angst vor den Bomben gehabt habe. Nach Rücksprache Abu K__s mit den Vertretern der Hisba wurde die Angeklagte lediglich als ungehorsam gegenüber dem IS angesehen und die verhängte Körperstrafe an der hierzu gefesselten Angeklagten von verschleierten Frauen vollstreckt. Der Angeklagten wurde zudem mitgeteilt, dass man sie im Falle einer Flucht als Abtrünnige hinrichten und ihre Kinder versklaven werde. Als die Angeklagte der akzentfrei Deutsch sprechenden Hisba-Vertreterin daraufhin antwortete, dass sie krank sei, wurde sie von ihr mit heißem Wasser verbrüht und sodann zu Abu K__ nach Hause entlassen. Abu K__ meldete die Angeklagte bei einem deutschen Scharia-Kurs an, um sie ideologisch zu festigen. Während des Kursbesuchs begann die Angeklagte erstmals, an der Konformität von Scharia und IS zu zweifeln, was sie jedoch noch nicht zu einer Abkehr von der IS-Ideologie veranlasste. Nach Bombardements von Raqqa Ende 2016 erklärte Abu K__ der Angeklagten, dass er die Familie in die Türkei bringen wolle, wo er einen Freund habe, der auch zum IS gehöre, und wo die Familie bleiben könne, bis die Lage wieder stabil sei und man sie zurückholen könne. Am Tag vor dem Verlassen von Raqqa, für das sich Abu K__ eine entsprechende Genehmigung des IS besorgt hatte, sollte die Angeklagte einen kleinen Rucksack für die Reise packen. Die Reise führte sodann nach Tabqa in der Nähe von Raqqa, wo die Angeklagte mit ihren Kindern in der Wohnung eines Freundes Abu K__s untergebracht wurde und warten musste. Nach einem halben Tag stellte sich heraus, dass eine Schleusung in die Türkei ausschied und Abu K__ bei eigener Stationierung in Raqqa die Familie innerhalb des vom IS beherrschten Gebiets in eine ruhigere Stadt bringen wollte. Zunächst erfolgte die Rückkehr nach Raqqa, wo Abu K__ sich nun zum Scharfschützen ausbilden ließ. Im Januar 2017 erkrankte die Tochter H__ dann am Guillain-Barré-Syndrom und musste im Krankenhaus behandelt werden. Am __ brachte die Angeklagte die von Abu K__ abstammende Tochter K__ J__ zur Welt. Wegen weiter zunehmender Luftangriffe schickte Abu K__ die Angeklagte und die vier Kinder im Juni 2017 aus Raqqa fort zu seinem Onkel Abu A__ nach Mayadin. Dort kamen die Frauen und Kinder Abu K__s zunächst in das Frauenhaus der Umm W__, bis Abu A__ wiederkam und ein eigenes Haus besorgte, in dem die Angeklagte mit ihren Kindern unterkam, während Umm K__ zu einer anderen Familie gebracht wurde. Die Angeklagte teilte sich das Haus mit Umm und Abu W__ sowie mit Abu A__ und dessen Frau. Abu A__ erwies sich als sehr streng und ordnete an, dass H__ wieder in ein Ashbal-Camp zu gehen habe. Die Angeklagte äußerte gegenüber der Frau Abu A__s, dass H__ doch zunächst besser Arabisch können sollte. Hierauf ging Abu A__ nicht ein, und H__ kam in das örtliche Ashbal-Lager, das unter der Leitung von Abu R__ I__ stand und aus dem er nach zwei oder drei Wochen wiederkam. Wegen der zunehmend instabilen Lage konnte die Angeklagte die Frau von Abu A__ schließlich überreden, dass H__ nicht mehr in das Camp geschickt wurde, sondern die örtliche Schule besuchen konnte, damit er im Falle einer ggf. notwendig werdenden Flucht der Familie im Ort greifbar war. Auch H__ und H__ konnten die Mädchenschule besuchen. In H__s Schule lernte die Angeklagte dann Umm A__ A__ kennen, von der sie nach einiger Zeit annahm, dass sie den IS kritisch sehe. Als sie der Angeklagten eröffnete, dass sie nach Deutschland zurückwolle, fragte die Angeklagte, die sich selbst nicht vom IS abgewandt hatte, sondern weiterhin in erster Linie den gefährlichen Lebensumständen in Syrien entgehen wollte, ob sie mit ihren Kindern mitkommen könne. Nach Rücksprache mit ihrem Mann teilte Umm A__ A__ dann mit, dass sie mitkommen könnten, aber Kosten von 7.000 Dollar entstünden, über die die Angeklagte freilich nicht verfügte. Auch von ihren Eltern oder dem Zeugen T__ konnte die Angeklagte den Betrag nicht erlangen. Die Gruppe um Abu A__ mit der Angeklagten und ihren Kindern flüchtete sodann parallel zum Frontverlauf in jeweils noch vom IS kontrollierte Gebiete. So gelangte die Angeklagte mit ihren Kindern von Mayadin, wo sie den Zeitraum von Juli 2017 bis Oktober 2017 verbracht hatte, von November 2017 bis Januar 2018 in die etwa 80 km südöstlich von Mayadin befindliche Stadt Al-Bukamal. Während ihres Aufenthaltes in Al-Bukamal erfuhr die Angeklagte, dass Abu K__ ums Leben gekommen war. Er war verletzt in ein Krankenhaus eingeliefert und bei einem Bombenangriff auf dieses Krankenhaus getötet worden. Von Al-Bukamal reiste die Gruppe der Angeklagten weiter in einen Ramadi genannten Ort in Syrien, wo sie im Januar 2018 für etwa einen Monat in einer Moschee lebte. Danach hielt sie sich für einige Tage in der zwischen Al-Bukamal und Mayadin gelegenen Ortschaft Hadschin in Syrien auf und war im Zeitraum Januar/Februar 2018 für ein bis zwei Monate in Gharanidsch, wo sie vom Witwenbüro des IS eine einmalige Zahlung von 1.000 US-Dollar zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts erhielt. In Gharanidsch trennte sich die Angeklagte unter Hinweis auf eine Gelbsucht, die sie sich zugezogen hatte, von der Gruppe um Abu A__, nachdem er ihr eröffnet hatte, ihre seinerzeit zehnjährige Tochter H__ heiraten zu wollen, und schloss sich einer anderen Gruppe an, der auch M__ G__ angehörte. Diese erzählte der Angeklagten, dass sie sich von F__ E__-K__ nach islamischem Recht geschieden, sich von ihrer Mutter getrennt und Abu Y__ a__-M__ geheiratet habe. Nach einem kurzen erneuten Aufenthalt in Hadschin im März 2018 hielt die Angeklagte sich ab April 2018 für etwa zwei Monate in einer Stadt namens Kishma auf. Dort erkrankte ihre jüngste Tochter schwer und musste im Krankenhaus behandelt werden. Die Angeklagte versuchte, Kontakt zum Zeugen T__ aufzunehmen, um ihn zur Reise nach Syrien zu veranlassen, nachdem sie von Abu Y__ a__-M__ erfahren hatte, dass nunmehr die Teilnahme an einem Trainingslager nicht mehr erforderlich war. Ein paar Wochen später antwortete der Zeuge T__ ablehnend unter Hinweis auf ein Bandscheibenleiden, und die Angeklagte beschloss daraufhin, sich erneut nach islamischem Ritus zu verheiraten, um sich und ihren Kindern einen Ernährer und Beschützer zu verschaffen. Während des Aufenthalts in Kishma heiratete die Angeklagte demgemäß nach einer Trauerzeit von vier Monaten nach dem Tod Abu K__s erneut und wurde die dritte Ehefrau nach islamischem Ritus des aus Ägypten stammenden IS-Mitglieds H__ M__ a__-N__. Demgemäß zog die Angeklagte mit ihren eigenen vier Kindern und der Familie des a__-N__ in ein Haus in Hadschin, das etwas abseits der Innenstadt lag. A__-N__ eröffnete der Angeklagten, dass er während seiner Tätigkeit für den IS in Raqqa schlimme Dinge gesehen habe, die er zu ihrem Schutz nicht ausführen wolle, die ihn aber veranlassten, nicht weiter für den IS kämpfen zu wollen. Die Angeklagte, die ihrerseits keine Abkehr vom IS vollzog, aber weiterhin den Lebensumständen in Syrien entgehen wollte, kontaktierte ihren Vater mit der Bitte um Fluchthilfe, der auch den Zeugen T__ einschaltete. Die von dort aus angeratene Flucht über Jordanien ließ sich allerdings von Hadschin an der Grenze zum Irak aus nicht praktisch bewerkstelligen. Wenige Tage später am 7. Dezember 2018 kam der gemeinsame Sohn der Angeklagten und des Zeugen T__, H__ T__, bei einem Luftangriff auf das nahe der Frontlinie gelegene Haus des a__-N__ in Hadschin ums Leben. Am besagten Tag gegen 8 Uhr morgens trafen eine oder mehrere Bomben oder Raketen das Haus. Nach dem Angriff wurde H__ T__ tot aufgefunden. Auch die weitere Ehefrau und die mit ihr gemeinsame Tochter des a__-N__ kamen bei dem Angriff ums Leben. A__-N__ hob für die drei Getöteten Gräber aus und beerdigte sie. Die Angeklagte und ihre Tochter H__ wurden bei dem Luftangriff verletzt. Sie wurden für einen Tag im Krankenaus behandelt und danach entlassen. Nachdem a__-N__ auf Fragen der Angeklagten nach dem Verbleiben H__s zunächst ausweichend geantwortet hatte, eröffnete er ihr schließlich die Wahrheit über den Tod H__s und dass er für ihn sowie für die gleichfalls verstorbene Frau und Tochter selbst die Gräber ausgehoben habe. Kurz nach dem Tod H__s nahm die Angeklagte Kontakt zu der Zeugin S__ auf, berichtete ihr vom Tod des Enkels und bat die Zeugin um Geld, um Hadschin verlassen zu können. Der Zeuge T__ erfuhr in einem Telefonat mit dem Vater M__ G__s vom Tod seines Sohnes H__. Die Angeklagte selbst thematisierte den Tod ihres Sohnes in mehreren Chat-Nachrichten. Auf ihrem Facebook-Konto veröffentlichte sie die folgende Mitteilung: „So oft wurde in seiner Nähe gebombt. 3 mal als er in mesjid war wurde diese bombardiert, er hatte nicht einen kratzer. An diesen freitag hatte Allah geschrieben, dass malikalmaut H__s seel e nimmt und zu u nerem herrn führt. Zu Allah gehören wir und zu Ihm kehren wir zurück.