Urteil
6 - 2 StE 12/21, 6 - 2 StE 15/21
OLG Stuttgart 6. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0208.6.2STE12.21.00
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Leitsätze
1. Zur Befugnis eines höherrangigen Mitglieds einer terroristischen Vereinigung im Ausland, den erforderlichen Willen der Organisation zur Eingliederung eines nur aus Deutschland agierenden Unterstützers in die Organisation verbindlich zu äußern (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, Rn. 35 f. und BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 ff., Rn. 128, jeweils zit. nach juris).(Rn.946)
(Rn.957)
2. Einzelne Unterstützungshandlungen nach §§ 129a Abs. 5, 129b Abs. 1 StGB können bei engem sachlichen und bezugsmäßigen Zusammenhang zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verbunden sein. Ein solcher Zusammenhang liegt jedenfalls dann nahe, wenn die einzelnen Unterstützungsakte vom Willen des Unterstützers getragen sind, ein Mitglied der (ausländischen) terroristischen Vereinigung bei dessen mitgliedschaftlicher Betätigung zu unterstützen.(Rn.945)
(Rn.956)
Tenor
Der Angeklagte AJ. wird wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in neun Fällen, davon in sieben Fällen tateinheitlich mit Zuwiderhandeln gegen das Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, und in einem Fall tateinheitlich mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit Urkundenfälschung zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt.
Die beim Angeklagten beschlagnahmten Gegenstände:
- Mobiltelefon iPhone10 mit Ladekabel (Ass. 1.2.1)
- SIM-Karte (Ass. 1.2.2)
- Laptop HP (Ass. 1.2.7)
- Messer (Ass. 1.4.4)
- Messerschärfer (Ass. 1.4.11)
- Ring groß (Ass. 1.4.14)
- Ring klein (Ass. 1.4.15)
- Ring (Ass. 1.4.16)
- 1.405,99 Euro (Ass. 2.2.1)
- iPhone12 mit Ladegerät und Kabel (Ass. 2.2.3)
- Reisepass (Ass. 2.2.4)
werden eingezogen.
Die Angeklagte S. wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, sowie wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
bei dem Angeklagten AJ.:
§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 89a Abs. 2a, 267 Abs. 1 StGB, 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Var. 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABI. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85), 52, 53, 74 Abs. 1 und 2, 282 StGB.
bei der Angeklagten S.:
§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, 129b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit 89a Abs. 2a StGB, 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Var. 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 (ABI. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABI. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85), 52, 53 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Befugnis eines höherrangigen Mitglieds einer terroristischen Vereinigung im Ausland, den erforderlichen Willen der Organisation zur Eingliederung eines nur aus Deutschland agierenden Unterstützers in die Organisation verbindlich zu äußern (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, Rn. 35 f. und BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 ff., Rn. 128, jeweils zit. nach juris).(Rn.946) (Rn.957) 2. Einzelne Unterstützungshandlungen nach §§ 129a Abs. 5, 129b Abs. 1 StGB können bei engem sachlichen und bezugsmäßigen Zusammenhang zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verbunden sein. Ein solcher Zusammenhang liegt jedenfalls dann nahe, wenn die einzelnen Unterstützungsakte vom Willen des Unterstützers getragen sind, ein Mitglied der (ausländischen) terroristischen Vereinigung bei dessen mitgliedschaftlicher Betätigung zu unterstützen.(Rn.945) (Rn.956) Der Angeklagte AJ. wird wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in neun Fällen, davon in sieben Fällen tateinheitlich mit Zuwiderhandeln gegen das Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, und in einem Fall tateinheitlich mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die beim Angeklagten beschlagnahmten Gegenstände: - Mobiltelefon iPhone10 mit Ladekabel (Ass. 1.2.1) - SIM-Karte (Ass. 1.2.2) - Laptop HP (Ass. 1.2.7) - Messer (Ass. 1.4.4) - Messerschärfer (Ass. 1.4.11) - Ring groß (Ass. 1.4.14) - Ring klein (Ass. 1.4.15) - Ring (Ass. 1.4.16) - 1.405,99 Euro (Ass. 2.2.1) - iPhone12 mit Ladegerät und Kabel (Ass. 2.2.3) - Reisepass (Ass. 2.2.4) werden eingezogen. Die Angeklagte S. wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, sowie wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: bei dem Angeklagten AJ.: §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 89a Abs. 2a, 267 Abs. 1 StGB, 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Var. 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABI. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85), 52, 53, 74 Abs. 1 und 2, 282 StGB. bei der Angeklagten S.: §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, 129b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit 89a Abs. 2a StGB, 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Var. 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 (ABI. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABI. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85), 52, 53 StGB. Vorbemerkung Das vorliegende Verfahren richtet sich gegen zwei seit Mai 2018 nach islamischem Ritus verheiratete Angeklagte, die ab Anfang des Jahres 2020 bzw. ab Juli 2020 zur Förderung von Zielen des sog. Islamischen Staats (IS) von Deutschland aus vorwiegend Gelder gesammelt und an in Syrien bzw. im Libanon befindliche Mitglieder der Vereinigung transferiert haben, um die Befreiung oder finanzielle Unterstützung von in nordsyrischen Internierungs-lagern inhaftierter IS-Frauen und in einem Fall eines IS-Mitgliedes im Gefängnis im Libanon zu erreichen. Beim IS handelt es sich um eine terroristische Vereinigung, die sich von radikal-religiösen Anschauungen geleitet zum Ziel gesetzt hat, die von Schiiten dominierte Regierung im Irak sowie das Assad-Regime in Syrien zu stürzen und als Fernziel einen das Gebiet des Irak, Syriens, des Libanon, Jordaniens und Palästinas umfassenden Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten. Zur Erreichung dieses Ziels führte der IS systematisch auch Sprengstoff- und Selbstmordanschläge, Entführungen, Ermordungen und öffentliche Hinrichtungen, auch von Zivilisten, durch. Die Mitglieder des IS verstanden und verstehen den bewaffneten Kampf und die Anschläge als „Heiligen Krieg“ (Jihad) und damit als religiöse Verpflichtung. Ab 2015 wurde die Organisation zunehmend aus den von ihr im Irak und in Syrien eroberten Gebieten wieder verdrängt und erlitt eine ganze Reihe von militärischen Niederlagen, die Ende 2017 zum (territorialen) Zusammenbruch des von ihr im Juni 2014 ausgerufenen Kalifats führten. Seit dem Verlust der letzten besetzten Gebiete im März 2019 entfaltet der IS seine Aktivitäten verstärkt dezentral aus dem Untergrund. Tödliche Anschläge werden weiterhin im Irak und Syrien, in anderen arabischen Ländern oder auch in westlichen Staaten verübt. Nach den Feststellungen des Senats hat sich der Angeklagte AJ. im Tatzeitraum als Mitglied des IS betätigt, die Angeklagte S. hingegen hat die terroristische Vereinigung durch ihre Tatbeiträge von außen unterstützt. Dem Urteil ist keine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen. A. Tatsächliche Feststellungen I. Feststellungen zur Person der Angeklagten 1. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten AJ. Der heute 3X-jährige Angeklagte wurde in ... im Irak geboren und wuchs dort bei seinen Eltern und mit zwei Brüdern und einer Schwester auf. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der sunnitischen Religion an. Nachdem er 12 Jahre die Schule besucht hatte, absolvierte er eine Ausbildung im Bereich Klima-/Kältetechnik. In der Zeit von 2011 bis zu seiner Flucht aus dem Irak im Jahr 2014 arbeitete er bei einer (kommunalen) Baufirma in M. und lebte nach wie vor im elterlichen Haushalt. Ende Juni 2014 flüchtete er aus seiner Heimat in die Türkei. Dort hielt er sich bis Anfang Februar 2016 auf; seinen Lebensunterhalt bestritt er dort in einer Möbelfabrik, in der er Schreinerarbeiten ausführte. Von der Türkei aus reiste er über die sog. Balkanroute am 14. Februar 2016 über R. nach Deutschland ein und ließ sich als Asylsuchender registrieren. Er wurde zunächst in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in M. untergebracht und dann mit Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums K. vom 15. März 2016 der Aufnahmeeinrichtung in E. zugewiesen; ab dem 17. März 2016 bewohnte er ein Zimmer in einer Einrichtung in K.. Von dort aus stellte er am 19. April 2016 gegenüber dem Regierungspräsidium K. einen Asylerstantrag, den er im Wesentlichen mit der Schikane durch irakische Soldaten bei täglichen Grenzkontrollen und mit Erpressungsversuchen des IS und von Milizen an seinem Arbeitsplatz, der Baufirma, und der Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Irak vom IS getötet zu werden, begründete. Mit Entscheidung vom 14. Februar 2017 - rechtskräftig seit 30. August 2019 - erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den subsidiären Schutzstatus an und lehnte im Übrigen den Asylantrag ab. Das Landratsamt E. wies dem Angeklagten ab 1. Juni 2018 eine Unterkunft in der S... in S... zu; das Zimmer behielt er bis zu seiner Ausreise bei. Er wurde dort jedoch zum 25. November 2020 von Amts wegen abgemeldet und als wohnsitzlos geführt. Der Angeklagte verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel bis 8. September 2021. Inzwischen wurde mit Bescheid des BAMF vom 25. Mai 2022 der dem Angeklagten zuerkannte subsidiäre Schutzstatus im Hinblick auf das gegen ihn anhängige Strafverfahren zurückgenommen und nicht (mehr) zuerkannt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Der Senat konnte keine Feststellungen dazu treffen, ob dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die Bundesanwaltschaft hat jedenfalls am 13. Oktober 2022 auf Bitte des Bayerischen Landesamts für Asyl und Rückführungen das Einvernehmen zum Erlass einer Ausweisungsverfügung erklärt. Im April 2018 lernte der Angeklagte über soziale Medien die Mitangeklagte S. kennen. Bereits im Mai 2018 heirateten die beiden nach islamischem Ritus. Seitdem hielt sich der Angeklagte bis zum 24. Dezember 2020 überwiegend bei der Mitangeklagten und ihren drei Kindern in deren Wohnung in G. auf. Sein ihm zugewiesenes Zimmer in der Unterkunft in S., das er gemeinsam mit seinem Freund J. bewohnte, behielt er bei und hielt sich dort auch gelegentlich auf. Der Angeklagte stand seit seiner Einreise nach Deutschland jedenfalls zeitweilig im Arbeitsleben. So befand er sich nach einem mehrmonatigen Jugendintegrationskurs und erfolgreicher Teilnahme an einem Deutsch-Test für Zuwanderer im Herbst 2017 Anfang des Jahres 2018 für ein Jahr in einem Vertragsverhältnis mit einer Leiharbeitsfirma als Produktionsmitarbeiter. Näheres zu Einsatzorten u.a. wurde nicht bekannt. Ab Mai 2019 war er in ... als Paketfahrer für die D. D. G. tätig. Auch hier sind keine Details bekannt. Jedenfalls in der Zeit von Juli bis Oktober 2020 bezog er Sozialleistungen vom Jobcenter E.. Im Dezember 2020 war er als Lagerarbeiter in einem Logistikunternehmen tätig. Der Angeklagte wurde am 2. Januar 2021 beim Grenzübertritt in die Schweiz vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 3. Januar 2021 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3. Januar 2021, sodann aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des BGH vom 29. April 2021 und schließlich aufgrund Haftbefehls des OLG Stuttgart vom 1. Dezember 2021. Die Untersuchungshaft wird seit 9. Dezember 2021 in der Justizvollzugsanstalt ... vollzogen. Der Angeklagte ist im Bundesgebiet bislang strafrechtlich nicht verurteilt. Die Bundesanwaltschaft leitete mit Verfügung vom 29. Juli 2022 gegen den Angeklagten ein (weiteres) Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG ein und stellte es noch am selben Tage gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO wieder ein. Diesem Verfahren lag der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe als Mitglied der terroristischen Vereinigung IS Ende April 2020 einen Betrag von 260 Euro an das IS-Mitglied S.K. in Syrien transferiert. 2. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten S. Die 19... geborene Angeklagte S. wurde als erstes von drei Kindern der Eheleute H.S. und M.S. in B. geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Ihre Zwillingsschwestern, zu denen sie seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr unterhält, wurden 19... geboren. Im Dezember 19... als die Angeklagte ... Jahre alt war, trennten sich ihre Eltern; die drei Kinder wuchsen fortan bei der Mutter auf. Die Angeklagte verbrachte ihre Kindheit und Jugend in G-, wo sie von 19.. bis 20.. die Grund- und Hauptschule besuchte. Nach Abschluss der Hauptschule begann sie in G. eine Ausbildung zur Chemikantin, die sie allerdings nach etwa einem Jahr wegen ihrer (ersten) Schwangerschaft wieder abbrach. Am ... 20.. brachte sie ihren Sohn L.D.P. zur Welt. Mit dem Vater ihres Sohnes blieb sie im Anschluss nur noch etwa sechs Monate zusammen. Im ... 20.. bezog die Angeklagte erstmals eine eigene Wohnung in G.. Am …20.. wurde ihr zweiter Sohn L.E. geboren. Auch mit dem Vater dieses Kindes blieb sie nicht lange zusammen. Von 2012 bis 2014 arbeitete die Angeklagte stundenweise in einer Schule im Rahmen der Mittagsbetreuung. Anschließend war sie für etwa sechs Monate in einem Altenheim in Teilzeit tätig. Im Jahr 2015 nahm sie eine weitere Ausbildung zur Kinderpflegerin auf; hierbei absolvierte sie ein 4-monatiges Praktikum in verschiedenen Kindergärten in G., musste aber die Schule in M. besuchen. Zu der anstehenden Schulprüfung trat sie nicht mehr an, beendete vielmehr die Ausbildung im Jahr 2016, weil sie die Pflege einer an Krebs erkrankten Freundin, die sie im Rahmen der schulischen Ausbildung kennengelernt hatte, übernommen hatte und bis zu deren Tod im Jahr 2017 fortführte. Anschließend war die Angeklagte nicht mehr berufstätig, sie lebte fortan von Sozialleistungen in Höhe von etwa ... Euro monatlich und Unterhaltsvorschusszahlungen sowie Kindergeld in Höhe von etwa ... Euro monatlich. Im Jahr 2016 lernte sie den Vater ihres dritten Kindes, M.A., kennen, von dem sie am ...20.. ihre Tochter N.A. bekam. Mit ihm war sie bis etwa Dezember 2017 zusammen. Im April 2018 fing sie - wie oben geschildert - eine Beziehung mit dem damals in S. aufhältigen Angeklagten AJ. an, den sie im Mai 2018 nach islamischem Ritus heiratete. Eine standesamtliche Heirat nach deutschem Recht war aus ihrer Sicht nicht geplant. Im Mai 2020 erlitt die Angeklagte mit einem Kind von AJ., das im Dezember 2020 geboren worden wäre, eine Fehlgeburt. Nach der Verhaftung des Angeklagten AJ. Anfang Januar 2021 lernte die Angeklagte im Februar bzw. März 2021 über Facebook H.P., einen deutschen Staatsangehörigen, dessen Eltern aus Afghanistan stammen, kennen. Mit H.P., der wegen seiner Beteiligung an einem von islamistischen Gruppierungen verübten Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo, bei dem fünf Gefangene und zwei Aufseher ums Leben kamen, im Juli 2015 vom Oberlandesgericht München u.a. wegen Mordes zu einer elfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, ging sie in der Folge ein intimes Verhältnis ein. Die Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 25. August 2019 (2 BGs 434/21) am 30. August 2021 in ihrer Wohnung in G. festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft, die zunächst in der JVA …, ab 20. Januar 2022 in der JVA … vollzogen wird. Ihre beiden Söhne befinden sich seit der Festnahme der Angeklagten in der Obhut des Jugendamtes. Die Tochter wird seither von ihrem Vater betreut. Das Vorstrafenverzeichnis der Angeklagten S. enthält keine Eintragungen. II. Die Feststellungen zur terroristischen Vereinigung 1. Die Konfliktlage in Syrien Im Dezember 2010 begannen zunächst in Tunesien und von dort übergreifend in anderen nordafrikanischen Staaten Proteste und Aufstände, die sich gegen die dort autoritär regierenden Regime und die sozialen und politischen Verhältnisse richteten. Die als „Arabischer Frühling“ bezeichnete Entwicklung erfasste als Massenbewegung in kurzer Folge weite Teile der arabischen Welt, darunter auch die Staaten des Nahen Ostens, und führte teilweise zum Sturz der dortigen Regierungen. Im Februar 2011 kam es auch in der syrischen Hauptstadt Damaskus zu Protesten, die im Rest des Landes jedoch zunächst kaum auf Resonanz stießen. Dies änderte sich, als Bürger der im Südwesten gelegenen Stadt Daraa gegen die Verhaftung und Folterung von Kindern und Jugendlichen protestierten, die regimekritische Parolen auf Wände geschrieben hatten. Die Proteste griffen auf die ländlichen Gebiete und kleinen Städte in den überwiegend von Sunniten besiedelten Regionen im Zentrum, Norden und Osten Syriens über. Auf die friedlichen Demonstrationen reagierte das Regime, das über ca. 120.000 Soldaten und 50.000 paramilitärische Kräfte der Geheimdienste und Milizen verfügte, mit brutaler Repression. Bis Ende 2011 bildete die Protestbewegung zunächst lokale Gruppierungen, die keiner zentralen Kontrolle unterstanden. Aus diesen Bürgerwehren formierten sich kleine bewaffnete Gruppen, die mehrheitlich aus Sunniten bestanden. Im Juni 2011 gründeten ehemalige Offiziere der syrischen Armee die „Freie Syrische Armee“ (FSA), die sich vor allem aus desertierten Soldaten rekrutierte. Dabei handelte es sich überwiegend um sunnitische Muslime. Zentren des Aufstands wurden in dieser Phase die Großstädte Hama und Homs, wo die Rebellen die Kontrolle über bestimmte Stadtviertel gewannen. Darauf reagierte das Regime, indem es die besetzten Stadtviertel - wie auch in Hama, Idlib und den Außenbezirken von Damaskus - blockierte und die Rebellen durch Artilleriebeschuss zur Aufgabe zu zwingen versuchte. Anfang 2012 hatte der Aufstand weite Teile Syriens erfasst. Die aufständischen Gruppierungen wurden zwischenzeitlich von ausländischen Kämpfern mit islamistischem Hintergrund verstärkt, vor allem von sog. Salafisten. Diese zielten darauf ab, die idealisierte Gesellschaft des Ur-Islam, wie sie im Mekka und Medina des 7. und 8. Jahrhunderts existiert haben soll, zu neuem Leben zu erwecken. Sie orientierten sich dazu an den frommen Altvorderen (al-salaf al-salih), den Gefährten des Propheten Muhammad und ihren Nachfahren, die nach ihrer Ansicht dank der räumlichen und zeitlichen Nähe zum Propheten ein besonders gottgefälliges Leben führten. Im Sommer 2012 entschieden sich die Rebellen, die Stadt Aleppo von dem von ihnen gehaltenen Umland aus anzugreifen. In den folgenden Monaten gelang ihnen die Einnahme einzelner Stadtteile im Süden und Nordosten; der Rest der Stadt und die Flughäfen blieben in der Hand der Regierungstruppen. Bis Ende 2012 konnte die Regierung, die seit Beginn des Jahres auch verstärkt ihre Luftwaffe einsetzte, große Teile von Homs zurückgewinnen, den Vormarsch der Rebellen in Aleppo stoppen und in den Vororten von Damaskus in die Offensive gehen. Die Aufstandsbewegung blieb stark zersplittert. Nach dem im Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des al-Qaida-Führers Aiman al-Zawahiri an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das syrische Regime aufzunehmen, trat auch die vom Iraker Abu Bakr al-Baghdadi geführte Vereinigung „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) auf den Plan. Dabei kooperierte sie unter anderem mit der 2011 gegründeten, vom Syrer Muhammad al-Jaulani geführten Jabhat al-Nusra li-Ahl al-Sham („Hilfsfront für die Menschen Syriens“; im Folgenden: Jabhat al-Nusra). Daneben trat die salafistische Ahrar al-Sham („Freie Männer Syriens“) stärker in Erscheinung. In dem Zeitraum ab April 2013 konnte das Regime seine Position weiter konsolidieren. Nach vollständiger Niederschlagung der demokratischen Bewegung und Erfolgen im Kampf gegen Rebellengruppen war diese Phase geprägt von Geländegewinnen der Regierungstruppen im Zentrum des Landes, dem erstmaligen Einsatz von Chemiewaffen am 21. August 2013, bei dem etwa 1.400 Bewohner zweier Rebellenhochburgen nahe Damaskus zu Tode kamen, und dem Auftreten der im Frühjahr 2013 ausgerufenen Organisation ad-Dawla al-Islamiya fi l-Iraq wa-sh-Sham („Islamischer Staat im Irak und [Groß-]Syrien“, kurz ISIG). Bis zum Ende des Jahres 2013 hatte der Konflikt in Syrien, an dem sich zwischenzeitlich rund 200 bewaffnete Gruppierungen und ca. 15.000 bis 20.000 ausländische Kämpfer beteiligten, etwa 200.000 Todesopfer gefordert. Außerhalb der von den Rebellen kontrollierten nördlichen und nordöstlichen sunnitischen Siedlungsgebiete, dreier kurdischer Kantone im Norden und der Stadt Raqqa übte die Regierung die Kontrolle über den Rest des Landes, insbesondere über die wichtigen Städte Damaskus, Homs, Hama und über große Teile von Aleppo, aus. Die Strukturen des öffentlichen Lebens in den von der Regierung kontrollierten Gebieten waren mit Einschränkungen weitgehend intakt. 2. Die terroristische Vereinigung „ISIG/IS“ a. Entstehung und Entwicklung Die terroristische Vereinigung IS geht auf eine Gruppierung zurück, die bereits im Jahr 2000 von dem Jordanier A. M. al. Z. unter dem Namen Jama'at al-Tawhid wal-Jihad (Gemeinschaft des Monotheismus und des Heiligen Krieges) gegründet worden war und die sich 2004, nachdem al-Zarqawi dem damaligen al-Qaida Führer Usama Bin Laden die Gefolgschaft geschworen hatte, in „al-Qaida im Irak“ umbenannte. Ab Oktober 2006 - al-Zarqawi war im Juni 2006 bei einem Luftschlag durch US-Streitkräfte auf sein Versteck getötet worden - operierte sie als Islamischer Staat im Irak mit dem Ziel, im Irak einen eigenen islamistischen Staat aufzubauen. Zur Erreichung dieses Ziels wurden zahlreiche Anschläge sowohl gegen Politiker und Sicherheitskräfte als auch gegen die schiitische Zivilbevölkerung verübt. Ab 2007 geriet die Gruppierung aufgrund der Präsenz amerikanischer Truppen immer mehr in Bedrängnis; sie konnte sich gleichwohl bis zum Abzug der US-Truppen Ende 2011 halten. Bereits im April 2010 war Abu Bakr al-Baghdadi zum neuen Befehlshaber (Emir) der Organisation ernannt worden. Er sah den Beginn des Bürgerkrieges in Syrien als Gelegenheit, den Einfluss des ISI über den Irak hinaus nach Syrien auszudehnen, und schickte einzelne Kämpfer nach Syrien, um die Möglichkeiten einer Beteiligung am Bürgerkrieg auszuloten. Nach dem Abzug der amerikanischen Truppen gelang es dem ISI wieder zu erstarken, so dass syrische Mitglieder des ISI unter Führung von Abu Muhammad al-Jaulani die Jabhat al-Nusra gründeten, die zu einem der wichtigsten Akteure im syrischen Bürgerkrieg wurde. Nachdem zunehmend Spannungen zwischen al-Baghdadi und al-Jaulani über den Führungsanspruch in der Jabhat al-Nusra bzw. dem Verhältnis zwischen ISI und Jabhat al-Nusra auftraten, rief al-Baghdadi am 8. April 2013 den sog. Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien (im Folgenden: ISIG) und damit eine aus ISI und Jabhat al-Nusra bestehende irakisch-syrische Organisation aus. Al-Jaulani weigerte sich jedoch öffentlich, die Jabhat al-Nusra der Führung al-Baghdadis zu unterstellen und suchte Unterstützung bei Ayman al-Zawahiri, der nach der Tötung von Bin Laden die Führung der al-Qaida übernommen hatte, indem er ihm Gefolgschaft schwor. Im Bemühen um eine Schlichtung des Konflikts ließ al-Zawahiri eine Erklärung verbreiten, wonach beide Organisationen unabhängig voneinander in ihrem jeweiligen Heimatland operieren sollten. Al-Baghdadi beharrte jedoch auf ein Fortbestehen des ISIG in beiden Ländern. Dem ISIG gelang es in der Folgezeit, in Syrien weiter Fuß zu fassen. Al-Baghdadi ging auch gegen die Jabhat al-Nusra vor und übernahm schrittweise deren Stützpunkte im Osten und Norden des Landes. Ab der zweiten Hälfte des Jahres 2013 kam es zu erheblichen Spannungen und bewaffneten Konflikten zwischen dem ISIG und weiteren Gruppierungen. Im Juli 2013 ermordeten Mitglieder des ISIG einen prominenten Kommandeur der FSA und in der Folge weitere wichtige Befehlshaber nicht-jihadistischer Organisationen. Im Dezember 2013 gab die Ermordung eines Kommandanten der islamistischen Gruppierung Ahrar al-Sham (Islamische Bewegung der freien Männer der Levante) den Anlass für eine offene militärische Auseinandersetzung zwischen dem ISIG und der im November 2013 entstandenen sog. Islamischen Front, an der unter anderem Ahrar al-Sham und FSA-Gruppierungen beteiligt waren. Anfang des Jahres 2014 verschärften sich zudem die Auseinandersetzungen zwischen dem ISIG, der auf eine eigene Präsenz in Syrien bestand, und der Jabhat al-Nusra, die darin mündeten, dass al-Zahawiri im Januar 2014 den Ausschluss des ISIG aus der al-Qaida verkündete. Ab März 2014 kam es schließlich zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Jabhat al-Nusra und dem ISIG. Nachdem es dem ISIG im Irak gelungen war, größere Geländegewinne zu verzeichnen und Anfang Juni 2014 die zweitgrößte irakische Stadt Mossul einzunehmen, rief al-Baghdadi am 29. Juni 2014 das sog. Kalifat aus und benannte den ISIG in Islamischer Staat (IS) um. In Syrien gelang es dem IS in der Folgezeit, die Jabhat al-Nusra aus ihren letzten Bastionen im Osten des Landes zu vertreiben, worauf der IS ab Juli 2014 die aneinandergrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestiraks kontrollieren konnte. In den durch die Aufständischen besetzten Provinzen war die irakische Regierung zu jener Zeit nicht in der Lage, Staatsgewalt bzw. Strafgewalt auszuüben. Aufgrund von Luftangriffen der USA und deren Verbündeten auf das Territorium des IS ab August 2014 im Irak und ab September 2014 in Syrien geriet der IS unter wachsenden militärischen Druck, so dass er ab 2015 immer weiter zurückgedrängt wurde. Im Irak konnten mehrere Städte durch irakische Truppen zurückerobert werden, so die Stadt Tikrit im März 2015, die Stadt Ramadi im Dezember 2015/Januar 2016 und die Stadt Falludscha am 17. Juni 2016. In Syrien gelang es der Regierung mit militärischer Unterstützung Russlands und des Iran Gebiete des Landes vom IS zurückzuerobern. Anfang März 2017 verkündete al-Baghdadi die Niederlage des IS im Nordwesten des Irak und forderte seine Kämpfer auf, sich in die syrischen und die irakischen Berge zurückzuziehen. Im Juli 2017 wurde schließlich die Stadt Mossul und im September 2017 die Stadt Tal Afar durch irakische Streitkräfte zurückerobert. Am 17. Oktober 2017 wurde der IS in Syrien aus seiner Hochburg Raqqa vertrieben, so dass er in der Folgezeit keine staatlichen Funktionen mehr wahrnehmen konnte. Große Teile seiner Verwaltung wurden aufgegeben oder zerstört. Den verbliebenen Kämpfern ging es in erster Linie darum, ihre Niederlage möglichst lange hinauszuzögern. Bis zum Ende des Jahres 2017 wurden die letzten Rückzugsgebiete des IS überwiegend durch syrische Regierungstruppen eingenommen; im Sommer 2018 konnten sich die letzten IS-Einheiten nur noch in zwei Enklaven im Euphrattal nahe der irakischen Grenze halten. Nach einem weiteren Rückzug zur irakischen Grenze hin konnte im März 2019 die letzte Bastion des IS in Baghuz eingenommen werden. Seitdem agiert der IS weitgehend im Untergrund. Er ist weiterhin aktiv, wobei er zahlreiche Mordanschläge auf Sicherheitskräfte, Verwaltungsbeamte und lokale Würdenträger verübt. b. Organisation und Führungsstruktur aa. An der Spitze der Vereinigung stand seit 2010 als „Emir der Gläubigen“ unangefochten der Iraker Abu Bakr al-Baghdadi, der die Organisation strikt autoritär, seit Juni 2014 als Kalif, anführte und auf Widerstand mit brutaler Gewalt reagierte. Diesem standen als Beratungsgremium ein Großer und ein Kleiner Shura-Rat zur Seite. Dem Großen Shura-Rat gehören Stammesvertreter und Experten verschiedener Bereiche an, wohingegen der Kleine Shura-Rat, der für dringende Entscheidungen zuständig ist, aus fünf Mitgliedern besteht. Unterhalb der Ebene des Shura-Rats gibt es ein „Kabinett“ aus mehreren Ministern, unter anderem einem Premier- und einem Kriegsminister, sowie die Position eines Sprechers, die von August 2011 bis August 2016 mit Abu Muhammad al-Adnani besetzt war. Die Führungsebene setzte sich überwiegend aus Irakern und Syrern zusammen. Dem Kabinett nachgeordnet sind wichtige Feldkommandeure, die gleichzeitig Emire der einzelnen Provinzen sind. Die Funktion des Emirs in Nord-Syrien hatte bis zu seinem Tod im Juli 2016 A. O. al-Shishani inne, der frühere Anführer der islamistischen Gruppierung JAMWA („Armee der Auswanderer und Helfer“). Parallel zu dem militärischen und administrativen Aufbau des IS existiert die „Abteilung Innere Sicherheit/Nachrichtengewinnung“, eine Art Geheimdienst, dessen Tätigkeit nicht nur gegen die Feinde des IS gerichtet ist, sondern auch die anderen Abteilungen des IS und ihre Mitglieder überwacht. bb. Das Territorium des IS war in Provinzen unterteilt, für die al-Baghdadi Gouverneure bestimmte. Die meisten von ihnen sind bzw. waren zugleich wichtige Feldkommandeure. In jeder Provinz und Stadt richtete der IS eine rudimentäre Verwaltung ein. Dazu gehörte zumindest ein Scharia-Verantwortlicher oder ein Scharia-Komitee, das über die Auslegung und Anwendung des islamischen Rechts entsprechend der Ideologie des IS wacht. Zu diesem Zweck wurden Scharia-Gerichte installiert, an denen Religionswissenschaftler des IS Recht sprechen. Parallel hierzu wurde eine Religionspolizei eingerichtet, die „Hisba“, die mit harten Strafen Verstöße gegen die salafistischen Verhaltensvorschriften ahndet. cc. Infolge der Eroberung größerer Gebiete im Sommer 2014 sah sich der IS zu einer Neustrukturierung seiner militärischen Einheiten veranlasst. Die Truppen des IS setzten sich ab 2014 bzw. 2015 aus zwei „Armeegruppen“ zusammen: der sog. Armee des Kalifats und der sog. Armeen der Provinzen. Die Armee des Kalifats fand im gesamten syrischen und irakischen Territorium des IS und auch in ferneren Provinzen Verwendung. Der Einsatz der Armee der Provinz beschränkte sich - jedenfalls theoretisch - auf deren Gebiet. Die genannten „Armeegruppen“ unterteilten sich in verschieden starke, „Katiba“ genannte Kampfverbände, deren Truppenstärke meist im dreistelligen Bereich lag. Sie bestanden ihrerseits aus Kompanien von rund 10 bis 15 Kämpfern unter dem Befehl eines Emirs und dessen Stellvertreters. Eine spezielle Katiba für weibliche IS-Mitglieder wurde Katiba Nusaiba genannt. Diese Katiba mit Sitz in Raqqa bildete Frauen für den Kampf im Umgang mit Schusswaffen und als Krankenschwestern aus. Außerdem bot diese Katiba Kinderbetreuung an und versorgte IS-Mitglieder mit Essen. dd. Die Kämpfer des IS stehen unten in der Hierarchie; sie gehören jeweils einer Kampfgruppe an, denen ein lokal zuständiger Führer vorsteht. (1) Einen nicht unerheblichen Teil der Kämpfer machen ausländische Freiwillige aus. So begaben sich etwa mehrere kaukasische Gruppierungen dorthin, um als Teil einer globalen jihadistischen Bewegung am Kampf teilzunehmen. Neben Glaubenskämpfern aus Tschetschenien und Dagestan, die als besonders gut trainiert und deshalb effektiv gelten, haben sich auch Kämpfer aus der Türkei und Europa (insbesondere aus Frankreich, Österreich und Deutschland) dem ISIG/IS angeschlossen; so sind beispielsweise ab 2013 bis 2020 aus Österreich 334 und aus Deutschland 1.057 Personen zum Zwecke der Beteiligung am Kampf ausgereist. Die kompromisslose ideologische und strategische Ausrichtung des ISIG/IS ließ diesen für ausländische Kämpfer als besonders attraktiv erscheinen, zumal sie seit dem Jahr 2014 beim IS tatsächlich in einem islamischen Staat salafistischer Prägung, mithin genauso, wie sich Salafisten das Leben in Mekka und Medina des 7. Jahrhunderts vorstellen, leben konnten. Die Freiwilligen konnten hierbei verhältnismäßig einfach in die Türkei reisen und von dort über die offiziellen Grenzübergänge oder illegal mit Hilfe von Schleusern nach Syrien gelangen. (2) Der IS verlangte von sämtlichen männlichen Mitgliedern die Absolvierung einer militärischen Ausbildung in speziellen Ausbildungslagern (arabisch mu’askar). Diese waren in allen vom IS besetzten Gebieten zu finden. Die Ausbildung war in den Jahren 2014 und 2015 auf eine Dauer von regelmäßig etwa vier Wochen angelegt und bestand aus Sport, Waffenkunde und Schießübungen mit Sturmgewehren, insbesondere vom Typ AK-47. Seit Beginn des Jahres 2015 bewirkten die hohen Kampfverluste des IS eine Verkürzung der Ausbildungsdauer. Nach der Absolvierung der Grundausbildung erfolgten die Zuteilungen der IS-Rekruten zu einer Katiba und die Ausstattung mit einer eigenen AK-47 nebst Munition sowie gegebenenfalls mit Handgranaten und militärischen Kleidungsstücken. (3) Ab dem Jahre 2014 rekrutierte der IS in den von der Vereinigung eroberten Gebieten gezielt und systematisch auch Kinder und Jugendliche, um sie in Lagern der Vereinigung auszubilden. Dies entsprach dem seit der Ausrufung des Kalifats veränderten Selbstbild der Vereinigung, die sich nicht mehr als bloße bewaffnete Gruppe, sondern als Staat begriff, der künftige Generationen von „Mudschahidin“ genannten Kämpfern für sein Staatswesen heranzieht. Diese Praxis fand ihre Entsprechung wiederum in der seit Sommer 2014 verfolgten propagandistischen Außendarstellung der Organisation, die nicht mehr primär um Kämpfer warb, sondern nun auch ganze Familien einschließlich Frauen und Kindern anziehen wollte, um in dem neu errichteten „Staat“ zu leben. Damit einher ging die Botschaft, dass die Vereinigung diese Kinder im Sinne der Organisation erziehen und bilden sowie die Jungen auch zu Kämpfern formen würde. Während Jungen ab einem Alter von 15 oder 16 Jahren gemeinsam mit erwachsenen Rekruten ausgebildet wurden, bestanden für Kinder ab einem Alter von etwa sechs bis sieben Jahren bis zu einem Alter von ungefähr 14 Jahren in der Regel besondere Einrichtungen der Vereinigung, die eigens für diese sog. „Löwenjungen des Kalifats“ geschaffen wurden. Die Kinder verblieben regelmäßig über einen Zeitraum von drei Wochen in der Ausbildung und kehrten dann vorübergehend nach Hause zurück. In den Lagern wurden sie im Rahmen eines geregelten Tagesablaufs ideologisch im Sinne der Vereinigung unterwiesen, erhielten beispielsweise Unterricht über die Regeln der Kriegsführung im Jihad und wurden an die Anwendung von extremer Gewalt, wie beispielsweise Enthauptungen, herangeführt. Ihnen wurden Videos von Hinrichtungen gezeigt. Die Kinder erlernten und übten Nahkampftechniken und den Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffgürteln. Sie wurden in militärischer Taktik unterrichtet und führten selbst taktische Übungen durch oder leisteten Wachdienste. Dabei orientierte sich das Training nicht streng an Altersvorgaben. Bereits die Sechsjährigen wurden, abhängig von ihren körperlichen und intellektuellen Fähigkeiten, so weit als möglich an die aufgezählten Lerninhalte herangeführt. In Einzelfällen wurden Kinder, die solche Lager besuchten, zum Teil schon im Alter von sechs Jahren bei Hinrichtungen, darunter auch Enthauptungen, eingesetzt. Ferner wurden jedenfalls einige jesidische Kinder für Selbstmordattentate vorbereitet und entsprechend eingesetzt. Auch im regulären Kampfeinsatz fanden Kinder jedenfalls ab einem Alter von acht bis zehn Jahren Verwendung, beispielsweise als „Munassir“ genannte Unterstützer, um Botengänge und sonstige Hilfeleistungen zu erledigen, Essen zu verteilen oder - abhängig von ihren jeweiligen Fähigkeiten - auch Wache zu stehen. Später konnten die Munassir den Treueeid schwören und Mudschahidin werden. ee. Bekenntnisse zu Anschlägen oder Erklärungen zu Operationen in Syrien und im Irak (und auch in Europa) wurden und werden vom „Informationsministerium“ verantwortet und von IS-eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Seit jeher widmeten der IS und seine Vorgängerorganisationen der Öffentlichkeitsarbeit und Propaganda eine besondere Aufmerksamkeit. Die wichtigste Medienstelle des IS nennt sich al-Furqan, aber auch al-l’tisam und das Hayat Media Center gehören zu der Organisation. Bei der Produktion der Videofilme nutzte der IS ebenso wie schon seine Vorgängerorganisationen modernste Technik. Die Propaganda diente in erster Linie der Demonstration der eigenen Macht, was einerseits die Gegner einschüchtern, aber auch neue Rekruten anlocken sollte. Zudem sollte durch die Medienarbeit belegt werden, dass von der Organisation tatsächlich ein islamischer Staat mit allen Insignien der Souveränität errichtet worden sei. Regelmäßig wurden über wichtige Ereignisse sog. Audiobotschaften veröffentlicht. So verkündete am 29. Juni 2014 der damalige Sprecher des IS, Abu Muhammad al-Adnani, in einer Audiobotschaft die Ernennung des „Emirs“ Abu Bakr al-Baghdadi zum „Kalifen“ (Nachfolger des Propheten), dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Es wurden auch Tätigkeitsberichte aus den einzelnen Provinzen veröffentlicht und Bilder und Filme publiziert, die über „staatliche“ Einrichtungen wie Gerichtshöfe oder die Religionspolizei berichteten. Zugleich wurde ein idealisiertes Bild des Lebens im „Kalifat“ vermittelt, in dem die Menschen eine harmonische Gemeinschaft bildeten und die Bevölkerung gut versorgt werde. Besonders erfolgreich war der IS mit Videos brutaler Hinrichtungen, bei denen den Opfern meist vor laufender Kamera mit einem Messer die Kehle durchgeschnitten und der Kopf abgetrennt wurde. ff. Bildliches Kennzeichen des IS ist ein Logo, das - mit oder ohne Namenszusatz der Organisation - das sog. „Propheten-Siegel“ (weißes Oval mit dem islamischen Glaubensbekenntnis) zeigt. gg. Mit den Gebietsverlusten des IS und dem Fall der letzten Bastion im März 2019 wurden zwar die quasi-staatlichen Organisationsstrukturen zerschlagen. Die Befehlsstrukturen des IS bestanden jedoch fort. So verkündete der neue Sprecher Abu Hamza al-Qurashi nach dem Tod al-Baghdadis und des bisherigen Sprechers Abu al-Hassan al Muhajir im Nordwesten Syriens im Zuge einer Militäraktion der US-Armee am 26. Oktober 2019 in einer Audiobotschaft vom 31. Oktober 2019, dass der Shura-Rat des IS getagt und Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi als Nachfolger ernannt habe. Nachdem dieser von amerikanischen Spezialkräften aufgespürt und sich vor seiner Festnahme durch eine Explosion im März 2022 selbst getötet hatte, wurde von der Organisation am 10. März 2022 Abu Hassan al-Haschimi al-Qurashi als dessen Nachfolger benannt. Dessen Tod wurde vom IS im November 2022 zusammen mit der Ernennung des Nachfolgers, Abu al-Hussein al-Husseini al-Qurashi, bekannt gegeben. c. Finanzierung Der IS finanziert(e) sich aus dem Verkauf von Öl und Gas, wobei der größte Teil von durch den IS kontrollierten Feldern im Osten Syriens stammte, sowie aus vereinnahmten lokalen Steuern, Schutzgeldern, Zöllen, Lösegeldzahlungen, Spenden bzw. Geldzuwendungen. In den Jahren 2014 und 2015, der sog. „Hochzeit“ des IS, lagen diese Einnahmen (u.a. auch durch die Plünderung von Banken im IS-Herrschaftsgebiet) bei geschätzt etwa einer Milliarde US-Dollar, wobei gleichzeitig durch die teilweise Übernahme der staatlichen „Verwaltung“ und die wachsende Zahl ausländischer Kämpfer, durch die Beschaffung von Waffen und Munition die Ausgaben stiegen. Diese erheblichen Geldmittel ermöglichten es dem IS unter anderem, seinen Kämpfern in Syrien und im Irak einen monatlichen Sold von mindestens 100 Dollar und deren Ehefrauen einen Unterhaltsbetrag in Höhe von bis zu 50 Dollar und pro Kind von weiteren bis zu 35 Dollar zu bezahlen. Weil die Organisation nach dem Verlust ihrer letzten Territorien ab März 2019 ausschließlich im Untergrund operierte, war auch ihr Geldbedarf wieder deutlich niedriger. Der IS konzentrierte sich daher erneut auf seine alten Hochburgen im Nord- und Zentralirak, wo er wie schon zwischen 2008 und 2013 Schutzgeld erpresste, raubte, stahl und schmuggelte. Außerdem nahm auch der Anteil von Spenden aus dem Ausland am Budget des IS wieder zu, weil andere Geldquellen versiegten. Zudem verfügt(e) der IS über nicht unerhebliche Reserven. So versteckte die Organisation schon während ihres schrittweisen Rückzugs im Irak und Syrien bis 2018 beträchtliche Geldmengen in Gelddepots, schaffte sie ins nahe Ausland (in erster Linie in die Türkei) und investierte sie in legale Geschäfte wie Immobilien, Hotels und Autohandel im Irak. Die Reserven des IS wurden in den Jahren 2017/2018 auf mehrere hundert Millionen Dollar geschätzt. d. Zielsetzung und Vorgehensweise bis März 2019 aa. Ziel des ISIG/IS war zunächst die Errichtung eines islamischen Kalifats. Nachdem in den ersten Jahren nach 2003 zunächst der Irak im Vordergrund stand, richtete sich der Blick ab 2013 auch auf eine Etablierung eines islamischen Staates in den angrenzenden Teilen Syriens, womit die bestehenden Grenzen der Nationalstaaten im arabischen Osten überwunden werden sollten. Dies sollte letztendlich der Eroberung Palästinas, der „Befreiung“ Jerusalems und schließlich der Schaffung eines weltumspannenden Kalifats dienen. Die Strategie des ISIG/IS zielte darauf ab, durch terroristische Anschläge den irakischen und den syrischen Staat zu schwächen, selbst personell anzuwachsen, um schließlich mit Waffengewalt die Macht in beiden Staaten an sich zu reißen und zur einzigen Vertretung der Sunniten in beiden Ländern zu werden. Ein Unterschied zwischen der Irak- und der Syrienstrategie bestand darin, dass der ISIG im Irak bereits die wichtigste aufständische Gruppierung war, wohingegen sich der ISIG in Syrien zunächst noch bemühen musste, seine Konkurrenten unter den regierungsfeindlichen Gruppen auszuschalten. Dies galt neben der Nusra-Front insbesondere für die Freie Syrische Armee, die als Verbündete des Westens betrachtet und spätestens seit Juli 2013 militärisch bekämpft wurde. Der IS bzw. seine Vorgängerorganisationen sind seit dem Jahr 2003 für Hunderte von Anschlägen verantwortlich, die primär der irakischen Regierung, den Sicherheitskräften und der schiitischen Zivilbevölkerung galten. Ab 2009 ist es der Vereinigung gelungen, auch komplexere Anschläge zu verüben, bei denen verschiedene Begehungsweisen, wie etwa Selbstmord- und Autobombenanschlag, kombiniert wurden, so dass seither die Opferzahl spürbar gestiegen ist. Angriffe gegen Regierungseinrichtungen in Bagdad wurden am 19. August 2009 mit mindestens 95 Getöteten und über 400 Verletzten, am 25. Oktober 2009 mit 132 Getöteten und mehr als 600 Verletzten sowie am 8. Dezember 2009 mit über 100 Getöteten verübt. Internationale Hotels in Bagdad, wie das „Babylon Oberoi“, das „Hamra“ und das „Palestine“ waren Ziele der koordinierten Anschläge vom 25. Januar 2010. Bei Anschlägen auf die Botschaften des Iran, der Bundesrepublik Deutschland und Ägyptens in Bagdad am 4. April 2010 kamen 50 Menschen ums Leben und rund 200 wurden verletzt. Auf die schiitische Zivilbevölkerung wurden etwa am 20. Januar 2011 in der Pilgerstadt Kerbala Anschläge verübt, bei denen 30 Pilger getötet wurden. Bei weiteren Anschlagsserien am 13. Juni 2012 und 20. Mai 2013 verstarben in Bagdad und anderen Städten 70 bzw. 95 Menschen, 200 wurden verletzt. Am 21. Juli 2013 griff der ISIG das Gefängnis Abu Ghraib an. Bei einer Detonation zweier Sprengsätze am 21. September 2013 in Bagdad anlässlich einer Beerdigungszeremonie wurden über 100 Menschen getötet. Von Januar 2013 bis Mitte Februar 2014 wurden mehr als 50 Anschläge in Bagdad, Kirkuk und anderen Städten des Irak mit vielen Toten und Verletzten verübt. Anfang August 2014 umzingelten Mitglieder des IS das überwiegend von Jesiden bewohnte Siedlungsgebiet um das Sindschar-Gebirge im Nordwestirak und besetzten die dortigen Ortschaften. Zehntausende Jesiden wurden gewaltsam vertrieben. Diejenigen Männer, die nicht fliehen konnten, wurden zur Konversion gezwungen oder getötet; Frauen wurden als Kriegsbeute verschleppt, versklavt und vergewaltigt. In Syrien versuchten Einheiten vor allem im Norden und Osten des Landes die Gebietshoheit zu übernehmen, wo sie Einrichtungen und Truppen der syrischen Regierung sowie gegnerischer Rebellengruppen angriffen. In den vom IS kontrollierten Gebieten gingen seine Anhänger mit äußerster Brutalität gegen feindliche Kämpfer und die Zivilbevölkerung vor. Verstöße gegen das islamische Recht in der Auslegung des ISIG wurden mit drakonischen Strafen wie Abtrennen von Extremitäten oder Auspeitschen geahndet. Seit Herbst 2013 fanden wiederholt öffentliche Hinrichtungen statt. Hinrichtungen und Misshandlungen wurden durch Video- und Fotoaufnahmen dokumentiert und im Internet verbreitet. Die Köpfe der Enthaupteten wurden, vielfach auf Nägel oder Stangen aufgespießt, öffentlich zur Schau gestellt. Im Jahr 2013 hatten sich mehrere räumliche Schwerpunkte herausgebildet, in denen der ISIG in Syrien terroristische Aktivitäten entfaltete. An einer großangelegten Offensive mehrerer aufständischer Gruppen gegen alawitische Dörfer in der syrischen Provinz Latakia im August 2013 beteiligte sich der ISIG und verübte ein Massaker an der Bevölkerung, bei dem über 150 Zivilisten getötet wurden. Im Gebiet um die syrische Hauptstadt Damaskus kam es seit Juli 2013 zu zahlreichen Kämpfen mit Regierungstruppen. Auf einen in der Stadt al-Nabik von Regierungssoldaten errichteten Kontrollpunkt verübte der ISIG am 20. November 2013 ein Selbstmordattentat. Auch in den Regionen Homs und Hama in Zentralsyrien war der ISIG operativ tätig. Bei einem Autobombenanschlag am 1. Juli 2013 in al-Sabura wurden mindestens drei Menschen getötet. Bei einer groß angelegten Operation im östlichen Teil von Hama waren bis zu 1.000 ISIG-Kämpfer beteiligt. In Idlib entführten Mitglieder des ISIG am 13. Oktober 2013 sechs Mitarbeiter des Internationalen Roten Kreuzes. Bei der Eroberung der Stadt Raqqa am 29. April 2014 richteten Mitglieder des ISIG sieben Männer, darunter auch Minderjährige, öffentlich hin. Ein Schwerpunkt der militärischen Aktivitäten des ISIG war die im Norden Syriens an der Grenze zur Türkei gelegene Provinz Aleppo. Nach Kämpfen gegen die kurdische YPG, das syrische Militär und verfeindete terroristische Gruppierungen gelang es dem ISIG, Teile der Stadt Aleppo sowie die Stadt al-Bab zu kontrollieren. Hierbei entführte der ISIG wiederholt Mitglieder anderer Gruppierungen und richtete sie hin. Am 17. Januar 2014 starben bei einem Autobombenanschlag des ISIG in Jarabulus mehr als 30 Menschen, darunter mehrheitlich Frauen und Kinder. Bei einem weiteren Autobombenanschlag am 1. Februar 2014 kamen 26 Menschen ums Leben. Am 2. Februar 2014 sprengte sich ein Selbstmordattentäter des ISIG in einem Hauptquartier einer rivalisierenden Rebellengruppe in Aleppo in die Luft und tötete 16 Menschen. Kurz nach Beginn der amerikanischen Luftangriffe auf das Territorium des Irak im August 2014 ermordete der IS den im November 2012 entführten US-amerikanischen Journalisten James Wright Foley. Es folgten ähnliche inszenierte Hinrichtungen von US-Amerikanern, Briten, syrischen und jordanischen Militärangehörigen, die jeweils gefilmt und öffentlich verbreitet wurden. Ab Juni/Juli 2014 kontrollierte der IS die benachbarten Gebiete Ostsyriens und des Nordwestirak und bemühte sich, dort staatliche Strukturen aufzubauen. Er geriet