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Beschluss

14 U 73/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0603.14U73.19.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29. August 2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (Az. 3 O 338/18) gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass anderenfalls auch eine Zurückweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht gekommen wäre.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 6. Juli 2020. Innerhalb der vorgenannten Frist mag sie auch prüfen, ob sie ihr Rechtsmittel zur Vermeidung weiterer Kosten zurücknehmen will.

Wert: 20.737 €.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29. August 2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (Az. 3 O 338/18) gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass anderenfalls auch eine Zurückweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht gekommen wäre. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 6. Juli 2020. Innerhalb der vorgenannten Frist mag sie auch prüfen, ob sie ihr Rechtsmittel zur Vermeidung weiterer Kosten zurücknehmen will. Wert: 20.737 €. Gründe: 1. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet worden ist. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Die Berufung muss die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und unter Auseinandersetzung damit konkret darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15, juris, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 104/15, juris, Rn. 7).Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss jedoch auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen, Zitaten aus anderen Rechtsstreiten oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - XI ZB 30/18, juris, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - III ZB 19/18, juris, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015, VI ZB 40/14, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014, IX ZB 46/12, juris, Rn. 7). Diesen Anforderungen wird die klägerische Berufungsbegründung nicht gerecht. a) Das Landgericht hat den unter 1. gestellten Feststellungsantrag ausdrücklich nicht wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig angesehen (Seite 6 des angefochtenen Urteils). Allein hierauf bezieht sich jedoch die Argumentation der Berufung, derzufolge „entgegen der Ansicht des Gerichts erster Instanz“ sich auch der Antrag zu 1. als begründet erweise. Die dann folgenden Ausführungen der Klägerin sind zwar richtig, finden sich jedoch bereits im angefochtenen Urteil zur Begründung des bestehenden Feststellungsinteresses. Die Berufung scheint zu verkennen, dass daran die Zulässigkeit der erhobenen Klage im Hinblick auf den gestellten Feststellungsantrag nicht gescheitert ist, sondern an der fehlenden örtlichen Zuständigkeit. Mit den die Abweisung als unzulässig tragenden Erwägungen zu einer möglichen Zuständigkeit gemäß § 29 ZPO setzt sich die Berufung nicht auseinander. b) Soweit das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit gemäß § 29 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des Antrags zu 2. verneint hat, wendet die Klägerin lediglich ein, bei dem Kfz-Kaufvertrag und dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag habe es sich um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 2 BGB gehandelt. Der wirksame Widerruf des Darlehensvertrages habe auch die Rückabwicklung des damit verbundenen Kaufvertrages zur Folge, §§ 358 Abs. 2, 357 Abs. 1 BGB, wobei die empfangenen Leistungen zurückzugewähren seien. Diesen Umstand hat das Landgericht allerdings bei seinen Ausführungen auch berücksichtigt, aber mit entsprechender Begründung nicht für die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes ausreichen lassen. Anschließend folgt in der Berufungsbegründung ein Zitat aus einem Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. November 2019, dem sich entnehmen lässt, dass dieses wegen der vorgegebenen Verknüpfung der Pflichten aus den verbundenen Verträgen einen einheitlichen Erfüllungsort an dem Ort angenommen hat, an dem der zur Rückgabe des Pkws verpflichtete Kläger bei Widerrufserklärung seinen Wohnsitz hatte. Abgesehen davon, dass das Einrücken eines Zitats aus einem anderen Rechtsstreit die erforderliche eigene Berufungsbegründung nicht zu ersetzen vermag, beinhaltet dieses Zitat auch nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des angefochtenen Urteils, sondern beschränkt sich auf die Äußerung einer abweichenden Rechtsansicht. c) Zu den Anträgen zu 3. und 4., an denen die Klägerin mit ihrer Berufung festhält, fehlen jegliche Ausführungen zum landgerichtlichen Urteil. 2. Im Übrigen ist auch mehr als zweifelhaft, ob die Berufung der Klägerin in der Sache Erfolg gehabt hätte. Es spricht viel dafür, dass das Landgericht Krefeld für die Entscheidung insgesamt örtlich unzuständig war. a) Der Senat vermag keine ausreichende Rechtfertigung dafür zu erkennen, warum hier in Anwendung der sogenannten „Spiegelbildformel“ das Gericht für die Entscheidung über die negative Feststellungsklage zuständig sein soll, das für die Leistungsklage umgekehrten Rubrums gemäß § 29 ZPO zuständig wäre. Gemäß § 12 ZPO ist grundsätzlich das Gericht örtlich zuständig, bei dem die beklagte Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine reine Zweckmäßigkeitsvorschrift, sondern um eine Regelung mit ausgesprochenem Gerechtigkeitsgehalt. Dem Vorteil des Klägers, der nicht nur das Ob, sondern auch den Zeitpunkt und die Art des Klageangriffs bestimmt, entspricht die Vergünstigung des Beklagten, den ihm ohne und meist gegen seinen Willen aufgezwungenen Rechtsstreit nicht auch noch unter zusätzlichen Erschwerungen an einem auswärtigen Gericht führen zu müssen (vgl. Schulzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 12 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Es bedarf daher, wenn das Gesetz keine Ausnahme regelt, sachlicher Gründe, von diesem allgemeinen Gerechtigkeitsprinzip im Einzelfall abzuweichen, zumal sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung auch der gesetzliche Richter ergibt. b) Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Darlehenswiderruf kein gemeinsamer Erfüllungsort am Sitz des Darlehensnehmers besteht. Leistungsort gemäß §§ 269 Abs. 1, 2, 270 Abs. 4 BGB und damit Erfüllungsort gemäß § 29 ZPO für die unter 2. erhobene Zahlungsklage ist der Sitz der beklagten Schuldnerin in München. Etwas anderes dürfte auch nicht daraus folgen, dass hier der Widerruf des Darlehensvertrages zugleich zur Folge hat, dass die Klägerin nicht mehr an den damit verbundenen Pkw-Kaufvertrag gebunden ist und dieser daher folglich ebenfalls rückabzuwickeln ist. Zwar liegt der Leistungsort für die Rückgabe des Fahrzeuges als Schickschuld beim Käufer und damit bei der Klägerin. Diese Rückgabe beinhaltet der Antrag zu 2. jedoch nur zur Bestimmung der Fälligkeit des geltend gemachten Zahlungsanspruchs, der erst nach Herausgabe des Fahrzeugs zu erfüllen ist. Ob dies zu einer „Verschiebung“ des Leistungsortes auch für die Zahlungspflicht der Beklagten führen kann, ist mehr als fraglich. Insoweit unterscheidet sich die Konstellation auch von der Rechtslage nach einem Rücktritt von einem Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 2, 346 BGB wegen eines Mangels des Kaufgegenstandes, bei dem als einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand für die Rückgabe der Kaufsache einerseits und die Rückzahlung des Kaufpreises andererseits der Ort angesehen wird, an dem sich die Kaufsache zum Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet, sogenannter „Austauschort“ (vgl. Zöller, a.a.O., Rn. 25.50).