“ Im Kalender ihres Mobilfunkgeräts vermerkte die Angeklagte unter dem Datum des 7. Dezember 2018: „H__ ist Shahid geworden in sha Allah“. Nach dem Tod H__s verließ die Angeklagte mit ihren Kindern die Ortschaft Hadschin und reiste mit a__-N__ auf einer Route, die unter anderem über Shaafah und Baghuz führte, nach Manbidsch in Nordsyrien. A__-N__ stellte sich Ende Januar 2019 den türkischen Streitkräften. Im Januar 2019 versuchte die Angeklagte mithilfe bezahlter Schleuser, mit ihren drei überlebenden Kindern die türkisch-syrische Grenze zu überqueren, um von dort aus Gaziantep in der Türkei zu erreichen. Die Zeugin S__ und der Zeuge T__ flogen daraufhin am 23. Januar 2019 gemeinsam nach Gaziantep, um dort zu versuchen, die Angeklagte und ihre Kinder in die Türkei zu holen. Bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, wurden die Angeklagte und die Kinder allerdings von der türkischen Armee aufgegriffen und in ein Flüchtlingslager in der Nähe der von türkischen Streitkräften kontrollierten nordsyrischen Stadt Azaz verbracht. Die Angeklagte und ihre Töchter lebten dort in einfachsten und problematischen hygienischen Verhältnissen und in unmittelbarer Nähe des Kriegsgeschehens. Im März 2019 zogen die Angeklagte und ihre überlebenden Kinder aus dem Flüchtlingslager in eine nahe gelegene Wohnung, die sie sich mit einer weiteren Frau teilten. b) (Fall 2) Die Angeklagte hatte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt während ihres Aufenthaltes in Raqqa zwischen Juni 2016 und Juni 2017 den kriegswaffenrechtlich nicht genehmigten Zugriff auf mindestens eine Handgranate, die sich in einer Waffenweste Abu K__s befand, die dieser während seines Aufenthalts in der gemeinsamen Wohnung ebendort zugänglich für die Angeklagte aufbewahrte. Die Angeklagte beabsichtigte, im Falle eines Angriffs durch Gegner des IS die Handgranate einzusetzen. c) (Fall 3) Nach ihrer Einreise nach Syrien und insbesondere bis zu ihrer islamischen Eheschließung mit Abu K__ forderte die Angeklagte den Zeugen T__ wiederholt und nachdrücklich auf, zu ihr und den Kindern nach Syrien zu kommen und sich dort ebenfalls dem IS anzuschließen. Um ihn dazu zu bewegen, nach Syrien zum IS zu reisen, setzte die Angeklagte ihren Ehemann erheblich unter Druck. So drohte sie ihm an, sich von einem islamischen Gericht scheiden zu lassen, falls er ihr nicht nach Syrien folge. Auch veranlasste sie die gemeinsamen Kinder, den Vater zu bitten, nach Syrien zu kommen, obwohl jedenfalls die Tochter H__ ihrem Vater am Telefon weinend gestanden hatte, dass sie zurück nach Deutschland wolle. Auch übersandte die Angeklagte dem Zeugen mehrere Propaganda-Videos des IS, darunter eines, das die angebliche Fürsorge des IS gegenüber der Bevölkerung herausstellt, und zwei Videos, in denen der Kampf der Truppen des IS gegen die „Ungläubigen“ verherrlicht wird. In diesen Videos treten prominent Jugendliche und Kinder als Kämpfer des IS auf. Nachdem der Zeuge T__ der Angeklagten mitgeteilt hatte, dass er nicht nach Syrien kommen werde, um für den IS zu kämpfen, forderte sie ihn zwei- bis dreimal auf, in Deutschland für die Organisation tätig zu werden. Dazu sollte er sich bei Abu W__ melden, dessen Kontaktdaten die Angeklagte dem Zeugen T__ übermittelte. Der Zeuge T__ kam auch der Aufforderung, mit Abu W__ in Kontakt zu treten, nicht nach. Die Angeklagte wiederholte ihre Forderungen bei den telefonischen Kontakten mit dem Zeugen T__. Die Angeklagte nahm an einem von Umm K__, die eine Ausbildung zur Krankenschwester gemacht hatte, und E__ G__ veranstalteten Erste-Hilfe-Kurs teil. Desgleichen nahm die Angeklagte Anfang 2017 nach der Erkrankung ihrer Tochter H__ an einem Selbstverteidigungskurs teil, der von einer Kämpferin der sog. H__-Brigade des IS veranstaltet wurde. Die Angeklagte gehörte innerhalb des IS der Katiba Nusaiba an. Dieser Katiba hatte sich die Angeklagte auf Wunsch Abu K__s angeschlossen, weil er einer männlichen Katiba angehörte, die der Katiba Nusaiba übergeordnet war. Die Angeklagte schwor gegenüber Abu K__ den Treueeid auf den IS und wurde von ihm dann zu einer außerhalb der Stadt gelegenen Moschee gebracht, wo eine Versammlung überwiegend nichtsyrischer Frauen über die Arbeit der Katiba in englischer Sprache abgehalten wurde. Dort konnte man durch Eintragung in eine Liste seinen Beitritt zur Katiba erklären, was die Angeklagte auch tat. Etwas später wurde die Angeklagte zu Abu D__ in der Innenstadt von Raqqa gebracht, wo sie Umm M__ A__ R__ kennenlernte, die als Zwischenperson zwischen der Männerkatiba und der Katiba Nusaiba fungierte. Das eigentlich bestehende Erfordernis, drei männliche IS-Mitglieder als Bürgen für die Vertrauenswürdigkeit zu benennen, entfiel, als die Angeklagte angab, die Frau von Abu K__ zu sein. Sodann erfolgte die Einteilung der Aufgaben (z.B. Ausbildung als Krankenschwester, Arbeit in der Küche, in der für die verschiedenen Katiba gekocht wurde, Kampfausbildung oder Kinderbetreuung). Von den genannten Aufgaben wollte die Angeklagte keine übernehmen, da sie zu diesem Zeitpunkt (ungefähr im März oder April 2017) schon hochschwanger war und noch die kleine Tochter H__ zu versorgen hatte. Daraufhin wurde der Angeklagten gesagt, dass eine Fahrerin gebraucht werde, was eine Vertrauensstellung bedeute, die sie als Frau von Abu K__ wahrnehmen könne. Dies akzeptierte die Angeklagte, woraufhin sie in die zu fahrenden Routen eingewiesen wurde und ihr die Stellen gezeigt wurden, von wo sie die Frauen abholen musste. Die Angeklagte erstellte eine Liste mit den Wohnorten der Frauen und den geeigneten Sammelpunkten. Nach der Einweisung begann die Angeklagte am nächsten Tag um 8 Uhr mit dem Abfahren der Route und lieferte Frauen der Katiba an ihren Einsatzstellen ab. Nach einer Unterbrechung für häusliche Arbeiten und Abholung ihres Sohnes von der Schule begab sich die Angeklagte mit ihm zusammen zur Küche der Katiba, um das Essen abzuholen und auszuliefern. Nach Zeit zur freien Verfügung begab sich die Angeklagte gegen 16 Uhr wieder zur Arbeit, um die Frauen von den Orten ihres Einsatzes abzuholen und zurückzufahren. Diese Tätigkeit versah die Angeklagte für ungefähr zwei oder drei Wochen, bis sie wegen der fortgeschrittenen Schwangerschaft und der schlechten Straßenverhältnisse mit vielen Schlaglöchern Zwischenblutungen bekam und mit Erlaubnis Abu K__s den Dienst einstellen konnte. d) Die vorgenannten Tathandlungen beging die Angeklagte in Kenntnis der wesentlichen Umstände der Organisation, Zielsetzung und Vorgehensweise des IS sowie spätestens mit ihrem Eintreffen im Frauenhaus des IS bis wenigstens Anfang März 2019 in Willensübereinstimmung mit und seitens der Vereinigung IS. Bis unmittelbar vor ihrer Festnahme vertrat die Angeklagte ein islamistisch-salafistisches Glaubensverständnis. Sie hing einer radikal-islamistischen und militanten Ideologie, wie sie auch der IS propagierte, dessen Konformität mit der islamischen Scharia die Angeklagte während ihres Syrienaufenthalts freilich allmählich zu bezweifeln begann, bis in das Jahr 2019 hinein an. 3. Tatnachgeschehen Die Zeugin S__ und die Angeklagte selbst wandten sich spätestens im Februar 2019 an das Auswärtige Amt, um eine Rückkehr nach Deutschland zu ermöglichen. Nach einer Kontaktaufnahme des Auswärtigen Amtes mit den zuständigen türkischen Behörden reiste die Angeklagte am 4. April 2019 mit ihren drei überlebenden Kindern in die Türkei ein. Nach einem Termin in der türkischen Migrationsbehörde in Kilis wurde sie von den Beamtinnen K__ und N__ vom Bundeskriminalamt zum Flughafen in Gaziantep begleitet, von wo aus sie über den Flughafen S__ in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Dort wurden sie und die Kinder von Beamten der Bundespolizei sowie des Polizeipräsidiums E__ empfangen. Die Kinder H__, H__ und K__ wurden dem Jugendamt E__ überstellt, das sie in die Obhut des Zeugen T__ gab. Nach erfolgloser Einschulung in die 4. Klasse besucht die zwölfjährige älteste Tochter der Angeklagten im Schuljahr 2019/2020 nunmehr die 3. Klasse der Grundschule statt altersgerecht die 6. Klasse einer weiterführenden Schule. Die achtjährige zweitälteste Tochter der Angeklagten besucht im Schuljahr 2019/2020 die 1. Klasse statt altersgerecht die 2. Klasse. Nach ihrer Inhaftierung wandte sich die Angeklagte vom salafistisch-dschihadistischen Denken ab und nahm aus eigener Initiative Kontakt zum Aussteigerprogramm Islamismus (API) des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes auf. In der Hauptverhandlung hat die Angeklagte sich beim Zeugen T__ in von sichtlicher Reue getragener Weise für ihre Taten namentlich in Ansehung der gemeinsamen Kinder entschuldigt und ihn um Verzeihung gebeten. 4. Verfolgungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erteilte am 18. März 2014 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der ausländischen terroristischen Vereinigung ISIG, die deutsche Staatsangehörige sind. Am 13. Oktober 2015 wurde diese Ermächtigung dahingehend neu gefasst, dass die Ermächtigung zur Verfolgung von bereits begangenen oder künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als ISIG sowie als IS bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung erteilt wurde. C. Beweiswürdigung Der Senat ist von den getroffenen Feststellungen zur Person der Angeklagten und zur Sache aufgrund der in der Hauptverhandlung erfolgten Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweise überzeugt. I. Zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf ihrer insoweit vollständig glaubhaften Einlassung sowie ergänzend auf den Angaben der Zeugin S__ und des Zeugen T__, der Auskunft des Meldebehördenportals Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2017 und dem Bundeszentralregisterauszug vom 13. September 2019. Die Angeklagte hat bei ihrer Einlassung zur Person mit Konstanz sehr offen und detailreich über ihr Leben berichtet und auch unangenehme Vorkommnisse nicht verschwiegen. II. Zu den Feststellungen zur Sache 1. Zum syrischen Bürgerkrieg und zum IS Die Feststellungen zum syrischen Bürgerkrieg und zu der ausländischen terroristischen Vereinigung IS beruhen maßgeblich auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G__ S__. Der Sachverständige hat nicht nur die vom Senat festgestellte Entwicklung und Struktur des IS sowie sein Vorgehen bezüglich seiner Ziele umfassend dargestellt, sondern dies auch in Bezug zu den jeweiligen politischen Verhältnissen in Syrien und dem dortigen Bürgerkrieg gesetzt. Ferner hat er einzelne Offensiven und Anschläge des IS inklusive seiner Vorgehensweise beschrieben sowie das System des IS zur Rekrutierung, zur Ausbildung und zum Einsatz von Kindersoldaten dargestellt, wobei er auch die in Augenschein genommenen Videos einordnete und sich zu dem Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 9. September 2019 äußerte. Der Senat ist von der Qualifikation und Fachkunde des Sachverständigen, eines Islamwissenschaftlers und anerkannten Experten auf dem Gebiet des Nahen Ostens und des syrischen Bürgerkriegs, der dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, ohne Zweifel überzeugt. Der Sachverständige konnte sich ersichtlich auf profunde Kenntnisse stützen. Dabei hat er die Äußerungen (Audio-, Videobotschaften, Publikationen) der in Rede stehenden Gruppierung, internationale, namentlich arabische, Presse und wissenschaftliche Literatur ausgewertet sowie eigene Wahrnehmungen einfließen lassen. Die Validität verschiedener Quellen hat er jeweils kritisch hinterfragt und bewertet. Bei spezifischen Einzelfragen (z.B. vorliegend dem Einsatz von Kindersoldaten durch den IS) hat er sich weiter kundig gemacht und (in wenigen Einzelfällen in Bezug auf Detailfragen) fehlende Informationen ohne Weiteres offengelegt. Ergänzend zum Gutachten des Sachverständigen Dr. S__ hat sich der Senat bei seinen Feststellungen zum IS auf den Auswertebericht des Bundeskriminalamtes zur terroristischen Vereinigung IS vom 31. Mai 2018 gestützt. 2. Zu den Tatvorwürfen im Einzelnen Die Feststellungen zu dem Tatvorgeschehen und den Taten hat der Senat im Wesentlichen der überwiegend geständigen Einlassung der Angeklagten entnommen, soweit sie nicht in den von den Feststellungen abweichenden, im Folgenden näher ausgeführten Punkten durch die glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen T__ und S__ sowie den Vermerk des Polizeipräsidiums E__ vom 23. April 2019 und die Auswerteberichte des Polizeipräsidiums E__ vom 10. und 24. Mai 2019 widerlegt ist. Überdies konnte der Senat seine diesbezüglichen Feststellungen auf die Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 29. Januar 2019 und die Ablichtung des undatierten, am 12. Oktober 2015 in A__ abgestempelten Briefs der Angeklagten an den Zeugen T__ stützen. Soweit sich die Angeklagte dahingehend eingelassen hat, beim Verlassen Deutschlands noch nicht die Auswanderung in das Herrschaftsgebiet des IS, sondern ein Leben bei der Familie ihrer Freundin Y__ beabsichtigt zu haben, hat die Beweisaufnahme weder dies noch sonst mit hinreichender Sicherheit ergeben, dass das Ziel der Reise unmittelbar der IS sein sollte, um sich dort der Vereinigung anzuschließen. Hierfür spricht zwar, dass nach den Angaben des Zeugen T__, wenn zuvor von einer Ausreise nach Syrien die Rede gewesen sei, immer der IS genannt worden sei, und es klingt auch nicht ohne weiteres plausibel, dass die Angeklagte allein mit ihren Kindern und ohne Mann in ein muslimisches Land, in dem ein blutiger Bürgerkrieg tobt, ohne Anschluss an eine Organisation ziehen sollte. Aber es gibt auch Indizien, die in eine andere Richtung deuten. Nach der Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 29. Januar 2019, deren Beweiswert mangels Offenlegung der Quellen freilich nicht besonders stark ist, beabsichtigte die Angeklagte beim Verlassen Deutschlands eine Ausreise zur Nusra-Front in die Region Idlib. Der Zeuge T__ und die Zeugin S__ haben bekundet, dass die Angeklagte ihnen gegenüber nicht gesagt habe, sie gehe zum IS, vielmehr sei auch von Idlib bzw. dem türkisch-syrischen Grenzgebiet die Rede gewesen. Schließlich besagte auch der undatierte, am 12. Oktober 2015 in A__ abgestempelte Brief der Angeklagten an den Zeugen T__: „Wenn wir ankommen, sind wir inshallah in der Region um Idlib und nicht bei ISIS.“ Entgegen der Darstellung der Angeklagten hat die Beweisaufnahme bestätigt, dass die Angeklagte während der Zeit ihres Aufenthalts im Hause von E__-K__ und G__ mit ihren drei Kindern mindestens eine Hinrichtung mitverfolgte, die an einem Kreisverkehr in Raqqa stattfand, wobei allerdings nicht festgestellt werden konnte, dass die Angeklagte die Hinrichtung gezielt aufgesucht hat. Die Einlassung der Angeklagten, sie habe lediglich auf dem Rückweg von einem Zahnarztbesuch die Vorbereitungen für eine Hinrichtung dort gesehen, den Platz so schnell wie möglich verlassen und dem Zeugen T__ gegenüber zu einem späteren Zeitpunkt wahrheitswidrig erzählt, sie habe die Hinrichtung mit den Kindern angeschaut, um sich an dem Zeugen dafür zu rächen, dass er sie und die Kinder im „Stich gelassen“ hätte, ist durch das glaubhafte Zeugnis T__ zur vollen Überzeugung des Senats widerlegt. Der Zeuge hat mit ersichtlicher emotionaler Betroffenheit berichtet, dass er von der Angeklagten, deren Art der Äußerung er infolge der Ehe gut kannte und einzuordnen vermochte, angerufen wurde und dass sie ihm erzählte, dass sie mit den Kindern bei einer Hinrichtung sei. Der Zeuge schilderte eindringlich, er habe das Gefühl gehabt, dass seine Seele seinen Körper verlassen habe. Er hatte danach nicht den geringsten Zweifel, von der Angeklagten zutreffend unterrichtet worden zu sein und ihre Angaben so ernst nehmen zu müssen, dass er sie zum Wohle der Kinder regelrecht anflehte, den Ort mit ihnen sofort zu verlassen. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte erst eine Zeit nach der Hinrichtung diese zum Anlass nehmen sollte, dem Zeugen T__ eine unwahre Schauergeschichte zu erzählen. Die hierzu erfolgte Erklärung der Angeklagten steht zudem im Widerspruch zu ihrem weiteren Verhalten, das ohne Anzeichen von Rachegedanken immer wieder auf Kontaktaufnahme mit dem Zeugen gerichtet war. Im Übrigen fügt sich das Miterleben einer öffentlichen Hinrichtung widerspruchsfrei in das religiöse und ideologische Verständnis der Angeklagten zur Tatzeit ein. So äußerte sie nach ihrer Einlassung gegenüber ihrem Sohn, als dieser beobachtet hatte, wie einem Dieb zur Strafe die Hand abgetrennt wurde, dass dies die vom islamischen Recht geforderte Strafe sei. Die Angeklagte hat außerdem die große Bedeutung hervorgehoben, die die Scharia für sie hatte, eine Rechtsordnung, die unter anderem gerade auch Körperstrafen und die Todesstrafe für verschiedene Verfehlungen vorsieht. Soweit die Angeklagte sich über die entsprechend den Feststellungen eingeräumten objektiven Umstände der Aufnahme ihres Sohnes in die militärische Kindersoldatenausbildung des IS in den Ashbal-Trainingslagern dahingehend eingelassen hat, dass sie gegenüber den Entscheidungen E__-K__s, Abu K__s und Abu A__s machtlos gewesen sei, folgt ihr der Senat nicht. Selbst nach ihrer Einlassung hatte E__-K__ als möglicher Vormund der Angeklagten ihr gerade die Wahl gelassen, sich in ein Frauenhaus zu begeben, wenn sie nicht zustimmen wollte. Die Einlassung steht im Übrigen im Widerspruch zu ihrem ansonsten dargestellten Geschick, trotz ihrer beschränkten Möglichkeiten als Frau in der IS-Gesellschaft ihre Ziele zu erreichen, wenn es ihr darauf ankam. So suchte sie, als man sie zur ihr unwillkommenen Scheidung vom Zeugen T__ nötigen wollte, weil dieser ein Ungläubiger sei, hinter dem Rücken des Hausherrn E__-K__ mit Umm S__ ein Gericht auf, das ihr bestätigte, dass über den Zeugen T__ kein entsprechendes Urteil des Unglaubens gesprochen werden könne. Als E__-K__ sie unter Druck setzte, ihn zu heiraten, nahm sie ohne sein Wissen Kontakt zur Frau von Abu K__ auf und arrangierte die Hochzeit mit ihm. Dabei wählte sie bewusst unter verschiedenen Kandidaten aus und beriet sich sogar mit H__. Als später Abu A__ den Wunsch äußerte, H__ zu heiraten, entschied die Angeklagte, sie müsse