aber ab August 2014 unter wachsenden Druck, weil die USA gemeinsam mit Verbündeten Luftangriffe gegen Ziele im Irak und ab September 2014 gegen Ziele in Syrien flogen. Ab 2015 wurde die Organisation insgesamt zurückgedrängt und erlitt eine Reihe von Niederlagen, die Ende 2017 zum Zusammenbruch des von ihr begründeten Quasi-Staates führten. So wurde Mossul im Juli 2017 zurückerobert. Die Stadt Raqqa wurde trotz massiver Verteidigungsbemühungen im Oktober 2017 im Bodenkampf durch die kurdischen YPG-Kräfte eingenommen, was für den IS mit einem hohen Verlust an Kämpfern einherging. Praktisch alle vom IS aufgebauten quasi-staatlichen Strukturen gingen hierdurch verloren. In der sich anschließenden Phase von Herbst 2017 bis März 2019 stand der IS unter starkem Druck, zumal er ohne staatliche oder staatsähnliche Strukturen agierte. Es ging für den IS insoweit lediglich noch darum, die Niederlage hinauszuzögern. In dieser Phase zogen sich die verbliebenen Reste der IS-Kampfverbände nach Osten entlang des Euphrattales in Richtung der syrisch-irakischen Grenze zurück. Die Evakuierung der Stadt Raqqa verlief dabei zunächst weitgehend ungeordnet. Ziel der Flüchtenden war zunächst die Stadt Mayadin, die dem IS als Ersatzhauptstadt diente. Auch Mayadin konnte nur kurze Zeit gehalten werden. Da die Stadt am Südufer des Euphrat liegt und dort dem - weitgehend ungezielten und damit besonders gefährlichen - Beschuss durch russische Luftangriffe ausgesetzt war, setzte eine Fluchtbewegung über den Euphrat in die nördlich des Flusses gelegenen Dörfer ein, die zwar von US-amerikanischen und kurdischen Einheiten angegriffen wurden, als Zufluchtsort aber gleichwohl größere Überlebenschancen boten. Die Männer standen dabei stets unter dem Druck, einerseits den IS verteidigen zu müssen, andererseits aber auch die eigenen Familien zu retten. Dies führte vielfach zu einer Trennung der Familien. Teilweise gelang es aber auch, gemeinsam zu fliehen oder sich einer Festnahme durch kurdische Einheiten zu stellen. Die Fluchtbewegung setzte sich in der Folgezeit bis an die syrisch-irakische Grenze fort, wo mit Baghuz im März 2019 der letzte vom IS gehaltene Standort an die Kräfte der YPG verloren ging. bb. Die Zielsetzung beinhaltete auch Anschläge gegen westliche Einrichtungen und Angehörige westlicher Institutionen, um die Autorität der offiziellen Regierungen zu untergraben, die eigene Schlagkraft zu beweisen und die Gegner des IS aufgrund des großen medialen Echos einzuschüchtern. Neben militärischen Operationen und Attentaten im eigentlichen Operationsgebiet im Irak und in Syrien verübte der IS auch Anschläge in Europa, um den globalen Anspruch des IS zu untermauern. Am 13. November 2015 führten neun IS-Mitglieder in Paris an fünf verschiedenen Orten Anschläge auf verschiedene Nachtclubs, Restaurants und das Stade de France durch, bei denen insgesamt 130 Menschen getötet und 352 Menschen verletzt wurden. Am 22. März 2016 kamen bei Selbstmordattentaten durch Mitglieder des IS am Brüsseler Flughafen und in der Brüsseler Innenstadt 35 Menschen ums Leben, mehr als 300 wurden verletzt. Auch zu dem Sprengstoffanschlag nach einem Popkonzert der US-amerikanischen Sängerin Ariana Grande in Manchester am 22. Mai 2017, zu dem Anschlag mit einem Pkw in der Innenstadt Barcelonas am 17. August 2017 und zu dem Anschlag in der Wiener Innenstadt mit einem Sturmgewehr AK-47 am 2. November 2020 hat sich der IS über seine Medienstelle A’mag News Agency (AMAQ) bekannt. cc. Auch in Deutschland ist es zu Anschlägen durch Einzeltäter gekommen, die der Strategie des IS folgten, von ihm initiiert waren und vom IS überwiegend durch Bekennungen vereinnahmt wurden. So kam es im Jahr 2016 zu vier Anschlägen, nämlich zu der Messerattacke einer aus Syrien zurückgekehrten 16-jährigen Schülerin auf einen Bundespolizisten im Hauptbahnhof von Hannover am 26. Februar 2016, zu dem Axt- und Messerangriff eines 17-Jährigen auf mehrere Fahrgäste in einer Regionalbahn bei Würzburg am 19. Juli 2016, zu dem Sprengstoffanschlag eines vermutlich aus Syrien stammenden Asylbewerbers in Ansbach am 24. Juli 2016 und schließlich zu dem Anschlag auf den Weihnachtsmarkt an der Berliner Gedächtniskirche durch den tunesischen Staatsangehörigen Anis Amri am 19. Dezember 2016, wobei elf Menschen getötet und 55 verletzt wurden. e. Geänderte Zielsetzung und Vorgehensweise nach März 2019 aa. Nach dem Fall der letzten syrischen IS-Bastion Baghuz im März 2019 orientierte sich der IS in seiner Zielsetzung um. War zunächst die Verwaltung eines eigenen territorialen Staatsgebildes angestrebt, werden nunmehr eigene Aktivitäten verstärkt dezentral aus dem Untergrund ausgeführt. In einer von der IS-Medienstelle al-Furqan produzierten Audiobotschaft vom 31.Oktober 2019 verkündete der neue Sprecher des IS Abu Hamza al-Qurashi, neben der Mitteilung, dass nach einer Sitzung des Shura-Rates Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi zum neuen Kalifen und Befehlshaber der Gläubigen ernannt wurde, der IS sei nach Europa und Zentralafrika expandiert, werde bestehen bleiben und sich weiter ausweiten. Al-Qurashi kündigte ein noch härteres Vorgehen gegen dessen Feinde an und rief zu Ausdauer und Zusammenhalt in den Provinzen auf. Vor allem im Irak ist der IS nach wie vor gut organisiert, wo er in der Folgezeit vielfach Anschläge vor allem auf Einzelpersonen - insbesondere auf Polizisten und Sicherheitskräfte - sowie auf US-amerikanische Einrichtungen verübte. So bekannte sich der IS am 4. Juni 2019 zu einem Schusswaffenangriff auf irakische Soldaten in der Stadt al-Tarmiya/Provinz Bagdad, bei dem 35 Menschen getötet wurden. Am 7. August 2019 bekannte er sich zu einem sechsfachen Anschlag auf Busse und Zusammenkünfte von Schiiten in Bagdad. Dabei sollen 42 Menschen getötet worden sein. Am 14. August 2019 bekannte sich der IS zur Tötung eines US-amerikanischen Sergeants in Kana'us/Region Shirqat/Provinz Salahuddin am 12. August 2019 bei einem Angriff auf eine Patrouille der ISF (Iraqui Security Forces) und US-amerikanischer Soldaten, bei dem mehrere Soldaten verletzt wurden. Auch im Jahr 2020 blieb die Anschlagsfrequenz in den Kerngebieten Irak und Syrien weiterhin hoch. Anfang Januar 2021 veröffentlichte der IS über seine Medienstelle AMAQ zwei Infografiken, in denen sich der IS auf das Jahr 2020 bezogen der Begehung von 593 Anschlägen in Syrien mit 1.327 Toten sowie von 1.422 Anschlägen im Irak mit 2.748 Toten gerühmt hat. So bekannte sich der IS im Jahr 2020 beispielweise am 22. Januar 2020 zu einem Sprengstoffanschlag und bewaffneten Angriff auf syrische Soldaten in Rusafa in der Nähe von Raqqa, bei dem 20 syrische Soldaten getötet und Waffen sowie ein Fahrzeug erbeutet wurden. Außerdem bekannte er sich zu 14 Anschlägen gegen SDF-Kämpfer in dem Zeitraum vom 20. bis 26. Mai 2020 in Abu Kamal, Deir ez-Zor und Mayadin; hierbei handelte es sich um bewaffnete Angriffe, Sprengstoffanschläge sowie Hinrichtungen. Am 16. August 2020 veröffentlichte der IS Bilder von der Hinrichtung eines syrischen Soldaten und alawitischer Zivilisten. Die Fotos zeigen, dass die Personen kopfüber aufgehängt wurden und ihnen anschließend die Kehle durchgeschnitten wurde. Am 22. August 2020 bekannte sich der IS zu einem doppelten Sprengstoffanschlag im Osten al-Sukhnas. Der erste Anschlag richtete sich gegen russische Truppen, tötete einen russischen General und verletzte zwei weitere Personen. Bei dem zweiten Anschlag handelte es sich um einen Angriff auf die National Defense Forces, einer an der Seite der syrischen Streitkräfte kämpfenden Miliz, bei dem ein Kommandeur und weitere Soldaten getötet wurden. Am 12. November 2020 bekannte er sich zu einem Angriff auf drei Kasernen syrischer Soldaten in Homs. Dabei wurden 12 syrische Soldaten getötet und weitere verletzt. Am 31. Dezember 2020 bekannte er sich zu einem Sprengstoffanschlag vom Vortag auf einen Bus der syrischen Armee in der Nähe Kobajjebs in Deir ez-Zor und berichtete von 40 getöteten Soldaten. Auch im Jahr 2021 führte der IS sein Anschlagsgeschehen fort und bekannte sich beispielsweise zu dem doppelten Selbstmordanschlag auf dem Tayaran-Platz in Bagdad vom 21. Januar 2021, bei dem mehr als 30 Personen getötet und 110 verletzt wurden. bb. Gefangenschaft der IS-Kämpfer und deren Frauen Im Jahr 2019 gerieten Tausende von IS-Kämpfern in Gefangenschaft. Während die Männer in verschiedenen Gefängnissen in Nordsyrien inhaftiert wurden, wurden die Frauen mit ihren Kindern vor allem in die Lager al-Hol und Roj im Nordosten Syriens verbracht. (1) Bei dem Internierungslager al-Hol handelt es sich um eine Zeltstadt, die jedenfalls seit der territorialen militärischen Niederlage des IS Anfang 2019 und der damit einhergehenden Zuführung weiblicher IS-Anhängerinnen nebst Kindern erheblich überbelegt ist. In dem unter der Verwaltung kurdischer Milizen stehenden Lager halten sich seitdem mehr als 60.000 Menschen auf, darunter annähernd 10.000 Frauen und Kinder, die dem IS zugerechnet werden; dies führt dazu, dass in großen Teilen des Lagers IS-Strukturen herrschen. Personen, die weder aus Syrien noch aus dem Irak stammen, werden seitens der Lagerverwaltung generell als IS-Angehörige eingestuft und einem sog. Annexbereich des Lagers zugewiesen. Dieser Bereich wird von einem Maschendrahtzaun umgeben, der jedoch lückenhaft ist und ohne große Hürde überwunden werden kann. Den Bewohnern des Annex ist es lediglich in Begleitung der zur Bewachung dieses Bereichs abgestellten bewaffneten Wachen gestattet, die anderen Lagerbereiche zu betreten. Die dem IS angehörigen Frauen haben in diesem Lagerabschnitt eine der IS-ldeologie entsprechende Lebensführung durchgesetzt, die sie auch weniger radikalisierten Mitinsassen aufzwingen. Die (zahlreichen) Kinder dieser Frauen werden auf der Grundlage der IS-ldeologie erzogen und vom IS als eine zukünftige Kämpfergeneration betrachtet. (2) Als weiteres von der autonomen kurdischen Verwaltung Nordost-Syriens betriebenes Internierungslager gilt das Camp Roj, das sich im Nordosten Syriens in der Nähe der Grenzen zum Irak und zur Türkei befindet. Das Camp ist als Zeltstadt aufgebaut und in zwei Bereiche unterteilt. In dem ursprünglichen Teil leben die Bewohner unabhängig von ihrer Herkunft oder Ethnie gemeinsam auf einem Areal. Zur Entlastung des Camp al-Hol wurde das Camp Roj im Sommer 2020 um einen vom restlichen Lager abgetrennten Teil erweitert, in dem seither insbesondere IS-Anhängerinnen und deren Kinder untergebracht werden. Auch im Camp Roj werden durch radikalisierte Bewohnerinnen, die die IS-Strukturen aufrechterhalten, die Ideologie des IS verbreitet und Druck auf Andersdenkende ausgeübt. cc. Allgemeiner Auftrag des IS zur Unterstützung in Gefangenschaft befindlicher Mitglieder Die Lage der „gefangenen Schwestern“ stellte ein regelmäßig wiederkehrendes Propagandamotiv des IS dar, der zu deren Unterstützung und Befreiung aufrief. Die IS-Führung nahm ab Herbst 2019 die Inhaftierung von IS-Mitgliedern insbesondere in Gefängnissen und Internierungslagern in Nordsyrien in den Blick und wollte zu deren Befreiung mobilisieren. In einer am 16. September 2019 durch die IS-Medienstelle al-Furqan veröffentlichten Audio-Botschaft sprach der IS-Anführer Abu Bakr al-Baghdadi neben einem allgemeinen Aufruf zur weiteren Beteiligung am Jihad die Situation der in Gefängnissen und Lagern inhaftierten bzw. internierten IS-Anhängerinnen und -Anhänger an. Er mahnte diese zur Geduld und rief dazu auf, die Gefangenen mit allen Mitteln zu befreien. Der IS-Sprecher al-Qurashi beklagte am 27. Januar 2020 - nach dem Tod al-Baghdadis - in einer weiteren Audiobotschaft über die Medienstelle al-Furqan einen umfassenden militärisch-propagandistischen Krieg der „Ungläubigen“ gegen den IS und rief die Muslime weltweit zur Auswanderung in IS-Gebiete, zum Anschluss an die Vereinigung und zum Durchlaufen militärischer Trainingslager des IS auf. Zudem wandte auch er sich an die gefangenen Anhängerinnen und Anhänger des IS. Sie sollten Geduld haben und wissen, dass ihre „Brüder“ sich um ihre Befreiung kümmern würden. Am 28. Mai 2020 wiederholte der IS-Sprecher al-Qurashi in einer weiteren Verlautbarung den Aufruf zur Befreiung der Gefangenen des IS aus Gefängnissen. 3. Die für die Tathandlungen bedeutsamen IS-Mitglieder a. Der unter der sog. Kunya – im Arabischen neben dem eigentlichen Namen einer Person ein vom Namen des Kindes abgeleiteter Name, beginnend mit Abu (Vater von) oder Umm (Mutter von), ursprünglich als Ehrenname verwendet – „A.O.“ auftretende Syrer hielt sich zumindest im Jahr 2020 in der Region Idlib, mithin im örtlichen Bezug zum Aktionsgebiet der Vereinigung IS in Syrien als höherrangiges IS-Mitglied auf. Er verantwortete vor Ort für die Vereinigung die Organisation von Geldtransfers an gefangene oder internierte „Glaubensschwestern“ sowie deren Rückschleusung aus Flüchtlingslagern in Nordsyrien zum IS. Er fungierte zudem für den Angeklagten AJ. als Ansprechpartner des IS für vereinigungsspezifische Fragen, so etwa für den lange gehegten Wunsch des Angeklagten, zum Zwecke des Jihad so bald wie möglich ins Kampfgebiet des IS auszureisen. A.O. konnte darüber zwar nicht entscheiden, er stand aber mit hochrangigen, entscheidungsbefugten Funktionären der Vereinigung (den „Brüdern“) in direktem Kontakt. b. F.M.El.K. (Kunya „A.M.“ bzw. „A.M.A.A.“) hatte sich im Dezember 2014 gemeinsam mit der ihm nach islamischem Ritus angetrauten M.G. von Deutschland aus nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des IS begeben, wo sich beide der Vereinigung im Einvernehmen mit dieser anschlossen. Er lebte gemeinsam mit M.G. und ihren aus Deutschland mitgebrachten Töchtern mehrere Jahre lang in der faktischen IS-Hauptstadt Raqqa im Norden Syriens. El.K. hatte sich dort bis zu seiner Gefangennahme im Juli 2017 für die Vereinigung als Kämpfer sowie als Verantwortlicher einer IS-Rekrutierungsstelle betätigt. Seit Juli 2017 befand er sich in kurdischer und später in libanesischer Gefangenschaft, war jedoch in der Folgezeit weiterhin in die IS-Strukturen eingebunden. Im Jahr 2019 ging er im Wege der Ferntrauung erneut die islamische Ehe mit der im Camp al-Hol befindlichen M.G. ein. c. M.G. (Kunya „U.M.“) hatte sich nach ihrer Ankunft in Syrien im Dezember 2014 in die Befehlsstrukturen des IS eingegliedert und lebte gemeinsam mit F.M.El.K. und ihren aus Deutschland mitgebrachten Töchtern mehrere Jahre lang in Raqqa. Dort bewohnte sie eine vom IS erbeutete Villa und hatte aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Vereinigung Zugriff auf Schusswaffen. Ihre Tochter erzog sie im Sinne der IS-ldeologie. Nach der Gefangennahme El. K. im Juli 2017 wurde sie die Zweitfrau des IS-Kämpfers „A.Y.M.“. Anfang Februar 2019 wurde sie von kurdischen Kampfeinheiten gefangengenommen und in das Flüchtlingslager aI-Hol verbracht, wo sie im Rahmen der dort bestehenden IS-Strukturen weiterhin für die Vereinigung tätig war. Dort ließ sie sich von „A.Y.M.“ scheiden und ging mit El.K. im Wege der Ferntrauung erneut die islamische Ehe ein. Innerhalb der im Lager al-Hol bestehenden IS-Strukturen war M.G. weiterhin für die Vereinigung tätig. Sie befand sich zumindest noch bis zum November 2020 im Lager al-Hol. d. J.D. (Kunya „U.O.“ bzw. A.), gliederte sich nach ihrer Ausreise nach Syrien im Februar 2014 in der Folgezeit in den IS ein und hielt sich seitdem an mehreren Orten in Syrien und im Irak auf. Hierbei ließ sie sich von der Vereinigung im Umgang mit Schusswaffen ausbilden, zudem trug sie zeitweise einen funktionsfähigen Sprengstoffgürtel. Anfang 2019 wurde sie von kurdischen Milizen gefangengenommen und in das Lager aI-Hol nach Nordsyrien verbracht, aus dem sie jedoch spätestens im Sommer 2019 ausgeschleust werden konnte. Anschließend heiratete sie einen russischen oder usbekischen IS-Kämpfer und lebte mit diesem im syrischen Gouvernement Idlib in der Nähe der Stadt Dana. In der Folgezeit betätigte sie sich weiterhin für den IS und versuchte hierbei im August 2019 erfolglos, die in B. lebende P.E. für die Begehung eines Sprengstoffanschlags auf das Polizeipräsidium B. zu gewinnen. Dabei machte J.D. konkrete Vorgaben zur Herstellung des Sprengsatzes sowie zur eigentlichen Tatausführung. Im August 2020 verließ sie ihren Mann und begab sich mit ihren drei Kindern in die Stadt Idlib, um bei IS-Mitgliedern unterzukommen, wo sie zumindest bis Mitte des Jahres 2021 weiterhin lebte. e. S.K. (Kunya „U.A.R.“) reiste erstmals im Herbst 2013 von Deutschland über die Türkei nach Syrien und nach kürzeren Aufenthalten in Deutschland und der Türkei im Frühjahr 2014 erneut nach Syrien, wo sie einvernehmlich in den IS integriert wurde, indem sie ihrem ersten Mann, einem IS-Kämpfer, den Haushalt führte und die Kinder entsprechend der IS-Doktrin erzog. Nach dem Tod ihres Mannes heiratete sie erneut ein IS-Mitglied und blieb der Terrororganisation verhaftet. Sie befand sich bis mindestens Ende 2017 im Herrschaftsgebiet des IS, bevor sie gemeinsam mit ihren drei Kindern von kurdischen Sicherheitskräften gefangen genommen und in das Camp Roj verbracht wurde. S.K. wurde zwischenzeitlich von der Bundesregierung nach Deutschland zurückgeführt und in Untersuchungshaft genommen. f. V.M. war im Sommer 2015 nach Syrien ausgereist und hatte sich dem IS angeschlossen. Sie lebte gemeinsam mit ihrem Ehemann nach islamischem Ritus, M.S.A., sowie ihren beiden Kindern in mehreren Orten in Syrien und im Irak, wo sie sich für die Vereinigung betätigte. Ende Dezember 2018 oder Anfang Januar 2019 verließ sie das Herrschaftsgebiet des IS und wurde von kurdischen Sicherheitskräften festgenommen. Sie wurde zunächst in das Internierungslager aI-Hol verbracht, wo sie ein weiteres Kind gebar. Nach kurzer Zeit erfolgte die Verlegung in das Camp Roj, wo sie sich bis zu ihrer Rückführung nach Deutschland mit ihren drei Kindern aufhielt. Seitdem befindet sie sich in Untersuchungshaft. g. M.K. (Kunya „U.W.“), reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann nach islamischem Ritus M.J. im Juli 2013 von Deutschland über Ägypten nach Syrien aus, wo sie sich spätestens im Februar 2014 – gemeinsam mit M.J., der sich für die Vereinigung als Kämpfer betätigte – dem IS anschloss. Nachdem M.J. bei Kämpfen im Jahr 2015 verstorben war, heiratete sie, wiederum nach islamischem Ritus, im April/Mai 2016 in Syrien einen kenianischen IS-Kämpfer, der im Jahr 2016 bei einem Drohnenangriff zu Tode kam. Anschließend heiratete sie einen weiteren, nicht näher bekannten IS-Kämpfer. Mit ihren jeweiligen Ehemännern lebte sie an verschiedenen Orten zunächst im Irak, später in Syrien. M.K. führte dabei jeweils den gemeinsamen Haushalt und erhielt eine Alimentierung durch die Vereinigung. Im Januar/Februar 2019 geriet sie in die Hand von kurdischen SDF-Kräften und wurde in das Internierungslager al-Hol in Nordsyrien verbracht. Dort betätigte sie sich weiter für den IS, indem sie begann, über Messenger-Dienste um Spenden für Insassen in Lagern zu werben. Sie war Mitbetreiberin des Spendennetzwerks „Justice for Sisters“, das insbesondere über die Messenger-Dienste WhatsApp und Telegram Spendenaufrufe durchführte. Im Dezember 2019 wurde sie von dem IS-Mitglied A.O. aus dem Lager al-Hol herausgeschleust und wurde nach islamischem Ritus dessen Zweitfrau. Sie zog zu diesem nach Idlib und betätigte sich fortan gemeinsam mit A.O. für die Vereinigung, indem sie für Spendensammlungen zur finanziellen Unterstützung von IS-Mitgliedern in Lagern in Nordsyrien, insbesondere in al-Hol und Roj, und zur Ausschleusung von IS-Mitgliedern zur Vereinigung warb, sich als Anlaufstelle in Nordsyrien zur Entgegennahme von Geldmitteln zur Verfügung stellte und den Kontakt sowohl zu Geldbeschaffern in Deutschland als auch zu den zu unterstützenden oder zu schleusenden weiblichen IS-Mitgliedern unterhielt. Am 22. September 2020 wurde sie bei einer Fahrt von Idlib zum Camp al-Hol zur Kontaktierung dort befindlicher IS-Mitglieder im Bereich al-Bab/Afrin in Syrien von kurdischen Milizen festgenommen. Sie befand sich zunächst in türkischem Gewahrsam, wo am 14. Februar 2021 ihre Tochter H. zur Welt kam. Ende März 2022 wurde M. K. nach Deutschland ausgeflogen und hier in Untersuchungshaft genommen. Seit November 2022 wurde das gegen sie gerichtete Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland vor dem OLG Düsseldorf verhandelt. III. Die Tathandlungen der Angeklagten 1. Radikalisierung der Angeklagten Bereits im Jahr 2015 hatte der Angeklagte eine islamische Radikalisierung erfahren. Ab dem Jahr 2016 begann sich die Angeklagte - unabhängig vom Angeklagten - zu radikalisieren, wobei sich beide jeweils zunehmend mit den Zielen und Methoden des IS identifizierten. a. Die Radikalisierung des Angeklagten AJ. Beginn und genauer Hintergrund seiner radikal-islamischen Einstellung konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Naheliegend erscheint, dass in ihm noch in seiner Heimat ein Hass auf Schiiten wuchs. Fest steht jedenfalls, dass er bereits 2015 seine Beteiligung am Jihad in Erwägung zog und Ende 2016/Anfang 2017 eine streng-religiöse Ausrichtung des Islam vertrat, was seiner nach wie vor im Irak lebenden Familie nicht gefiel. So hatte er in dieser Hinsicht klare Vorstellungen an eine künftige Ehefrau und auch hinsichtlich der Erziehung etwaiger gemeinsamer Kinder: Eine Ehefrau musste religiös sein, den Koran auswendig können und sich nach den Vorgaben der Scharia kleiden. Die Kinder sollten den Koran lernen, dürften aber nicht singen, tanzen und spielen. Dementsprechend verachtete er „ungläubige“ Frauen in Deutschland; sie waren für ihn nichts wert. Neben seiner intensiven Beschäftigung mit islamistischen und salafistischen Themen konnte eine zunehmend sympathisierende Befassung und Identifizierung mit dem IS festgestellt werden. So erwog er schon 2017 eine Ausreise aus dem ungläubigen Deutschland in den Jihad vor Ort, also in den Irak oder nach Syrien. Auch optisch erweckte er im Jahr 2017 mit seinem - entsprechend den Vorgaben des IS - langen Bart den Eindruck eines radikalen Moslems. Er speicherte auf seinem Mobiltelefon IS-Propagandavideos und -bilder sowie einschlägige Nashids und radikale Texte. Er trug zeitweilig einen Siegelring mit dem Glaubensbekenntnis und fertigte selbst Zeichnungen von sich, die ihn mit erhobenem sog. Tauhid-Finger zeigen, in einem Fall nebst einer Miniatur-Kalaschnikow und einen Text, der den Jihad, also den „Heiligen Krieg“ (gegen Andersdenkende) glorifiziert. Schließlich nannte er sich „Ab.M.“, nach dem Jordanier A.M.al.Z., den 2006 getöteten Anführer der sog. „al-Qaida im Irak“, die als Keimzelle und Vorläuferin des IS gilt. A.M.al.Z. war äußerst gewalttätig und hat sich selbst einer Vielzahl von eigenhändigen grausamen Ermordungen wehrloser Gefangener bezichtigt. Darüber hinaus veröffentlichte der Angeklagte schon 2017 derartige Propaganda auch auf Instagram-Accounts. Im Dezember 2018 ließ sich der Angeklagte dabei fotografieren, wie er eine von der Angeklagten S. gebackene und von ihm selbst mit dem Prophetensiegel verzierte Torte mit einem Kampfmesser anschnitt. Im Sommer 2020 geriet er wegen der von ihm auf seinen Instagram-Accounts veröffentlichten jihadistischen Inhalte und IS-Propaganda in das Visier des Verfassungsschutzes. Die Beschlagnahme seines Mobiltelefons am 22. September 2020 hinderte den Angeklagten nicht daran, auch auf seinem neuen iPhone wieder Bilder und Videos mit umfangreichem Propagandamaterial des IS zu speichern. Seine radikal-islamische Gesinnung hat der Angeklagte nicht abgelegt. Noch während der Hauptverhandlung hatte er am 14. April 2022 in seinem Haftraum selbst erstellte Schriftstücke mit Nashids und andere radikal-islamische Texte verwahrt. Er trug zwar nicht mehr wie früher den - anlässlich seines Ausreiseversuchs abgenommenen - langen Bart, hatte jedoch in der Hauptverhandlung nach wie vor regelmäßig die im salafistisch geprägten Islam vorgeschriebenen - und auch im IS üblichen - knöchelkurzen Hosen an. b. Die Radikalisierung der Angeklagten S. Die Angeklagte war im Jahr 2015 zum Islam konvertiert, folgte nach und nach einer immer strengeren Auslegung des Islams und entwickelte in der Folgezeit eine radikal-islamische Gesinnung. Ab dem Jahr 2016 konsumierte sie im Internet islamistische Predigten, den „Heiligen Krieg“ gegen Andersdenkende verherrlichende Kampflieder (sog. „Nashids“) und Propaganda- bzw. Hinrichtungsvideos des IS und leitete derartiges Propagandamaterial auch an Dritte weiter. Über ihren Instagram-Account „...“, den sie dem Account des Mitangeklagten AJ. („Ab.M.“) angeglichen hatte, verbreitete sie in der Folgezeit u.a. mit Kampfliedern unterlegte Propagandavideos des IS und nutzte hierzu teilweise ein Profilbild, auf dem ihre Tochter N.A. als Baby in einem schwarzen, der IS-Uniform nachempfundenen Strampler neben einer täuschend echt aussehenden Spielzeug-Kriegswaffe drapiert war. Sie selbst bezeichnete sich als „strengste Salafistin ever“ und identifizierte sich vollständig mit den Methoden und Zielen des IS, indem sie u.a. die Terroranschläge des IS rechtfertigte. Sie wünschte sich sogar, dass es noch mehr Anschläge gäbe, um Angst und Schrecken in die Köpfe der „Ungläubigen“ („Kuffar“) zu bringen; außerdem grenzte sie sich von anderen terroristischen Vereinigungen, insbesondere von der „Hai’at Tahrir al-Sham“ (HTS), aber auch von al-Qaida klar ab. Das vom IS als Erkennungszeichen genutzte Prophetensiegel nutzte sie zeitweilig als Profilbild ihres WhatsApp-Accounts. Ab der Heirat nach islamischem Ritus mit dem Mitangeklagten AJ. im Mai 2018 trug sie außerhalb der Wohnung auf dessen Wunsch hin, aber auch aufgrund eigener Überzeugung einen Niqab, also einen Gesichtsschleier, der nur einen Sehschlitz freilässt. Ebenfalls noch im Jahr 2018 gab sie ihren Söhnen arabische Namen, nämlich O. und M.. 2. Vorgeschichte a. In Befolgung und Umsetzung der Aufrufe von al-Baghdadi und weiterer IS-Führungspersonen zur Befreiung der „Glaubensschwestern“ begann der Angeklagte AJ. spätestens im Herbst des Jahres 2019 - zunächst aus eigenem Antrieb - Gelder zu sammeln, die dazu dienen sollten, IS-Mitgliedern, die sich in Syrien in Internierungslagern oder sonst in Gewahrsam befanden, insbesondere aus dem Ausland zum IS gereiste Frauen von IS-Kämpfern, eine Rückkehr zum IS und einen erneuten Anschluss an die Vereinigung - insbesondere an neu entstandene IS-Zellen in der Region Idlib - zu ermöglichen. So ließ er schon Anfang Oktober 2019 und erneut im Januar 2020 einem von „Eves Help Club“ - ein Spendenkanal für den Freikauf und/oder Lebensunterhalt von Schwestern in Camps - eingerichteten Moneypool geringfügige Beträge zukommen. Ende Oktober 2019 erfragte und erhielt er von M.N.Y. („Nu.“ bzw „No.“) aus Österreich, mit dem er sich in der Folgezeit des Öfteren über Geldtransfers unterhalten und Monate später einen Geldtransfer für eine russische Schwester abgewickelt hat (hierzu unten 4.b.), einen Betrag von 200 Euro; über die Verwendung des Geldes sollte später gesprochen werden. Am 31. Dezember 2019 wurde der Angeklagte, als er dringend Geld benötigte, von zwei potentiellen Geldgebern auf später vertröstet. Am 12. Februar 2020 konnte er beide jedoch darüber informieren, dass die Spende angekommen sei und die Schwester daher bald ausgeschleust werden könne. Ende Januar 2020 war der Angeklagte (noch) auf der Suche nach einem Finanzagenten, der für ihn Gelder nach Syrien oder in die Türkei transferieren sollte. Bis dahin hatte er bereits ungefähr 10.000 Euro gesammelt, wobei seine Geldgeber auch aus dem nichteuropäischen Ausland kamen. b. Die Angeklagte S. war Ende des Jahres 2019 über den Umstand, dass der Mitangeklagte AJ. kurz zuvor etwa 10.000 Euro an Spenden, darunter von einer männlichen Person aus Indien 4.000 Euro, gesammelt hatte und über dessen weitere Vorgehensweise zur Befreiung von Schwestern aus den Camps in Syrien informiert. Die Tätigkeit des Angeklagten AJ. befürwortete sie; so bedankte sie sich bereits im Oktober 2019 über ihren Facebook-Account bei einer Schwester, die 100 Euro gespendet hatte, um dadurch weitere Sympathisanten zum Spenden zu bewegen. Die Angeklagte S. hatte zudem in den Jahren vor 2020 bereits Kontakt zu Frauen, die mit dem IS sympathisierten bzw. dem IS angehörten. So lernte sie im Jahr 2016 MC.K. kennen, die auch eine Ehe nach islamischen Ritus eingegangen war und die sie Ende des Jahres 2019 in G. besucht hatte. Über P.E., die sie seit dem Jahr 2019 kannte, bekam sie Kontakt zu der IS-Angehörigen J.D., nachdem diese aus dem Lager al-Hol ausgeschleust worden und in Idlib untergekommen war. Mit ihren Kommunikationspartnerinnen, mit denen sie später im Jahr 2020 in einer WhatsApp-Gruppe verbunden war, tauschte sich die Angeklagte S. bereits im Jahr 2019 u.a. über ideologische Themen aus und war nicht zuletzt hierdurch über die Gegebenheiten in Syrien und in den dort befindlichen Internierungslagern und über das Erfordernis, die dort befindlichen IS-Frauen zu unterstützen, informiert. Ende September 2019 äußerte sie gegenüber dem Mitangeklagten AJ., sie verstehe jeden, der zum Islamischen Staat gegangen sei, um ihm kurze Zeit später mitzuteilen, gerne selbst nach Idlib gehen zu wollen. 3. Die Eingliederung des Angeklagten AJ. in den IS Der im Frühjahr 2019 eingetretene und vorerst endgültige Verlust bisher vom IS kontrollierter Gebiete ging mit der Gefangennahme zahlreicher IS-Mitglieder und - vorliegend von wesentlicher Bedeutung - der Verbringung weiblicher IS-Mitglieder mit ihren Kindern in kurdische Lager einher. Aus Sicht der IS-Führung erforderte diese prekäre Lage die - ab Herbst 2019 auch in entsprechenden Verlautbarungen geäußerte - Unterstützung dieser Personen und auch deren Ausschleusung und Rückführung in den Einflussbereich des IS. Vor diesem Hintergrund war dem schon seit längerem mit dem IS sympathisierenden Angeklagten von der Organisation die Rolle eines von Deutschland aus agierenden Spendensammlers und Geldübermittlers zugewiesen worden. Wann genau der Angeklagte AJ. einvernehmlich in die Vereinigung aufgenommen wurde, konnte nicht festgestellt werden. Spätestens am 9. März 2020 war er jedenfalls als Mitglied in die Terrororganisation „IS“ integriert. Sein eigentliches Ziel, das ihm verhasste Deutschland zu verlassen und in den Jihad zu ziehen, durfte er wegen der ihm zugedachten Aufgabe aber noch nicht realisieren. Dementsprechend teilte er am 9. März 2020 einer unbekannt gebliebenen Person mit, dass es seine derzeitige Aufgabe sei, Geld für die Schwestern in Syrien zu sammeln. Er selbst müsse warten; das hätten ihm die Brüder in Idlib und al-Bab gesagt. Das akzeptierte er zwar, bat jedoch bei jeder sich bietenden Gelegenheit seine IS-Kontakt- und Vertrauensperson A.O. in Syrien, sich bei den hierfür zuständigen Führungspersonen für ihn zu verwenden. Vor dem 6. Juli 2020 hatte der Angeklagte überdies den Treueeid („Bai’a“) auf die Terrororganisation geleistet. Der Angeklagte stand in Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben - jedenfalls seit Anfang April 2020 über Telegram und seit Anfang Mai 2020 über WhatsApp - mit A.O., einem im Raum Idlib in Syrien ansässigen höherrangigen IS-Mitglied in Kontakt. A.O. war in der Organisation für Geldtransfers an weibliche IS-Mitglieder (in der IS-Kommunikation „Schwestern“ genannt) und deren Ausschleusung insbesondere aus dem Flüchtlingslager al-Hol verbunden mit ihrer Rückführung zum IS zuständig. Insoweit fungierte er als Kontaktperson der Organisation für den in Deutschland agierenden Angeklagten. Der Angeklagte erhielt von ihm per Sprachnachricht und schriftlich Weisungen und Informationen. Dabei teilte ihm A.O. mit, für welchen Zweck, für welches weibliche IS-Mitglied („Schwester“) zu sammeln sei, und wie dann der Geldtransfer vonstatten zu gehen habe. Dieser erfolgte (auch) im Wege des Hawala-Bankings; der Angeklagte sorgte dafür, dass das Geld über in Deutschland oder auch in Österreich tätige Finanzagenten nach Syrien, in die Türkei oder den Libanon übermittelt wurde. Dort wurde es von A.O. selbst oder durch von ihm beauftragte Personen abgeholt und den weiblichen IS-Mitgliedern in den Internierungslagern überbracht. M.K., Zweitfrau von A.O. und Mitbegründerin des Spendennetzwerkes „Justice for Sisters“, die mit der Unterstützung von IS-Mitgliedern in den Lagern und ihrem Freikauf befasst war, wirkte hierbei mit. Dass A.O. dem Angeklagten darüber hinaus auch als Ansprechpartner für weitere ihn betreffende IS-bezogene Angelegenheiten, insbesondere seine dringend gewünschte Ausreise in den Jihad, zur Verfügung stand, wurde bereits geschildert. Über die vom Angeklagten gewünschte neue Verwendung als IS-Kämpfer konnte A.O. jedoch nicht (alleine) entscheiden; er musste sich bei ihm übergeordneten IS-Funktionären („den Brüdern“) Weisungen einholen und übermittelte diese sodann dem Angeklagten. 4. Die Tathandlungen der beiden Angeklagten a. Vorhaben zur Ausschleusung M.G. und weitere mitgliedschaftliche Betätigungen des Angeklagten AJ. sowie Unterstützungshandlungen der Angeklagten S. (jeweils Tat 1 beider Anklagen) Der Angeklagte war mit dem Vorhaben „Ausschleusung des IS-Mitglieds M. G. und ihrer fünf Kinder aus dem Lager al-Hol“ maßgeblich befasst und entfaltete in der Zeit von Juli 2020 bis mindestens Ende Oktober 2020 hinein vielfache Aktivitäten. Er wurde hierbei von der seit längerer Zeit radikalisierten Angeklagten S. bereitwillig unterstützt. Beiden Angeklagten war bereits im Januar 2020 bekannt, dass M.G. („A.M.A.A.“) aus dem Lager al-Hol ausgeschleust werden sollte, was beide guthießen. M.G., für die wegen ihrer Zugehörigkeit zum IS eine Rückkehr nach Deutschland nicht in Betracht kam, sollte nunmehr auch auf Wunsch ihres (Ehe-)Mannes, des IS-Mitglieds F.M.El.K., ebenfalls IS-Mitglied und damals noch im Libanon inhaftiert, mit ihren Kindern aus dem Lager al-Hol geschleust werden. Den Angeklagten kam es ebenfalls darauf an, M.G. wieder dem IS in Idlib zuzuführen, wo sie bei ihrer Freundin, dem kürzlich ausgeschleusten, aus den Niederlanden stammenden IS-Mitglied „U.Y.“ Unterkunft finden sollte. aa. Betätigungen des Angeklagten AJ. im Rahmen des Schleusungsvorhabens M.G. Ende Juni 2020 schaltete A.O. den Angeklagten ein und informierte ihn zunächst über den im Libanon inhaftierten „deutschen Bruder“ F.M.El.K., der aus Sicht des IS Unterstützung benötigte, übermittelte dessen Telegram-Account und Kunya („A.M.A.A.“) und wies darauf hin, dass sich dessen Frau im Camp al-Hol befinde. Daraufhin entspann sich ab Anfang Juli 2020 eine intensive Kommunikation zwischen dem Angeklagten und F.M.El.K. einerseits und dem Angeklagten und A.O. andererseits, in der neben der Frage der Finanzierung der Schleusung auch erörtert wurde, wie M.G. mit den mittlerweile fünf Kindern aus dem Lager geschleust und nach Idlib verbracht werden könnte. Dem Angeklagten kam dabei in erster Linie die anspruchsvolle Aufgabe der Geldbeschaffung zu, die sich über Monate hinzog und sich als äußerst schwierig erwies, weil für die Ausschleusung einer Mutter mit fünf Kindern ein Betrag von etwa 14.000 US-Dollar aufzubringen war. Der Angeklagte kam dem Auftrag der Organisation umgehend und mit großem Engagement nach, indem er seine bisherigen Geldgeber kontaktierte und um weitere Spenden bat. Die Sammlung erwies sich jedoch als äußerst schwierig, weil er erst kurz zuvor Schleusungskosten von insgesamt über 10.000 Euro für eine „russische Schwester“ und bis Ende Juli 2020 sogar parallel für „U.I.a.D.“ beschafft hatte (hierzu unten unter b. und g.). Seinen vorrangigen Wunsch, in den Jihad zu ziehen, verfolgte er dennoch mit Nachdruck weiter. Unterstützt wurde er dabei von der Angeklagten S. (hierzu unten unter bb. mehr). Sie sollte auf Bitte des Angeklagten zunächst mit M.G. in Kontakt treten. Hierzu hatte sie am 5. Juli 2020 von AJ. die Rufnummer und die Kunya („U.M.“) von M.G. erhalten. Neben der Frage der Geldbeschaffung kamen Probleme bei der Auswahl eines geeigneten „seriösen“ Schleusers, und der Schleusungsmodalitäten auf. Hierum kümmerte sich F.M.El.K. aus dem Gefängnis heraus. So hatte er schon am 20. Juli 2020 ein IS-Mitglied als Schleuser ins Auge gefasst, was sich bis Anfang August 2020 auch im Sinne der Verwendung eines Tankwagenfahrers konkretisierte. Der von diesem Schleuser geforderte Betrag von 14.000 US-Dollar erschien dem Angeklagten angesichts der ihm bislang zur Verfügung stehenden Spenden zu hoch, weswegen er F.M.El.K. aufforderte, den Preis zu drücken und auch bei A.O. nachfragte, ob es keine günstigere Schleusungsmöglichkeit gäbe. Am 12. Juli 2020 erhielt der Angeklagte auf seine Bitte hin von A.O. die Kontaktdaten von dessen Zweitfrau M.K., damit die Angeklagte S., die bereits mit M.G. in Kontakt getreten war, auch mit M.K. in dieser Schleusungsangelegenheit kommunizieren konnte. Am 13. August 2020 bat er F.M.El.K. angesichts des geringen Spendeneingangs noch um Geduld. Am 14. August 2020 teilte A.O. dem Angeklagten allerdings mit, dass er derzeit keine Möglichkeit sehe, M.G. auszuschleusen. Der Angeklagte informierte darüber F.M.El.K. und auch die Angeklagte S., damit diese die Information an M. G. weitergebe; die Angeklagte S. wies er in der Folge an, dennoch einen sog. „Moneypool“ zu eröffnen und in Abstimmung mit ihm einen entsprechenden Spendenaufruf zu verfassen, nachdem sie ihn zum Weitersammeln motiviert hatte. F.M.El.K., der seinerseits die Schleusungsplanung weiterverfolgte, kam mit dem Angeklagten überein, den Schleuser, um nicht betrogen zu werden, erst dann zu bezahlen, wenn seine Frau mit den Kindern bei „U.Y.“ in Idlib angekommen sei. Gleichzeitig erwog und besprach er mit dem Angeklagten eine weitere Schleusungsmöglichkeit über einen „A.A.“, der Frauen in einem (Wasser-)Tankwagen aus dem Lager bringen könne, dafür allerdings 20.000 US-Dollar verlange. Obwohl sich der Angeklagte intensiv um weitere Spenden bemüht und diesbezüglich bei potentiellen Geldgebern, auch im Ausland, Druck gemacht hatte, war am 21. August 2020 nur ein Betrag von 1.000 Euro zusammengekommen. Der Angeklagte hatte angesichts dieses geringen Spendenaufkommens erwogen, den für die Ausschleusung einer somalischen „Schwester“ im Juli 2020 von ihm gesammelten und bereits an A.O. übermittelten Betrag von 7.000 Euro (Einzelheiten hierzu unten g.) angesichts der Eilbedürftigkeit für die Befreiungsaktion M.G. zu verwenden und trat diesbezüglich an A.O. heran. Dieser lehnte den Vorschlag zwar nicht ab, verwies jedoch auf die fehlenden Schleusungswege. F.M.El.K., wollte in Unterstützung dieser Idee am 20. August 2020 versuchen, die Forderung des Schleusers bis zum Folgetag herunter zu handeln. Er verlangte in diesem Zusammenhang vom Angeklagten, dass die Angeklagte S. mit seiner Frau zum Informationsaustausch weiterhin Kontakt halten solle, was der Angeklagte an die Angeklagte S. weitergab. Der Angeklagte wandte sich mit seinem Vorschlag noch an U.T., die in den Transfer für die „somalische Schwester“ eingebunden war und sich dagegen aussprach, den für diese „Schwester“ gesammelten Betrag von 7.000 Euro für die Befreiung von M.G. einzusetzen, was den Angeklagten veranlasste, F.M.El.K. zu informieren und sich um weitere Spendengelder zu bemühen. Am 31. August 2020 teilte F.M.El.K. dem Angeklagten mit, er habe für 17.000 US-Dollar einen neuen Schleusungsweg gefunden. Obwohl sich der Schleuser nach den Angaben des F.M.El.K. in Syrien befand, verlangte dieser vom Angeklagten im September 2020, den Geldtransfer nicht über Syrien abzuwickeln, sondern die bislang gesammelten 1.000 Euro zu ihm in den Libanon zu schicken. Dies ließ den Angeklagten gegenüber F.M.El.K. misstrauisch werden und er beauftragte die S. am 15. September 2020, deswegen bei M.G. nachzufragen. S., der das Ansinnen F.M.El.K. ebenfalls unverständlich erschien, befolgte diese Anordnung und berichtete AJ. schon einen Tag später, dass M.G. von einem Geldtransfer in den Libanon nichts wisse, das Geld vielmehr an A.O. geschickt werden solle. Parallel dazu sah sich der Angeklagte am 9. September 2020 mit neuen Informationen der Angeklagten S. konfrontiert, die diese von M.G. erhalten hatte: Zum einen müsse M.G. schleunigst ausgeschleust werden, da die Lagerwachen nach ihr suchten und eine Verlegung drohe. Zum anderen sei nun - von unbekannten Spendern - nahezu die gesamte Summe für die Ausschleusung vorhanden; man benötige aber auch die vom Angeklagten gesammelten 1.000 Euro. Es müsse daher schnell ein Schmuggler organisiert werden. Da M.G. ihrerseits M.K. - und somit auch A.O. - nicht erreichen konnte, forderte sie die Angeklagte auf, den Angeklagten diesbezüglich in Kenntnis zu setzen, damit dieser A.O. informiere. Der Angeklagte teilte der S. den ihm bekannten Telegram-Kontakt M.K. mit und informierte A.O.. A.O. gab ihm den WhatsApp-Kontakt seiner Frau zur Weiterleitung an die Angeklagte S.. Am 15. September 2020 informierte F.M.El.K. schließlich den Angeklagten darüber, dass M.G. in vier bis fünf Tagen von einem „A.B.“ ausgeschleust werde. Hierzu kam es allerdings aus nicht näher feststellbaren Gründen nicht. Nachdem am 22. September 2020 in der Wohnung der Angeklagten S. in ... u.a. das vom Angeklagten genutzte Mobiltelefon iPhone10 mit zugehörigem Ladekabel und SIM-Karte sowie seinen Laptop HP im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen beschlagnahmt worden waren - bei der zeitgleichen Durchsuchung der Unterkunft des Angeklagten in ... waren u.a. ein Messer und ein Messerschärfer in einem Koffer sowie drei Fingerringe auf einem Tisch sichergestellt worden -, hatte der Angeklagte keinen Zugriff mehr auf seine Verbindungsdaten zu A.O. und El.K.. Nun oblag es der Angeklagten S. über ihre Kontakte zu weiblichen IS-Mitgliedern, dem Angeklagten diese Verbindungen wieder zu beschaffen. Dies erwies sich deswegen als problematisch, weil M.K. ebenfalls am 22. September 2020 festgenommen worden war. S. konnte dem Angeklagten erst im November 2020 aus unbekannter Quelle eine Kontaktmöglichkeit zu A.O. mitteilen. Am 22. Oktober 2020 erfuhr die Angeklagte aber von M.G. selbst, dass diese sich immer noch im Lager al-Hol befinde und dort versteckt halte. Es hätte sich für sie zwar ein Ausschleusungsweg aufgetan, der jedoch (zu) gefährlich gewesen wäre. F.M.El. K. habe daher für sie dagegen entschieden. Hierüber wurde der Angeklagte AJ. von der Angeklagten S. in Kenntnis gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war AJ. nach wie vor mit der Ausschleusungsplanung befasst. Ob und gegebenenfalls wann das IS-Mitglied M.G. mit den Kindern aus dem Camp al-Hol geschleust wurde, konnte letztlich nicht festgestellt werden. bb. Unterstützung durch die Angeklagte S. im Rahmen des Schleusungsvorhabens M.G. Die Angeklagte S., die ab Juli 2020 von dem Mitangeklagten AJ. in das Vorhaben, die anderweitig verfolgte M.G. (alias „U.M.“) aus kurdischer Internierung zu befreien und den Kräften des IS wieder zuzuführen, eingebunden war, förderte bewusst und gewollt das Handeln des Angeklagten AJ. dadurch, dass sie ihm wie folgt behilflich war: Zunächst übernahm sie auf Aufforderung des AJ., der ihr am 5. Juli 2020 die Kontaktdaten der M.G. gegeben hatte, in der Folgezeit die Kommunikation mit M.G., wobei sie dem AJ. ankündigte, M.G. in den kommenden Tagen anzuschreiben und ihr die Mitteilung zu überbringen, dass „wir“ - also S. und AJ. - sie aus „al-Hol“ herausholen würden. Noch vor dem 10. Juli 2020 nahm sie dann mit M.G. Kontakt auf und teilte ihr mit, dass schon bald genügend Geld für die Umsetzung des Schleusungsplans bereitstehen werde; hierüber unterrichtete sie den Mitangeklagten AJ. am 10. Juli 2020. In der Folgezeit hielt sie mit M.G. regelmäßig Kontakt und informierte sie u.a. über den Verlauf der Spendensammlung. Da AJ. der Angeklagten S. wiederholt deutlich machte, dass sie für die Kommunikation mit den „Schwestern“ zuständig sei, während er selbst den Kontakt mit den „Brüdern“ aufrechterhalte, nahm die Angeklagte bei diesem Vorhaben kurz nach dem 12. Juli 2020 auf Bitte des AJ. auch Kontakt mit M. K., der Zweitfrau des A. O. auf, die ebenfalls in die Befreiungsaktion der M.G. eingeschaltet war. Mit der in Idlib aufhältigen U.Y., zu der M.G. nach einer erfolgreichen Schleusung gebracht werden sollte, hielt die Angeklagte auf Wunsch des AJ. ebenfalls Kontakt. Im Rahmen der ihr von AJ. zugedachten Rolle als Informationsmittlerin stand die Angeklagte S. in einem engen Austausch mit AJ., der sich bei dem Vorhaben um die Befreiung der M.G. seinerseits intensiv mit dem in der Nähe von Idlib aufhältigen IS-Mitglied „A.O.“ und dem im Libanon im Gefängnis einsitzenden IS-Mitglied F.M.El.K. verständigte. Als AJ. der Angeklagten gegenüber Mitte August 2020 geäußert hatte, dass es nach Mitteilung von „A.O.“ gerade keine Möglichkeit geben würde, die M.G. aus al-Hol herauszuschleusen, ermutigte die Angeklagte S. den Angeklagten AJ. am 20. August 2020 mit der Bemerkung „Wir sammeln trotzdem“, um ihn in seinen weiteren Bemühungen, die Befreiung der M.G. aus dem Lager al-Hol voranzubringen, zu bestärken. Bereits am 14. August 2020 hatte sie dem AJ. geschrieben, dass sie für „U.M.“ zusätzliches Geld sammeln wolle. Die Angeklagte S. versuchte den Mitangeklagten AJ. bei der Beschaffung der für die Ausschleusung der M.G. nötigen Finanzmittel auch dadurch zu unterstützen, dass sie am 5. August 2020 zum Zwecke der Förderung der Spendenwilligkeit in einer WhatsApp-Gruppe, der unter anderem J.D. und P. E. angehörten, mitteilte, dass für die Befreiung der M.G. Spenden in einer Gesamthöhe von 30.000 Euro gebraucht würden, um weitere Spenden zu generieren. Am 20. August 2020 bat sie die MC.K. unter der Mitteilung, dass einen Tag zuvor bei der M.G. „Soldaten“ gewesen seien, die sie und ihre Kinder hätten mitnehmen wollen, um eine finanzielle Unterstützung und auch darum, dass MC.K. bei ihr bekannten „Schwestern“ fragen sollte, ob sie Geld zusammenbringen könnten. Zur Finanzierung des Befreiungsvorhabens richtete S. noch am 20. August 2020 auf Aufforderung des AJ. hin ein Spendenkonto (sog. „Moneypool“) beim Zahlungsdienstleister PayPal ein; hierzu hatte AJ. der Angeklagten S. am 18. August 2020 die PayPal-Zugangsdaten seines Freundes und Mitbewohners J. geschickt. Ebenfalls verfasste sie auf entsprechende Bitte des AJ. am 20. August 2020 einen zugehörigen Spendenaufruf für M. G., wobei sie den Text mit ihm abstimmte und auf seinen Wunsch weder den Namen noch den Aufenthaltsort M.G. erwähnte; anschließend teilte sie dem Angeklagten AJ. mit, dass sie den Text eingestellt habe. Am 25. August 2020 erkundigte sich die Angeklagte bei AJ. über den Stand der Spendensammlungen und gab die erhaltenen Informationen an M.G. weiter. Am 28. August 2020 unterrichtete die S. den AJ. über eine ihr von M.G. übermittelte Warnung, wonach das bislang von F.M.El.K. genutzte Mobiltelefon beschlagnahmt worden sei und nunmehr von einer anderen Person genutzt werde. Weiter informierte sie am 30. August 2020 AJ. über ein neues Telegram-Profil des F.M.El.K., von dem sie in ihrer Kommunikation mit M.G. erfahren hatte. Als am 9. September 2020 M.G. der Angeklagten S. berichtete, dass die kurdischen Lagerwachen schon wieder nach ihr gesucht und viele deutsche Schwestern mitgenommen hätten, und M.G. sie bat, AJ. aufzufordern, dringend A.O. zu kontaktieren, weil sie selbst bereits vergeblich versucht habe, „U.W.“, also M.K., zu erreichen, schrieb die Angeklagte S. sofort den Mitangeklagten AJ. an, schilderte ihm die Situation und bat ihn um Übermittlung des Telegram-Accounts der M.K.. AJ. gab ihr zunächst M.K. Profilnamen „…“, den er bereits am 4. August 2020 von A.O. erhalten hatte. Diesen Profilnamen leitete die Angeklagte S. umgehend an M.G. weiter. Zur Sicherheit wandte sie sich gleichzeitig an J.D. und forderte diese ebenfalls auf, schnell „U.W.“ zu kontaktieren. Nachdem AJ. von A.O. die Mobilfunknummer der M.K. übermittelt bekommen und diese an die Angeklagte S. weitergeleitet hatte, nahm S. Kontakt mit M.K. auf, die ihr allerdings mitteilte, dass sich das (aktuelle) Zeitfenster für eine Ausschleusung der M.G. bereits wieder geschlossen habe. Der Schmuggler habe gerade „keinen Weg“, ihr Mann (A.O.) rede jedoch weiterhin mit ein paar Leuten, um M.G. doch noch auszuschleusen. Diese Information wie auch auf dessen entsprechende Nachfrage den Umstand, dass sich M. G. immer noch im Lager aufhielt, gab die S. am 13. September 2020 an den Angeklagten AJ. weiter. Als AJ. Mitte September 2020 meinte, er habe einen Chat mit F.M.El.K. dahingehend verstanden, von diesem aufgefordert worden zu sein, Geld in den Libanon zu schicken, fragte die Angeklagte auf entsprechende Bitte des AJ. bei M.G. nach, ob das für ihre Ausschleusung bestimmte Geld tatsächlich in den Libanon geschickt werden solle, worauf die Angeklagte S. diesem am 15. September 2020 berichtete, dass M.G. nichts davon wisse; das Geld solle zu A.O. geschickt werden. Als der Angeklagte AJ. nach der Beschlagnahme seiner Mobiltelefone am 22. September 2020 nicht mehr über die Kontaktdaten von A.O. verfügte, übernahm die Angeklagte S. die Aufgabe, über ihre Kontaktmöglichkeiten die unterbrochenen Kommunikationskanäle des Angeklagten AJ. zum IS nach Syrien wiederherzustellen. Noch mit Schwierigkeiten bei der Einrichtung ihres eigenen neuen Mobiltelefons befasst teilte sie am 1. Oktober 2020 der J.D. mit, sie habe „U.W.“, also M.K., vergeblich versucht zu erreichen, um sich bei dieser danach zu erkundigen, ob M.G. „jetzt raus ist aus dem Camp oder nicht“, was J.D. wegen fehlender Erreichbarkeit der M.K. nicht beantworten konnte. Einen Tag später teilte M.G. allerdings der Angeklagten S. mit, dass sie immer noch im Camp sei, da „die Wege gerade zu seien“; außerdem habe sie von der Festnahme der M.K. gehört; ihr Mann (A.O.) sei deshalb „voll am Durchdrehen“. Über diesen Umstand unterrichtete sie den Mitangeklagten AJ., der sie bat, nach den Kontaktdaten des A.O. zu fragen. Daraufhin erkundigte sich die Angeklagte S. zunächst am 9. Oktober 2020 bei J.D. und in der Folge bei M.G. nach den Kontaktdaten A.O., allerdings jeweils vergeblich. M.G. teilte ihr am 22. Oktober 2020 mit, dass es für ihre Ausschleusung einen gefährlichen Weg gegeben hätte, ihr Mann (F.M.El.K.) aber entschieden hätte, sie solle dies nicht machen. Während der Angeklagten S. in Sachen Kontakt zu A.O. weder M.G. noch J.D. hatten helfen können, erhielt sie im November 2020 die Erreichbarkeit von A.O. von einer unbekannten Quelle. cc. Weitere mitgliedschaftliche Betätigungen des Angeklagten AJ. für den IS (1) Sammeln von „Almosen“ - Einer der für den Angeklagten tätigen Spendensammler war der syrische Staatsangehörige I.A., der bis Ende September 2019 im Raum F. gemeldet war und dann nach Norddeutschland verzogen ist. Er wartete wie der Angeklagte auf eine Ausreisemöglichkeit zum Zwecke des Jihad, jedoch vorzugsweise in den Irak. Von ihm forderte der Angeklagte Spendengelder ein, schilderte ihm aber auch, wer mit welchem Betrag unterstützt werden solle und welche Beträge bereits bei ihm eingegangen seien. I.A. seinerseits erkundigte sich beim Angeklagten, für wen die Gelder benötigt würden. Als ihm der Angeklagte im April 2020 mitteilte, dass er aktuell für eine „Schwester“ im Camp Roj sammle, zeigte sich I.A. zufrieden und sicherte seine Beteiligung zu. Am 5. Juni 2020 fragte der Angeklagte den I.A., ob er eine dringend benötigte Spende für eine „Schwester“ beschaffen könne. I.A. sagte einen geringen Betrag zu. Nachdem ein Treffen der beiden zur Übergabe der Spende nicht möglich war, sollte an Stelle des AJ. sein Freund J. das Geld entgegennehmen. - Im Mai 2020 korrespondierte der Angeklagte mit H.M.A.al-H., der sich in der Türkei aufhielt. Dieser bestätigte auf Nachfrage, dass er (einen vom Angeklagten transferierten Geldbetrag) erhalten habe. Weiter berichtete H.M. A.al-H. von zwei „Schwestern“, die das Camp verlassen hätten und erneut Hilfe vom Angeklagten benötigten. Dieser wies darauf hin, dass er nur IS-Mitglieder unterstütze. Für die Witwe eines verstorbenen Bruders sagte er H. M.A.al-H. im Juli 2020 finanzielle Hilfe zu. - A.T. aus Freiburg (der syrische Staatsangehörige M.F.al-H.), den der Angeklagte häufig bei religiösen Fragen zu Rate zog und als Scheich ansprach, war ebenfalls in die Spendensammlungen involviert. Von ihm erhielt der Angeklagte Ende Juni 2020 die Kontaktdaten von R.H., der fortan vom Angeklagten mit Spendentransfers nach Syrien beauftragt wurde (hierzu unten c. bis h.). - Am 18. Juli 2020 bat A.O. den Angeklagten, neben den Spendensammlungen für die „Schwestern“ noch Geld für einen wegen Mitgliedschaft in einer „Terroristengruppe“ im Gefängnis befindlichen „Bruder“, zu beschaffen. Man habe einen „Vermittler“ eingeschaltet mit der Folge, dass der Richter den Tatvorwurf bereits abgeändert und mitgeteilt habe, dieser „Bruder“ könne gegen Zahlung von 3.000 US-Dollar freigelassen werden. Hiervon fehle noch die Hälfte, aber auch ein geringerer Betrag wäre hilfreich. Der Angeklagte bedauerte, dass ihm derzeit kein Geld zur Verfügung stehe; er müsse sich insbesondere um das Ausschleusungsvorhaben „U.M.“ kümmern. Er schlug A.O. jedoch vor, einen Teil der von ihm kürzlich transferierten 8.000 US-Dollar für die Ausschleusung einer „Schwester“ für diesen „Bruder“ zu verwenden und den Preis die „Schwester“ betreffend neu zu verhandeln. - „U.T.“ aus Österreich war jedenfalls im Sommer 2020 in die Sammlung von Spendengeldern eingebunden und tauschte sich mit dem Angeklagten diesbezüglich aus, so auch am 19. August 2020 über das sichere Versenden von in Alufolie verpackten Geldscheinen. Sie war über die U.I.a.D. betreffende Spendenaktion informiert (hierzu unten g.) und erhielt vom Angeklagten die Kontaktdaten seines Freundes J.. - Auch nach der Durchsuchung und Beschlagnahme seines Mobiltelefons am 22. September 2020 sammelte der Angeklagte weiterhin Spendengelder zur Unterstützung der „Brüder und Schwestern“ unter Einbindung von R.H. und ging jedenfalls bis Ende November 2020 der ihm aufgetragenen Arbeit nach, bis er Anfang Dezember 2020 mit seinen Ausreisevorbereitungen begann. (2) Angestrebte Ausreise in den Jihad Beim Angeklagten bestand bereits seit 2015 die Absicht, „in den Jihad“ auszureisen und für den IS zu kämpfen. Er fügte sich allerdings den Vorgaben des IS und erfüllte bis auf weiteres die ihm zugewiesene Aufgabe des Spendensammelns und der nachfolgenden Geldtransfers. Dennoch brachte er seinen Wunsch, IS-Kämpfer zu werden, bei jeder sich bietenden Gelegenheit gegenüber A.O. zur Sprache. A.O. hatte ihn im Mai 2020 informiert, dass er hierüber nicht (alleine) entscheiden könne und dass die Situation für eine Ausreise in den Jihad derzeit ungünstig sei. Der Angeklagte erkundigte sich daher in der Folgezeit regelmäßig, wenn er mit A.O. wegen der Spenden und Transfers in Kontakt stand, auch nach dem Stand seiner „persönlichen“ Angelegenheit, also der von ihm ersehnten Verwendung als Kämpfer, und bat um Hilfe bei Beschaffung eines gefälschten Passes, da er nicht mehr im Besitz eines Reisepasses war. Er erörterte mit A.O. auch, ob er, um bei der Ausreise nicht verdächtig zu wirken, entgegen den radikal-islamischen Vorgaben sein Äußeres - Kleidung, Bart und Haartracht - westlichen Gepflogenheiten anpassen dürfe. A.O. bestärkte ihn hierbei und mahnte ihn zur Vorsicht, schließlich befinde er sich unter Feinden. Im Juli 2020 teilte A.O. dem Angeklagten mit, dass sich bei ihm bald etwas ändern werde, „die Brüder“ würden in Kontakt mit ihm treten und Näheres mitteilen. Jedoch riet er ihm noch im September 2020 von einer Ausreise ab, da es (noch) zu gefährlich sei; A.O. unterließ es jedoch nicht, die Wichtigkeit der derzeitigen Tätigkeit des Angeklagten für den IS hervorzuheben. Man verblieb wie bisher, dass A. O. Bescheid geben werde, sobald eine Lösung gefunden sei. Der Angeklagte, der auf eine Ausreise vorbereitet sein wollte, bat am 9. September 2020 F.M.El.K., mit dem er die Thematik bereits im August 2020 erörtert hatte, um Hilfe bei der Beschaffung eines gefälschten Passes. F.M. El.K. versprach sich zu erkundigen und brachte türkische Kontakte ins Gespräch. Noch im selben Monat transferierte der Angeklagte deshalb über R.H. 430 US-Dollar an die im Libanon lebende Mutter des F.M.El.K.. Das Vorhaben scheiterte jedoch aus nicht näher feststellbaren Gründen. Ebenfalls am 9. September 2020 erkundigte sich der Angeklagte bei U.T., mit der er sich in erster Linie wegen Spenden und Geldtransfers ausgetauscht hat, nach gefälschten Reisepässen. Tatsächlich waren die Bemühungen des Angeklagten um einen verfälschten Pass erst im Dezember 2020 erfolgreich (hierzu näher unten i.). (3) Unterkunft für J.D. Der Angeklagte verwendete sich im August 2020 bei A.O. für das IS-Mitglied J.D.. Die Angeklagte S. hatte anlässlich ihrer Kontakte mit weiblichen IS-Mitgliedern in Syrien betreffend das Befreiungsvorhaben M.G. im August 2020 erfahren, dass J.D. ihren Mann verlassen hatte und daher für sich und ihre drei Kinder eine neue Unterkunft in Idlib benötigte. Die Angeklagte S. schilderte am 21. August 2020 dem Angeklagten deren Situation, wobei sie auf seine Rückfrage mitteilte, es handle sich um „U.O.“, eine „gute Schwester“, die „mit der Mannschaft“ sei. Sogleich sprach der Angeklagte, der nun überzeugt war, dass es sich bei der Freundin der Angeklagten um ein IS-Mitglied handelte, A.O. auf die prekäre Lage von J.D. an. A.O. vergewisserte sich seinerseits zunächst beim Angeklagten, dass es sich bei U.O. um die Frau handele, die sich von ihrem Mann scheiden lassen wolle, was ihm M.K., seine Zweitfrau, bereits erzählt hätte und bat den Angeklagten dann, J.D. vorsorglich seine Telefonnummer zu übermitteln, damit er ihr helfen könne. Die Angeklagte S. übermittelte daraufhin seine Mobilfunknummer an J.D.. A.O. teilte zudem mit, dass auch seine Frau, d.h. M.K., bereits in Kontakt mit J.D. stehe. Am 27. August 2020 berichtete die Angeklagte S. schließlich dem A.AJ:, dass sie von J.D. erfahren habe, dass diese nach einem langen Fußmarsch gemeinsam mit ihren Kindern in Idlib angekommen sei. Am 11. September 2020 erhielt die Angeklagte S. von M.K. auf Nachfrage die Mitteilung, dass ein Platz bereitstünde und dass sie die Nummer J.D. an die „für die Einrichtung zuständigen Leute“ weitergegeben habe. (4) Mobiltelefon für F.M.El.K. Am 28. August 2020 gab die Angeklagte S. die Warnung von M.G., dass bei F.M.El.K. im Gefängnis eine Durchsuchung stattgefunden habe und ihm sein Mobiltelefon weggenommen worden sei, an den Angeklagten weiter. Dieser wusste jedoch bereits Bescheid. Er hatte auf Bitte von F.M.El.K. am 21. Juli 2020 auch schon die Bestellung eines Mobiltelefons bei Amazon veranlasst. Seinem Freund J. kam im August 2020 die Aufgabe zu, das Mobiltelefon von B. aus über eine dritte Person in Berlin an die in Beirut lebende Mutter von F.M.El.K., zu versenden. Am 10. September 2020 teilte F.M.El.K. mit, dass das Mobiltelefon im Libanon angekommen sei und noch zu ihm in das Gefängnis geschmuggelt werden müsse. dd. Weitere (Unterstützungs-)Tätigkeiten der Angeklagten S. Die Angeklagte S. erfuhr - wie oben bereits geschildert - in ihrer Rolle als Informationsmittlerin im August 2020 von J.D., dass diese ihren Mann verlassen wollte und vorhatte, sich mit drei Kindern in die Stadt Idlib zu begeben. Den Umstand, dass J.D. in Idlib eine Wohnung suche, teilte sie daraufhin am 21. August 2020 dem Angeklagten AJ. in ihrem Bestreben, diesen in seinem gesamten Tun für den IS stets zu unterstützen, mit und bat ihn, A.O. darüber zu informieren, was AJ. auch durchführte. In der Folge berichtete die Angeklagte S. schließlich am 27. August 2020 dem AJ., dass sie von J.D. erfahren habe, dass diese nach einem langen Fußmarsch gemeinsam mit ihren Kindern in Idlib angekommen sei. Die über den Umstand der Wohnungssuche von J.D. bereits von anderer Seite informierte M.K. teilte der Angeklagten S. am 11. September 2020 mit, dass ein Platz bereitstünde und dass sie die Nummer J.D. an die „für die Einrichtung zuständigen Leute“ weitergegeben habe. b. Erfolgreiche Schleusung einer russischen „Schwester“ und ihrer Töchter (Tat 2 der Anklage AJ.) Am 4. Juni 2020, nur wenige Wochen bevor der Angeklagte mit der Befreiungsaktion M.G. beauftragt wurde, verlangte A.O. von dem Angeklagten AJ., die Schleusungskosten für eine russische „Schwester“ – eine dem IS zuzurechnende Witwe mit vier Töchtern - zu beschaffen. Die „Schwester“ war aus dem Lager Ain Issa in Nordsyrien nach Tel Abyad geflohen und dort von „Abtrünnigen“ festgenommen worden. Nun sollte sie nach Idlib geschleust werden. Ein Schleuser, für den 2.250 US-Dollar benötigt wurden, war bereits gefunden. Der Geldbetrag sollte schnell transferiert werden, da es „der Schwester mit den Waisenkindern“ nicht gut ginge. Das Lager Ain Issa in Nordsyrien - vergleichbar mit den Internierungslagern Roj und al-Hol - diente neben der Unterbringung von Binnenflüchtlingen auch der Festsetzung von IS-Anhängerinnen und ihrer Kinder. Es wurde im Oktober 2019 nach türkischen Angriffen aufgegeben. Der Angeklagte sicherte, im Bewusstsein einer IS-Angehörigen zu helfen, schnelle finanzielle Hilfe zu, zumal der geforderte Geldbetrag bereits nahezu vollständig vorhanden war. Er erhielt von A.O. den Namen des syrischen Finanzagenten, zu dem das Geld transferiert werden sollte. Der Angeklagte informierte am 7. Juni 2020 seinen Bekannten und Kontaktmann, den in Österreich lebenden irakischen Staatsangehörigen M.N.Y. („Nu.“ bzw. „No.“), der den Transfer abwickeln sollte. Nach einiger Diskussion über die Währung, den genauen Geldbetrag und darüber, ob das Geld wie gewünscht nach Syrien geschickt werden könne, versandte M.N.Y. am 12. Juni 2020 die ihm im Auftrag des Angeklagten von einem der Freunde aus F. in L. übergebenen 2.200 Euro zu „Mz.“ nach Istanbul. M.N.Y. informierte den Angeklagten hiervon und darüber, dass A.O. nach Abzug der Kosten den geforderten Betrag von 2.250 US-Dollar erhalten werde. Der Angeklagte gab seinerseits A.O. Bescheid. Am 15. Juni 2020 bestätigte A.O. gegenüber dem Angeklagten den Geldeingang und berichtete, die „Schwester“ sei in Sicherheit. Am 19. Juni 2020 teilte er dem Angeklagten noch mit, die „russische Schwester“ befinde sich in Idlib. Er fügte die Sprachnachricht der „Schwester“ bei, in der sie ihre Ankunft bestätigte und sich bei den „Brüdern“ bedankte. c. Finanzielle Unterstützung für V.M. (Tat 3 der Anklage AJ.) Das deutsche IS-Mitglied, die Zeugin S.K., die mit ihren Kindern im Internierungslager Roj lebte und nach wie vor der Terrororganisation zugehörig war, nahm am 28. Juni 2020 direkt über WhatsApp Kontakt mit dem Angeklagten auf, der ihr bereits in seiner Rolle als Spendensammler und -übermittler bekannt war, und fragte ihn um finanzielle Hilfe für die 2015 von Deutschland nach Syrien ausgereiste IS-Angehörige V.M., die sich mit ihren drei Kindern im selben Lager aufhielt, und Geld für Windeln und Lebensmittel benötigte. S.K. klärte den Angeklagten über die IS-Gesinnung von V.M. auf. Ihm war somit bewusst, dass V.M. nach den Vorgaben der Organisation unterstützungswürdig war. S.K. bat den Angeklagten, an einen ihm bereits bekannten Finanzagenten in al-Malikiya mit dem Betreff „V.M.“ zu transferieren. Der Angeklagte war in der Lage, sogleich 100 Euro zu transferieren, obwohl er schon mit der Sammlung von 8.000 Euro für die Ausschleusung einer anderen „Schwester“ befasst war (hierzu unten g.). Er beauftragte noch am selben Tage R.H., der die Transaktion am 29. Juni 2020 vornahm und dem Angeklagten als Nachweis eine Quittung über den Betrag von 100 US-Dollar zukommen ließ. d. Finanzielle Unterstützung für „U.J.al.J.“ (Tat 4 der Anklage AJ.) Am 27. Juni 2020 - einen Tag vor dem mit S.K. geführten Chat wegen des Geldtransfers für V.M. - erörterte der Angeklagte mit A.O. eine Geldtransaktion für die nicht näher identifizierte „Schwester“ U.J.al.J.. Für sie sollte ein Betrag in Höhe von 100 Euro an den für A.O. tätigen Finanzagenten S.H.al-S. in Kafr T. übermittelt werden. Dem Angeklagten war auch hier bewusst, dass nach den Vorgaben der Organisation eine IS-Zugehörige unterstützt werden sollte, was er als seine Aufgabe ansah. Er kontaktierte deswegen ebenfalls am folgenden Tag um 16:23 Uhr R.H. und wies ihn an, den Betrag an das genannte Finanzbüro zu übermitteln. R.H. erledigte den Transfer am 29. Juni 2020 und übermittelte dem Angeklagten die Quittung, die dieser wiederum als Nachweis an A.O. weiterleitete. e. Finanzielle Unterstützung für F.M.El.K. (Tat 5 der Anklage AJ.) Ebenfalls am 27. Juni 2020 verlangte A.O. vom Angeklagten finanzielle Hilfe für die Befreiung des „deutschen Bruders“ F.M.El.K., der im Gefängnis in R. bei B. im Libanon inhaftiert war. Man hatte eine Person ausfindig gemacht, die F.M.El.K. aus dem Gefängnis befreien würde. Problematisch war allerdings, dass diese Person eine Frist gesetzt hatte, weswegen A.O. die Sache auch als dringend bezeichnete. Er teilte dem Angeklagten die Kontaktdaten von F.M.El.K. beim Messenger-Dienst Telegram - @... - mit und informierte ihn, dass F.M.El.K. täglich um die Mittagszeit eine Stunde sein Mobiltelefon nutzen könne. Dem Angeklagten war bewusst, dass ein IS-Mitglied unterstützt werden sollte, wozu er gerne bereit war. Ob und gegebenenfalls wie der Angeklagte und F.M.El.K. über die Planung des Geldtransfers korrespondierten, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte teilte jedenfalls A.O. schon am Abend des 28. Juni 2020 mit, er habe ungefähr 1.600 US-Dollar an den libanesischen Bruder geschickt, wovon dieser noch nichts wisse. Kurz zuvor hatte der Angeklagte den R.H. angewiesen, 1.600 Euro an M.F.El-B., die in Beirut lebende Mutter von F.M. El. K., zu übermitteln. Die Einzahlungsquittung schickte der Angeklagte an F. M.El.K.. Schwierigkeiten ergaben sich, weil die Mutter von F.M.El.K. das Geld nicht abholen konnte und daher in Beirut eine weitere Mittelsperson über A. O. eingeschaltet werden musste. Warum F.M.El.K. nicht aufgrund des Geldtransfers des Angeklagten, sondern erst später regulär aus der Haft entlassen wurde, konnte nicht geklärt werden. f. Geldtransfer für S.K. (Tat 6 der Anklage AJ.) Am 6. Juli 2020 wandte sich S.K. wieder direkt an den Angeklagten. Sie war auf der Suche nach einem Weg, auf dem ihre in Deutschland lebende Familie ihr Geld zukommen lassen könne. Den Vorschlag des Angeklagten, die Familie solle PayPal oder online-Banking nutzen, lehnte S.K. ab, da ihre Mutter nur herkömmliche Überweisungen tätige. Der Angeklagte übersandte ihr daher Fotos von der Vorder- und Rückseite der EC-Karte seines Freundes J., damit H.K. und Hl.K., die Eltern von S.K., auf dessen Konto überweisen könnten. S.K. ihrerseits fotografierte und übersandte ein Blatt Papier, auf dem das dortige Finanzbüro in Malikiya, über das auch der Geldbetrag für V.M. geschickt worden war, handschriftlich notiert war. Zudem kündigte sie eine Überweisung der Eltern in Höhe von 500 Euro an. Nachdem dieser Betrag eingegangen war, erfolgte erneut über den Finanzagenten R. H. am 7. Juli 2020 ein Transfer in Höhe von 495 US-Dollar, den dieser dem Angeklagten gegenüber nachwies. Da das Geld - wohl versehentlich - an ein anderes Finanzbüro gesandt wurde, hatte S.K. zunächst Probleme mit der Abholung des ihr zugedachten Geldes. Dem Angeklagten war auch bei diesem Geldtransfer bewusst, dass er entsprechend dem Auftrag des IS handelte und ein weibliches IS-Mitglied unterstützte. g. Geldtransfer für die Ausschleusung von „U.I.a.D.“ (Tat 7 der Anklage AJ.) Am 19. Juni 2020 erkundigte sich der Angeklagte bei A.O. nach der somalischen „Schwester“ U.I.a.D., über die er von U.T. aus Österreich erfahren hatte, und fragte, was deren Ausschleusung mit Hilfe von A.A. aus dem Internierungslager al-Hol kosten würde. Drei Tage später antwortete A. O., der sich seinerseits bei U.T. nach der somalischen „Schwester“ erkundigt hatte, dass sich die Kosten auf etwa 8.000 US-Dollar belaufen würden; es sei ein sehr langer, aber kein teurer Schleusungsweg vorgesehen. Die Alternative, ein kürzerer Schleusungsweg, sei 2.000 bis 3.000 US-Dollar teurer. Der Angeklagte, dem die Ausschleusung von U.I.a.D., einer IS-Angehörigen, wichtig war, bemühte sich daraufhin um die Spendensammlung; schon am 6. Juli 2020 hatte er einen Betrag von 7.000 Euro gesammelt. Am 17. Juli 2020 übergab er R.H. persönlich einen nicht näher bezifferten Betrag von über 6.000 Euro. R.H. transferierte jedenfalls am 19. Juli 2020 den Betrag von 6.100 US-Dollar an das Finanzbüro in Kafr T. in Syrien. Dem Angeklagten hatte er zuvor mitgeteilt, dass nach Abzug der Gebühren 6.075 US-Dollar übermittelt würden, was der Angeklagte billigte. Die ihm von R.H. übermittelte Quittung sandte der Angeklagte an A.O. und wies darauf hin, dass er für die Beschaffung der restlichen 2.000 US-Dollar noch Zeit benötige. Tatsächlich lag der Restbetrag bereits am 22. Juli 2020 M.F.al-H. alias „A.T.“ aus F. vor. Nach Absprache des Angeklagten mit A.O. sollte auch dieser Betrag an das Finanzbüro in Kafr T. übermittelt werden. Auf Weisung des Angeklagten übergab A.T. am 27. Juli 2020 einen Betrag in Höhe von 2.075 Euro an R.H., der das Geld am 28. Juli 2020 auf die gewünschte Weise nach Syrien transferierte. Auch diese Einzahlungsquittung leitete der Angeklagte an A.O. weiter. Anfang August 2020 informierte er U.T. über den erfolgreichen Transfer. Ob die beabsichtigte Schleusung der U.I.a.D., für die möglicherweise lediglich ca. 7.000 US-Dollar bezahlt wurden, erfolgreich war, konnte nicht festgestellt werden. h. Geldtransfer des Angeklagten AJ. für J.D. und M.G. (Tat 8 seiner Anklage) mit Beteiligung der Angeklagten S. (Tat 2 ihrer Anklage) Am 1. September 2020 bat die Angeklagte S. den Angeklagten AJ., 100 oder 150 Euro nach Idlib zu schicken, damit die von ihr ob ihrer Radikalität bewunderte J.D., die sich, was beide Angeklagten wussten, weiterhin für den IS betätigte, sich ein neues Mobiltelefon und Winterkleidung kaufen könne. Am selben Tag, also am 1. September 2020, bat die Angeklagte S. den Angeklagten AJ., auch der M.G. - unabhängig von der parallel durchgeführten PayPal-Spendensammlung für ihre Ausschleusung - Geld für den Kauf von Lebensmitteln zu übersenden, und kündigte an, ihm hierfür 100 Euro zu überweisen. AJ. teilte daraufhin der Angeklagten S. mit, dass er sogar 200 Euro an M. G. transferieren könne, womit die Angeklagte einverstanden war. Anschließend nahm er mit A.O. Kontakt auf und versicherte sich, dass dieser dafür sorgen würde, dass das Geld auch in das Lager al-Hol zu M.G. geschmuggelt werden kann. AJ. übernahm es in der Folge absprachegemäß mit der Angeklagten S., die Geldzuwendungen an J.D. und M.G. in einer einzigen Transaktion nach Syrien zu überweisen und diese über die ihm bekannten Hawala-Händler R. H. und E.H. abzuwickeln. Am 7. September 2020 traf er sich zu diesem Zweck mit E.H. in F. und übergab ihm 300 Euro in bar. Anschließend teilte er dem R.H. die Höhe des übergebenen Geldbetrags und den Namen des für den Geldempfang vorgesehenen Hawala-Büros in der Gemeinde Kafr T. im syrischen Gouvernement Idlib mit. Am 8. September 2020 erteilte R.H. dem betreffenden Büro einen Auszahlungsauftrag in Hohe von 320 US-Dollar und übermittelte AJ. die betreffende Quittung, die dieser umgehend an A.O. weiterleitete. Dabei wies AJ. erneut darauf hin, dass 200 Euro für M.G. und 100 Euro für J.D. vorgesehen seien. A.O. holte das Geld am 8. September 2020 persönlich bei dem Hawala-Büro in Kafr T. ab und organisierte anschließend - wie von der Angeklagten gewollt - den weiteren Transfer an die in Idlib lebende J.D. und die in al-Hol untergebrachte M.G.. Dazu übersandte der Angeklagte AJ. dem A.O. die Kontaktdaten der J.D., die er zuvor von der Angeklagten S. erhalten hatte. Daraufhin wurden J.D. am 10. September 2020 50 US-Dollar und 450 türkische Lira und M.G. am 11. September 2020 190 US-Dollar ausgezahlt, was nach dem damaligen Wechselkurs jeweils den von den Angeklagten vorgesehenen Beträgen entsprach. Nachdem die Angeklagte S. von J.D. und M.G. über den Eingang des Geldes unterrichtet worden war, meldete sie dem Mitangeklagten AJ. am 10. September 2020 den erfolgreichen Abschluss der Transaktion. Durch den Geldtransfer wollten die beiden Angeklagten den Aufenthalt der J. D. im syrischen Operationsgebiet des IS wirtschaftlich absichern und so die operative Handlungsfähigkeit der Vereinigung stärken. Im Fall von M.G. kam es ihnen jedenfalls auch darauf an, zu demonstrieren, dass der IS seine im Lager al-Hol festgehaltenen Mitglieder unterstützt. i. Ausreise des Angeklagten AJ. (Tat 9 seiner Anklage) und Nichtanzeige der Ausreise seitens der Angeklagten S. (Tat 4 ihrer Anklage) aa. Ausreiseversuch des Angeklagten Wie bereits erwähnt, hatte sich der Angeklagte dem IS bereitwillig für eine Ausreise in den Jihad zur Verfügung gestellt und deswegen hartnäckig bei jeder sich bietenden Gelegenheit bei A.O. nachgefragt. Dieser konnte darüber - anders als bei der Verwendung der Geldspenden - nicht selbst entscheiden, versprach aber immer wieder, sich für den Angeklagten zu erkundigen und zu verwenden. Der Angeklagte wurde jedoch vom IS in seiner Funktion als „Spendensammler“ in Deutschland bis Ende des Jahres 2020 benötigt, so dass die Organisation seine Ausreise in den Jihad zunächst nicht bewilligte. Als dem Angeklagten Anfang Dezember 2020 die Zustimmung zur erhofften Ausreise konkret in Aussicht gestellt wurde, beschaffte er sich einen gefälschten irakischen Reisepass, versehen mit seinem Lichtbild, der Anfang Dezember 2020 aus der Türkei an die Anschrift der Angeklagten S. geschickt wurde. Dass sich der Angeklagte seit Monaten bei seinen verschiedenen Chat-Partnern erkundigt hatte, wie er sich einen gefälschten Pass beschaffen könne, und auch schon im September 2020 hierfür 430 US-Dollar zu El.K. in den Libanon transferiert hatte, wurde bereits dargestellt. Nachdem er im Besitz des gefälschten Passes war und die ersehnte Zustimmung der IS-Führung zur Ausreise erhalten hatte, erwog der Angeklagte verschiedene Ausreiseziele. Er entschied sich schließlich Mitte Dezember 2020, von Basel/Schweiz aus über Istanbul nach Khartum im Sudan zu fliegen. Seiner Intention entsprechend buchte er lediglich einen Hinflug für den 2. Januar 2021. Im Sudan wollte er sich mit dem IS-Mitglied al.N., mit dem er bereits in Kontakt stand und von dem er wusste, dass er erst vor kurzem, seiner Abschiebung zuvorkommend, von Deutschland in den Sudan ausgereist war, treffen. Er beabsichtigte, sich entweder im Sudan oder nach seiner Weiterreise nach Syrien, militärisch unterweisen zu lassen, um für den bewaffneten Kampf vorbereitet zu sein. Der Angeklagte verließ die Wohnung der S. bereits am 24. Dezember 2020 mit seinen persönlichen Gegenständen und hielt sich bis zur Abreise in der ihm zugewiesenen Unterkunft in S. auf. Am Morgen des 2. Januar 2021 schickte er sich an, Deutschland zu verlassen; ab F. nutzte er den direkt nach Basel fahrenden ICE, um vom Flughafen Basel-Mülhausen-Freiburg den gebuchten Flug anzutreten. Noch im ICE wurde er im Bereich des Deutsch-Schweizer Grenzübergangs (Basel Badischer Bahnhof) von Beamten der Bundespolizei kontrolliert. Er wies sich mit seinem totalgefälschten irakischen Reisepass aus und äußerte vielsagend, auf Nachfrage des Zeugen KHK Ti. sogar zwei Mal, er wolle im Sudan „seinen Anker und Erlöser“ treffen. Bei seiner anschließenden Festnahme wurden neben dem gefälschten Reisepass u.a. das mitgeführte iPhone12 mit Ladegerät und Ladekabel sowie ein Bargeldbetrag von 1.405,99 Euro beschlagnahmt, den der Angeklagte für den Jihad verwenden wollte. bb. Nichtanzeige der Ausreise durch die Angeklagte S. (Tat 4 ihrer Anklage) Die Angeklagte S. ging nach Gesprächen mit dem Angeklagten AJ. bereits im September 2020 davon aus, dass dieser in der nächsten Zeit ohne sie in den Jihad ausreisen werde. Spätestens seit Mitte Dezember 2020 war ihr bekannt, dass der Mitangeklagte AJ. sein Vorhaben umsetzen wollte und fest entschlossen war, in den Sudan zu reisen, sich dort einem IS-Verband anzuschließen und zunächst militärisch unterweisen zu lassen, um danach, abhängig von weiteren Weisungen der Vereinigung, dem IS im Sudan oder in Syrien als Kämpfer zu dienen. Dennoch teilte sie diesen Sachverhalt bis zur Ausreise des Angeklagten AJ. am 2. Januar 2021 der zuständigen Behörde nicht mit, obwohl ihr dies möglich und auch zumutbar gewesen wäre. j. Geldtransfer der Angeklagten S. für J.D. (Tat 3 ihrer Anklage) Am 16. Februar 2021, etwa sechs Wochen nach der Verhaftung des Angeklagten AJ., transferierte die Angeklagte erneut einen Geldbetrag in Höhe von 100 Euro an das sich weiterhin in Idlib/Syrien befindliche IS-Mitglied J.D.. Hierzu veranlasste sie am 16. Februar 2021 von ihrem Konto eine Überweisung von 100 Euro auf das Konto der S.Q.; der genaue Weg des Geldes bis zur Empfängerin J.D., bei der der Betrag angekommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagten S. kam es hierbei auch darauf an, den Aufenthalt der J.D. unter den in Idlib operierenden IS-Kräften wirtschaftlich abzusichern und so die operative Handlungsfähigkeit des IS zu festigen. 5. Subjektive Tatumstände Beiden Angeklagten war durchgängig bewusst, dass der IS als hierarchisch organisierte und zentral gesteuerte terroristische Organisation seine Ziele, insbesondere die Errichtung eines Gottesstaates unter Geltung der Scharia, bis heute durch Begehung von Mord und Totschlag sowie durch bewaffneten Kampf verfolgt und dass es dem IS nach dem Verlust seiner letzten Territorien ab März 2019 auch darum ging, seine gefangen genommenen oder internierten Mitglieder aus den Gefängnissen und Lagern in Syrien zu befreien bzw. mit Geldzahlungen zu unterstützen. Beide Angeklagten billigten die Ziele und Vorgehensweisen des IS. a. Dabei war die gesamte Tätigkeit des Angeklagten AJ. für den IS wissentlich und willentlich darauf ausgerichtet, den Vorgaben seiner Organisation zu entsprechen und deren Belange aktiv zu fördern. b. Der Angeklagten S. ging es in erster Linie darum, den Angeklagten AJ. in Kenntnis und Billigung seines Handelns für den IS bewusst und gewollt bei seinen Tätigkeiten zu unterstützen und so die Ziele des IS zu fördern. Daneben wollte sie den IS auch unabhängig von AJ. unterstützen und so die Ziele der Organisation fördern. B. Beweiswürdigung I. Die Einlassungen der Angeklagten 1. Einlassungen des Angeklagten AJ. Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren und während der Hauptverhandlung am 10. und 54. Hauptverhandlungstag im Rahmen der Beweisaufnahme zu den Tatvorwürfen wie folgt eingelassen: a. Am 22. September 2020 äußerte er sich nach der Durchsuchung seines Zimmers in S. und der Wohnung der Angeklagten S., in der er sich zu diesem Zeitpunkt aufhielt, im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung im Wesentlichen zu seiner Beziehung zu der Angeklagten. Er stellte in Abrede, dass der Instagram-Account @... von ihm betrieben werde, lediglich der Account ... sei ihm zuzurechnen, werde aber mittlerweile von ihm nicht mehr benötigt. b. Am 10. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte auf Nachfrage bestätigt, dass seine Angaben im Anhörungstermin (gemäß § 25 AsylG) vor dem BAMF am 27. Oktober 2016 inhaltlich zutreffend seien. Dort hatte er im Wesentlichen ausgeführt: Er sei Iraker sunnitischen Glaubens, in M. habe er zusammen mit den Eltern, Geschwistern und einem Onkel im Haus des Großvaters gelebt; er habe nach 12-jährigem Schulbesuch und 2-jähriger Ausbildung bei einer (städtischen) Baufirma gearbeitet. Am 29. Juni 2014 habe er seine Heimat verlassen und sich dann bis zum 3. Februar 2016 in der Türkei aufgehalten; er habe dort drei Monate gearbeitet und beabsichtigt zu heiraten, was sich jedoch zerschlagen habe. Überwiegend habe er dort von seinen Ersparnissen gelebt. Schließlich habe er auf einen Freund aus M. gewartet, der ebenfalls geflüchtet sei und sei mit diesem über die Balkanroute am 14. Februar 2016 nach Deutschland gekommen. Sein Rucksack mit (irakischem) Personalausweis und Pass sei in Serbien gestohlen worden. Er sei nicht Mitglied einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierung. Auch habe er keine Kenntnisse über Mitglieder terroristischer Organisationen erlangt. Zu seinem „Verfolgungsschicksal“ befragt, benannte er den - ohne dies weiter auszuführen - den Krieg im Irak und den Umstand, dass dort jetzt auch über Religion geredet werde, was ihm nicht gefalle. Auf seinem Weg zur Arbeit habe er eine Grenze passieren müssen. Eines Tages sei er von dem Grenzposten - also von betrunkenen oder unter Drogen stehende irakischen Soldaten - geschlagen worden. Als er diese Grenze einmal mit seiner Mutter im Auto überquert habe, seien sie von dem Wachposten schikaniert worden. Hinzu komme, dass der IS, der im Juni 2014 in den Irak gekommen sei, ihn und andere wichtige Mitarbeiter der städtischen Firma erpressen wollte; die Firma habe sich aber nicht darauf eingelassen. Er habe dann M. verlassen. Wenn er nun in seine Heimat zurückmüsse, werde der IS ihn töten. Er wolle seine Familie nach Deutschland holen. c. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte am 54. Sitzungstag erstmals zu seinen persönlichen Verhältnissen und (allgemein) zu den Tatvorwürfen geäußert. Er gab im Wesentlichen an, er habe sich intensiv mit dem Islam und auch mit dem IS befasst. Er sei aber weder IS-Mitglied noch für den IS tätig gewesen; er habe auch den Treueeid nicht geleistet. Er habe humanitäre Hilfe geleistet; als Muslim habe er den in großer Not in den Flüchtlingslagern lebenden muslimischen Frauen - deren Herkunft und Gesinnung ihn in keiner Weise interessiert hätten - und ihren Kindern helfen wollen. Lediglich vor diesem Hintergrund habe er sich auch nach dem Treueeid des IS erkundigt. Er habe der eifersüchtigen Mitangeklagten - ihr hätten seine Chats mit anderen Frauen missfallen - der Wahrheit zuwider gesagt, er arbeite für „Dawla“ [also für den IS], damit sie Ruhe gebe. Im Sudan habe er lediglich einer normalen Arbeitstätigkeit nachgehen wollen. Auch habe er gegenüber dem ihn im Zug am 2. Januar 2021 kontrollierenden Polizeibeamten nicht gesagt, er wolle dort seinen „Anker und Erlöser“ treffen, vielmehr habe er davon gesprochen, dass er im Sudan zu einem Freund gehe und zu dessen Onkel zum Arbeiten; er habe nicht „Anker“ gesagt, sondern „uncle“ für Onkel. Auf Nachfrage bestätigte er, dass die von den Ermittlungsbehörden auf den beschlagnahmten Mobiltelefonen ausgelesenen und ihm zugeordneten Text- und Sprachnachrichten, soweit sie in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, tatsächlich ihm zuzurechnen seien. Lediglich die Instagram-Accounts @... und ... stammten nicht von ihm. Auf weitere Nachfrage, weshalb er sich A.M. genannt habe, gab der Angeklagte an, dass er im Irak von Schiiten schlecht behandelt worden sei, da habe er sich nach A.M.ak.Z. benannt, weil der die [Schiiten] gehasst habe. d. In seinem letzten Wort betonte der Angeklagte erneut, er sei nicht eine Minute IS-Mitglied gewesen, er habe nur Frauen und Kindern helfen und nicht etwa zu Kampfhandlungen ausreisen wollen. Er habe zwar Nashids gehört, sei aber mittlerweile dabei, sich inhaltlich davon zu entfernen. 2. Einlassungen der Angeklagten S. Die Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren, zu Beginn der Hauptverhandlung am zweiten Hauptverhandlungstag und zu verschiedenen Zeitpunkten im Rahmen der Beweisaufnahme umfangreiche Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht: a. Im Rahmen eines Haftprüfungstermins beim Ermittlungsrichter des BGH hat die Angeklagte am 30. September 2021 u.a. erklärt, dass es im Juni/Juli 2020 mit dem Freikauf von M.G. alias „U.M.“ begonnen habe; M.G. habe nach ldlib freigekauft werden sollen, wo sie zu „U.Y.“ in die Wohnung hätte gehen können. Die Angeklagte habe hierfür einen Moneypool eröffnet und den PayPal-Text verfasst. Auch Geldüberweisungen räume sie ein. An J.D. seien 100 Dollar für Winterkleidung und ein neues Mobiltelefon überwiesen worden; an M.G. seien es 200 Dollar gewesen. Der Mitangeklagte AJ. habe in den Sudan gehen wollen, um sich als Kämpfer ausbilden zu lassen. Sie sei bereit, weitere Angaben zu machen. b. In einer darauffolgenden (polizeilichen) Vernehmung vom 11. Oktober 2021 hat die Angeklagte S. darüber hinaus im Wesentlichen angegeben, dass sie sich aktiv an Geldsammlungen beteiligt habe, als es um die Befreiung von Frauen aus Syrien gegangen sei. Sie habe dazu mit Frauen gechattet. Bei dem Versuch, M.G. zu befreien, habe sie deren Telefonnummer im Juni 2020 von dem Mitangeklagten AJ. bekommen. Der Ehemann von Frau M. G., „F.Ab.M.“, gehöre dem IS an. AJ. habe zu dem F.Ab.M. Kontakt gehabt. Sie habe zum Zwecke der Befreiung von M.G. auf Veranlassung von AJ. auch mit der Frau von A.O., M.K., genannt U.W., Kontakt gehabt. Außerdem habe sie mit U.Y., einer Freundin von M.G., die auch in Idlib lebe und dem IS angehöre, kommuniziert. Zum Zwecke des Freikaufs von M.G. habe sie auch den Moneypool eingerichtet. Mit Frau J.D., die auch zunächst im Flüchtlingslager al-Hol aufhältlich gewesen, aber freigekauft worden sei, habe sie erst nach deren Flucht Kontakt gehabt. Deren Mann und auch sie seien dem IS zugehörig gewesen. Der in Idlib aufhältigen, „stark IS-lastigen“ J.D., die für sie eine Vorbildfunktion gehabt habe, habe sie im Februar 2021 nochmals 100 Euro überwiesen. c. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat die Angeklagte S. an verschiedenen Tagen folgende Angaben gemacht: aa. Am 2. Hauptverhandlungstag (2. Februar 2022) hat die Angeklagte S. - im Wege einer Verteidigererklärung - angegeben, dass sie die Anklagevorwürfe „im Wesentlichen“ einräume, aber bestreite, sich in die Organisations-Strukturen des IS eingegliedert und sich den Vorgaben von höherrangigen Funktionären des IS unterworfen zu haben. Ihr sei weder bekannt, ob der mit ihr religiös verheiratete Mitangeklagte AJ. überhaupt Mitglied des IS gewesen sei, noch inwieweit sich dieser mit dem in Syrien befindlichen A.O. abgestimmt habe. Auch sei ihr nicht bekannt, ob es sich bei dem A.O. seinerseits tatsächlich um ein IS-Mitglied gehandelt habe. Sie habe, meist auf Bitten des AJ., Kontakt zu in kurdischen Gefangenenlagern und in Syrien aufhältigen „Mitschwestern“ aufgenommen und sei in diesem Zusammenhang an der Organisation von Geldtransfers beteiligt gewesen. Im Sommer 2020 habe sie, wiederum auf Bitte des Mitangeklagten AJ., Kontakt zu der im Lager al-Hol internierten M.G. aufgenommen, da er angegeben habe, nach seiner religiösen Überzeugung keinen Kontakt zu einer anderen Frau aufnehmen zu wollen. In der Folgezeit habe sie ein Spendenkonto („Moneypool“) beim Zahlungsdienstleister PayPal eingerichtet und in Abstimmung mit AJ. einen Spendenaufruf verfasst. Es sei aber letztlich nicht zu einem Geldtransfer aus der Spendensammlung an die anderweitig verfolgte M.G. gekommen, da der Kontakt später abgebrochen und darüber hinaus nur ein geringer Gesamtbetrag gespendet worden sei. Sie habe sich vorgestellt, dass der Freikauf nicht dem IS, sondern ausschließlich den Frauen und ihren Kindern selbst sowie der Verbesserung von deren Lebensumständen habe zugutekommen sollen. Im September 2020 habe sie den Mitangeklagten AJ. gebeten, einen Betrag von 320 US-Dollar an J.D. und M.G. zu transferieren. Hiervon seien umgerechnet ca. 100 Euro für die J.D. zum Kauf eines neuen Mobiltelefons und von Winterkleidung und ca. 200 Euro für die M.G. bestimmt gewesen. Letztlich habe sie von J.D. und M.G. die jeweiligen Bestätigungen erhalten, dass die Geldbeträge bei diesen eingegangen seien, was sie dem AJ. mitgeteilt habe. Im Februar 2021 habe sie erneut einen Geldbetrag in Höhe von 100 Euro an die anderweitig verfolgte J.D. transferiert. Die Überweisung sei per IBAN, welche ihr J.D. zuvor mitgeteilt habe, erfolgt. Schließlich habe sie von den Ausreiseplänen des Mitangeklagten AJ. seit Mitte Dezember 2020 gewusst, die deutschen Behörden hierüber aber nicht informiert. Sie habe gewusst, dass er in den Sudan habe gehen wollen; sie habe befürchtet, dass er sich kämpfenden Einheiten des IS habe anschließen wollen. Der Mitangeklagte AJ. habe sie kurz vor dem 24. Dezember 2020 verlassen, dem Tag, an dem ihr (gemeinsames) Kind geboren worden wäre, hätte sie nicht im Mai 2020 eine Fehlgeburt erlitten. Sie trete den gewaltsamen Zielen des IS entschieden entgegen. Auch habe sie sich zwischenzeitlich von dem Mitangeklagten AJ. getrennt und wolle sich von ihm scheiden lassen. Sie sei grundsätzlich bereit, Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen und zur Sache zu beantworten. Sie würde auch bei der Entschlüsselung ihres Mobiltelefons iPhone 7 (Asservat 1.2.5) helfen, könne sich aber nicht an die PIN erinnern. Eine übliche ZahIen-Kombination der PIN habe sie nicht. bb. Am 5. Hauptverhandlungstag (16. Februar 2022) hat die Angeklagte S. darüber hinaus angeführt, dass sie IS-Sympathisantin gewesen sei. Sie habe aber mit den schlimmen und grausamen Sachen nichts zu tun haben wollen. Der von den Ermittlungsbehörden ihr zugeschriebene Chatverkehr stamme tatsächlich von ihr. Sie habe der M.G. über WhatsApp geschrieben, sie solle warten, bis „wir Geld sammeln“. Sie habe ihr öfters mitgeteilt, wie der Stand der Dinge sei; es hätten 30.000 Euro zusammenkommen müssen. Von Anfang an sei klar gewesen, dass es nicht funktionieren würde. Es seien nur 300 Euro zusammengekommen. cc. Am 6. Hauptverhandlungstag (2. März 2022) hat die Angeklagte S. im Rahmen der Inaugenscheinnahme von auf dem Mobiltelefon des Angeklagten AJ. enthaltenen Bildern zum einen bestätigt, dass es sich bei den hierauf abgebildeten (nicht immer in voller Person oder wegen der Verschleierung erkennbaren) Personen u.a. um ihren Mann, also den Mitangeklagten AJ., um sie selbst und um ihre jüngste Tochter handele; die Bilder seien teilweise in ihrer Wohnung oder in der Nähe von G. aufgenommen worden. Soweit sie, ihr Mann und auch ihre Tochter auf einem Bild mit ausgestrecktem Zeigefinger, dem sog. Tauhid-Finger, abgebildet seien, wisse sie, dass damit (bewusst) ein Bezug zur IS-Ideologie hergestellt worden sei. Sie selbst habe ab 2018 oder kurz zuvor den ausgestreckten Zeigefinger bei Fertigung von Fotos gezeigt; sie habe auch ihrer Tochter gezeigt, wie sie bei Anfertigung von Bildern den Zeigefinger ausstrecken solle. In einem Fall habe sie ihre Tochter ganz in schwarz gekleidet und auch eine schwarze Mütze aufgezogen, um sie (wie abgebildet) auf der Couch liegend, neben einer täuschend echt aussehenden Spielzeug-(Kriegs-)waffe zu fotografieren. Einige der Bilder habe sie gepostet, um ihre Sympathie mit dem IS zu zeigen. Den auf dem Wohnzimmertisch in ihrer Wohnung abgebildeten Kuchen, der mit schwarzem Fondant verkleidet ist und auf der oberen Seite eine IS-Flagge enthält, den ihr Mann auf einem weiteren Bild mit einem auch auf anderen Bildern ersichtlichen Kampfmesser anschneidet, habe sie selbst gebacken. Wenn sie auch mit dem IS sympathisiert habe, dann aber ohne dessen Taten gut zu heißen. dd. Am 12. Hauptverhandlungstag (8. April 2022) hat die Angeklagte S. im Rahmen der Inaugenscheinnahme von auf dem Mobiltelefon des Angeklagten AJ. gesicherten Nashids mit gewaltverherrlichenden Texten erklärt, dass sie damals einige wenige Nashids in arabischer Sprache zusammen mit dem Mitangeklagten AJ. angehört habe; dies sei normal gewesen. Es habe damals auch dazu gehört, dass man sich Propagandavideos des IS mit darin enthaltenen Hinrichtungen angeschaut habe. ee. Am 15. Hauptverhandlungstag (6. Mai 2022) hat die Angeklagte S. im Rahmen der Inaugenscheinnahme von auf dem Mobiltelefon des Angeklagten AJ. gesicherten Sprachnachrichten angegeben, dass AJ. der Sprecher gewesen sei. ff. Am 19. Hauptverhandlungstag (25. Mai 2022) hat die Angeklagte S. erklärt, sie habe keinerlei Zweifel daran, dass M.G. während des gesamten Zeitraums des mit ihr geführten Chatverkehrs eine Angehörige des IS gewesen sei. Aus dem Inhalt des geführten Chatverkehrs sei sie davon ausgegangen, dass M.G. - wie sie selbst - eine radikal-islamische Einstellung habe. gg. Am 24. Hauptverhandlungstag (13. Juli 2022) hat die Angeklagte S. im Rahmen einer weiteren Verteidigererklärung ergänzend zu ihren bisherigen Angaben bzw. auch korrigierend erklärt, dass sie zunächst einräume, sich in den Jahren nach ihrer Konversion zunehmend radikalisiert und schließlich die Ideologie des IS befürwortet zu haben. Sie sei schon seit 2016 immer pro IS gewesen, egal welche Verluste der IS gehabt habe und egal, wie viel Anschläge es in Europa gegeben habe. Sie habe sich sogar gewünscht, dass es noch mehr Anschläge gegeben hätte, um „Angst und Schrecken in die Köpfe der Ungläubigen“ zu bringen. Zu Beginn des vorliegenden Prozesses sei sie noch nicht so weit gewesen und habe eine engere Verbindung mit dem IS noch abgestritten. Sie habe auch ihren Kindern islamische Verhaltensregeln beigebracht und sie auf Fotos den Tauhid-Finger zeigen lassen. Über ihren damaligen Freund, A.Ab., den sie 2014 kennengelernt habe, habe sie die streng religiöse Sichtweise des IS kennen gelernt, denn A.Ab. habe sich regelmäßig Videos vom IS angeschaut, was sie in der Folgezeit auch gemacht habe. Sie habe zudem über die sozialen Medien 2015/2016 einen Mann namens „A.Oa.