sich seinem Einflussbereich entziehen, und tat es. Es ist insoweit nicht nachvollziehbar, warum sie dann, als ihr Sohn trotz ihrer Bedenken in ein Ausbildungscamp für Kindersoldaten gebracht werden sollte, nicht nachdrücklich widersprochen haben sollte. Im Hinblick auf die innere Einstellung der Angeklagten geht der Senat zwar davon aus, dass ihr die Ashbal-Ausbildung gerade ihres Sohnes H__ unwillkommen war, weil sie sich Sorgen um sein Wohlbefinden und seine Sicherheit machte. Dennoch nahm sie die Ausbildung als beim IS übliche Praxis hin. Gleichfalls als Schutzbehauptung wertet der Senat die Einlassung der Angeklagten, dass die festgestellten Fluchtbemühungen auf einer inneren Abwendung vom IS beruhten. Der Senat hält insofern vielmehr dafür, dass die Angeklagte ohne Abkehr vom IS oder Aufgabe ihrer streng salafistischen Einstellung lediglich aus Enttäuschung über ihre jeweilige Situation Ausreisegedanken hegte. Die Fluchtbemühungen waren nicht durchgängig, sondern wechselten sich mit maßgeblichen Förderungshandlungen ab. So hat sie etwa im März/April 2017 die Vertrauensstellung einer Fahrerin in der militärischen Einheit Katiba Nusaiba übernommen. Als Belege dafür, dass die Angeklagte sogar noch im Frühjahr 2019 nicht nur salafistischen Vorstellungen, sondern der dschihadistischen IS-Ideologie anhing, sind die aufgrund des Auswerteberichts des Polizeipräsidiums E__ vom 24. Mai 2019 festgestellten Google-Suchanfragen der Angeklagten zu werten. Noch am 9. März 2019 suchte die Angeklagte im Internet nach Gesängen, die den IS und seine Aktivitäten preisen. Auch fanden sich auf ihrem Mobiltelefon verschiedene Missionierungsvideos der Vereinigung, in denen der Dschihad und die Verheißungen des Märtyrertums verherrlicht werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie nach dem Auswertebericht des Polizeipräsidiums E__ vom 10. Mai 2019 den Kalendervermerk über den Tod ihres Sohnes dahingehend fasste, dass er Märtyrer geworden sei, was bei lebensnaher Betrachtung zu bedeuten hat, dass er in den Augen der Angeklagten zum Blutzeugen für das Kalifat des IS wurde. Vor diesem Hintergrund ist es auch als weitere Schutzbehauptung nicht glaubhaft, wenn sie zur Erläuterung ihrer im Frühjahr 2019 erfolgten Internetsuche nach dschihadistischen Kampfgesängen angegeben hat, dass sie nur zur Erinnerung an den verlorenen Sohn und aus mütterlicher Anhänglichkeit die von ihm seinerzeit vorgetragenen Lieder wieder habe anhören wollen. Die Beweisaufnahme hat schließlich mit einem ausreichenden Maß an Sicherheit, der gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können, zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Sohn der Angeklagten und des Zeugen T__ tatsächlich am 7. Dezember 2018 bei einem Raketenangriff auf das Wohnhaus der Angeklagten in Hadschin ums Leben kam und er nicht nur – was die Angeklagte in ihrer Einlassung mangels eigener Wahrnehmung offengelassen hat – als vermisst anzusehen ist. Zwar konnte der konkrete Verbleib des Leichnams, d.h. der Ort des Begräbnisses, nicht im Detail aufgeklärt werden. Der nach islamischem Ritus angetraute Ehemann der Angeklagten, a__-N__, hat indes nicht nur der Angeklagten, sondern auch dem Zeugen T__ und der Zeugin S__ gegenüber angegeben, den Jungen, aus dessen Ohren Blut gelaufen sei, nach dem Luftangriff nicht nur tot aufgefunden, sondern ihn ebenso wie seine getötete Ehefrau und seine Tochter eigenhändig begraben zu haben. Dies haben sowohl die Angeklagte als auch die Zeugin S__ und der Zeuge T__ übereinstimmend geschildert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass a__-N__ der Angeklagten und den beiden Zeugen insoweit nicht die Wahrheit gesagt haben sollte, haben sich nicht ergeben. Insbesondere ist insofern der von der Angeklagten betonte Umstand, dass keine Lichtbilder von dem verstorbenen Jungen gefertigt wurden, nicht ausreichend, zumal schon nicht festgestellt werden konnte, dass nach der Bombardierung überhaupt ein Aufnahmegerät für Fotos den unverletzt gebliebenen Überlebenden und namentlich dem a__-N__ zur Verfügung gestanden hat. Dass es keine Lichtbilder der verstorbenen Nebenfrau und der Tochter des a__-N__ gab, war für die Angeklagte auch kein Anlass, deren Tod ernsthaft in Frage zu stellen. Dass mehrere Personen, die sich in oder in der Nähe eines bombardierten Hauses befinden, unterschiedlich stark verletzt sein können, dass manche unverletzt bleiben können, während andere sterben, liegt in der Natur der Sache eines derartigen Angriffs. Schließlich haben auch die Angeklagte und ihre Tochter H__ erhebliche Verletzungen erlitten und die zweite Ehefrau des a__-N__ und seine Tochter kamen ums Leben, während H__ praktisch unverletzt blieb. H__ selbst hat niemandem gegenüber bekundet, sie habe gesehen, was mit H__ geschehen sei. Dass a__-N__ der Angeklagten nach ihrer Einlassung dann später erklärte, man habe den Jungen nicht gefunden, könne aber später nach ihm suchen, erst müsse man sich und die anderen vor den gegnerischen Kämpfern in Sicherheit bringen, war nachvollziehbar ein Versuch, der Angeklagten einen Strohhalm hinzuhalten, der es ihr möglich machen sollte, die Flucht anzutreten, um sich und die überlebenden Kinder zu retten. Nichts anderes ergibt sich aus der bloßen vagen Überlegung des Zeugen T__, die Schilderung des a__-N__ könnte unzutreffend sein, weil er vielleicht einen Verkauf des Jungen als Sklaven habe vertuschen wollen. Es ist nicht ersichtlich, dass a__-N__ ein einsichts- und ggf. auch erklärungsfähiges Kind sunnitischen Glaubens im Herrschaftsgebiet des IS ohne weiteres Aufsehen als Sklave hätte verkaufen können bzw. warum er, der sich der Angeklagten selbst aufgrund der von ihm erlebten Untaten des IS als entsprechend innerlich geläutert präsentiert hatte, dies mit seinem Stiefsohn hätte tun sollen. Nicht ohne Grund haben daher sowohl die Angeklagte als auch der Zeuge T__ eingeräumt, dass ihre Überlegungen, dass und warum H__ vielleicht noch am Leben sein könnte, letztlich eher Wunschdenken sind. Schließlich hatte die Angeklagte den Todestag in ihrem Kalender mit dem Vermerk der Märtyrereigenschaft ihres Sohnes verzeichnet und Dritten ausweislich der feststellbaren Chat-Kommunikation ohne jeden Zweifel vom Tod H__s berichtete. Den von der Angeklagten nicht in Abrede gestellten Kalendereintrag konnte der Senat dem Auswertebericht des Polizeipräsidiums E__ vom 10. Mai 2019 entnehmen. Der Vermerk des Polizeipräsidiums E__ vom 23. April 2019 wiederum hat ergeben, dass die Angeklagte am 8. Februar 2019 der Zeugin S__ in einem Chat mitteilte, dass H__ seit zwei Monaten tot sei und sie ihn sehr vermisse. Den darauf mitgeteilten Zuspruch ihrer Mutter, wonach es das Schlimmste sei, ein Kind zu verlieren, kommentierte die Angeklagte mit zwei Herzen und nahm ihn nicht zum Anlass, den geringsten Zweifel an H__s Tod zu äußern, was gerade im Dialog mit der Großmutter H__s naheliegend gewesen wäre. Ebenfalls ohne Zweifel teilte die Angeklagte ausweislich des Auswerteberichts des Polizeipräsidiums E__ vom 24. Mai 2019 einer „L__ A__“ genannten Chat-Partnerin am 6. März 2019 mit: „Unser haus wurde von den kuffar tahaluff mit mehreren raketen bombardiert“ und „Dabei wurde er getötet“. Einen nüchternen Blick auf die Geschehnisse bekundete die Zeugin S__ – ungeachtet der auch ihr anzumerkenden Betroffenheit vom Verlust des Enkels – in der Hauptverhandlung. Sie berichtete, mit a__-N__ eigens Kontakt aufgenommen zu haben, um von der Türkei aus einen Söldner auf die Suche nach H__ schicken zu können. A__-N__ habe ihr angegeben, dass er den Jungen begraben habe, und ihr auch den Ort des Grabes genau beschrieben. Dies veranlasste die Zeugin, die ersichtlich jeden Schritt unternommen hätte, um ihren Enkel auch im Falle einer bloß geringen Chance eines Überlebens ausfindig zu machen, keinen Söldner loszuschicken, um lediglich den Leichnam zu bergen. Ein objektiv feststellbares Lebenszeichen von H__ hat sich seit dem Tag des Luftangriffs in keiner Weise mehr ergeben. Dass die Angeklagte entgegen ihrer insofern als widerlegte Schutzbehauptung anzusehenden gegenteiligen Einlassung bereits bei ihrer Ausreise aus Deutschland nach Syrien wusste, dass ihre Kinder während des Aufenthalts im Bürgerkriegsgebiet durch Luftangriffe ums Leben kommen könnten, und diese Gefahr auch billigend in Kauf nahm, folgt bereits daraus, dass sie bewusst in ein Kriegsgebiet einreiste, um in einem „Staatswesen“ zu leben, das sich den Krieg gegen die „Ungläubigen“ auf die Fahnen geschrieben hatte. Sie hielt dies für ihre religiöse Pflicht. Angesichts der Breite, die das Thema Dschihad in der Außendarstellung des IS gerade in der für Europa bestimmten Propaganda einnahm, ist es auch nicht glaubhaft, dass sie von den Gefahren dieses Kriegs für ihre Kinder nichts gewusst haben will, zumal der syrische Bürgerkrieg zum Zeitpunkt der Ausreise der Angeklagten bereits seit über drei Jahren – mit breiter Medienberichterstattung – andauerte und eine baldige Befriedung für keinen Beobachter des Geschehens zu erwarten war. Vor diesem Hintergrund steht der Annahme des Gefährdungsvorsatzes der Angeklagten auch nicht entgegen, dass sie in Syrien unter dem Eindruck erster Bombardements die Pässe der Familie von Umm S__ M__ zurückforderte und zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber E__ G__ äußerte, diese habe ihr gegenüber das Kriegsgeschehen in Syrien beschönigt. Dies führt der Senat darauf zurück, dass das unmittelbare Erleben der Gefahr für die Angeklagte sehr viel beeindruckender war als die bloße Vorstellung davon. Es erschiene demgegenüber abwegig anzunehmen, die Angeklagte könnte nicht mit Bombenangriffen gerechnet oder darauf vertraut haben, dass gerade ihre Kinder im Herrschaftsbereich eines Hauptakteurs des Bürgerkriegs nicht gefährdet würden. Der Senat hat der zu weit überwiegendem Teil geständigen Einlassung im Übrigen nach Überprüfung Glauben geschenkt, da sie sich im Rahmen der getroffenen Feststellungen insbesondere auch mit den Bekundungen der Zeugin S__ und des Zeugen T__ deckte. Für die Richtigkeit ihrer Angaben sprach im Übrigen, dass die Angeklagte logisch nachvollziehbar und konstant über die von ihr mit ihren Kindern in Syrien und auf dem Weg dorthin verbrachte Zeit berichtet und hierbei auch über den Ermittlungstand hinausgehende und sie belastende Angaben gemacht hat (z.B. über die Katiba Nusaiba und ihre dortige Rolle, über die das Schreiben des Bundesnachrichtendienstes vom 29. Januar 2019 keine näheren Details enthielt). Auf eine kriegswaffenrechtliche Genehmigung hat sich die Angeklagte weder berufen noch war eine solche Genehmigung sonst ersichtlich. 3. Zum Tatnachgeschehen und zur Verfolgungsermächtigung Für die Feststellungen zum Tatnachgeschehen hat der Senat neben der Einlassung (sowie zu deren Überprüfung) den Vermerk des Polizeipräsidiums E__ vom 23. April 2019 und die Zeugnisse T__ und S__ herangezogen. Die Informationen zu der letztendlichen Flucht der Angeklagten aus dem Kriegsgebiet nach Nordsyrien und zu ihrer Rückkehr nach Deutschland stammen von ihr selbst sowie aus der Auswertung ihres Mobiltelefons. Die Erkenntnisse zum Zustand der Mädchen H__ und H__ stützen sich auf die nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben der Zeugin S__ und des Zeugen T__. Die Feststellung der Verfolgungsermächtigung beruht auf den Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 18. März 2014 und 13. Oktober 2015. D. Rechtliche Würdigung I. Die Angeklagte hat sich durch die festgestellten Tathandlungen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in drei Fällen gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, hiervon in einem Fall (Fall 1) in Tateinheit mit (a) zwei Fällen der schweren Entziehung Minderjähriger gemäß § 235 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB und einem Fall der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge gemäß § 235 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB, (b) drei Fällen der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäß § 171 StGB und (c) Kriegsverbrechen gegen Personen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 VStGB sowie in einem weiteren Fall (Fall 2) in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen ohne nach dem KrWaffKontrG genehmigten Erwerb der tatsächlichen Gewalt gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG in Verbindung mit Teil B, Abschnitt VII Nummer 46 der Kriegswaffenliste, strafbar gemacht. 1. (Fall 1) Der überwiegend im Irak und in Syrien aktive IS ist sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (s. dazu etwa BGH, Urteil vom 20. März 1963, 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH, Urteil vom 14. August 2009, 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die Willensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, Rn. 27), eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der IS beabsichtigte im Tatzeitraum, auf dem Staatsgebiet Syriens und des Iraks einen hierarchisch verfassten und dem Willen eines Kalifen unterworfenen islamischen Staat auf Grundlage einer islamischen Ordnung unter Geltung der Scharia zu errichten, und hauptsächlich dort fanden die Straftaten statt, auf die die Zwecke und die Tätigkeiten des IS gerichtet waren. Es handelt sich um Katalogtaten, nämlich jedenfalls um Totschlag an Mitgliedern der syrischen Streitkräfte und anderen Vertretern der syrischen Regierung bzw. Verwaltung sowie an Angehörigen der jesidischen Minderheit und Opfern der tödlichen Terroranschläge in Europa (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und 2, § 129 b Abs. 1 S. 1 StGB). Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt nach wie vor eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus (BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 5. September 2019, AK 49/19, juris, Rn. 11). Eine Eingliederung kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Notwendig ist, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet hingegen aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, Rn. 28; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019, AK 22/19, NJW 2019, 2552, 2554 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018, StB 11/18, NStZ‑RR 2018, 369 f., 371 m.w.N.). Dabei kann die Förderungshandlung des Mitglieds darin bestehen, unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch darauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu schaffen oder zu erhalten. Auch eine Tätigkeit von entsprechendem Gewicht, die den Aufbau, Zusammenhalt oder die Tätigkeit der Organisation fördert, ist daher für eine mitgliedschaftliche Betätigung ausreichend (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019, AK 22/19, NJW 2019, 2552, 2554 m.w.N.). Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Angeklagte nicht nur passives Mitglied des IS, sondern förderte aktiv dessen Ziele. Sie wurde einvernehmlich in die Organisation aufgenommen. Sie reiste nach entsprechender Koordinierung mit dem IS-Mitglied M__ G__ aufgrund ihres eigenen Willensentschlusses allein mit ihren Kindern in das Hoheitsgebiet des IS ein. Sie identifizierte sich im Wesentlichen mit dessen Ideologie, Handlungsweisen und Zielen. Für ihre Tätigkeit für den IS erhielt sie von behördenähnlichen Organisationseinheiten der Vereinigung einen monatlichen Geldbetrag von 100 US-Dollar, die nicht nur für ihren Ehemann nach islamischem Recht, sondern auch für sie bestimmt waren. Nach dessen Tod zahlte ihr der IS eine Witwenentschädigung von 1.000 US-Dollar. Aktive Förderungshandlungen der Angeklagten bestanden zum einen darin, dass sie der Aufnahme ihres Sohnes H__ in die Ashbal-Ausbildung des IS zustimmte und damit dessen Kampfkraft steigerte sowie ihre Kinder insgesamt der ideologischen Beeinflussung durch den IS aussetzte und ihm die mögliche Vereinnahmung ihrer Kinder für das von ihm angenommene Staatswesen erleichterte. a) Indem die Angeklagte gegen den Willen des gemeinsam mit ihr sorgeberechtigten Zeugen T__ mit den gemeinsamen Kindern Deutschland verließ und nach Syrien reiste, um dort dauerhaft zu leben, vereitelte sie während ihres dortigen Aufenthalts die Ausübung seines Rechts der Personensorge gemäß § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die drei Kinder wurden aufgrund der wiederholten und andauernden Bombardierungen im Gebiet des syrischen Bürgerkriegs mehrfach einer konkreten Lebensgefahr im Sinne von § 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgesetzt, was die Angeklagte billigend in Kauf nahm. So erlebten sie bereits im Frauenhaus schwere Luftangriffe auf Raqqa, auch in E__-K__s Haus waren sie konkret gefährdet, als das unmittelbare Nachbargebäude beschädigt wurde. Beim Luftangriff vom 7. Dezember 2018 wurde H__ erheblich verletzt. Schließlich kam H__ durch diesen Luftangriff auf das Wohnhaus der Angeklagten zu Tode. Hierin verwirklichte sich das für die Angeklagte erkennbare und vermeidbare Risiko einer Ausreise in ein Kriegsgebiet. Der für die Erfüllung der in § 235 Abs. 5 StGB normierten Erfolgsqualifikation der Todesfolge erforderliche tatbestandspezifische Gefahrenzusammenhang zum Tod H__s bestand vorliegend nicht nur mit dem tatbestandlichen Erfolg der Kindesentziehung, sondern gerade auch mit der tatbestandsmäßigen Handlung. b) Ferner verletzte die Angeklagte in drei tateinheitlichen Fällen ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von § 171 StGB gröblich, indem sie sich mit ihren drei Kindern als fürsorge- und erziehungspflichtiger Elternteil in das Herrschaftsgebiet des IS in Syrien begab, dort dauerhaft mit ihnen unter einer Willkürherrschaft im Kriegsgebiet lebte, wo sie dem regulären Schulbesuch entzogen waren. Darüber hinaus verletzte sie ihre Fürsorgepflicht gröblich, indem sie ihren sechs- bis achtjährigen Sohn in einem Ausbildungslager des IS dessen paramilitärischer Ausbildung aussetzte. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die betreffende Handlung objektiv in einem besonders deutlichen Widerspruch zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Erziehung steht und subjektiv, gemessen an den Möglichkeiten des Täters, ein erhöhtes Maß an Verantwortungslosigkeit erkennen lässt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, Rn. 44; Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 171 Rn. 4 m.w.N.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Nach dem Willen der Angeklagten mussten die Kinder im Herrschaftsgebiet des IS und damit unter einer Willkürherrschaft sowie in einem Kriegsgebiet leben. Sie waren wiederholt Bombardierungen ausgesetzt und besuchten keine reguläre Schule. Außerdem nahm die Angeklagte mit ihnen an einer öffentlichen Hinrichtung teil. Ihren Sohn H__ ließ die Angeklagte überdies in einem Ausbildungslager der Organisation unterweisen. Darin kommt zumindest insgesamt ein erhöhtes Maß an Verantwortungslosigkeit der Angeklagten zum Ausdruck, wodurch die Kinder, was die Angeklagte erkannte und zumindest billigend in Kauf nahm, in die konkrete Gefahr gerieten, in ihrer körperlichen und psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden. Demgemäß konnten die Töchter H__ und H__ nach ihrer Rückkehr nach Deutschland auch nicht altersentsprechend eingeschult werden. c) Indem die Angeklagte im Mai 2016 der Ausbildung ihres sechs Jahre alten Sohnes H__ in einem Ausbildungscamp für Kindersoldaten des IS, der als Partei am syrischen Bürgerkrieg beteiligt war, zustimmte, gliederte sie im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt ein Kind unter 15 Jahren in eine bewaffnete Gruppe im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB ein. Bei den im Tatzeitraum in Syrien stattfindenden Kämpfen zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen, insbesondere dem IS, handelte es sich um einen bewaffneten nichtinternationalen Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB (vgl. a. BGH, Beschluss vom 17. November 2016, AK 54/16, juris, Rn. 23 [bezogen auf das Jahr 2012]; Beschluss vom 25. September 2018, StB 40/18, juris, Rn. 20 [bezogen auf den Zeitraum Januar 2012 bis Januar 2013], BGH, Beschluss vom 11. August 2016, AK 43/16, juris, Rn. 7 [bezogen auf den Zeitraum Februar bis Oktober 2013]; BGH, Beschluss vom 06. April 2017, AK 14/17, juris, Rn. 23 [bezogen auf den Zeitraum März 2013]; BGH, Urteil vom 27. Juli 2017, 3 StR 57/17, juris, Rn. 12 [bezogen auf das Jahr 2014]; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Januar 2018, 6 - 32 OJs 9/17, juris, Rn. 82 [bezogen auf den Zeitpunkt Frühjahr 2015]; KG, Urteil vom 1. März 2017, [2A] 172 OJs 26/16 [3/16], juris, Rn. 65 [bezogen auf den Zeitpunkt März 2015]). Unter einem bewaffneten Konflikt werden im Völkerstrafrecht die Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten (internationaler bewaffneter Konflikt) oder ausgedehnte bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen innerhalb eines Staates (nichtinternationaler bewaffneter Konflikt) verstanden. Das Vorliegen eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts ist negativ zu bestimmen: In Abgrenzung zu bloßen inneren Unruhen, Spannungen, Tumulten sowie vereinzelt auftretenden Gewalttaten und ähnlichen Handlungen ist erforderlich, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen ein bestimmtes Maß an Intensität überschreiten und die beteiligten nichtstaatlichen Gruppen ein Mindestmaß an Organisationsstruktur aufweisen. Soweit ein Staat oder mehrere Staaten auf der Seite der effektiven Regierung intervenieren, wie es etwa bei der russischen Beteiligung in Syrien der Fall ist, liegt gleichwohl ein nichtinternationaler Konflikt vor (vgl. MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., VStGB § 8 Rn. 101). Die in Syrien im Tatzeitraum stattfindenden Auseinandersetzungen erfüllten danach die vorgenannten Voraussetzungen. Innerhalb dieses Bürgerkriegs stellte der IS jedenfalls im Tatzeitraum eine bewaffnete Gruppe dar. Durch die Verwendung des Merkmals der bewaffneten Gruppe neben demjenigen der (staatlichen) Streitkräfte wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB – den Regelungen in Art. 8 Abs. 2 lit. b (xxvi) und e (vii) IStGH-Statut entsprechend – auf den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt erstrecken, der nicht notwendigerweise eine Beteiligung von Streitkräften voraussetzt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, Rn. 34; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 163; BT-Drucks. 14/8524, S. 26 f.). Aus der Orientierung an den Bestimmungen des IStGH-Statuts ergibt sich, dass das Merkmal der bewaffneten Gruppe im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB ein Mindestmaß an Organisationsstruktur erfordert (vgl. BGH, a.a.O.; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, a.a.O.). Denn die entsprechende Vorschrift des Art. 8 Abs. 2 lit. e (vii) IStGH-Statut findet gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. f IStGH-Statut nur Anwendung, wenn an einem im Hoheitsgebiet eines Staates stattfindenden bewaffneten Konflikt – gegebenenfalls neben staatlichen Streitkräften – „organisierte“ bewaffnete Gruppen beteiligt sind, nicht dagegen in Fällen bloßer innerer Unruhen, Spannungen oder Tumulte. Der IS wies zur Tatzeit eine Organisationsstruktur auf, die über das insoweit erforderliche Mindestmaß deutlich hinausging. Die Organisation verfügte über mehrere Tausend bewaffnete Kämpfer, die dem „Kriegsminister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert waren. Dadurch war eine Struktur geschaffen worden, die es ermöglichte, unter einer verantwortlichen Führung die militärische Kontrolle über ein Gebiet auszuüben, für die Ausbildung neuer Rekruten Sorge zu tragen und anhaltende sowie koordinierte Kampfhandlungen durchzuführen (vgl. a. BGH, a.a.O., Rn. 35). Die Angeklagte gliederte ihren Sohn H__ T__ in die bewaffnete Gruppe IS ein. Unter Eingliederung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 VStGB ist jede - auch faktische - Aufnahme in eine bewaffnete Einheit zu verstehen (BGH, a.a.O., Rn. 36; vgl. a. Palomo Suárez, Kindersoldaten und Völkerstrafrecht, 2009, S. 137). Hier stellte die Ashbal-Ausbildungseinheit, in die der Sohn der Angeklagten durch ihre Zustimmung aufgenommen wurde, eine bewaffnete Einheit innerhalb der bewaffneten Gruppe des IS dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kinder und Jugendlichen dort im Umgang mit Schusswaffen unterwiesen wurden. In der Übergabe des Jungen an E__-K__ zwecks Überstellung an den für das Camp Verantwortlichen des IS manifestierte sich die Zustimmung der Angeklagten zur Ausbildung H__s im System der sog. Ashbal, die den Tatbestand der Eingliederung bereits verwirklichte und die sich in den späteren Übergaben an Abu K__ und Abu A__ zwecks Überstellung an Abu S__ und Abu R__ I__ als die für die späteren Camps Verantwortlichen des IS lediglich aktualisierte. Die Aufnahme zu Ausbildungszwecken genügte gleichfalls dem Tatbestand der Eingliederung in eine bewaffnete Gruppe, denn die Aufnahme in eine aktive bewaffnete Kampfeinheit ist gerade nicht erforderlich (s.o.), setzt eine aktive Teilnahme des Einzugliedernden an Feindseligkeiten gerade nicht voraus und muss auch nicht auf diese gerichtet sein. Dies folgt bereits aus der Systematik des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, wonach das Eingliedern, die Zwangsverpflichtung und der Einsatz von Kindersoldaten jeweils selbständige Tatalternativen sind. Dementsprechend ist für die Frage, ob die Aufnahme eines Kindes zu Ausbildungszwecken den Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 VStGB erfüllt, ebenfalls unerheblich, ob ein aktiver Einsatz in näherer Zukunft realistisch erscheint. Denn die Kinder sollen nicht nur vor den Gefahren des Einsatzes an der Front, sondern auch und insbesondere davor bewahrt werden, in jungem Alter ungeschützt einer Kultur ausgesetzt zu werden, in der Gewalt und das Töten von Menschen üblich sind oder befürwortet und gefordert werden. Zudem sollen Kinder nach dem Normzweck vor verschiedenen anderen Gefahren, die ihnen in militärischen Camps drohen können, wie z.B. vor Körperstrafen, Übergriffen oder Bombardements, bewahrt werden. Bei den Ashbal-Ausbildungslagern handelte es sich auch um bewaffnete Einheiten des IS, denn sie waren schon zum Zwecke der Ausbildung mit Schusswaffen ausgestattet. Überdies waren die Ausbildungscamps offizielle Einrichtungen des IS. Sie wurden nicht etwa von privaten Trägern betrieben, sondern unterstanden der Verwaltung und Aufsicht durch die Vereinigung. Systematisch und gezielt rekrutierte der IS Kinder und Jugendliche, um sie in diesen Lagern wiederholt ausbilden zu lassen und später als Kämpfer der Truppen des IS einsetzen zu können. Dort ausgebildete Kinder wurden bei Hinrichtungen eingesetzt und später aktiv verwendet, etwa für Botengänge, sonstige Hilfsdienste im Feld und in höherem Alter auch als Kämpfer der Vereinigung. H__ T__ war im Zeitpunkt seiner Eingliederung ein Kind unter 15 Jahren. § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB enthält zudem nach seinem eindeutigen Wortlaut und im Hinblick auf den darin vorgesehenen umfassenden Schutz von Kindern vor Rekrutierung (vgl. hierzu a. Palomo Suárez a.a.O., S. 121 f.) auch keine Beschränkung des geschützten Personenkreises auf nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen im Sinne von § 8 Abs. 6 VStGB. Die Tat der Angeklagten stand auch im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt. Das Merkmal ist funktional zu verstehen. Der Zusammenhang ist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konflikts für die Fähigkeit des Täters, die Tat zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich „bei Gelegenheit“ des bewaffneten Konflikts begangen werden (BGH, a.a.O., Rn. 38; BGH, Urteil vom 27. Juli 2017, 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667 f., 3672; BGH , Beschluss vom 4. April 2019, AK 12/19, NStZ 2019, 229, 231). Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen wiederum nicht erforderlich (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 38 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 27. Juli 2017, 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 55 m.w.N.). Hier bildete der bewaffnete Konflikt, an dem der IS beteiligt war, den maßgeblichen Hintergrund für die Entscheidung der Angeklagten, ihren Sohn in dem Ausbildungslager des IS im Umgang mit Schusswaffen unterweisen zu lassen. Die Eingliederung H__ T__s in die bewaffnete Organisation des IS erfolgte vor dem Hintergrund des stattfindenden Bürgerkriegs und diente der Stärkung der Kampfkraft des IS als dessen Konfliktpartei. Voraussetzung dafür, dass Ausbildungscamps wie das hier in Rede stehende des IS überhaupt hatten errichtet werden können, war eben jener bewaffnete Konflikt, in dem der IS sein „Staatswesen“ einrichten konnte. Die Angeklagte handelte täterschaftlich, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entschied sie im Mai 2016 selbst, dass H__ die Ausbildung bei den Ashbal absolvieren sollte. Entscheidend für die Aufnahme H__s in das Camp war der Entschluss der Angeklagten, ihn in Überstimmung mit der Ideologie des IS auf seine künftige Rolle im Dschihad vorbereiten zu lassen. Die Angeklagte hat den Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB zudem unabhängig davon erfüllt, ob und in welcher Position sie zur Tatzeit dem IS angehörte. Denn die Strafvorschrift setzt keine Verbindung des Täters zu einer der Konfliktparteien voraus (vgl. a. Palomo Suárez a.a.O., S. 169). Der Schutzzweck des Kriegsvölkerstrafrechts ist stets berührt, wenn die spezifische Gefährdungssituation des bewaffneten Konflikts die Tat ermöglicht oder erleichtert, selbst wenn der Täter eine Zivilperson ist, was auf die Angeklagte als IS-Mitglied freilich nicht zutraf. Soweit die Angeklagte ihre Zustimmung zur Ausbildung H__s in den Trainingslagern des IS zu keinem Zeitpunkt widerrufen hat, liegt eine einzige Eingliederung im Rechtsinne vor, aufgrund derer H__ dreimal zur Teilnahme in Camps herangezogen wurde. Es ist demgegenüber nicht von drei Übergaben des Jungen als drei Fällen der Eingliederung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 VStGB auszugehen. Die drei Camp-Aufenthalte H__s sind nicht auf drei gesonderte Entscheidungen der Angeklagten zurückzuführen, die als jeweils eigene Tatentschlüsse und eigene Tathandlungen zu werten wären. Nach der ausschlaggebenden Entscheidung der Angeklagten im Mai 2016, den Jungen in die Ashbal-Ausbildung zu geben, endete der erste Camp-Aufenthalt zwar vorzeitig seitens des IS, weil der Junge ihm noch zu klein erschien, aber darin kann bei verständiger Würdigung des Sachverhalts nur eine vorübergehende Zurückstellung und keine Ausmusterung oder Ausgliederung des Jungen erblickt werden. Als im Juni 2016 dann ein zweiter Aufenthalt folgte, meldete die Angeklagte lediglich gegenüber Abu K__ Zweifel an, da der Junge zuvor als zu klein zurückgeschickt worden war, widerrief aber ihre Zustimmung nicht, sondern kam nach dem Hinweis Abu K__s, dafür sorgen zu wollen, dass H__ zu einem ihm befreundeten Ausbilder komme, unter erkennbarer Zurückstellung etwaiger Bedenken zu dem Schluss, dass die aufgrund ihrer Zustimmung begonnene Ausbildung fortgesetzt werden sollte. Auch als dieser Aufenthalt frühzeitig endete und H__ seitens des IS unzureichende Kenntnisse des Arabischen attestiert wurden, ist hierin nur eine weitere vorübergehende Zurückstellung und keine Ausmusterung oder Ausgliederung des Jungen zu erblicken. Dies wird namentlich dadurch belegt, dass das IS-Mitglied Abu A__ nach der zweiten vorübergehenden Zurückstellung ohne weiteres davon ausging, den Jungen H__ für ein Hinrichtungsvideo der IS-Medienstelle heranziehen und damit für den IS einsetzen zu können, zumal in einer Verwendung, auf die die Ashbal-Trainingslager gerade auch vorbereiten sollten. Ebenso stellte der dritte Aufenthalt H__s im Folgejahr, nachdem er eine Schule besucht hatte und insofern offenbar ausreichend Arabisch sprechen und schreiben konnte oder es hierauf nicht mehr maßgeblich ankam, wiederum die Fortsetzung seiner militärischen Ausbildung durch den IS dar, in dessen totalitärem Machtbereich sich H__ während der gesamten Zeit seines Syrienaufenthalts befand. Eine bestimmte Dauer des Aufenthalts in der bewaffneten Gruppe ist für das Tatbestandsmerkmal des Eingliederns ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, ob die Eingliederung zur Absolvierung der von der bewaffneten Gruppe vorgesehenen Einsatzzeit oder Ausbildungsintervalle führt. Jedenfalls führen die vorübergehenden Unterbrechungen der Ausbildung nicht zu einer Aufspaltung des aufgrund der fortbestehenden Zustimmung für alle Campaufenthalte fortgeltenden Zustands der Eingliederung. d) Über den weiteren in der Anklageschrift erhobenen Vorwurf der gemeinschaftlichen Körperverletzung (dort Fall 1 lit. b) war nicht zu entscheiden, da dieser Vorwurf gemäß § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen worden ist. 2. (Fall 2) Indem die Angeklagte zusammen mit Abu K__ die tatsächliche Sachherrschaft über mindestens eine Handgranate, auf die sie in der gemeinsamen Wohnung Zugriff hatte und hinsichtlich derer sie auch einen Einsatzwillen kundtat, ausübte, ohne bei der Erlangung des Besitzes über eine kriegswaffenrechtliche Genehmigung zu verfügen, hat sie tateinheitlich (§ 52 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Fall 2 unerlaubt eine Kriegswaffe im Sinne der Nr. 46 der Kriegswaffenliste (Teil B) zum Kriegswaffenkontrollgesetz besessen und so den Straftatbestand der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe nach § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG erfüllt. Durch den Mitbesitz an der dem Kampf des IS dienenden Kriegswaffe und ihren Einsatzwillen förderte sie die Verteidigungsfähigkeiten der Vereinigung. 3. (Fall 3) Im Übrigen bestanden weitere, nicht gesondert strafbewehrte aktive Förderungshandlungen der Angeklagten im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB darin, dass sie nach ihrer Einreise in Syrien und insbesondere bis zu ihrer islamischen Eheschließung mit Abu K__ den Zeugen T__ wiederholt und nachdrücklich aufforderte, sich dort ebenfalls dem IS anzuschließen oder in Deutschland für die Organisation tätig zu werden. Ferner besuchte die Angeklagte IS-Veranstaltungen in Gestalt eines Erste-Hilfe-Kurses und eines Selbstverteidigungskurses. Schließlich war sie innerhalb des IS Mitglied der Katiba Nusaiba und diente dem IS in dieser Einheit als Fahrerin. II. Im Hinblick auf die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung kann offenbleiben, ob sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts unmittelbar aus § 129b Abs. 1 S. 2 Var. 2 StGB ergibt, weil die Angeklagte Deutsche ist (siehe dazu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016, AK 52/16, juris, Rn. 33 ff.). Jedenfalls ist deutsches Strafrecht insoweit – ebenso wie in Bezug auf die Entziehung Minderjähriger, die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht und den Verstoß gegen das KrWaffKontrG – gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar. Die jeweiligen Tatorte in Syrien befanden sich zur Tatzeit unter alleiniger Kontrolle des IS und unterlagen damit faktisch keiner Strafgewalt. III. Die Angeklagte handelte bei sämtlichen Taten vorsätzlich, auch in Bezug auf die Ziele und Vorgehensweise des IS. IV. Die Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. V. Hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Taten geht der Senat von folgenden Erwägungen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, Rn. 47-51 und 53): Die zum Nachteil mehrerer Kinder begangenen Verletzungen des § 235 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB stehen – wie die Gefährdung mehrerer Schutzbefohlener (§ 171 StGB) durch dieselbe Handlung – zueinander in Tateinheit, ebenso der mit dem Eintritt des Todes des Kindes H__ verwirklichte Verstoß gegen § 235 Abs. 5 StGB. § 235 Abs. 4 und Abs. 5 StGB sind gegenüber § 235 Abs. 2 StGB lex