“, der dem IS angehört habe, kennengelernt. Dieser Mann habe ihr Videos geschickt, auf denen der „Alltag“ im „IS-Staat“ zu sehen gewesen sei. Sie habe somit direkte Einblicke in diesen Staat erhalten. Mit diesem Kontakt habe sie ihre Scheu abgelegt, unmittelbar mit IS-Angehörigen zu kommunizieren. Auch habe sie sich seit dieser Zeit viele Videos vom IS angesehen, in denen es von Hinrichtungen bis hin zu Selbstmordanschlägen ging. Wenn sie Videos von Hinrichtungen gesehen habe, sei sie anfangs angewidert gewesen, habe sich später aber gedacht, dass dies schon seinen Grund haben würde. Letztlich seien solche Geschehnisse für sie aber weit weg von Deutschland und von ihrem Alltag gewesen. Für sie hätten diese Dinge letztlich aber zum IS dazu gehört. Erst mit der Bekanntschaft zu AJ. habe sie begonnen, ihre radikalen Gedanken, die sie schon vorher gehabt habe, auch zu äußern, etwa über Postings in den sozialen Medien. Der Mitangeklagte AJ. habe sich auch mit Vorliebe Videos auf dem Mobiltelefon angeschaut; er habe es überdies jeweils im Voraus gewusst, wenn eine Verlautbarung des IS veröffentlicht worden sei. Zu den Anklagevorwürfen hat die Angeklagte S. über ihre bisherigen Angaben hinaus ergänzend erklärt: (1) Der Mitangeklagte AJ. habe sie gebeten, Kontakt zu M.G. aufzunehmen. Ihr sei bekannt gewesen, dass AJ. in dieser Angelegenheit mit dem F.M.El.K., dem Ehemann der M.G., in Kontakt gestanden habe und dass M.G. und F.M.El.K. ideologisch dem IS angehört hätten. Sie habe auch gewusst, dass M.G. im Falle ihrer erfolgreichen Schleusung aus dem Gefangenenlager geplant habe, nach Idlib zu gehen und weiterhin für den IS tätig zu sein. In der Folgezeit habe sie der M.G. über den Verlauf der Spendensammlung berichtet, die sehr schleppend verlaufen sei. Auch den Kontakt zu M.K. habe sie über den Mitangeklagten AJ. erhalten, den dieser wiederum von A.O. vermittelt bekommen habe. Sie habe gewusst, dass M.K. die Ehefrau des A.O. gewesen sei und ebenfalls dem IS angehört habe. Zu einer Übersendung des gesammelten Geldbetrages von rund 300 Euro sei es letztlich aber nicht gekommen. Schließlich sei ihr Kontakt zu M.G. abgebrochen und der Geldtransfer sei nicht wie ursprünglich geplant durchgeführt worden. Als es um den Freikauf von Frau M.G. gegangen sei, habe ihr der Mitangeklagte AJ. mitgeteilt, dass er auch Geld für den Freikauf einer Glaubensschwester aus Somalia „zusammengebracht“ habe. Auch einer „Schwester“ aus Holland habe er geholfen. Sie sei über die Angelegenheit M.G. hinaus in Kontakt zu den zum Teil inhaftierten Frauen gestanden, von denen sie gewusst habe, dass diese ebenfalls der Ideologie des IS gefolgt seien. Sie habe die Hinweise, zu welcher der Frauen sie Kontakt aufnehmen habe sollen, jeweils vom Mitangeklagten AJ. erhalten. (2) Als Ende August 2020 J.D. und M.G. der Angeklagten S. berichtet hätten, sie würden sich in einer Notlage befinden, habe die Angeklagte S. von sich aus angeboten, ihnen Geld zu überweisen. Sie habe daher den Mitangeklagten AJ. gebeten, den konkreten Geldtransfer durchzuführen, denn AJ. habe gegenüber der Angeklagten S. das Sammeln und den Transfer von Geldern als seinen „Job" bezeichnet. Sie habe gewusst, dass AJ. über den Kontakt zu A.O. verfügt habe, der sich im IS-Gebiet aufhalte und dort für die Weiterleitung und Verteilung der gesammelten Gelder verantwortlich sei. Sie habe zudem gewusst, dass der Mitangeklagte AJ. und A.O. in der Vergangenheit bereits Gelder transferiert hätten. Der vor Ort im IS-Gebiet aufhältliche A.O. sei IS-Mitglied, er habe dem Mitangeklagten AJ. schon in der Vergangenheit gesagt, wo Gelder benötigt würden. (3) Auch nachdem der Mitangeklagte AJ. Anfang Januar 2021 festgenommen worden sei, habe sie weiterhin in Kontakt zu Personen aus der islamistischen Szene, unter anderem mit der J.D., gestanden. Für sie sei J. D. die radikalste Person, die sie kennengelernt habe. J.D. habe es richtig gefeiert, wenn in Deutschland oder Europa ein Anschlag stattgefunden habe. J.D. habe ihre Tochter, die sie mit 12 Jahren habe verheiraten wollen, streng religiös erzogen. Als J.D. berichtet habe, eine Zahnbehandlung zu benötigen, habe sie, die Angeklagte, ihr angeboten, dafür Geld zu schicken. Sie habe daher am 16. Februar 2021 eine Überweisung in Höhe von 100 Euro auf ein von der J.D. angegebenes Konto (der S.Q.) vorgenommen. Ob J.D. das Geld dann tatsächlich für eine Zahnbehandlung benutzt habe, wisse sie nicht. (4) Als Mitte Dezember 2020 der Mitangeklagte davon berichtet habe, einen PCR-Test machen zu wollen, den er für einen Flug in den Sudan benötige, sei ihr bewusst geworden, dass AJ. ohne sie habe ausreisen wollen. Sie habe zudem mitbekommen, dass sich der Mitangeklagte zuvor für ca. 700 Euro einen Pass besorgt habe, der per Post aus dem Ausland bei ihr angekommen sei. Sie habe dann von AJ. erfahren, dass dieser zu dem al.N. habe reisen wollen, von dem sie gewusst habe, dass dieser ein bekannter Anhänger des IS und Gefährder sei, der erst wenige Wochen zuvor in den Sudan abgeschoben worden sei. Sie habe keinen Zweifel gehabt, dass sich der Mitangeklagte und der al.N. letztlich dem IS hätten anschließen und als Kämpfer dienen wollen. Mit diesem Wissen habe sich die Angeklagte nicht an die Behörden gewandt, um diese über die geplante Ausreise zu informieren. Sie hätte dies damals als seine religiös mit ihm verheiratete Ehefrau als Verrat empfunden. Durch die Inhaftierung sei sie jäh aus ihrem sozialen Umfeld gerissen worden. Sie habe jetzt verstanden, was für Verbrechen der IS begangen habe und noch begehe, wie krank die Propagandavideos seien und dass dies alles unter dem Deckmantel des Islam geschehe. Wenngleich sie früher geschrieben habe, dass sie (gegebenenfalls) nur vortäuschen würde, dem IS „abgeschworen“ zu haben, habe sie dies (jetzt) tatsächlich getan. Sie habe mit ihrem alten Umfeld gebrochen. Ihr sei für die Zukunft vor allem das Wohl ihrer drei Kinder wichtig. Nach einer Entlassung aus der Haft wolle sie nach Möglichkeit ihre Kinder wieder zu sich in den Haushalt holen. Auf Nachfrage erklärte die Angeklagte, sie habe mit dieser Erklärung zeigen wollen, dass sie sich von der (IS-)Ideologie getrennt habe; dies sei bei der ersten Erklärung am 2. Hauptverhandlungstag, in der sie versucht habe, alles schön zu reden, noch nicht der Fall gewesen. Sie habe aber in der Haft genügend Zeit zum Nachdenken gehabt und habe gemerkt, wie krank doch die Ideologie des IS sei. hh. Am 28. Hauptverhandlungstag (29. Juli 2022) erklärte die Angeklagte S. auf Nachfrage, sie habe sich bei den Kontaktaufnahmen in den verschieden Messenger Diensten „U.M.“ genannt, weil sich ihr Mann AJ. Ab.M. genannt habe. Dieser habe den Namen nach A.M.al.Z. gewählt. ii. Am 36. Hauptverhandlungstag (28. September 2022) hat die Angeklagte S. im Rahmen der Inaugenscheinnahme von auf dem Mobiltelefon des Angeklagten AJ. gesicherten Chats bzw. Sprachnachrichten angegeben, soweit in den Nachrichten zur Verschleierung des wahren Hintergrundes über „Rumänien“ gesprochen worden sei, hätten die an dem Kommunikationsverkehr beteiligten Personen damit jeweils Syrien gemeint. jj. Am 39. Hauptverhandlungstag (19. Oktober 2022) hat die Angeklagte S. im Rahmen der Inaugenscheinnahme von auf dem Mobiltelefon des Angeklagten AJ. gesicherten Chats bzw. Sprachnachrichten bestätigt, dass es sich bei der im Chat mit dem Angeklagten AJ. thematisierten Freundin „Sr.“, die von ihrem Mann geflüchtet und nach fünf Stunden Fußweg in Idlib angekommen sei, um J.D. gehandelt habe. kk. Am 43. Hauptverhandlungstag (9. November 2022) hat die Angeklagte S. angegeben, sie habe im Februar 2021 an die Mutter ihrer damals im Camp Roj/Nordsyrien aufhältig gewesenen Freundin E.R. 70 Euro überwiesen, damit die Mutter diesen Betrag (darunter seien 20 Euro von ihrer Freundin N.W. gewesen) an ihre Tochter E.R. nach Nordsyrien schicken könne, auch um E.R. zu ermöglichen, einen Teil des Geldes an die damals ebenfalls im Camp Roj befindliche Zeugin S.M. weiterzuleiten. E.R. habe ihr, der Angeklagten, im Dezember 2020 einen Brief von S.M. geschickt und ihr geschrieben, S.M. habe kein Geld. d. Im Rahmen ihres letzten Wortes hat die Angeklagte ausgeführt, dass es ihr sehr leidtue, dass auf dem Mobiltelefon, welches sie an ihren Sohn L.D.P. weitergegeben habe, noch Propaganda-Videos mit Gewaltszenen enthalten gewesen seien. Sie habe heute verstanden, welcher kranken Ideologie sie gefolgt sei. 3. Bewertung der Einlassungen Den Einlassungen des Angeklagten AJ. ist der Senat, wie sich aus der nachfolgenden Würdigung der Beweisaufnahme ergibt, überwiegend nicht gefolgt; die Angaben der Angeklagten S. dagegen wurden (oder waren bereits) durch die Beweisaufnahme weitgehend bestätigt. II. Vorbemerkungen zu den wesentlichen Beweismitteln Vorab sind folgende (allgemeine) Bewertungen zur Qualität einzelner Beweismittel und den sich daraus für den Senat ergebenden Schlüssen veranlasst: 1. Zeugen a. Beamte von Polizeibehörden aa. Die Aussagen der vernommenen (sachverständigen) Zeugen des BKA KHKin Zi., KOKin Nw., KHKin St., Dr. Be. sowie Dr. Fl., die im Rahmen ihrer Tätigkeit umfassende Erkenntnisse zum ISIG/IS, deren Aktivitäten und Verlautbarungen erlangt und hierüber in der Hauptverhandlung anschaulich und umfassend zu den verschiedenen Bereichen im Sinne der Feststellungen zum Sachverhalt berichtet haben, sind nach Überzeugung des Senats glaubhaft und nachvollziehbar. bb. Uneingeschränkt glaubhaft waren insoweit auch die Angaben der als Zeugen vernommenen Ermittlungsbeamten der beteiligten Polizeidienststellen, des Bayerischen LKA (KHK Kc., KOK Kö.), der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) Oberbayern (KHK Kc.), des LKA Baden-Württemberg (KOK Ki.) und der Kriminalpolizei F. (KHK Sa., KHKin Bg., KOK Dr., PK Sch.), die als Sachbearbeiter der jeweiligen Ermittlungen umfassende Angaben zu den Aktivitäten der Angeklagten gemacht und hierbei detailliert, ausführlich und sachlich über die Hintergründe, den Verlauf und das Ergebnis der in diesem Zusammenhang jeweils durchgeführten polizeilichen Ermittlungen berichtet haben. cc. Über den Anlass, die Antreffsituation, den Verlauf und die Ergebnisse der Durchsuchung (insbesondere zu den beschlagnahmten Gegenständen) am Wohnsitz des Angeklagten AJ. in S. berichteten detailliert und anschaulich die Zeugen von der Kriminalpolizei F. (KHK Schr. und KHK Schm. für den 22. September 2020; PK Bd. für den 2. Januar 2021). Den Verlauf und die Ergebnisse der Durchsuchung (insbesondere zu den beschlagnahmten Gegenständen) in der Wohnung der Angeklagten S. in G. schilderten umfassend die Zeugen der KPI Oberbayern KHK Wb. (für den 22. September 2020), EKHK Zir. (für den 2. Januar 2021) und KOK Kö. (für den 30. August 2021). dd. Die in weiteren Ermittlungsverfahren gewonnenen polizeilichen Erkenntnisse schilderten detailliert und umfassend KOKin Shw., Polizeipräsidium H. (zu M.K.); KHK Po., Polizeipräsidium B. (zu J.D. und P. E.); KOK Mi., Polizeipräsidium E. (zu M.G. und F.M.El.L.); KHK Le., LKA N. (zu V. M.) und KHK He., Polizeipräsidium D. (zu S.K.). ee. Über die im Rahmen von durchgeführten Vernehmungen gemachten Angaben berichteten umfassend und nachvollziehbar die Zeugen PK Mx. von der Kriminalpolizei F. (betreffend J.) sowie KHK Rs. vom Polizeipräsidium H. (betreffend L.M.). ff. Schließlich berichtete der Zeuge PHK Ti., Bundespolizeiinspektion W., anschaulich und glaubhaft über die Umstände der Festnahme des Angeklagten AJ. und dessen Angaben am 2. Januar 2021 im Zug auf dem Weg nach Basel sowie über die beim Angeklagten sichergestellten Gegenstände. KKin Os. vom BayLKA schilderte ausführlich und nachvollziehbar die Umstände der Festnahme der Angeklagten S. in ihrer Wohnung in G. am 30. August 2021. gg. Alle genannten Zeugen schilderten die jeweiligen Wahrnehmungen schlüssig, umfangreich und ohne erkennbare Belastungstendenzen. Ihre Angaben waren zur Überzeugung des Senats nachvollziehbar und glaubhaft. Weder aus dem Aussageverhalten der einzelnen Zeugen noch aus ihren Bekundungen haben sich Unstimmigkeiten oder Anhaltspunkte für fehlerhafte Erkenntnisse oder Angaben ergeben. hh. Soweit im Wege des Selbstleseverfahrens Vermerke von Polizeibeamten eingeführt wurden, hat der Senat hieraus nur solche Erkenntnisse verwertet, die nicht eine Vernehmung zum Gegenstand hatten. b. Zeugen weiterer Dienststellen Richter am BGH Li. berichtete ausführlich und detailliert über die Angaben der M.K. im Rahmen der Vorführung vor den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs. Die in der Hauptverhandlung als Zeuge gemachten Angaben des Angeklagten AJ. in dem beim OLG Düsseldorf gegen M.K. geführten Staatsschutzverfahren und deren Einlassungen in diesem Verfahren schilderte anschaulich RiAG Dr. K. von der Bundesanwaltschaft. Über die Angaben der E.R. in deren eigenem laufenden Staatsschutzverfahren vor dem OLG Düsseldorf berichtete eingehend OstA beim BGH He. Die Erkenntnisse des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz gegen die beiden Angeklagten erläuterte detailliert und umfassend der Zeuge ORR Le.. An der Glaubhaftigkeit der Angaben der genannten Zeugen zu zweifeln, hatte der Senat keinen Anlass. 2. Urteile Die zum IS getroffenen Feststellungen in den (im Selbstleseverfahren eingeführten) Urteilen des OLG Düsseldorf vom 29. April 2020 - III-7 StS 4/19 - gegen CJ.S. und des OLG Düsseldorf vom 26. Januar 2021 - III-6 StS 4/20 - gegen Ra. B. (Tatzeit bis März 2019) hat der Senat nachvollzogen und anhand der Ausführungen des Sachverständigen Dr. St. und den Angaben von hierzu als Zeugen vernommenen ermittlungsführenden BKA-Beamten (weiter) aufgearbeitet. Er ist von der Richtigkeit der Feststellungen in den bezeichneten Entscheidungen überzeugt. 3. Sprach- und Textnachrichten a. Einführung der Sprach-/Textnachrichten Die aus dem Chatverkehr der Beteiligten gewechselten Sprachnachrichten wurden großteils durch Abspielen der entsprechenden Tonaufzeichnungen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und die zugehörigen Wortprotokolle und Kommunikationsdaten verlesen. Darüber hinaus hat der Senat Aufzeichnungen der Sprachnachrichten auch im Wege des Selbstlese-verfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Zur Erhebung und Vorgehensweise bei der Auswertung der auf den sichergestellten Mobiltelefonen enthaltenen Chatverläufe hat der Senat die bei den verschiedenen Polizeibehörden (Kriminalpolizei F.: Daten der Mobiltelefone des Angeklagten AJ.; KPI O.: Daten der Angeklagten S.) hiermit befassten polizeilichen Hauptsachbearbeiter, die Zeugen KHK Sa. von der Kriminalpolizei F. und KHK Kc. von der KPI O. bzw. vom BayLKA vernommen. Die Genannten haben dabei auch über die im Zuge der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse zur Identifizierung der jeweiligen Anschlussnutzer ausführlich berichtet. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass sämtliche eingeführten Sprachnachrichten und die Chatverläufe authentisch sind und die in den Protokollen jeweils genannten Kommunikationsdaten zutreffen. b. Überprüfung der fremdsprachigen Sprach- und Textnachrichten Die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten fremdsprachigen Sprach- und Textnachrichten waren - soweit es die Kommunikation des Angeklagten AJ. betrifft - zum überwiegenden Teil in arabischer Sprache geführt bzw. vermittelt worden. Die jeweiligen deutschsprachigen Übersetzungen der eingeführten Protokolle der Sprachnachrichten- und Chatmitteilungen waren unmittelbar durch ermittlungsbehördliche Übersetzer gefertigt worden. Der Senat hat einen erheblichen Teil der diesem Urteil zugrunde gelegten Sprach- und Textnachrichten durch Abspielen der entsprechenden Tonaufzeichnungen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und die zugehörigen Wortprotokolle und Kommunikationsdaten sowie die gefertigten Übersetzungen der Chatverläufe verlesen. Die dem Senat aus verschiedenen früheren Staatsschutzverfahren als äußerst zuverlässig bekannten Gerichtsdolmetscher und Übersetzer, die Sprachsachverständigen Dr. Za., KJ. und al.Sh., haben hierbei die vorliegenden schriftlichen Übersetzungen bestätigt, berichtigt oder ergänzt. Bedeutsame sinnverändernde Abweichungen oder gar Auslassungen konnten bei den vorliegenden Übersetzungen nicht festgestellt werden. c. Sprecherzuordnung/Zuordnung des Verfassers der Textnachricht aa. Allgemeine Bemerkungen Bei den Sprachnachrichten, die der Senat verwertet hat, konnte er Sprecherzuordnungen teilweise schon aufgrund der dokumentierten Inhalte der Gespräche oder deren Verlauf vornehmen. In einigen Fällen wurden die beteiligten Personen von ihrem Gesprächspartner im Verlauf der jeweiligen Kommunikation mit dem Klarnamen oder der Kunya benannt und konnten auf diese Weise identifiziert werden. Bei anderen Aufzeichnungen konnte die Sprecheridentifizierung auch über den Inhalt der Mitteilung unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses vorgenommen werden. Wertende Zusätze, beispielsweise eine auf den Protokollen von den polizeilichen Sachbearbeitern oder den im Ermittlungsverfahren eingesetzten Sprachmittlern vorgenommene, d.h. nicht im Gespräch enthaltene Zuordnung der Sprecher hat der Senat nicht in das Verfahren eingeführt bzw., soweit die Bezeichnungen im Text vorhanden waren, nicht verwertet. Die Zuordnung der Chatmitteilungen (allein) hinsichtlich der Frage des Absenders bzw. Empfängers ist bereits deshalb leicht möglich, weil diese in den vorliegenden Excel Tabellen oder Übersichten der Chatverläufe entsprechend gekennzeichnet worden sind. Auch hier hat der Senat wertende Zusätze nicht berücksichtigt; verwertet wurden ausschließlich die technischen Daten sowie der reine Text der Sprachnachricht oder des Chats. Schlüsse auf den Verfasser und Empfänger zog der Senat in der Gesamtschau mit den weiteren Beweisumständen. Dies wird im Einzelnen im Zusammenhang mit der Würdigung einzelner Kommunikationen noch weiter ausgeführt. bb. Zuordnung bei den Angeklagten Der Senat ist überzeugt, dass die Angeklagten die ihnen zugeschriebenen Sprach- und Textnachrichten (soweit sie in den Auswertungen der Polizeibeamten als Nutzer angeführt sind) gesprochen bzw. die Textnachrichten selbst verfasst haben. Die Angeklagten haben beide auch eingestanden, dass die ihnen zugeschriebenen Sprach- und Chatnachrichten jeweils von ihnen stammten. Darüber hinaus hat die Angeklagte S. im Hinblick auf die ihr bekannte Stimme erklärt, dass die in der Hauptverhandlung abgehörten und dem Angeklagten AJ. zugeschriebenen Sprachnachrichten und Texte tatsächlich von diesem gesprochen bzw. geschrieben worden seien. 4. Einführung von Telefonaten Die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten (von der Angeklagten S. geführten) Telefonate waren allesamt in deutscher Sprache geführt worden. Hierzu wurden die Gesprächsmitschnitte durch Abspielen der entsprechenden Tonaufzeichnungen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen; teilweise wurden lediglich die wortprotokollierten Passagen sowie die Telekommunikationsdaten (sog. Kopfdaten) verlesen. Zum Verlauf und Ergebnis der in den verschiedenen Ermittlungsverfahren erfolgten Telekommunikationsüberwachungen hat der Senat die hiermit befassten Polizeibeamten, die Zeugen KHK P. (Polizeipräsidium B.) und KHK Kc. (Bayerisches LKA) vernommen. Die Genannten haben dabei auch über die im Zuge der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse zur Identifizierung der jeweiligen Anschlussnutzer ausführlich berichtet. Der Senat hat danach keine Zweifel daran, dass sämtliche eingeführten Gesprächsmitschnitte authentisch sind und die in den Protokollen jeweils genannten Telekommunikationsdaten zutreffen. 5. Einführung von Vermerken und sonstigen Unterlagen Der Senat hat neben den Sprach- und Chatnachrichten auch Auswertungsvermerke bzw. Berichte des Bundeskriminalamts, des Landeskriminalamts Baden-Württemberg, Behördenzeugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz und sonstige im Verfahren angefallene Schriftstücke im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt. Der (verfassungsrechtlich garantierte) Anspruch auf rechtliches Gehör wurde durch das Selbstleseverfahren nicht eingeschränkt. Jeder Verfahrensbeteiligte hatte das Recht und die Möglichkeit, vom Inhalt der jeweiligen, in die (auch in schriftlicher Form ausgehändigte) Selbstleseverfügung aufgenommenen Urkunden Kenntnis zu nehmen, sich in der Hauptverhandlung hierzu zu äußern und gegebenenfalls für erforderlich gehaltene Anträge zu stellen. Überdies blieb es den Verfahrensbeteiligten unbenommen, durch Erklärungen nach § 257 Abs. 2 StPO oder etwa im Rahmen sonstiger Ausführungen die Inhalte der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden zu thematisieren. III. Feststellungen zur Person und zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten 1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten AJ. Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten AJ. beruhen auf den hierzu verlesenen Urkunden, insbesondere dem Inhalt der ausländerrechtlichen Entscheidungen (Bescheid des BAMF vom 14. Februar 2017, Niederschrift über die zugehörige Anhörung am 27. Oktober 2016 und Bescheid des BAMF vom 25. Mai 2022) sowie der Zuteilungsverfügung des Landratsamts E. vom 29. Mai 2018, der Auskunft aus dem Bundeszentralregister und der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 29. Juli 2022. Diese Erkenntnisse stehen nicht in Widerspruch zu den Angaben, die der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung zu seiner Biographie gemacht hat. 2. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten S. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten S. beruhen auf ihren eigenen Angaben und den ergänzend hierzu vom Zeugen KHK Kc. zusammengetragenen Ermittlungen. Die Einkommenssituation der Angeklagten in den Jahren ab 2018 hat der Senat dem Finanzermittlungsbericht von EKHK Ha. vom 3. August 2021 entnommen. IV. Feststellungen zur terroristischen Vereinigung IS 1. Feststellungen zum IS als terroristische Organisation im Ausland Bereits in etlichen rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren haben Staatsschutzsenate verschiedener Oberlandesgerichte Angehörige des „IS“ bzw. deren Vorgängerorganisationen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt. Zum Hintergrund des Syrienkonflikts, zu den am Bürgerkrieg beteiligten verschiedenen Gruppierungen sowie zur Organisation „IS“ bzw. seiner Vorgängerorganisationen als terroristische Vereinigung im Ausland wurden in den bereits oben angeführten Urteilen ausführliche Feststellungen getroffen. Die daraus ersichtlichen Erkenntnisse hat der Senat (nochmals) nachvollzogen und insbesondere anhand der Anhörung des Sachverständigen Dr. St. und den Angaben von hierzu als Zeugen vernommenen BKA-Beamten, die an vorgängigen Ermittlungen beteiligt waren, (weiter) aufgearbeitet und überprüft. Hierbei haben sich keine Anhaltspunkte für relevante Unrichtigkeiten, fehlerhafte Zuschreibungen und/oder Unvollständigkeiten ergeben. Der dem Senat aus früheren Verfahren als renommierter Islamwissenschaftler bekannte Sachverständige Dr. St., der seit vielen Jahren im Bereich der Dokumentation, Analyse und Bewertung des islamistischen Terrorismus tätig ist, hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat seine wissenschaftlich erarbeiteten Erkenntnisse zur Organisation „IS“ bzw. seiner Vorgängerorganisationen, insbesondere zu deren Strukturen, Vorgehensweisen, Zielen und Aktivitäten (insbesondere auch nach März 2019) unter Angabe der Quellen, auf die sich seine Erkenntnisse stützen, ausführlich und nachvollziehbar - wie in den o.g. Urteilen festgestellt - dargelegt. Bestätigt werden die Feststellungen durch die detaillierten Angaben der Zeugin KHKin Zi. vom BKA über die Ergebnisse ihrer jahrelangen Ermittlungen zum „IS“ und seiner Vorgängerorganisationen. Sie hat den zunächst erstellten „Auswertebericht zur terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" des BKA vom 6. März 2014 mitverfasst und in der Folgezeit durch eine Auswertung von unterschiedlichen Quellen ihr Werk in weiteren noch umfassenderen Auswerteberichten vom 31. Mai 2018 bzw. vom 16. Juli 2021 vervollständigt und fortgeführt. Die Angaben über die im Rahmen ihrer Auswertungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse und deren Grundlagen stehen mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. St. im Einklang und ergänzen dieses schlüssig. Anhaltspunkte für fehlerhafte Erkenntnisse und/oder unglaubhafte Angaben der Zeugin haben sich weder aus dem Inhalt ihrer Bekundungen noch aus ihrem Aussageverhalten ergeben. 2. Feststellungen zu den terroristischen Aktionen des IS a. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Aktivitäten des „IS“ und seiner Vorgängerorganisationen stützt sich der Senat ebenfalls auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. St., der nachvollziehbar und überzeugend darlegte, dass der „IS“ und seine Vorgängerorganisationen seit Jahren Selbstmordattentate, Autobomben- und sonstige Sprengstoffanschläge begehen, wobei die Anzahl und die Effizienz seit 2012/2013 enorm angestiegen sei. Wie viele Menschen durch die Anschläge ermordet worden seien, sei wegen der Vielzahl der Anschläge nicht mehr genau zu ermitteln. Schon bei den wichtigsten Anschlägen befinde sich die Anzahl der Ermordeten im vierstelligen Bereich. Anhand einer Vielzahl unterschiedlicher Quellen sei insgesamt festzustellen, dass der „IS“ mit seiner kaum vorstellbaren Brutalität und Menschenverachtung mit der er insbesondere Andersgläubige foltert, hinrichtet oder auf andere Weise ermordet, die mit Abstand schlimmste und gefährlichste Terrororganisation sei. Nach den Darlegungen des Sachverständigen verbreite der „IS“ die Anschläge u.a. über seine Medienstellen. Neben Videos, in denen der „IS“ vorgebe, einen funktionierenden Gottesstaat errichtet zu haben, gebe es eine Vielzahl von Videos mit Hinrichtungen und Ermordungen. Dass Anschläge auf Exzessen einzelner Mitglieder beruhen und deshalb nicht vom Gemeinschaftswillen des „IS“ getragen wären, ist nach der Überzeugung des Senats ausgeschlossen. Die systematische, menschenverachtende Folterung, Hinrichtung und Ermordung anderer gehört, wie bereits dargelegt, zur Strategie und Ideologie des „IS“. Die Feststellungen zu den exemplarisch aufgeführten Anschlägen und terroristischen Aktivitäten des „IS“ ergeben sich - neben den Ausführungen des Sachverständigen zu einzelnen besonders spektakulären Aktionen – in ihren Details aus den Angaben der Zeugin KHKin Zi. vom BKA. Die Zeugin KHKin Zi. hat insoweit ausgeführt, dass sie ihren umfänglichen Auswertebericht zum „IS“ bzw. seinen Vorgängerorganisationen vom 31. Mai 2018 durch das Zusammentragen weiterer Informationen im Juli 2021 aktualisiert und erweitert habe. Ihre tägliche Arbeit habe darin bestanden, die unterschiedlichsten Quellen, wie Presse, Internet und sonstige Medien sowie Berichte und Analysen nicht regierungsnaher Organisationen, Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes auszuwerten. Dabei habe sie in ihrem Auswertebericht auch Listen der Anschläge geführt, wobei sie sich auf herausragende Anschläge hinsichtlich der Opferzahl und der Ziele konzentriert habe. Meist hätten Bekennungen des „IS“ bzw. seiner Vorgängerorganisationen vorgelegen. Es wurden verschiedene Quellen wie Nachrichtenmagazine, andere Medien, Berichte von internationalen Hilfsorganisationen und anderen Nichtregierungs-organisationen zum „völkerstrafrechtlich relevanten Tatgeschehen des Islamischen Staats in Syrien und Irak" ausgewertet und für jeden Monat die einzelnen Aktionen aufgelistet. Aufgrund dieser Quellenangaben ist der Senat davon, dass die festgestellten Anschläge tatsächlich und in diesem Ausmaß stattgefunden haben, überzeugt; sie fügen sich nahtlos in die Strategie und das bis dahin gezeigte Verhalten des „IS“ und seiner Vorgängerorganisationen. Die Feststellungen zur subjektiven Seite ergeben sich bereits aus den Feststellungen zum objektiven Geschehen. Wer Selbstmord- oder sonstige Sprengstoffanschläge an belebten Orten begeht, nimmt den Tod der Menschen in deren Einwirkungskreis nicht nur billigend in Kauf, sondern bezweckt und beabsichtigt diesen. Darüber hinaus steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. St. und der Aussage der Zeugin KHKin Zi. vom BKA zur Überzeugung des Senats fest, dass die „IS“-Kämpfer gezielt Menschen, insbesondere Andersgläubige töten, um Angst und Schrecken zu verbreiten, ihre Gegner einzuschüchtern und ihre angeblich „gottgegebene Allmacht" zu demonstrieren. b. Dass der IS auch nach dem Verlust seiner Territorialherrschaft im März 2019 weiterhin besteht und aktiv ist, hat der Sachverständige Dr. St. ebenfalls ausgeführt. Hiernach beschränke sich der IS anstelle der offenen Feldschlacht auf einen Guerillakampf, der in der IS-Propaganda als Zermürbungs- oder Abnutzungsschlacht bezeichnet werde. Die Feststellungen zu Aktivitäten und Anschlägen des IS ab März 2019 entnimmt der Senat den detaillierten Ausführungen und Aufstellungen der Zeugin KHKin Zi., (betreffend die Anschläge im Irak) und den ebenfalls eingeführten Aufstellungen des KK La., BKA (betreffend die Anschläge in Syrien). Der Sachverständige Dr. St. hat zudem nachvollziehbar dargestellt, dass sich in den Jahren 2019 und 2020 funktionierende IS-Strukturen vor allem im Raum Idlib erhalten haben. Dort hielt sich auch der damalige IS-Führer al-Baghdadi bis zu seinem Tod Ende Oktober 2019 versteckt. 3. Feststellungen zur Unterstützung der gefangenen IS-Mitglieder a. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. St. und den Auswertungen der (sachverständigen) Zeugen Dr. Fl. und Dr. Be. über die veröffentlichten Audiobotschaften der IS-Führung ab dem Jahr 2019 richtete diese eine Reihe von Appellen an die IS-Anhängerschaft in der ganzen Welt, die auf die Unterstützung und Befreiung der gefangenen IS-Mitglieder abzielten. So beispielweise in der Audiobotschaft des damaligen IS-Führers Abu Bakr al-Baghdadi, die eine IS-Medienstelle am 16. September 2019 und damit kurz vor Beginn des hier relevanten Tatzeitraums veröffentlichte. In der Ansprache geht Al-Baghdadi u.a. auch auf das Schicksal der in Gefängnissen und Lagern inhaftierten IS-Anhängerinnen ein und ruft dazu auf, diese mit allen Mitteln zu befreien. In einer am 27. Januar 2020 veröffentlichten Ansprache wendet sich der damalige IS-Sprecher Abu Hamza al-Qurashi an die gefangenen Anhängerinnen und Anhänger des IS und versichert ihnen, dass deren „Brüder“ sich um ihre Befreiung kümmern würden. b. Die Feststellungen zu den syrischen Internierungslagern al-Hol und Roj, insbesondere zu den dort in bestimmten Bereichen noch vorhandenen IS-Strukturen, beruhen ebenfalls auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. St.. So hat der Sachverständige sich eingehend mit den Lagern al-Hol, Roj und Ain Issa, in denen die Frauen und Kinder der IS-Kämpfer interniert wurden, befasst, insbesondere mit dem größten dieser Lager, dem südlich des gleichnamigen Ortes etwa 40 km südöstlich von Hasaka gelegenen al-Hol. Er hat in der Hauptverhandlung anschaulich die Genese, Zahl und Aufteilung der Gefangenen, die teilweise noch vorhandenen IS-Strukturen und die Sicherheitslage des regelmäßig von etwa 400 Sicherheitskräften bewachten „Camps“ dargestellt. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass von den kurdischen Behörden wegen der Nähe zur letzten IS-Bastion Baghuz die meisten Familienangehörigen der IS-Kämpfer nach al-Hol gebracht und in einem Anbau („Annex“) untergebracht worden seien. Da sich die meisten IS-Flüchtlinge in al-Hol bis zum Ende des islamischen „Quasi“-Staates in Baghuz aufgehalten hätten, gelte das Camp als Hochburg linientreuer „Hardlinerinnen“. Es seien in den westlichen und lokalen Medien Filme und andere Darstellungen aufgetaucht, in denen sich die dort aufhältlichen Frauen mit selbstgenähten IS-Flaggen zeigten, dem IS-Kalifen die Treue geschworen oder angegeben hätten, dass sie weiterhin der IS-Ideologie folgen würden. Den Darlegungen des Sachverständigen, der sein Gutachten zu diesem und zu allen vorgenannten Bereichen unparteiisch, in sich widerspruchsfrei, überzeugend und durchweg nachvollziehbar erstattet hat, schließt sich der Senat nach eigener kritischer Würdigung an. Aufgrund der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen, der wissenschaftlich fundierten Arbeitsweise und der sehr gut nachvollziehbaren Darstellung der Ergebnisse waren die gutachterlichen Darlegungen überzeugend. Die Ausführungen des Sachverständigen zu den Gegebenheiten im Lager al-Hol erfahren ihre Bestätigung in den umfangreichen Auswertungen der Zeugin KHKin St., BKA, die die in dem Lager vorherrschenden Verhältnisse detailliert beschrieben und u.a. auch dargelegt hat, dass im sog. Annexbereich in al-Hol noch gewisse IS-Strukturen vorhanden waren und dort untergebrachte Frauen, die weiterhin dem IS anhingen, ihre Mitinsassinnen drangsaliert und sogar eine Art lagerinterne Scharia-Polizei gegründet hätten. Dies hat auch der Zeuge B. St. bestätigt, der als Journalist das Lager mehrmals betreten hat und mit mehreren Frauen sprechen konnte. Die Zeugin L.M. hat in der Hauptverhandlung eindrucksvoll geschildert, dass sie selbst Opfer eines körperlichen Übergriffs wurde, weil radikale Frauen sie der Kollaboration mit der kurdischen Lagerverwaltung verdächtigt hätten. Nach den glaubhaften Schilderungen der Zeugin L.M. geht der Senat auch davon aus, dass die radikalen Bewohnerinnen von al-Hol auf die Rückkehr des IS warten und darauf hoffen, dass der IS oder die Jabhat al-Nusra in Idlib ein neues Kalifat aufbauen werde. c. Den Umstand, dass sich seit 2019 im sog. Social-Media-Bereich eine aktive IS-Unterstützerszene etabliert hat, haben die Zeugen KHKin Zi. und Dr. Be. vom BKA sowie der Journalist B. St. geschildert. Demnach haben sich seit 2019 mehrere Netzwerke gebildet, die über soziale Medien und Messenger-Dienste Spenden sammeln, welche sowohl für die Befreiung als auch für die Verbesserung der Lebensverhältnisse der in Syrien inhaftierten IS-Anhängerinnen eingesetzt werden. 4. Feststellungen zu den für die Tathandlungen bedeutsamen IS- Mitgliedern a. Dass es sich bei „A.O.“ um ein in Syrien aufhältiges IS-Mitglied handelt, der neben der Generierung von Spendengeldern und Ausschleusungen von weiblichen IS-Mitgliedern aus den Lagern auch als Verbindungsmann zum IS-Mitglied AJ. alias „Ab.M.“ in Deutschland zuständig war, entnimmt der Senat im Wesentlichen folgenden Umständen: Die über Telegram und WhatsApp in der Zeit vom 3. April 2020 bis 21. September 2020 geführte Kommunikation zwischen AJ. und A.O. beinhaltet überwiegend „geschäftliche“ Themen mit IS-Bezug. Privates wird kaum erörtert. So teilte A.O. dem Angeklagten nach Rücksprache mit höherrangigen IS-Mitgliedern mit, welche Aufgabe dieser innerhalb der Organisation zu erfüllen habe. Den nachdrücklichen Wunsch des AJ., in den Jihad auszureisen und zu kämpfen, gab er (immer wieder) an die „Brüder“ weiter und informierte AJ. über deren Entscheidung, abzuwarten und zunächst noch seine Aufgabe, Spenden zu sammeln, zu erfüllen. Für welches (weibliche) IS-Mitglied der Angeklagte Geld zu beschaffen hatte, entschied A. O. in eigener Befugnis. Vorschläge des Angeklagten, für bestimmte „Schwestern“ zu sammeln, musste A.O. zunächst billigen. Zudem ist den Auswertevermerken der Chats des Angeklagten mit A.O. zu entnehmen, dass dieser des Öfteren über eine neue Chat-ID kommunizierte, mithin vorsichtig und konspirativ agierte. Auch die über WhatsApp und Telegram geführte Kommunikation zwischen dem Angeklagten und El.K. belegt, dass A.O., der den Kontakt zwischen El. K. und AJ. hergestellt hatte, vor Ort in Syrien in den IS eingebunden war. Dass die Angeklagte S. am 15. Dezember 2020 in einer Sprachnachricht gegenüber J.D. großspurig äußerte, „der [gemeint A.O.] ist quasi unser Chef“ spricht für sich. Schließlich erklärte sie auch in der Hauptverhandlung, sie sei davon überzeugt (gewesen), dass A.O. dem IS angehöre. Dem steht nach Überzeugung des Senats nicht entgegen, dass M.K. als Beschuldigte bei der Haftbefehlseröffnung am 12. März 2022 und später auch als Angeklagte vor dem OLG Düsseldorf – wie die Zeugen RiBGH Li. bzw. RiAG Dr. K. schilderten - bekundete, A.O., mit dem sie nach islamischen Ritus verheiratet und der der Vater ihrer am 14. Februar 2021 geborenen Tochter sei, nicht dem IS angehöre; sie habe ihn für einen Hawala-Banker gehalten. Vor dem OLG Düsseldorf schilderte M.K. in Abweichung ihrer Angaben bei der Haftbefehlseröffnung noch, sie habe erst später erfahren, dass der streng jihadistisch ausgerichtete A.O. mit Ausschleusungen befasst gewesen sei. Er habe ihr auch erzählt, dass er einen Freund in Deutschland habe und ihr vorgeschlagen, mit dessen Frau „Um.M.“, also mit der Angeklagten S., in Kontakt zu treten. Der Senat ist überzeugt, dass die Angaben M.K.s, soweit sie die IS-Mitgliedschaft ihres Mannes betreffen, nicht der Wahrheit entsprechen. Sie sind vielmehr dem Umstand geschuldet, den Vater ihrer Tochter und auch sich selbst vor (strafrechtlicher) Verfolgung zu schützen, zumal sie diese Angaben als Beschuldigte/Angeklagte und somit nicht unter Wahrheitspflicht stehend tätigte. b. Dass es sich bei F.M.El.K. (A.M. bzw. A.M.A.A.) um ein IS-Mitglied handelt, entnimmt der Senat im Wesentlichen folgenden Umständen: Den Angaben der rechtskräftig wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. verurteilten CJ.S., der Jugendfreundin von M.G., und den Feststellungen im gegen sie ergangenen Urteil des OLG Düsseldorf ist der Werdegang von M.G. und El.K. zu entnehmen, nachdem sie 2014 mit ihren Kindern nach Syrien ausreisten und sich dort dem IS anschlossen. Bestätigt wird dies durch die Angaben des Zeugen KOK Mi. zum Ermittlungsverfahren gegen M.G.und durch das Interview, das El.K. 2017 nach seiner Gefangennahme mit dem „Spiegel“ führte und in dem er u.a. angab, M.G., seine Frau, sei immer noch bei ISIS. Als der Angeklagte im Sommer 2020 auf Geheiß von A.O. mit dem unterstützungswürdigen „deutschen Bruder im Libanon“, dessen Frau in al-Hol sei - was für sich genommen schon für eine Zugehörigkeit der beiden zum IS spricht - in Kontakt trat, gab sich dieser AJ. gegenüber durch zahlreiche Äußerungen und in Augenschein genommenen Bilder alsbald als IS-Angehöriger zu erkennen. c. Die ebenfalls nach wie vor bestehende IS-Zugehörigkeit M. G.s („U.M.“) ergibt sich zur Überzeugung des Senats bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu El.K.. Darüber hinaus erklärte die Angeklagte S. im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin CJ.S., sie habe keinerlei Zweifel gehabt, dass „U.M.“, IS-Mitglied sei. d. Die IS-Mitgliedschaft der J.D. („U.O.“), die im August 2019 erfolglos versucht hatte, die in Deutschland lebende P.E. von Syrien aus zur Begehung eines Sprengstoffanschlags auf das Polizeipräsidium B. zu bestimmen, entnimmt der Senat den detaillierten Angaben des Zeugen KHK P., seinem Auswertebericht vom 11. November 2020 und dem in Augenschein genommenen Video, in dem J.D. ihre Tochter (im Kleinkindalter) „dressiert“: Wenn die Kuffar kommen, müsse man ihnen den Hals abschneiden. Dass J. D. dem IS nach wie vor verhaftet ist, ergibt sich aus den Angaben der Angeklagten S., J.D., mit der sie bis Mitte 2021 in Chat-Kontakt stand, sei die radikalste Person, die sie kenne. Zudem hatte S. gegenüber dem Angeklagten ihre Bitte, seine Kontakte zu A.O. zu nutzen und J.D. in Idlib eine Unterkunft zu verschaffen, am 21. August 2020 damit unterstrichen, dass J. D. weiterhin zur „Mannschaft“, d.h. zum IS, gehöre (vgl. hierzu unten VII. 3.a.). e. Die Zugehörigkeit der Zeugin S.K. („U.A.R.“) zum IS entnimmt der Senat deren Angaben, soweit sie nicht widerlegt wurden, den ausführlichen Schilderungen des Zeugen KHK He. zu dem gegen S.K. geführten Ermittlungsverfahren, in dem ihr u.a. zur Last gelegt wird, sich seit Ende 2013 bis zu ihrer Festnahme durch kurdische Sicherheitskräfte Ende 2017 als Mitglied des IS in Syrien betätigt zu haben, sowie dem „Auswertevermerk WhatsApp U.A.R.“ von KHKin Bg. vom 12. März 2021 und den verlesenen Chat-Nachrichten, die AJ. und S.K. im Sommer 2020 austauschten. Die Zeugin S.K. räumte den WhatsApp-Kontakt mit dem Angeklagten, den sie als Ab.M. kannte, ein. Soweit sie jedoch darauf beharrte, sich Ende 2016/Anfang 2017 vom IS losgesagt zu haben, vermag der Senat diesen Angaben nicht zu folgen. Er ist vielmehr zur Überzeugung gelangt, dass die Zeugin S.K. während ihres Aufenthaltes im Camp Roj nach wie vor dem IS zugehörig war: So beklagte sie gegenüber dem Angeklagten die Situation der U.A.R.: „wird da so ein dreckiger schwarzer kafir mann von der polizei getötet steht die ganz welt auf nur für einen schwsrzen mann – hier bei uns werden viele muslime getötet und keiner tut was ...“ Auch stellte sie im Chat mit AJ. die Überlegung an, in den Libanon zu gehen, sollte sie aus dem Lager entkommen, machte aber auch deutlich, sich von den verhassten Schiiten fernhalten zu wollen: „nur problem ist halt hab angst dahin zu gehen wo auch schiia sind weil die schiia sind voll schlimm wenn die einen im knast nehmen“. Die Erkenntnisse des Zeugen KHK He. bestätigen ebenfalls eine fortdauernde IS-Zugehörigkeit der S.K.. Demzufolge ließ sie ihre Kinder von einer der radikalsten Frauen im Camp unterrichten. Im Gegensatz zu V.M. und E.R. - ihren „Takfiri“-Freundinnen [„Takfir“ bedeutet, Muslime aufgrund ihrer Lebensweise zu Ungläubigen, also zu „Kuffar“, zu erklären und gegebenenfalls auch mit Drohungen zu belegen - wie der Zeuge, der hierzu Islamwissenschaftler befragt hatte, erläuterte] - war S.K. allerdings bereit, mit gemäßigteren Muslimas zu reden. f. Die IS-Mitgliedschaft von V.M., die sich seit Frühjahr 2019 bis zu ihrer Rückführung nach Deutschland im Oktober 2021 im Camp Roj aufgehalten hatte, entnimmt der Senat im Wesentlichen den ausführlichen Angaben des Zeugen KHK Le., stellvertretender Ermittlungsleiter im Verfahren gegen V.M.. Demnach war V.M., die sich in Deutschland radikalisiert hatte und 2015 in das Herrschaftsgebiet des IS ausgereist war und sich dort der Terrororganisation angeschlossen hatte, vor ihrer Verlegung nach Roj im Lager al-Hol im sog. Annexbereich untergebracht. In Roj sei sie ausnahmslos mit Frauen zusammen gewesen, die nach Erkenntnissen deutscher Behörden sämtlich dem IS zugerechnet wurden. Bei ihrer Rückführung habe V.M. einer Beamtin auf Frage erklärt, sie habe keine Kenntnisse über geplante Terroranschläge, würde den Behörden aber auch nicht mitteilen, wenn sie davon wüsste. In dem gegen sie wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland geführten Strafverfahren vor dem OLG Düsseldorf sei V.M. vollverschleiert erschienen. Als S.K. den Angeklagten um eine Geldspende für V.M. bat, stellte sie diese in dem oben erwähnten Chat als eine i.S.d. IS förderungswürdige „Schwester“ dar, die sie sehr gut kenne, der sie vertraue und deren Situation sie sehr gut kenne. g. Dass es sich bei M.K. um das IS-Mitglied „U.W.“ handelt, entnimmt der Senat in einer Gesamtschau den Schilderungen der Zeugen KOKin Shw. und KHK Rs. sowie den mit der Angeklagten S. gewechselten Chats. Ergänzend hierzu hat der Senat die Äußerungen der Zeugin L.M. über den Aufenthalt von M.K. im Lager al-Hol herangezogen. Sie schilderte, M.K., die sie bereits einige Jahre zuvor in Raqqa bei einer Geburtsfeier kennengelernt hatte, habe sich während der gemeinsamen Zeit im Lager widersprüchlich verhalten; einerseits habe sie im vorderen Teil des Lagers geraucht und getanzt, was beim IS nicht gebilligt werde, andererseits habe sie den „Kanal Justice for Sisters“ geleitet, habe Gelder gesammelt, verteilt und davon auch gelebt. M.K. sei aber nach wie vor „pro IS“ gewesen, sie habe sich gewünscht, die Brüder kämen zurück und brächten die Kurden um und befreiten die IS-Männer aus den Gefängnissen. M.K. habe nicht nach Deutschland zurückkehren wollen; eines Tages sei sie aus dem Camp verschwunden gewesen. Die Tätigkeit M.K.s als Mitbegründerin von „Justice for Sisters“ ergibt sich wesentlich aus dem Sachstandsbericht des KHK Lg. vom 27. Mai 2020 zu Spendensammlungen für IS-Anhängerinnen in syrisch-kurdischen Camps und der Auswertung des WhatsApp-Chats zwischen M.K. und al.N. vom 12. Juli 2021 durch KOK Ki.. Demnach ist „Justice for Sisters“, wie der bereits erwähnte „Eve‘s Help Club“ eine sog. „Hilfsorganisation“, die im Internet Spendengelder für internierte weibliche IS-Angehörige und ihre Kinder generiert, um deren Lebensumstände zu verbessern und auch ihren Freikauf zu ermöglichen. M.K. kommunizierte dabei unter dem Instagram-Profil @... und postete Text- und Bildmaterial, das eine Nähe zum IS nahelegt. Die Annahme, dass M.K. jedenfalls bis zu ihrer Festnahme am 22. September 2020 dem IS angehörte, wird schließlich auch durch die Einlassung der Angeklagten S., sie habe gewusst, dass M.K. dem IS angehörte, bestätigt. Die Würdigung der - vom Senat als Schutzbehauptung angesehenen - Einlassung von M.K. insbesondere A.O. und die Tätigkeit der beiden für den IS betreffend, wurde oben unter a. dargelegt. V. Feststellungen zur Radikalisierung der beiden Angeklagten 1. Zur Radikalisierung des Angeklagten AJ. Die Radikalisierung des Angeklagten AJ. und seine Identifizierung mit der Ideologie der terroristischen Vereinigung IS entnimmt der Senat aus den Chatverläufen, zahlreichen Bild- und Videodateien sowie allgemein zugänglichen Veröffentlichungen auf seinen Accounts, die bei der Auswertung der beiden beschlagnahmten Mobiltelefone iPhone10 und iPhone12 gesichert wurden. Insbesondere die Chatverläufe widerlegen die Einlassung des Angeklagten, er habe sich nur und erst nach seiner Heirat im Jahr 2018 intensiver über die radikale Auslegung des Islam und den IS informieren wollen und sich daher radikal-islamische Materialien beschafft. - Dass der Angeklagte bereits seit 2015 darauf wartete, als IS-Kämpfer in den Jihad zu ziehen, entnimmt der Senat einem WhatsApp-Chat des Angeklagten mit A.O. vom 21. Mai 2020. AJ. erhielt von A.O. auf die Bitte, mit den Brüdern über sein „Thema“ [gemeint ist seine Ausreise in den Jihad] zu reden, die Mitteilung, dass sich dieser Wunsch noch nicht realisieren lasse, weil in Syrien bei Razzien neun Brüder, „unter ihnen Emire“, festgenommen worden seien und sich die Lage dementsprechend schwierig gestalte. Der enttäuschte Angeklagte zeigte sich zwar einsichtig, betonte aber, er sei „seit 2015 geduldig, 2015“. Im WhatsApp-Chat mit El.K. bekundete der Angeklagte diesem gegenüber am 13. August 2020, er „warte seit 5 Jahren, seit 2015“, nachdem El.K. ihm zuvor geschrieben hatte, er selbst habe neun Monate gewartet, bis er habe ausreisen, und noch einmal drei Monate, bis er habe kämpfen können. Hiermit in Einklang steht, dass der Angeklagte - wie dem Aktenvermerk des KHK Kc. zum Austausch von IS-Propaganda zwischen S. und AJ. vom 28. Juni 2022 zu entnehmen ist – am 23. August 2018 der S., als sie ihm einen Screenshot eines Zeitungsartikels über al-Baghdadi, den damals tot geglaubten IS-Anführer übersandt hatte, u.a. lachende Emojis schickte und antwortete: „Ich sehe seit 3 Jahren". - Wie der Zeuge KOK Dr. in seinem Auswertevermerk vom 7. April 2021 darlegte, sprach Ah., der Bruder des Angeklagten, in einem vom 21. Dezember 2016 bis 17. September 2017 geführten WhatsApp-Chat die Befürchtung der (im Irak lebenden) Familie des Angeklagten aus, dieser könnte sich radikalisiert und sogar das Treuegelöbnis für den IS abgelegt haben; der Bruder begründete dies u.a. auch mit der Frisur und der Barttracht des Angeklagten. Der Angeklagte stellte diesen Verdacht zwar in Abrede, erklärte seinem Bruder aber, dass er den „Monotheismus“ (arabisch tauhid, vgl. auch „Tauhid-Finger“) vertrete. Auch erwarte er von seiner künftigen Frau, dass sie den Koran auswendig können, sich nach der Scharia kleiden und insgesamt religiös sein müsse. Frauen in Deutschland seien nichts wert. Seine (künftigen) Kinder müssten ebenfalls nach dem Koran erzogen werden; sie dürften nicht tanzen, singen und spielen lernen. - In einem weiteren (nicht mit einem Zeitstempel versehenen) Chat mit einer ihm nahestehenden, namentlich nicht benannten weiblichen Person stellte der Angeklagte klar, dass er den IS gegenüber der HTS (Hai´at Tahrir al-Sham) präferiere. Dass dieser Chat jedenfalls nach der Heirat des Angeklagten und der S. geführt wurde, entnimmt der Senat dem Umstand, dass der Angeklagte zuvor seine Ehe als nervig schilderte, weil die Frau Kinder habe. - In einem Telegram-Chat mit einer Freundin namens „Nr.