specialis (vgl. MüKoStGB/Wieck-Noodt, 3. Aufl., § 235 Rn. 103 m.w.N.); § 235 Abs. 5 verdrängt in Bezug auf H__ T__ § 235 Abs. 4 StGB. § 235 StGB ist ein Dauerdelikt (RG, Urteil vom 28. Januar 1887, 3310/86, RGSt 15, 340, 341; MüKoStGB/Wieck-Noodt, a.a.O., Rn. 10); es ist mit der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands der Entziehung des Minderjährigen vollendet und erst dann beendigt, wenn der rechtswidrige Zustand nicht mehr andauert (MüKoStGB/Wieck-Noodt, a.a.O., Rn. 101). Andere Straftaten, die während des Dauerzustands begangen werden, stehen in Tateinheit mit dem Dauerdelikt, wenn sich die Ausführungshandlungen der Taten wenigstens teilweise decken; demgegenüber ist Realkonkurrenz anzunehmen, wenn die andere Straftat nur gelegentlich des Dauerdelikts begangen wird (vgl. MüKoStGB/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl., § 52 Rn. 33). Ein Dauerdelikt wie § 235 StGB verbindet andere Straftaten, die bei isolierter Betrachtung in Tatmehrheit zueinander stünden, zu Tateinheit, wenn es seinerseits mit jeder dieser Straftaten tateinheitlich zusammentrifft und in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der Strafandrohung Ausdruck findet, nicht deutlich hinter den während seiner Begehung zusätzlich verwirklichten Gesetzesverstößen zurückbleibt (BGH, Urteil vom 8. November 2007, 3 StR 320/07, NStZ 2008, 209, 210 m.w.N.). Demgegenüber beging die Angeklagte die Straftat nach § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG i.V.m. Teil B Nr. 46 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG und die dadurch zugleich verwirklichte mitgliedschaftliche Beteiligung im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB nur bei Gelegenheit des Dauerdelikts der Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB). Sie steht deshalb zu den übrigen Gesetzesverstößen ebenso in Tatmehrheit wie die Gesamtheit der daneben verwirklichten, keinen anderen Straftatbestand erfüllenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte der Angeklagten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015, 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.). E. Rechtsfolgenentscheidung I. Strafrahmen Die gegen die Angeklagte verhängten Einzelstrafen hat der Senat in den Fällen 1 und 2 dem Strafrahmen des jeweils verletzten Strafgesetzes mit der schwersten Strafandrohung im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 StGB sowie im Übrigen im Fall 3 dem Strafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Im Fall 1 war auf den Strafrahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB und des § 235 Abs. 5 StGB abzustellen, die beide die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren vorsehen und eine schwerwiegendere Strafandrohung vorsehen als § 171 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bzw. § 129a Abs. 1 StGB, wobei ein minder schwerer Fall des § 235 Abs. 5 StGB bei einer Gesamtbetrachtung- und Abwägung der maßgeblichen für und gegen die Angeklagte streitenden Gesichtspunkte der Strafzumessung nicht anzunehmen war. Im Fall 2 hatte dementsprechend der identische Strafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB und des § 22a KrWaffKontrG zur Anwendung zu gelangen. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 22a Abs. 3 KrWaffKontrG lag in Ansehung der Gesamtumstände des Mitbesitzes an einer gefährlichen Kriegswaffe in einem Bürgerkriegsgebiet nicht vor. Eine etwaige Strafrahmenmilderung nach § 129a Abs. 6 StGB ist weder im Fall 2 noch im Übrigen in Betracht gekommen, da aus den nachfolgend dargelegten Gründen die Schuld der Angeklagten insoweit nicht gering war. II. Gemeinsame Strafzumessungserwägungen Bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen hat der Senat zugunsten der Angeklagten als besonders maßgeblich ihre frühe und umfassende sowie weit überwiegend geständige Einlassung in der Hauptverhandlung berücksichtigt, der in weiten Teilen gefolgt werden konnte. Hinsichtlich aller Taten hat sie Angaben über ihr strafbares Tun gemacht, das den Behörden nicht gänzlich bekannt war, das ihr ohne ihr Geständnis ggf. schwieriger nachzuweisen gewesen wäre und für das dieses teilweise die alleinige Grundlage der Verurteilung bildete. Überdies hat sie Angaben zu gesondert verfolgten Dritten gemacht, die im Verdacht einer Mitgliedschaft im IS stehen. Zudem sprach für die Angeklagte, dass sie sich – wenn auch erst relativ spät – letztlich freiwillig von der dschihadistischen Vereinigung IS abgewandt sowie auch mit dem salafistisch-islamistischen Spektrum jedenfalls im Verlauf ihrer Untersuchungshaft nach einer entsprechend kritischen Auseinandersetzung abgeschlossen hat. Ferner wirkt sich bei drei minderjährigen Kindern ihre besondere Haftempfindlichkeit zu ihren Gunsten aus, wobei sie die Untersuchungshaft in weiten Teilen unter besonderen belastenden Sicherheitsmaßnahmen wie beispielsweise einer Trennscheibe beim Besuch ihrer Familie verbüßen musste. Ebenfalls zu Gunsten der Angeklagten hat der Senat berücksichtigt, dass die Angeklagte möglicherweise mit familienrechtlichen Folgen ihrer Taten rechnen muss und dass sie ihre Taten tief bedauert und bereut. Der Senat hält nach den entsprechenden glaubhaften Ausführungen der Angeklagten dafür, dass die Untersuchungshaft sie nachhaltig beeindruckt hat und dass sie auch infolgedessen gewillt ist, das Unrecht ihrer Taten, das sie eingesehen hat, auch mit der beginnenden professionellen Hilfe des Aussteigerprogramms weiter zu reflektieren, um nach verbüßter Haft nicht zuletzt auch angesichts der Verantwortung für ihre Familie fürderhin ein straffreies Leben ohne Betätigung im salafistisch-islamistischen Spektrum zu führen. Zugunsten der Angeklagten war schließlich auch zu werten, dass sie nicht vorbestraft ist. Straferschwerend wiegt die besondere Gefährlichkeit des IS, dessen Einsätze und Terroranschläge eine Vielzahl von Todesopfern zur Folge hatten. III. Fallbezogene Strafzumessungserwägungen 1. (Fall 1) Für die Angeklagte sprach hier, dass es nach der Eingliederung ihres Sohnes H__ in die militärische Ausbildung des IS nur zu verhältnismäßig kurzen Trainingslageraufenthalten gekommen ist. Desgleichen musste für sie die eigene Betroffenheit von den Taten in Gestalt des Verlustes ihres Sohnes H__ und in Gestalt der Gefahr einer Entfremdung von ihren Töchtern Berücksichtigung finden. Zugunsten der Angeklagten hat der Senat zudem gewertet, dass die Angeklagte insbesondere die für ihre Kinder eingetretene Gefährdung tief bedauert und bereut sowie sich gegenüber dem geschädigten Zeugen T__ aufrichtig entschuldigt hat. Zu Ungunsten der Angeklagten war der Umstand zu berücksichtigen, dass sie mehrere Straftatbestände verwirklicht hat und hierbei neben dem Zeugen T__ mehrere Kinder als Opfer betroffen wurden. Gegen sie sprach ferner der lange Zeitraum der Kindesentziehung und der Verletzung der Fürsorgepflicht. Währenddessen hat sie ihre Kinder mehrfach in Lebensgefahr gebracht und besonders schwere Nachteile für ihre Kinder etwa in Bezug auf den Schulbesuch sowie durch den langen Aufenthalt der Kinder in einer unzivilisierten und verrohenden Umgebung verursacht. Dies zeigte sich etwa, indem die Angeklagte zuließ, dass ihre Kinder einer Hinrichtung beiwohnten. Gegen die Angeklagte sprach schließlich, dass sie der Eingliederung H__s ungeachtet seines sehr jungen Alters von nur sechs Jahren zustimmte. 2. (Fall 2) Ferner war zulasten der Angeklagten zu werten, dass es sich bei einer Handgranate um eine besonders gefährliche Kriegswaffe mit kaum beherrschbaren Auswirkungen handelt, wobei der Senat freilich der Angeklagten insofern zugutehielt, dass sie lediglich Mitbesitzerin der von Abu K__ in den Haushalt eingebrachten Kriegswaffe war. 3. (Fall 3) Strafschärfend hat der Senat berücksichtigt, dass die Angeklagte über die Tätigkeit einer Hausfrau hinaus in der Katiba Nusaiba tätig war und in Gestalt der Fahrdienste dort eine besondere Vertrauensaufgabe wahrnahm. Auch die verhältnismäßig lange Dauer ihrer Mitgliedschaft von mehr als drei Jahren ist zu Ungunsten der Angeklagten zu berücksichtigen gewesen. IV. Nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält der Senat für die unter B. II. 2. a) festgestellte Tat (Fall 1) eine Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten, für die unter B. II. 2. b) festgestellte Tat (Fall 2) eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und für die unter B. II. 2. c) festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten für tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung der nach § 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat der Senat die zuvor dargelegten Gesichtspunkte insgesamt gewürdigt und dabei in den Blick genommen, dass die Taten in einem engen zeitlichen und inneren Zusammenhang stehen. Danach hat der Senat unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 3 (drei) Monaten erkannt. F. Kosten Die Kostenentscheidung beruht § 465 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StPO.