“ tauschte sich der Angeklagte vom 18. Juni 2017 bis 18. September 2017 überwiegend über seine radikal-islamische Gesinnung aus: Er habe Gewissensbisse, obwohl er ständig religiöse Texte auswendig lerne und die Moschee besuche, denn er lebe in einem Land des Unglaubens und müsse (doch eigentlich) der Gemeinschaft der Muslime Folge leisten. Er befürchte, bei einer Rückkehr in den Irak getötet zu werden. Er werde aber ausreisen, sobald er einen Pass habe; seine Familie dürfe davon nichts erfahren. Er übermittelte Nr. einen Link zu einer Rede des von ihm bewunderten „A.M.al.Z.“ mit der Ankündigung, dass diese Rede (auch) sie „zum Weinen bringen“ werde. - Der Zeuge KHK Sa. legte in seiner Chatauswertung dar, dass sich der Angeklagte mit einer „U.Y.“ im Zeitraum Ende März 2017 bis Anfang April 2018 über islamistische Themen und Informationen über den IS ausgetauscht habe. Hervorzuheben ist, dass „U.Y.“ den Angeklagten schon im März 2017 warnte, sein Bart und sein Aussehen deuteten darauf hin, dass er ein Unterstützer (des IS) sei. Auch solle er nicht so viel auf Instagram posten, er mache sich dadurch verdächtig. Der Angeklagte bedankte sich für diese Ratschläge. Im Juni 2017 leitete „U.Y.“ einen Aufruf der „Nashid.News.Foundation“ an den Angeklagten weiter, der Muslime in aller Welt auf „legitime“ Anschläge der „Kalifat-Soldaten“ auf öffentliche Plätze der westlichen Bevölkerung aufmerksam machte. Der Angeklagte bedankte sich für diese Information mit der Übersendung von Tauhid-Finger- und Messer-Emojis. - Vom 24. September 2017 bis 12. September 2020 hatte der Angeklagte - wie der Zeuge KOK Dr. ausführlich darlegte - einen Telegram-Kanal abonniert, der im Wesentlichen der Weitergabe von Beiträgen und Videos der IS-Medienstellen und dementsprechend von IS-Propaganda diente und allgemein zugänglich war. Auf diesem Kanal stellte der Angeklagte selbst regelmäßig Beiträge wie Nashids über den Jihad und das Märtyrertum ein und kommentierte die von anderen Teilnehmern eingestellten Beiträge. - In Chats mit der Angeklagten S. offenbarte AJ. seine Einstellung mehrfach, so schickte er ihr am 12. September 2018 einen Screenshot zu, der ein Foto eines T-Shirts mit dem „IS-Symbol" zeigt und schrieb dazu „Mein t shirt". Am 6. Dezember 2018 sang der Angeklagte nach der von KHK Kc. durchgeführten Chatauswertung in einer Audionachricht für S. über den islamischen Staat, worauf ihm S. antwortete: „Du verrückt, Dawla überall“ und AJ. erwiderte: „Is so“. S. wiederum revanchierte sich am 16. Dezember 2018 damit, dass sie AJ. ein Propagandavideo des IS mit aktuellen Kampfszenen schickte. - Der Senat überzeugte sich durch Inaugenscheinnahme und anhand der detaillierten Schilderung der Zeugin KHKin Bg., dass auf dem am 22. September 2020 beschlagnahmten Mobiltelefon iPhone10 des Angeklagten zahlreiche Bild- und Videodateien gespeichert waren, die IS-Propaganda, Kampfhandlungen und Hinrichtungen zeigen und überwiegend mit IS-Emblem oder dem Namen der IS-Nachrichtenagentur versehen sind. Neben den geschilderten Dateien waren auch zahlreiche Fotos des Angeklagten, der S. und ihrer Kinder auf dem Mobiltelefon gespeichert; auffällig war, dass diese häufig einen islamistischen Bezug hatten; so waren sie mit islamistischen Texten unterlegt und zeigten die abgebildeten Personen - auch die Kinder - mit Tauhid-Finger. Der Angeklagte ließ sich gerne mit Kampfmessern fotografieren und filmen, so auch beim Anschneiden des von S. gebackenen Kuchens am 22. Dezember 2018, den er selbst mit dem Prophetensiegel verziert hatte. Mehrere Fotos von Kirchen und anderen (westlichen) Gebäuden waren bearbeitet und mit der IS-Flagge verfremdet gespeichert. - Der Senat ist nach eigener Anschauung und aufgrund der detaillierten Schilderung des Zeugen PK Sch. überzeugt, dass der Angeklagte nach der Beschlagnahme seines Mobiltelefons iPhone10 am 22. September 2020 nicht auf derartiges Bild- und Videomaterial auf seinem Mobiltelefon verzichtet hat. So befanden sich entsprechende Dateien mit radikal-islamischer Propaganda, Texten und Gewaltdarstellungen wie Folterungen, Hinrichtungen und Anschlägen auch wieder auf seinem neuen, anlässlich seiner Festnahme am 2. Januar 2021 sichergestellten Mobiltelefon iPhone12. Auf diesem Mobiltelefon waren auch Screenshots eines Chats gespeichert, der organisatorische Fragen zur Ausreise in den Sudan zum Thema hatte. Ein ebenfalls gespeichertes Video zeigt, wie durch den gefälschten irakischen Pass des Angeklagten geblättert wird. - Wie der Zeuge ORR. Le. darlegte, wurde das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) im Frühjahr 2020 wegen des dem Angeklagten als Inhaber zugeordneten Instagram-Kontos „...“ und dessen jihadistischen Texten und Videos auf AJ. aufmerksam und behielt dieses Konto und die Nachfolge-Accounts, von denen man annahm, sie seien dem Angeklagten zuzuordnen, im Auge. Aufgrund der aggressiver werdenden Veröffentlichungen habe man seitens des Angeklagten sogar einen Anschlag befürchtet. - Dass der Angeklagte nach wie vor der jihadistischen Gesinnung des IS anhängt, ergibt sich zur Überzeugung des Senats zunächst aus den bei der Durchsuchung seines Haftraumes am 14. April 2022 vorgefundenen Unterlagen, worüber der Zeuge und Sachverständige Si., Islamwissenschaftler beim LKA Baden-Württemberg, detailliert berichtet hat. So wurden dort von Hand geschriebene Textzeilen eines dem IS zuzuordnenden Nashids, ein gezeichnetes Selbstbildnis mit IS-Nashid und ein ausgemalter Löwe, der in jihadistischen Kreisen für Mut und bedingungslose Verteidigungsbereitschaft steht, aufgefunden. Schließlich konnte sich der Senat von der ständigen Übung des Angeklagten, an den Hauptverhandlungstagen knöchelkurze bzw. entsprechend gekrempelte Hosen zu tragen, selbst ein Bild machen. Diese Übung entspricht der in salafistischen und IS-Kreisen vorgeschriebenen Kleiderordnung nach dem Vorbild Mohameds, wie der Sachverständige Si. näher erläutert hat. - Schließlich erklärte der Angeklagte gegen Ende der Beweisaufnahme, dass er mit dem streng-religiösen Islam sympathisiert habe, weshalb er auch radikal-islamische Inhalte in sozialen Medien konsumiert habe. Von seiner Ehefrau nach islamischem Ritus, der Mitangeklagten S., habe er verlangt, dass sie sich nur noch mit Niqab in der Öffentlichkeit zeige. Auch gab er an, sich Ab.M. nach dem Iraker A.M.al.Z., genannt zu haben. Er habe nach einem Vorfall mit schiitischen Soldaten in seiner Heimat die Schiiten gehasst, so wie dies al-Zarqawi auch getan habe. 2. Zur Radikalisierung der Angeklagten S. Die Feststellungen zur Radikalisierung der Angeklagten S. ergeben sich aus ihren insoweit geständigen Einlassungen, die sich durch die Beweisaufnahme bestätigt haben. - Nach der von KHK Kc. im Mai 2021 durchgeführten Auswertung des Mobilgeräts Samsung Galaxy S5 (Asservat 1.2.15), einem Altgerät der Angeklagten S., welches sie im Zeitraum von September 2011 bis zum Juli 2017 betrieben hatte, waren bereits aus dem Zeitraum von September 2016 bis Februar 2017 mehrere Videos mit IS-Bezug und Gewaltdarstellungen (mit Kampfszenen und abgebildeten Leichen) sowie stilisierte Kampfübungen mit trainierenden, ganz in schwarz gekleideten Kindersoldaten aus den sozialen Medien Telegram und WhatsApp ermittelbar, die die Angeklagte konsumiert und an unbekannte Empfänger weitergeleitet hatte. Da ab Anfang des Jahres 2017 ihr zum damaligen Zeitpunkt neunjähriger Sohn L.D.P. der tatsächliche Benutzer des Mobilgerätes Samsung Galaxy S5 war, geht der Senat davon aus, dass auch ihr Sohn Zugriff auf diese hier aufgeführten Videos hatte. - Zudem verbreitete die Angeklagte nach den weiteren Ermittlungen von KHK Kc. über ihren Instagram-Account „...“ mit Kampfliedern unterlegte Propagandavideos; unter ihrem Profil hatte die Angeklagte zwei Videos geteilt, in denen der sog. Islamische Staat verherrlicht wurde. Dabei nutzte sie zumindest zeitweise im April 2020 ein Profilbild, auf dem ihre Tochter N. A. in schwarzer Kluft neben einer Spielzeugwaffe abgebildet war. Wie nach den Ausführungen des KHK Kc. die Auswertung des Mobiltelefons Apple iPhone10 des Angeklagten AJ. gezeigt hat, wurden hierfür im Mai 2018 mehrere Probeaufnahmen des erst wenige Monate alten Kleinkindes angefertigt, welche die Vorbereitungen der Fotoaufnahmen des Profilbildes dieses Accounts zeigen. Nach den den Lichtbildern angehängten GPS-Koordinaten wurden die Aufnahmen in der ...straße ... in G., also in der Wohnung der Angeklagten S. getätigt. Mit derselben Spielzeugwaffe fotografierte sie ihren damals zehn Jahre alten Sohn L.D.P. - einer von ihr dem Angeklagten AJ. im Dezember 2018 geschickten Propagandaaufnahme des IS, in der Jungen mit Schusswaffen hantieren, nachempfunden - ebenfalls in schwarzer Kleidung. - Anlässlich eines Besuchs vom Mitbewohner des Mitangeklagten AJ., J. am 22. Dezember 2018 in G. hatte die Angeklagte in der Form des Prophetensiegels eine Torte aus schwarzem Fondant mit weißen Schriftzeichen gefertigt. Bei dieser Zusammenkunft entstanden einige Lichtbilder und Videos, die nach der Auswertung der Zeugin KHKin Bg. auf dem Mobiltelefon des Angeklagten AJ. gespeichert waren und die dieser noch am gleichen Tag der Angeklagten S. zusandte, woraufhin S. antwortete: „Und was poste ich jetzt hmmm. Insta.“ und AJ. entgegnete „Pass auf aber. Ok.“ Weiter fragte S. „Kann ich raus“, was zeigt, dass sie nicht bei dem Treffen direkt anwesend sein durfte, da AJ. antwortete: „Ne. Wir essen“ und sich bei S. erkundigte: „Was willst du.“ Die Angeklagte teilte ihm daraufhin noch mit „Den Kuchen bitte zurück in den Kühlschrank. Bitte schick mir die Fotos von Kuchen Danke.“ - Ihre islamistische Einstellung zeigte die Angeklagte S. auch gegenüber dem Mitangeklagten AJ., als dieser sich am 26. Oktober 2019 mit drei Bekannten in M. traf und während des Treffens in einem WhatsApp-Chat der Angeklagten S. ein Foto der Teilnehmer, das er mit den Worten kommentierte: „die sind Löwen“ schickte. Dass der Angeklagten S. klar war, was hiermit gemeint war, ergibt sich aus dem weiteren Chatverkehr. So antwortete sie ihm, wie schön es sei, wenn er sich mit „richtigen Muslimen“ umgibt und dass es noch „Löwen“ in Deutschland gebe. Der Löwe repräsentiert nach den Erläuterungen des Islamwissenschaftlers Si., LKA Baden-Württemberg, in der islamischen Symbolik Glaubenskämpfer, die bereit sind, für ihren Glauben zu sterben. Er steht für Mut, Tapferkeit und Stärke. Außerdem schrieb sie: „Salafisten. Du bist mein Leben. Love.“ Damit zeigte sich die S. nicht nur darüber informiert, dass AJ. mit „Salafisten“ in Verbindung stand, sie gab ihm auch zu verstehen, wie sehr sie diese Verbindung begrüßte und sich hiermit identifizierte. - Dass die Angeklagte im Rahmen ihrer islamistischen Einstellung vor ihren Kindern nicht Halt machte, zeigt auch eine am 14. Juli 2020 über ihren gemeinsamen WhatsApp-Chat an den Angeklagten AJ. versandte Audionachricht, in der sie berichtet, sie habe soeben zu ihrem damals gerade 10 Jahre alt gewordenen Sohn L.E. (den sie „O.“ nennt) gesagt: „Ich kann nicht mehr, ich will jemanden schlachten.“ Daraufhin lässt sie L.E. die folgenden Worte in ihr Mobiltelefon sprechen: „Messer rein, Messer raus, Messer rot, endlich tot“, welche sie danach mit erkennbarem Stolz wiederholt. In der nachfolgenden Sprachnachricht fügte die Angeklagte noch hinzu, dass „alle ihre Kinder das jetzt so gelernt“ hätten. In einer weiteren von der Angeklagten aufgezeichneten Audiodatei vom 30. September 2020 antwortete ihr Sohn L.E. auf ihre Frage „Wo sind die Kuffar?“ (also die Ungläubigen) gehorsam: „Unter meinen Füßen“. Auch diese Audioaufnahme behielt die Angeklagte nicht für sich, sondern leitete sie am gleichen Tag an die in Syrien aufhältige J.D. weiter. - Die Angeklagte S. ließ zudem ihre Kinder auf zahlreichen Bildern den sog. Tauhid-Finger, ein Erkennungszeichen des IS, zeigen. So fotografierte sie - wie bereits erwähnt - ihren Sohn L.E. in schwarzer Kleidung mit gehaltener Spielzeugwaffe, wobei sie ihn den Tauhid-Finger zeigen ließ und schickte - wie die Auswertung ihres Mobiltelefons iPhone7 durch KHK Kc. ergeben hat -, das Lichtbild im Rahmen eines WhatsApp-Chats am 18. Mai 2018, also kurz nachdem sie AJ. nach islamischen Recht geheiratet hatte, an diesen. Nach der Auswertung des erst am 27. Dezember 2021 entsperrten Mobiltelefons iPhone11 der Angeklagten S. durch KHK Kö. sandte die Angeklagte am 9. September 2020 in einem WhatsApp-Chat an J.D. ein Foto, in dem sie ihre Tochter N.A., die vor einer Grünanlage steht, beide Tauhid-Finger zeigen ließ. Am 5. Januar 2021, also wenige Tage nach der Verhaftung des Angeklagten AJ., postete sie nach der Auswertung von PK We., LKA Baden-Württemberg, auf ihrem Facebook-Profil „...“ das Bild ihrer Tochter N. A. in Rock und mit Niqab, ebenfalls die Tauhid-Geste zeigend. Auch in einen Chat mit MC.K. sandte die Angeklagte S. dieser im Juli 2021 zwei Bilder ihrer Tochter N.A. mit jeweils ausgestrecktem rechten Zeigefinger. In dem Chat vom 15. Juli 2021 schreibt sie: „Ich zeig dir was lustiges“ und sandte das Bild von ihrer Tochter N.A., das diese mit mürrischem Blick vor einer Hauswand stehend zeigt; diesen Eindruck des Bildes spiegeln auch die nachfolgenden Zeilen der Angeklagten S. wieder: „Sie hatte keine Lust auf Foto. Aber Finger ist doch wichtig. HaHaHaHaHa…“ Am 23. Juli 2021 sandte sie ein weiteres Lichtbild, welches ihr Wohnzimmer in G. mit der an der Wand hängenden Shahada-Flagge und ihre davor auf der Couch stehende Tochter N.A. (dieses Mal mit freudigem Gesichtsausdruck) mit Tauhid-Finger zeigt; dazu schrieb sie an MC.K.: „Ja sie macht das immer wenn ich ein Foto mache, also fast immer, ja? Aber ich muss halt manchmal aufpassen wenn ich halt so mit jemand anderem unterwegs bin oder so und sie dann schreit "Takfir!" oder so, dann ja... (lacht)" Im Einklang hiermit bekannte sich die Angeklagte S. auch zu einer „streng islamischen“ Erziehung ihrer Kinder. Dies belegt ein Chat vom 28. Dezember 2020 an ihre Freundin N.W., in dem sie ihr u.a. schreibt: „Ich trage schwarz, niqab und Handschuhe. Meine Kinder tragen Hosen über den Knöchel. Sie tragen kurze Hosen immer IMMER über den Knien. Das ist Pflicht für die Männer. Daran hält sich kein "Muslim" sonst. Das ist was der Prophet gemacht hat. (…). Und meine Tochter soll natürlich auch Hijab tragen ab einem bestimmten Alter (...). Sie müssen das tragen. Anders lasse ich sie nicht raus." - Ihre Identifikation mit den Methoden und Zielen des IS, ihre wie sie es selbst bezeichnet „Pro-IS-Einstellung“, zeigte sich insbesondere auch in einem Chat vom 26. Oktober 2020 mit J.D., in welchem sie deren Meinung teilte, dass die Ermordung des französischen Lehrers Samuel Paty (durch Enthauptung auf offener Straße in Paris am 16. Oktober 2020) gerechtfertigt gewesen sei. - Am 2. Januar 2021 äußerte sie, wiederum der J.D. gegenüber, sie sei die „strengste Salafistin ever“. Mehrfach bezeichnete die Angeklagte ihre Haltung als „standhaft immer und überall“. So schrieb sie etwa am 29. September 2020 an J.D.: „… und jetzt wenn mein Vater mich anruft, und sagt ja ich versteh nicht warum (du) als Deutsche so rumlaufen musst, weißt was meine Antwort ist. Standhaft immer und überall, alhamdulilah, allahu akbar“. Als ihr Freund H.P. ihr am 3. Juni 2021 in einem Telefonat berichtete, er sei davor gewarnt worden, sich weiter mit ihr zu treffen und ihr den Vorwurf machte, dass dies an ihrer „verkackten“ Einstellung und der Sachen, die sie auf Telegram etc. kommuniziere und an ihrem „Gedönse mit der du weißt schon was Gruppierung“ (dem IS) liege, quittierte dies die Angeklagte wiederum mit der Antwort: „standhaft immer und überall". - Hierzu passt, dass die Angeklagte zumindest zeitweilig das vom IS als Erkennungszeichen genutzte Prophetensiegel als Profilbild in ihren WhatsApp-Accounts einstellte. Dies ergibt sich aus dem von KM Lu., BayLKA ausgewerteten Chat zwischen J.D. und der Angeklagten, in dem J.D. am 29. Dezember 2020 einen Screenshot dieses Profilbilds mit dem Zusatz „Das nenne ich Mal unauffällig" versah und an die Angeklagte S. verschickte, worauf die Angeklagte antwortete: „Ahh R.....ich kann nicht anders.“ Und J. D. erwiderte: „Nicht mal ich mache sowas. Hahah nö ich finde es schön aber ich will ja keine Probleme für dich“. VI. Feststellungen zur Vorgeschichte 1. Zum Angeklagten AJ. Der Senat entnimmt im Wesentlichen den im Folgenden aufgeführten Beweisumständen und Gegebenheiten, dass sich der Angeklagte bereits im Herbst 2019 in die von der IS-Führung vorgegebenen Spendensammlungen zur Befreiung und Unterstützung der „Glaubensschwestern“ einbrachte: Aus dem Aktenvermerk zu Spendensammlungen des KHK Kc. vom 8. Februar 2022 geht hervor, dass AJ. über sein iPhone10 schon am 12. Oktober 2019 den Betrag von 1 Euro („für Camp“) und später am 14. Januar 2020 10 Euro („für Waisenhaus“) auf einen von Eve‘s Help Club eingerichteten Moneypool einzahlte. Eve´s Help Club aus Wien, organisiert von V.T.T., ist eines von drei Projekten der deutschsprachigen IS-Sympathisantenszene zur Unterstützung von internierten IS-Anhängerinnen, was aus dem Sachstandsbericht von KHK Lg. und dem (gerichtsverwertbaren) Vermerk des BfV vom 29. Juni 2020 zu entnehmen ist. Dass der Angeklagte im Herbst 2019 schon Spenden zur Weiterleitung einforderte und diese auch erhielt, ergibt sich - wie der Zeuge PK Sch. in seinem Auswertevermerk vom 12. Mai 2021 darlegte - aus dem WhatsApp-Chat des Angeklagten mit „No.“ in der Zeit vom 28. Oktober bis 5. November 2019, in dem AJ. von „No.“ 200 Euro erbat und Fotos von seiner EC-Karte schickte. No. wiederum übersandte das Foto eines (nicht vollständig ausgefüllten) Überweisungsformulars der Sparkasse O. - 200 Euro an den Angeklagten - und erhielt auf seine Frage, wofür das Geld verwendet wurde, eine ausweichende Antwort. Ende 2019 tauschten sich die Angeklagte S. und AJ. über das Schicksal der im Flüchtlingslager al-Hol gefangenen Glaubensschwestern aus. So schrieb AJ. der Angeklagten S. am 15. November 2019, dass es ihm Alpträume bereite, sich am „Yaum al-qiyama“, dem Tag der Auferstehung, rechtfertigen zu müssen, den „Schwestern“ nicht geholfen zu haben. Der Senat geht davon aus, dass er der Angeklagten S. durch diese religiöse Bezugnahme deutlich machen wollte, bei der Hilfe für die „Schwestern“ handele es sich um eine von Allah auferlegte Pflicht. Ein WhatsApp-Gruppen-Chat des Angeklagten mit I.A. und einer weiteren Person belegt, dass AJ. am 31. Dezember 2019 zwar dringend Geld benötigte („Konnte Sie mir Geld sparen? Ich brauche so schnell wie möglich“), jedoch von beiden Kontaktpersonen abschlägig beschieden wurde, denn I.A. wartete noch auf sein Gehalt, das erst am 12. Januar 2020 ausgezahlt werden sollte, und der dritte Chatpartner hatte kein Geld übrig. Dass AJ. aber später von den beiden oder von anderer Seite den erforderlichen Geldbetrag erhalten hat, belegt seine Information in dem genannten Gruppen-Chat am 12. Februar 2020: „Brüder, die Schwester kommt bald raus. Das Geld ist angekommen“. Zuvor hatte er die Bilddatei einer Sure aus dem Koran übersandt, die zum Inhalt hat, dass die Befreiung von Gefangenen die Pflicht eines jeden Muslims sei. Dem abgebildeten (arabischen) Text ist weiter zu entnehmen, dass sich diese Pflicht auch auf weibliche Gefangene erstreckt, wie die Sprachsachverständige KJ. nachvollziehbar ausgeführt hat. Dass der Angeklagte Ende Januar 2020 nach einem in Deutschland ansässigen Finanzmittler mit Kontakten nach Syrien oder in die Türkei suchte, ergibt sich wiederum aus dem Auswertevermerk des PK Sch. vom 12. Mai 2021 zum WhatsApp-Chat mit „No.“: Am 28. Januar 2021 fragte AJ. „No.“ anlässlich einer Unterhaltung über einen in die Türkei zu transferierenden Betrag von 9.000 Euro, ob er nicht doch jemanden in Deutschland kenne, der Geld von ihm „nehmen“ könne. Dem Aktenvermerk des KHK Kc. vom 24. Mai 2022 zu Geldsammlungen Ende 2019/Anfang 2020 ist zu entnehmen, dass die Angeklagte S. ihrer Freundin N.W. am 30. Januar 2020 stolz mitteilte: „wir haben spenden gesammelt. Bzw. AJ.. Es haben nicht viele gespendet. Wir haben 10.000 € zusammen!!! Keiner hat weniger als 200€ gegeben. Aus Indien hat uns ein Mann 4000€ gesendet!!!!“. Auf die Frage von N.W., wofür denn die Spenden gesammelt würden, antwortete S., dass das Geld zum Freikauf von Frauen, die mit ihren Kindern unter schlechten Bedingungen in den Camps lebten, verwendet werde. Diese Mitteilung der S. steht in Einklang mit den Finanzermittlungen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz, wonach der Angeklagte auf seinem PayPal-Konto Ende Januar 2020 einen Eingang von ca. 5.000 Euro (in mehreren Tranchen) von einem Ah.A. aus M. verzeichnen konnte. 2. Zur Angeklagten S. Dass die Angeklagte bereits Anfang des Jahres 2020 über den Umstand, dass der Mitangeklagte AJ. kurz zuvor zur Unterstützung bzw. Befreiung von „Schwestern“ etwa 10.000 Euro an Spenden gesammelt hatte und über die weitere Vorgehensweise zur Befreiung von „Schwestern“ aus dem Camp informiert war, entnimmt der Senat dem oben erwähnten Chat der Angeklagten S. mit ihrer Freundin N.W. vom 30. Januar 2020, in dem die Angeklagte ihre Freundin detailliert über den Umfang der Geldsammeltätigkeiten des Mitangeklagten AJ. und die grundsätzliche Vorgehensweise bei dem Vorhaben der Befreiung von „Schwestern“ aus dem Camp unterrichtete; so teilte sie zu letzterem u.a. mit: „Das Geld wird gezahlt an einen Offizier oder wie die heißen um eine Schwester zu befreien aus dem Camp mit ihren Kindern, die dort unter schlechten Bedingungen lebt. Quasi Lösegeld. Die machen das immer. Sie sagen zahl 10.000 (das Geld behält der Typ) und ich lass dich frei. Er bringt sie dann von dort weg. Zu hart. Handel.“ Mit dem Umstand, dass für die gefangen genommenen „Brüder“ und „Schwestern“ in Syrien Gelder gesammelt werden, hatte sich die Angeklagte bereits ab Herbst 2019 beschäftigt. Erkenntnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz zu Folge hatte die Angeklagte S. sich auf ihrem Facebook-Account schon im Oktober 2019 bei einer Schwester bedankt, die 100 Euro gespendet hat. Dass sie sich mit der Hilfe für „Schwestern“ in Syrien befasste, zeigt ein Chat mit dem Mitangeklagten AJ., in dem sie am 24. Dezember 2019 ihr über nicht näher bekannte Quellen bzw. Kontakte erlangtes Wissen zu dieser Thematik mitteilte: „Eine Schwester hat gefragt, ob eine Schwester Kontakt hat zu ein Camp in Idlib. Sie war in AI-hol Camp. Aber sie konnte mit ihren Kindern fliehen Alhamduli Allah. (...). Und lebt jetzt in idlib. (...). Sie hat 3 Kinder und ist schwanger". Die Gegebenheiten in Syrien und insbesondere in den dort befindlichen Flüchtlingslagern und das Erfordernis, die dort befindlichen IS-Frauen zu unterstützen waren auch regelmäßig Themen in den von der Angeklagten S. in dieser Zeit unterhaltenen Kontakten zu Frauen, die mit dem IS sympathisierten bzw. gar dem IS angehörten. Mit MC.K., die die Angeklagte nach ihren eigenen Angaben in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom Oktober 2021 im Jahr 2016 kennenlernte und die auch eine Ehe nach islamischem Ritus eingegangen war, chattete die Angeklagte nach den Chat-Auswertungen von KHK Kö., BayLKA regelmäßig ab April 2019. Der Senat entnimmt dem Umstand, dass MC.K. der Angeklagten S. am 29. April 2019 den Link zu einer an diesem Tag erfolgten Veröffentlichung der IS-Medienstelle al-Furqan geschickt hatte, in der ein Video vom „Befehlshaber der Gläubigen“ Abu Bakr al-Baghdadi zu sehen ist, dass MC.K. auch der Ideologie des IS folgt. Über P. E., die die Angeklagte S. nach ihren Angaben seit dem Jahr 2019 kannte, bekam die Angeklagte Kontakt zu der IS-Angehörigen J.D., nachdem diese aus dem Lager al-Hol ausgeschleust worden und in Idlib untergekommen war. Dass die Angeklagte selbst mit dem Gedanken gespielt hat, nach Idlib gehen zu wollen, äußerte sie etwa in einem am 23. Oktober 2019 geführten Chat mit dem Angeklagten AJ.; ihm hatte sie bereits am 30. September 2019 geschrieben, dass sie jeden verstehe, der zum Islamischen Staat gegangen sei. VII. Feststellungen zu den Tathandlungen der beiden Angeklagten 1. Die Eingliederung des Angeklagten AJ. in den IS Der Senat hegt keinen Zweifel, dass der schon seit langem radikal-islamisch geprägte Angeklagte seinem gewachsenen Willen entsprechend spätestens am 9. März 2020 in den IS aufgenommen und von der Organisation mit der Aufgabe betraut worden war, Spendengelder insbesondere für „Glaubensschwestern“ zu sammeln, anstatt wie von ihm erhofft, sogleich in den Jihad ausreisen zu dürfen; diese Annahme beruht in einer Gesamtschau auf den folgenden Gegebenheiten: Am 9. März 2020 teilte der Angeklagte einer unbekannt gebliebenen Person über seinen Instagram-Account „...“ kryptisch mit, der IS - „die Jama‘ah dort“ (also die Gemeinschaft) - habe ihn aufgefordert zu warten; er sammle (deshalb) momentan Geld für die „Schwestern“. Als sein Kontakt nachfragte, wer das angeordnet habe, antwortete der Angeklagte: „Die Brüder dort“ und ergänzte, (die aus) „Idlib und Bab“. Am 19. März 2020 tauschte sich der Angeklagte mit I.A. („I.F.“) in einem WhatsApp-Chat über „Tourismus“ (gemeint ist die Ausreise in den Jihad) aus und schrieb dem ebenfalls am Jihad interessierten I.A. unter anderem, dass „sie“ ihm, also dem Angeklagten, vor kurzem gesagt hätten, er solle keinen Tourismus machen, denn er helfe momentan „finanziell“. AJ. bot sich an, für I.A. diesbezüglich seine Kontaktpersonen zu fragen; I.A. musste ihm aber versprechen, niemandem davon zu erzählen. Dem Aktenvermerk des KHK Kc. vom 28. Juni 2022 zu Austausch von IS-Propaganda zwischen S. und AJ. ist zu entnehmen, dass S. den Angeklagten schon am 1. März 2020 als IS-Mitglied ansah, denn sie wirft ihm vor, entgegen IS-Vorschriften mit Frauen zu kommunizieren: „Haram??? Aber du willst ja das Frauen dich anschreiben. Schreibst ja sowieso mit Frauen Herze. Das ist also islam Staat was du machst. Dein Bild posten für alle.“. Kurz darauf schimpft sie weiter: „Doch. Mannn. Ich habe es GESEHEEEN. Islam Staat Vorbild“. Und: „Das alles nur Selbstdarstellung. Und hat mit islam nix zu tun Lol. Dawla du.“. Diesem Aktenvermerk von KHK Kc. ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte am 14. März 2020 der S. einen offensichtlich aktuellen Text schickte, der die Überschrift „UMGANG MIT EPEDEMIEN AUS SICHT DER SHARIA“ (gemeint ist die um den Jahresbeginn erstmals aufgetretene COVID19-Pandemie) trägt; der Angeklagte fügte hinzu: „Das von Daula“. Die Verbindung des im Tatzeitraum ausschließlich in Deutschland lebenden Angeklagten zum IS in Syrien war seine Kontaktperson A.O.. Wie bereits dargelegt, ist der Senat überzeugt, dass dieser ein höherrangiges Mitglied des IS in Syrien ist. Bezeichnenderweise hat AJ. die Chat-ID von A.O. in dem in der Zeit vom 3. April bis 18. Juli 2020 geführten Telegram-Chat unter dem Begriff „Verwaltung“ gespeichert, was für sich genommen schon für einen „geschäftlichen“ Kontakt spricht. Dass es sich bei diesem Chatpartner um A. O. handelt, belegt der Umstand, dass sich die Kontaktperson, die den Angeklagten „Bruder“ und „Ab.M.“ nennt, am 6. April 2020 als „A.O.“ vorstellt. Weitere zwischen AJ. (mit seinem iPhone10) und A.O. geführte Whats-App- und Telegram-Chats im Zeitraum vom 7. Mai bis 20. September 2020 belegen, dass und wie sich beide über die dem Angeklagten vom IS auferlegte Tätigkeit der Spendensammlung ausgetauscht haben. So erhielt AJ. von A.O. Anweisungen, für welche „Schwestern“ er Spenden sammeln musste, wie hoch der Geldbetrag zu sein hatte und in welche Stadt die Gelder dann transferiert werden sollten (vgl. unten 2. a., b., d. und e.). In zwei Fällen wurde der Angeklagte hinsichtlich der zu begünstigenden „Schwestern“ selbst initiativ, stimmte sich jedoch auch hier mit A.O. ab (vgl. hierzu unten 2. g. und h.). Lediglich zwei Geldtransfers wickelte der Angeklagte eigenständig - ohne A.O. einzubinden - ab (vgl. unten 2. c. und f.); dies jedoch erst, nachdem ihn das IS-Mitglied S.K. direkt um Hilfe gebeten und er sich davon überzeugt hatte, dass es sich um Zuwendungen gemäß den IS-Vorgaben handelte. A.O. hatte dem Angeklagten auch die für das Ablegen des (für eine IS-Mitgliedschaft freilich nicht konstitutiven) Treueeids erforderlichen Kontakte vermittelt, denn am 6. Juli 2020 erkundigt er sich bei AJ. über WhatsApp fürsorglich, ob es mit der Bai’a, also dem Treueschwur (im Gesamtkontext ersichtlich gegenüber dem IS), geklappt habe. Der glückliche Angeklagte bejahte und brachte seine überschwängliche Freude durch die Worte „Allah akbar“ zum Ausdruck. Dieser Ausspruch, der wörtlich „Gott ist größer“ bzw. sinngemäß „Gott ist am größten“ bedeutet, wurde vom Sprachsachverständigen Dr. Za. im konkreten Kontext der Kommunikation nachvollziehbar und für den Senat überzeugend als Kundgabe bejubelnder Freude seitens des Angeklagten interpretiert. Dies zumal der Angeklagte auf die anschließend von A.O. gestellte Frage „Bist Du bereit Bruder?“ antwortete: „Du hast mir Freude bereitet, eine Freude, die nicht normal ist“, womit er seine Begeisterung über die von A.O. vermittelte Gelegenheit zur Ablegung des Treueeids zum Ausdruck brachte. Die Einlassung des Angeklagten gegen Ende der Hauptverhandlung, er habe sich nur im Rahmen seiner humanitären Hilfe für die in den Lagern befindlichen bedürftigen Frauen und Kinder über die „Bai’a“ informieren wollen, worauf ihn eine Person kontaktiert und befragt habe, dann jedoch verschwunden sei, ist angesichts des soeben erörterten Chatverkehrs vom 6. Juli 2020 zur Überzeugung des Senats widerlegt. Abgesehen davon erschließt sich nicht, aus welchem Grunde „humanitäre Hilfeleistungen“ Kenntnisse über den IS und einen diesem gegenüber geleisteten Treueschwur erfordern sollten. Dass der Angeklagte und A.O. aber auch in engem Austausch standen, soweit es um die vom Angeklagten ersehnte und auch vom IS ins Auge gefasste neue Verwendung des Angeklagten als Kämpfer im Jihad handelte, ergibt sich ebenfalls aus den zwischen den beiden über Monate gewechselten Telegram- und WhatsApp-Mitteilungen. Hier fungierte A.O., der über einen Aufgabenwechsel des Angeklagten nicht alleine entscheiden konnte, wie beim Treueeid als Bindeglied zwischen ihm übergeordneten IS-Funktionären und AJ.. So erkundigte sich der Angeklagte über WhatsApp am 7., 21. und 29. Mai 2020, am 12. Juni 2020 sowie am 3. September 2020 bei A.O. nach seiner „Angelegenheit“, machte aber regelmäßig auch deutlich, dass er bis zur Ausreise selbstverständlich weiterhin als Spendensammler tätig sein werde. A.O. verwies AJ. immer wieder darauf, geduldig zu sein und auf die Zustimmung der „Brüder“, also der (hochrangigen) IS-Mitglieder, die zur Entscheidung über die konkrete Verwendung Angeklagten AJ. innerhalb des IS befugt waren, zu warten. Am 7. Juni und 31. Juli 2020 konnte ihm A.O. jeweils Hoffnung machen und mitteilen, es werde mit AJ. etwas Neues passieren bzw. sie beide würden sich bald unter der Flagge des Propheten treffen. In dem Telegram-Chat, den der Angeklagte vom 7. bis 20. September 2020 - die einzelnen Nachrichten sind zeitlich nicht (mehr) näher zuzuordnen - mit A.O. führte, kam der Angeklagte erneut verklausuliert auf seine Ausreise zu sprechen und fragte A.O., ob dieser ihm hierfür einen Passfälscher vermitteln könne. A.O. sagte seine Hilfe zu, warnte seinen geschätzten „Bruder“ AJ. jedoch gleichzeitig, sein Vorhaben sei sehr gefährlich; dies mündete in die Erörterung möglicher Ausreiseziele wie Afrika, den Irak oder die Türkei. A.O. betonte die Wichtigkeit und Bedeutung der vom Angeklagten durchgeführten Spendensammlungen. Dem Auswertevermerk von KHKin Bg. vom 26. Februar 2021 zu diesem Telegram-Chat ist zu entnehmen, dass A.O. an AJ. eine mp3-Datei der IS-Medienproduktion Ajnad Foundation mit Gedichten von Ab.M.al.A. zukommen ließ. Der Chat endete damit, dass der Angeklagte zwei schwarze Emoji-Herzen schickte, worauf A.O. mit dem Bild einer IS-Flagge antwortete. Dem Umstand, dass sich die Angeklagte S., als AJ. mit der Beschlagnahme seines iPhone10 den Kontakt zu A.O. verloren hatte, um dessen Wiederherstellung bemühen sollte (vgl. hierzu unten 3.a), entnimmt der Senat die elementare Bedeutung dieser Verbindung für den Angeklagten. 2. Die Tathandlungen des Angeklagten AJ. a. Vorhaben zur Ausschleusung M.G.s und weitere mitgliedschaftliche Betätigungen des Angeklagten AJ. (Tat 1 der Anklage AJ.) Der Umstand, dass beide Angeklagten schon im Januar 2020 über Aufrufe aus einschlägigen Spendennetzwerken Kenntnis von einer beabsichtigten Befreiung U.M.s, also M.G., aus dem Lager al-Hol hatten, ergibt sich aus dem Auswertevermerk von PKin D. betr. den WhatsApp-Chat der Angeklagten S. auf deren am 22. September 2020 beschlagnahmten iPhone10; danach hatte S. dem Angeklagten in einer Nachricht vom 14. Januar 2020, nachdem sie ihm wenige Sekunden zuvor einen (nicht mehr nachvollziehbaren) Link zu einem PayPal-Konto geschickt hatte, erläuternd berichtet: „U.M.A. Sie befreien sie aus dem Camp“, was AJ. sofort mit einem zustimmenden Emoji quittierte. aa. Betätigungen des Angeklagten AJ. im Rahmen des Schleusungsvorhabens M.G. (1) Dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als IS-Angehöriger mit der Spendensammlung für die Befreiung M.G.s und ihrer fünf Kinder am 27. Juni 2020 betraut wurde, ergibt sich aus dem mit A.O. geführten WhatsApp-Chat, in dem dieser beim Angeklagten zunächst Hilfe für einen deutschen „Bruder“ libanesischer Abstammung, der A.M.A.A. heiße, einfordert. Dieser sei von der PKK festgenommen worden und befinde sich seit etwa zweieinhalb Jahren in Roumieh/Libanon im Gefängnis. Es bestehe nun die Möglichkeit, ihn aus dem Gefängnis zu schleusen, aber es fehle noch etwas Geld und es sei eilig. Für die direkte Kommunikation mit diesem Bruder erhielt der Angeklagte sodann dessen Telegram-Account „@...“. Beiläufig erwähnte A.O. noch, dass die Frau dieses Bruders in al-Hol in Gefangenschaft sei, was dem Angeklagten bedeutete, sich auch um finanzielle Unterstützung für sie oder sogar um die Finanzierung ihrer Ausschleusung zu bemühen. Dem WhatsApp-Chat ist zu entnehmen, dass der Angeklagte sogleich (vergeblich) versuchte, wie von A.O. angeordnet, Kontakt zu A.M. aufzunehmen. Dass er El.K. doch noch zeitnah erreicht hatte, ist den von El. K. am 3. Juli 2020 über Telegram an AJ. geschickten Videos zu entnehmen, mit denen er sich dem Angeklagten bekannt machte. Die kurzen Filme geben Auskunft über El.K. und seine Lebensumstände im Gefängnis und werden von ihm kommentiert. Dabei betont El.K. insbesondere, dass an einer Zellenwand eine IS-Flagge aufgehängt sei und dass einer der Zellengenossen ein guter Freund sei, der (auch) bei „Dawla“ gewesen sei. Dass El.K. selbst wenige Tage später von der Spendensammlung des Angeklagten profitierte und darüber auch ein Mobiltelefon zugesandt bekam, trat in der Kommunikation zunächst in den Hintergrund. Vielmehr fokussierte sich die Kommunikation in den Telegram- und WhatsApp-Chats zwischen dem Angeklagten und El.K. bald auf die geplante Ausschleusung M.G.s und deren fünf Kinder. Ein auf dem Mobiltelefon des Angeklagten am 13. Juli 2020 erstellter Screenshot, der eine von El.K. an AJ. weitergeleitete Nachricht der M.G. enthält - wie dem Aktenvermerk ‚Erkenntnisse zu El.K., M.G. und S. (Ass. 1.2.1)‘ des KHK Kc. vom 26. Mai 2021 zu entnehmen ist, lässt den Schluss zu, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits von El.K. über die Lage der M.G. informiert worden war: „Ich hab dir ja erzählt das die uns im 6 monaten in das andere camp bringen. Ich hab das auch der frau von Ab.M. erzählt und die gefragt ob sie denkt das wir das geld vorher zusammen bekommen in shaa Allah. Sie meinte die schaffen das in shaa Allah. Vielleicht kannst du das auch nochmal dem bruder sagen“. (2) Der Angeklagte, der primär für die Geldbeschaffung der Schleusung zuständig war, wurde auch in die Planung der Schleusung selbst, um die sich El.K. maßgeblich kümmerte, einbezogen, was der Senat in einer Gesamtschau der zwischen dem Angeklagten und A.O. einerseits und zwischen AJ. und El.K. andererseits ausgetauschten WhatsApp- und Telegram-Chats entnimmt. Dass sich die Finanzbeschaffung als äußerst schwierig erwies, beruht zur Überzeugung des Senats im Wesentlichen darauf, dass der Angeklagte kurz zuvor hohe Geldbeträge für die Ausschleusung einer russischen „Schwester“ und bis Ende Juli 2020 parallel für U.I.a.D. beschafft hatte (vgl. hierzu unten b. und g.) und dass für die Schleusung von M.G. und ihrer fünf Kinder sehr hohe Summen zwischen 14.000 und 20.000 US-Dollar im Raum standen: - So informierte El.K. den Angeklagten am 20. Juli 2020, dass er einen Schleusungsweg ausfindig gemacht habe. Am selben Tag erkundigte sich der Angeklagte über Telegram bei A.O. u.a. nach dem Stand des Ausschleusungsvorhabens: „Bruder wie lange dauert das Thema von U.M.?“ und erhielt zur Antwort: „Für U.M. weiß ich leider nicht, aber ich gucke wann sie gehen kann und was ist die Anordnung und so Allah will gebe ich dir Bescheid“, worauf ihm der Angeklagte erklärte, „er“ (gemeint ist El.K.) habe ihm gesagt, es koste 14000. Das sei jedoch eine große Summe, die von ihm schwer zu beschaffen sei. Schließlich fragte er: „kannst du uns nicht einen billigeren finden?“. A.O. versprach sich darum zu kümmern und den Angeklagten diesbezüglich zu informieren. Inzwischen solle der Angeklagte den El.K. um Geduld bitten, es sei noch Zeit. El.K. seinerseits teilte dem Angeklagten am 23. Juli 2020 über WhatsApp mit, (auch) laut A.O. gebe es einige Ausschleusungsmöglichkeiten; U.Y. in Idlib sei auch einbezogen; wichtig sei nur, dass das Geld komme. Am 29. Juli 2020 musste der Angeklagte dem El.K. über die zögerlich angelaufene Spendensammlung berichten, obwohl er alle ihm als potentielle Spender bekannten Personen angefragt hatte: „... Es geht um das Geld, ich kann dir nicht versprechen, ob ich zwei Monate brauche, ich weiß es nicht ganz genau, weil das hängt von den Leuten ab. ... es geht manchmal von null bis 9 oder 10.000. Momentan ist es nicht, aber langsam langsam wird was. Ich habe alle angerufen. Ich muss 100prozentig sein und das ist von den Leuten abhängig. Und das ist natürlich ein Unterschied 7 oder 8000. Kann ich nicht so schnell. ... Und wir kriegen das hin. Ich habe alle Bescheid gegeben, die ich kenne und die haben gesagt, ich soll nur ein bisschen Zeit geben. In zwei drei Tagen gehe ich in eine andere Stadt und da werde ich auch fragen und Inshallah werde ich dort auch was kriegen. Und inshallah mit ein bisschen Geduld kommt die befreiung auch für die anderen Brüder. ...“ Dass sich am 3. August 2020 der von El.K. ins Auge gefasste Schleusungsweg mithilfe eines IS-Angehörigen für den Betrag von „14.000“ zunächst noch weiter konkretisiert hatte, entnimmt der Senat seiner Mitteilung an den Angeklagten: „Gute Nachrichten. Ich habe eine gute Strecke gefunden, um rauszuholen. Es ist einer bringt ... weißt du Camp ... Ist ein großer Händler für Öl. Er transportiert Öl für die PKK, die Schweine ...“ Und erklärte weiter, dass er diesen Händler noch von „Daula“ aus Raqqa kenne; der selbst wolle kein Geld; nur die Kurden (er meint die Lagerwachen) müsse man bestechen. Somit werde die Schleusung hoffentlich billiger als bisher angenommen. Am 10. August 2020 wusste er jedoch dem Angeklagten zu berichten, dass es bei dem Preis von 14.000 bleibe, denn die älteste Tochter (der M.G.) werde als Erwachsene gerechnet. Den über WhatsApp am 13. August 2020 ausgetauschten Nachrichten zwischen AJ. und El.K., die im Wesentlichen die Passbeschaffung für den Angeklagten zum Gegenstand hatten, ist auch eine Information zur Spendensammlung zu entnehmen: „Ich habe gerade mit dem Bruder gesprochen und habe ihm wegen Geld gesagt. Er sagte mir: Warte 2-3 Wochen so! Er kann die Brüder unter Druck nicht setzen. ... Er kann mir nicht sagen, ob er das komplette Geld besorgen kann oder nicht .... Nur Geduld und so Allah will, wird alles gut“. Der Umstand, dass man laut A.O. mit der Schleusung von M.G. zuwarten müsse, ist den Chat-Nachrichten des Angeklagten vom 13. August 2020 an El.K. ebenfalls zu entnehmen. Daher kam es am 18. August 2020 per Chat zur Anweisung des AJ. an die S., ihn bei der Errichtung eines Moneypools zu unterstützen, worauf noch näher einzugehen sein wird. - Dass das ins Stocken geratene Schleusungsvorhaben M.G. am 20. August 2020 plötzlich dringlich wurde, entnimmt der Senat einer am Morgen des 20. August 2020 von El.K. an AJ. über Telegram weitergeleiteten Mitteilung der M.G.. Danach musste sie mit den Kindern aus ihrem Zelt zu einer anderen Schwester im Camp fliehen und sich verstecken, weil sie von Soldaten abgeholt werden sollte, um sie zunächst nach Roj und dann nach Deutschland zu bringen, was sie unbedingt verhindern wollte. El. K. hatte sich schon kundig gemacht, dass für eine Schleusung 20.000 US-Dollar benötigt würden, denn die 12-jährige Tochter sei groß und insgesamt seien es fünf Kinder, die mit M.G. zu schleusen seien. So hatte El.K. schon am Nachmittag einen alternativen Schleusungsweg für tauglich erachtet, was sich aus einer am 20. August 2020 an den Angeklagten gerichteten WhatsApp-Nachricht ergibt: Der Schleuser „A.A.“ bringe neuerdings für die Kurden Wasser mit dem Tankwagen nach al-Hol und könne auf dem Rückweg im leeren Tank Personen ausschleusen. Die „20000“ benötige man, um Offiziere und Kontrollposten an den Checkpoints auf dem Weg nach Idlib zu bestechen. Es solle aber erst dann übergeben werden, wenn man wisse, dass U.M. in Idlib bei U.Y. sei, um nicht betrogen zu werden. Der Angeklagte seinerseits informierte El.K. am 20. August 2020 per WhatsApp über den Stand der Finanzbeschaffung, er habe mit vielen Leuten geredet, betonte aber gleichzeitig noch optimistisch, dass es „so Allah will“, gut werde. Wegen der geringen Spendeneingänge gab er El.K. aber auch folgende Überlegung bekannt: „Ich habe bei A.O. 7000 für u. [Schwester] aus somalia. Ich habe überlegt vlt können wir sagen wir brauchen das Geld schnell für U.M.. Ich weiß nicht ob das geht“. El.K. gefiel diese Idee und er riet dem Angeklagten, das mit A.O. zu besprechen, denn dann würden nur noch 13.000 US-Dollar fehlen. Er selbst wolle versuchen, den vom Schleuser geforderten Preis zu drücken, wie ihm der Angeklagte empfohlen hatte: „Nur sag er soll billigere machen“. Wie dem Auswertevermerk von KHKin Bg. vom 26. Januar 2021 zu diesem WhatsApp-Chat zu entnehmen ist, legte der Angeklagte wenige Minuten später A.O., der dem Angeklagten versicherte, von El.K. bereits über die aktuelle Situation von M.G. informiert worden zu sein, seine Überlegung dar, das für die „somalische Frau“ gesammelte Geld für M.G. zu verwenden; es sei doch besser, eine Frau auszuschleusen als zwei Frauen im Lager lassen zu müssen. A.O. überließ die Entscheidung hierüber zwar vordergründig dem Angeklagten, wandte aber skeptisch ein, dass es nach wie vor keine Schleusungswege gäbe, denn im Lager sei zu viel geschehen, es seien nämlich Soldaten getötet und deshalb die Sicherheitsvorkehrungen erhöht worden. Dass der Angeklagte sich mit diesem Vorschlag auch, aber mit negativem Ergebnis, an eine „Schwester“ (gemeint ist U.T., siehe unten g.), die in den Transfer für die somalische Schwester eingebunden war, gewandt hatte, ergibt sich aus seiner Sprachnachricht an El.K. vom 21. August 2020. El.K. seinerseits teilte dem Angeklagten, dem er eine arabischsprachige Sprachnachricht einer männlichen Person weitergeleitet hatte, am selben Tag mit: „das ist die Stimme von diese Ab.W., was hat die mir gesagt. Verstehst du, die sind schon bereit und er redet nur mit denen - wie hast du mir gesagt - dass ich die runterbringe mit dem Preis, verstehst du, morgen Mittag sagt er mir inshallah die endliche Preis, ... die Strecke ist auch gut.“ Der verzweifelte Angeklagte teilte sodann El.K. seine erfolglosen Bemühungen um Spenden mit: „... gestern habe ich mit fast zehn Personen gesprochen. Alle haben mir gesagt, ich soll warten. Ich habe auch gesagt, wie Du mir gesagt hast, das ist ein Notfall und eilig. Gestern habe ich auch mit einer Person geredet. Er sagte: Später. Alle haben jetzt kein Geld. Eine andere Person sagte mir: 100 könnte ich besorgen. Andere Person sagte mir: 150 könnte ich besorgen. Und so weiter. Die Bezahlung ist sehr langsam und wenn sie nicht zahlen, mache ich viel Druck. Aber wenn sie nichts haben, was soll ich machen? Ich weiß nicht, A.M. ... Ich habe allen Brüdern Bescheid gegeben, die ich kenne. Aber die Mehrheit von diesen Leuten waren in der Lage, 100 zu geben. Und dieser Mann, der die große Sammlung von Geld aus Nachbarländern mir bringt, sagt mir immer: ... ich gucke. ... Gestern habe ich mit ihm gesprochen und gesagt: Das ist ein Notfall. ... Abends sagte er mir: Ich weiß nicht. Heute rufe ich ihn wieder an und gucke.“ Dass der Angeklagte auch A.O. über den unbefriedigenden Verlauf der Spendenaktion informierte, ergibt sich aus einer Nachricht an diesen, den AJ. als Screenshot El.K. zur Kenntnis brachte: „Hab auch Leute gesagt aber alle kaputt finanziell. Allah möge uns helfen“. Eine vergebliche Spendenanfrage des Angeklagten bei A.T., einem Spendensammler, entnimmt der Senat dessen Nachricht vom 20. August 2020, die AJ. am 21. August 2020 als Screenshot an El.K. weiterleitete: „Screenshot von WhatsApp-Chat A.T. neu ... Bruder ich bin einsam und habe kaum Kontakt mit den Leuten. Ich finde, das ist besser und sicherer für mich. Ich gehe nicht mal zur Moschee, deswegen kann ich Dir momentan mit nicht mehr als 100 helfen, was ich habe. Vergib mir und nimm es mir nicht übel. ...“ Schließlich musste der Angeklagte gegenüber El.K. auf dessen insistierende Fragen nach dem gesammelten Betrag einräumen: „Momentan 1.000“. - Dass El.K. am 31. August 2020 eine neue Schleusungsmöglichkeit „für 17000“ aufgetan hat, während der Angeklagte wieder nur berichten konnte, dass bisher keiner geholfen habe; allerdings habe er am 30. August 2020 (nach Spenden) gefragt und warte noch auf Rückmeldungen, entnimmt der Senat dem Telegram-Chat zwischen AJ. und El.K.. El.K. verlangte am 9. September 2020 vom Angeklagten den gesammelten Betrag von 1.000 Euro zu ihm in den Libanon zu schicken, „die Schmuggler“ könnten dann vom Libanon aus bezahlt werden. Dass diese Forderung AJ. nicht einleuchtete und El.K. ihm in den folgenden Tagen auch keine schlüssige Erklärung dafür geben konnte, führte dazu, dass der Angeklagte am 15. September 2020 die S. beauftragte, diesbezüglich bei M.G. nachzufragen - worauf bei der Beweiswürdigung betreffend die Angeklagte S. noch näher einzugehen sein wird. Am selben Tag wurde der Angeklagte von S. per Chat informiert, dass Eile geboten sei, denn M.G. drohe erneut - wie es anderen deutschen „Schwestern“ geschehen sei -, aus dem Lager verlegt zu werden und könne M.K. nicht erreichen; die Lagerwachen suchten nach ihr. Er müsse daher A. O. informieren und die bereits gesammelten 1.000 Euro schicken. In diesem Zusammenhang bat der Angeklagte am 10. September 2020 A.O. um einen Kontakt für den Fall seiner Nichterreichbarkeit und erhielt von diesem die Telefonnummer seiner Frau mit dem Hinweis, dass diese dann mit der Frau von AJ. sprechen könne (hierzu unten 3.a.). Dass das Geld für die Schleusung nunmehr möglicherweise nicht durch die Tätigkeit des Angeklagten, sondern von anderer Seite - aus dem Irak wie El. K. vermutete - erbracht werden sollte, entnimmt der Senat zum einen der Mitteilung des El.K. vom 15. September 2020, der Schleuser A.B. bringe U. M. in vier bis fünf Tagen raus, und zum anderen den Informationen, die die Angeklagte S. von M.G. erhalten hatte. Dass sich M.G. am 22. Oktober 2020 immer noch in al-Hol aufhielt und der Angeklagte nach wie vor an der Beschaffung von Spendengeldern für deren Ausschleusung arbeitete, ist dem unter 3.a. geschilderten Chat zwischen der Angeklagten S. und M.G. zu entnehmen. (3) Die Betätigungen der Angeklagten S. beim Ausschleusungsvorhaben M.G. werden im Einzelnen unter 3.a. dargestellt. Zusammengefasst ist schon an dieser Stelle Folgendes zu ihren auf Veranlassung des Angeklagten übernommenen Aufgaben, Informationen zu beschaffen und weiterzugeben und jedenfalls mittelbar bei der Geldbeschaffung mitzuwirken, auszuführen: Dem Ermittlungsbericht ‚Auswertung Kommunikation AJ. mit S.: WhatsApp-Chat „Um.M.“ Rufnummer 0...‘ des KHK Kc. vom 23 März 2021 ist zu entnehmen, dass AJ. der S. bereits am 5. Juli 2020 die syrische Telefonnummer „+9...“ mitteilte und mit „U.M.“ und dem Hinweis ergänzte, S. solle ihr schreiben. S. hatte dies am 10. Juli 2020 schon befolgt, wie sie dem Angeklagten in anderem Zusammenhang mitteilte, was sich aus dem Bericht ebenfalls ergibt (dazu auch unten 3.a.). Dass die Angeklagte S. auch auf Verlangen von El.K. (weiterhin) mit M.G. Kontakt halten und Informationen austauschen sollte, ergibt sich aus dessen Aufforderung gegenüber dem Angeklagten am 21. August 2020: „lass dein frau immer mit neue info bleiben mit u.m. ...“, woraufhin er gleich darauf noch betonte: „... Um.M. soll mit U.M. in Kontakt bleiben“. Der Umstand, dass AJ. von A.O. am 12. Juli 2020 den Kontakt von dessen Frau (M.K. bzw. U.W.) erfragte, damit S., die bereits in Verbindung mit U. M. stand, auch mit U.W. korrespondieren könne, worauf ihm sogleich die Adresse „@...“ zugesandt wurde, ergibt sich aus dem Telegram-Chat zwischen den beiden. Am 4. August 2020 teilte AJ. A.O. kurz über Telegram mit, seine Frau wolle mit dessen Frau sprechen und erhielt eine Stunde später den Kontakt „@...“ mitgeteilt. Dass die Angeklagte S. angesichts des geringen Spendenaufkommens AJ. auf seine Anforderung am 18. August 2020 hin bei der Errichtung eines Moneypools mit entsprechendem Spendenaufruf helfen musste, ist dem Chatverlauf zwischen beiden Angeklagten zu entnehmen. bb. Weitere mitgliedschaftliche Betätigungen des Angeklagten A.AJ: für den IS (1) Sammeln von „Almosen“ - Dem von KHKin Fr. verfassten Auswertevermerk ‚WhatsApp I.F.‘ vom 25. Januar 2021 entnimmt der Senat, dass es sich bei diesem Chatpartner des Angeklagten um den syrischen Staatsangehörigen I.A. handelt, der bis 23. September 2019 in S. bei F. gemeldet war und dann nach E. verzogen ist. Dass I.A. in F. in die salafistische Szene eingebunden war, ist dem genannten Vermerk ebenfalls zu entnehmen. Die zwischen dem Angeklagten und I.A. über WhatsApp gewechselten - häufig kryptisch gehaltenen - Nachrichten in der Zeit von 23. Februar 2020 bis 15. September 2020 belegen in einer Gesamtschau die islamistische Gesinnung von I.A.. So ergibt sich sein Interesse an einer Ausreise in den Jihad, die konspirativ als „Tourismus“ bezeichnet wurde, insbesondere aus dem bereits geschilderten Chatverlauf vom 19. März 2020, in dem der Angeklagte zusagte, sich für I.A. nach einer Ausreisemöglichkeit zu erkundigen, I.A. ihm aber Geheimhaltung zusichern muss. Dass I.A. die Spendensammlung für eine „Schwester“ im Camp Roj guthieß und sich auch daran beteiligen wollte, beruht nach Überzeugung des Senats auf den ausgetauschten Mitteilungen vom 23. April 2020. So fragte der Angeklagte bei I.A. zunächst nach, ob er „Almosen“, das für eine Schwester benötigt werde, habe. I.A. teilte mit, er könne nichts beisteuern und erkundigte sich lapidar „Al Roj Lager“, was der Angeklagte sogleich bejahte. Im weiteren Verlauf erklärte er auf I.A. Frage, dass er „200“ für die „Schwester“ habe, aber schon noch weitersammeln wolle. I.A. will sich beteiligen: „ich schick Dir 20“, musste seine Ankündigung jedoch schnell relativieren, weil er diesen Betrag nicht zur Verfügung hatte: „Habe Dir 10 geschickt. Weil ich nicht gefunden habe. Geld“. Dass der Angeklagte am 5. Juni 2020 bei I.A. nach Spendengeldern fragte, ergibt sich aus dem an diesem Tag geführten Chat. So schrieb der Angeklagte: „Ich brauche dringend Hilfe für eine Schwester. Kannst Du die Jungs fragen“, worauf I. A. postwendend zurückschrieb: „wieviel?“ Der Angeklagte sandte daraufhin zunächst zwei Nachrichten an I.A., die er jedoch wieder löschte, und ordnete dann an: „Du fragst die, die Du kennst. Aber unter völliger Geheimhaltung. Und Inshallah alles gut“. Daraufhin teilte I.A. mit, dass er „ein bisschen“ habe; AJ. möge geduldig sein. Der Angeklagte zeigte sich einverstanden; er versuche nach F. zu kommen, andernfalls schicke er J. zum Abholen des Geldes. Am 11. Juni 2020 teilte der Angeklagte tatsächlich mit, dass er nicht kommen könne und bestimmte: „Bruder, Du nimmst von Ab.Ah., was er hat und schaust bei Dir auch, was Du gesammelt hast. Ich schicke J. am Samstag oder Sonntag zu Euch. Er wird dich kontaktieren. ...“. Wenige Minuten später erklärte I.A., dass er J. bereits kontaktiert habe und bestätigte dem Angeklagten: „Und geben wir ihm das Geld und fertig“. - Dass der Angeklagte jedenfalls im Mai und Juli 2020 mit H.M.A.al-H., der sich in der Türkei aufhielt und den Angeklagten Ab.M. nennt, ebenfalls einschlägige Geldtransfers für „Schwestern“ besprach und abwickelte, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem WhatsApp-Chat, der in der Zeit von 21. April 2020 bis 17. September 2020 stattfand. Dass H.M.A.al-H. beim Angeklagten zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, jedoch spätestens am 18. Mai 2020 Geld für zwei weibliche IS-Angehörige anforderte, die aus einem der Internierungslager geflüchtet seien, entnimmt der Senat folgender Textnachricht: „Es gibt zwei Schwestern. Sie haben das Camp verlassen und sie brauchen Hilfe. Du hast schon mal geholfen“. Der Angeklagte bejahte das, schränkte aber ein, dass er schon anderen Personen Hilfe versprochen habe; er werde sich melden, wenn er wieder Geld habe. Schließlich forderte er, um Prioritäten bei der Spendenvergabe setzen zu können und um sicher zu gehen, dass H.M.A.al-H. tatsächlich Hilfe für IS-Angehörige anforderte, seinen Chat-Partner auf: „Kannst Du mir eine Bestätigung schicken, dass die Schwestern Hilfe brauchen. Brauche Beweis.“. H.M.A.al-H. schickte daraufhin als Nachweis eine von einer Frau gesprochene Nachricht und fügte hinzu: „Bruder, das ist die Stimme vom Schwestern-Club“, was offensichtlich die Zweifel des Angeklagten beseitigte, denn er fragte nun: „H.M.A.al-H. Bursa Türkei 0..... Stimmt das? H.M.A.al-H. antwortete: Ja das ist mein Name so ist richtig“. Wenig später teilte der Angeklagte mit, er habe H.M.A.al-H. 97 US-Dollar als Hilfe für „die Leute“ geschickt, wofür sich dieser bedankte und wenige Tage danach bestätigen konnte, dass das Geld auch eingetroffen sei. Zur Überzeugung des Senats steht aufgrund des weiteren Chatverlaufs fest, dass H.M.A.al-H. im Juli 2020 wieder um Geld für eine IS-Angehörige bat: „Bruder Ab.M.. Eine Frau von einem Bruder. Sie ist jetzt in Manbij. Sie hat drei Kinder. Sie arbeitet und sie braucht Hilfe. Kannst Du ihr helfen? Sie ist die Frau meines Freundes.“ Nachdem der Angeklagte nach dem Mann dieser Frau fragte, erhielt er die Mitteilung, dass dieser in Baghuz getötet worden sei, was den Angeklagten zu dem Versprechen veranlasste, „100“ zu schicken. - Dem von KHK Sa. verfassten Vermerk Mobiltelefonauswertung des Beschuldigten AJ. vom 21. Mai 2021 und dem Auswertevermerk der KKin Wz. vom 16. Februar 2021 betreffend die WhatsApp-Chats zwischen dem Angeklagten und M.F.al-H. entnimmt der Senat, dass es sich bei dem als „A. T.“ im iPhone 10 des Angeklagten eingegebenen Kontakt um den in F. wohnhaften syrischen Staatsangehörigen M.F.al-H., der ebenfalls in die Spendenbeschaffung eingebunden war, handelt. Aus dem Chatverlauf in der Zeit vom 7. März 2020 bis 7. September 2020 ergibt sich die islamistische Orientierung des M.F.al-H. sowie auch der Umstand, dass er vom Angeklagten, der ihn zuweilen hochachtungsvoll als „Scheich“ bezeichnet, in religiösen Fragen zu Rate gezogen wurde. So ist dem Chat vom 23. Juni 2020 zu entnehmen, dass der Angeklagte von M.F.al-H. die Telefonnummer von „R.H.“ benötigte, um Geld transferieren zu können. M.F.al-H. kam dieser Aufforderung wenige Stunden später nach und übersandte eine Mobilfunknummer, die R.H., M..., T... zugeordnet wurde. Dem Auswertevermerk ‚Chat R.H. - AJ. A.‘ des KHK Sa. vom 3. März 2021 und dem WhatsApp-Chat zwischen AJ. und R.H. ist zu entnehmen, dass der Angeklagte erstmals am 27. Juni 2020 Kontakt mit R.H. aufnahm und ihn fragte, ob er Geld transferiere, was dieser bejahte; beide vereinbarten sodann ein Treffen für den 28. Juni 2020. Dass es am 28. Juni 2020 zu einem (ersten) Treffen mit R.H. kam, entnimmt der Senat auch der Sprachnachricht des Angeklagten an M.F.al-H., in der AJ. mitteilte, „der Mann, der Geld transferiert“ komme (erst) spät von der Arbeit. Der Umstand, dass der Angeklagte M.F.al-H. auch zum Sammeln von Spendengeldern eingesetzt hatte, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Chatverlauf am 28. Juni 2020, wonach M.F.al-H. dem Angeklagten „das Geld“ übergeben möchte, bevor AJ. den „Mann“ treffe. - Dass A.O. vom Angeklagten ausnahmsweise auch finanzielle Unterstützung für den Freikauf eines „Bruders“ aus dem Gefängnis benötigte, beruht zur Überzeugung des Senats auf der über Telegram gesandten Sprachnachricht des A.O. vom 18. Juli 2020: „Ja, Bruder vor kurzem wurde ... ein Bruder verhaftet. Dieser Bruder war mit uns hier. Wir haben mit dem Richter durch Personen … kontaktiert. Dieser Richter sagte: Wir können diesen Prozessvorwurf schnell ändern. Er hat diesen Vorwurf geändert und zwar von Beitreten einer Terroristengruppe zu anderem Vorwurf. Er hat auch gesagt, wenn wir 3000 $ zahlen, dann kann er den Bruder freilassen. Momentan ist 1500$ erforderlich. Den Rest 1500 $ wurde von anderen Brüdern besorgt. Kannst Du uns vielleicht helfen? Ich weiß, Du hast viel Druck wegen der Schwester. Aber bei Gott, diese Angelegenheit ist kritisch. Wenn du uns helfen kannst, wäre super. Du musst auch den gesamten Betrag nicht zahlen, nur ein Teil. Wenn Du nicht kannst, dann ist das kein Problem“. Der Angeklagte brachte sogleich seine Hoffnung zum Ausdruck, dass der „Bruder“ bald befreit werde. Da er jedoch aktuell mit der Sammlung von „mehr als 10“ für U.M. befasst sei und gerade für die Befreiung einer anderen „Schwester“ „8“ beschafft habe, habe er für den „Bruder“ derzeit kein Geld übrig. A.O. solle jedoch überlegen, ob er von diesen 8.000 die erforderlichen 1.500 abzweigen und den Preis für die „Schwester“ herunterhandeln könne. - Dem Auswertevermerk ‚So. WA Chat2‘ des PHK Sc. vom 24. März 2021 sowie dem zugrundeliegenden WhatsApp-Chat des Angeklagten mit U.T., die sich nach eigenem Bekunden in Österreich aufhielt und die der Angeklagte unter dem Namen „So.“ gespeichert hatte, entnimmt der Senat deren Befassung mit Spenden für „Schwestern“. Neben U.T.s Kenntnis von dem (unten unter g.) dargestellten Geldtransfer für U.I.a.D. informierte der Angeklagte sie am 19. August 2020 über eine neue Methode, sicher Geld per Post zu verschicken, indem er ihr eine entsprechende Videosequenz über das Verpacken von Bargeld zusandte. U.T. ihrerseits erkundigte sich beim Angeklagten am 23. August 2020, ob er die von ihr übermittelten 329,14 Euro an A.O. weitergeleitet habe, was AJ. jedoch erst am 31. August 2020 bejahen konnte. - Dass sich der Angeklagte auch in Ansehung der Beschlagnahme seines iPhone10 am 22. September 2020 und eines gegen ihn jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Waffen- und Vereinsgesetz eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nicht davon abhalten ließ, sich weiter um die Generierung von Spenden zu bemühen und bis zu seiner Ausreise dem ihm vom IS erteilten Auftrag nachkam, steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund seiner an R.H. am 28. November 2020 gerichteten WhatsApp-Textnachricht und des zugehörigen Auswertevermerks von KKin Wz. vom 11. März 2021: „Ich habe 700 in die Türkei. Wann hast Du Zeit, in der ich kommen kann? Hier bin ich A.Ab.M.“. Da R.H. keine Zeit hatte - er musste arbeiten - kamen beide überein, dass der Angeklagte seinen Freund J. mit dem Geld zu E.(H.) schicken werde. Im weiteren Verlauf der Kommunikation teilte der Angeklagte die Daten des Empfängers in Düzce/Türkei mit; R.H. seinerseits stellte klar, dass er eine Provision einbehalten werde. (2) Angestrebte Ausreise in den Jihad Dass der Angeklagte seinen bereits dargelegten - seit 2015 bestehenden - Wunsch, in den Jihad auszureisen zwar angesichts der ihm vom IS übertragenen Aufgabe, Spendengelder für die „Schwestern“ zu sammeln, nur zurückgestellt, aber mitnichten aufgegeben hatte, entnimmt der Senat im Wesentlichen folgenden Chatnachrichten: - So musste der Angeklagte am 7. Mai 2020 von A.O. auf seine Frage, ob er die „Brüder“ um ihre Meinung zu seinem bereits angesprochenen „Thema“ und den Weg dorthin gesprochen habe, erfahren, dass sich die Dinge leider schwieriger gestalteten. A.O. sicherte ihm jedoch zu, „den Scheich“ für ihn zu fragen. Der Angeklagte brachte sich danach bei nahezu jedem Chat-Kontakt mit A.O. diesbezüglich in Erinnerung. So fragte er ihn am 21. Mai 2020, ob A.O. „mit ihnen über sein Thema reden könnte“ und bat: „Vielleicht könntet Ihr für mich einen Reisepass machen oder einen Weg finden, damit ich eines Tages kommen kann. Und bis dahin unterstütze ich Euch mit Geld“. A.O. erklärte, dass er das „Thema“ von AJ. ansprechen wollte, aber einen Tag vor Ramadan seien „neun Brüder“, unter ihnen „Emire“ festgenommen worden, was die Situation und auch seine (A.O.s) Aufgaben verändert habe. Der Angeklagte verwies nun darauf, dass er doch schon seit 2015 geduldig sei. Am 7. Juni 2020 fragte A.O. seinerseits den Angeklagten, den er als Ab. M. ansprach, ob sich in Bezug auf „das Thema“ etwas ergeben habe, erhielt von AJ. jedoch keine Antwort. Am 12. Juni 2020 fragte der Angeklagte erneut: „In Bezug auf die alte Geschichte. Ob Du schon mit den Brüdern reden konntest wegen mir“. Am 6. Juli 2020 teilte A.O., nachdem er vom Angeklagten über den Treueeid informiert worden war, mit: Bruder, wie ich Dir gesagt habe, die Brüder werden Dich kontaktieren und Inshallah werden sie Dich anweisen ... Bruder Inshallah sagen die Brüder Dir bald Bescheid“ Am 12. Juli 2020 erörterte der Angeklagte mit A.O., ob er - was ihm angesichts seiner radikal-islamischen Einstellung allerdings sehr schwer fallen würde („meine Seele ist dagegen“) - sein Erscheinungsbild verändern, insbesondere seinen Bart kürzen und andere Kleidung tragen solle, um nicht aufzufallen und seine Ausreisepläne zu gefährden. „Alle Brüder“ würden ihm dazu raten, denn er stünde (aufgrund seines Erscheinungsbildes) unter Verdacht und mache sonst alles kaputt. A.O. bestärkt ihn: „Kein Problem dann ändere das. Ja Bruder, ich habe Dir gesagt: Sei vorsichtig! Ich bin auch mit der Meinung von den Brüdern“. Im weiteren Chatverlauf bekundete der Angeklagte an diesem Tag noch seine Sorge, dass die Polizei ihn schon kenne, da er den „Scheich“, der Prediger gewesen sei und die Wahrheit kenne [er meint damit A.T. bzw. M.F.al-H.], auch zuhause besuche und gelegentlich bei ihm übernachte. A.O. bat den Angeklagten darauf inständig darum, - auch bei den Geldtransfers - vorsichtig zu agieren, da er sich im Land der Ungläubigen, das die „Brüder“ beobachte und verfolge, befinde. Am 20. Juli 2020 fragte der Angeklagte ungeduldig: „Bruder, gibt es einen Weg zu den Brüdern? Z.B. durch den Irak oder die Türkei. Oder von hier, wo ich bin? Wo soll ich gehen? Das ist egal irgendwo und egal zu welcher Wilaya. Ich möchte einen Weg finden. Bruder viele ehrliche Brüder fragen mich auch. Vom Anfang als ich Dir gesagt habe, ich kann Euch viele schicken, Brüder. Und ich will gehen“. A.O. antwortete: „Für Deine Angelegenheit warte ich nur auf die Antwort. Erwarte das Gute Bruder!“ Und fügte wenige Minuten später hinzu: „Diese Nachricht von Deinen Brüdern: Sie sagen Dir: Sei geduldig! Und sei vorsichtig! Auch Dein Thema wird besprochen. Erwarte das Gute Bruder! Und wegen U.M. ...“. Am 29. Juli 2020 insistierte der Angeklagte erneut: „Bei Gott frag‘ für mich nach einem Weg. Das ist egal wo. Hauptsache man geht zu den Brüdern. Egal in Levante oder woanders. Bruder, ja ich habe keinen Reisepass, aber ich brauche eine Lösung. Auch wenn ich einen gefälschten Pass oder sowas machen lasse.“ A.O. bat wieder um Geduld und kündigte dann am 31. Juli 2020 an: „Inshallah treffen wir uns bald und Allah sammelt uns unter Prophet Mohameds Flagge“. Am 3. September 2020 fragte der Angeklagte wieder: „Gibt es keinen Weg oder irgendwas?“ A.O. musste ihn jedoch erneut vertrösten: „Wallah zur Zeit nicht, vielleicht bald. ... Warte und sei geduldig, Du bist Mudjahed [also Kämpfer für die Sache Allahs] ...“. Dass der Angeklagte das Thema Ausreise und Passbeschaffung zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 7. und 20. September 2020 gegenüber A.O. erneut anschnitt, beruht zur Überzeugung des Senats auf einem Telegram-Chat, dessen Zeitstempel gelöscht wurden. Zunächst fragte der Angeklagte: „Bruder kennst Du eine Person, die Pässe verfälschen kann? Du weißt, dass ich keinen Pass habe. Ich möchte einen Pass machen lassen, dann kann ich einreisen. Ich möchte zu dem Ort gehen. Ich habe Dir immer davon erzählt. Guck mal so, ob Du eine Person kennst und die Kosten auch“. A.O. versprach seine Hilfe, gab aber zu bedenken: „Aber bei Allah mein Freund, ich gebe Dir einen Rat: Der Ort, wo Du gehen möchtest, ist sehr gefährlich und die Lage ist schlecht. Du bist mein geliebter Bruder und ich gebe Dir nur einen guten Rat“. Der Angeklagte erkundigte sich daraufhin, ob A.O. nicht Kontakt zu den „Brüdern“ in den anderen IS-Provinzen („Wilayat“), etwa in Afrika oder im Irak habe, was A.O. verneinen musste. Der Angeklagte erläuterte daraufhin, dass er „einen Ort“ suche, denn in Deutschland gebe es viele Versuchungen: „Nackte Frauen, schwere Arbeit, Alkohol“. A.O. beschwichtigte den Angeklagten und hob die Bedeutung seiner derzeitigen Tätigkeit hervor: „Und Dein Almosen tut viel mehr als die Menschen hier“ und versprach: „Wenn sich die Gelegenheit ergibt, werde ich mich melden“. Der Angeklagte sandte daraufhin zwei schwarze Herzen; A.O. revanchierte sich mit dem Bild einer IS-Flagge. - Dass der Angeklagte auch mit El.K. - anlässlich ihres Informationsaustausches über die Ausschleusung von M.G. - sein eigenes Anliegen, die Beschaffung eines gefälschten Passes zum Zwecke der Ausreise in den Jihad - hartnäckig verfolgte, ist durch die folgende Kommunikation belegt: Am 13. August 2020 fragte der Angeklagte El.K.: „Kennst Du eine Person, die Pässe macht. Und wie? Wenn ich zum Ort wo Brüder dort, gehen möchte“ El.K. antwortete, dass er von einem Fälscher in der Türkei wisse, er werde sich nach dessen Telefonnummer erkundigen. Vom Angeklagten wollte er wissen, wie viele Pässe für welche Nationalität benötigt würden. Der Angeklagte schilderte ihm seine Absicht, allein in den Jihad ausreisen zu wollen. A.O. habe ihm jedoch mitgeteilt, die „Brüder“ hätten gesagt, er solle noch warten. Schließlich teilte er ungeduldig mit: „Bei Gott Bruder, ich will nur zu dem Ort der Brüder hinkommen. Ich möchte kämpfen. Wie das, was in Afghanistan letzte Woche passiert ist“. Am 9. September 2020 kam der Angeklagte wieder auf sein Thema zurück und fragte El.K.: „Bruder, kennst Du jemanden, der einen gefälschten Reisepass machen kann, weil ich keinen irakischen Pass habe und es ist nicht wichtig für welche Nationalität. Damit ich egal welches Land reisen kann. Du weißt ja, dass ich seit langem reisen will“. El.K. teilte kurz darauf mit, er habe bei einer Person nachgefragt, die Kontakte in die Türkei habe; sobald diese etwas in Erfahrung gebracht habe, werde er sich bei AJ. melden. Der Umstand, dass der Angeklagte am 17. September 2020 (umgerechnet) 430 US-Dollar nach Beirut an M.F.a.B., die Mutter von El.K., für die Beschaffung eines gefälschten Passes transferiert hatte, ergibt sich aus der Einzahlungsquittung vom 17. September 2020, die AJ. von R. H. erhalten hatte und dann an El.K. weiterleitete, wie dem WhatsApp-Chat mit R.H. und dem Auswertevermerk ‚Telegram-Chat 1... D.P.‘ der KHKin Fr. vom 27. Januar 2021 zu entnehmen ist. Der Verwendungszweck lässt sich einer von El.K. - er hatte dem Angeklagten schon am 17. September 2020 die Telefonnummer seiner Mutter geschickt - am 21. September 2020 gesandten Nachricht entnehmen: „Inshallah morgen bekommt meine Mutter das Geld und sie gibt das für Mann, der Papiere macht“. - Auch U.T. wurde in die Ausreisepläne und -bemühungen des Angeklagten einbezogen, wie dem mit ihr über WhatsApp am 9. September 2020 geführten Chat zu entnehmen ist. Der Angeklagte fragte U.T. direkt, ob sie jemanden kenne, der einen falschen Reisepass machen könne, was sie verneinte. AJ. berichtete ihr dann von seinem Vorhaben: „Ich will nach Damaskus kommen. Ich muss kommen. Ich kann nicht ertragen“. U. T. erkundigte sich sodann, ob der Angeklagte A.O. zu Rate gezogen habe, worauf AJ. erwiderte: „A.O. sagt, dass ich warten soll. Ich will nicht mehr warten. Ich kann nicht mehr. Ich will weggehen. Hier gibt es nur Zwietracht“. (3) Unterkunft für J.D. Dass sich AJ. auf Vorschlag der Angeklagten S. im August 2020 bei A. O. zwecks einer neuen Unterkunft für J.D. eingesetzt hatte und dass A.O. zu diesem Zeitpunkt über die Wohnungssuche der J.D. bereits informiert war, beruht zur Überzeugung des Senats im Wesentlichen auf den unten unter 3.a.cc. dargelegten Chats zwischen beiden Angeklagten einerseits und A.O. und AJ. andererseits. (4) Mobiltelefon für El.K. Den Umstand, dass die Angeklagte S. die von M.G. erhaltene Warnung, El. K. sei nicht mehr im Besitz seines Mobiltelefons, am 28. August 2020 an AJ. weitergab und dass der Angeklagte für El.K. ein Mobiltelefon besorgte und überbringen ließ, entnimmt der Senat dem Aktenvermerk des KHK Kc. zur finanziellen Unterstützung der M.G.vom 17. September 2021, wonach S. den AJ. warnte: „Nicht bei a... antworten. Sie haben bei ihm durchsucht und ein handy gefunden. Wenn er dir schreibt dann ist das nicht er!!!!“ Der Angeklagte wusste bereits Bescheid und beruhigte S. wenige Stunden später: „Er hat schon gesagt. Er hat sein Handy jetzt“. Der Angeklagte hatte bereits am 21. Juli 2020 auf Wunsch von El.K. für diesen die Bestellung eines Mobiltelefons veranlasst, was sich der Mitteilung des Angeklagten an El.K. vom 24. Juli 2020, der er den Screenshot einer Amazon-Bestellung vom 21. Juli 2020 beifügte, entnehmen lässt: „in sha Allah Morgen schicke ich dein handy wenn kommt es“. Den Umstand, dass das Mobiltelefon erst einige Zeit später versandt wurde, entnimmt der Senat dem Chat zwischen El.K. und AJ. vom 20. August 2020; hier teilte El.K. mit: „einer sagt mir er kann das handy am sontag mit nach libanon bringen er fliegt am samstag er ist in b. fall du kanst das expres senden in 24 stunde“ und übermittelte ihm sogleich die Anschrift von „H.Ro.“ in B., worauf ihm der Angeklagte zusicherte: „Morgen schicke ich. Aber das kommt erst Samstag..!“ worauf El.K. forderte: Du must sagen express weniger als 24 stunde in cha alah“. Am 21. August verlangte El.K. vom Angeklagten: „kanst du mir bitte das bild wieder senden von das paket. Die sendung nummer das ich weis wo die jetzt gerade ist“. Dass J., der Mitbewohner des Angeklagten, noch am 21. August 2020 damit befasst wurde, das Mobiltelefon zu einer dritten Person nach B. zu schicken, damit es von dort aus zu der Mutter von El.K. in den Libanon verbracht werden konnte, ergibt sich aus dem WhatsApp-Nachrichtenaustausch zwischen J. und dem Angeklagten, wonach der Angeklagte J. aufforderte, eine Sendung an H.Ro. in B. per Express zu schicken und ihm „die Nummer“ zu geben. J. schickte dem Angeklagten noch am selben Tag den Sendungsbeleg der Post in B. über eine Sendung mit einem Gewicht von 397g an H.Ro., wie dem Auswertevermerk ‚WhatsApp J.‘ der KHKin Fr. vom 12. Februar 2021 zu entnehmen ist. Ergänzend teilte er mit: „hab es so geschickt, dass sie es um 12 Uhr bekommt“. Dass El.K. das Mobiltelefon zeitnah erhalten sollte, ist dem Umstand zu entnehmen, dass sich der Angeklagte am 10. September 2020 bei ihm erkundigte, ob er das Telefon nicht bekommen habe, worauf El.K. kurze Zeit später erwiderte: „Doch und das handy ist jetzt in Libanon, Gott sei Dank“. Dem weiteren Chatverlauf lässt sich entnehmen, dass das Mobiltelefon in der folgenden Woche in das Gefängnis zu El.K. geschmuggelt werden sollte, wofür ein Geldbetrag von 500 US-Dollar benötigt würde. b. Erfolgreiche Schleusung einer „russischen Schwester“ und ihrer Töchter (Tat 2 der Anklage AJ.) Dass der Angeklagte die Finanzmittel für die Schleusung der „russischen Schwester“ und ihrer Töchter im Auftrag von A.O. beschaffen sollte, was ihm auch schnell gelang, weil das Geld schon verfügbar war, beruht zur Überzeugung des Senats im Wesentlichen auf dem Vermerk ‚Ermittlungen zu den Finanztransaktionen‘ der PKin Fi., LKA Baden-Württemberg vom 30. Juni 2021 sowie auf dem WhatsApp-Chat des Angeklagten mit A.O.. So forderte A. O. am 4. Juni 2020 vom Angeklagten Unterstützung: „Bruder, Du hast mir gesagt, dass ich Dir Bescheid sage, wenn Brüder oder Schwestern Hilfe brauchen. Es gibt eine russische Schwester mit ihren vier Töchtern. Ihr Mann und einziger Sohn sind im Irak getötet. Die Schwester ist von Camp Ayn Issa geflüchtet. Nach ihrer Flucht wurde für sie ein Platz in Tall Abyad organisiert. Dieser Ort ist nicht so sicher, sie hatte auch Schwestern dabei, aber sie wurden von den Murtadin [Abtrünnigen] festgenommen. Und sie hat viel Angst. Sie möchte Richtung Idlib gehen. Sie hat mich gefragt, dass ich einen Schleuser finde. Ich habe schon jemanden gefunden, aber er will 2250 Dollar“. Dass im Lager Ain Issa in Nordsyrien bis zu seiner Schließung im Oktober 2019 weibliche IS-Angehörige interniert waren, entnimmt der Senat dem Auswertevermerk der KHKin St. zum Flüchtlingslager Ain Issa in Nordsyrien vom 9. November 2020. Der Angeklagte erklärte sich sogleich einverstanden. Schon am 8. Juni 2020, fragte er A.O., in welche Stadt er das Geld schicken solle, worauf A.O. umgehend schrieb: „Nach Al Bab, wenn es geht“. Der Angeklagte fragte daraufhin noch, an wen er das Geld schicken solle, und erklärte, er habe das Geld beisammen, er versuche es noch in „dieser Woche“ zu schicken. A.O. nannte ihm den Namen des Empfängers in al-Bab und betonte, dass es der „Schwester“ mit ihren „Waisenkindern“ nicht gut gehe, was den Angeklagten wiederum zu folgender Bemerkung veranlasste: Er diene „Muslimen“, womit er im Kontext des IS-Sprachgebrauchs, wonach allein die der IS-Ideologie folgenden Muslime als „wahre Muslime“ angesehen werden, zur Überzeugung des Senats seine Aufgabe, (nur) IS-Angehörige zu unterstützen, ansprach. Schwierigkeiten ergaben sich, als der Angeklagte feststellen musste, dass sein Geldmittler nicht nach Syrien transferieren konnte, was er A.O. am 9. Juni 2020 mitteilte. Im Anschluss daran entspann sich eine kurze Diskussion über einen alternativen Weg, da der Angeklagte die Möglichkeit hatte, das Geld nach Istanbul zu transferieren. Dass A.O. dort jemanden mit der Abholung beauftragen konnte, hatte er in wenigen Minuten geklärt und nannte dem Angeklagten sodann als Empfänger „M.S.A.H.“ und dessen Adresse in Istanbul. Dass sich die Angelegenheit dann noch einige Tage hinzog, erklärt sich aus der Bitte des Angeklagten vom 11. Juni 2020, A.O. möge ihm doch noch vorsorglich die Telefonnummer von M.S.A.H. mitteilen, da der „Bruder“ [gemeint der von ihm beauftragte Finanzmittler M.N.Y.] in einer anderen Stadt lebe. Binnen 20 Minuten war A.O. dieser Bitte nachgekommen und AJ. konnte am 12. Juni 2020 vermelden: „Mein lieber Bruder, wir haben das Geld geschickt. Du bekommst 2250 Dollar am Montag“. Dass der Angeklagte währenddessen am 7. Juni 2020 M.N.Y. („No.“) über den von A.O. geforderten Transfer in Kenntnis gesetzt und mit der Abwicklung beauftragt hatte, ist der über WhatsApp versandten Anordnung des Angeklagten zu entnehmen. Nachdem er, wie der Zeuge PK Sch. erläuterte, an „No.“ eine Mobilfunknummer aus seinem Adressbuch weitergeleitet hatte, teilte er diesem mit: „... Morgen früh rufst Du diese Nummer an oder du kannst mit ihm über WhatsApp sprechen. Sag ihm: Ich bin die Person, die Ab.M., A., um das Geld zu bekommen. Bruder, Du kanst von ihm 2000 Euro erhalten. Bruder, wenn Du ihn triffst, grüß ihn von mir. Er ist ... vermutlich in L. geboren. Er ist einer von unseren Freunden aus F.. Und er ist sehr nett und Du wirst ihn mögen. Er hat mir 2000 für diese Angelegenheit besorgt. Er ist gerade in L., nimm das Geld von ihm. Sag mir Bescheid, sobald Du mit ihm geredet hast und das Geld erhältst“. Am 8. Juni 2020 schickt AJ. eine weitere Sprachnachricht: „Sag mir, ob Du das Geld direkt nach Syrien schicken kannst, ich werde Dir einen Namen geben ...“. Nachdem feststand, dass der von „No.“ eingeschaltete Finanzmittler nur in die Türkei und nicht nach Syrien transferieren konnte, informierte AJ. nach seiner Rückfrage bei A.O. den „No.“ am 9. Juni 2020, das Geld solle an „M. S.A.H., I.Ak. oder La.“ transferiert werden und teilte ihm am 11. Juni 2020 die Telefonnummer von M.S.A.H. mit. Am 12. Juni 2020 entspann sich zwischen dem Angeklagten und „No.“ eine Unterhaltung über die Währung und die Höhe des zu transferierenden Betrages; schließlich übermittelte „No.“ die ihm von dem F. „Freund“ des Angeklagten übergebenen 2.200 Euro an „Mz.“ in Istanbul. Die Ankunft des Geldbetrages wird durch die Textnachricht von A.O. vom 15. Juni 2020 bestätigt: „Mein lieber Bruder, der Transfer ist angekommen“, nachdem sich der Angeklagte kurz zuvor besorgt erkundigt hatte: „hat M.S.A.H. das Geld bekommen?“ Dass das Geld auch der russischen „Schwester“ zugutekam, ist deren Sprachnachricht: „Brüder, ich bin schon gut angekommen, Allah belohne Euch gut“ zu entnehmen, die A.O. am 19. Juni 2020 an den Angeklagten weiterleitete. Als der Angeklagte ihn daraufhin fragte, ob die „Schwester“ Russin sei, bejahte dies A.O.. c. Finanzielle Unterstützung für V.M. (Tat 3 der Anklage AJ.) Dass der Angeklagte am 28. Juni 2020 100 Euro für V.M. nach Syrien transferierte, ist im Wesentlichen dem überwiegend in deutscher Sprache geführten WhatsApp-Chat zwischen dem Angeklagten und S.K. („U.A.R.“), seinen mit R.H. ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten und dem Vermerk ‚Ermittlungen zu den Finanztransaktionen‘ des KHK Hi., LKA Baden-Württemberg vom 25. Juni 2021 zu entnehmen. Die von AJ. an S.K. gerichteten Nachrichten enthalten keine Zeitstempel, wurden jedoch am 28. Juni 2020 zugestellt und gelesen: So fragte S.K. den Angeklagten, mit dem sie offensichtlich zuvor schon Kontakt wegen finanzieller Unterstützungen gehabt hatte, zunächst: „guck mal verzeih mir in sha Allah.hier gibt’s ne Deutsche schwester mit 3 kindern. Sie braucht dringend hilfe und hat mich gefragt ob ich brüder kenne die ihr helfen würden. Kennst du vielleicht jemanden der ein bisschen geld spenden kann damit sie für die kinder pampers kaufen kann und essen ? Ich kenne leider niemanden anderes deswegen frage ich halt immer nur dich“, dann fügte sie hinzu, um den Angeklagten zu verdeutlichen, dass es sich bei dieser „Schwester“ auch um eine nach IS-Vorgaben zu unterstützende Frau handelte: „ich kenn die schwestern sehr gut also ich vertraue ihr und ich kenne ihre Situation sehr gut“. AJ., der spontan über einen vergleichsweise geringeren Betrag verfügen konnte, fragte sogleich, ob „100...“ gingen; die könne er in einer Stunde schicken. Er forderte S.K. auf, den Namen mitzuteilen, worauf sie “B.Y.A.“ schrieb, einen teilweise geschwärzten Überweisungsbeleg anfügte und dazu erläuterte: „in die stadt malikiya in den gleichen mektab wo du auch letztens geschickt halt nur diesemal auf einen anderen Namen. Aber ihr müsst drauf schreiben lassen das das geld für V.M. ist bitte. So muss das sein aber müsst noch drauf schreiben für V.M.“. Nachdem der Angeklagte ihre Frage, ob er das Geld schon geschickt habe, bejaht hatte, bedankte sich S.K. überschwänglich und teilte ihm Erkenntnisse über U.M. (M.G.) und El.K. mit. Dass der Angeklagte noch am 28. Juni 2020 R.H. - seinen neuen Finanzagenten - den er an diesem Tag erstmals treffen wollte, mit dem Transfer von 100 Euro an V.M. betraute, entnimmt der Senat seiner knappen Mitteilung: „B.Y.A.A. - Al.H.M. - 100 euro - V.M.“. Am 29. Juni 2020 übermittelte R.H. dem Angeklagten das Foto des Überweisungsbelegs (Transaktionsnr. C. 1...-4...) von 100 US-Dollar. Danach hatte „Ab.“ am 29. Juni 2020 100 US-Dollar an B.Y.A.A. in Al Malikia transferiert. Der Angeklagte leitete dieses Foto an S.K. weiter, was sie zu erneuten Dankesbekundungen veranlasste. Dem Umstand, dass S.K. jedenfalls bis zum 6. August 2020 Chat-Kontakt zum Angeklagten unterhielt, den Geldtransfer für V.M. jedoch nicht mehr thematisierte, entnimmt der Senat, dass V.M. unter Vorlage des Überweisungsbelegs das Geld erhalten hat. d. Finanzielle Unterstützung für „U.J.al.J.“ (Tat 4 der Anklage AJ.) Dass der Angeklagte die Unterstützung in Höhe von 100 Euro für die „Schwester“ U. J. al. J. in Zusammenarbeit mit A.O. veranlasste und ebenfalls über R.H. erfolgreich abwickelte, steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund seiner mit A.O. und R.H. ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten. So teilte ihm A.O. am 27. Juni 2020 mit, er werde die vom Angeklagten angekündigten „85“ für eine „Schwester“ verwenden, worauf ihn der Angeklagte aufforderte: „Gib mir die Name. Damit ich für die Schwester transferiere“, worauf A.O. antwortete: „U.J.Al.J.“. Weiter teilte er dem Angeklagten mit, das Geld solle zu „S.H.al-S. - K.T. - al S. Büro“ geschickt werden. Am Abend des 28. Juni 2020 schickte der Angeklagte, der inzwischen R.H. mit dem Transfer beauftragt und ihm das Büro des von A.O. genannten Finanzmittlers in K.T. genannt hatte, A.O. folgende Sprachnachricht: „Bruder, ich habe Dich angerufen, weil ich die Telefonnummer von S.H.al-S. wollte. Ich rede mit Dir, wenn er mich anruft. Ich habe ihm ungefähr 100 Dollar geschickt. Ich schaue noch genau, wieviel ich Dir geschickt habe. Gib das Geld zu U.J.Al.J., wie ich Dir geschrieben habe.“ Am 29. Juni 2020 übersandte AJ. den Beleg mit der Transaktionsnr. CL 1...-6..., auf dem die Zahlung von „Ab.“ in Höhe von 100 US-Dollar an S.H.al-S. im al H.-Büro in K. T. vom selben Tag quittiert war und die er von R.H. erhalten hatte, an A.O. und fügte hinzu: „Bruder, das ist die Quittung“. Dass der Geldbetrag bei A.O. in Syrien angekommen ist und von ihm bestimmungsgemäß verwendet wurde, entnimmt der Senat dem Umstand, dass A.O. dem Angeklagten, mit dem er weiterhin in regem Chat-Austausch stand, keine Beanstandung mitteilte. e. Finanzielle Unterstützung für El.K. (Tat 5 der Anklage AJ.) Der Senat entnimmt im Wesentlichen den Nachrichten, die der Angeklagte mit A.O. und R.H. austauschte, dass er dem IS-Mitglied El.K. einen Betrag von etwa 1.600 US-Dollar zukommen ließ, der für dessen Schleusung aus dem Gefängnis gedacht war: Dass A.O. den Angeklagten am 27. Juni 2020 per WhatsApp über die Person des im Libanon inhaftierten El.K. und die Notwendigkeit, ihn im Hinblick auf die geplante Befreiung aus dem Gefängnis schnellstens finanziell zu unterstützen, informiert und ihn auch aufgefordert hatte, direkt mit El.K. in Kontakt zu treten, wurde oben unter a. dargelegt. Dem Angeklagten war aufgrund der Beschreibung des zu unterstützenden „Bruders“ durch A.O. schnell bewusst, dass es sich bei ihm um ein von der PKK festgenommenes und zu befreiendes IS-Mitglied“, dessen Frau zudem im Camp al-Hol interniert war, handeln musste: „... Es gibt ein deutscher Bruder, er kommt eigentlich aus Libanon. Er wurde von P K K festgenommen. Er ist gerade in Roumieh Gefängnis in Libanon. Er ist seit lange Zeit dort. Seine Familie hat jemanden gefunden, der ihn aus dem Gefängnis bringen kann. Es bleibt noch bisschen Geld. Vielleicht können Sie dem Bruder helfen. Eigentlich haben wir jemanden gefunden, der ihm helfen kann, aber der Mann hat ihm bestimmte Zeitraum gegeben, deswegen hat er Eile.“ und „dieser Bruder heißt A.M.A.A. - Seine Frau ist im Al Hol Lager“. Den Chats des Angeklagten mit El.K. ist eine Kommunikation über die finanzielle Unterstützung zwar nicht zu entnehmen. Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte dennoch für El.K. Geld in den Libanon transferierte, beruht auf seiner am Abend des 28. Juni 2020 an A.O. gerichteten Nachricht: „Und für ihn habe ich auch geschickt, aber er weiß noch nicht, dass ich zu ihm geschickt habe. Wenn Du mit ihm morgen um 11 Uhr redest, dann sag ihm, dass ich geschickt habe und ich sage es dir, wieviel er nehmen soll“. A.O. wollte nun wissen, welche Summe AJ. transferiert habe, falls „er“ [gemeint ist El.K.] ihn frage; der Angeklagte antwortete darauf: „ungefähr 1600 $, wie er es verlangt hat. “ Tatsächlich hatte AJ. schon am Nachmittag R.H. per WhatsApp angekündigt, an M.F.El-B. in B. - die Mutter von El.K. wie dem Vermerk ‚Mitteilung der libanesischen Behörden zur Meldeanschrift des El.K. und der El.B. des KK Hä., BKA vom 20. Juli 2021 zu entnehmen ist - 1.600 Euro zu übermitteln. Als ihm R.H. am 29. Juni 2020 auf seine Frage mitteilte, dass dieser Betrag umgerechnet 1.550 US-Dollar entspreche, erteilte er den Auftrag zum Transfer: „Schicke das Geld“. Am 30. Juni 2020 erkundigte sich der Angeklagte bei R.H. nach der Quittung für den Transfer nach Beirut. R.H. konnte ihm sogleich mitteilen, dass das Geld bei Mo. in Beirut abgeholt werden könne; der Abholer müsse sagen, dass er das von „S.“ Aufbewahrte abholen wolle. Am Nachmittag des 30. Juni 2020 teilte der Angeklagte A.O. das in Erfahrung Gebrachte mit: „Bruder ich habe die Quittung bekommen und ich habe die an den Bruder weitergeschickt. Er hat mir auch die Nummer seiner Mutter gegeben. Ich habe mit ihr geredet. Sie ist eine alte Frau, sie weiß nicht, was sie machen soll. Ich schick dir die Nummer, wenn Du jemanden kennst, der das Geld bekommen und zu ihm oder seiner Mutter gibt“ Ergänzend wies er A.O. - wie ihm von R.H. mitgeteilt worden war - noch darauf hin, dass das Geld bei „Mo. in L.“ unter Hinweis auf das von „S.“ Aufbewahrte abgeholt werden könne. Dass El.K. trotz des nach Beirut erfolgten Geldtransfers des Angeklagten nicht illegal aus dem Gefängnis geschleust, sondern regulär entlassen wurde, entnimmt der Senat dem oben erwähnten Vermerk von KK Hä.. f. Geldtransfer für S.K. (Tat 6 der Anklage AJ.) Aufgrund der zwischen dem Angeklagten und S.K. ab dem 6. Juli 2020 und seiner mit J. und R.H. ausgetauschten Chat-Nachrichten sowie dem Vermerk ‚Ermittlungen zu den Finanztransaktionen‘ des KHK Hi. vom 25. Juni 2021 ist der Senat überzeugt, dass der Angeklagte auf Bitten der - ihm über Chats seit einiger Zeit bekannten - S.K. einen Geldbetrag in Höhe von 500 Euro, den ihr ihre in Deutschland lebende Familie zuwenden wollte, nach Syrien transferieren ließ. So fragte S.K. am 6. Juli 2020 den Angeklagten zunächst: „ich hab mal ne frage weiss du vllt einen weg wie meine familie mir geld schicken kann schnell also einen schnellen weg ? noch am besten vllt morgen“. Der Angeklagte zeigte sich sogleich bereit, erkundigte sich nach der Höhe des Geldbetrags und schlug vor, das Geld online zu überweisen oder über PayPal zu schicken; er könne es dann einen Tag später zu S.K. schicken. S.K. - in der Annahme ihre Familie verfüge nicht über PayPal - hatte unterdessen auch Kontakt mit der Familie: „ich frag meine familie gerade ... 500 wollen die schicken in sha allah“. Der Angeklagte meinte daraufhin, das Geld solle von der Familie überwiesen werden und erfragte den Namen der Bank. S.K., die es eilig hatte, teilte mit, es sei die Sparkasse, brachte jedoch Bedenken vor: „aber dauert bestimmt mit überweisen weil meine mama weiß nicht wie man onlinebanking macht sie würde dann glaube ich zu sparkasse gehen und es dann so zu dir überwiesen aber wielange dauert es dann das es bei dir ist?“ Sie forderte dann AJ. auf, ihr seine Bankdaten zu schicken, denn ihre Mutter könne gleich überweisen, damit er das Geld schon am kommenden Tag zur Verfügung habe. Der Angeklagte kündigte an, „die (Bank-)Karte“ seines Freundes zu schicken und übersandte kurz darauf ein Bild von Vorder- und Rückseite der Bankkarte von J. mit dessen IBAN. S.K. ihrerseits teilte dem Angeklagten mit, dass das Geld der Eltern an das Finanzbüro B.Y.al-A. transferiert werden müsse; dabei müsse auch ihr Name S.Kr. vermerkt werden, andernfalls erhalte sie das Geld nicht. Vorsorglich schickte sie einen Zahlungsbeleg als Beispiel und meinte noch: „das muss so sein - damit man sieht den namen von der mektab [Büro] von wo meine familie aus geschickt hat - die Hunde [gemeint ist die kurdische Lagerverwaltung] hier wollen halt sehen das meine familie von deutschland geld schickt und von welcher mektab aus ... die dreckigen hier machen uns alles immer schwerer ...“. Schon am frühen Nachmittag des 6. Juli 2020 übersandte S.K. ein Foto, das die gerade getätigte Überweisung von H.K. und Hl.K. an J. in Höhe von 500 Euro dokumentierte, was der Angeklagte mit zwei Tauhid-Fingern und einer Blume begrüßte. Er setzte umgehend R.H. über den neuen Auftrag in Kenntnis: „Ich will 500 nach Malikia transferieren“ und teilte ihm am 7. Juli 2020 die Empfängerdaten mit: „Ort: Al M.. Empfänger: B.Y.al-A.. D.K.T. büro. Grund des Transfers: S.Kr.. Absender: AJ.. Absender nummer: 0... Absender Ort: Deutschland. Firma: ... Firma Tel: ...“ Seinen Mitbewohner J. hatte er bereits am 6. Juli 2020 per WhatsApp über die von den Eheleuten K.. auf dessen Konto vorgenommene Überweisung informiert, indem er ihm das die Überweisung dokumentierende Foto weiterleitete und ergänzend schrieb: „Haje, ich habe Dir 500 € überwiesen für Leute“. R.H. führte die Transaktion noch am 7. Juli 2020 in Höhe von 495 US-Dollar durch und übersandte dem Angeklagten die Quittung mit der Transaktionsnr. CL1…-7… als Nachweis; AJ. wiederum leitete die Quittung an S.K. weiter, die sich bedankte und sich nach dem Namen des (Finanz-)Büros in Deutschland und des Absenders erkundigte, worauf der Angeklagte antwortete: „A. Büro“ und „Und wer geschickt. Ab.“. Den am 9. Juli 2020 gewechselten Nachrichten zwischen AJ. und S.K. entnimmt der Senat, dass S.K. das Geld noch nicht abholen konnte, weil es von R.H. nicht in das von S.K. vorgesehene Finanzbüro „H. ...“ geschickt worden war. Der Angeklagte rechtfertigte sich; das von R.H. gewählte Finanzbüro sei doch auch in ihrer Nähe. Dass S.K. das Geld schließlich doch erhalten hat, entnimmt der Senat dem Umstand, dass sie auf die Frage des Angeklagten am 10. Juli 2020, ob sie das Geld geholt habe, lediglich floskelhaft - ohne auf seine Frage einzugehen - antwortete: „salam alaykum - ich hoffe es geht dir gut“, um ihn gleich darauf zu fragen: „ich wollte fragen ob du mir dein telegram namen schicken kannst damit eine schwester dich was fragen kann ?“ g. Geldtransfer für die Ausschleusung von „U.I.a.D.“ (Tat 7 der Anklage AJ.) Der Senat ist aufgrund einer Gesamtschau der Nachrichten, die der Angeklagte mit A.O., R.H., U.T. und M.F.al-H. in der Zeit vom 19. Juni bis 28. Juli 2020 ausgetauscht hatte, sowie aufgrund des Vermerks ‚Ermittlungen zu den Finanztransaktionen - Transaktion vom 19.07.2020 in Höhe von 6100,00 $‘ des KHK Dz., LKA Baden-Württemberg vom 23. August 2021 überzeugt, dass der Angeklagte für die Ausschleusung der IS-Angehörigen „U.I.a.D.“ aus dem Lager al-Hol einen Betrag von ungefähr 8.075 Euro in zwei Tranchen nach Syrien transferierte: Am 19. Juni 2020 fragte der Angeklagte „Bruder“ A.O. nach einer „Schwester aus Somalia in dem Lager“; er habe über (die oben unter a.cc.[1] erwähnte) U.T. von ihr erfahren: „wieviel braucht sie um raus zu kommen?“ A.O., der die „Schwester“ nicht kannte, versprach dem Angeklagten sich zu erkundigen: „Bruder, lass mich zuerst schauen, wer sie ist, dann sage ich Dir wievile sie braucht“. Der Angeklagte erklärte sich einverstanden, bat A.O. jedoch darum, möglichst auch mit A.A. und U.T. über die „somalische Schwester“ zu sprechen; gegebenenfalls solle die Frau von A.O. mit U.T. sprechen. Schon nach wenigen Stunden teilte A.O. mit, dass es sich bei der „Schwester“ um „U.I.a. D.“ handle. Der Angeklagte, dem die Angelegenheit wichtig war, bat A.O. erneut: „schaust wieviel das kostet und ob Du mit jemandem kommunizieren kannst, um sie raus zu holen“. Am 22. Juni 2020 fragte der Angeklagte ungeduldig: „Bruder, hast Du über das Thema gefragt? Über die Schwester Situation. Ob es Möglichkeit gibt, dass die Schwester rauskommt und wieviel das kostet?“ A.O. hatte über U.T. in Erfahrung gebracht, dass die somalische „Schwester“ über den vom Angeklagten bereits angesprochenen A.A. ausgeschleust werden wolle. A.O. gab zu bedenken, dass dieser Weg zwar lang, aber nicht teuer sei, er würde „vielleicht 8000 Dollar“ kosten. A.O. wusste auch zu berichten, dass es noch einen kürzeren Weg gebe, hierfür müssten allerdings „10 oder 11 Tausend“ gezahlt werden. Man müsse jedoch beachten, dass eine andere „Schwester“ bereits vier Monate warte, von diesem Schleuser ausgeschleust zu werden. Der Angeklagte nahm dies zur Kenntnis und kündigte an, für die „Schwester“ zu sammeln: „Ich schaue wieviel ich sammeln kann und sage Dir Bescheid“. Bereits am 6. Juli 2020 konnte er A.O. verschlüsselt mitteilen, dass er für die somalische „Schwester“ einen Betrag von 7.000 Euro gesammelt hatte: "Bruder, wegen der Sache mit dem somalischen Auto. Es ist 7000 geworden“. A.O. freute sich und antwortete: „Sehr gut“. Dass der Angeklagte mit R.H. spätestens am 17. Juli 2020 wegen des Transfers dieses Betrages bzw. eines Großteils dieser Summe - 6.100 Euro bzw. US-Dollar - nach Syrien Kontakt aufnahm, entnimmt der Senat folgender WhatsApp-Mitteilung des Angeklagten: “Bruder. Bist Du in F. oder T.? Ich habe was zu transferieren, wie ich Dir gesagt habe“. R.H. antwortete um 16:54 Uhr, dass er in fünf Minuten zur Nachtschicht nach F. fahre und schlug vor, dem Angeklagten „die Adresse“ (seines Arbeitgebers) zu schicken. Der Angeklagte, der sich bereits in F. aufhielt, schlug jedoch vor, dass man sich noch vor Beginn der Nachschicht treffen könne: „Wann fängt Deine Arbeit an? Vielleicht treffen wir uns vorher. Ich bin schon in F.. Schau, wo es Dir passt, ich bin schon in F.. Ich kann zu Dir kommen“. R.H. teilte nun mit, Arbeitsbeginn sei um 19:30 Uhr in der L...straße ..., der Angeklagte könne dorthin kommen; er werde ihm den Standort schicken, sobald er angekommen sei. Um 17:28 Uhr sandte er - wie versprochen - den Standort, worauf der Angeklagte eine knappe Stunde später ankündigte und zur Vorsicht mahnte: „Ich komme gleich. Aber ich habe viel Geld mitgebracht. Wenn etwas passiert, sag einfach, dass wir ein Auto kaufen.“ Am Nachmittag des 18. Juli 2020 meldete R.H. dem Angeklagten: „... Bruder nach Abzug der Gebühren. Sie bekommen 6075 Dollar, wenn es okay ist, dann sag mir Bescheid, damit ich das Geld sende“, Als ihm der Angeklagte nicht antwortete, schrieb R.H. keine zwei Minuten später ungeduldig: „Ich sende das Geld einfach“, worauf der Angeklagte zehn Minuten später antwortete: „Ok. Sende das Geld“. Am 19. Juli 2020 erhielt der Angeklagte von R.H. eine Quittung mit der Transaktionsnr. CL 1...-7... vom selben Tage, ausgestellt auf einen Betrag von 6.100 US-Dollar, wofür er sich sogleich bedankte, und sie umgehend über WhatsApp A.O. zukommen ließ. Dass der Angeklagte, dem noch ein Betrag von 2.000 Euro fehlte, A.O. bereits am 18. Juli 2020, bevor er das Geld an R.H. am Abend übergeben hatte, über den Transfer des 4-stelligen Betrages informiert hatte, ergibt sich aus folgender Nachricht des Angeklagten an A.O.: „Bruder ich habe Dir 6 geschickt. Der Rest ist 2. Gib mir Zeit, dann ich noch 2. Wenn ich die Quittung bekomme, schicke ich Dir“. Die Überzeugung, dass dem Angeklagten der fehlende Betrag dann am 22. Juli 2020 zur Verfügung stand, entnimmt der Senat dem Vermerk der PKin D. vom 12. August 2021: Ermittlungen zu Finanztransaktionen - Transaktionen vom 28.07.2020 in Höhe von 2120,00 $ und 100 $ und der kurz und kryptisch gehaltenen Mitteilung des Angeklagten an A.O.: „A.O.. 2000. Schick es an die gleiche Ort. S. H. al-S. - Kafr T. - S. Büro“, A.O. verstand und erwiderte knapp: „An denselben Ort“. Der Nachrichtenaustausch zwischen dem Angeklagten und M.F.al-H. (A.T.) vom 22. Juli 2020 bestätigt, dass M.F.al-H. diesen Betrag von einem „Bruder“ erhalten hatte und M.F.al-H. von AJ. beauftragt wurde, das Geld R.H. zu überbringen. So fragte M.F.al-H.: „Das was der Bruder mir im Vertrauen gegeben hat, an wen soll ich weitergeben? Soll ich zu diesem Mann, der nicht arbeitet, oder soll ich zu Dir geben?“, worauf AJ., der vermutete, es könnten „2000 Euro“ sein, ihm mitteilte, er solle es dem „gleichen Mann“ geben. M.F.al-H. erkundigte sich noch, an wen das Geld geschickt werden solle und erhielt vom Angeklagten zur Antwort: "S.H.al-S. - Kafr T.. S. Büro“. Am 27. Juli 2020 beauftragte der Angeklagte M.F.al-H., nachdem er sich vergewissert hatte, dass er „noch nicht [zu R.H.] hingegangen“ sei, „2075“ zu übergeben. Am 28. Juli 2020 übersandte M.F.al-H. dem Angeklagten, der sich kurz zuvor danach erkundigt hatte, die Quittung mit der Transaktionsnr. CL 1...-8... über eine Transaktion vom selben Tage in Höhe von 2.120 US-Dollar, die „Ab.“ an S.H.al-S. getätigt hatte. Diese Quittung übermittelte der Angeklagte sogleich an A.O. und erklärte: „Die ist 75 Euro Almosen, aber ich weiß nicht, ob er beim Transfer 75 Dollar oder 80 Dollar rechnet. Sag einfach 80 Euro. De alte Transfer war 6 und es gab etwas übrig und von diesem bleibt auch fast 40 übrig. Das heißt, dass bei Dir 120 übrig sind. Du siehst die Situation besser als ich, Du kannst alles 7120 zu U.I.a.D. geben oder gibst Du ihm nur 7000 und der Rest Almosen für Arme“. A.O. bedankte sich sehr und teilte mit, er habe [dem Schleuser] A.A. bereits 5100 gegeben; weitere 1900 bekomme er noch. Einen überschießenden Restbetrag werde er im Einvernehmen mit dem Angeklagten „in das Lager“ geben. Darüber hinaus bestätigt der Umstand, dass U.T., die den Angeklagten auf U.I.a.D. aufmerksam gemacht hatte, sich am 3. August 2020 bei ihm erkundigte, ob er A.O. „2000 $“ für die „Schwester U.Ez.E.“ schicke, worauf AJ. antwortete, dass er das schon vor einer Woche getan habe, dass der Geldbetrag für die Ausschleusung dieser „Schwester“ bestimmt war. Ob U.I.a.D. erfolgreich ausgeschleust wurde, konnte nicht festgestellt werden. h. Geldtransfer des Angeklagten AJ. für J.D. und M.G. (Tat 8 seiner Anklage) mit Beteiligung der Angeklagten S. (Tat 2 ihrer Anklage) Zur Überzeugung des Senats steht aufgrund der unten unter 3.b. dargestellten Gegebenheiten fest, dass der Angeklagte im September 2020 auf Veranlassung der Angeklagten S. zugunsten der IS-Mitglieder J.D. und M. G. insgesamt 300 Euro nach Syrien transferiert hat. Ergänzend ist hierzu Folgendes festzustellen: Aufgrund des WhatsApp-Chats zwischen A.O. und dem Angeklagten am 3. September 2020 steht fest, dass sich der Angeklagte zunächst bei A.O. über WhatsApp erkundigte, ob er die Möglichkeit habe, Geld zu M.G. in das Camp al-Hol zu bringen: „Kannst Du 200 der U.M. in al-Hol Lager bringen? Ich schicke Dir am Samstag. Ich meine, Du kannst ihr das Geld geben, wenn ich es Dir geschickt habe“. Der Senat entnimmt der am 7. September 2020 an El.K. gerichteten Frage, dass AJ. A.O. nicht mehr über die bisherige WhatsApp-Verbindung erreichen konnte: „Hast Du Kontakt mit A.O.? Wie es aussieht die Nummer wurde gelöscht“. El.K. bejahte und der Angeklagte forderte: „Gib mir. Telegram“. Worauf ihm El.K. mitteilte: „@....“. Daraufhin unterrichtete er El.K. über die beabsichtigten Zuwendungen an M. G. - unabhängig von den nach wie vor aktuellen Bemühungen um deren Ausschleusung - und an J.D.: „Ich werde jetzt 200 an U.M. senden. Das ist neu. Und noch eine Schwester 100“. El.K. zeigte sich dankbar und schlug sogleich vor: „Gott schütze Dich. Schick sie an A.O.“. Dass der Angeklagte die Zuwendungen für J.D. und M.G. in einem Transfervorgang abwickelte, entnimmt der Senat seinem kurz darauf mit R.H. geführten Chat: „... Ich gebe E. jetzt 300 und schreibe Dir, wo Du das Geld in Empfang nehmen kannst“. R.H. antwortete sofort: „... alles klar Bruder. Gib ihm einfach und ich komme vorbei und nehme das Geld von ihm. Ich komme sowieso, ich habe hier auch einen Transfer mit einer höheren Summe. Ich muss das Geld hier abgeben. Ich nehme das Geld von ihm, Du schickst mir die Informationen und ich sende das Geld“. AJ. teilte R.H. dann mit, dass er jetzt „bei ihm“ sei und dass „300“ an „S.H. al-S. - Kafr T.. S. Büro“ zu transferieren seien. Dem Vermerk von POK Ki., LKA Baden-Württemberg vom 17. Juni 2021 ‚Ermittlungen zu den Finanztransaktionen Transaktion vom 08.09.2020 in Höhe von 320 US-Dollar‘ ist zu entnehmen, dass der Angeklagte den Geldbetrag - wie er R.H. mitgeteilt hatte - diesmal dessen Verwandten E.H., der in F. gemeldet war, übergeben hatte. E.H. überbrachte das Geld dann an R.H.. R.H. übermittelte am 8. September 2020 einen Betrag von 320 US-Dollar dorthin, wie der Transaktionsquittung Nr. CL 1...-6... zu entnehmen ist, die R. H. dem Angeklagten noch an diesem Tage zusandte, und die der Angeklagte wie bei vorigen Transaktionen auch umgehend A.O. schickte. Einige Minuten zuvor hatte AJ. A.O. noch hinsichtlich der Verwendungszwecke instruiert: "Bruder ich habe zu Dir geschickt. Wenn ich die Quittung bekomme, schicke sie zu Dir. 200 für U.M. und 100 für U.O., A.“. A.O. freute sich und fragte den Angeklagten noch vorsorglich nach den Kontaktdaten der U.O. bzw. A., die ihm der Angeklagte unter dem von der Angeklagten S. für J.D. verwendeten Chatnamen „R.“ auch zusandte. i. Ausreise des Angeklagten (Tat 9 der Anklage AJ.) Wie oben unter 2.a.bb.(2) dargelegt, hatte der Angeklagte jedenfalls seit 2015 mit dem Gedanken einer Ausreise in den Jihad gespielt und seit Monaten bei A.O. nachdrücklich um die Bewilligung der Terrororganisation zu seiner Ausreise in den Jihad vorgesprochen. Seine Bemühungen um einen gefälschten Pass, den er für diese Ausreise benötigte, wurden ebenfalls bereits dargelegt. Dass dem Angeklagten schließlich Anfang Dezember 2020 die Zustimmung zur Ausreise in den Jihad durch die hierfür maßgeblichen IS-Mitglieder erteilt wurde (einhergehend mit der Erlaubnis, seine bisherige Tätigkeit aufzugeben) steht zur Überzeugung des Senats in einer Gesamtschau folgender Gegebenheiten fest, auch wenn sich die Mitteilung der Zustimmung selbst keinem der Chats des (nach der Durchsuchung am 22. September 2020 vorsichtig gewordenen) Angeklagten entnehmen lässt: Am 30. November 2020 schrieb der Angeklagte eine WhatsApp-Nachricht an eine Person, deren Mobilfunknummer mit irakischer Vorwahl unter „Behörde“ gespeichert war, um einen amtlichen Kontakt vorzutäuschen, und fragte: „Mein Reisepass wurde vor vier Jahren in Serbien verloren. Ich habe eine Kopie von dem alten Reisepass. Ich bin zur Botschaft in Deutschland gegangen. Sie sagten mir, dass ich es vom Irak machen muss und ich muss mit Euch reden“. Die Kontaktperson, deren Nachrichten nicht mit Zeitstempel versehen waren, forderte den Angeklagten auf, die Kopie des Reisepasses und eine Kopie des Ausweises zu übermitteln und auf eine Rückmeldung zu warten. Der Angeklagte übersandte daraufhin am 2. Dezember 2020 ein Foto der Reisepasskopie und sein Passbild und fragte ungeduldig, wie lange es dauern werde, bis sein Pass fertig sei. Man versicherte ihm, dass es sich um einen Schnellantrag handle; er werde den Pass binnen weniger Tage erhalten. Bereits am 4. Dezember 2020 konnte sich der Angeklagte über das ihm von der angeblichen „Behörde“ übersandte Foto eines Versandscheins des Versanddienstleisters aramex bedanken. Diesem ist zu entnehmen, dass von A.E. eine Sendung aus Istanbul/Türkei an die Anschrift der Angeklagten S. in G. unter Angabe der vom Angeklagten in diesem Chat verwendeten Mobilfunknummer versandt wurde. Dass diese Sendung den gefälschten Pass beinhaltete und dieser auch in den Besitz des Angeklagten gelangte, entnimmt der Senat dem Umstand, dass sich der Angeklagte am 2. Januar 2021 bei der Kontrolle im ICE gegenüber dem Zeugen PHK Ti. mit einem gefälschten irakischen Pass auswies, der mit dem von ihm an die „Behörde“ am 2. Dezember 2020 übersandten Passbild versehen war. Dem Untersuchungsbericht des Kriminaltechnischen Instituts des LKA Baden-Württemberg vom 28. Januar 2021 zufolge handelte es sich bei diesem Pass um einen verfälschten irakischen Reisepass. Aufgrund des Telegram-Chats des Angeklagten mit U.Os., der zwar keine Zeitstempel aufweist, jedoch zu einem Zeitpunkt geführt wurde, als der Angeklagte bereits den gefälschten Pass erhalten hatte, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass AJ. jetzt nur noch auf die konkrete Anweisung der „Brüder“ betreffend sein Reiseziel wartete: „Mein Pass ist gekommen. Ich warte nur auf die Antwort von Brüdern und gehe ich. U.Os. meinte: „So Allah will, gehst Du nach Syrien mit dem Bruder ...“ Der Angeklagte erklärte: „Ich warte auf Antwort. In den Irak kann ich nicht gehen. Der Ort ist vorhanden, aber ich warte auf die Antwort. Ich gehe direkt zu den Brüdern“. Aus dem WhatsApp-Chat des Angeklagten mit Di. und dem hierzu erstellten Auswertevermerk des KOK Dr. vom 11. März 2021 folgt, dass sich AJ. zunächst Ende November/Anfang Dezember 2020 bei dem auf Reisen in arabische Länder spezialisierten Reisebüro nach den Modalitäten für eine Reise nach Ägypten erkundigt hatte. Am 13. Dezember 2020 meldete er sich dort erneut und erkundigte sich nunmehr und deutlich dringlicher nach einer Reise in den Sudan. Dass sich der Angeklagte schließlich für einen Flug vom Flughafen Basel-Mülhausen-Freiburg nach Khartum/Sudan via Istanbul entschied, ist dem auf seinem Mobiltelefon iPhone12 gespeicherten Screenshot des Online-Tickets für einen Hinflug zu entnehmen, das er ebenfalls bei der Kontrolle vorzeigte, wie der Zeuge PHK Ti. bekundete. Der Vermerk ‚Äußeres Erscheinungsbild AJ.‘ des KOK Dru., LKA Baden-Württemberg vom 11. Juni 2021 macht deutlich, dass der Angeklagte zum Zweck einer ungehinderten Ausreise sein Äußeres - Haartracht und Bart - veränderte, wobei er sich an westlichen Gepflogenheiten orientierte. Dass der Angeklagte zu dem IS-Mitglied A.al.N. (A.Ai.) in den Sudan reisen wollte, beruht auf den Angaben der Angeklagten S.. Dem Personenvermerk al.N. alias A.Ai. des KOK Dru. vom 25. August 2021 entnimmt der Senat, dass es sich bei diesem um einen bis zu seiner Ausreise in den Sudan am 4. November 2020 in Deutschland aufhältigen syrischen Staatsangehörigen handelte, gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen §§ 129a, b und 89a StGB geführt wurde. Dem Vermerk des POK Ki. vom 12. Juli 2021 zur Chatauswertung WhatsApp-Chat zwischen M.K. und A.al.N. ist aufgrund des Inhalts seiner im März 2020 mit M.K. ausgetauschten Nachrichten dessen IS-Angehörigkeit zu entnehmen. Auch die Angeklagte S. schilderte, dass sie von der IS-Zugehörigkeit des A.al.N. ausgegangen war. Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe lediglich wegen einer Arbeitsstelle in den Sudan reisen wollen, wertet der Senat als Schutzbehauptung. Zum einen weisen zahlreiche Chats des Angeklagten und die Reaktion der Angeklagten S. auf seine bevorstehende Abreise und ihre Einlassung in der Hauptverhandlung eindeutig auf eine Ausreise in den Jihad; zum anderen erscheint eine Ausreise von Deutschland in den Sudan mit dem Ziel, dort arbeiten zu wollen, fernliegend. Auch steht die spontane und zweifach getätigte Äußerung des Angeklagten auf die Frage von PHK Ti. nach seinem Reiseziel, er wolle im Sudan seinen „Anker und Erlöser treffen“ im Widerspruch zu dieser Einlassung. Dabei ist der Senat auch überzeugt, dass der Angeklagte nicht - wie er in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben hatte - sagte, er wolle zu seinem „Uncle“ in den Sudan reisen. Denn der Zeuge PHK Ti. schilderte, das Gespräch mit dem Angeklagten sei in deutscher und nicht in englischer Sprache geführt worden; zudem habe er - ob der für ihn verwunderlichen Antwort - nachgefragt und vom Angeklagten dieselbe Antwort erhalten. Dass der Angeklagte bei seiner Ausreise das Mobiltelefon iPhone12 samt Ladekabel und einen Bargeldbetrag in Höhe von 1.405,99 Euro in einer Umhängetasche mit sich führte, entnimmt der Senat ebenfalls den Angaben des Zeugen PHK Ti.. 3. Die Tathandlungen der Angeklagten S. Die Angeklagte S. hat die ihr zur Last gelegten Vorwürfe, gemessen am Umfang der Verurteilung, in weiten Teilen eingeräumt. Dieses Geständnis hat der Senat im Rahmen der diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen zu überprüfen. a. Unterstützung beim Ausschleusungsvorhaben M.G. sowie weitere Unterstützungshandlungen (Tat 1 der Anklage S.) Hinsichtlich der Tat 1 hat die Angeklagte eingestanden, Kontakt zu in kurdischen Gefangenenlagern und in Syrien aufhältigen „Mitschwestern“ aufgenommen zu haben und in diesem Zusammenhang an der Organisation von Geldtransfers beteiligt gewesen zu sein. Die Hinweise, zu welcher der Frauen sie Kontakt habe aufnehmen sollen, habe sie von dem Angeklagten AJ. bekommen. Sie habe gewusst, dass M.G. nach dem geplanten Freikauf aus dem Lager vorgesehen habe, nach Idlib zu gehen und dort weiterhin für den IS tätig zu sein. Sie habe die Telefonnummer der M.G. von dem Mitangeklagten AJ. bekommen und habe in der Folgezeit mit ihr öfters kommuniziert, wie der Stand der Dinge sei. AJ. sei in dieser Angelegenheit mit El.K., dem Ehemann der M.G., und A.O., von denen sie ausgehe, dass beide Mitglieder des IS seien, in Kontakt gestanden. Sie habe auf Veranlassung ihres Mannes auch mit der Frau von A.O., U.W., also M.K., Kontakt und mit U.Y., zu der M.G.im Falle der Ausschleusung habe gehen sollen, kommuniziert. Sie habe zudem einen „Moneypool“ bei PayPal einrichten sollen, was sie getan habe. Zudem habe sie einen Spendenaufruf auf Deutsch verfasst, den sie inhaltlich mit dem Mitangeklagten abgestimmt habe. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat von der Richtigkeit dieser Einlassungen überzeugt, wenngleich erkennbar ist, dass die Angeklagte ihre Tätigkeiten in diesem Komplex nicht umfassend geschildert hat. Die von der Angeklagten entfalteten Unterstützungstätigkeiten entnimmt der Senat dem ausgewerteten sehr umfangreichen Chatverkehr zwischen den an dem Vorhaben der Befreiung der M.G. beteiligten Personen. Hiernach ist der Senat überzeugt, dass die Angeklagte in Kenntnis des Umstands, dass das IS-Mitglied M.G. aus dem Internierungslager al-Hol befreit und nach Idlib zu U.Y. gebracht werden sollte, um dort weiterhin für den IS tätig zu werden, den Angeklagten AJ. bei dessen Bemühungen in dieser Sache tatkräftig geholfen hat. aa. Die Einlassung der Angeklagten S., sie habe auf Bitte des AJ. mit den in Syrien befindlichen „Schwestern“ kommuniziert, sieht der Senat durch die Beweisaufnahme als bestätigt an. So kann der Auswertung des auf dem Mobiltelefon des Angeklagten AJ. erhobenen Chatverkehrs mit der Angeklagten S. entnommen werden, dass AJ. am 5. Juli 2020 der S. die Rufnummer von U.M. (M.G.) übermittelte und bat: „schreib ihr, die arme freut sich“, worauf die Angeklagte, die bereits über das Vorhaben informiert schien, entgegnete: „ok, ich kann ihr schreiben, wir holen sie raus, also nicht jetzt; oder in ein paar Tagen, wenn wir viel schreiben“, worauf die Angeklagte S. dem AJ. am 10. Juli 2020 mitteilte, dass sie mit U.M. geschrieben habe (vgl. dazu bereits oben unter 2.a.aa.). Bereits am 12. Juli 2020 erhielt die Angeklagte S. in einer Sprachnachricht von AJ. den nächsten Kontakt mit der Aufforderung zur weiteren Kommunikation; AJ. teilte nämlich mit, dass er ihr den Kontakt von U.W. (also M.K.), „der Frau von meinem Freund“ geschickt habe, sie solle ihr schreiben. Dass es sich hierbei um die Frau von A.O. handelte, kann dem weiteren Chatverlauf am 12. Juli 2020 zwischen den beiden Angeklagten entnommen werden: so schrieb die Angeklagte S., dass U.W. die Freundin von U.M. (also M.G.) sei; worauf AJ. zurückschrieb: „weiss nicht, aber ich kenn ihren Mann; schreibe mit ihm schon lange“ und auf ihre weitere Nachfrage, er kenne den Mann von U.W. von seiner Arbeit, „ja von Brüder“. Mit einem Lichtbild, auf dem das Wort „D A W L A“ auf einer verkratzten Scheibe abgebildet ist, gibt die Angeklagte S. für den Senat zu verstehen, dass sie die Tätigkeit der beteiligten Personen für den IS erfasst hat, denn „Dawla" ist der arabische Begriff für Staat und wird in Syrien und im arabischen Raum als Synonym für die Terrororganisation des sog. Islamischen Staates verwendet. Noch am gleichen Tag nimmt die Angeklagte S. auf Bitte des Angeklagten AJ. mit M.K. Kontakt auf, was einer entsprechenden Nachricht an AJ. zu entnehmen ist. Hinsichtlich der weiteren Kontaktperson U.Y. teilte die Angeklagte S. dem Angeklagten AJ. am 5. August 2020 mit, dass sie auch mit dieser geschrieben habe. Damit war durch die Angeklagte S. auch der Kontakt zu der von El.K. in der nachfolgenden Nachricht als sog. „Perle des Kalifats“ bezeichneten U.Y. für die geplante Ausschleusung der M.G. zu ihr nach Idlib hergestellt. Der Angeklagte AJ. hatte nämlich am 5. Juli 2020 von El.K. über U.Y. erfahren: „Hab grade Nachrichten bekommen das u.y. die beste freundin von u.m., ist die gut angekommen nach idlib alhamdu Ii allah. Noch eine ist raus, ich freu mich immer wann ich das höre. Frei von die Gefangenschaft. Am Ende ist sie ein frau mit kinder und die perle von khilafah“. Wie dem ausgewerteten Chatverkehr zu entnehmen ist, berichtete die S. dem AJ. in der Folgezeit über die Aufrechterhaltung bzw. den kurzzeitigen Abbruch der Kommunikation mit den vorgenannten „Schwestern“: So teilte die S. dem AJ. am 16. Juli 2020 mit, dass U.W. (M.K.) seit 3 Tagen nicht mehr schreiben würde, ob er nicht Kontakt zu ihrem Mann habe, um ihm jedoch zwei Tage später mitzuteilen, dass sie mit ihr wieder gechattet habe. S. leitete nämlich am 18. Juli 2020 an AJ. einen Screenshot ihres Chats mit U.W. weiter; in diesem Chat wurde der Angeklagten S. von M.K. die Nachricht einer weiteren „Schwester" aus dem Camp Roj weitergeleitet mit der plakativen Aussage: „wie lange wirst du unsere Pflicht vernachlässigen, uns rauszuholen? Helft uns rauszukommen; gebt Geld für die Schwestern; kontaktiere mich, wenn du eine Schwester aus dem Camp Roj rausholen möchtest“. Auch in der Folgezeit stand die Angeklagte S. mit M.K. in Kontakt, so beispielweise am 11. September 2020, als sie zunächst mit M.K. und anschließend mit M.G. kommunizierte, wobei M.G. über die Bemühungen zusammen mit M.K. berichtete: „also wir sind dabei alles zu versuchen mich erst mal hier rauszuholen und es gibt in shallah einen weg, bitte mach dua und schick so schnell es geht das Geld zu A.O.. (...) also bitte schickt so schnell ihr könnt weil die Schmuggler nehmen dich nur mit wenn dein Geld vollständig ist.“ Über die Kontakte mit M.G. berichtete die Angeklagte S. dem Angeklagten AJ. ebenfalls regelmäßig: So teilte S. dem Angeklagten AJ. am 14. August 2020 die Information von M.G. mit, dass vor zwei Tagen Kampfjets über al-Hol geflogen seien; sie (S.) wolle noch Geld sammeln für U.M.; hierzu würde U.M. ein Foto von ihrer Tochter C. machen, auf dem stehe, dass sie von al-Hol-Camp seien und dass sie halt Hilfe brauchen. Weiter schrieb sie: „Ich möchte das gerne so machen, ja weil ich kann nicht hier sitzen und warten. Ich muss was tun, das wollte ich dir sagen.“ Als der Angeklagte AJ. der Angeklagten S. am 20. August 2020 mitteilte, er habe gerade von A.M. (El.K.) erfahren, dass es keinen Weg gäbe, bestätigte die Angeklagte S. dem AJ. diese Information, die sie auch von M.G. bekommen habe und bestärkte ihn weiter in seinem Vorhaben der Befreiung M.G.s, in dem sie mitteilte: „Ja, egal. Wir sammeln trotzdem“. Dem ausgewerteten Chatverkehr zwischen AJ. und der Angeklagten S. kann weiter entnommen werden, dass sie sich am 25. August 2020 bei AJ. über den Stand der Spendensammlungen erkundigte, worauf ihr AJ. mitteilte, vielleicht 1000. Dass die Angeklagte diesen Stand an M. G. weitergegeben hat, kann zwar in der weiteren Kommunikation nicht direkt festgestellt werden, allerdings erkundigte sich M.G. am 9. September 2020, als sie angesichts der Mitnahme von einigen „Schwestern“ durch die Lagerwachen dringend den Kontakt mit U.W. und einen Schmuggler benötigte: „auch die mit den 1000 Euro von Euch, das bleibt doch noch, ne?“. Hieraus entnimmt der Senat eine zuvor erfolgte entsprechende Information der S. an M.G.. Dass ein weiterer Kontakt mit M.G. im Anschluss daran zu hastigen Bemühungen um Kontaktaufnahmen aller Beteiligter geführt hat, ergibt sich aus dem oben bereits angeführten Chatverkehr ab dem 9. September 2020. So erhielt S. am 9. September 2020 von M.G. die Nachricht, dass die kurdischen Lagerwachen schon wieder nach ihr gesucht und viele deutsche „Schwestern“ mitgenommen hätten, woraufhin M.G. sie bat, AJ. aufzufordern, dringend A.O. zu kontaktieren, weil sie selbst bereits vergeblich versucht habe, „U.W.“, also M.K., zu erreichen. In diesem Kontext teilte die M.G. weiter mit, dass ein nicht namentlich genannter „Bruder“, also ein IS-Angehöriger, die gesamte Summe bezahlen wolle. Eingeplant seien jedoch auch die - so wörtlich - „1.000 Euro von euch“; dieser Teilbetrag müsse ebenfalls so schnell wie möglich zu A.O. geschickt werden. AJ. müsse dem A.O. sagen, dass sie jetzt einen Schmuggler brauche. Daraufhin schrieb die Angeklagte S. sofort den AJ. an („wichtig, wichtig, ich brauche dich“), schilderte ihm die Situation und bat ihn um Übermittlung des Telegram-Accounts der M.K.. AJ. gab ihr zunächst M.K.s Profilnamen „...“, den er bereits am 4. August 2020 von A.O. erhalten hatte. Diesen Profilnamen leitete die S. umgehend an M.G. weiter. Zur Sicherheit wandte sie sich am 10. September 2020 unter Schilderung der näheren Umstände auch an J.D. und forderte diese ebenfalls auf, schnell „U.W.“ zu kontaktieren; diese teilte mit, sie habe U.W. geschrieben. Nachdem AJ. von A.O. die Mobilfunknummer der M.K. übermittelt bekommen und diese am 10. September 2020 an die S. weitergeleitet hatte, nahm diese nach dem ausgewerteten Chatverkehr umgehend Kontakt mit M. K. auf, die ihr mitteilte, sie habe schon mit M.G. geschrieben und von ihr mitgeteilt bekommen, sie solle mit dem Schmuggler reden. Dies habe sie (M. K.) gemacht, der Schmuggler habe jetzt aber keinen Weg. Ihr Mann (A.O.) habe mit ein paar Leuten geredet, um M.G. doch noch auszuschleusen; sie warte auf Neuigkeiten, damit sie Bescheid sagen könne. Zwar kann dem Chatverkehr die Weitergabe dieser Neuigkeiten an den Angeklagten AJ. nicht entnommen werden, der Senat geht allerdings aufgrund der sonst gezeigten Verhaltensweise der Angeklagten S. davon aus, dass sie auch diese Nachricht - auf anderem Wege - bereits an AJ. weitergegeben hatte. Auf dessen Nachfrage vom 13. September 2020, ob „sie raus sei“, teilte die S. dem AJ. am gleichen Tag mit, dass sich M.G. immer noch im Lager befinde. Hinsichtlich U.Y. hatte der Angeklagte AJ. am 21. August 2020 bei der Angeklagten S. nachgefragt, ob sie Kontakt zu ihr habe, was S. ihm in einer Sprachnachricht bestätigte, sie habe gerade mit U.Y. geredet. Anschließend war der Kontakt zu ihr einige Zeit unterbrochen, was U.Y. am 20. September 2020 wie folgt erklärte: „Entschuldige, dass ich nicht geantwortet habe, aber ich musste eine kurze Zeit zu einer Schwester gehen. Wir werden im Moment bombardiert. Hamdulilah. Die Russen sind über unseren Köpfen. Bete für uns.“ Daraufhin antwortete die Angeklagte S., dass sie du’a (Bittgebet) für sie mache und fragte weiter: „Are you ok and the sisters and kids? In idlib?“, worauf sie unmittelbar aber keine Antwort bekam. Dass AJ. die Angeklagte S. aufgefordert hatte, einen „Moneypool“ bei PayPal einzurichten, ergibt sich aus seiner Nachricht an S. vom 18. August 2020, in der er ihr mitteilte, dass er „im PayPal“ einen „Pool“ auf den Namen von J. machen wolle, sie solle was schreiben, aber nicht, dass M.G. in al-Hol wäre; diese Aufforderung ergänzte AJ. am 20. August 2020 mit „etwas trauriges, nicht H A U L [gemeint al-Hol], kein Ort“. Dabei schrieb AJ. neben der Mitteilung der E-Mail-Anschrift seines Freundes J. den Aufenthaltsort der M.G. gesperrt, um eine Internetrecherche nach relevanten verdächtigen Schlagwörtern zu verhindern. Diese Art und Weise der Verschleierung hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung erläutert und eingestanden. Noch am gleichen Tag schickte sie ihm den von ihr entworfenen Text des Spendenaufrufs: „As salam aleikum Wa rahmatuallahi Wa barakatuh Wir sammeln Geld für eine Schwester und ihre 5 Kinder. Sie ist eine deutsche Schwester, befindet sich aber unter unmenschlichen Bedingungen im Ausland. Wir müssen ihr so schnell wie möglich helfen. Es ist wirklich sehr dringend. Liebe Geschwister, ich bitte euch für Allah taala spendet für die Schwester und ihre Kinder. Jeder von uns hat Geld übrig zum geben, auch wenn es nur wenige Euro sind. Und wenn ihr nichts habt dann macht Dua für Sie und teilt den Link bitte bitte in sha Allah weiter. Bitte liebe Geschwister im Islam, es ist unsere Schwester. Barak allahu feekum Salam aleikum“ Außerdem schlug sie AJ. vor, er könne noch schreiben: „bei Fragen kontaktiert auf TG: ...“, worauf AJ. ihr antwortete, sie solle lieber „... auf Telegramm“ schreiben. Daraufhin schickte ihm S. den um die korrigierte Kontaktadresse erweiterten vollständigen Spendenaufruf, den AJ. bestätigte und anschließend noch das Passwort: „...“ sowie die E-Mail-Anschrift ...@.....com an die Angeklagte sandte, die erklärte: „ich mache es jetzt im Internet“. Dass AJ. in dieser Angelegenheit - wie die Angeklagte S. angegeben hat - mit El.K., dem Ehemann der M.G., und A.O. in regelmäßigem Kontakt gestanden hat, entnimmt der Senat insgesamt dem im Zeitraum von Juli bis September 2020 ausgewertetem Chatverkehr zwischen den Beteiligten (vgl. dazu bereits oben unter 2.a.aa.). Dabei ist dem Chatverkehr des Angeklagten AJ. mit A.O. ab Beginn der Mitwirkung der Angeklagten S. Anfang Juli 2020 nicht zu entnehmen, dass dieser (über AJ.) eine direkte Kommunikation von S. mit den „Schwestern“ einforderte. Vielmehr gab hierzu AJ. alleine den Anstoß, als er beispielsweise am 5. Juli 2020 die Angeklagte S. aufforderte, mit M.G. in Kontakt zu treten: „schreib ihr, die arme freut sich“. Bei M.K. verlief es ähnlich. Am 12. Juli 2020 fragte er zunächst A.O.: Kannst Du mir die Kontakte deiner Frau geben? Meine Frau möchte mit ihr sprechen. Meine Frau spricht mit U.M.“, woraufhin A.O. an AJ. die geforderten Kontaktdaten seiner Frau sandte, die dieser noch am gleichen Tag im Rahmen einer Sprachnachricht an S. weitergab, verbunden mit der Mitteilung, er habe „den Kontakt geschickt von Frau U.W.; von meinem Freund“ und der Anweisung, S. solle ihr schreiben. Nur in einem Chat, nämlich (erst) am 10. September 2020 kann der Senat eine direkte Anweisung von A.O. an AJ. feststellen: „Bruder, lass deine Frau mit meiner Frau direkt reden.“ Die Bitte des AJ. an die Mitangeklagte S., mit den Schwestern direkt in Kontakt zu treten, führt der Senat auch darauf zurück, dass sich die Angeklagte S. offensichtlich eifersüchtig zeigte, wenn AJ. mit Frauen kommunizierte. Diese Einschätzung entnimmt der Senat aus einem Chat vom 14. Juli 2020, als S. ihm vorwarf, ob er denke, dass es eine Frau schön finden würde, wenn sie feststellen würde, ihr Mann schreibe mit Frauen, worauf AJ. ihr zu erklären versuchte, dass er auch im Irak helfe, wenn eine Frau ihren Mann suche, das sei sein Job. Weiter schrieb er: „die schlachten mich, wenn ich nicht normal schreibe. Ich helfe nur; das ist meine Arbeit!!!“, worauf S. nachfragte: „kann keine Frau mit Frauen schreiben?“ und AJ. daraufhin beteuerte: „Doch, ich schreibe nicht. Wer hat gesagt das ich schreibe. Nur wenn was wichtig.“ Dass diese Auseinandersetzung keinen Einzelfall darstellt, ergibt sich keine zwei Monate später aus einem Chat vom 8. September 2020: S.: „Du verarscht mich, du machst neben mir etwas. Ich fühle das. Du postest deine Bilder und Frauen machen Herzlike; geh, heirate eine von den Frauen und lass mich in Ruhe“ AJ.: „ich mach nichts hinter dir“ S.: „Ich dachte du helfst den Frauen?“ AJ.: „Ja ich schreibe niemanden..!! Was denkst du...!! Denkst du das spaß..!! Die mich wenn ich dumm mache... Das mach ich mit A.O. und Brüder das mein arbeit.“ In diesem Zusammenhang ist von Belang, dass eine strikte Geschlechtertrennung bei den sonstigen Kommunikationsbeziehungen des Angeklagten AJ. nicht strikt eingehalten worden ist. So hat auch AJ. im Tatzeitraum mit mehreren Frauen in Syrien eigenständig gechattet; hier sind beispielsweise dessen über einen längeren Zeitraum gehenden Kontakte bei den Taten 3 und 6 mit S.K. oder die Kontaktaufnahme mit J.D. am 8. September 2020 bei der Tat 8 anzuführen. Außerdem chattete AJ. nach den Auswertungen von dessen iPhone10 durch PHK Sc. und KHK Sa., Kriminalpolizeidirektion F., im Zeitraum von Ende Juli 2020 bis Anfang September 2020 in regelmäßigen Abständen, u.a. auch über Geldtransfers mit einer Frau, die er So. bzw. U.T. nannte. Doch nicht nur AJ., sondern auch El.K. kommunizierte direkt mit Frauen; dieser teilte dem AJ. am 10. September 2020 im Rahmen des Ausschleusungsvorhabens von dessen Frau M.G. mit, dass er gerade mit U.Y. und U.Ai. reden würde, das seien „auch Schwestern, die wollen auch helfen“. bb. Dem ausgewerteten Chatverkehr lassen sich auch die weiteren - im Zusammenhang mit dem Vorhaben Befreiung der M.G. - von der Angeklagten entfalteten (von ihr allerdings nicht eingeräumten) Tätigkeiten zur Unterstützung des Mitangeklagten entnehmen: - So versuchte sie AJ. bei der Beschaffung der für die Ausschleusung der M.G. nötigen Finanzmittel zu unterstützen. Dies entnimmt der Senat zum einen aus einem Beitrag der Angeklagten vom 5. August 2020 in der WhatsApp-Gruppe „we love nudeln“. Dieser WhatsApp-Gruppe, die am 28. Juli 2020 ihren regelmäßigen Chat begann, gehörten nach den Ermittlungen von KHK Kc. entsprechend den hinterlegten und zuordenbaren Telefonnummern u.a. J.D. (als Administratorin), P.E., MC.K. und die Angeklagte S. an. Zum Zwecke der Förderung der Spendenwilligkeit der in Deutschland befindlichen Mitglieder der Gruppe chattete S.: „Bitte Dua machen für meine Freundin im Camp….. kostet 30.000$; die kamen in ihr Zelt und haben es durchsucht; die haben nichts gefunden; ihre Tochter ist zu einer anderen Schwester gelaufen und hat es dort versteckt; wie sollen wir bitte 30.000$ zusammen bekommen? Sie hat 5 Kinder; sie schläft bei einer Schwester; sie denkt, sie wollen sie nach Roj bringen; ihr Mann ist im Libanon.“ Andererseits bat sie am 20. August 2020 auch die MC.K. um eine finanzielle Unterstützung: „Ma., dass du bitte die Schwestern fragst bei dir und ob die Männer und alle die bitte Geld zusammenbringen können. Es ist wirklich wichtig. Meine Freundin hat mich angerufen, sie hat geweint, sie ist total fertig. Die Soldaten waren gestern wieder bei ihr und wollten sie mitnehmen und sie war nicht da, dann wollten sie die Kinder mitnehmen. Die Kinder haben sich gewehrt und geheult und keine Ahnung, warum sie nur sie mitnehmen wollen und wo die sie überhaupt hinbringen wollen, keine Ahnung. Vor ein paar Tagen wurden auch Schwestern mitgenommen und bis heute sie sind einfach verschwunden die Schwestern, weist du. Sie kann nicht mehr, sie versteckt sich bei Jemandem. Kannst du bitte fragen. Es ist wirklich, wirklich wichtig, wir schaffen das nicht alleine. Bitte auch 10 Euro oder so.“ - Am 28. August 2020 unterrichtete die Angeklagte S. den AJ. über das bei El.K. beschlagnahmte Mobiltelefon: „Nicht bei A.M. antworten. Sie haben bei ihm durchsucht und ein Handy gefunden. Wenn er dir schreibt dann ist das nicht er." Aus der Antwort des Angeklagten AJ. entnimmt der Senat, dass diese Information für ihn nicht neu war: „Er hat schon gesagt. Er hat sein Handy jetzt“ (vgl. dazu bereits oben unter 2.a.bb.[4]). - In einem Chat vom 30. August 2020 informierte die S. den AJ. über ein neues Telegram-Profil des El.K. („A.M. hat Telegram neu“). Dass die Angeklagte dies von M.G. erfahren hatte, entnimmt der Senat aus der Chatnachricht an den Angeklagten vom 31. August 2020, in dem die S. mitteilte, sie hätte gestern mit U.M. (M.G.) geschrieben. - Auch die vom Angeklagten AJ. gewünschte Abklärung, was es mit der Aufforderung El.K.s, das für die Befreiung der M.G. gesammelte Geld nicht zu A.O., sondern in den Libanon zu schicken, auf sich hatte, übernahm die Angeklagte S. (vgl. dazu oben unter 2.a.aa.). Dies ergibt sich aus den folgenden Chats zwischen den beiden Angeklagten am 15. September 2020: AJ.: „Ich hab gesagt ich hab ihn zweimal gefragt...soll ich nach A.O. ... zu A.O. schicken besser das für deine Frau warum in Libanon. Er sagt zu mir, das von Papiere wir haben schon von hier gemacht und so - das kommt nicht in meine Kopf, verstehst du.. S.: Ich glaube sie weis es nicht mal. Weil sie meinte ne Syrien und so. Ja subhanallah. Ne sie sagt ha ne A.U.. AJ.: Sag zu ihr bitte, frag sie, sag zu ihr du brauchst das 1000 für dich oder hier....ahh... soll ich zu A.O. schicken. ... einfach frag sie, ich will schaun was sie sagt, vielleicht sie hat keine Ahnung von das oder ich weis nicht. S.: Ich habe ihr geschrieben Hase. Warte auf Antwort. Warte ok.“ Am 15. September 2020 teilte M.G. der Angeklagten S. auf deren Frage dann mit, sie wisse nichts davon, dass Geld in den Libanon geschickt werden sollte; diese Information gab die Angeklagte S. dem AJ. am 16. September 2020 weiter. - Noch am 15. September 2020 versuchte S. den AJ. bei dessen Tätigkeiten für den IS zu motivieren; diesen Umstand entnimmt der Senat einer Äußerung der Angeklagten in einem Chat von diesem Tag mit AJ., der zunächst ein kleiner Streit vorausging. AJ. hatte nämlich das Verhalten der S. beanstandet: „Findest du das gut...? Die Frau ohne Mann ganz tag draußen.“, worauf die Angeklagte S. geäußert hatte: „Lass mich einfach in Ruhe ok. Ich habe andere Probleme als mir so ne kake anzuhören. (...). Ich gehe jetzt gleich selbst alle töten. Was sitzt du hier eig noch rum. Geh und helfe den Geschwister.“ - Dass die Angeklagte S. nach der Beschlagnahme der Mobiltelefone am 22. September 2020 auch die Aufgabe übernahm, über ihre Kontaktmöglichkeiten die unterbrochenen Kommunikationskanäle des Angeklagten AJ. zum IS nach Syrien wiederherzustellen, entnimmt der Senat dem in der Folgezeit durchgeführten Chatverkehr der Angeklagten S.. Noch am 22. September 2020 (nachdem sich die Angeklagte über ihre Freundin N.W. an diesem Tag sofort ein weiteres Mobiltelefon besorgt hatte) berichtete sie der J.D. über die Durchsuchung: „Weißt du, was ich noch gemacht habe, ich hab noch mein Handy genommen und habe mein Handy ausgeschaltet. Dann haben die mich voll angeschrien, Hände weg, Hände hoch und so, nein nicht das Handy ausschalten, das dürfen sie nicht. Ich habs einfach gemacht. Bei nem Iphone kommen die nicht so einfach rein wie bei einem Samsung. Aber die meinten zu meinem Mann jetzt mach halt auf oder wir machen dein Handy ganz kaputt. Ich bin mir sicher ich mein Hallo, boah ich hab mein Handy erst gekauft. Mein Handy hat 1300€ gekostet. (...). Ich bin so sauer darüber dass sie das mitgenommen haben.“ Die näheren Umstände der Beschaffung des neuen Mobiltelefons durch die Angeklagte S. hat der Senat den Ermittlungen von KHK Kc. entnommen, der den vorgenannten Chat im Rahmen der Auswertung des Mobilgerätes Huawei Mate 10 Pro (Asservat 2.3.1) der Angeklagten feststellen konnte. Das insoweit ausgewertete Mobilgerät Huawei Mate 10 Pro wurde nach den Angaben von EKHK Zir., KPI O., im Rahmen der Durchsuchung der Wohnräume der Angeklagten S. am 2. Januar 2021 bei dieser beschlagnahmt. In diesem Mobiltelefon befand sich nach den Erkenntnissen von PHM Shi., Bayerisches LKA, der eine chronologische Auflistung der von der Angeklagten benutzten Mobiltelefone gefertigt hat, zum Zeitpunkt der Sicherstellung eine SIM-Karte mit der Rufnummer 0..... Die Anschlussinhaberin war die Freundin der Angeklagten, die Zeugin N.W.. Bei der Auswertung konnte ein Nutzungszeitraum durch die Angeklagte S. vom 22. September 2020 bis zum 2. Januar 2021 festgestellt werden. Die Zeugin N.W. hat in ihrer Vernehmung vor dem Senat bestätigt, dass sie der Angeklagten S. mit einem „alten“ Mobiltelefon ausgeholfen habe. Der Senat geht daher davon aus, dass die Angeklagte ab dem 22. September 2020 das Mobilgerät Huawei Mate 10 Pro der Zeugin N.W. übernahm, um mit diesem sofort nach der Durchsuchung mit J.D. zu kommunizieren. In der darauffolgenden Woche besorgte sich die Angeklagte ein weiteres Mobiltelefon, mit dem sie offensichtlich noch nicht ganz zu Recht kam, da sie der J.D. am 30. September 2020 über ihre Schwierigkeiten berichtete: „Also mein Handy schaltet sich in 30 Sekunden aus, ich schreibe in Insta [Kurzbezeichnung für den Messenger Dienst Instagram], gleich geht es aus, ja ich lade es dann, ich bin jetzt auf meinem anderen Handy“, am 1. Oktober 2020 schrieb sie ihr: „Ich wollte Kontakt zu U.W. und fragen ob alles in Ordnung ist. Wir arbeiten doch mit denen. Ich wollte fragen wegen meiner Freundin U.M. ob sie jetzt raus ist aus dem Camp oder nicht." J.D. konnte dies wegen fehlender Erreichbarkeit der M.K. nicht beantworten: „Das Problem ist, die war schon seit dem 22. nicht mehr online. Ich weiß nicht was da los ist.“ Einen Tag später, am 2. Oktober 2020, meldete sich allerdings M.G. und teilte der Angeklagten S. mit, dass sie immer noch im Camp sei, da „die Wege gerade zu seien“; außerdem habe sie von der Festnahme der M.K. gehört; ihr Mann (A.O.) sei deshalb „voll am Durchdrehen“. Am 9. Oktober 2020 wandte sich die Angeklagte S. wegen der weiterhin noch fehlenden Erreichbarkeit des A.O. bzw. dessen Frau M.K. erneut an J. D.: „Ich wollte dich nur fragen, und zwar kannst du mir vielleicht die Nummer von „U.W." geben oder wenn du hast noch besser die Nummer von „A.O.“, also dem Mann von „U.W..“, die ihr J.D., die auch von der Festnahme von M.K. erfahren hatte, nicht mitteilen konnte und daher erklärte: „Nee ich hab gar keine Nummer und allahu ... (hustet) also ich hab gehört die soll auch auf jeden Fall wahrscheinlich festgenommen worden sein. Also ich hab gar nichts gar nichts von ihr gehört und die Nummer von ihrem Mann habe ich auch nicht.“ Dass durch die fehlenden Kontakte zu A.O. wegen der am 22. September 2020 erfolgten Durchsuchung nebst Sicherstellung der verwendeten Mobiltelefone der Angeklagte AJ. gehindert war, weitere Gelder nach Syrien zu schicken, und daher unbedingt dessen Erreichbarkeit ermittelt werden sollte, entnimmt der Senat aus einer Mitteilung der Angeklagten S. vom 16. Oktober 2020 an eine unbekannte weibliche Person: „Uk., ich wollte dir nochmal was sagen, und zwar, ahm, nicht dass du denkst wir wollten das nicht schicken oder so umständlich machen. Also wir hatten schon jemanden, der sowas schicken konnte aber dadurch, dass ja eben uns die Handys und so genommen wurden, haben wir keine Kontakte mehr, wir finden diesen Menschen einfach nicht mehr, Subhan allah, wir haben alles versucht, ahm, aber wir finden, wir finden den einfach nicht mehr.“ Die Angeklagte S. fragte daher am 22. Oktober 2020 bei M.G. um die aktuelle Erreichbarkeit des A.O., die ihr in diesem Chat bei dieser Gelegenheit mitteilte, dass es für ihre Ausschleusung einen gefährlichen Weg gegeben hätte, ihr Mann (El.K.) aber entschieden hätte, sie solle dies nicht machen. M.G.: „Subhan allah jetzt hat man das Geld und jetzt gibt’s kein Weg und ja Subhan allah es gab wohl einen Weg aber der war über den Zaun weißt du das Gefährlichere und dann hatte mein Mann ein schlechtes Gefühl und hat gesagt nein geh nicht. Und Subhan allah die Gruppe die gegangen ist, sie wurden gepackt und sind jetzt im Gefängnis.“ Über den Umstand, dass zu dieser Zeit auch noch der Mitangeklagte AJ. in die Ausschleusung der M.G. eingebunden war, war auch die Angeklagte S. informiert, die an M.G. schrieb: „Gestern oder vorgestern hat mein Mann irgendwas gesagt mit nächste Woche bei dir, oder irgendwie sowas, ähm. Ja er meinte bald, dann meinte ich ne es gibt doch keinen... dann meinte er doch. Wir warten auf nächste Woche irgendwie sowas ich weiß es nicht genau wir haben ja auch kein Kontakt mehr zu „A.O.“ wenn du vielleicht irgendwie weißt wer die Kontaktdaten von „A.O.“ hat, dann schick mir die bitte, weil bei uns ist ja alles weg vom Handy, ja.“ Die Notwendigkeit, die Erreichbarkeit des A.O. zu bekommen, um weiter Schwestern zu befreien, unterstrich die Angeklagte S. auch noch in einem weiteren Chat mit J.D. vom 26. Oktober 2020: „Also wir brauchen ähm sie weil sie wohnt eben mit dem Bruder zusammen den mein Mann braucht und wir haben ja mit dem zusammen gearbeitet 7 Schwestern befreit und so und das können wir ja nicht machen wenn wir keine Kontakte haben, genau.“ Während weder M.G. noch J.D. der S. helfen konnten, war die Erreichbarkeit von A.O. jedenfalls Mitte November 2020 wiederhergestellt; dies ergibt sich aus einem Chat der Angeklagten S. mit M.G. vom 17. November 2020, in der S. mitteilte, dass ihr Mann „gestern“ mit A.O. geschrieben habe. cc. Die weitere den Angeklagten AJ. unterstützende Tätigkeit der Angeklagten S. im Rahmen ihrer Rolle als Informationsmittlerin zwischen diesem und den in Syrien befindlichen „Schwestern“ im Zusammenhang mit der Unterbringung der J.D. in Idlib entnimmt der Senat dem Chatverkehr zwischen der Angeklagten S. und dem Angeklagten AJ., beginnend am 21. August 2020, als S. ihm mitteilte, dass J.D. in Idlib einen Platz zum Schlafen brauche: „eine gute Schwester; sie ist mit Mannschaft. U.U.; sie will nach Idlib gehen; 40 km“. Mit der Beschreibung „sie ist mit Mannschaft“ gibt die Angeklagte S. dem Angeklagten AJ. klar zu verstehen, dass J.D. zum IS gehört. Vor einer weiteren Veranlassung fragte AJ. allerdings nach, ob S. sich denn in dieser Angelegenheit bereits an U.Y. oder U.W. (M.K.) gewandt habe, was die Angeklagte S. bejahte, jedoch mitteilte, dass beide auf ihre Nachrichten zuletzt nicht geantwortet hätten. AJ. teilte der Angeklagten S. daraufhin mit: „ich geb das zu Mann von U.W.“ (also A.O.). Auf die Bedenken der Angeklagten S.: „ist keine gute Idee, weil Mann von U.W. kennt bestimmt Mann von U.U. und dann sagt er, sie wolle weg“, gab der Angeklagte AJ. ihr zu verstehen: „U.W. und ihr Mann sind die was helfen“, worauf AJ. anschließend umgehend mit A.O. Kontakt aufnahm: AJ.: „kennst du U.O.A.A.? Die nach Idlib gehen will? wirst du helfen, richtig? bitte pass auf sie auf; sie ist die Freundin meiner Frau; sie hat mir gesagt, dass ich dir sagen soll, dass du ihr helfen sollst“ A.O.: „welche U.O.? Ich habe meine Frau gefragt; sie hat mir gesagt, dass sie mit einem aus dem Ausland verheiratet ist“ AJ.: „ja, das ist die Frau, die ihren Mann gelassen hat; er hat ihren Sohn genommen; sie braucht Platz zum Schlafen“ A.O.: „ja gerne; meine Frau hat Kontakt mit ihr; leite ihr meine Nummer weiter“. Noch am 21. August 2020 berichtete die Angeklagte S. dem AJ., dass sie mit U.U. geschrieben habe; diese würde sich freuen, wenn ihr jemand helfe, ihren Sohn zurückzuholen. Über den Umstand, dass J.D. in Idlib angekommen ist, unterrichtete S. den AJ. am 27. August 2020: „Sie ist angekommen, nach 5 Std. laufen“. In der Folge verlor die Angeklagte S. allerdings zeitweilig den Kontakt zu J.D., was sich aus einem Chat am 11. September 2020 ergibt, als sich S. an M.K. wandte und mitteilte, dass sie gerade nicht wisse, wo sich „U.U.“ aufhalte, sie brauche doch Hilfe, eventuell könne jemand zu ihr hin und helfen. Über ihr Kommunikationsverhalten mit J.D. teilte sie u.a. mit: „Normalerweise schreibe ich mit ihr den ganzen Tag; wir schreiben in der Früh und dann gefühlt alle 20 Min; aber heute eben nicht“. M.K. berichtete der Angeklagten S. dann, dass sie schon für J.D. tätig geworden ist: „Ich habe für sie einen Platz besorgt, wo sie hingehen kann; ich warte, dass sie alles einrichten und dann dort hingehen kann; (...). Sie meinte vor einer Stunde, sie wäre noch an dem Platz wo sie ist; er will nicht, dass sie ihre Tochter mitnimmt. (...). die Leute, die mit ihr sind, wollen ihr helfen; ich hab ihre Nummer heute weitergegeben, an die, die das für sie eingerichtet haben; die Tage werden die dann abklären, wie sie dorthin kommt, ob sie sie holen kommen oder wie sie das machen“ Aus diesem sowie dem Chat von AJ. mit A.O. vom 21. August 2020 ergibt sich für den Senat, dass die Ehefrau von A.O. bereits Kontakt zu J.D. hatte, über deren Situation Bescheid wusste und in dieser Angelegenheit bereits unabhängig vom Bemühen der Angeklagten S. tätig geworden war. Dass J.D. an ihrem neuen Ort untergekommen ist, teilte diese der Angeklagten S. auf deren Nachfrage zunächst am 25. Oktober 2020 mit: „Hab ich dir gesagt, dass es der Bruder ist bei dem ich wohne bei dem ich schon die ganze Zeit bin? (... Auf jeden Fall ist er Syrer. Ähm ja und. Er ist verletzt. Er kann nicht laufen, weil er verletzt ist. Er kann eigentlich gar nichts spüren von der Brust abwärts. Sein Körper kann überhaupt hat gar kein Gefühl in sein Körper. Alhamdulillah. Ja auf jeden Fall. Eklig. Keine Ahnung was soll ich erzählen… Naja er ist schon seit 8 Jahren verletzt...irgendwann wird er laufen...“ Dass J.D. auch noch kurz vor der Verhaftung der Angeklagten S. in Idlib gewohnt hatte, berichtete die Angeklagte in einem Telefonat vom 29. August 2021 mit P.E., als sie auf Nachfrage von P.E. erklärte, sie habe noch Kontakt mit ihr, sie sei umgezogen, sie wohne jetzt in Idlib-City. dd. Dass der Angeklagten S. ab Beginn ihrer Aktivitäten zur Unterstützung des Angeklagten AJ. Anfang Juli 2020 dessen zuvor begründete Mitgliedschaft beim IS bekannt gewesen sei, hat sie im Rahmen ihrer Einlassungen nicht konkret geäußert. Während sie noch in ihrer ersten (Verteidiger-)Erklärung am 2. Hauptverhandlungstag angegeben hatte, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, ob AJ. und A.O. Mitglieder beim IS gewesen seien, gab sie in der (Verteidiger-)Erklärung am 24. Hauptverhandlungstag weitergehend an, der Angeklagte AJ., der sich ihr gegenüber bei Verlautbarungen des IS bereits im Voraus informiert gezeigt habe, habe das Sammeln und den Transfer von Geldern als „seinen Job“ bezeichnet, wobei ihm bereits in der Vergangenheit von dem in Syrien aufhältlichen IS-Mitglied A.O. - die frühzeitige Kenntnis von der IS-Mitgliedschaft A.O.s hat sie in dieser Erklärung ebenfalls zugegeben - gesagt worden sei, wo Gelder benötigt würden. Als es um den Freikauf von M.G. gegangen sei, habe ihr der Angeklagte AJ. auch mitgeteilt, dass er bereits das Geld für eine Glaubensschwester aus Somalia zusammengebracht habe; auch einer „Schwester“ aus Holland habe er geholfen. Zur konkreten Ausgestaltung der Beziehung des AJ. zu A.O. im Sinne einer etwaigen Über-/Unterordnung im Rahmen der Sammlung und Weiterleitung von Geldern nach Syrien hat die Angeklagte S. hingegen keine Angaben gemacht. Andererseits enthält ihre Erklärung vom 24. Hauptverhandlungstag einen Passus, wonach sie [gemeint ist wohl die Zeit vor der Abreise des AJ. im Dezember 2020] keinen Zweifel gehabt habe, dass sich der Mitangeklagte AJ. nach dessen Ausreise zu al.N. (dort im Sudan) dem IS hätte anschließen (und als Kämpfer dienen) wollen. Das insgesamt gesehen insoweit, also insbesondere was die IS-Zugehörigkeit des AJ. angeht, eher zurückhaltende Einlassungsverhalten der Angeklagten S. führt der Senat auf deren nahezu dreijährige Liebesbeziehung mit AJ. zurück, an der die Angeklagte auch noch während der Hauptverhandlung - in welcher sie AJ. immer wieder als „meinen Mann“ bezeichnet hat - festzuhalten schien. Dementsprechend hat sie in ihrer Einlassung die Nichtanzeige der Ausreise des AJ. damit begründet, dass sie (damals) eine Anzeige als Verrat an ihm empfunden hätte. Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagten S. zumindest ab dem Beginn ihrer in der Tat 1 aufgeführten Tätigkeiten bewusst war, dass sie durch ihre Handlungen die Tätigkeit des IS-Mitglieds AJ. und damit letztlich den IS unterstützt hat, stützt sich auf folgende Beweisumstände: Zunächst war - wie bereits ausgeführt - der Angeklagten S. aufgrund der mit dem Angeklagten AJ. geführten Kommunikation seit Mitte des Jahres 2018, in der sie sich regelmäßig über IS-Themen ausgetauscht hatten, dessen Einstellung zum IS bekannt. Auch im sonstigen Umgang miteinander war die IS-Thematik zentral, was sich etwa am 22. Dezember 2018 gezeigt hat, als die Angeklagte anlässlich eines Besuches des Freundes des Angeklagten AJ., J., in G., einen Kuchen mit IS-Symbolik gebacken hatte. Dass die Angeklagte vollumfänglich über die Spendensammlertätigkeiten des Mitangeklagten AJ. und den weiteren Umständen Kenntnis hatte, zeigen die von der Angeklagten geäußerten Inhalte in ihrem Chatverkehr; so schrieb sie in einem Chat vom 1. Januar 2020 einer S.Ko.: „Also ich habe auch mal Spenden gesammelt für meine Freundin. Ihre Nichte lag in Syrien und musste operiert werden. Ich kann nur positives sagen. Es kamen innerhalb 1 Woche 250€ zusammen und somit konnte dem kleinen Mädchen geholfen werden; und jetzt hat mein Mann gesammelt; 4 Tage und er hat glaube ich schon 4000 ... er hat die alle angeschrieben, die er halt kennt und alle waren bereit und haben 200/400/700 gezahlt.“ In dem - bereits erwähnten - WhatsApp-Chat vom 30. Januar 2020 mit ihrer Freundin N.W. (vgl. dazu bereits oben unter VI.1.) brachte sie ebenfalls klar zum Ausdruck, dass sie über Spendensammlungen des AJ. Bescheid wusste. Das Ziel dieser Sammlung wurde von ihr in dem Chat eindeutig benannt: Es ging darum, eine „Schwester“ zu befreien, die mit ihren Kindern unter schlechten Bedingungen in einem Camp lebte. Dabei zeigte sich die Angeklagte sogar über Details des Befreiungsplans informiert, der die Bestechung eines „Offiziers“ (gemeint war nach Überzeugung des Senats damit eine kurdische Lagerwache) beinhaltete: „Das Geld wird gezahlt an einen Offizier oder wie die heißen um eine Schwester zu befreien aus dem Camp mit ihren Kindern die dort unter schlechten Bedingungen lebt.“…. Quasi Lösegeld. Die machen das immer. Sie sagen Zahl 10.000 (das Geld behält der Typ) und ich lass die frei. Er bringt sie dann dort weg“. Soweit der Angeklagten S. nach ihrer eigenen Erklärung bekannt war, dass AJ., der das Sammeln und den Transfer der Gelder als seinen Job bezeichnet habe, schon vor dem Beginn des Vorhabens hinsichtlich der Befreiung der M.G. in Kontakt mit dem IS-Mitglied A.O. gestanden hatte, der für die Weiterleitung und Verteilung der gesammelten Gelder in Syrien verantwortlich gewesen sei, ist der Senat überzeugt, dass die Angeklagte S. angesichts ihres detaillierten Kenntnisstandes von AJ. auch über dessen Arbeit für den IS informiert wurde. Die diesbezüglichen Erkenntnisse entnimmt der Senat auch dem im Jahr 2020 von der Angeklagten S. geführten Chatverkehr. So geht der Senat davon aus, dass S. den Angeklagten AJ. schon in dem oben erwähnten Chat vom 1. März 2020 als IS-Mitglied ansah, als sie ihm vorwarf, entgegen IS-Vorschriften mit Frauen zu kommunizieren: „Haram??? Aber du willst ja das Frauen dich anschreiben. Schreibst ja sowieso mit Frauen Herze. Das ist also islam Staat was du machst. Dein Bild posten für alle.“ Kurz darauf schimpfte sie weiter: „Doch. Mannn. Ich habe es GESEHEEEN. Islam Staat Vorbild.“ .... „Das alles nur Selbstdarstellung. Und hat mit islam nix zu tun Lol. Dawla du.“. Auch der bereits erwähnte Chat vom 12. Juli 2020, in dem AJ. ihr mitgeteilt hatte, er kenne den Mann von U.W., also A.O., von „seiner Arbeit“, von „den Brüdern“, worauf die Angeklagte S. ihm ein Lichtbild geschickt hatte, auf dem sie selbst auf einer Autofensterscheibe das Wort „DAWLA“ gekratzt hatte, belegt zur Überzeugung des Senats, dass die Angeklagte S. Kenntnis über die IS-Zugehörigkeit des AJ. hatte. Noch deutlicher wird diese Kenntnis aus einer Sprachnachricht vom 15. Dezember 2020 mit J.D., in der die beiden Kommunikationspartnerinnen Informationen über die festgenommene M.K. austauschten, und S. dieser mitteilte: „mein Mann hat mit A.O. telefoniert“, wobei sie dessen Stellung bzw. Rang bezeichnete: „weil, der ist quasi unser Chef“. b. Unterstützung beim Geldtransfer für J.D. und M.G. (Tat 2 der Anklage S.) Zu Tat 2 (Geldtransfer des Angeklagten AJ. an J.D. und M.G., vgl. Tat 8 der Anklage AJ.) hat die Angeklagte den ihr zur Last gelegten Sachverhalt - wiederum gemessen am Umfang der Verurteilung - vollumfänglich eingeräumt. Der Senat ist auch hier von der Richtigkeit des Geständnisses der Angeklagten S. überzeugt. Dass die Angeklagte S. den Geldtransfer zu J.D. und M.G. angestoßen hatte, ergibt sich aus dem zwischen S. und dem Angeklagten AJ. am 1. September 2020 geführten Chatverkehr. So schrieb S. den Angeklagten AJ. bzgl. eines Geldtransfers an M.G. über 100 Euro an, wobei sich AJ. nach kurzem Schriftverkehr dann sogar bereit erklärte, 200 Euro zu übermitteln: S.: „Kannst du Geld zu U.M.. Ich schicke dir 100 €! Morgen? AJ.: Samstag. S.: Gibt keine Ende. Sie musste Umzug zahlen 50 Dollar. Ich gebe 100. AJ.: Ja aber warum soll ich schicken..? Sie braucht jetzt wichtig..? Oder ich lass bei mir. S.: Ja schon bisschen was. Bisschen für essen. Sie hat nur noch 50.“ AJ.: Asso. Ok. Ich schicke ihr 200 Wochenende. Geht..?. S.: Jaaaaa.“ Am gleichen Tag meldete sich die Angeklagte S. noch wegen ihres weiteren Begehrens, auch der J.D. Geld zu übermitteln: „Ich brauche noch Geld für meine Freundin in Idlib; sie ist von ihrem Mann weg; ich möchte ihr ein neues Handy schenken (150 €). Und Geld für Winterkleidung; kannst du mit A.U. sprechen, damit er ihr helfen kann bitte AJ.!!“ Dass der Angeklagte AJ. anschließend den Transfer nach Syrien auch abgewickelt hatte, wurde oben bereits dargelegt. In diesem Zusammenhang teilte die Angeklagte S. am 8. September 2020 auf Anforderung von AJ. (er brauche die Nummer von „A.“) diesem die Kontaktdaten von J.D. in Idlib mit. Nach Erhalt der Rufnummer von J.D. nahm der Angeklagte AJ. direkt mit dieser Kontakt auf; der Inhalt dieses WhatsApp-Chats war jedoch nicht mehr verfügbar, da dieser nach den im Rahmen der Auswertung des Chats durch KHK Kc. erlangten Erkenntnissen vom Angeklagten anschließend gelöscht worden ist. Noch am 8. September 2020 leitete AJ. die Erreichbarkeit J.D.s an A.O. weiter. Der Empfang der transferierten Gelder wurde in der Folgezeit von den jeweiligen Empfängerinnen bestätigt. So schickte J.D. am 10. September 2020 der Angeklagten S. ein Lichtbild, auf dem amerikanische und türkische Geldscheine zu erkennen sind mit der Überschrift: „Habs bekommen gerade Alhamdulillah“ und teilte auf deren Frage mit, dass „es $ 110 also 100€“ waren. Über den Ablauf berichtete sie: „Das Geld war ja schon direkt am Montag war das ja schon direkt hier und dann hat ein Bruder mir geschrieben, hat gesagt Ich komm von Ab.M., ich hab das Geld, sag mir wo ichs hinschicken soll. Dann wars gestern schon direkt bei dem Mekteb (phon.), also bei diesem Büro, dann musste er nur heute... gestern hat der Bruder das nicht mehr geschafft, dann ist er heute direkt gegangen, hat das geholt“. Und betonte anschließend: „Mashallah was dein Mann hier für Verbindungen hat.", worauf die Angeklagte S. antwortete: "... danke. Ja, das ist sein Job. Also wirklich, das ist echt sein Job. Ja bei dingsbums da." Den Empfang des transferierten Geldes teilte die Angeklagte S. umgehend an den Angeklagten AJ. in einer Sprachnachricht mit: "Was ich noch sagen wollte, meine Freundin hat mir geschrieben. Sie hat gesagt Danke für die 100 Euro. Es ist genau 100 Euro bei ihr angekommen. Sie hat gesagt, das war so schnell und am Montag war es schon da [...]“. Der Angeklagte AJ. antwortete daraufhin: „Ich schicke immer schnell.“ Am 11. September 2020 teilte auch M.G. der Angeklagten S. mit, dass sie gerade das Geld in Höhe von 190 Dollar erhalten hätte. c. Geldtransfer für J.D. (Tat 3 der Anklage S.) Den Transfer der 100 Euro Mitte Februar 2021 hat die Angeklagte S. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vor Anklageerhebung erstmalig eingestanden und in der Hauptverhandlung noch ergänzend geschildert. Die Angaben der Angeklagten korrespondieren insoweit mit weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Nach den von EKHK Ha., Bayerisches Landeskriminalamt, durchgeführten Finanzermittlungen überwies die Angeklagte am 16. Februar 2021 einen Betrag von 100 Euro auf das Konto der S.Ou. bei der GLS Gemeinschaftsbank in B.. Als Verwendungszweck gab sie dabei das Wort „Laptop“ an. Am selben Tag führte die Angeklagte ein Telefonat mit P.E.. Als die P.E. das Gespräch auf den Geldbedarf der J.D. lenkte, erwiderte S. wörtlich: „Das passt schon so mit ihr. Sie hat schon genug erstmal.“, woraus der Senat entnimmt, dass in diesem Gespräch der von der Angeklagten veranlasste Geldtransfer gemeint war. d. Nichtanzeige der Ausreise des AJ. (Tat 4 der Anklage S.) Zu Tat 4 hat die Angeklagte den ihr zur Last gelegten Sachverhalt ebenfalls vollumfänglich eingeräumt. Auch hier ist der Senat von der Richtigkeit der geständigen Einlassungen der Angeklagten S. überzeugt. Über seine geplante Ausreise ohne die Angeklagte S., für die er aber noch einen Pass benötige, sprach AJ. mit S. schon in einer Sprach-nachricht vom 31. August 2020: „Was soll ich machen, ich hab so etwas im Kopf, dass immer hab ich so etwas im Kopf, dass ich helfen und was machen und überlegen. Aber ich hab immer gewünscht, dass du das verstehst und auch überlegst .... Ich weiß auch ich geh für mich, dass ich weit von dir bin und du auch weit von mir. Ich weiß ich muss auch dir helfen. Eigentlich ich brauche dich und du brauchst mich auch, aber jallah insha Allah ich mach das und du musst bleiben und so. Aber ich habe immer gefragt und es gibt jetzt kein Möglichkeit und ich hab keinen Pass. Deswegen bin ich hier.“ Am 9. September 2020 warf S. dem Angeklagten AJ. vor: „Du gehst sowieso. Rumänien hast du gesagt. Bekomme noch Baby bevor". ‚Rumänien‘ wurde nach der Einlassung der Angeklagten S. im Chatverkehr konspirativ für ‚Syrien‘ verwendet. Am gleichen Tag setzte S. auch die J.D. in einem Chat in Kenntnis, er (AJ.) werde gehen, sobald es die Möglichkeit gäbe. Dass der Angeklagte AJ. Anfang Dezember 2020 den gefälschten Pass als Voraussetzung für eine baldige Ausreise an die Anschrift der Angeklagten S. in G. zugesandt bekam, entnimmt der Senat aus einem dem Angeklagten AJ. von einem unbekannten Chatpartner am 4. Dezember 2020 übersandten Foto eines Versandscheins des Versanddienstleisters aramex. Als Absender ist dort ein „A.E.“ mit Istanbuler Adresse angegeben. Als Empfängerin ist S. mit ihrer Adresse in G. und der Handynummer des AJ. angegeben. Nach Erhalt des Passes, über dessen Umstand die Angeklagte S. informiert war, schrieb der Angeklagte AJ. nach der Auswertung des Chatverkehrs durch KKin Wz., Kriminalinspektion F. einer „U.Os.“: „Mein Pass ist gekommen; ich warte nur auf die Antwort von Brüdern; ich warte auf Antwort und gehe gleich. (...) In den Irak kann ich nicht gehen; ich weiß wohin, aber ich warte auf die Antwort; ich gehe direkt zu den Brüdern“. Dass die Angeklagte, wie sie in ihrer Einlassung durch die Angabe der konkreten Hinwendungsmöglichkeit des Angeklagten AJ. erläutert hat, über diesen Umstand informiert war, folgert der Senat aus einem Chat vom 17. Dezember 2020, in dem sie dem Angeklagten AJ. vorwarf: „Du hast mit mir gespielt; du denkst nicht, wie es dem Herz deiner Frau geht; DU hast alles geplant FÜR DICH!!! Ich war nie in deinem Plan dabei!!!" und ein wenig später noch „Aber es gibt immer nur DU DU DU DU DU“ Du hast dich nie hingesetzt und warst offen und ehrlich zu mir. Ich fühle mich hintergangen; ausgenutzt; ich bin eine Überbrückung für dich gewesen. Die Ehe ist doch kein Spiel.“ Am 24. Dezember 2020 schrieb die Angeklagte schließlich an ihre Freundinnen: P.E:: „Ich komme gerade nach Hause. Und mein Mann packt Koffer. Er ist einfach gegangen….. Ich hab ihn geblockt!“ N.W.: „Ich war einkaufen und AJ. packt Koffer; ich meine er ist gegangen.“ Dass die Angeklagte S. auch über das Zielland Sudan informiert war, wird durch das in Augenschein genommene Telefonat mit MC.K. vom 20. Juni 2021 bestätigt. Darin berichtete die Angeklagte rückblickend, dass AJ. zu „Ay. M.“, genannt „A.Ai.“, in den Sudan wollte. Gemeint war hier A.al.N., den die Angeklagte S. in dem Telefonat als „richtig stabil“, das heißt, als ideologisch gefestigt beschrieb. e. Mögliche weitere Tathandlungen der Angeklagten S. Soweit die Bundesanwaltschaft der Angeklagten S. im Rahmen der angeklagten mitgliedschaftlichen Betätigung nach durchgeführter Beweisaufnahme als weitere Betätigungshandlung zur Last legt, diese habe über ihre Beteiligung an Geldtransfers und den aufrechterhaltenen Kommunikationsverbindungen zu verschiedenen „Schwestern“ in Syrien hinaus im Zeitraum von Anfang Juli 2020 bis zu ihrer Festnahme Ende August 2021 zudem die Rolle einer Informationsmittlerin im Rahmen eines Netzwerks zur allgemeinen Übermittlung von für den Fortbestand des IS wichtigen Nachrichten zwischen IS-Mitgliedern in Deutschland, Syrien und dem Libanon innegehabt, konnte der Senat einer Gesamtschau des eingeführten Chatverkehrs eine solche überragende Rolle der Angeklagten nicht entnehmen. Soweit die Bundesanwaltschaft die Tätigkeit der Angeklagten S. nach erfolgter Zellendurchsuchung bei El.K. im Libanon Ende August 2020, also vor allem ihre Warnung, aufgrund der Beschlagnahme des Mobiltelefons des El.K. könnten die von diesem versandten Nachrichten möglicherweise nicht von ihm stammen, anführt, sieht der Senat die von der Angeklagten insoweit entfalteten Unterstützungstätigkeiten nicht als solche allgemeiner Art und „für den Fortbestand des IS wichtig“, sondern vielmehr (allein) im Zusammenhang mit dem Vorhaben der Ausschleusung M.G.s, da in diesem Kontext für den Angeklagten AJ. der Kontakt zu El.K. von Bedeutung war. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführten vielfältigen Bemühungen der Angeklagten S. nach der Durchsuchung und Beschlagnahme der Mobiltelefone von beiden Angeklagten am 22. September 2020; auch insoweit ging es der Angeklagten S. darum, in der Folgezeit dem Angeklagten AJ. die für das weitere Betreiben des Vorhabens zur Befreiung von M.G. unterbrochenen Kommunikationsbeziehungen wieder zur Verfügung zu stellen. Soweit S. den Angeklagten AJ. in mehreren Chats auf weitere bedürftige Schwestern, die ebenfalls an einer Schleusung interessiert wären, hingewiesen hat, konnte im Einzelnen nicht ermittelt werden, dass in der Folge eine Schleusung tatsächlich erfolgt oder auch nur versucht worden wäre. 4. Feststellungen zu den subjektiven Tatumständen a. Subjektive Tatumstände beim Angeklagten AJ. Der Senat ist aufgrund einer Gesamtschau der vom Angeklagten ausgetauschten Nachrichten und den auf den beschlagnahmten Mobiltelefonen iPhone10 und iPhone12 sichergestellten Text-, Bild- und Videodateien mit islamistischen und IS-bezogenen Inhalten überzeugt, dass der Angeklagte die Programmatik und die terroristische Ausrichtung der Organisation IS und den von ihr propagierten bewaffneten Kampf kannte und guthieß. Aufgrund der Vielzahl seiner Betätigungen für den IS, vor allem im Zusammenhang mit den geschilderten Geldtransfers ergibt sich, dass er seine Tätigkeit bewusst und willentlich nahezu zehn Monate von Deutschland aus in den Dienst der terroristischen Organisation gestellt hat, um sich danach im Wege der (versuchten) Ausreise aus der Bundesrepublik dem bewaffneten Kampf des IS anzuschließen. Seinem konspirativen Verhalten bei den Finanztransaktionen nach Syrien und in den Libanon entnimmt der Senat auch sein Wissen um deren Illegalität. Der Umstand, dass sich der Angeklagte seit Monaten darum bemühte, einen gefälschten Pass für die erhoffte Ausreise in den Jihad zu erhalten, belegt sein Wissen um die unechte Urkunde und seine Täuschungsabsicht bei der Kontrolle am 2. Januar 2021. b. Subjektive Tatumstände bei der Angeklagten S. Der Senat ist überzeugt, dass auch die Angeklagte S. im gesamten Tatzeitraum sowohl die Programmatik als auch die terroristische Ausrichtung des „IS“ und den von dieser Organisation propagierten und geführten bewaffneten Kampf kannte und gebilligt hat. Hinsichtlich der diesbezüglichen Kenntnis der Angeklagten kann hier auf die Ausführungen zu ihrer Radikalisierung verwiesen werden. Die Angeklagte hat sich selbst dahingehend eingelassen, dass ihre Einstellung seit 2016 immer „Pro-IS“ gewesen sei, egal, wie viele Anschläge [des IS] es in Europa gegeben habe. Aus einer Gesamtschau der Inhalte ihres Chatverkehrs ist der Senat auch überzeugt, dass die Angeklagte bis zur Verhaftung des AJ. fest entschlossen war, diesen bei seinen Tätigkeiten für den IS zu unterstützen und damit die Ziele der Organisation zu fördern; zudem war sie zur Überzeugung des Senats auch unabhängig vom Mitangeklagten AJ. gewillt, den IS zu unterstützen, wie sich insbesondere ab dem Zeitpunkt der Verhaftung des AJ. bis jedenfalls Mitte Februar 2021 anhand der allein von ihr (am 16. Februar 2021) begangenen Unterstützungshandlung zugunsten der J.D. gezeigt hat. Dass sich die Angeklagte auch über die Strafbarkeit ihres Handelns völlig im Klaren war, entnimmt der Senat aus einem Chat vom 23. Dezember 2020 mit N.W., in dem die Angeklagte ihrer Freundin erklärte: „Ich mache mich strafbar, wenn ich Geld schicke; juhu, und schon gelte ich als Unterstützerin; alle Geldtransfers nach Syrien sind gesperrt; du kannst kein Geld schicken; außerdem unterstützt du sie damit, und das ist verboten v gesetz; droht dir sogar Haftstrafe, auch wenn die Frau das nur f essen ausgibt.“ C. Rechtliche Würdigung I. Allgemeines Beim IS handelt es sich - wie vielfach gerichtlich festgestellt - nach wie vor um eine im außereuropäischen Ausland bestehende terroristische Vereinigung im Sinne der §§ 129a, 129b StGB. Der nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Inlandsbezug ergibt sich in erster Linie aus den von beiden Angeklagten sämtlich im Bundesgebiet vorgenommenen Tathandlungen. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung wurde wirksam erteilt. II. Die Taten des Angeklagten AJ. 1. Der Angeklagte hat sich bei den Taten 1 bis 9 an der terroristischen Vereinigung IS mitgliedschaftlich beteiligt. a. Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt eine solche mitgliedschaftliche Beteiligung folgendes voraus: (1) Erforderlich ist zunächst „eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied“. (2) Bei der Mitgliedschaft handelt es sich um eine Beziehung, „die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen bzw. terroristischen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind“ (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, Rn. 35 m.w.Nachw., zit. nach juris). (3) „Das Erfordernis einer einvernehmlichen Eingliederung des Täters in die Organisation führt dazu, dass die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt und von Deutschland aus agiert, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, regelmäßig deshalb einer besonderen Prüfung bedarf, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter nie an einem Ort befunden hat, an dem die Vereinigungsstrukturen bestehen“ (BGH a.a.O. Rn. 36 m.w.Nachw.). b. Gemessen daran hat sich der Angeklagte AJ., obwohl er lediglich von Deutschland aus agierte - entsprechend eingehender Prüfung insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer „Distanzmitgliedschaft“ - nach den Feststellungen des Senats einvernehmlich in den IS eingegliedert. Hinsichtlich der Taten 1 bis 9 (der Anklage) hat sich der Angeklagte demnach jeweils der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB schuldig gemacht. 2. Bei den Taten 2 bis 8 (der Anklage) hat sich der Angeklagte jeweils tateinheitlich eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Var. 8 AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der europäischen Union vom 28. Juni 2013 strafbar gemacht. Der Tatbestandserfüllung dieses Bereitstellungsverbotes steht nicht entgegen, dass der Angeklagte als IS-Mitglied die Gelder „seiner“ Vereinigung zukommen ließ. Denn er betätigte sich als „Geldsammler“ für den IS (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21 m.w.N. -, Rn. 8 ff., zitiert nach juris). 3. Bei Tat 9 (der Anklage) hat sich der Angeklagte tateinheitlich der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß §§ 89a Abs. 2a i.V.m. 89a Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 4. Die Taten 1 bis 9 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. III. Die Taten der Angeklagten S. 1. Die Angeklagte S. hat durch die Taten 1, 2 und 3 (ihrer Anklage) jeweils die terroristische Vereinigung IS unterstützt im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. a. Der Senat ist nicht von einer mitgliedschaftlichen Beteiligung der Angeklagten nach § 129a Abs. 1 StGB ausgegangen. Gemessen an den vom BGH aufgestellten Kriterien (vgl. oben Abschnitt II. 1.) hat die umfangreiche Beweisaufnahme keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass auch der IS die Angeklagte S. als der Vereinigung zugehörig betrachtete. Damit aber sind die teils umfangreichen Unterstützungshandlungen der Angeklagten nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen. Insoweit ist von besonderer Bedeutung, dass die Angeklagte S. selbst keinen direkten Kontakt zu einem höher- oder hochrangigen IS-Mitglied in Syrien hatte. Auch ihr indirekter - vom Mitangeklagten AJ. vermittelter - Kontakt zum (höherrangigen) IS-Mitglied A.O. führt nicht zur Feststellung des für eine mitgliedschaftliche Betätigung der Angeklagten erforderlichen Einvernehmens des IS. Denn A.O., der selbständig weder über die Frage der Abnahme eines Treueeids noch über den Wunsch des Angeklagten AJ., aus Deutschland auszureisen, um in den Jihad zu ziehen, entscheiden konnte, war zur Überzeugung des Senats nicht befugt, den hier erforderlichen Willen der Organisation zur Eingliederung der Angeklagten S. verbindlich zu äußern. Deshalb vermag insoweit auch der Umstand, dass A.O. von den seitens der Angeklagten S. entfalteten Betätigungen, insbesondere der Kommunikation mit den „Schwestern“ in den Lagern in Syrien über AJ. Kenntnis hatte und diese Kontakte möglicherweise sogar befürwortete, nicht weiterzuführen. Dazu, dass A.O. über die Frage eines Einvernehmens des IS hinsichtlich einer Mitgliedschaft der S. mit hochrangigen „Brüdern“ in Kontakt gestanden hätte, konnten keine Feststellungen getroffen werden. Das zur fehlenden „Einvernehmensbefugnis“ des A.O. Ausgeführte gilt auch für das IS-Mitglied El.K., der sich, entfernt vom Kerngebiet des IS, im Libanon in Haft befand. Ihm ging es ausschließlich um die Ausschleusung seiner Frau M.G. aus dem Lager mit dem Ziel, dass diese weiter für den IS in Idlib tätig werden konnte. Der Senat hat nach umfangreicher Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt dafür, dass El.K. eine Stellung innerhalb der Organisation des IS innegehabt hätte, um über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden. Noch weniger befugt waren dazu zur Überzeugung des Senats die eigentlichen (direkten) Kontaktpersonen der Angeklagten S., also die in Syrien aufhältigen, dem IS (mitgliedschaftlich) angehörenden Frauen, wie J. D., M.G. oder M.K.. Schließlich scheidet auch der ausschließlich aus Deutschland agierende und Weisungen des A.O. befolgende Mitangeklagte AJ. als im genannten Sinne Befugter aus. b. Die von der Angeklagten S. entfalteten Tätigkeiten im Rahmen der Taten 1 bis 3 (ihrer Anklage) stellen dagegen ein Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 StGB dar. Darunter versteht die ständige Rechtsprechung des BGH: „grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds“, „das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt. Dies kann ... dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft“. Daneben „greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 I StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und ... sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss“ (BGH NStZ-RR 2022,13 m.w.Nachw.). „Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung, so bedarf es für die Tathandlung des Unterstützens in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Organisation“ (BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, Rn. 31 m.w.Nachw., zit. nach juris). Hieran gemessen hat die Angeklagte sich der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, indem sie durch die von ihr im Rahmen der Tat 1 entfalteten Aktivitäten dem Angeklagten AJ. bei der Erfüllung der ihm vom IS übertragenen Aufgabe half. Die Tätigkeiten stellen sich der Sache nach als Beihilfe zur Beteiligung des IS-Mitglieds AJ. an der Vereinigung dar. Darüber hinaus hat die Angeklagte S. den Angeklagten AJ. - etwa am 20. August 2020 (nach Eingang der Information aus Syrien, es gebe gerade keinen Weg für die Ausschleusung der M.G.) mit der motivierenden Äußerung „wir sammeln trotzdem“ sowie am 15. September 2020 mit der Äußerung „was sitzt du eig noch rum. Geh und helfe den Geschwistern“ - auch psychisch in seinem Handeln unterstützt. Ähnliches gilt für die Tat 8 des Angeklagten AJ. hinsichtlich der von AJ. durchgeführten Doppeltransaktion an M.G. und J.D. Anfang September 2020; hier hat die Angeklagte S. den Entschluss des Angeklagten AJ. zur Tatbegehung geweckt und vor allem gestärkt (Tat 2 der Anklage S.). Bei der Tat 3 (ihrer Anklage) hat sich die Angeklagte S. durch die weitere Zahlung von 100 Euro an J.D. und damit der Zurverfügungstellung von Geldmitteln an ein IS-Mitglied ebenfalls (nach der Verhaftung des AJ. eigenständig) der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß schuldig gemacht. c. Die im Komplex ‚Ausschleusungsvorhaben M.G.‘ nebst weiterer Betätigungen des AJ. (Tat 1) aufgeführten einzelnen (Unterstützungs-)Handlungen der Angeklagten S. hat der Senat im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu einer Tat zusammengefasst. Dabei hat der Senat gesehen, dass bei mehreren Unterstützungshandlungen - im Gegensatz zu mehreren mitgliedschaftlichen Betätigungshandlungen - mangels Vorliegens eines Organisationsdelikts in der Regel von tatmehrheitlichem Zusammentreffen auszugehen ist (Krauß in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 193; vgl. auch Schäfer/Anstötz in Münchener Kommentar, StGB, 4. Aufl.; § 129 Rn. 142 und Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Schönke/Schröder, StGB, 30.Aufl., § 129 Rn. 27). Eine tatbestandliche Handlungseinheit wird nur dann ausnahmsweise angenommen, wenn es um ein und denselben Unterstützungserfolg geht und die einzelnen Akte einen engen räumlichen, zeitlichen und bezugsmäßigen Handlungszusammenhang aufweisen (vgl. Krauß aaO und Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.). Hiervon ausgehend hält der Senat bei der vorliegenden Gestaltung der einzelnen Tätigkeiten der Angeklagten S. eine Abweichung vom Normalfall nicht nur für vertretbar, sondern für geboten. So weisen die sich über Monate hin erstreckenden umfangreichen einzelnen Tätigkeiten der Angeklagten S. einen engen sachlichen und bezugsmäßigen Zusammenhang auf. Vordergründig ist insoweit zunächst das langwierige und aus einer Vielzahl von Einzelakten bestehende Projekt ‚Ausschleusung M.G.‘ zu sehen. Noch prägender und gewichtiger für das Handeln und die Motivation der Angeklagten S. ist jedoch deren unbedingter Wille, das IS-Mitglied AJ. bei dessen mitgliedschaftlicher Betätigung für den IS zu unterstützen, und zwar im Rahmen des genannten Projekts, aber auch darüber hinaus bei dessen sonstigen (allgemeinen) Betätigungsakten zugunsten des IS. Dieses signifikante Anknüpfen der Unterstützungshandlungen der S. an die allgemeine mitgliedschaftliche Betätigung des AJ. erfordert aus Sicht des Senats hier die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit. d. Bei den Taten 2 und 3 kommt jeweils tateinheitlich ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 hinzu. 2. Bei der Tat 4 ist die Angeklagte S. der Nichtanzeige einer geplanten Straftat gemäß § 138 Abs. 2 StGB schuldig. Die geplante Straftat ist das gemäß § 89a Abs. 2a StGB strafbare Unternehmen der Ausreise des Mitangeklagten AJ.. Trotz der bestehenden persönlichen Beziehung zu ihm wäre es der Angeklagten zumutbar gewesen, zumindest eine anonyme Anzeige zu erstatten. Der Strafaufhebungsgrund des § 139 Abs. 3 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht, weil der Angeklagte AJ. für die Angeklagte S. nach deutschem Recht kein Angehöriger war und sie überdies keine ernsthaften Bemühungen entfaltet hat, ihn von der Tatausführung, der Ausreise in den Jihad, abzuhalten. 3. Die Taten 1 bis 4 der Angeklagten S. stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). D. Strafzumessung I. Strafzumessung beim Angeklagten AJ. 1. Bei den Taten 1 bis 9 war jeweils vom Strafrahmen des § 129a Abs. 1 i.V.m. § 129b Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Gesichtspunkte, die eine Strafrahmenverschiebung nach § 129a Abs. 6 StGB wegen geringer Schuld oder Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung rechtfertigen würden, liegen insbesondere wegen des Gewichts der einzelnen Betätigungshandlungen bei keiner der neun Taten vor. a. Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und - wenngleich erst am 54. Hauptverhandlungstag - eingeräumt hat, dass der auf verschiedenen Mobiltelefonen gesicherte und von den Ermittlungsbehörden ihm zugeordnete Chatverkehr tatsächlich nahezu ausnahmslos ihm zuzurechnen sei. Zu seinen Gunsten wurden zudem die lange Verfahrensdauer und die damit verbundenen (besonderen) Belastungen angesichts der beim Angeklagten bereits seit Anfang Januar 2021 andauernden Untersuchungshaft berücksichtigt. So war der Angeklagte wegen der Art der Tatvorwürfe besonderen Haftbedingungen ausgesetzt. Neben der grundsätzlichen Trennung von Mitgefangenen ist insoweit als erschwerende Bedingung auch der Umstand anzusehen, dass Besuche nur mit Trennscheibe empfangen werden konnten. Schließlich sprach für den Angeklagten, dass seine Motivation für die von ihm durchgeführten Geldsammlungen und -transfers auch davon geprägt war, dass die von ihm (überwiegend) begünstigten Frauen und deren Kinder in den Internierungslagern al-Hol und Roj unter schlechten Bedingungen untergebracht waren. b. Demgegenüber fiel strafschärfend ins Gewicht, dass es sich beim IS um eine terroristische Vereinigung von besonderer Gefährlichkeit handelt, die mit außergewöhnlicher Brutalität und Unmenschlichkeit gegen Andersdenkende und aus ihrer Sicht Ungläubige vorgeht, was dem Angeklagten auch bewusst war. Zudem sprach gegen den Angeklagten, dass er sich für diese Organisation über den nicht unerheblichen Zeitraum von zehn Monaten in einer nicht unbedeutenden Rolle mit großem Engagement (mitgliedschaftlich) betätigt hat. Schließlich waren der tateinheitliche Verstoß gegen das AWG (Taten 2 bis 8) und bei Tat 9 die tateinheitliche Verwirklichung von § 89a Abs. 2a StGB und § 267 Abs. 1 StGB straferschwerend zu berücksichtigen. 2. Darüber hinaus hat der Senat bei den einzelnen Taten noch folgende Gesichtspunkte gewürdigt: a. Bei Tat 1 war strafmildernd zu sehen, dass das vom Angeklagten über Monate hinweg intensiv betriebene Vorhaben „Ausschleusung M.G.“ insoweit erfolglos blieb, als deren tatsächliche Ausschleusung nicht festgestellt werden konnte. b. Bei Tat 2 war zu Ungunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte einen mit über 2.000 Euro vergleichsweise hohen Geldbetrag beschafft hat, der auch zur erfolgreichen Ausschleusung der russischen „Schwester“ führte. c. Hinsichtlich der Taten 3, 4 und 8 sprach für den Angeklagten, dass mit jeweils 100 bzw. 200 Euro - bei der Tat 8 insgesamt 300 Euro zugunsten von zwei Personen – eher geringfügige Beträge transferiert wurden. d. Bei Tat 5 war dagegen der mit 1.600 Euro nicht unerhebliche transferierte Betrag zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, der zur Befreiung des IS-Mitglieds El.K.s aus dem libanesischen Gefängnis dienen sollte; hierbei hat der Senat gesehen, dass eine auf dem Geldtransfer beruhende (vorzeitige) Befreiung des El.K. nicht festgestellt werden konnte. e. Bei Tat 6 war strafmildernd zu sehen, dass der für S.K. transferierte Betrag zur Verbesserung der Lebensumstände von S.K. und deren Kindern ausschließlich von den Eltern der S.K. stammte. f. Bei Tat 7 sprach gegen den Angeklagten, dass er für die Ausschleusung der U.I.a.D. eine mit ca. 8.000 Euro hohe Geldsumme beschafft hatte; zu seinen Gunsten wurde dagegen gewertet, dass letztlich nicht festgestellt werden konnte, ob das Ausschleusungsvorhaben erfolgreich war. g. Bei Tat 9 wurde zugunsten des Angeklagten gesehen, dass seine Ausreise bzw. sein Ausreiseversuch aus dem Bundesgebiet zu einem sehr frühen Zeitpunkt durch seine Festnahme gestoppt wurde. 3. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: - Für Tat 1 (Vorhaben Ausschleusung M.G. und sonstige mitgliedschaftliche Betätigungen) eine Freiheitsstrafe von vier Jahren; - für Tat 2 (Erfolgreiche Schleusung einer russischen Schwester) eine Freiheitsstrafe von drei Jahren; - für Taten 3, 4 und 6 (Finanzielle Unterstützung von V. M., U.J.al.J. und S. K.) jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten; - für Tat 5 (Finanzielle Unterstützung von El.K.) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren; - für Tat 7 (Geldtransfer für die Ausschleusung von U.I.a.D.) eine Freiheitsstrafe von drei Jahren; - für Tat 8 (Finanzielle Unterstützung von J.D. und M.G.) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten; - für Tat 9 (Unternehmen der Ausreise) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. 4. Aus diesen Einzelstrafen hat der Senat durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Unter nochmaliger Würdigung sämtlicher genannten Strafzumessungsaspekte sowie im Hinblick auf die überwiegend gleichartigen Taten, die in einem engen zeitlichen, sachlichen und motivatorischen Zusammenhang standen, hat der Senat unter straffem Zusammenzug der Einzelstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. II. Strafzumessung bei der Angeklagten S. 1. Bei den Taten 1 bis 3 (ihrer Anklage) war im Rahmen der Strafzumessung jeweils vom Strafrahmen des § 129a Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Dieser Strafrahmen findet gemäß § 52 Abs. 2 StGB auch in Anbetracht des bei den Taten 2 und 3 tateinheitlich hinzukommenden Verstoßes gegen § 18 AWG Anwendung. Gesichtspunkte, die eine Strafrahmenverschiebung nach § 129a Abs. 6 StGB wegen geringer Schuld oder Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung rechtfertigen würden, liegen insbesondere wegen der Dauer der vielfältigen Betätigungen der Angeklagten und der Anzahl sowie des Gewichts ihrer einzelnen Unterstützungshandlungen nicht vor. Auch liegen die Voraussetzungen für eine Milderung oder ein Absehen von der Strafe gemäß §§ 129a Abs. 7, 129 Abs. 7, 49 Abs. 2 StGB ersichtlich nicht vor. Die Angeklagte hat sich durch ihre Angaben in den eigenen Vernehmungen und in der Vernehmung im Ermittlungsverfahren gegen M.K., in denen sie Angaben zu bereits ermittelten Sachverhaltskomplexen gemacht hat, weder bemüht, den Fortbestand der Vereinigung IS oder eine den Zielen des IS entsprechende Straftat zu verhindern, noch konnte sie etwas über geplante Straftaten berichten, die in der Folge zu verhindern gewesen wären. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht näher erwogen. Bei der Nichtanzeige einer geplanten Straftat (Tat 4) sieht das Gesetz in § 138 Abs. 2 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. a. Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist und sie in der Hauptverhandlung ihre Taten 2 bis 4 ebenso umfassend eingeräumt hat wie ihre zum Vortatgeschehen gehörende (zunehmende) Radikalisierung hin zur IS-Ideologie; zudem war sie auch hinsichtlich ihrer Beteiligung an der Tat 1 - entsprechend den differenzierenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung - weitgehend geständig. Dabei hatte der Senat freilich auch im Blick, dass die Angeklagte ihre letztlich weitgehend geständigen Einlassungen nach und nach ergänzt und damit auch der fortgeschrittenen Beweisaufnahme inhaltlich angepasst hat. Darüber hinaus hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung auf entsprechende Fragen von Verfahrensbeteiligten immer wieder Angaben gemacht, die einen über die Einräumung des ihr vorgeworfenen Tatgeschehens hinausgehenden Mehrwert aufwiesen, wie etwa zur Sprechereigenschaft des Mitangeklagten AJ. im Rahmen der Inaugenscheinnahme von Sprachnachrichten. Weiter beruhen die Feststellungen zu den Ausreiseplänen des Mitangeklagten AJ. bei dessen Tat 9 auch auf den Angaben der Angeklagten S.. Mildernd hat der Senat ferner berücksichtigt, dass die Angeklagte sich in der Hauptverhandlung mehrfach von der IS-Ideologie distanziert hat. Diese verbale Distanzierung hat sie dadurch bekräftigt, dass sie während der Untersuchungshaft sowohl den Niqab abgelegt als auch auf jegliche radikal-islamischen Äußerungen gegenüber Mitgefangenen oder JVA-Bediensteten verzichtet hat. Darüber hinaus hat die Angeklagte angegeben, auch wenn sie vor ihrer Inhaftierung geschrieben habe, sie würde gegebenenfalls nur vortäuschen, dem IS „abgeschworen“ zu haben, habe sie dies jetzt tatsächlich getan. Andererseits konnte sie auf mehrfache Nachfrage in der Hauptverhandlung nicht näher erläutern, was genau zu ihrem Sinneswandel geführt habe. Zu ihren Gunsten wurden zudem die lange Verfahrensdauer und die damit verbundenen (besonderen) Belastungen angesichts ihrer seit Ende August 2021 andauernden Untersuchungshaft berücksichtigt. So war die Angeklagte wegen der Art der Tatvorwürfe besonderen Haftbedingungen ausgesetzt. Neben der grundsätzlichen Trennung von Mitgefangenen ist insoweit als erschwerende Bedingung auch der Umstand anzusehen, dass Besuche nur mit Trennscheibe empfangen werden konnten. Ebenso sprach für die Angeklagte, dass ihre Motivation für ihre Taten 1 bis 3 auch davon geprägt war, dass die begünstigten Frauen und deren Kinder in den Internierungslagern al-Hol und Roj unter schlechten Bedingungen untergebracht waren. Schließlich ist weiter zu ihren Gunsten anzuführen, dass die Angeklagte auf die Rückgabe von bei ihr sichergestellten Asservaten, darunter mehrere teils höherwertige Mobiltelefone, verzichtet hat. b. Demgegenüber fiel strafschärfend ins Gewicht, dass es sich beim IS um eine terroristische Vereinigung von besonderer Gefährlichkeit handelt, die mit außergewöhnlicher Brutalität und Unmenschlichkeit gegen Andersdenkende und aus ihrer Sicht Ungläubige vorgeht, was der Angeklagten auch bewusst war. Zudem sprach gegen die Angeklagte, dass sie ihre vielfältigen Unterstützungshandlungen über einen nicht unerheblichen Zeitraum von insgesamt mehr als sieben Monaten begangen und sich - jedenfalls während ihrer gut fünfeinhalb Monate währenden Unterstützungstätigkeit im Rahmen der Tat 1 - nahezu täglich den Belangen der terroristischen Vereinigung gewidmet hat. Schließlich war der jeweils tateinheitliche Verstoß gegen das AWG (Taten 2 und 3) straferschwerend zu berücksichtigen. 2. Darüber hinaus hat der Senat bei den einzelnen Taten noch folgende Gesichtspunkte gewürdigt: a. Bei Tat 1 war strafmildernd zu sehen, dass das von der Angeklagten über mehrere Monate hinweg intensiv unterstützte Vorhaben „Ausschleusung M.G.“ insoweit erfolglos blieb, als deren tatsächliche Ausschleusung nicht festgestellt werden konnte. b. Bei den von der Angeklagten unterstützten Geldtransaktionen (Taten 2 und 3) ist zu ihren Gunsten zu würdigen, dass deren jeweilige Einzelbeträge in Höhe von etwa 300 Euro - bei der Tat 2 zugunsten von zwei Personen - bzw. 100 Euro vergleichsweise niedrig waren. Bei der Transaktion vom Februar 2021 (Tat 3) kommt als strafmildernder Gesichtspunkt hinzu, dass sich diese ohne ihre (geständige) Einlassung nicht hätte nachweisen lassen. c. Bei der Nichtanzeige der bevorstehenden Ausreise des Angeklagten AJ. (Tat 4) ist zugunsten der Angeklagten S. zu würdigen, dass die nichtangezeigte Tat letztlich (ohne ihr Zutun) verhindert wurde. Zudem hat der Senat gesehen, dass die Angeklagte bei gesetzeskonformen Verhalten ihren Partner, mit dem sie zweieinhalb Jahre zusammengelebt hatte, aus ihrer Sicht hätte „verraten“ müssen. 3. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: - Für Tat 1 (Vorhaben Ausschleusung M.G. und weitere Unterstützungshandlungen) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren; - für Tat 2 (Geldtransfer für J.D. und M.G.) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr; - für Tat 3 (Geldtransfer für J.D.) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten; - für Tat 4 (Nichtanzeige der Ausreise des AJ.) eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 Euro. Der Senat hält in Anbetracht sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Aspekte insoweit eine Freiheitsstrafe weder für unerlässlich noch für erforderlich, vielmehr erscheint eine Geldstrafe, die hinsichtlich der Tagesatzhöhe den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten entspricht, als tat- und schuldangemessene Reaktion ausreichend. 4. Aus diesen Einzelstrafen hat der Senat durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Unter nochmaliger Würdigung sämtlicher genannten Strafzumessungsaspekte sowie im Hinblick darauf, dass alle vier Taten, auch die zu einer Tat zusammengefassten Unterstützungstätigkeiten im Rahmen der Tat 1, in einem engen zeitlichen, sachlichen und motivatorischen Zusammenhang standen, hat der Senat unter straffem Zusammenzug der Einzelstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monate für tat- und schuldangemessen erachtet. E. Einziehung Die Einziehung der beim Angeklagten AJ. sichergestellten Gegenstände bzw. des sichergestellten Geldbetrages beruht auf den §§ 74, 282 StGB. 1. Den vom Angeklagten bei seiner (versuchten) Ausreise am 2. Januar 2021 benutzten, mit seinen Personalien versehenen total gefälschten irakischen Reisepass, in dem sein Lichtbild eingeheftet war, hat der Senat als Tatobjekt gemäß §§ 282, 74 Abs. 2 StGB eingezogen. 2. Nach § 74 Abs. 1 StGB ordnete der Senat im Zuge der insoweit eröffneten Ermessensentscheidung und nach Ausübung des eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Einziehung der bei dem Angeklagten beschlagnahmten elektronischen Geräte (Mobiltelefon iPhone10 mit Ladekabel [Ass. 1.2.1]; Mobiltelefon iPhone12 mit Ladegerät und Kabel [Ass. 2.2.3]; SIM-Karte [Ass. 1.2.2]; Laptop HP [Ass. 1.2.7]) sowie der weiteren Gegenstände (Messer [Ass. 1.4.4]; Messerschärfer [Ass. 1.4.11]; Ring groß [Ass. 1.4.14]; Ring klein [Ass. 1.4.15]; Ring [Ass. 1.4.16]) sowie den Bargeldbetrag von 1.405,99 Euro [Ass. 2.2.1], jeweils als Tatmittel an. a. Die elektronischen Gegenstände nebst notwendigem Zubehör, mit deren Hilfe der Angeklagte zur Tatausführung kommuniziert hatte, sind zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat, nämlich der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, gebraucht worden oder bestimmt gewesen; § 74 Abs. 1 StGB. b. Hinsichtlich des Messers und des eine durchgehende Einsatzfähigkeit des Messers sichernden Messerschärfers, die im Rahmen der Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten AJ. am 22. September 2020 - verwahrt in einem Koffer - aufgefunden wurden, ist der Senat nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte diese Gegenstände für seinen künftigen Einsatz im Jihad, über den er mit A.O. und weiteren Chatpartnern seit Anfang des Jahres 2020 gesprochen hatte, bereitgelegt hatte. AJ. hatte von diesem Messer nach der von KHKin Bg. durchgeführten Auswertung seines Mobiltelefons iPhone10 eine Fülle von Fotos gefertigt, die den Einsatz des Messers u.a. beim Anschneiden der Torte mit dem IS-Emblem im Dezember 2018 in der Wohnung der Angeklagten S. oder das schlichte Präsentieren des einsatzbereiten Messers als Symbol der Stärke abbilden. Gleiches gilt für die Ringe (Ring groß [Ass. 1.4.14]; Ring klein [Ass. 1.4.15]), die auf deren Stirnseite in silberfarbener Schrift jeweils das vom IS auf seiner Flagge benutzte Glaubensbekenntnis enthalten und durch den dunklen Hintergrund der IS-Flagge nachgebildet sind; auch mit diesen Ringen am Finger hatte sich der Angeklagte - den sog. Tauhid-Finger zeigend - u.a. zusammen auch mit seinem Mitbewohner J. in IS-propagandistischer Art und Weise mehrfach fotografiert und diese Fotos auf seinem Mobiltelefon gespeichert. c. Auch bei dem vom Angeklagten bei seiner (versuchten) Ausreise in den bewaffneten Kampf mitgeführten Bargeldbetrag in Höhe 1.405,99 Euro (Ass. 2.2.1) hat der Senat eine Einziehung als Tatmittel angeordnet. Dieser Geldbetrag war zur Verwendung bzw. der weiteren Finanzierung seiner gemäß § 89a Abs. 2a StGB strafbaren Ausreise bestimmt gewesen. F. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.